{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060509.2bvl000502","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"2 BvL 5/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 5/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      zur\n                         verfassungsrechtlichen Prüfung\nder Frage, ob die Festsetzung und Vollstreckung einer Jugendstrafe durch § 17\nAbs. 2 JGG gedeckt sind,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Herford vom 18. Februar\n2002 - 3b Ls 65 Js 1737/00 (43/01) Hw. –\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 9. Mai 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n Die Richtervorlage stellt die Frage, ob die Festsetzung und die Vollstreckung einer   1\nJugendstrafe durch § 17 Abs. 2 JGG gedeckt sind.\n\n                                         I.\n  1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorlage in dem Verfahren 2 BvL 3/        2\n01 für unzulässig erklärt hatte, hat das vorlegende Amtsgericht im Ausgangsverfahren in einem neuerlichen Hauptverhandlungstermin ergänzende Feststellungen zu\nden persönlichen Verhältnissen des zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen Angeklagten getroffen. Es ist erneut zu der Überzeugung gelangt, in Anwendung des Jugendstrafrechts sei eine (Einheits-)Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\ntat- und schuldangemessen. Diese könne später möglicherweise im Vollstreckungsverfahren gemäß § 88 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden.\n\n An der Verhängung dieser Freiheitsstrafe sah sich das Gericht gehindert, setzte das   3\nVerfahren erneut nach Art. 100 Abs. 1 GG aus und legte es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage vor, ob die Festsetzung und die Vollstreckung einer Jugendstrafe durch § 17 Abs. 2 JGG gedeckt sei.\n\n 2. In seinem neuerlichen Vorlagebeschluss führt das Amtsgericht im Wesentlichen       4\nFolgendes aus:\n\n Der Vollzug der Jugendstrafe weise wegen Fehlens eines Jugendstrafvollzugsgesetzes so erhebliche rechtliche Mängel auf, dass die gesamte Vollstreckung einer Ju-\n\n\n                                         1/7\n\ngendstrafe als verfassungswidrig anzusehen sei. Eine Sanktion, die nicht in verfassungskonformer Weise vollstreckt werden könne, dürfe im Erkenntnisverfahren nicht\nverhängt werden. Ebenso wie das Amtsgerichts Rinteln, dessen Ausführungen in der\nVorlage 2 BvL 1/02 das vorlegende Gericht wörtlich zitiert und die es sich zu Eigen\nmacht, hält das vorlegende Gericht die Vorschrift des § 17 Abs. 2 JGG, die den erkennenden Richter zur Verhängung einer Jugendstrafe auch dann ermächtige, wenn\nihr verfassungskonformer Vollzug nicht gesichert sei, für verfassungswidrig.\n\n Ergänzend weist das Amtsgericht auf die enge Verzahnung zwischen Erkenntnisund Vollstreckungsverfahren hin. Die Bemessung einer tat- und schuldangemessenen Sanktion setze voraus, dass der erkennende Richter sich Gedanken über Art\nund Zulässigkeit der auf die Festsetzung folgenden Vollstreckung der zu verhängenden Freiheitsstrafe mache. Die Wirkungen der zu verhängenden Strafe seien je nach\nArt und Ausgestaltung ihres Vollzugs unterschiedlich. Sie seien bei der Entscheidung\nüber die Zumessung der Strafe in den Blick zu nehmen. So könne und müsse bei der\nBemessung der Strafe berücksichtigt werden, welche Haftbedingungen den jugendlichen Gefangenen erwarteten. In Ermangelung präziser gesetzlicher Vorgaben komme es immer wieder zu Überbelegungen von Hafträumen und zur Bildung von \"Notgemeinschaften\". Ein solcher Missstand könne und müsse im Erkenntnisverfahren\nberücksichtigt werden. Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren bildeten eine Einheit, weil sie beide vom Erziehungsgedanken geprägt seien. Mängel im Vollstreckungsverfahren seien daher schon im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen.\n\n § 17 Abs. 2 JGG sei verfassungswidrig, weil er keine Ergänzung dahin enthalte,             7\ndass die weiteren Einzelheiten für die Vollstreckung der Jugendstrafe durch ein besonderes Gesetz zu regeln seien. Ausführungen zu der Frage, ob im Verfahren nach\nArt. 100 Abs. 1 GG ein gesetzgeberisches Unterlassen zur Prüfung gestellt werden\nkönne, seien entbehrlich. Zielrichtung der Vorlage sei es nicht, den Gesetzgeber zum\nErlass vollzuglicher Vorschriften zu verpflichten, sondern vielmehr \"die Strafvorschrift\ndes § 17 Abs. 2 JGG zu Fall zu bringen\".\n\n  3. Das Amtsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem           8\nBundesverfassungsgericht die eingangs aufgeführte Frage zur Entscheidung vorgelegt.\n\n                                           II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                                9\n\n  1. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nur          10\nzulässig, wenn das vorlegende Gericht in der Vorlage angegeben hat, inwiefern es\nfür die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur\nPrüfung gestellten Norm ankommt (vgl. BVerfGE 42, 42 <49>; 80, 59 <65>; 90, 145\n<166>). Das vorlegende Gericht muss also erkennen lassen, dass es bei Gültigkeit\nder Regelung zu einem anderen Ergebnis als im Fall ihrer Ungültigkeit kommen und\nwie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 74, 236 <242>; 90, 145\n\n\n                                           2/7\n\n<166>). Insoweit gilt ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 78, 165 <178>).\n\n  Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm muss Vorfrage der vom Gericht zu treffenden Entscheidung sein. Beruht die Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm auf\nder Annahme, ein anderes Gesetz sei verfassungswidrig, so hat es unter den sonst\ngegebenen Voraussetzungen wegen dieses Gesetzes vorzulegen. Eine Ausnahme\nkann im Fall mittelbarer Erheblichkeit vorliegen. So kann eine Norm auch dann entscheidungserheblich sein, wenn sie nicht unmittelbare Grundlage der Entscheidung\nist, sondern aus ihr nur Schlüsse für die Auslegung oder den Fortbestand einer unmittelbar entscheidungserheblichen Norm zu ziehen sind, mit der Folge, dass die zu\ntreffende Entscheidung bei Ungültigkeit der erstgenannten Norm eine andere wäre\nals bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 49, 260 <269 f.>; 75, 166 <175>).\n\n  Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm ist Sache des          12\nBundesverfassungsgerichts. Weil aber die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und\ndessen Anwendung auf den einzelnen Fall allein in der Hand des Fachgerichts liegen\n(vgl. BVerfGE 1, 418 <420>), kommt es für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellten Norm maßgeblich auf\ndie Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f.>;\n57, 295 <315>). Das Bundesverfassungsgericht geht von dem Rechtsstandpunkt des\nvorlegenden Gerichts aus (Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG-Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, Rn. 60 zu § 80 BVerfGG). Eine Ausnahme von\ndiesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn die Rechtsauffassung des vorlegenden\nGerichts offensichtlich unvertretbar ist. Insoweit geht es um eine \"Extrem- oder Evidenzkontrolle\" (Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG-Kommentar, Rn. 276 ff. <279> zu § 80 BVerfGG, m.w.N.), die der Ausscheidung hypothetischer Verfassungsfragen dient, die ohne konkreten Bezug zum Gegenstand\ndes Ausgangsverfahrens dem Bundesverfassungsgericht aufgedrängt werden sollen\n(vgl. BVerfGE 70, 173 <179 f.>). Es ist nicht Aufgabe des Instanzrichters, nach Wegen zur Anrufung des Verfassungsgerichts statt nach solchen zur Sachentscheidung\nzu suchen (vgl. Bettermann, Die konkrete Normenkontrolle und sonstige Gerichtsvorlagen, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Bd. I, Verfassungsgerichtsbarkeit, 1976, S. 321 <362>).\n\n 2. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Vorlage unzulässig.                             13\n\n Der von dem vorlegenden Gericht konstruierte innere Zusammenhang zwischen               14\nder die Voraussetzungen – also das \"Ob\" - der Jugendstrafe regelnden Norm des\n§ 17 Abs. 2 JGG und den für grundrechtsrelevante Maßnahmen im Jugendstrafvollzug erforderlichen gesetzlichen Regelungen – also der Regelung des \"Wie\" der Jugendstrafe - besteht selbst nicht in der Weise, dass die Frage der fehlenden gesetzlichen Regelung des Jugendstrafvollzugs im Sinne der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts mittelbar entscheidungserheblich wäre.\n\n a) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts richten sich in         15\n\n\n                                          3/7\n\nder Sache nicht gegen § 17 Abs. 2 JGG. Diese Norm regelt ausschließlich die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe durch den Jugendrichter. Sie\nwird vom Gericht im Kern auch nicht als Grundlage für den Freiheitsentzug durch Jugendstrafe in Zweifel gezogen. Bemängelt wird vielmehr die unzureichende Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs, die die \"Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 JGG zu Fall\n[…] bringen\" soll. Eine plausible Begründung dafür, aus welchem Grund die Norm\ndes § 17 Abs. 2 JGG den vermissten Regelungsgehalt haben sollte, lassen die Ausführungen des vorlegenden Gerichts vermissen. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut,\nihrer systematischen Stellung (Erstes Hauptstück, Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen, Vierter Abschnitt, Die Jugendstrafe; dagegen Regelung von Vollstreckung\nund Vollzug im Dritten Hauptstück, §§ 82 ff. JGG) und ihrem Regelungszweck (Jugendstrafe als ultima ratio) regelt die Vorschrift allein die Verhängung der Jugendstrafe und nicht ihre Vollstreckung.\n\n  Das vorlegende Gericht befasst sich in seinen umfangreichen Ausführungen vielmehr mit der sich erst im Anschluss an eine Verurteilung stellenden Frage, ob zu erwartende Grundrechtseingriffe im Rahmen des Jugendstrafvollzugs einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung\nhält es den Jugendstrafvollzug für vollständig verfassungswidrig. Das Gericht stützt\nseine Annahme der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 JGG somit auf die Hypothese möglicher, insoweit noch fiktiver Grundrechtseingriffe im Strafvollzug während\neiner Vollstreckung der Jugendstrafe gegen den verurteilten Angeklagten des Ausgangsverfahrens. Damit beschreibt das Vorbringen des Amtsgerichts lediglich eine\nabstrakte Gefahr für Grundrechtspositionen des Angeklagten. Diese antizipierten\nGrundrechtseingriffe unterzieht es einer verfassungsrechtlichen Bewertung und\nüberträgt seinen Schluss der Verfassungswidrigkeit auf § 17 Abs. 2 JGG.\n\n Dabei lässt das Amtsgericht außer Acht, dass es im Erkenntnisverfahren gegen den        17\nAngeklagten nur zu klären hat, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer\nstrafrechtlichen Sanktion gegeben sind und wie diese zu bemessen ist (vgl. Rieß, in:\nLöwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl. 1999, Einl. Abschn. F, Rn. 2), d.h. ob sich der Angeklagte des Ausgangsverfahrens der ihm vorgeworfenen Delikte schuldig gemacht hat und wie er gegebenenfalls deswegen zu bestrafen ist. \"Strafvorschrift\" ist dabei – entgegen der Auffassung des vorlegenden\nGerichts – nicht § 17 Abs. 2 JGG, sondern die jeweilige Deliktsnorm des materiellen\nStrafrechts. Die Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren zu bestimmenden Sanktion nach Maßgabe der vom Amtsgericht für unzureichend und daher für verfassungswidrig gehaltenen gesetzlichen Regelung über den Vollzug von Jugendstrafen ist\ngrundsätzlich erst Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Rieß, a.a.O.).\n\n  Selbst wenn die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des gegenwärtigen Rechtszustands auf dem Gebiet des Jugendstrafvollzugs zuträfen, könnte das nur dahin\nführen, dass einzelne, konkrete Vollzugsmaßnahmen mit dem Grundgesetz unvereinbar wären. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass\nim Verfassungsbeschwerdeverfahren nur konkrete Maßnahmen des Jugendstrafvoll-\n\n\n                                          4/7\n\nzugs zur Prüfung gestellt werden können (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994 – 2 BvL 22/91 -, NJW 1994,\nS. 2750 <2751> sowie vom 8. Dezember 1994 – 2 BvR 2250/94 -, NJW 1995,\nS. 2215). Folge einer rechtswidrigen, einen Verurteilten in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzenden Vollzugsmaßnahme wäre aber nicht, dass die\nin § 17 Abs. 2 JGG dem Grunde nach geregelte Möglichkeit des Freiheitsentzugs\ndurch Jugendstrafe als solche verfassungswidrig wäre (vgl. Bammann, RdJB 2001,\nS. 24 f., 33). Auf diese Feststellung kommt es dem Gericht – auch ausweislich seiner\nVorlagefrage – aber in dem von ihm zu entscheidenden Ausgangsverfahren gerade\nan.\n\n b) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter der Rechtsprechung des           19\nBundesverfassungsgerichts zu Fällen mittelbarer Entscheidungserheblichkeit.\n\n Das vorlegende Gericht hat den Zusammenhang zwischen der Verhängung von Jugendstrafe und zu erwartenden Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des geltenden Jugendstrafvollzugsrechts darin gesehen, bereits bei der Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG müsse wegen des\nErziehungsgedankens, der das gesamte Jugendstrafrecht bestimme, berücksichtigt\nwerden, dass die Strafe nach derzeitiger Rechtslage in einem verfassungswidrigen\nStrafvollzug vollzogen werde.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat Fälle mittelbarer Entscheidungserheblichkeit         21\nbisher nur ausnahmsweise und nur dann angenommen, wenn eine Norm zwar nicht\nunmittelbare Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren im Ausgangsverfahren ist, ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage entscheidet (vgl. BVerfGE\n20, 296 <303>; 32, 346 <358>; 48, 29 <35 ff.> für den Fall, dass das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht auf einer zur Nachprüfung gestellten gesetzlichen Ermächtigung beruht; BVerfGE 30, 227 <240 f.>; 32, 260 <266 f.> für den\nFall, dass das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht nur den wesentlichen Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Gesetzesnorm wiederholt; BVerfGE\n49, 260 <269 f.>: entscheidungserhebliches Recht des BAT, das eine Verweisung\nauf das zur Nachprüfung gestellte Recht des BBesG enthält; BVerfGE 75, 166\n<175 ff.>: entscheidungserhebliches Verordnungsrecht, das eine nachfolgend erlassene und zur Nachprüfung gestellte Gesetzesnorm erst verständlich macht).\n\n Mit den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fällen, die zugleich verdeutlichen, dass das Bundesverfassungsgericht nur in engen Grenzen die Einbeziehung\nnicht unmittelbar entscheidungserheblicher Normen in eine Vorlagefrage zulässt, ist\ndas hier zu beurteilende Vorlageverfahren nicht zu vergleichen. Die - ersichtlich von\nniemandem bezweifelte - Verfassungsmäßigkeit der Jugendstrafe lässt sich unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der konkreten Ausgestaltung des\nJugendstrafvollzugs beurteilen. Die Auffassung, eine Entscheidungserheblichkeit der\nVorlagefrage ergebe sich aus der mittelbaren Entscheidungserheblichkeit einer un-\n\n\n\n                                         5/7\n\nzureichenden oder fehlenden Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe im Jugendstrafvollzug, erweist sich damit als offensichtlich unvertretbar. Das Anliegen des vorlegenden Gerichts mag zwar vor dem Hintergrund der Entscheidungen zum Erwachsenenstrafvollzug (vgl. BVerfGE 33, 1; 40, 276) rechtspolitisch verständlich sein.\nEs ist aber nicht auf einem verfassungsprozessual unzulässigen Weg zu erreichen,\nwenn die Grenze zur abstrakten Normenkontrolle gewahrt bleiben soll (vgl. BVerfGE\n97, 49 <60 f., 66 f.>).\n\n  3. Gegen diese Auffassung ist nicht einzuwenden, das Bundesverfassungsgericht           23\nwerde seiner Aufgabe der letztverbindlichen Auslegung des Grundgesetzes nicht gerecht und lasse die Frage des Fachgerichts unbeschieden. Maßnahmen des Jugendstrafvollzugs können nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 25 EGGVG vor den Senaten der\nOberlandesgerichte angegriffen werden, die ebenfalls im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG die Legitimationsgrundlage für einzelne\nGrundrechtseingriffe im Strafvollzug zur verfassungsrechtlichen Überprüfung stellen\nkönnen. Sieht das Oberlandesgericht von einer solchen Vorlage ab, steht dem verurteilten Jugendlichen die Möglichkeit offen, sich mit dem Ziel der Feststellung einzelner Grundrechtsverstöße gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu wenden.\n\n 4. Scheitert die Zulässigkeit der Vorlage bereits an ihrer unzureichenden Begründung, so bedarf es keiner Klärung, ob ein Unterlassen des Gesetzgebers als Verfassungsverstoß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung gestellt werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\nMai 1994 – 2 BvL 22/91 -, NJW 1994, S. 2750 <2751> m.w.N.; Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember\n2001 – 2 BvL 3/01 -, juris).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     25\n\n              Hassemer                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Mai 2006 - 2 BvL 5/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2006\n                - 2 BvL 5/02 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20060509_2bvl000502.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060509.2bvl000502\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-09/2-bvl-5-02","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-09/2-bvl-5-02","retrieved":"2026-07-10 10:54:55.630880+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-05-09/2-bvl-5-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-05-09","dockets":["2 BvL 5/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060509.2bvl000502","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060509.2bvl000502"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.05.2006 – 2 BvL 5/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-09/2-bvl-5-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JGG/17","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"17","label":"§ 17 JGG","mentions":15},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GVGEG/23","law":"GVGEG","abbreviation":"GVGEG","ref":"23","label":"§ 23 GVGEG","mentions":1},{"id":"GVGEG/25","law":"GVGEG","abbreviation":"GVGEG","ref":"25","label":"§ 25 GVGEG","mentions":1},{"id":"JGG/82","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"82","label":"§ 82 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/88","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"88","label":"§ 88 JGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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