{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:ls20060613.1bvl000900","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"1 BvL 9/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften\n   unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen\n   ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen,\n   die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden.\n2. Die durch § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der Fassung des\n   Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) erfolgte Absenkung der auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte um 40 vom Hundert ist auch\n   dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Rentenanwartschaft der Berechtigten, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl\n   in den Herkunftsgebieten als auch in der Bundesrepublik Deutschland\n   beruht, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Art. 14\n   Abs. 1 GG unterstellt würde.\n3. Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Übergangsregelung für\n   die von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der Fassung von 1996\n   betroffenen, zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge.\n\n\n\n\n                                 1/31","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 9/00 -\n- 1 BVL 11/00 -\n- 1 BVL 12/00 -\n- 1 BVL 5/01 -\n- 1 BVL 10/04 -\n\n\n\n\n                            Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                     zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4\nBuchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und\nBeschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung\n(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September\n1996 (BGBl I S. 1461) in Verbindung mit Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und\nAuslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4\nWFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember\n1999 - B 4 RA 18/99 R -\n\n- 1 BVL 9/00 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember\n1999 - B 4 RA 49/99 R -\n\n- 1 BVL 11/00 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember\n1999 - B 4 RA 49/98 R -\n\n- 1 BVL 12/00 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. November\n2000 - B 4 RA 3/00 R -\n\n- 1 BVL 5/01 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts\nvom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R -\n\n- 1 BVL 10/04 -\n\n\n\n                                      2/31\n\n                                 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterin Haas,\n                                 des Richters Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde,\n                                 Gaier,\n                                 Eichberger\n                                 am 13. Juni 2006 beschlossen:\n\n\n\nEs ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar, dass § 22 Absatz 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes\nzur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1461) auf Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente\nnach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum\ndamaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Vorlagen betreffen die Frage, ob        1\nes mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei der Berechnung der Renten von Aussiedlern und Spätaussiedlern die für Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes ermittelten Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem\nFaktor 0,6 zu reduzieren.\n\n                                         I.\n  1. Das Fremdrentenrecht war seit den 1960er Jahren von der Leitidee bestimmt,        2\nVertriebene und Flüchtlinge in das Wirtschafts- und Sozialsystem der Bundesrepublik\nDeutschland mit Hilfe der gesetzlichen Rentenversicherung zu integrieren. Sie wurden rentenrechtlich nach dem Zuzug so behandelt, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des Rentenversicherungsrechts der Bundesrepublik\nDeutschland zurückgelegt hätten (Eingliederungsprinzip). Das zuvor maßgebliche,\nnoch vom Gedanken des Lastenausgleichs geprägte Entschädigungsprinzip, nach\ndem der Versicherungsträger im Bundesgebiet lediglich in Vorlage für den ursprüng-\n\n\n                                        3/31\n\nlich verpflichteten Versicherungsträger trat, war als nicht befriedigend empfunden\nworden. Das Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts\nund zur Anpassung der Berliner Reichsversicherung an die Vorschriften des\nArbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes                  und            des\nAngestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes             (Fremdrenten-        und\nAuslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S. 93),\ndessen Artikel 1 das Fremdrentengesetz (FRG) enthielt, setzte das Prinzip der Eingliederung an die Stelle des Gedankens der Entschädigung (vgl. zum Folgenden\nauch BVerfGE 29, 22 <24>). Den von den Vertriebenen in den Herkunftsländern zurückgelegten Versicherungszeiten wurden fiktive Bruttoarbeitsentgelte zugeordnet,\nfür die dann - wie für originäre Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland - Entgeltpunkte (bis 1992: Werteinheiten) ermittelt werden. Entgeltpunkte drücken das Verhältnis des versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zu\ndem Durchschnittsentgelt der Versicherten aus. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Multipliziert mit dem\nRentenartfaktor, der bei einer Altersrente 1,0 beträgt (§ 67 Nr. 1 SGB VI), und dem\naktuellen Rentenwert ergeben die Entgeltpunkte den Monatsbetrag der Rente (§ 64\nSGB VI).\n\n  2. Im Zuge des Rentenreformgesetzes (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl            3\nI S. 2261), das zum 1. Januar 1992 in Kraft treten sollte, wurde das Fremdrentengesetz geändert. Dabei sollten vor allem Unstimmigkeiten, die noch aus dem Entschädigungsprinzip herrührten und zu Kritik geführt hatten, beseitigt und Pauschalregelungen abgebaut werden (vgl. BTDrucks 11/4124, S. 217). Der politische Wandel in den\nehemaligen Ostblock-Staaten und die Wende in der Deutschen Demokratischen Republik veranlassten den Gesetzgeber allerdings, noch vor In-Kraft-Treten des Rentenreformgesetzes 1992 das Fremdrentenrecht neu zu regeln.\n\n  a) Durch den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S. 537; im Folgenden: Staatsvertrag) wurden Übersiedler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 18. Mai 1990 in der\nBundesrepublik Deutschland genommen hatten, von der Anwendung des Fremdrentengesetzes ausgeschlossen (Art. 20 Abs. 7 des Staatsvertrages). Allerdings stellte\nbereits die Regierungsbegründung zu Art. 22 und 23 des Vertragsgesetzes zum\nStaatsvertrag das Eingliederungsprinzip grundsätzlich in Frage. Dieses habe seine\nhistorische Legitimation in den Kriegs- und Nachkriegsereignissen, in Flucht und Vertreibung von Millionen Deutschen, gefunden. Angesichts der in Osteuropa mittlerweile eingetretenen politischen, rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen sei diese\nLegitimation jedenfalls so weitgehend entfallen, dass es auch aus Gründen der\nGleichbehandlung nicht mehr vertretbar wäre, an den begünstigenden Bestimmungen des Fremdrentenrechts festzuhalten (vgl. BTDrucks 11/7171, S. 39).\n\n\n\n\n                                         4/31\n\n b) Das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und         5\nUnfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I\nS. 1606) hielt im Fremdrentenrecht am Eingliederungsprinzip fest, führte aber mit\nWirkung vom 1. August 1991 (vgl. Art. 42 Abs. 8 RÜG) einen pauschalen Abschlag in\nHöhe von 30 vom Hundert auf die für Zeiten nach § 15 und § 16 FRG ermittelten Entgeltpunkte ein (§ 22 Abs. 3 FRG in der vom 1. August 1991 bis 31. Dezember 1991\ngeltenden Fassung des Art. 14 Nr. 20 Buchstabe a RÜG; § 22 Abs. 4 FRG in der ab\n1. Januar 1992 geltenden Fassung des Art. 14 Nr. 20 Buchstabe b RÜG; vgl. Art. 42\nAbs. 1 RÜG; im Folgenden: FRG 1991). Der Entwurf eines Renten-Überleitungsgesetzes hatte zunächst nur eine Multiplizierung der maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,8 (Kürzung um 20 vom Hundert) vorgesehen. Damit\nwollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht nur zwischen\ndem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern ein erhebliches Wirtschaftsgefälle\nbesteht, sondern dass sich auch innerhalb der alten Bundesländer die Lebensbedingungen unterscheiden. Aussiedler, die in die alten Bundesländer kommen, sollten\ndaher Leistungen erhalten, die dem Einkommensniveau strukturschwacher Gebiete\nentsprechen (vgl. BTDrucks 12/405, S. 115). Auf Vorschlag des Bundesrates wurde\ndann jedoch - entsprechend dem bei Zahlung einer Auslandsrente anwendbaren\nVom-Hundert-Satz - der Faktor 0,7 (Kürzung um 30 vom Hundert) eingeführt (vgl.\nBTDrucks 12/630, S. 15).\n\n Von diesem Rentenabschlag wurden aus Vertrauensschutzgründen drei Gruppen               6\nvon Aussiedlern durch Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG (im Folgenden: FANG 1991) ausgenommen. Die Vorschrift lautete:\n\n(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar\n1992 geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die\n\na) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben,\n\nb) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und\nAnwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben oder\n\nc) Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem 1. August 1991 haben.                      10\n\n Außerdem blieben Berechtigte im Beitrittsgebiet, die nach Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG       11\n1991 auf dem dortigen niedrigeren Niveau (Rentenformel Ost) eingegliedert wurden,\nvon dem pauschalen Rentenabschlag zunächst verschont. Nach Art. 6 § 4 Abs. 7\nSatz 1 FANG 1991 sollten Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelt werden, bis die verfügbare Standardrente (§ 68 Abs. 3 SGB VI) im Beitrittsgebiet 70 vom Hundert der verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik\n\n\n\n                                         5/31\n\nDeutschland ohne das Beitrittsgebiet erreicht; erst ab diesem Zeitpunkt sollten Entgeltpunkte nach Maßgabe von § 22 Abs. 4 FRG 1991, also auf Westrentenniveau,\naber mit Rentenabschlag, ermittelt werden. Dies war mit der Rentenanpassung ab\n1. Juli 1993 der Fall.\n\n  3. Die Rückführung der Leistungen nach dem Fremdrentengesetz wurde durch das          12\nGesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in\nden Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461)\nfortgesetzt. Kernstück der Neuregelung war die Abkehr vom Eingliederungsprinzip.\n\n  Zu diesem Zweck wurde der durch das Renten-Überleitungsgesetz eingeführte             13\nRentenabschlag von 30 vom Hundert auf 40 vom Hundert erhöht und der hiervon betroffene Personenkreis durch Änderung der entsprechenden Übergangsregelung erheblich erweitert.\n\n § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b WFG (im Folgenden:         14\n§ 22 Abs. 4 FRG 1996) bestimmt:\n\n(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem             15\nFaktor 0,6 vervielfältigt.\n\n Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG (im Folgenden: FANG 1996)             16\nerhielt durch Art. 4 Nr. 2 Buchstabe b WFG eine neue Fassung. Sie lautet nunmehr:\n\n(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar\n1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung\nauf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom\n9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nPolen über Renten- und Unfallversicherung haben.\n\n Die Ausnahmeregelung für Bezieher von Renten, die nach dem Rentenwert (Ost)            18\nberechnet werden, entfiel. Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG 1991 wurde gestrichen (Art. 4 Nr. 2\nBuchstabe c WFG); § 22 Abs. 4 FRG ist nunmehr auch auf diesen Personenkreis uneingeschränkt anwendbar.\n\n Zugleich wurde durch Art. 4 Nr. 4 WFG eine neue Übergangsregelung eingeführt.          19\nDie Vorschrift des Art. 6 § 4 c FANG (im Folgenden: FANG 1996) lautete:\n\n                                        §4c                                             20\n\nFür Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet        21\nder Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem\n1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das Fremdrentengesetz und Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes in\nder am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.\n\n\n                                         6/31\n\n  Von dem Rentenabschlag in Höhe von 40 vom Hundert werden damit alle nach dem        22\n6. Mai 1996 Zugezogenen und - unabhängig vom Datum des Zuzugs - alle nach dem\nFremdrentengesetz Berechtigten mit einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 1996 erfasst, wenn sie nicht unter das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (BGBl II 1976 S. 393 <396>; im Folgenden: Deutsch-Polnisches\nSozialversicherungsabkommen) fallen.\n\n Nach Art. 12 Abs. 2 WFG traten Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b und Art. 4 Nr. 4 WFG bereits mit Wirkung vom 7. Mai 1996, dem Tag des Kabinettsbeschlusses über die Einbringung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes, in Kraft.\n\n  Für die nach dem 6. Mai 1996 zugezogenen Spätaussiedler legte der Gesetzgeber       24\nin dem durch Art. 3 Nr. 5 WFG eingefügten § 22 b FRG - ebenfalls mit Wirkung vom\n7. Mai 1996 (vgl. Art. 12 Abs. 2 WFG) - eine Obergrenze der bei einem Berechtigten\nanrechenbaren Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz fest. Diese\nObergrenze beläuft sich bei einem allein stehenden Berechtigten auf höchstens 25\nEntgeltpunkte, bei Ehegatten und in eheähnlichen Gemeinschaften lebenden Berechtigten auf höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte. Die Übergangsregelung des\nArt. 6 § 4 b FANG in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG bestimmte, dass § 22 b FRG\nnicht für Berechtigte anzuwenden ist, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen\nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben.\n\n 4. Art. 13 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) gab der\nÜbergangsregelung des Art. 6 § 4 c FANG mit Wirkung vom 7. Mai 1996 (vgl. Art. 32\nAbs. 6 RRG 1999) folgenden Wortlaut:\n\n                                       §4c                                            26\n\nFür Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet      27\nder Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem\n1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente § 22 Abs. 3 des\nFremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und\n§ 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.\n\n                                        II.\n Den Ausgangsverfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:                         28\n\n  1. a) Die 1936 in Rumänien geborene Klägerin im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 9/00 siedelte im Oktober 1983 von dort in die Bundesrepublik über. Sie ist als Vertriebene anerkannt. Im Bundesgebiet legte sie von Februar\n1986 bis September 1986 und von März 1987 bis November 1996 Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von versicherungspflichtigen\n\n\n\n                                        7/31\n\nBeschäftigungen sowie aufgrund des Bezuges von Kranken- und Arbeitslosengeld\nzurück.\n\n  In mehreren Bescheiden (Herstellungsbescheiden) anerkannte die im Ausgangsverfahren beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) die von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten (15. Juli 1955 bis 25. August 1983) als gleichgestellte Beitragszeiten\nnach dem Fremdrentengesetz und ordnete ihnen fiktive Bruttoarbeitsentgelte zu. Außerdem merkte sie eine Ausfallzeit wegen schulischer Ausbildung und eine Ersatzzeit vor.\n\n b) Auf ihren Antrag wurde der Klägerin mit Bescheid vom Februar 1997 ab Dezember 1996 eine Altersrente für Frauen bewilligt. Dabei legte die Bundesversicherungsanstalt der Rentenberechnung nicht mehr die zunächst festgestellten fiktiven Arbeitsentgelte zugrunde, sondern ermittelte diese auf der Grundlage des nunmehr\ngeltenden § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG 1991 in Verbindung mit § 256 b SGB VI\nnach den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI neu. Die Beträge wurden auf 6/10 ihres\nWertes gekürzt. Mindestentgeltpunkte wegen geringen Arbeitsentgelts (§ 262\nSGB VI) wurden im Umfang von 8,2477 berücksichtigt. Insgesamt betrug die Summe\nder persönlichen Entgeltpunkte 31,9130. Die monatliche Bruttorente belief sich auf\n1.489,38 DM.\n\n c) Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beschritt die Klägerin den Rechtsweg.        32\nSozialgericht und Landessozialgericht wiesen ihre Klage ab. Auf die Revision der\nKlägerin verurteilte das Bundessozialgericht die Bundesversicherungsanstalt mit\nTeilurteil, der Klägerin ab Dezember 1996 die Altersrente unter Zugrundelegung mindestens der in den Herstellungsbescheiden zuerkannten Beitragszeiten nach dem\nFremdrentengesetz und der dabei vorgenommenen Bewertung zu zahlen. Diese Bescheide seien bestandskräftig geworden und hätten ihre Bestandskraft behalten; die\nBeklagte hätte daher die in diesen Bescheiden bereits vor dem Rentenbewilligungsverfahren bindend anerkannten Arbeitsverdienste und nicht die - ganz überwiegend\nniedrigeren - fiktiven Arbeitsverdienste nach § 22 Abs. 1 FRG 1991 anrechnen müssen. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem\nBundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,\n\nob § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung\n(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz <WFG>) vom 25. September\n1996 (BGBl. I 1996, S. 1461), in Kraft getreten am 7. Mai 1996, in Verbindung mit\nArt. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG)\nin der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG, in Kraft getreten am 7. Mai 1996, mit Art. 14\nAbs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, soweit dadurch die erworbene Rangstelle von Anwartschaftsrechtsinhabern\ndurch Vervielfältigung der für FRG-Zeiten ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor\n\n\n\n                                         8/31\n\n0,6 gemindert worden ist.\n\n  Ob § 22 Abs. 4 FRG 1996 in Verbindung mit Art. 6 § 4 c FANG 1996 gültig sei, sei         34\nentscheidungserheblich. Im Fall der Gültigkeit hätte die Klägerin kein Vollrecht auf Altersrente mit einem monatlich höheren Rentenwert erworben, als ihr die Beklagte ab\nDezember 1996 zuerkannt habe. Denn die Neuregelung des § 22 Abs. 4 FRG 1996\nhätte bereits den in Entgeltpunkten bemessenen Wert ihres Anwartschaftsrechts vor\nEintritt des Versicherungsfalls gesetzesunmittelbar herabgesetzt. Die betreffenden\nVorschriften erlaubten keine andere, also auch keine verfassungskonforme Auslegung.\n\n  Das vorlegende Gericht ist überzeugt, dass § 22 Abs. 4 FRG 1996 in Verbindung            35\nmit der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c FANG 1996 insofern verfassungswidrig\nist, als hiermit unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG auch diejenigen Berechtigten\nnach dem Fremdrentengesetz erfasst würden, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung die allgemeine Wartezeit erfüllt und das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Die\nRechtsposition dieser Personen in Bezug auf ihren künftigen Rentenanspruch sei bereits derart verfestigt, dass ein von der Eigentumsgarantie geschütztes Anwartschaftsrecht vorliege. Gegenstand dieses Anwartschaftsrechts sei der Mindestwert\nder zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten erreichten und in Entgeltpunkten ausgedrückten Rangstelle des Berechtigten innerhalb\nder Versichertengemeinschaft. Die Maßgeblichkeit der Altersgrenze von 55 Jahren\nentnimmt das Bundessozialgericht unmittelbar der Wertung, die § 109 Abs. 1 Satz 1\nSGB VI in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 zugrunde liegt. Nach dieser Vorschrift erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, von Amts wegen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen\nwürde. Diese Rentenauskunft bezwecke, dem Versicherten eine Vertrauens- und\nKalkulationsgrundlage zur Planung einer ausreichenden Vorsorge für sein Alter zu\ngeben. Der gesetzlichen Anordnung könne daher ohne weiteres die materiellrechtliche Grundentscheidung entnommen werden, dass die Anwartschaft auf Altersrente jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zum Anwartschaftsrecht erstarke.\n\n  Dies gelte auch, soweit die Teilhabeposition des Versicherten auf dem Fremdrentengesetz beruhe. Die Gleichstellung der in fremden Sicherungssystemen zurückgelegten Zeiten mit im Bundesgebiet erworbenen Beitragszeiten durch das Fremdrentengesetz sei schon bei ihrer ersten Ausgestaltung im Jahre 1960 nicht nur ein Akt\neinseitiger \"staatlicher Fürsorge\" gewesen. Zwar sei der Gesetzgeber ursprünglich\nfrei darin gewesen, die Vertriebenen für den Fall des Alters, der Invalidität oder des\nTodes anders zu sichern als durch die Integration in die gesetzliche Rentenversicherung und damit in ein System, das aufgrund der Struktur seines Kernbereichs eine allein von fürsorgerischen Erwägungen des Staates getragene Einräumung subjektiver\nRechte typischerweise nicht kenne. Durch seine Entscheidung für das Integrationsprinzip habe der Gesetzgeber sich aber den nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten gegenüber in gleichem Maße gebunden wie gegenüber den in der Bundesre-\n\n\n                                          9/31\n\npublik Deutschland beitragsrelevant Versicherten und somit Eigentum geschaffen.\nBeim Zusammentreffen mit originären Bundesgebiets-Beitragszeiten gehe die auf\nder Grundlage des Fremdrentengesetzes entstandene Berechtigung in einer Gesamtrechtsposition auf, die als solche dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG\nunterliege.\n\n  In das eigentumsgeschützte Anwartschaftsrecht habe das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz unverhältnismäßig und gleichheitswidrig eingegriffen.\nZwar seien die mit diesem Gesetz allgemein verfolgten Ziele - Stärkung der Wirtschaftsdynamik, Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und dadurch Sicherung der\nwirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaates - verfassungsrechtlich vertretbar. Der\nEingriff sei jedoch unverhältnismäßig, da er die Klägerin übermäßig und in unzumutbarer Weise belaste. Anhand der Gesetzesmaterialien lasse sich schon keine ausreichende Abwägung der in Betracht kommenden Mittel erkennen; es fehle an nachvollziehbaren Angaben, welche Alternativen geprüft worden seien. Der Gesetzgeber\nhabe bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auf die Belange\nderjenigen Mitbürger Rücksicht zu nehmen, die auf die Nutzung des Eigentumsgegenstandes angewiesen seien. Die konkreten Auswirkungen für die Klägerin seien\neinschneidend. Ihre Rangstelle sei um mehr als vier Entgeltpunkte reduziert worden.\nDie Möglichkeit der Höherversicherung nach § 269 SGB VI, deren Beträge nicht zu\ndynamisieren seien, führe ersichtlich nicht zu einem finanziellen Ausgleich für die verminderte Rangstelle. Gründe des Gemeinwohls, die einen Eingriff von derartiger genereller Nachhaltigkeit rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Dies gelte umso\nmehr, als eine Position in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sei, die innerhalb des Systems den aufgrund von gleichgestellten Beitragszeiten individuell zustehenden Anteil repräsentiere. Damit sei der geringstmögliche Grad an Sozialbindung erreicht. Die Verbundenheit der Mitglieder in den Chancen und Risiken der\nVersicherung finde demgegenüber insbesondere im jeweiligen aktuellen Rentenwert\n(vgl. § 68 SGB VI) ihren Ausdruck, der mittelbar gleichermaßen die gesamtwirtschaftliche Lage wie die Einnahmesituation der Rentenversicherung wiedergebe. Diese\nGröße sei demgemäß auch das dem Gesetzgeber bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel, um hier wurzelnden generellen Problemlagen mit Wirkung für alle Mitglieder der Gemeinschaft entsprechend den Werten ihrer individuellen Teilhabeberechtigung Rechnung zu tragen.\n\n  Die neue Inhaltsbestimmung verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Anwartschaftsrechtsinhaber mit Zeiten auf Grund des Fremdrentengesetzes würden im Vergleich\nzu allen anderen Anwartschaftsrechtsinhabern ungerechtfertigt ungleich behandelt.\nDies könne nicht mit der Kürzung lediglich \"nicht beitragsgedeckter Zeiten\" gerechtfertigt werden. Denn der Gesetzgeber habe selbst durch die vollständige Integration\nder nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten in die Rentenversicherung den Gesichtspunkt der Herkunft und der Andersartigkeit ursprünglicher Fremdelemente ersatzlos entfallen lassen. Jedenfalls mit dem Entstehen eines Anwartschaftsrechts sei\nder Integrationszweck des Fremdrentengesetzes vollständig erreicht; der \"fiktiv\" zu-\n\n\n\n                                          10/31\n\ngewiesene Arbeitsverdienst habe seinen besonderen Herkunftsbezug verloren. Jeder nach vollzogener Integration vorgenommene Eingriff in Anwartschaftsrechte könne sich demgemäß nur noch nach einheitlichen Regeln vollziehen.\n\n  Ebenfalls nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei die Ungleichbehandlung der Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz untereinander. Zu Unrecht würde die Klägerin rechtlich anders behandelt als diejenigen, die ebenfalls vor dem 7. Mai 1996 zugezogen seien, deren Rente aber anders als im Falle der Klägerin vor dem 1. Oktober\n1996 beginne. Eine Ungleichbehandlung erfolge auch gegenüber all denjenigen, die\nbei In-Kraft-Treten der maßgeblichen Bestimmungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes bereits Vollrechtsinhaber gewesen seien. Der Gesetzgeber habe den Kreis derjenigen, die aus Gründen des Vertrauensschutzes von der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 ausgenommen wurden, zu eng gezogen. Auch\nwer noch bei In-Kraft-Treten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes als wenigstens 55-jähriger Inhaber eines Anwartschaftsrechts gewesen sei, habe\nsich in seiner Lebensführung auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung\neingestellt. Die gewählte Stichtagsregelung sei insofern sachlich nicht vertretbar.\nUmgekehrt dürfte die Klägerin nicht mit denjenigen gleichbehandelt werden, die bei\nIn-Kraft-Treten der beanstandeten Bestimmungen noch nicht Inhaber einer bereits eigentumsgrundrechtlich gesicherten Position gewesen oder erst nach diesem Zeitpunkt zugezogen seien. Ergänzend weist das Bundessozialgericht darauf hin, dass\ndie Betroffenen im Hinblick auf die bis 6. Mai 1996 bestehende Rechtslage, die vor\ndem 1. Januar 1991 Zugezogene ausdrücklich von Kürzungen ausgenommen habe,\ndarauf vertrauen durften, auch weiterhin von Kürzungen ausgenommen zu werden.\n\n  2. a) Der Kläger im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 12/00         40\nwurde 1934 in Rumänien geboren und war dort von August 1952 bis Januar 1988,\nunterbrochen durch die Militärzeit von April 1956 bis April 1958, in verschiedenen Tätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt. Im Februar 1988 verlegte er zusammen\nmit seiner Ehefrau, der Klägerin im Ausgangsverfahren zum Vorlageverfahren 1 BvL\n10/04, seinen Wohnsitz dauerhaft in die Bundesrepublik Deutschland. Hier stand er\nvon Februar 1989 bis Ende Januar 1998 in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Kläger ist als Vertriebener anerkannt.\n\n b) Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Bundesversicherungsanstalt mit Bescheid         41\nvom November 1997 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab Februar 1998 in\nHöhe von 1.888,75 DM brutto monatlich. Bei der Rentenberechnung multiplizierte die\nBundesversicherungsanstalt die nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Bruttoarbeitsentgelte mit dem Faktor 0,6, stellte diese gekürzten Werte in den Versicherungsverlauf ein und legte sie der Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde. Insgesamt berücksichtigte sie 39,8134 Entgeltpunkte.\n\n  c) Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg, ebenso Klage und Berufung. Das         42\nBundessozialgericht setzte das Revisionsverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aus und\nlegte dem Bundesverfassungsgericht die gleiche Frage wie im Vorlageverfahren 1\n\n\n\n                                         11/31\n\nBvL 9/00 zur Entscheidung vor. Die Ausführungen des Bundessozialgerichts zur\nEntscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage und zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Vorschrift stimmen mit der Begründung der Vorlage 1 BvL 9/00 überein.\n\n 3. a) Die 1937 in Rumänien geborene Klägerin im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 12/00 war dort in der Zeit vom September 1955 bis Ende\nMai 1990 in verschiedenen Tätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog sie eine Altersrente. Im August 1990 siedelte sie in die Bundesrepublik\nDeutschland über. Sie ist als Vertriebene anerkannt. Im Dezember 1990 nahm die\nKlägerin in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, die sie im\nHinblick auf den Beginn ihrer Altersrente im April 1997 aufgab.\n\n b) Auf ihren Antrag gewährte ihr die Bundesversicherungsanstalt mit Bescheid vom        44\nFebruar 1997 ab Mai 1997 eine Altersrente für Frauen. Die Arbeitsentgelte, die auf\nGrund der nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten ermittelt wurden, vervielfältigte die Bundesversicherungsanstalt unmittelbar mit dem Faktor 0,6, bevor sie\nhierfür die Entgeltpunkte errechnete. Insgesamt ergaben sich 32,9127 Entgeltpunkte;\ndie monatliche Rente belief sich auf 1.536,04 DM brutto.\n\n  c) Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hat das\nBundessozialgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem\nBundesverfassungsgericht die gleiche Frage wie in dem Vorlageverfahren 1 BvL 9/00\nzur Entscheidung vorgelegt. Auch hier decken sich die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage und zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit mit der Begründung der Vorlage 1 BvL 9/00.\n\n 4. a) Der Kläger im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 5/01           46\nwurde 1936 in Rumänien geboren. Nach einer Fachschulausbildung war er dort von\nAugust 1954 bis Oktober 1973, unterbrochen durch den Militärdienst, in verschiedenen Tätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt. Im Oktober 1973 siedelte er in die\nBundesrepublik Deutschland über, wo er - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - verschiedene versicherungspflichtige Beschäftigungen ausübte. Der\nKläger ist als Vertriebener anerkannt.\n\n b) Auf seinen Antrag bewilligte die Bundesversicherungsanstalt dem Kläger mit Bescheid vom November 1996 ab Oktober 1996 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Dabei stellte sie die für die Zeiten nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Arbeitsentgelte um 40 vom Hundert gekürzt in die Berechnung der Entgeltpunkte ein, ohne dies\ngesondert auszuweisen. Insgesamt legte sie der Rentenberechnung 45,5394 Entgeltpunkte zugrunde. Hieraus errechnete sich eine monatliche Bruttorente in Höhe\nvon 2.125,32 DM.\n\n  c) Die vom Kläger hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hat\n\n\n\n                                         12/31\n\ndas Bundessozialgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und\ndem Bundesverfassungsgericht die gleiche Frage wie in dem Vorlageverfahren\n1 BvL 9/00 zur Entscheidung vorgelegt. Die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage und zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des\n§ 22 Abs. 4 FRG 1996 in Verbindung mit Art. 6 § 4 c FANG 1996 entsprechen im\nWesentlichen der Begründung in dem Vorlageverfahren 1 BvL 9/00. Das Bundessozialgericht vertieft allerdings seine Darlegungen zur Erforderlichkeit der getroffenen\nRegelung. Das Gebot der Abwägung zwischen den möglicherweise in Betracht kommenden Mitteln gelte nicht nur für den Inhalt der Abwägungsentscheidung, sondern\nauch für den Vorgang des Abwägens im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens.\nEs ließen sich den Gesetzesmaterialien aber keine Anhaltspunkte dafür entnehmen,\ndass im Gesetzgebungsverfahren alternative Regelungen, die möglicherweise auch\nden angestrebten Einspareffekt hätten erzielen können, erwogen worden seien. Mithin könne bereits nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber eine Abwägung\ngetroffen und unter Berücksichtigung des ihm bei Erlass des Gesetzes zugänglichen\nDatenmaterials das mildeste Mittel für die Betroffenen gewählt habe. Infolgedessen\nhabe er sein Gestaltungsermessen nicht sachgemäß ausgeübt; das Gesetzgebungsverfahren und hierdurch bedingt auch das Gesetz seien deshalb selbst fehlerhaft.\n\n 5. a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in dem Normenkontrollverfahren 1 BvL          49\n10/04 wurde 1937 in Rumänien geboren. Dort war sie von September 1955 bis Ende\n1987 versicherungspflichtig beschäftigt. Gemeinsam mit ihrem Ehemann siedelte sie\nim Februar 1988 von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist als\nVertriebene anerkannt. Nach ihrem Zuzug war die Klägerin von August 1990 bis Ende Januar 1998 mit Unterbrechungen erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Für\ndie Zeit von April bis Juni 1990 zahlte sie freiwillige Beiträge.\n\n b) Auf ihren Antrag bewilligte die Bundesversicherungsanstalt der Klägerin mit Bescheid vom Januar 1998 eine Altersrente für Frauen ab Februar 1998. Dabei multiplizierte sie die Arbeitsentgelte, die auf Grund der nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigenden Zeiten fiktiv ermittelt wurden, mit dem Faktor 0,6 und stellte sie in\nden Versicherungsverlauf ein. Insgesamt errechneten sich 33,3962 persönliche Entgeltpunkte. Die monatliche Bruttorente belief sich zum damaligen Zeitpunkt auf\n1.584,32 DM.\n\n c) Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die hiergegen erhobene Klage ab. Auf die Revision der Klägerin\nhat das Bundessozialgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt\nund dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\nob § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung\n(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz <WFG>) vom 25. September\n1996 (BGBl. I S. 1461), in Kraft getreten am 7. Mai 1996, in Verbindung mit Art. 6\n\n\n\n                                         13/31\n\n§ 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der\nFassung des Art. 4 Nr. 4 WFG, in Kraft getreten am 7. Mai 1996, mit Art. 14 Abs. 1\nGG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist,\nobwohl er die vor dem 7. Mai 1996 erworbenen Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern um 40 vom Hundert der Summe der Entgeltpunkte (EP) gekürzt hat,\nsoweit diese sich auf Grund der nach dem Fremdrentengesetz gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten aus den hierfür zuerkannten, als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergeben haben.\n\n  Die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage und zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 4 FRG 1996 in Verbindung mit\nArt. 6 § 4 c FANG 1996 entsprechen im Wesentlichen der Begründung in den vorausgegangenen Vorlagen. Ergänzend führt das Bundessozialgericht aus, an der dem\n§ 109 SGB VI entnommenen gesetzlichen Wertentscheidung habe sich nichts dadurch geändert, dass diese Vorschrift durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen\nRentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) mit Wirkung vom\n1. Januar 2004 ergänzt worden sei und nunmehr neben der Rentenauskunft zusätzlich eine Information für diejenigen Versicherten vorsehe, die das 27. Lebensjahr vollendet haben (§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des AVmG). Das Gesetz\ndifferenziere zwischen zwei verschiedenen Formen der Mitteilung rentenversicherungsrechtlicher Informationen. Im Gegensatz zur Rentenauskunft, die Versicherten\nnach Vollendung des 54. Lebensjahres zu erteilen sei und nach der Neufassung unter anderem \"Angaben über die Höhe der Rente\" enthalten müsse, gebe die Renteninformation für jüngere Versicherte nur eine \"Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente\". In Bezug auf das Gebot des Einsatzes des mildesten\nMittels hebt das Bundessozialgericht noch einmal hervor, eine verfassungsgemäße\nAbwägung setze voraus, dass jedenfalls die tatsächlichen Grundlagen, das Datenmaterial also, und die Kernpunkte einer derartigen Abwägung benannt würden.\n\n                                          III.\n  Zu den Vorlagebeschlüssen haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (jetzt: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) namens der Bundesregierung, das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Bundesversicherungsanstalt     für    Angestellte     und     der     Verband    Deutscher\nRentenversicherungsträger (beide jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) Stellung genommen.\n\n 1. Das Bundesministerium hält die angegriffenen Regelungen für mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n a) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sei nicht berührt. Anwartschaften auf Leistungen der Rentenversicherung genössen diesen Schutz nur\ndann, wenn sie unter anderem auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten. Diese Eigenleistungen müssten entweder dem verpflichteten Ho-\n\n\n                                         14/31\n\nheitsträger gegenüber oder zumindest innerhalb der zur Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erbracht worden sein. Dies sei bei Rechtspositionen nach dem\nFremdrentengesetz nicht der Fall. Auch in der Deutschen Demokratischen Republik\nerworbene Rentenansprüche und Rentenanwartschaften seien erst mit dem Beitritt\nund der Anrechnung durch den Einigungsvertrag in den Schutzbereich des\nArt. 14 GG gelangt. Dem Einigungsvertrag vergleichbare Verträge gebe es für Vertriebene und Spätaussiedler nicht, so dass eine Gleichstellung der Rentenpositionen\nauf Grund des Fremdrentengesetzes mit den in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenanwartschaften nicht gerechtfertigt sei. Die Bevölkerung\nder neuen Bundesländer könne insofern nicht nur auf die Zahlung von Beiträgen zu\nden Alterssicherungssystemen des Beitrittsgebiets oder eine nach dem Recht des\nBeitrittsgebiets für die Alterssicherung relevante Arbeitsleistung verweisen. Sie habe\nauch - anders als die Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz gegenüber ihren\nHerkunftsländern - ihre Ansprüche und Anwartschaften gegenüber der Deutschen\nDemokratischen Republik verloren.\n\n  Zeiten nach dem Fremdrentengesetz könnten anderen beitragslosen Zeiten in der          57\nRentenversicherung, wie Ersatz-, Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der\nEigentumsgarantie rentenversicherungsrechtlicher Anwartschaften mitumfasst seien\n(BVerfGE 58, 81), nicht gleichgestellt werden. Der Annexschutz dieser Zeiten rechtfertige sich letztlich daraus, dass die Begünstigten in ihrer Erwerbsphase mit ihren\nBeiträgen ihrerseits entsprechende Vergünstigungen an die seinerzeitigen Rentner\nmitfinanziert hätten, wodurch die entsprechenden Anwartschaften als mittelbar beitragsgestützt angesehen werden könnten; dies sei ein Gedanke, der sich auch in der\nGesamtleistungsbewertung dieser Zeiten widerspiegele. Die Berücksichtigung von\nZeiten nach dem Fremdrentengesetz sei demgegenüber eine Vergünstigung besonderer Art, die von Anfang an als besondere Kriegsfolgenlast angesehen und im Rahmen des Bundeszuschusses mitfinanziert worden sei; deren Kosten würden gemäß\n§ 291 b SGB VI inzwischen gesondert ausgewiesen und der Versichertengemeinschaft erstattet. Im Übrigen könnten sich fremdrentenrechtliche Zeiten anders als\nechte beitragslose oder beitragsgeminderte Zeiten auch unabhängig von echten Beitragzeiten voll entfalten.\n\n  Durch seine Entscheidung zur Integration der Vertriebenen in die Rentenversicherung habe der Gesetzgeber keine Rechtsposition begründet, die dem Art. 14 GG unterfalle. Die bloße Berücksichtigung von Zeiten des Fremdrentenrechts genüge hierfür nicht; es hätte eine echte Transformation der durch Arbeitsleistung im\nHerkunftsland erworbenen Rechtsstellung in das deutsche Rentenversicherungssystem hinzukommen müssen. Letztlich vermöge auch eine Rentenauskunft nach § 109\nAbs. 1 SGB VI oder der mit der Vollendung des 55. Lebensjahres verbundene Anspruch hierauf keinen Eigentumsschutz zu begründen. Die Rentenauskunft dokumentiere lediglich einen Ist-Zustand, der gegen Rechtsänderungen nicht gefeit sei;\ndeshalb bestimme § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI auch ausdrücklich, dass eine Renten-\n\n\n\n                                         15/31\n\nauskunft \"nicht rechtsverbindlich\" sei.\n\n  b) Selbst wenn die Anwartschaft der Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz als        59\neigentumsgeschützt anzusehen wäre, läge eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Die Änderungen des § 22\nAbs. 4 FRG 1996 dienten der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der\nRentenversicherung und beruhten damit auf Gründen eines zwingenden öffentlichen\nInteresses. Die sich zusehends verschlechternde Wirtschaftslage habe nachhaltige\nAuswirkungen auf dem Arbeitsmarkt gehabt und eine außergewöhnliche Belastung\nder Rentenversicherung in Form von hohen Rentenzugängen und Beitragsausfällen\nverursacht. Da die wirtschaftliche Situation es nicht erlaubt habe, die erforderlichen\nMittel allein durch höhere Beiträge aufzubringen und auch der Belastung des Bundes\nhierdurch Grenzen gesetzt gewesen seien, hätten Sofortmaßnahmen auf der Leistungsseite ansetzen müssen.\n\n  Dabei habe sich der Gesetzgeber entschieden, gezielt bestimmte Vergünstigungen         60\nabzubauen, anstatt alle Rentner und rentennahen Jahrgänge, zum Beispiel durch\nEinflussnahme auf den aktuellen Rentenwert, pauschal zu belasten. Die Rentenzugangsstatistik hätte gezeigt, dass Zugangsrentner mit fremdrentenrechtlichen Anteilen, für die bereits der 30prozentige Abschlag vorgenommen worden sei, im Verhältnis zu den übrigen Rentnern immer noch recht hohe Renten erreichten. Der\nGesetzgeber habe sich daher geradezu als verpflichtet angesehen, die Bewertung\nder Zeiten nach dem Fremdrentengesetz um weitere 10 vom Hundert zu reduzieren\nund umgehend alle Rentenzugänge zu erfassen. Nur so habe er erreichen können,\ndie bestehenden Disparitäten im Hinblick auf die Rentner in strukturschwachen Gebieten der alten Bundesländer wenigstens bei den Zugangsrentnern zu beseitigen\nund bis zum Jahre 2000 zumindest einen Betrag von 2,3 Mrd. DM im Bereich der\nFremdrenten einzusparen.\n\n c) Die Neuregelungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes                61\nverletzten keine schutzwürdige Vertrauensposition der betroffenen Personenkreise.\n\n  Die wesentlich einschneidenderen sonstigen Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten von Personen, die während ihres Erwerbslebens Beiträge an einen deutschen\nRentenversicherungsträger entrichtet hätten, wären nicht zu rechtfertigen gewesen,\nohne zugleich auch die unangemessenen Vergünstigungen im Bereich der Fremdrenten abzubauen.\n\n  Die Einführung einer schonenden Übergangsregelung sei nicht möglich gewesen.           63\nDer Handlungsbedarf sei nicht vorhersehbar gewesen, sondern habe sich aktuell aus\neiner sich unerwartet und rapide verschlechternden Wirtschaftslage und Arbeitsmarktsituation ergeben. Selbst nur geringfügige Übergangsregelungen hätten sich\nunter Gleichheitsgesichtspunkten auch auf die anderen Maßnahmen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes erstrecken müssen mit der Folge,\ndass das erforderliche Einsparvolumen insgesamt nicht zeitnah erreicht worden wäre.\n\n\n                                          16/31\n\n Auch die Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die bereits vor dem 1. Januar        64\n1991 zugezogen seien und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginne,\nkönnten aus dem Umstand, dass sie von den Kürzungen durch das Renten-Überleitungsgesetz zunächst nicht betroffen waren, keinen verstärkten Vertrauensschutz ableiten. Die seinerzeitige Reduzierung sei im Gegenteil geeignet gewesen,\nden Personenkreis der Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz insgesamt dafür\nzu sensibilisieren, dass die mit diesem Gesetz vorgenommenen Einschränkungen\nmöglicherweise nicht die letzten waren. Soweit dennoch Vertrauen der Betroffenen\nentstanden sei, habe dieses wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an\nder Erhaltung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung enttäuscht werden\ndürfen. Dabei seien auch der Zeitablauf - 50 Jahre nach Kriegsende - und die veränderte Rechtslage nach der Wiedervereinigung zu beachten. Darüber hinaus sollten\ndie einschränkenden Regelungen auch einen Beitrag zur Erhaltung der Akzeptanz\nder Rentenleistungen nach dem Fremdrentengesetz leisten.\n\n  d) Die Reduzierung der Bewertung von fremdrentenrechtlichen Zeiten verstoße           65\nnicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei hier\nbesonders groß, da es um Leistungen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch\ndes Deutschen Reichs sowie Kriegsfolgelasten gehe. Die unterschiedliche Behandlung von Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz mit einem Rentenbeginn bis\nzum 30. September 1996 einerseits und zum 1. Oktober 1996 andererseits stelle eine zulässige Stichtagsregelung dar, die sich am Unterschied zwischen Rentenzugang und Rentenbestand orientiere.\n\n  2. Das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern stützt sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung der angegriffenen Vorschriften weitgehend auf ein Gutachten der Professoren Dr. Podlech und Dr. Azzola sowie des\nRechtsanwalts Dieners. Den Veränderungen der politischen und sozialen Lage in\nden Herkunftsgebieten der Fremdrentner habe der Gesetzgeber bereits 1992 durch\ndie Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes sowohl verfahrens- wie materiellrechtlich angemessen und ausreichend Rechnung getragen. Das Aufnahme- und Integrationsversprechen in Art. 116 Abs. 1 GG würde ins Leere laufen, wenn es nicht\nmit einer sachgerechten Partizipation an den sozialen Systemen verbunden sei. Für\nden Bereich der Rentenversicherung bedeute Integration vor allem die Teilhabe am\nGenerationenvertrag.\n\n  3. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger halten die angegriffenen Vorschriften übereinstimmend für\nverfassungsgemäß.\n\n  a) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sei nicht berührt. Insbesondere beruhten die sich aus dem Fremdrentengesetz ergebenden Rechtspositionen nicht auf Eigenleistungen, sondern auf staatlicher Gewährung. Auch die persönliche Arbeitsleistung der Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz im Ausland\nkönne ohne einen dem Einigungsvertrag entsprechenden Transformationsakt keinen\n\n\n\n                                        17/31\n\nEigentumsschutz begründen, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nvom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) zur Überführung der in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften belege.\nZwar sei die Beitragsleistung nur eine mögliche Form der Eigenleistung. Andere vermögenswerte Leistungen müssten aber zumindest innerhalb der zur Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erbracht worden sein.\n\n  Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass die Kläger der Ausgangsverfahren neben ihren ganz überwiegend auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Beitragszeiten auch solche im Bundesgebiet zurückgelegt hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliege zwar die Anwartschaft in ihrer\nGesamtheit dem Eigentumsschutz (BVerfGE 58, 81). Dies würde jedoch bedeuten,\ndass mit einem einzigen Bundesgebietsbeitrag auch sämtliche zuvor zurückgelegten\nfremdrentenrechtlichen Zeiten in den Schutzbereich des Art. 14 GG einbezogen würden. Dieses Ergebnis sei nicht akzeptabel.\n\n  b) Selbst wenn man einen Eigentumsschutz unterstelle, seien die Neuregelungen        70\nnicht verfassungswidrig. Eine Anwartschaft erstarke durch Erfüllung der allgemeinen\nWartezeit und Vollendung des 55. Lebensjahres nicht zu einem \"Anwartschaftsrecht\", das wie ein Vollrecht geschützt werde. Gerade die Zukunftsorientierung der\nAnsprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Notwendigkeit, diese\nden veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen anzupassen, verbiete die Anerkennung eines Anwartschaftsrechts in dem vom Bundessozialgericht befürworteten\nSinn. Die Berechtigung des einzelnen Sozialrechtseigentümers lasse sich nicht von\nden Rechten und Pflichten anderer Versicherter in Gegenwart und Zukunft trennen.\nRentennahe Jahrgänge würden weitgehend von erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen ausgenommen, und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vor allem in\nBezug auf Maßnahmen mit kurz- und mittelfristigem Einsparungspotential wäre erheblich eingeschränkt. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch gebe an keiner Stelle einen hinreichend gesicherten Hinweis darauf, wann und mit welchem Inhalt eine Verfestigung der Anwartschaft eintreten könne. Insbesondere habe der Gesetzgeber\neine solche Grundentscheidung nicht in § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI getroffen. Diese\nVorschrift enthalte unmittelbar keine Aussage zur Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes von Rentenanwartschaften. Die Rentenauskunft nach § 109 Abs. 1\nSatz 1 SGB VI sei außerdem nicht rechtsverbindlich.\n\n Die Rechtsposition der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten könne nicht als        71\ndas Ergebnis eines abgeschlossenen, nicht mehr in seine einzelnen Bestandteile\nzerlegbaren Erwerbstatbestandes mit der Folge betrachtet werden, dass dem Kriterium der Eigenleistung in Form von Beiträgen im Rahmen der Grundrechtsprüfung keine Bedeutung mehr beigemessen werden könne. Fremdrentenrechtliche Zeiten würden nicht in allen Belangen bundesdeutschen Zeiten gleichgestellt, sondern\nunterlägen besonderen Regelungen, zum Beispiel bezüglich des Leistungsexports.\n\n c) Die unterstellte Eigentumsbeeinträchtigung wäre im Übrigen verhältnismäßig. Ein    72\n\n\n\n                                        18/31\n\nVerstoß gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankerten Grundsatz des\nVertrauensschutzes liege ebenfalls nicht vor. Das öffentliche Interesse an der Neuregelung überwiege das Interesse des betroffenen Personenkreises an einem Fortbestand der günstigeren Bewertung der fremdrentenrechtlichen Zeiten.\n\n  Ziel des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes sei die Sicherung der         73\nwirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaats bei gleichzeitiger Beibehaltung des\nGrundsatzes der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente als wichtigem Strukturelement der Rentenversicherung, speziell die Vermeidung des weiteren Anstiegs der\nLohnzusatzkosten durch erhebliche Beitragssatzerhöhungen in der gesetzlichen\nRentenversicherung. Hierzu sei die angegriffene Neuregelung grundsätzlich geeignet und erforderlich gewesen. Ein Abwägungsdefizit bei der Auswahl der Maßnahmen sei nicht zu erkennen. Als Teil eines ganzen Maßnahmebündels zur Stärkung\ndes Versicherungsprinzips dürften die Neuregelungen des Fremdrentengesetzes im\nÜbrigen nicht aus dem Regelungszusammenhang gerissen werden. Es habe sich\naus der Sicht des Gesetzgebers um die Rückführung nur schwer verständlicher Vergünstigungen gehandelt. Insoweit seien gleich geeignete, mildere Mittel nicht ersichtlich.\n\n  Die Belastung der betroffenen Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz stehe            74\nauch in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen. Aus der Notwendigkeit, die Schwankungsreserve, die zum Ausgleich der Mindereinnahmen im Jahr 1996 herangezogen worden war, wieder aufzufüllen, habe\nsich ein kurzfristiger, schon das Jahr 1997 betreffender Handlungsbedarf ergeben.\nEine schonendere Übergangsregelung als die in Art. 6 § 4 c FANG 1996 getroffene\nsei daher nicht möglich gewesen. Bei einer Kürzung nur für rentenferne Jahrgänge\nwären die Einsparungen erheblich niedriger ausgefallen. Demgegenüber komme\ndem Vertrauen der Betroffenen nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu, da sie\nfür die fremdrentenrechtlichen Zeiten keine Beiträge gezahlt hätten. Sie hätten daher\nnicht darauf vertrauen können, dass der Gesetzgeber die für sie günstige Situation\nbeibehalten würde. Hinzu komme, dass gerade die Bewertung der fremdrentenrechtlichen Zeiten in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Reformüberlegungen und Reformvorhaben gewesen sei. Die Reformen hätten auch den bereits zugezogenen Berechtigten vor Augen halten müssen, dass der Gesetzgeber an dem dem\nFremdrentengesetz zugrunde liegenden Eingliederungsprinzip nicht mehr festhalten\nwolle.\n\n d) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Unterscheidung zwischen Bestandsrentnern und Rentnern, deren Rentenbeginn unmittelbar bevorgestanden habe, einerseits und den übrigen nach dem Fremdrentengesetz\nBerechtigten andererseits sei Ergebnis der vom Gesetzgeber gewählten Stichtagsregelung und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sachlich vertretbar.\nDie Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Bürgern des Beitrittgebiets und den\nÜbersiedlern aus der Deutschen Demokratischen Republik beruhe darauf, dass sich\nder Gesetzgeber aus Anlass der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutsch-\n\n\n                                         19/31\n\nlands entschieden habe, bei der Berechnung der Renten darauf abzustellen, ob Zeiten im Beitrittsgebiet oder in anderen Staaten zurückgelegt worden seien.\n\n                                        B.\n  Die Vorlagen sind zulässig. Allerdings bedürfen sie einer einschränkenden Auslegung. Sie können sich allein auf diejenigen nach dem Fremdrentengesetz Anwartschaftsberechtigten beziehen, die bereits vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und\nderen Rente nach dem 30. September 1996 beginnt. Für diese Gruppe von Personen hat Art. 6 § 4 c FANG 1996 zur Folge, dass nach § 22 Abs. 4 FRG 1996 der auf\ndem Fremdrentengesetz beruhende Anteil ihrer Renten mit dem Faktor 0,6 multipliziert werden; Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG 1991 hatte sie noch von der Anwendung des\nKürzungsfaktors des § 22 Abs. 4 FRG 1991 (0,7) verschont. Nur insoweit kommt es\nfür die in den Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen auf die Gültigkeit der\nzur Prüfung gestellten Normen an (vgl. BVerfGE 58, 300 <317 f.>; stRspr).\n\n                                        C.\n  Die in § 22 Abs. 4 FRG 1996 vorgeschriebene Reduzierung der nach Absatz 1            77\nund 3 der Vorschrift maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor\n0,6 ist mit dem Grundgesetz vereinbar (I). Es verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG\nin Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, dass § 22 Abs. 4\nFRG 1996 auf Berechtigte, die bereits vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen\nAufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren\nRente nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für\nzum damaligen Zeitpunkt rentennahe Jahrgänge zur Anwendung kommt (II).\n\n                                         I.\n 1. § 22 Abs. 4 FRG 1996 ist nicht an Art. 14 GG zu messen, soweit danach Renten       78\nbetroffen sind, die ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb\nder gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruhen.\n\n a) Die vom Fremdrentengesetz Betroffenen erhalten gegen den Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erst durch das Fremdrentengesetz einen vermögenswerten Rechtsanspruch, der frühestens mit dem Tag des Zuzugs entsteht\n(§ 30 FRG). Fremdrentenrecht, das sie beim Zuzug nach Deutschland vorfinden,\nkann deshalb ihr Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berühren.\nDa das Gesetz das Recht erst gewährt, das von Art. 14 GG geschützt sein soll, kann\nes dieses Grundrecht nicht verletzen (vgl. BVerfGE 29, 22 <33 f.>; 53, 164 <176>).\n\n  b) Aber auch die durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Zwar unterfallen nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rentenrechtliche Anwartschaften\n\n\n                                        20/31\n\ndem Eigentumsschutz (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 f.>; 55, 114 <131>; 69, 272\n<298>; 100, 1 <32>). Regelmäßige Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden. Im Falle der durch das Fremdrentengesetz begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung (vgl. schon\nBVerfGE 29, 22 <34>), die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen\nRechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unverzichtbar\nist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere\nGrund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE\n53, 257 <291 f.>; 58, 81 <109>; 100, 1 <33>; vgl. allgemein zu öffentlichrechtlichen\nRechtspositionen schon BVerfGE 18, 392 <397>; 22, 241 <253>; 24, 220 <225 f.>;\n48, 403 <412 f.>).\n\n  aa) Die eigene Leistung findet im Rentenversicherungsrecht vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 <291>; 58, 81\n<112>; 69, 272 <301>; 100, 1 <33>). Sie rechtfertigen es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe\nzuerkannt wird als in den Fällen einer beitragslos begründeten Anwartschaft (vgl.\nBVerfGE 58, 81 <112 f.>). Dementsprechend richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Die Beiträge werden zwar bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den\nVersicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1\nSGB VI). Aber auch der Beitrag des Arbeitgebers knüpft an die Arbeitsleistung des\nArbeitnehmers an; er wird folgerichtig unter dem Gesichtspunkt des eigentumsrechtlichen Schutzes als Eigenleistung des Versicherten berücksichtigt (vgl. BVerfGE 69,\n272 <302>; 72, 9 <19>). Es ist vor allem das Kriterium der Eigenleistung, mit dessen\nHilfe die rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften von Rechtsansprüchen unterschieden werden, die der Staat aus Gründen der Fürsorge einräumt\nund die mangels einer Leistung des Begünstigten nicht am Eigentumsschutz teilnehmen (vgl. BVerfGE 100, 1 <33>).\n\n  bb) Wenn der Gesetzgeber sich entschließt, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten wie Zeiten zu behandeln, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, so ist dies ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge. Der\nGesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziel, insbesondere Vertriebene, Aussiedler\nund Spätaussiedler, die in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln, soweit als\nmöglich mit Hilfe auch der Sozialversicherung zu integrieren, ohne zu dieser Lösung\ndurch Art. 116 GG und das Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich verpflichtet zu\nsein (vgl. auch BVerfGE 43, 213 <226>). Eigentumsgeschützte Rechtspositionen im\nSinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG werden aber mangels Eigenleistung der Berechtigten durch das Fremdrentengesetz nicht begründet. Soweit die nach dem Fremd-\n\n\n\n                                        21/31\n\nrentengesetz Berechtigten Beiträge zur Rentenversicherung in den Herkunftsländern\ngezahlt haben, sind diese Beiträge nicht den Versicherungsträgern der Bundesrepublik Deutschland zugeflossen, deren gesetzliche Aufgabe es ist, die Rentenleistungen an die nicht mehr erwerbstätige Generation zu finanzieren. Die für den Eigentumsschutz erforderliche Eigenleistung kann auch nicht in der von den Berechtigten\nin deren Herkunftsländern persönlich geleisteten Arbeit bestehen, da die Arbeitsleistung in einem anderen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem als dem der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurde. Sie ist Wertschöpfung, die nicht innerhalb der\nzur Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erfolgt und ihr auch nicht zugute gekommen ist. Es ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber\nmit der Gewährung von Rechtsansprüchen auf der Grundlage seiner Entscheidung\nfür das rentenversicherungsrechtliche Eingliederungsprinzip Eigentum im Sinne des\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG begründen wollte.\n\n  cc) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des          83\nBundesverfassungsgerichts die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen\nden Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 100, 1 <32 f.>).\nDenn dies gilt nur nach Maßgabe dessen, was im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung\nder Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889)\nals Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurde (BVerfG,\na.a.O., S. 33). Die rentenrechtlichen Rechtspositionen, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gelangten mit dem Beitritt und mit der Anerkennung durch den Einigungsvertrag wie andere vermögenswerte Rechtspositionen\nin den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 91, 294 <307 f.>;\n100, 1 <33>). Die Bundesrepublik Deutschland ist in die nach den Versorgungsordnungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme begründeten leistungsrechtlichen Beziehungen grundsätzlich eingetreten (vgl. BVerfGE 100, 1 <34>). An einem\nsolchen eigentumsbegründenden besonderen Transformationsakt fehlt es im Fremdrentenrecht. Folgerichtig wurden auch die Rechtsansprüche der Übersiedler aus der\nDeutschen Demokratischen Republik vor deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland originär durch das Fremdrentengesetz begründet. Erst die mit Art. 20 des\nStaatsvertrages eingeleitete Entwicklung hat zur Übernahme der in der Deutschen\nDemokratischen Republik erworbenen Rechtspositionen und ihre Anerkennung in\nAnlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe b des Einigungsvertrages geführt (BVerfG, a.a.O.).\n\n  2. Die Vorlagen machen keine Entscheidung der Frage erforderlich, ob die von den      84\nBerechtigten aus dem Fremdrentengesetz abgeleiteten Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dann unterliegen, wenn sie sich zusammen\nmit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Gesamtrechtsposition\nverbinden. Es kann insbesondere offen bleiben, ob unter dem Gesichtspunkt des Ei-\n\n\n\n                                        22/31\n\ngentumsschutzes danach zu unterscheiden ist, welchen quantitativen Anteil die jeweils erworbenen, in Entgeltpunkten ausgedrückten Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland an der Gesamtrechtsposition aufweisen. Selbst wenn man die Gesamtheit der erworbenen Anwartschaften\nals rentenrechtliche Einheit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellen\nwürde (vgl. auch BVerfGE 58, 81 <109>), hätte der Gesetzgeber durch § 22 Abs. 4\nFRG 1996 von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) - vorbehaltlich des noch zu prüfenden Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes (vgl. unten unter C II) - einen verfassungsgemäßen\nGebrauch gemacht. Das Ergebnis ist daher kein anderes als wenn im vorliegenden\nFall der Eigentumsschutz auf die Anteile der rentenrechtlichen Position beschränkt\nwäre, denen in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten zugrunde liegen.\n\n a) Auch für rentenrechtliche Anwartschaften gilt, dass sich die konkrete Reichweite   85\nder Bestandsgarantie des Eigentums erst aus der Bestimmung von Inhalt und\nSchranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 <109 f.>; 100, 1 <37>). Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von\nvornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine\nUnabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern\nwesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht.\n\n  b) Der Gesetzgeber hätte mit dem Erlass des § 22 Abs. 4 FRG 1996 - wäre dieser       86\nan Art. 14 Abs. 1 GG zu messen -, im Rahmen seiner Befugnis gehandelt, Inhalt und\nSchranken des Eigentums auszugestalten (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 58, 81\n<121>; 100, 1 <40>).\n\n  aa) Der Gesetzgeber hat mit der in Frage stehenden Vorschrift in erster Linie das    87\nZiel verfolgt, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu\nverbessern. Die wirtschaftliche Situation der Rentenversicherungsträger war in der\nersten Hälfte der 1990er Jahre durch einen massiven Anstieg der Ausgaben gekennzeichnet, denen ein ausreichendes Beitragsaufkommen nicht gegenüberstand. Dafür\ngab es mehrere Gründe. Die Frühverrentung nahm zu. Der Zuzug von Aussiedlern\nund Spätaussiedlern bewegte sich in der ersten Hälfte der 1990er Jahre auf einem\nhohen Niveau. Die Überleitung der Renten aus dem Beitrittsgebiet belastete die Rentenkassen erheblich. Der Bund hatte nur einen Teil der Aufwendungen für die übergeleiteten Renten übernommen (§ 15 Abs. 1 AAÜG). Zudem entwickelte sich die\nwirtschaftliche Lage in Ostdeutschland schlechter als zuvor angenommen worden\nwar (vgl. dazu BVerfGK 2, 266 <274 f.>). Hinzu kam, dass die wirtschaftliche Ent-\n\n\n                                        23/31\n\nwicklung seit dem zweiten Halbjahr 1995 im gesamten Bundesgebiet ungünstig verlaufen war. Für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre wären zur Sicherstellung\nder erforderlichen Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Wiederauffüllung der so genannten Schwankungsreserve, auf die 1996 zum Ausgleich der\nMehrausgaben und Mindereinnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück gegriffen worden war, ohne gegensteuernde Maßnahmen Beitragserhöhungen\nin erheblichem Umfang erforderlich geworden (vgl. BTDrucks 13/4610 unter A II 1,\nS. 18). Die nachteiligen Folgen dieser Situation für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt durfte der Gesetzgeber als gewichtig bewerten und Maßnahmen ergreifen, das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Die\nin Frage stehende Regelung diente demnach dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen\n(vgl. zur Berechtigung dieser Zielsetzung BVerfGE 53, 257 <293>; 58, 81 <110>; 97,\n271 <286>).\n\n Sind die finanziellen Erwägungen, die das zu prüfende Gesetz tragen, ein hinreichender Grund für den Eingriff, so kann offen bleiben, ob auch die anderen mit der\nRegelung vom Gesetzgeber verfolgten Ziele für sich oder zusätzlich die in Frage gestellte Regelung rechtfertigen könnten. Dies gilt für die Absicht des Gesetzgebers, mit\ndieser Maßnahme das Versicherungsprinzip und das Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente zu stärken (vgl. BTDrucks, a.a.O., unter A II 2, S. 18), ebenso\nwie für das von ihm angestrebte Ziel, durch die Neuregelung die Akzeptanz des\nFremdrentenrechts bei den einheimischen Versicherten zu erhöhen (vgl. BTDrucks,\na.a.O., unter A IV 1 c, S. 19).\n\n bb) § 22 Abs. 4 FRG 1996 entspricht bei einer Prüfung am Maßstab des Art. 14             89\nAbs. 1 GG auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n  (1) Die Regelung war geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber       90\nerwartete insgesamt für die Jahre 1996 bis 2000 als Folge der die gesetzliche Rentenversicherung betreffenden Maßnahmen ein Sparvolumen von 27,15 Mill. DM (vgl.\nBTDrucks, a.a.O., unter C 1, S. 30). Nach den im sozialgerichtlichen Verfahren vom\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgelegten Berechnungen sollte\ndie Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 in den Fällen der vor 1991 erfolgten Zuzüge und der Zuzüge danach zwar im Jahr 1996 noch keine finanziellen Auswirkungen\nhaben, in den folgenden Jahren aber zu Einsparungen in Höhe der folgenden Beträge führen: 72 Mio. DM (1997), 217 Mio. DM (1998), 361 Mio. DM (1999) und\n538 Mio. DM (2000). Das Bundesministerium ging dabei von einer durchschnittlichen\nmonatlichen Ersparnis von 160 DM pro Rente aus. Zwar bleibt nach den dem Bundesverfassungsgericht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelten\nzeitnahen Schätzungen das Einsparvolumen hinter den Erwartungen des Gesetzgebers zurück. Diese Schätzungen ergeben Einsparungen in den Jahren 1996 bis 2000\nvon insgesamt 238 Mio. DM, zusammen mit den Jahren 2001 bis 2004 von insgesamt 439 Mio. DM. Aber auch unter Berücksichtigung dieser korrigierten Erwartun-\n\n\n                                         24/31\n\ngen durfte der Gesetzgeber von einer nicht unwesentlichen Einsparung an Mitteln\nzur Finanzierung der Rentenleistungen durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 ausgehen (vgl.\nauch BVerfGE 76, 220 <241>), die einen Beitrag zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung leisten konnte.\n\n  (2) Der durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 bewirkte Wertverlust der Rentenanwartschaften kann auch als erforderlich angesehen werden. Dem Gesetzgeber stand kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit der er seine\nZiele ebenso gut hätte erreichen können. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, von dem betroffenen Gesetz nicht erfassten Bereichen zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 <101 f.>; 76, 220 <241>; 103, 172\n<189>). Er war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen, insbesondere - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen - die Beitragssätze zu erhöhen, die Bestandsrenten abzusenken oder auf eine Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung\nzu verzichten (vgl. schon BVerfGE 58, 81 <119>). Ebenso wenig war er, um dem Erforderlichkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, gehalten, einen höheren Bundeszuschuss vorzusehen und gegebenenfalls zu diesem Zweck Steuern einzuführen oder\nzu erhöhen. Deshalb kann dem Gesetzgeber auch nicht - entgegen der Auffassung\ndes Bundessozialgerichts - verfassungsrechtlich zur Last gelegt werden, er habe die\nvon ihm erwogenen und verworfenen Alternativen nicht dokumentiert.\n\n  (3) Der den Betroffenen zugemutete Wertverlust ihrer Rentenanwartschaften lässt        92\nsich nicht allgemein bestimmen. Er hängt wesentlich davon ab, in welchem Jahr der\nZuzug in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte, wie sich die Versicherungsbiografie im jeweiligen Herkunftsland gestaltet hatte und ob und gegebenenfalls welche\nrentenrechtlichen Anwartschaften nach dem Zuzug im System der gesetzlichen Rentenversicherung noch aufgebaut wurden. Für die Prüfung des Eingriffs am Maßstab\ndes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann jedoch davon ausgegangen werden,\ndass es in vielen Fällen zu erheblichen Wertverlusten gekommen ist (vgl. Dominok,\nDie Rentenversicherung 1997, S. 121 <123>; Fabritius, Die Rentenversicherung\n1998, S. 21 <23>). Dies zeigt sich auch bei den Klägerinnen und Klägern der Ausgangsverfahren. Die durch die Anwendung des Faktors 0,6 bewirkte Kürzung ihrer\nRentenanwartschaften bewegt sich immerhin zwischen 11 und über 30 vom Hundert.\n\n  Andererseits sind Rentenanwartschaften wegen des verhältnismäßig langen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und dem Beginn des Rentenanspruchs naturgemäß in\nnicht unerheblichem Umfang einer Veränderung der für die Rentenversicherung\nmaßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl. BVerfGE 58, 81 <110>). Vor allem aber\nist bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines gesetzlichen Eingriffs in Art. 14\nAbs. 1 GG zu berücksichtigen, dass die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Rentenansprüche auf Entgeltpunkten beruhen, die nach dem Fremdrentengesetz\nermittelt wurden. Auch wenn angenommen wird, dass die Rentenanwartschaften der\nnach dem Fremdrentengesetz Berechtigten bei Zusammentreffen mit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenan-\n\n\n                                         25/31\n\nwartschaften als Gesamtrechtsposition insgesamt der Eigentumsgarantie des Art. 14\nAbs. 1 Satz 1 GG unterfallen, durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die Anwartschaften zum Teil nicht auf Beitragsleistungen zu Gunsten der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft beruhen, die die Rente finanziert. Ist es zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten,\nrentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, den Gesetzgeber berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer\nVergünstigungen sind (vgl. BVerfGE 58, 81 <111>). Dies ist hier in Bezug auf die\nAnwartschaftsteile der Fall, denen Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der\ngesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen.\n\n  Bei der Verfolgung seines Ziels, Ausgaben der Rentenversicherung einzusparen,            94\nhat der Gesetzgeber im Übrigen auch an anderer Stelle spürbare Eingriffe in die\nRechtspositionen von Anwartschaftsberechtigten vorgenommen. Dies gilt beispielsweise für die Regelungen über die Beschleunigung der Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen von 60 auf 65 Jahre durch Art. 1 Nr. 10 WFG in Verbindung mit\nder Anlage 20 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BVerfGK 2, 266) und über\ndie vorgezogene und beschleunigte Anhebung der Altersgrenze für Renten wegen\nArbeitslosigkeit (§ 41 Abs. 1 a SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Förderung\neines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996, BGBl I S. 1078;\nvgl. auch Art. 1 Nr. 10 WFG).\n\n  3. Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Soweit die hier in   95\nFrage stehende Gruppe von Personen, die aufgrund des § 22 Abs. 4 FRG 1996 in\nVerbindung mit Art. 6 § 4 c FANG 1996 einen Abschlag von 40 vom Hundert ihrer\nEntgeltpunkte hat hinnehmen müssen, im Vergleich zu anderen Gruppen benachteiligt wird, ist die ungleiche Behandlung hinreichend gerechtfertigt (vgl. zu diesem\nMaßstab BVerfGE 102, 41 <54>; stRspr).\n\n  a) Zur unterschiedlichen Behandlung der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten im Verhältnis zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik\nDeutschland versicherten Personen hat das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt, dass die durch das Fremdrentengesetz gewährte Begünstigung nicht Grundlage für einen Anspruch sein könne, die volle Gleichstellung mit denjenigen zu erhalten, die ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der\nBundesrepublik Deutschland begründet hatten und haben (vgl. BVerfGE 29, 22\n<33>). Soweit die nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten anders als diejenigen\nbehandelt werden, die Anwartschaften im sozialen Sicherungssystem der Deutschen\nDemokratischen Republik erworben hatten, ergibt sich die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung daraus, dass die beiden deutschen Staaten eine Einheit auch auf\ndem Gebiet der Sozialversicherung angestrebt und vereinbart haben (siehe oben unter C I 1 b cc). Ein zentraler Aspekt der Wiederherstellung der deutschen Einheit war\ndie Angleichung der Lebensverhältnisse in beiden Teilen Deutschlands. Dazu gehör-\n\n\n                                          26/31\n\nte ein einheitliches Rentenrecht (vgl. BTDrucks 12/405, S. 108; BVerfGE 112, 368\n<373>).\n\n b) Auch die durch Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG 1996 bewirkte Herausnahme der Inhaber          97\nvon Ansprüchen und Anwartschaften, die dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen unterfallen, aus der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 ist von\nhinreichend sachlichen Gründen getragen. Sie beruht auf dem völkerrechtlichen\nGrundsatz der Gegenseitigkeit (vgl. Art. 27 Abs. 2 bis 4 des Abkommens zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit\nvom 8. Dezember 1990, BGBl II 1991 S. 741 <743>).\n\n 4. Die zur Prüfung gestellte Regelung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 verletzt auch nicht      98\nArt. 3 Abs. 3 GG. Eine Benachteiligung wegen der Herkunft oder der Heimat der\nnach dem Fremdrentengesetz Berechtigten bewirkt sie nicht. Die rentenrechtliche\nBehandlung dieser Personen ist allein darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt\nhaben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem\nanderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugute gekommen (vgl. auch BVerfGE 29, 22\n<33>). Die unterschiedliche Behandlung ist allein in unterschiedlichen Versicherungsbiografien begründet und nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminiert.\n\n                                         II.\n Es ist jedoch mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar, dass § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf Berechtigte, die vor\ndem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für zum damaligen Zeitpunkt rentennahe Jahrgänge zur Anwendung kommt.\n\n  1. Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c FANG 1996 nimmt allerdings in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Berechtigte von der Anwendung des § 22\nAbs. 4 FRG 1996 nicht allgemein aus, die bereits vor dem 1. Januar 1991 zugezogen\nsind. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn unter dem Gesichtspunkt der\nRückwirkung von Rechtsnormen Art. 14 GG Maßstab für die Prüfung wäre. Auch\ndann wäre eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem alsbaldigen\nIn-Kraft-Treten einer Neuregelung und dem Interesse der von ihr Betroffenen am\nFortbestand des bisher geltenden, für sie günstigen Rechts geboten (vgl. BVerfGE\n58, 81 <121 ff.>; 76, 220 <244 ff.>; 97, 378 <388 ff.>).\n\n a) An die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung sind nicht die besonderen Anforderungen zu stellen, die maßgeblich sind, wenn der Gesetzgeber das Vertrauen in\nden Fortbestand einer befristeten Übergangsvorschrift enttäuscht, die er aus Vertrauensschutzgründen erlassen hat, und die er vor Ablauf der ursprünglichen Frist zu\nLasten der Berechtigten beseitigt (vgl. dazu BVerfGE 102, 68 <97>). Ein solcher Fall\n\n\n                                        27/31\n\nliegt hier nicht vor. Es geht vielmehr allgemein um den Schutz des Vertrauens des\nBürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts in der Gestalt der Stichtagsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG 1991.\n\n b) Art. 6 § 4 c FANG 1996 wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen des                102\nrechtstaatlichen Vertrauensschutzprinzips grundsätzlich gerecht.\n\n  aa) Der Vorschrift liegt die Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, den wertmindernd wirkenden Faktor 0,6 in § 22 Abs. 4 FRG 1996 auch auf die Rentenanwartschaften von Berechtigten zur Anwendung zu bringen, die vor dem 1. Januar 1991\nzugezogen sind und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt. Damit wirkt\nsie auf noch nicht abgeschlossene Rentenrechtsverhältnisse für die Zukunft ein und\nverschlechtert insoweit die betroffene Rechtsposition nachträglich. Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich jedoch Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind allerdings erst überschritten,\nwenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des\nGesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn - was hier nach den\noben unter C I 2 getroffenen Feststellungen allein in Betracht kommt - die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen\n(vgl. BVerfGE 95, 64 <86>; 96, 330 <340>; 101, 239 <263>; stRspr).\n\n  bb) Das Interesse derjenigen Berechtigten, deren Renteneintritt nach dem 30. September 1996 liegt, an der zeitlich unbefristeten Beibehaltung des durch Art. 6 § 4\nAbs. 5 FANG 1991 herbeigeführten Rechtszustandes ist grundsätzlich nicht höher zu\nbewerten, als es die Gemeinwohlgründe sind, die den Gesetzgeber bei seiner Entscheidung für die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf diese Gruppe von\nBerechtigten bestimmt haben. Diese durften nicht damit rechnen, dass sie über die\ngesamte Zeit ihres Versicherungsverhältnisses bis zum Beginn der Rente nicht mehr\nvon Kürzungen betroffen sein würden, die diejenigen erfassten, die nach dem\n31. Dezember 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind. Die für\ndie finanzielle Situation in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen Umstände hatten sich - wie bereits dargestellt (siehe oben unter C I 2 b aa) - seit dem In-Kraft-Treten des Renten-Überleitungsgesetzes erheblich geändert. Es musste den\nBetroffenen einsichtig sein, dass dies nicht ohne Auswirkungen auf die Einnahmen\nund Ausgaben der Sozialversicherungsträger bleiben konnte. Sie mussten damit\nrechnen, dass der Gesetzgeber auf diese Situation durch eine Veränderung des\nRentenversicherungsrechts auch zu ihren Lasten reagieren würde. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass allein die nach dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik\nzugezogenen, nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten die Last der Sanierung\nder Rentenversicherungsträger auf Dauer zu tragen hätten, konnte sich nicht bilden.\n\n Auf der anderen Seite konnte der Gesetzgeber finanzwirtschaftliche Interessen der          105\nVersicherungsträger von einigem Gewicht ins Feld führen (siehe oben unter C I 2 b\nbb (1)). Es kann verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, wenn er bei der\n\n\n\n                                          28/31\n\nAusgestaltung der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c FANG 1996 diesen Interessen den Vorrang vor der Erwartung der Betroffenen gegeben hat, sie würden\nauf Dauer von den rentenrechtlichen Kürzungen - zunächst vom Kürzungsfaktor 0,7\n(§ 22 Abs. 4 FRG 1991) und dann vom Kürzungsfaktor 0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG 1996) -\nausgenommen werden. Bei dieser Abwägung hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen sind, nicht überschritten.\n\n  2. Der Gesetzgeber war jedoch unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips gehalten, auf die legitimen Interessen der zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge durch Erlass einer Übergangsregelung Rücksicht zu\nnehmen, die eine auf Rentenzugänge ab dem 1. Oktober 1996 ohne Einschränkung\nsofort wirksame Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 verhindert.\n\n  Eine solche Regelung hätte es den Betroffenen ermöglichen müssen, sich auf die        107\nneue Rechtslage in angemessener Zeit einzustellen. Die in Art. 6 § 4 c FANG 1996\ngetroffene Entscheidung des Gesetzgebers, § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf alle Rentenzugänge nach dem 30. September 1996 anzuwenden, hat die rentennahen Jahrgänge zu kurzfristig mit einer neuen, ihre Anwartschaften erheblich verschlechternden\nRechtslage konfrontiert. Im Falle der Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren\nverblieb ein für die Umstellung verfügbarer Zeitraum von zum Teil nur wenigen Wochen zwischen dem am 7. Juli 1996 ergangenen Gesetzesbeschluss des Deutschen\nBundestages und dem Beginn ihrer Rente; bei den meisten von ihnen waren es nur\nfünf bis zehn Monate.\n\n  Zwar war keine Übergangsregelung erforderlich, die es den Berechtigten ermöglicht     108\nhätte, die durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 bewirkte Verringerung ihrer Rente durch eine\nMaßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge auszugleichen. Die Annahme derartiger Möglichkeiten dürfte in den meisten Fällen lebensfremd sein. Die Übergangszeit muss jedoch so bemessen sein, dass die Berechtigten\nin der Lage sind, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten zustehen werden als ihnen aufgrund der erteilten Rentenauskünfte in Aussicht gestellt worden war. Bei einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die Entgeltpunkte wäre es ihnen beispielsweise möglich gewesen, von\nmittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der\nverringerten Rente anzupassen. Der mit der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 angestrebte Umfang der Ausgabeneinsparungen wäre zwar bei einer Übergangsregelung nicht in voller Höhe erreicht worden. In welchem Umfang sich bei einer angemessenen Übergangsregelung die Einsparungen verringert hätten, lässt sich\nzuverlässig nicht feststellen; dies hängt ohnehin von der näheren Ausgestaltung einer solchen Übergangsregelung durch den Gesetzgeber ab. Für die Erreichung des\nverfolgten Einsparungsziels ist der in Frage stehende Betrag aber eher nachrangig.\nDenn durch eine Übergangsregelung wäre nicht in Frage gestellt worden, dass der\nKürzungsfaktor 0,6 mittel- und langfristig regelmäßig bei den nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten greift, die vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik\n\n\n                                        29/31\n\nDeutschland eingereist sind. Damit aber hätte der Gesetzgeber auch bei der Einführung einer Übergangsregelung sein finanzwirtschaftliches Hauptziel erreicht.\n\n Die nähere Ausgestaltung der übergangsrechtlichen Regelungen steht im Ermessen des Gesetzgebers. Er kann rentennahe Jahrgänge in größerem Umfang als bisher aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Anwendung des § 22 Abs. 4\nFRG 1996 ausnehmen. Entschließt er sich zu einer gestuften Übergangsregelung, ist\nes seine Sache zu regeln, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll, um dem dargestellten legitimen Interesse der Betroffenen zu genügen. Es obliegt auch seinem sachgerechten Ermessen, wie er die rentennahen\nJahrgänge bestimmt.\n\n 3. Da das Fehlen einer angemessenen Übergangsregelung Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip verletzt, bedarf es keiner\nPrüfung, ob die in Frage stehende Stichtagsregelung des Art. 6 § 4 c FANG 1996 gegen weitere Verfassungsrechte verstößt.\n\n                                        D.\n\n                                         I.\n Da der Gesetzgeber im vorliegenden Fall eine Regelung in verfassungswidriger          111\nWeise unterlassen hat, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.\n\n  Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.\n\n                                         II.\n  Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen sich Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind und deren Rente nach dem 30. September\n1996 begonnen hat, gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 4 FRG 1996 wegen der dort vorgesehenen Absenkung der ihrer Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte wenden, bleiben ausgesetzt oder sind auszusetzen, um den Betroffenen die\nMöglichkeit zu erhalten, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Regelung Nutzen zu\nziehen. Bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte bleiben von der vorliegenden Entscheidung für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung dieser Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er\nhierzu nicht (vgl. BVerfGE 104, 126 <150>).\n\n                Papier                 Haas                 Steiner\n\n        Hohmann-Dennhardt         Hoffmann-Riem              Bryde\n\n                Gaier                                     Eichberger\n\n\n\n\n                                        30/31\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 -\n1 BvL 9/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 -\n                Rn. (1 - 113), http://www.bverfg.de/e/ls20060613_1bvl000900.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:ls20060613.1bvl000900\n\n\n\n\n                                      31/31\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-13/1-bvl-9-00","cited_norms":[{"jurabk":"FRG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":41},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":29},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"FANG","ref":"Art 6 § 4","ref_norm":"6-4","n":8},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"FRG","ref":"§ 22b","ref_norm":"22b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"FRG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"FRG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 256b","ref_norm":"256b","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 291b","ref_norm":"291b","n":1},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-13/1-bvl-9-00","retrieved":"2026-07-10 10:55:02.471118+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-06-13/1-bvl-9-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2006-06-13","dockets":["1 BvL 9/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:ls20060613.1bvl000900","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:ls20060613.1bvl000900"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 – 1 BvL 9/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-13/1-bvl-9-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Die durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften\n   unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen\n   ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen,\n   die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden.\n2. Die durch § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der Fassung des\n   Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) erfolgte Absenkung der auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte um 40 vom Hundert ist auch\n   dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Rentenanwartschaft der Berechtigten, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl\n   in den Herkunftsgebieten als auch in der Bundesrepublik Deutschland\n   beruht, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Art. 14\n   Abs. 1 GG unterstellt würde.\n3. 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