{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls20060328_1bvl001001","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:ls20060328.1bvl001001","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"1 BvL 10/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Es ist mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn Zeiten, in denen Frauen wegen der\nmutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden.\n\n\n\n\n                                        1/16","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 10/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594)\nmit Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4 GG insoweit vereinbar war, als Frauen, die wegen\ndes gesetzlichen Mutterschutzes eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen und Mutterschaftsgeld bezogen, in dieser Zeit anders als Bezieher von\nKrankengeld nicht versicherungspflichtig waren,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Juni 2001\n- B 11 AL 20/01 R -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterin Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde,\n                                 Gaier\n\nam 28. März 2006 beschlossen:\n\n  1. Es war mit Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar, dass Zeiten, in\n     denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre\n     versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, nach dem vom 1. Januar\n     1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht bei der Berechnung der\n     Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt wurden.\n\n\n\n\n                                        2/16\n\n  2. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2007 eine Regelung zu treffen, die den\n     verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Kommt es zu einer fristgemäßen Regelung nicht, so ist auf die noch nicht bestands- oder rechtskräftig\n     entschiedenen Verfahren, in denen es für die Gewährung einer Leistung der\n     Arbeitslosenversicherung auf die Berücksichtigung der Zeit der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote im Rahmen der Berechnung der Anwartschaftszeit nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht ankommt, § 107 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b des\n     Arbeitsförderungsgesetzes in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung\n     des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es verfassungswidrig war, dass nach         1\ndem zwischen 1998 und 2002 geltenden Arbeitsförderungsrecht Zeiten, in denen\nMütter wegen des gesetzlichen Mutterschutzes eine sozialversicherungspflichtige\nBeschäftigung unterbrachen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld unberücksichtigt blieben.\n\n                                          I.\n  1. Der Mutterschutz nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vom 24. Januar 1952 (BGBl I S. 69) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl I S. 22) soll die im\nArbeitsverhältnis stehende Mutter und ihr Kind vor arbeitsplatzbedingten Gefahren,\nÜberforderungen und Gesundheitsschädigungen schützen. Der Gesetzgeber verwirklicht mit ihm auch seinen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 37,\n121 <125 f.>; 109, 64 <85 f.>). Frauen, die den Schutz des Gesetzes genießen, dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG). Sie sollen aber in dieser Zeit nicht auf ihr Arbeitseinkommen verzichten müssen. Sie erhalten für die Dauer der\nBeschäftigungsverbote Lohnersatz in der Form des Mutterschaftsgeldes (§ 13\nMuSchG) und eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber in\nAnknüpfung an die Höhe ihres Arbeitsentgelts (§ 14 MuSchG).\n\n  2. Die Zeiten der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote wurden im deutschen Sozialrecht bei der Berechnung der Anwartschaft zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld in unterschiedlicher Weise behandelt (zur Rechtslage\nbis zum Jahre 1979 vgl. BVerfGE 60, 68 <69 f.>). In der Zeit von 1979 bis 1997 stellte\n§ 104 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl I S. 797)\ndie Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld einer die Beitragspflicht begründenden\nBeschäftigung gleich, sofern durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unterbrochen wurde. Ein Beitrag zur Arbeits-\n\n\n                                         3/16\n\nlosenversicherung war von Seiten der Mütter nicht zu entrichten.\n\n 3. In dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1998 bis 2002 bestimmte § 123 Satz 1           4\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des Ersten Gesetzes\nzur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.\nDezember 1997 (BGBl I S. 2970) in Bezug auf die Anwartschaftszeit:\n\n                                  Anwartschaftszeit                                      5\n\nDie Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist                                6\n\n1. mindestens zwölf Monate,                                                              7\n\n2. als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs.    8\n1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4) mindestens zehn Monate oder\n\n3. als Saisonarbeitnehmer mindestens sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.\n\n Lage und Dauer der Rahmenfrist, in der das Versicherungspflichtverhältnis bestanden haben musste, sind in § 124 SGB III geregelt. Die Vorschrift lautete in der Fassung vom 16. Dezember 1997, soweit hier von Interesse:\n\n                                     Rahmenfrist                                        11\n\n(1) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.\n\n(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der      13\nder Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.\n\n(3) In die Rahmenfrist werden nicht eingerechnet                                        14\n\n1. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Pflegeperson einen ... Angehörigen ... wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat,\n\n2. Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes des Arbeitslosen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\n\n3. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit,                                                17\n\n4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen ...         18\nhat,\n\n5. Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld       19\n... bezogen hat.\n\nDie Rahmenfrist endet im Falle der Nummern 3 bis 5 spätestens nach fünf Jahren          20\nseit ihrem Beginn.\n\n Ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 123 SGB III besteht nach § 24        21\nAbs. 1 SGB III für Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Versicherungspflichtig beschäftigt ist nach § 25 Abs. 1 SGB\n\n\n                                           4/16\n\nIII, wer Arbeitsentgelt bezieht oder sich in Berufsausbildung befindet. § 26 SGB III regelt die sonstigen Versicherungspflichtverhältnisse. In der für den vorliegenden Fall\nmaßgebenden Fassung vom 16. Dezember 1997 lautete die Vorschrift, soweit hier\nvon Interesse:\n\n                           Sonstige Versicherungspflichtige                                22\n\n(1) Versicherungspflichtig sind                                                            23\n\n1. jugendliche Behinderte ...,                                                             24\n\n2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst            25\noder Zivildienst leisten ...,\n\n3. Personen während des Wehrdienstes in der Verfügungsbereitschaft ...,                    26\n\n4. Gefangene ...                                                                           27\n\n(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie                          28\n\n1. von einem Leistungsträger Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren\noder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben,\n\n2. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren\noder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben.\n\n(3) und (4) ...                                                                            31\n\n Danach begründete der Bezug von Mutterschaftsgeld kein Versicherungspflichtverhältnis. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die bis dahin geltende Regelung über die Gleichstellung der Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung entfallen sollte, weil diese Gleichstellung nicht\ndem durch die Reform konsequent einzuführenden Versicherungsprinzip entsprochen hätte (vgl. BTDrucks 13/4941, S. 143, 158).\n\n  4. Durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-             33\nAQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3443) änderte sich zum 1. Januar 2003 die Rechtslage. Der Bezug von Mutterschaftsgeld begründet seitdem ein beitragspflichtiges Versicherungspflichtverhältnis (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Als\nbeitragspflichtige Einnahme zählt nach § 345 Nr. 7 SGB III ein Arbeitsentgelt in Höhe\ndes Mutterschaftsgeldes. Die Beiträge trägt gemäß § 347 Nr. 8 SGB III der Leistungsträger, regelmäßig die Krankenkasse. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung den Arbeitslosenversicherungsschutz der Mutter verbessern (vgl. BTDrucks 14/\n6944, S. 30).\n\n\n\n\n                                          5/16\n\n                                            II.\n Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:                                 34\n\n  1. Die 1968 geborene Klägerin war vom 1. Februar 1991 bis 30. September 1994                35\nals Repräsentantin von Verlagen beitragspflichtig beschäftigt. Vom 1. Oktober 1994\nbis zum 31. Januar 1995 war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Vom 1. Februar 1995 bis 31. Dezember 1996 war sie erneut als Verlagsrepräsentantin tätig.\n1997 war sie wiederum arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld für insgesamt 312\nWerktage. Danach war sie vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 1999 als Buchhändlerin beschäftigt. Im Mai 1998 brachte sie ihr Kind zur Welt. Die Schutzfristen nach § 3\nAbs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG liefen vom 3. April bis einschließlich 12. Juli 1998.\nWährend der Schutzfristen bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld und Zuschüsse\nzum Mutterschaftsgeld. Vom 13. Juli 1998 bis zum 31. Januar 1999 war sie mit 21,5\nStunden wöchentlich wieder in einer Buchhandlung beschäftigt und erhielt - neben\ndem Erziehungsgeld - Arbeitsentgelt.\n\n  2. Zum 1. Februar 1999 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte           36\ndie Gewährung von Arbeitslosengeld. Diesen Antrag lehnte die im Ausgangsverfahren beklagte - damalige - Bundesanstalt für Arbeit mit Bescheid vom 3. Februar 1999\nab. Einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellte die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht. Ihr\nWiderspruch wurde abgelehnt. Nach Erschöpfung des Anspruchs am 30. Dezember\n1997 habe die Klägerin eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht begründet.\nWährend der für die Begründung ihres Anspruchs maßgeblichen Rahmenfrist habe\nsie lediglich 295 Tage und damit weniger als die nach § 123 SGB III für die Erfüllung\nder Anwartschaftszeit erforderlichen zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Dabei sei die gesamte Zeit der Schutzfristen mit Bezug von Mutterschaftsgeld nicht zu berücksichtigen; denn bei dieser Zeit handle es sich nicht um\nein Versicherungspflichtverhältnis. Deshalb könne sie nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit beitragen.\n\n  3. Gegen die Ablehnung ihres Antrags beschritt die Klägerin den Rechtsweg. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen ihre Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das Dritte Buch Sozialgesetzbuch mit Art. 3\nAbs. 1, Art. 6 Abs. 4 GG insoweit vereinbar ist, als Frauen, die wegen des gesetzlichen Mutterschutzes eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung unterbrachen und Mutterschaftsgeld bezogen, anders als Bezieher von Krankengeld in\nden Jahren 1998 bis 2002 nicht zur Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig\nwaren.\n\n a) Die Klägerin habe nach einfachem Recht keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.              38\nSie habe während der maßgeblichen Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in\neinem Versicherungspflichtverhältnis zur Arbeitslosenversicherung gestanden. Die\nversicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin sei durch die Mutterschutzfristen\nunterbrochen worden. Sonstige Versicherungspflichttatbestände hätten nicht vorge-\n\n\n                                            6/16\n\nlegen; denn die Klägerin habe keine der in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Leistungen\nbezogen. Diese Norm biete keine Handhabe, sie auf den Bezug von Mutterschaftsgeld mit Hilfe einer verfassungskonformen Auslegung anzuwenden. Der Gesetzgeber habe mit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz von 1997, mit dem das Dritte\nBuch Sozialgesetzbuch eingeführt wurde, Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld\nbewusst nicht mehr als anwartschaftsbegründend behandelt, weil für diese Zeiten\nBeiträge nicht zu entrichten gewesen seien. Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig\nund der Wille des Gesetzgebers klar zu erkennen.\n\n  b) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung     39\nverletzten das Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Schutz- und Fürsorgeanspruch von Müttern nach Art. 6 Abs. 4 GG,\nweil sie zur Folge hätten, dass Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld Ansprüche auf\nArbeitslosengeld nicht unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erwerben könnten wie Bezieher der in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Leistungen, insbesondere wie Bezieher von Krankengeld. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sei auf Grund des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 4 GG, wonach jede\nMutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft habe, eingeschränkt.\nEbenso wie bei Krankheit sei eine Schwangere und Wöchnerin während der Beschäftigungsverbote gehindert, die bisherige Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Ebenso\nwie bei Beziehern von Krankengeld könne deshalb eine Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung durch entgeltliche Beschäftigung während der Zeit des Leistungsbezugs nicht aufgebaut oder der Aufbau fortgeführt werden. Die Nähe zu den Leistungen bei Krankheit zeige sich insbesondere dadurch, dass das Mutterschaftsgeld\nund der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld das ausfallende Arbeitsentgelt ersetzten\nund die Mutter insoweit dem Arbeitnehmer gleichstellten, der wegen Krankheit gehindert sei, seine Erwerbstätigkeit fortzusetzen, und wegen Ausfalls des Arbeitsentgelts\nKrankengeld erhalte.\n\n  Ein signifikanter Unterschied zwischen den in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Beziehern von Krankengeld und anderen Sozialleistungen auf der einen und den Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld auf der anderen Seite könne nicht darin gesehen werden, dass Erstere trotz Ausfalls des Arbeitsentgelts versicherungspflichtig blieben.\nWegen der Vergleichbarkeit ihrer Lage sei es nicht sachgerecht, dass Bezieherinnen\nvon Mutterschaftsgeld anwartschaftsbegründende Zeiten nicht zurücklegen könnten,\nwenn durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung unterbrochen worden sei. Würden bei Bezug von Leistungen wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anwartschaften in der Arbeitslosenversicherung begründet, müsse dies wegen des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 4\nGG erst recht für Unterbrechungen einer Beschäftigung wegen der Schutzfristen des\nMutterschutzes gelten.\n\n Der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung könne nicht entgegengehalten         41\nwerden, die Versicherungspflicht der Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld sei möglicherweise mit einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand oder der Arbeitge-\n\n\n                                         7/16\n\nber verbunden. Angesichts des Gleichbehandlungsgebots und des Schutzgebots\ndes Art. 6 Abs. 4 GG könne das Aufbringen der erforderlichen Mittel durch die Gemeinschaft nicht verweigert werden. Im Übrigen stünden dem Gesetzgeber auch\nandere Wege zur Verfügung, um die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Er könne\nsich beispielsweise darauf beschränken, Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld\nfür versicherungspflichtig, aber beitragsfrei zu erklären oder solche Zeiten versicherungspflichtigen Zeiten lediglich gleichzustellen. Damit habe man bereits in der Vergangenheit keine schlechten Erfahrungen gemacht. Dem Umstand, dass nach Art. 6\nAbs. 4 GG der Gesetzgeber nicht jede wirtschaftliche Belastung von Müttern auszugleichen habe, komme in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG keine Bedeutung mehr\nzu, nachdem der Gesetzgeber eine Versicherungs- und Beitragspflicht bei Leistungen wegen Krankheit nach § 26 Abs. 2 SGB III begründet habe. Deswegen könne\ndie gerügte Ungleichbehandlung auch nicht mit dem Gedanken der Beitragsäquivalenz gerechtfertigt werden.\n\n  Auch wenn Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld bei einer Rahmenfrist von drei           42\nJahren anderweitige Möglichkeiten offen stünden, die Anwartschaftszeit von zwölf\nMonaten zu erfüllen, sei jedoch zu bedenken, dass die Rahmenfrist wegen § 124\nAbs. 2 SGB III nicht stets in vollem Umfang zur Verfügung stehe. Dieser Umstand sei\ngerade wegen der Mobilität jüngerer Arbeitnehmer und der gegenwärtigen Arbeitslosenquote zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass auch der Bezug von Erziehungsgeld, der sich in der Regel an die Mutterschutzfristen anschließe, nicht unmittelbar\nanwartschaftsbildend sei, sondern ebenfalls nur zu einer Streckung der Rahmenfrist\nführe. Die fehlende Versicherungspflicht während des Bezuges von Mutterschaftsgeld wirke sich nicht nur bezüglich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld dem Grunde\nnach, sondern auch auf dessen Höhe aus.\n\n                                         III.\n Zu der Vorlage haben sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit namens        43\nder Bundesregierung, das Bundessozialgericht, der Deutsche Juristinnenbund sowie\ndie Klägerin des Ausgangsverfahrens geäußert.\n\n 1. Das Bundesministerium hält die Vorlage für unbegründet. Ein Verstoß gegen das        44\nGebot der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nSchutz- und Fürsorgeanspruch von Müttern nach Art. 6 Abs. 4 GG liege nicht vor. Die\nArbeitslosenversicherung sei im Interesse ihrer Finanzierbarkeit grundsätzlich darauf\nangewiesen, nur solche Personengruppen in ihren Schutz einzubeziehen, die der\nVersichertengemeinschaft der Beitragszahler zur Arbeitsförderung bis zum Eintritt\ndes Versicherungsfalles angehören und dementsprechend das Risiko der Arbeitslosigkeit bis zu diesem Zeitpunkt mitgetragen haben.\n\n  Von diesem Grundprinzip weiche das Recht der Arbeitslosenversicherung im Interesse des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer bereits erheblich ab, indem nur die Erfüllung der Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist verlangt werde. Zwischen\ndem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 sei die grundsätzlich dreijährige\n\n\n                                         8/16\n\nRahmenfrist darüber hinaus um Zeiten der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren\nerweitert gewesen. Ein weitergehender beitragsfreier Schutz von Bezieherinnen von\nMutterschaftsgeld in der Arbeitslosenversicherung hätte dem Solidarprinzip widersprochen und die Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber zusätzlich belastet, die mit ihren Beiträgen zur Arbeitsförderung die Mittel für das Arbeitslosengeld und andere arbeitsförderungsrechtliche Leistungen aufbringen müssten. Der Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft sei nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der Beitragszahler zu erfüllen. Den Schutz der Arbeitslosenversicherung\nkönnten grundsätzlich nur die Personen für sich in Anspruch nehmen, die auch Beiträge zur Arbeitsförderung entrichtet hätten. Die Finanzierung müsse daher aus anderen Quellen erfolgen. Hierfür kämen die Betroffenen selbst, die Gemeinschaft der\nSteuerzahler oder die Risikogemeinschaft der Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht.\n\n  Die unterschiedliche Behandlung von Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld und Beziehern von Krankengeld sei sachlich gerechtfertigt. Krankengeld werde grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben\nKrankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, geleistet.\nDer Bezug von Krankengeld könne sich somit über einen längeren Zeitraum erstrecken. Daher bestehe ein erhebliches Risiko, dass bei Beziehern von Krankengeld die\nAnwartschaftszeit nicht mehr durch die innerhalb der Rahmenfrist liegenden versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten erfüllt werden könne. Um ein Angewiesensein auf Sozialhilfe zu verhindern, habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, Zeiten des Bezuges von Krankengeld als beitragspflichtige Versicherungszeiten\nauszugestalten. Demgegenüber unterlägen Frauen während der Zeit des Mutterschutzes nur für einen relativ kurzen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung. Zudem hätten die Zeiten nach der Entbindung in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum zu einer Verlängerung der Rahmenfrist geführt.\nSchließlich seien Fallkonstellationen, in denen gerade die Zeiten des Bezuges von\nMutterschaftsgeld für die Erfüllung der Anwartschaftszeit ausschlaggebend seien, relativ selten. Im Regelfall könnten die Betroffenen die zwölfmonatige Anwartschaftszeit durch unmittelbar vorgelagerte Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllen; wegen der kurzen Zeiträume, in denen Mutterschaftsgeld bezogen\nwerde, fielen diese Beschäftigungszeiten auch nicht aus der dreijährigen Rahmenfrist\nheraus.\n\n 2. Das Bundessozialgericht hat auf Anfrage mitgeteilt, zu dem dem Vorlagebeschluss zu Grunde liegenden Problembereich seien keine weiteren Verfahren anhängig und auch nicht anhängig gewesen. Es hat allerdings auf die Entscheidung BS-GE 91, 226 verwiesen, wonach Art. 6 Abs. 4 GG eine Ausnahme von der\nunbedingten Geltung der vierjährigen Verfallsfrist des § 147 Abs. 2 SGB III für den\neng umgrenzten Sonderfall gebiete, dass während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots die Verfallsfrist ablaufe und dadurch ein zuvor bereits\nbewilligter Arbeitslosengeldanspruch erlösche.\n\n\n\n                                         9/16\n\n  3. Der Deutsche Juristinnenbund hält die zur Überprüfung stehenden Rechtsnormen für verfassungswidrig. Die Auffassung des Bundessozialgerichts treffe zu. Jedoch sei noch darüber hinauszugehen. Regelungen, die an Mutterschutzfristen in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen sozialversicherungsrechtliche Nachteile\nknüpften, seien unabhängig von den Regelungen über das Krankengeld verfassungswidrig. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete im Lichte der Fürsorgepflicht\nnach Art. 6 Abs. 4 GG, Mutterschutzzeiten vor und nach der Geburt eines Kindes im\nArbeitsförderungsrecht so zu behandeln, als ob die Beschäftigung fortgeführt worden\nwäre. Richtige Vergleichsgruppe zu den Frauen, die auf Grund der Geburt eines Kindes vorübergehend nicht arbeiten dürften, seien nicht längerfristig Kranke, die Krankengeld bezögen, sondern Beschäftigte, die Arbeitsentgelt oder bei vorübergehender\nArbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung innerhalb der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit erhielten. Der einzelnen Frau dürfe kein Nachteil daraus entstehen,\ndass sie während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt\naus dem Beschäftigungsverhältnis erzielen könne. Ein Beleg dafür sei, dass die Leistungen während der Schutzfristen dem vorher erzielten Arbeitsentgelt entsprächen.\nDer Nachteilsausgleich über eine Verlängerung der Rahmenfrist habe sich als unzureichend erwiesen.\n\n  Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vor. Mutterschutzfristen      49\nbeträfen notwendigerweise nur Frauen. Art. 3 Abs. 2 GG verpflichte den Gesetzgeber, Regelungen zu treffen, die Frauen während des Beschäftigungsverbotes so\nstellten, wie wenn das Beschäftigungsverbot nicht bestünde. Durch das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld sei der Gesetzgeber dieser Verpflichtung noch nicht vollständig nachgekommen. Denn auch die an\ndas Arbeitseinkommen anknüpfenden Berechtigungen der Sozialversicherungssysteme seien Bestandteil der wirtschaftlichen Situation der Arbeitnehmerin. Deshalb\nmüsse der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass auch in den Zweigen der Sozialversicherung durch die Mutterschutzfristen keine Nachteile entstünden.\n\n  Die vom Gesetzgeber zu treffende Regelung müsse den vollen wirtschaftlichen           50\nAusgleich der Nachteile des Beschäftigungsverbotes während der Mutterschutzfristen erreichen. Dafür sei für die Vergangenheit eine gesetzliche Gleichstellung der\nMutterschutzzeiten mit den normalen Beitragszeiten vorzusehen. Soweit dadurch\nmöglicherweise das strikte Versicherungsprinzip durchbrochen werde, weil eine rückwirkende Beitragspflicht wohl kaum in Frage komme, spreche dies nicht gegen eine\nsolche Lösung. Denn das Versicherungsprinzip sei ohnehin nur eine und nicht die\neinzige Systementscheidung im Sozialversicherungsrecht. Sie werde immer ergänzt\ndurch Elemente des sozialen Ausgleichs.\n\n 4. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schließt sich der Auffassung des Bundessozialgerichts an.\n\n\n\n\n                                        10/16\n\n                                         B.\n Es war mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, dass Zeiten, in denen Frauen wegen der        52\nmutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember\n2002 geltenden Recht bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen\nArbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt wurden.\n\n                                         I.\n  1. Art. 6 Abs. 4 GG enthält den bindenden Auftrag an den Gesetzgeber, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen. Er verpflichtet den\nGesetzgeber grundsätzlich auch, wirtschaftliche Belastungen der Mutter, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stehen, auszugleichen. Insoweit schützt Art. 6 Abs. 4 GG die Mutter in vergleichbarer Weise wie Art. 6 Abs. 1\nGG Ehe und Familie (vgl. BVerfGE 60, 68 <74>). Dies gilt auch für das Gebiet der sozialen Sicherheit (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2443 <2447> zum Aufbau von Versorgungsanwartschaften in der berufständischen Versorgung der Rechtsanwälte) und\ninsbesondere für die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 60, 68 <74> m.w.N.).\n\n  2. Der Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG bedeutet zwar nicht, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 60, 68 <74>). Der Gesetzgeber ist - nicht anders als im Falle des Art. 6 Abs. 1 GG - nicht verpflichtet, dem Förderungsgebot ohne\nRücksicht auf sonstige Belange nachzukommen (vgl. BVerfGE 82, 60 <81>; BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. April 1996, NVwZ 1997, S. 54\n<55>). Untersagt er aber, wie in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, der Frau für eine\nbestimmte Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes die Fortsetzung oder Wiederaufnahme ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so ist er gehalten, die sich\naus diesem Verbot unmittelbar ergebenden sozialrechtlichen Nachteile soweit wie\nmöglich auszugleichen. Dazu gehört auch der sozialversicherungsrechtliche Schutz\nim Falle der Arbeitslosigkeit.\n\n Die vom Beschäftigungsverbot betroffene Mutter wird gehindert, durch Fortsetzung       55\noder Wiederaufnahme ihres versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses\neine Anwartschaft in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gemäß § 123\nSGB III aufzubauen oder den Aufbau einer Anwartschaft fortzusetzen. Diese Konsequenz aus den mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten darf der Frau nicht\nzum Nachteil gegenüber anderen Arbeitnehmern gereichen, die nicht von solchen\nVerboten betroffen sind. Insoweit ist die grundsätzlich bestehende Freiheit des Gesetzgebers, zu entscheiden, wie er die ihm durch Art. 6 Abs. 4 GG auferlegte Förderung von Müttern ausgestaltet, auf Grund seines eigenen gesetzgeberischen Handelns, durch Beschäftigungsverbote der werdenden Mutter und dem Kind Schutz zu\nbieten, determiniert und eingeschränkt. Der mit den Beschäftigungsverboten angestrebte Schutz bleibt, gemessen an Art. 6 Abs. 4 GG, unvollständig, wenn er nicht\nvon Maßnahmen begleitet wird, die die sich daraus ergebende Benachteiligung der\n\n\n                                        11/16\n\nMutter, die während der Mutterschutzfrist an der Erfüllung der Anwartschaftszeit gehindert ist, soweit wie möglich ausgleichen (vgl. auch BVerfGE 60, 68 <77>).\n\n  Es ist daher mit Art. 6 Abs. 4 GG, der eine Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips    56\nfür den speziellen Bereich des Mutterschutzes darstellt (vgl. BVerfGE 32, 273\n<279>), nicht zu vereinbaren, dass die Zeiten der Beschäftigungsverbote bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung während des hier maßgeblichen Zeitraums zwischen 1998 und 2002 - und damit abweichend von dem vorher und nachher geltenden Recht (siehe oben unter A I 2 und 4) -\nnicht berücksichtigt wurden. Der Gesetzgeber erschwerte der Mutter im Falle der Arbeitslosigkeit den Zugang zum Arbeitslosengeld in einer Weise, die dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG nicht mehr entsprach. Darüber hinaus stand dies auch im\nWiderspruch zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Personen, die wegen Krankheit ebenfalls unfreiwillig ihre Beschäftigung unterbrechen und Krankengeld erhalten; diese sind gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III versicherungspflichtig und\nkönnen während des Leistungsbezugs eine Anwartschaft aufbauen oder deren Aufbau fortsetzen.\n\n a) Das Bedürfnis nach Berücksichtigung der Zeit des Beschäftigungsverbots vor der        57\nGeburt des Kindes im Rahmen der Berechnung der Anwartschaftszeit entfällt nicht\ndadurch, dass die Mutter auf den Schutz, der ihr und ihrem Kind nach § 3 Abs. 2\nMuSchG zuteil wird, grundsätzlich verzichten und ihr versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bis zur Geburt aufrechterhalten kann.\n\n  Der Gesetzgeber hat die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 2 MuSchG nicht geschaffen, um der schwangeren Frau die Möglichkeit zu eröffnen, aus wirtschaftlichen\nGründen in dem fraglichen Zeitraum erwerbstätig zu bleiben und damit den hier in\nFrage stehenden sozialversicherungsrechtlichen Nachteil zu vermeiden. Vielmehr\nhat er durch die Kombination von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die Mutter während des Beschäftigungsverbotes auch vor der Entbindung finanziell so absichern wollen, dass für sie kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung zu\narbeiten (vgl. BVerfGE 109, 64 <86>). Dieser Umstand hat dem Gesetzgeber die Entscheidung erleichtert, im Interesse der werdenden Mutter, deren Schutz der Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG insbesondere dient (vgl. BVerfGE 32, 273 <277>;\n52, 357 <365>), von einem absoluten Beschäftigungsverbot abzusehen (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit des Deutschen Bundestages vom 23. Juni\n1965, zu BTDrucks IV/3652, S. 3; Viethen/Wascher, in: Zmarzlik/Zipperer/Viethen/\nVieß, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, 9. Aufl. 2006, § 3 MuSchG\nRn. 40). Der Ausnahmeregelung liegt die Erfahrung zu Grunde, dass es für die\nSchwangere psychisch günstiger sein kann, sich durch die bisherige, gewohnte Arbeit, solange wie gesundheitlich möglich abzulenken (vgl. BAGE 102, 218 <224>).\nDanach soll es in aller Regel bei der Geltung des Beschäftigungsverbotes bleiben,\ndas auch dem Schutz des ungeborenen Kindes dient.\n\n\n\n                                         12/16\n\n  Dem entspricht die nähere Ausgestaltung der Ausnahmeregelung. So kann die Frau           59\nnach § 3 Abs. 2 2. Halbsatz MuSchG ihre Erklärung zur Weiterarbeit jederzeit gegenüber dem Arbeitgeber widerrufen. Auf dieses Widerrufsrecht, das ohne Angabe von\nGründen ausgeübt werden kann, kann sie nicht, auch nicht vertraglich, verzichten\n(vgl. Viethen/Wascher, a.a.O., § 3 MuSchG Rn. 42; Buchner, in: Buchner/Becker,\nMutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. Aufl. 2003, § 3 Rn. 45). An\ndie Erklärung der Frau, während der Schutzfrist zur Arbeitsleistung bereit zu sein,\nsind nach einhelliger Auffassung strenge Anforderungen zu stellen, weil die Betriebsarbeit während der Schutzfrist in vielen Fällen nicht ungefährlich ist (vgl. Viethen/Wascher, a.a.O., § 3 MuSchG Rn. 39). § 3 Abs. 2 MuschG verlangt hierfür eine ausdrückliche Erklärung. Das Beschäftigungsverbot steht auch nur für die Frau zur\nDisposition. Der Arbeitgeber muss es von sich aus beachten, sobald ihm die\nSchwangerschaft bekannt ist. Das Beschäftigungsverbot ist für ihn zwingend (vgl.\nViethen/Wascher, a.a.O., § 3 MuSchG Rn. 31).\n\n b) Die dreijährige Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III, in der die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Leistung erfüllt sein muss, gleicht nicht in einer den Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 GG genügenden Weise den dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Nachteil aus. Dem Gesetzgeber ist einzuräumen, dass durch die in\n§ 104 Abs. 3 1. Halbsatz des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl I\nS. 582) erfolgte und im Dritten Buch Sozialgesetzbuch beibehaltene Verlängerung\nder Rahmenfrist von zwei auf drei Jahre die Erfüllung der Anwartschaft erleichtert\nwurde; mit dieser Begründung hatte er seinerzeit die \"Privilegierung der Mutterschaftszeit\" im Arbeitsförderungsrecht entfallen lassen (vgl. Schriftlicher Bericht des\nAusschusses für Arbeit des Deutschen Bundestages vom 6. Mai 1969, zu BTDrucks\nV/4110, S. 18). Die Verlängerung war geeignet, vor allem Versicherte, deren Arbeitsverhältnisse besonders oft unterbrochen wurden, zu begünstigen (vgl. BVerfGE 60,\n68 <75, 76>). Insofern kam sie als allgemeine Regelung auch den Müttern zugute,\ndie infolge der Beschäftigungsverbote ihre Erwerbstätigkeit für einige Zeit unterbrochen hatten (vgl. BVerfGE 60, 68 <76>). Der dem Ausgangsverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt zeigt aber, dass sie bei einem keineswegs atypischen Wechsel\nvon Beschäftigung, Mutterschutzzeit und Arbeitslosigkeit nicht hinreichend geeignet\nwar, in einer dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG genügenden Weise für den Fall\nder Arbeitslosigkeit sozialversicherungsrechtlich vorzusorgen. Der Klägerin hat die\ndreijährige Rahmenfrist keinen Vorteil gebracht, weil eine vorausgegangene Rahmenfrist wegen § 124 Abs. 2 SGB III einer Verlängerung der für ihren erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist im Wege stand.\n\n  c) In diesen und anderen Fallgestaltungen nutzte es den Betroffenen auch nicht,          61\ndass ein Teil der Zeiten mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zugleich Zeiten der Kindererziehung darstellte, die nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III mittelbar die Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III zusätzlich verlängerten. Der Gesetzgeber hat dies später auch erkannt. In der Begründung zum Job-AQTIV-Gesetz ist\nausgeführt, der Anspruch auf Lohnersatzleistungen sei nach dem bisherigen Recht\n\n\n\n                                          13/16\n\nvon einer Vielfalt starrer Fristen abhängig gewesen, welche insbesondere die Belange der Mütter weitgehend außer Acht gelassen hätten. Im Ergebnis seien Zufälligkeiten der zeitlichen Abfolge von Anwartschaftszeit, Mutterschutz und Erziehungszeit\nfür den Leistungsanspruch und damit die Förderung der beruflichen Eingliederung\nausschlaggebend gewesen (vgl. BTDrucks 14/6944, S. 26).\n\n                                         II.\n Da das zur Prüfung gestellte Recht schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 4 GG        62\nverfassungswidrig war, erübrigt sich eine Prüfung anhand des Maßstabes des Art. 3\nAbs. 1 GG. Das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung des Art. 3 Abs. 2 GG\nkann hier im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führen als die Pflicht nach Art. 6\nAbs. 4 GG, Nachteile der Mutterschaft auszugleichen.\n\n                                         C.\n\n                                         I.\n  Gegenstand der Vorlage ist nicht die Prüfung einer bestimmten Rechtsvorschrift auf    63\nihre Verfassungsmäßigkeit, sondern die Unterlassung einer Regelung durch den Gesetzgeber im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002. Daher\nkommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.\n\n  Der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2007 eine verfassungsgemäße Regelung zu          64\ntreffen. Kommt es zu einer Regelung innerhalb dieser Frist nicht, so ist auf die noch\nnicht bestands- oder rechtskräftig entschiedenen Verfahren, in denen es für die Gewährung einer Leistung der Arbeitslosenversicherung auf die Berücksichtigung der\nZeiten mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote im Rahmen der Berechnung\nder Anwartschaftszeit nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002\ngeltenden Recht ankommt, § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b AFG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der\nöffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) sinngemäß anzuwenden.\n\n                                         II.\n  Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen die begehrte Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht\ngewährt werden kann, weil Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen hatten, nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden\nRecht bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt wurden, bleiben ausgesetzt oder sind auszusetzen,\num den Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Regelung Nutzen zu ziehen. Bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsent-\n\n\n                                        14/16\n\nscheidungen bleiben von der vorliegenden Entscheidung für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung dieser Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht (vgl. BVerfGE 104, 126 <150>).\n\n               Papier                 Haas                  Hömig\n\n                                    Hohmann-Steiner                                 Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n                Bryde                                       Gaier\n\n\n\n\n                                       15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 28. März 2006 -\n1 BvL 10/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvL 10/01\n                - Rn. (1 - 65), http://www.bverfg.de/e/ls20060328_1bvl001001.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:ls20060328.1bvl001001\n\n\n\n\n                                     16/16\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/03/ls20060328_1bvl001001.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-28/1-bvl-10-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":26},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":7},{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/03/ls20060328_1bvl001001.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/03/ls20060328_1bvl001001.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-28/1-bvl-10-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/03/ls20060328_1bvl001001.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:47.904458+00:00"}}