{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20060418_2bvl001205","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060418.2bvl001205","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-04-18","aktenzeichen":"2 BvL 12/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 12/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob die Vorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz in der für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 mit Artikel 3 Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie bestimmt, dass Veräußerungen von Wertpapieren\nals Spekulationsgeschäfte steuerlich zu erfassen sind,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 13. Juli\n2005 - 10 K 6837/03 E -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 18. April 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n  Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBuchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG) in der für die Veranlagungszeiträume\n1994 bis 1996 maßgeblichen Fassung, nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110,\n94) diese Vorschrift in ihrer für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden\nFassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.\n\n                                          I.\n  1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG hatte in ihrer in den   2\nStreitjahren des Ausgangsverfahrens 1994 bis 1996 gültigen, jeweils gleich lautenden Fassung denselben Wortlaut wie die im konkreten Normenkontrollverfahren\n2 BvL 17/02 zur Prüfung gestellte Norm (vgl. BVerfGE 110, 94 <95 f.>). Der IX. Senat\ndes Bundesfinanzhofs ist in seinen Urteilen vom 1. Juni 2004 - IX R 35/01 - (BFHE\n206, 273, BStBl II 2005, 26, unter II.2.a) und vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (BFHE\n206, 418, BStBl II 2004, 995, unter II.1.a cc) zwar davon ausgegangen, dass (auch)\nin den Jahren 1989 bis 1994 ein vergleichbares Vollzugsdefizit bestanden habe, wie\nes das Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 festgestellt habe; in-\n\n\n\n                                          1/8\n\ndes hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs in seinen Entscheidungen - unbeschadet eines eventuellen strukturellen Vollzugsdefizits - dem Gesetzgeber in den Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1994 eine Übergangsfrist mit der Folge der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in jenen Jahren zugebilligt.\nDas Finanzgericht München hat mit Beschluss vom 27. April 2005 - 1 V 885/05 -\n(EFG 2005, S. 1199) ausgeführt, es sei auch für das Jahr 1995 auszuschließen,\ndass das Bundesverfassungsgericht den § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG\nfür Wertpapiergeschäfte für nichtig erklären würde; vielmehr sei davon auszugehen,\ndass trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist\nzugebilligt würde, die das Jahr 1995 mit umfasse und innerhalb der die Vorschrift\ndes § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG wegen des rechtsstaatlichen Kontinuitätsgebots noch anzuwenden sei. Auf die gegen jenen Beschluss eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom\n29. November 2005 - IX B 80/05 - (BFH/NV 2006, S. 719, unter II.2.) die Auffassung\ndes Finanzgerichts München bestätigt und ausgeführt, dass das Finanzgericht zu\nRecht auch das Jahr 1995 in die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs\ndem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist einbezogen habe; zwar habe die\nFinanzverwaltung mit der Arbeitsgruppe \"Steuerausfälle\" des Landesfinanzministeriums Nordrhein-Westfalen selbst Erklärungsdefizite bei den Spekulationsgewinnen\nfestgestellt. Deren Ergebnisse hätten\naber erst im Jahr 1994 vorgelegen und hätten vom Gesetzgeber noch nicht für das\nJahr 1995 umgesetzt werden können. Über das Jahr 1996 hat der Bundesfinanzhof\nbislang - soweit ersichtlich - in der Sache noch nicht befunden.\n\n  2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens tätigte in den Jahren 1994 bis 1996 Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse. Aufgrund der Ergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung rechnete das zuständige Finanzamt dem Kläger Gewinne aus\ndem Handel mit Aktien und Optionsscheinen gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 EStG als\nsonstige Einkünfte zu. Für 1994 hatte das Finanzamt Spekulationsgewinne aus privaten Wertpapiergeschäften des Klägers aufgrund von Unterlagen in Höhe von 7.506\nDM festgestellt, für 1995 und 1996 wurden entsprechende Gewinne in Höhe von jeweils 5.000 DM geschätzt. Nach erfolglos eingelegtem Einspruch trug der Kläger mit\nseiner Klage gegen die vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheide\n1994 bis 1996 vor, zum einen habe er aus seinen Wertpapiergeschäften gar keine\nnach § 23 Abs. 1 EStG steuerbaren Erlöse erzielt, zum anderen sei die Norm des\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in ihrer für die Veranlagungszeiträume\n1994 bis 1996 gültigen Fassung nicht anwendbar, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift für die Veranlagungszeiträume 1997 f. als verfassungswidrig\nund nichtig angesehen habe.\n\n 3. Nachdem die Beteiligten des Ausgangsverfahrens übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit\nBeschluss vom 13. Juli 2005 - 10 K 6837/03 E - (EFG 2005, S. 1542) das Verfahren\nausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift\n\n\n\n                                        2/8\n\ndes § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für die Veranlagungszeiträume\n1994 bis 1996 maßgeblichen Fassung des EStG vom 7. September 1990 mit Art. 3\nGG vereinbar sei, soweit sie bestimme, dass Veräußerungen von Wertpapieren als\nSpekulationsgeschäfte steuerlich zu erfassen seien.\n\n  a) Dies sei entscheidungserheblich und die zur Prüfung gestellte Norm sei auch verfassungswidrig: Die dem Gesetzgeber zuzurechnende mangelhafte Durchsetzung\nder materiellen Steuerpflicht verstoße in den Streitjahren des Ausgangsverfahrens\nebenso wie in den folgenden, vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Jahren\ngegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung. \"Anhand der Erkenntnisse\" aus den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) und vom\n9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94) sei davon auszugehen, dass \"sich an\ndem bereits für 1981 festgestellten und für die Jahre 1997 und 1998 bestätigten Vollzugsdefizit der §§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG auch in den Streitjahren 1994 bis 1996 nichts geändert\" habe. Andere, über die Begründungen des Bundesverfassungsgerichts hinausreichende Erkenntnisse lägen dem Finanzgericht\nnicht vor und seien vom Finanzamt auch nicht vorgetragen.\n\n  b) Die gleichheitswidrige Umsetzung des in der zur Prüfung gestellten Norm enthaltenen Vollzugsbefehls in der Praxis des Erhebungsverfahrens sei für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 dem Gesetzgeber zuzurechnen. Diesem habe sich\nnach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 (BVerfGE\n84, 239) bereits für das Jahr 1993 die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass \"ohne\nÄnderung des Besteuerungsverfahrens der Kapitaleinkünfte\" das Ziel der Gleichheit\nim Belastungserfolg grundsätzlich nicht zu erreichen sein würde. Die Überprüfung\ndes § 23 EStG durch das Bundesverfassungsgericht für das Jahr 1994 sei auch nicht\ndeshalb entbehrlich, weil der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 29. Juni\n2004 - IX R 26/03 - zwar ein mit den Jahren 1997 f. vergleichbares Vollzugsdefizit\nfestgestellt, wegen der für diese Vorschrift aber erst später in der Fachwelt aufgeworfenen Frage eines gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits den Ansatz einer längeren,\nden Veranlagungszeitraum 1994 einschließenden Übergangszeit als sicher unterstellt habe. Da die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Zinsurteil\n(BVerfGE 84, 239) gleichermaßen für § 23 EStG gälten und dem Gesetzgeber in jenem Urteil lediglich eine Frist bis zum 1. Januar 1993 zur Beseitigung der verfassungsrechtlichen Rechtslage eingeräumt worden sei, müsse wie für die Jahre 1997 f.\nauch für die Streitjahre des Ausgangsverfahrens von einem Gleichheitsverstoß ausgegangen werden. Ob das Bundesverfassungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch\nmachen werde, für § 23 EStG noch eine die Streitjahre des Ausgangsverfahrens umfassende Übergangsregelung festzusetzen, unterliege nicht der Entscheidungskompetenz des Finanzgerichts.\n\n 4. Zu der Vorlage hat sich für die Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen geäußert. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat Stellungnahmen des I.,\nVIII., IX. und XI. Senats des Bundesfinanzhofs übermittelt.\n\n\n                                          3/8\n\n a) Das Bundesministerium der Finanzen hält die in der Vorlage vertretene Auffassung für unbegründet: Nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstab für eine Übergangsregelung und unter Berücksichtigung dessen, dass bis zum\nJahr 1998 die Problematik des strukturellen Erhebungsdefizits bei Einkünften aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften in der Fachwelt nur vereinzelt angesprochen worden sei, umfasse die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist auch\nnoch das Jahr 1996. Diese Auffassung habe der Bundesfinanzhof in seinem Urteil\nvom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - ausdrücklich für das Jahr 1994 und - in einem Nebensatz seiner Begründung (II.2.b) - für das Jahr 1995 geteilt. Außerdem habe sich\naufgrund der Situation an den Aktienmärkten im Jahr 1996 die Frage der Verifikation\nvon Spekulationsgeschäften aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften noch\nnicht in vergleichbarem Maß wie für die beiden Folgejahre gestellt, da - wie auch die\nKurzstudie 1/98 des Deutschen Aktieninstituts e.V. zeige - erst im Jahr 1996 ein verstärkter Erwerb von Aktien durch private Haushalte eingesetzt habe, der im Jahr\n1997 durch eine positive Entwicklung des DAX unterstützt worden sei. Der Hinweis\ndes vorlegenden Gerichts auf den Bericht der Arbeitsgruppe \"Steuerausfälle\" aus\ndem Jahre 1994 sei kein Beleg für ein nicht ordnungsgemäßes Tätigwerden der Bundesregierung und des Gesetzgebers.\n\n b) Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seiner Stellungnahme u.a. darauf          9\nhingewiesen, dass er sich in seinem Urteil vom 7. September 2005 - VIII R 90/04 -\n(BStBl II 2006, 61) erneut mit der Frage eines strukturellen Erhebungsdefizits bei den\nEinkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG auseinandergesetzt und\ndie Klage abgewiesen habe; der Rechtsstreit habe die Veranlagungszeiträume 1994,\n1995, 2000 und 2001 betroffen. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seiner\nStellungnahme betont, dass sich das Finanzgericht Münster mit den Erwägungen\ndes Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 1. Juni 2004 und vom 29. Juni 2004\nnicht ernsthaft auseinandergesetzt habe. Der I., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs haben von einer Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der vom Finanzgericht Münster zur Prüfung gestellten Norm abgesehen.\n\n                                          II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                             10\n\n  1. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76 f.>; 105, 48\n<56>). Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit\nallen nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl.\nBVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77 f.>; 92, 277 <312>; 105, 48\n<56>).\n\n\n                                          4/8\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.                                      12\n\n  Es kann offen bleiben, ob das vorlegende Finanzgericht die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm ausreichend dargestellt und sich hinreichend\nmit dem Bestehen eines strukturellen Vollzugsdefizits in den Veranlagungszeiträumen 1994 bis 1996 befasst hat. Jedenfalls fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Gesetzgeber ein eventuelles Vollzugsdefizit bei\nder zur Prüfung gestellten Norm in diesen Veranlagungszeiträumen zugerechnet\nwerden kann.\n\n a) Das Finanzgericht Münster befasst sich nur unzureichend mit der einschlägigen       14\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und deren Konsequenzen für die\nBemessung einer dem Gesetzgeber hinsichtlich der hier zur Prüfung gestellten Norm\neinzuräumenden Übergangsfrist zur Korrektur strukturell gegenläufiger Erhebungsregeln.\n\n  aa) Der Zweite Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann mit der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene Verstoß\ngegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiell-rechtliche Grundlage\nfür die Steuererhebung zurückwirkt, in seinen Urteilen vom 27. Juni 1991 - 2 BvR\n1493/89 - und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - ausgeführt (BVerfGE 84, 239 <272,\n284 f.>; 110, 94 <136 f.>). Danach war dem Gesetzgeber zunächst Gelegenheit zu\ngeben, sich auf die durch das Urteil zur Zinsbesteuerung offen gelegte verfassungsrechtliche Lage einzustellen (BVerfGE 84, 239 <284 f.>). Daraus folgt - entsprechend\nder im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239 <285>) bestimmten Übergangsfrist - jedenfalls für\nVeranlagungszeiträume bis einschließlich 1992, dass dem Gesetzgeber ein eventuelles Vollzugsdefizit einer Norm des materiellen Steuerrechts - auch des § 23 EStG -\nverfassungsrechtlich schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weil\ndie auf diesen Fall anzuwendenden gleichheitsrechtlichen Maßstäbe vor Erlass des\nZinsurteils noch nicht erkannt worden waren (BVerfGE 84, 239 <284>). Indes hatte\ndie vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Zinsurteil dem Gesetzgeber zur Nachbesserung gesetzte Frist (BVerfGE 84, 239 <284 f.>) nur für die\nmaterielle Steuernorm des § 20 EStG Gültigkeit, die in jener Entscheidung zur Prüfung gestanden hat. Drängt sich hinsichtlich einer anderen Steuernorm - etwa der\nVorschrift des § 23 EStG - dem Gesetzgeber erst nachträglich ein struktureller Erhebungsmangel auf, so trifft ihn zwar die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel\nbinnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfGE 84, 239 <272>). Für die Beantwortung der Frage, ab welchem Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit dem Steuergesetzgeber zuzurechnen ist mit der Folge, dass die\nmateriell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung selbst verfassungswidrig wird,\nlassen sich indes keine allgemein gültigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe entwickeln; die Antwort hängt maßgeblich von Tatsachen ab, die für jeden Einzelfall einer\ngleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert festzustellen sind. Insoweit ent-\n\n\n                                         5/8\n\nscheidungserhebliche Tatsachen können beispielsweise Zeitpunkt, Art und Ausmaß\nder in Fachkreisen öffentlich geführten Diskussion, die Entwicklung auf Märkten, auf\ndie die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institutionen oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein. So hat der\nZweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2\nBvL 17/02 - u.a. auf den im Jahr 1994 vorgelegten Abschlussbericht der vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzten Arbeitsgruppe \"Steuerausfälle\" abgestellt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 110, 94 <98 f. und 136 f.>), die Entwicklung der Börsenkurse betrachtet (BVerfGE 110, 94 <137>) und die Reaktion des\nGesetzgebers auf seit 1997 bestehende Differenzen in der Rechtsprechung des VII.\nund VIII. Senats des Bundesfinanzhofs und auf die in den Jahren ab 1999 festzustellende kritische Diskussion zur Besteuerungswirklichkeit bei der dort zur Prüfung\ngestellten Norm gewürdigt (vgl. BVerfGE 110, 94 <99 ff. und 137>). Auch können in\nverschiedenen Veranlagungszeiträumen unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung\nsein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein.\n\n Nach diesen Maßstäben sind zunächst die Fachgerichte dazu berufen, die tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln und darzustellen, die für die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Frage notwendig sind, für welche Jahre der Gesetzgeber für ein\nstrukturelles Vollzugsdefizit bei einer bestimmten Norm des materiellen Steuerrechts\nverantwortlich gemacht werden kann.\n\n  bb) Das vorlegende Gericht geht nicht näher auf die konkreten Begründungen der         17\nUrteile des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2\nBvR 1493/89 - und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - ein. Trotz des Hinweises des\nIX. Senats des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 1. und 29. Juni 2004 - IX R\n35/01 und IX R 26/03 -, dass die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der\nFachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG deutlich früher aufgeworfen worden sei als\nfür die Vorschrift des § 23 EStG, hat das Finanzgericht zwischen beiden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht unterschieden und die im Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Zinsbesteuerung (BVerfGE 84, 239 <285>)\ngesetzte Übergangsfrist bis zum 1. Januar 1993 schlicht auf die Besteuerung privater\nVeräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren nach § 23 EStG übertragen. In Folge dessen setzt sich das Finanzgericht auch nicht hinreichend mit der Frage auseinander,\nwelche konkreten Umstände dafür sprechen könnten, dem Gesetzgeber schon vor\ndem Jahr 1997 einen eventuellen strukturellen Erhebungsmangel bei der Norm des\n§ 23 EStG zuzurechnen mit der Begründung, die dem Gesetzgeber einzuräumende\nangemessene Frist zur Reaktion und Nachbesserung - bezogen auf diese materielle\nSteuernorm - sei bereits abgelaufen. Es genügt nicht der schlichte Hinweis des Finanzgerichts, es habe keine Kompetenz zur Festsetzung einer Übergangsregelung,\ndiese habe nur das Bundesverfassungsgericht; da der IX. Senat des Bundesfinanzhofs eigenständig eine Übergangsfrist erörtert und bemessen hat, hätte sich auch\ndas vorlegende Finanzgericht veranlasst sehen können, in dieser Hinsicht eigene\nÜberlegungen anzustellen.\n\n\n\n                                          6/8\n\n b) Auch eine hinreichende Verarbeitung und Diskussion der genannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - soweit sie dem Finanzgericht bei Beschlussfassung\nbekannt sein konnte - lässt die Vorlage vermissen. Diese Rechtsprechung betraf bis\nzum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses nur die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1994, die darin vom Bundesfinanzhof angestellten Erwägungen hätten\naber auch Anlass zu entsprechenden Überlegungen für die Veranlagungszeiträume\n1995 und 1996 geben können.\n\n Zwar erwähnt das Finanzgericht in seiner Vorlage das Urteil des Bundesfinanzhofs        19\nvom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 -. Im Übrigen gibt das Finanzgericht aber lediglich an,\nder Bundesfinanzhof habe es als sicher unterstellt, dass eine dem Gesetzgeber einzuräumende Übergangszeit auch den Veranlagungszeitraum 1994 umfasse. Die Begründung des Bundesfinanzhofs für diese Auffassung greift das Finanzgericht dabei\nnicht auf. Die nicht näher substantiierte Behauptung des vorlegenden Gerichts, die\nErwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Kapitaleinkünften\ngälten auch für die Besteuerung der Spekulationsgewinne aus Wertpapieren, weshalb die Frist bis 1. Januar 1993 auch für § 23 EStG gelte, stellt offenkundig keine\nausreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Begründung des vom Finanzgericht zitierten Urteils des Bundesfinanzhofs dar.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    20\n\n                 Broß                 Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. April 2006 - 2 BvL 12/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                18. April 2006 - 2 BvL 12/05 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20060418_2bvl001205.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060418.2bvl001205\n\n\n\n\n                                         8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/04/lk20060418_2bvl001205.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-18/2-bvl-12-05","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":17},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/04/lk20060418_2bvl001205.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/04/lk20060418_2bvl001205.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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