{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060509.2bvl000102","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"2 BvL 1/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 1/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      zur\n                         verfassungsrechtlichen Prüfung\nder Frage, ob angesichts der Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzugs schon\ndie Verhängung einer Jugendstrafe und damit § 17 Abs. 2 JGG verfassungswidrig\nist, \"weil er den verfassungsgemäßen Vollzug der Jugendstrafe nicht voraussetzt\",\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Rinteln vom 25. Oktober\n2001 – 6 Ls 201 Js 8588/00 (1/01) Jug. -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 9. Mai 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n Die Richtervorlage stellt folgende Frage:                                             1\n\n  Ist angesichts der Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzugs schon die Verhängung einer Jugendstrafe und damit § 17 Abs. 2 JGG verfassungswidrig, weil er\n[§ 17 Abs. 2 JGG] den verfassungsgemäßen Vollzug der Jugendstrafe nicht voraussetzt?\n\n                                         I.\n 1. Das Amtsgericht ist nach Durchführung der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe im Alter von 20 Jahren und damit als Heranwachsender mehrere Diebstähle und – im Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit wegen\nerheblicher Alkoholisierung – in zwei Fällen vorsätzliche Körperverletzungen begangen. Das Gericht bejaht das Vorliegen schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten\nund beabsichtigt, ihn - unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen - zu der Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu\nverurteilen, wobei die Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen in einer Jugendstrafanstalt vollzogen werden soll.\n\n An der Verhängung dieser Jugendstrafe sieht sich das Gericht gehindert, weil es die   4\nVorschrift des § 17 Abs. 2 JGG, die den Richter zur Verhängung von Jugendstrafe\nunter den dort genannten Voraussetzungen ermächtigt, für verfassungswidrig hält.\n\n\n\n                                         1/6\n\nDie Vorschrift setze den verfassungsgemäßen Vollzug einer Jugendstrafe nicht voraus. Werde auf Jugendstrafe erkannt, so sei zwar die Verhängung dieser Jugendstrafe, also die Anordnung des Freiheitsentzugs, durch §§ 17 ff. JGG gedeckt. Bei\nder auf die Anordnung folgenden Vollstreckung der Jugendstrafe werde aber über\nden reinen Freiheitsentzug hinaus im Vollzugsalltag in vielfältiger Weise in die Grundrechte des Gefangenen eingegriffen. Hierfür bestehe – anders als im Erwachsenenstrafvollzug - keine gesetzliche Grundlage.\n\n  2. Das Amtsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem         5\nBundesverfassungsgericht die eingangs aufgeführte Frage zur Entscheidung vorgelegt.\n\n                                          II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                              6\n\n  1. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nur         7\nzulässig, wenn das vorlegende Gericht in der Vorlage angegeben hat, inwiefern es\nfür die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur\nPrüfung gestellten Norm ankommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 42, 42\n<49>; 80, 59 <65>; 90, 145 <166>). Das vorlegende Gericht muss also erkennen lassen, dass es bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis als im Fall ihrer\nUngültigkeit kommen und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE\n74, 236 <242>; 90, 145 <166>). Insoweit gilt ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 78,\n165 <178>).\n\n  Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm muss Vorfrage der vom Gericht zu treffenden Entscheidung sein. Beruht die Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm auf\nder Annahme, ein anderes Gesetz sei verfassungswidrig, so hat es unter den sonst\ngegebenen Voraussetzungen wegen dieses Gesetzes vorzulegen. Eine Ausnahme\nkann im Fall mittelbarer Erheblichkeit vorliegen. So kann eine Norm auch dann entscheidungserheblich sein, wenn sie nicht unmittelbare Grundlage der Entscheidung\nist, sondern aus ihr nur Schlüsse für die Auslegung oder den Fortbestand einer unmittelbar entscheidungserheblichen Norm zu ziehen sind, mit der Folge, dass die zu\ntreffende Entscheidung bei Ungültigkeit der erstgenannten Norm eine andere wäre\nals bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 49, 260 <269 f.>; 75, 166 <175>).\n\n  Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm ist Sache des           9\nBundesverfassungsgerichts. Weil aber die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und\ndessen Anwendung auf den einzelnen Fall allein in der Hand des Fachgerichts liegen\n(vgl. BVerfGE 1, 418 <420>), kommt es für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellten Norm maßgeblich auf\ndie Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f.>;\n57, 295 <315>). Das Bundesverfassungsgericht geht von dem Rechtsstandpunkt des\nvorlegenden Gerichts aus (Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG-\n\n\n                                          2/6\n\nMitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, Rn. 60 zu § 80 BVerfGG). Eine Ausnahme von\ndiesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts offensichtlich unvertretbar ist. Insoweit geht es um eine \"Extrem- oder\nEvidenzkontrolle\" (Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG-Kommentar, Rn. 276 ff. <279> zu § 80 BVerfGG, m.w.N.), die der Ausscheidung hypothetischer Verfassungsfragen dient, die ohne konkreten Bezug zum Gegenstand\ndes Ausgangsverfahrens dem Bundesverfassungsgericht aufgedrängt werden sollen\n(vgl. BVerfGE 70, 173 <179 f.>). Es ist nicht Aufgabe des Instanzrichters, nach Wegen zur Anrufung des Verfassungsgerichts statt nach solchen zur Sachentscheidung\nzu suchen (vgl. Bettermann, Die konkrete Normenkontrolle und sonstige Gerichtsvorlagen, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Bd. I, Verfassungsgerichtsbarkeit, 1976, S. 321 <362>).\n\n 2. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Vorlage unzulässig.                             10\n\n Der von dem vorlegenden Gericht konstruierte innere Zusammenhang zwischen               11\nder die Voraussetzungen – also das \"Ob\" - der Jugendstrafe regelnden Norm des\n§ 17 Abs. 2 JGG und den für grundrechtsrelevante Maßnahmen im Jugendstrafvollzug erforderlichen gesetzlichen Regelungen – also der Regelung des \"Wie\" der Jugendstrafe - besteht selbst nicht in der Weise, dass die Frage der fehlenden gesetzlichen Regelung des Jugendstrafvollzugs im Sinne der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts mittelbar entscheidungserheblich wäre.\n\n  a) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts richten sich in        12\nder Sache nicht gegen § 17 Abs. 2 JGG. Diese Norm regelt ausschließlich die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe durch den Jugendrichter. Sie\nwird vom Gericht selbst auch nicht als Grundlage für den Freiheitsentzug durch Jugendstrafe in Zweifel gezogen. Das Gericht befasst sich vielmehr mit der sich erst im\nAnschluss an eine Verurteilung stellenden Frage, ob zu erwartende Grundrechtseingriffe im Rahmen des Jugendstrafvollzugs einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.\nMangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung hält es den Jugendstrafvollzug für vollständig verfassungswidrig. Das Gericht stützt seine Annahme, § 17 Abs. 2\nJGG sei verfassungswidrig, somit auf die Hypothese möglicher, insoweit noch fiktiver\nGrundrechtseingriffe im Strafvollzug während einer Vollstreckung der Jugendstrafe\ngegen den verurteilten Angeklagten des Ausgangsverfahrens. Damit beschreibt das\nAmtsgericht lediglich eine abstrakte Gefahr für Grundrechtspositionen des Angeklagten. Diese antizipierten Grundrechtseingriffe unterzieht es einer verfassungsrechtlichen Bewertung und überträgt seinen Schluss der Verfassungswidrigkeit auf § 17\nAbs. 2 JGG.\n\n Dabei lässt das Amtsgericht außer Acht, dass es im Erkenntnisverfahren gegen den        13\nAngeklagten nur zu klären hat, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer\nstrafrechtlichen Sanktion gegeben sind und wie diese zu bemessen ist (vgl. Rieß, in:\nLöwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl. 1999, Einl. Abschn. F, Rn. 2), d.h. ob sich der Angeklagte des Ausgangsverfahrens der ihm vorge-\n\n\n\n                                          3/6\n\nworfenen Delikte schuldig gemacht hat und wie er gegebenenfalls deswegen zu bestrafen ist. Die Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren zu bestimmenden Sanktion\nnach Maßgabe der vom Amtsgericht für unzureichend und daher für verfassungswidrig gehaltenen gesetzlichen Regelung über den Vollzug von Jugendstrafen ist grundsätzlich erst Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Rieß, a.a.O.).\n\n  Selbst wenn die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des gegenwärtigen Rechtszustands auf dem Gebiet des Jugendstrafvollzugs zuträfen, könnte das nur dahin\nführen, dass einzelne, konkrete Vollzugsmaßnahmen mit dem Grundgesetz unvereinbar wären. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass\nim Verfassungsbeschwerdeverfahren nur konkrete Maßnahmen des Jugendstrafvollzugs zur Prüfung gestellt werden können (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994 – 2 BvL 22/91 -, NJW 1994,\nS. 2750 <2751> sowie vom 8. Dezember 1994 – 2 BvR 2250/94 -, NJW 1995, S.\n2215). Folge einer rechtswidrigen, einen Verurteilten in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzenden Vollzugsmaßnahme wäre aber nicht, dass die\nin § 17 Abs. 2 JGG dem Grunde nach geregelte Möglichkeit des Freiheitsentzugs\ndurch Jugendstrafe als solche verfassungswidrig wäre (vgl. Bammann, RdJB 2001,\nS. 24 f., 33). Auf diese Feststellung kommt es dem Gericht – auch ausweislich seiner\nVorlagefrage – aber in dem von ihm zu entscheidenden Ausgangsverfahren gerade\nan.\n\n b) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter der Rechtsprechung des           15\nBundesverfassungsgerichts zu Fällen mittelbarer Entscheidungserheblichkeit.\n\n Das vorlegende Gericht hat den Zusammenhang zwischen der Verhängung von Jugendstrafe und zu erwartenden Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des geltenden Jugendstrafvollzugsrechts darin gesehen, bereits bei der Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG müsse berücksichtigt\nwerden, dass die Strafe nach derzeitiger Rechtslage in einem verfassungswidrigen\nStrafvollzug vollzogen werde.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat Fälle mittelbarer Entscheidungserheblichkeit         17\nbisher nur ausnahmsweise und nur dann angenommen, wenn eine Norm zwar nicht\nunmittelbare Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren im Ausgangsverfahren ist, ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage entscheidet (vgl. BVerfGE\n20, 296 <303>; 32, 346 <358>; 48, 29 <35 ff.> für den Fall, dass das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht auf einer zur Nachprüfung gestellten gesetzlichen Ermächtigung beruht; BVerfGE 30, 227 <240 f.>; 32, 260 <266 f.>: das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht wiederholt nur den\nwesentlichen Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Gesetzesnorm; BVerfGE 49, 260\n<269 f.>: entscheidungserhebliches Recht des BAT, das eine Verweisung auf das\nzur Nachprüfung gestellte Recht des BBesG enthält; BVerfGE 75, 166 <175 ff.>: entscheidungserhebliches Verordnungsrecht, das eine nachfolgend erlassene und zur\n\n\n\n                                         4/6\n\nNachprüfung gestellte Gesetzesnorm erst verständlich macht).\n\n  Mit den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fällen, die zugleich verdeutlichen, dass das Bundesverfassungsgericht nur in engen Grenzen die Einbeziehung\nnicht unmittelbar entscheidungserheblicher Normen in eine Vorlagefrage zulässt, ist\ndas hier zu beurteilende Vorlageverfahren nicht zu vergleichen. Die - ersichtlich von\nniemandem bezweifelte - Verfassungsmäßigkeit der Jugendstrafe lässt sich unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der konkreten Ausgestaltung des\nJugendstrafvollzugs beurteilen. Die Auffassung, eine Entscheidungserheblichkeit der\nVorlagefrage ergebe sich aus der mittelbaren Entscheidungserheblichkeit einer unzureichenden oder fehlenden Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe im Jugendstrafvollzug, erweist sich damit als offensichtlich unvertretbar. Das Anliegen des vorlegenden Gerichts mag zwar vor dem Hintergrund der Entscheidungen zum\nErwachsenenstrafvollzug (vgl. BVerfGE 33, 1; 40, 276) rechtspolitisch verständlich\nsein. Es ist aber nicht auf einem verfassungsprozessual unzulässigen Weg zu erreichen, wenn die Grenze zur abstrakten Normenkontrolle gewahrt bleiben soll (vgl.\nBVerfGE 97, 49 <60 f., 66 f.>).\n\n  3. Gegen diese Auffassung ist nicht einzuwenden, das Bundesverfassungsgericht           19\nwerde seiner Aufgabe der letztverbindlichen Auslegung des Grundgesetzes nicht gerecht und lasse die Frage des Fachgerichts unbeschieden. Maßnahmen des Jugendstrafvollzugs können nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 25 EGGVG vor den Senaten der\nOberlandesgerichte angegriffen werden, die ebenfalls im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG die Legitimationsgrundlage für einzelne\nGrundrechtseingriffe im Strafvollzug zur verfassungsrechtlichen Überprüfung stellen\nkönnen. Sieht das Oberlandesgericht von einer solchen Vorlage ab, steht dem verurteilten Jugendlichen die Möglichkeit offen, sich mit dem Ziel der Feststellung einzelner Grundrechtsverstöße gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu wenden.\n\n 4. Scheitert die Zulässigkeit der Vorlage bereits an ihrer unzureichenden Begründung, so bedarf es keiner Klärung, ob ein Unterlassen des Gesetzgebers als Verfassungsverstoß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung gestellt werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\nMai 1994 – 2 BvL 22/91 -, NJW 1994, S. 2750 <2751> m.w.N.; Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember\n2001 – 2 BvL 3/01 -, juris).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     21\n\n              Hassemer                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Mai 2006 - 2 BvL 1/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2006\n                - 2 BvL 1/02 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20060509_2bvl000102.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060509.2bvl000102\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-09/2-bvl-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-09/2-bvl-1-02","retrieved":"2026-07-10 10:54:55.217611+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-05-09/2-bvl-1-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-05-09","dockets":["2 BvL 1/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060509.2bvl000102","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060509.2bvl000102"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.05.2006 – 2 BvL 1/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-09/2-bvl-1-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JGG/17","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"17","label":"§ 17 JGG","mentions":11},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GVGEG/23","law":"GVGEG","abbreviation":"GVGEG","ref":"23","label":"§ 23 GVGEG","mentions":1},{"id":"GVGEG/25","law":"GVGEG","abbreviation":"GVGEG","ref":"25","label":"§ 25 GVGEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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