{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060418.2bvl000805","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-04-18","aktenzeichen":"2 BvL 8/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 8/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG) und § 22\nNr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen\nFassung des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 (BGBl I S. 1898)\ninsoweit mit Artikel 3 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung\nvon Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 5. April\n2005 - 8 K 4710/01 E -,\nberichtigt durch Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 8. August 2005 - 8 K\n4710/01 E -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 18. April 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n  Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Optionsgeschäften und von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren\nnach § 22 Nr. 3 Satz 1 bzw. nach den §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG), jeweils in der für den Veranlagungszeitraum\n1996 maßgeblichen Fassung, nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94) die\nVorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in ihrer für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren\nbetrifft.\n\n                                          I.\n 1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG hatte in ihrer im      2\nStreitjahr des Ausgangsverfahrens (1996) gültigen Fassung denselben Wortlaut wie\ndie im konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/02 zur Prüfung gestellte Norm\n\n\n\n                                         1/10\n\n(vgl. BVerfGE 110, 94 <95 f.>). Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs ist in seinen Urteilen vom 1. Juni 2004 - IX R 35/01 - (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26, unter II.2.a)\nund vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995, unter II.1.a\ncc) zwar davon ausgegangen, dass (auch) in den Jahren 1989 bis 1994 ein vergleichbares Vollzugsdefizit bestanden habe, wie es das Bundesverfassungsgericht\nfür die Jahre 1997 und 1998 festgestellt habe; indes hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs in seinen Entscheidungen - unbeschadet eines eventuellen strukturellen\nVollzugsdefizits - dem Gesetzgeber in den Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1994\neine Übergangsfrist mit der Folge der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBuchstabe b EStG in jenen Jahren zugebilligt. Das Finanzgericht München hat mit\nBeschluss vom 27. April 2005 - 1 V 885/05 - (EFG 2005, S. 1199) ausgeführt, es sei\nauch für das Jahr 1995 auszuschließen, dass das Bundesverfassungsgericht den\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG für Wertpapiergeschäfte für nichtig erklären würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt würde, die das Jahr\n1995 mit umfasse und innerhalb der die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe\nb EStG wegen des rechtsstaatlichen Kontinuitätsgebots noch anzuwenden sei. Auf\ndie gegen jenen Beschluss eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der IX. Senat\ndes Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 29. November 2005 - IX B 80/05 - (BFH/\nNV 2006, S. 716, unter II.2.) die Auffassung des Finanzgerichts München bestätigt\nund ausgeführt, dass das Finanzgericht zu Recht auch das Jahr 1995 in die nach\nder Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist einbezogen habe; zwar habe die Finanzverwaltung mit der Arbeitsgruppe \"Steuerausfälle\" des Landesfinanzministeriums Nordrhein-Westfalen selbst Erklärungsdefizite bei den Spekulationsgewinnen festgestellt. Deren Ergebnisse hätten\naber erst im Jahr 1994 vorgelegen und hätten vom Gesetzgeber noch nicht für das\nJahr 1995 umgesetzt werden können. Über das Jahr 1996 hat der Bundesfinanzhof\nbislang - soweit ersichtlich - in der Sache noch nicht befunden.\n\n Nach der Vorschrift des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG in ihrer für den Veranlagungszeitraum 1996 gültigen Fassung sind sonstige Einkünfte \"Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einkünften der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen\nVermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände\". Der Bundesfinanzhof hat bislang keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der\nunter die Norm des § 22 Nr. 3 EStG fallenden Einkünfte geäußert.\n\n 2. Nach den Feststellungen einer Außenprüfung erzielte der Kläger des Ausgangsverfahrens im Jahr 1996 einen Veräußerungsverlust aus dem Verkauf von Wertpapieren in Höhe von 8.304 DM. Außerdem kaufte der Kläger u.a. an der Deutschen\nTerminbörse Kauf- und Verkaufsoptionen, wobei er einen Teil der erworbenen Optionen durch Gegengeschäfte \"glattstellte\". Dabei erzielte der Kläger einen Gewinn in\nHöhe von 26.275 DM. Nach Verrechnung des Verlustes berücksichtigte das Finanzamt den Differenzbetrag in Höhe von 17.971 DM gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1\n\n\n\n                                          2/10\n\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG als sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne) des\nKlägers. Darüber hinaus veräußerte der Kläger im Jahr 1996 als so genannter Stillhalter Kauf- und Verkaufsoptionen, die er ebenfalls durch Gegengeschäfte \"glattstellte\". Dabei erzielte der Kläger einen Überschuss in Höhe von 43.602 DM, den das\nFinanzamt als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG behandelte.\n\n Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Finanzgericht Münster macht der             5\nKläger geltend, die vom Finanzamt angewandten Vorschriften des § 23 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 Buchstabe b EStG und des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG seien wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.\n\n  3. Mit Beschluss vom 5. April 2005 - 8 K 4710/01 E - (EFG 2005, S. 1117) hat der 8.       6\nSenat des Finanzgerichts Münster das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG und\n§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 (BGBl I\nS. 1898) insoweit mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig seien, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von\nWertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller\nVollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde. Nachdem im Rubrum dieses aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschlusses die ehrenamtlichen Richter\ntrotz ihrer Beteiligung an der Entscheidung nicht aufgeführt waren, hat der 8. Senat\ndes Finanzgerichts Münster seinen Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 8. August\n2005 - 8 K 4710/01 E - entsprechend berichtigt. Die zur Prüfung gestellten Rechtsnormen seien entscheidungserheblich und nach der Überzeugung des vorlegenden\nGerichts auch verfassungswidrig.\n\n a) Im Veranlagungszeitraum 1996 sei die Durchsetzung dieser Normen bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt worden. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Spekulationsurteil (BVerfGE 110, 94) getroffenen\nFeststellungen zum Erhebungsdefizit und die sich daraus ergebenden Rechtsgrundsätze seien auch auf das Jahr 1996 übertragbar.\n\n  b) Dem Gesetzgeber habe sich auch für das Jahr 1996 die Erkenntnis aufdrängen             8\nmüssen, dass für Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren und Optionsrechten die\nGleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen sein würde. In einer Anmerkung zum Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 239) habe Felix in FR 1991, S. 375 (389 ff.) darauf hingewiesen, dass jenes Urteil präjudizielle Wirkung für weitere steuervollzugs-defizitäre Bereiche entfalten werde; beispielhaft habe\nFelix die Besteuerung von Wertpapier-Spekulationsgeschäften aufgeführt. Außerdem sei auf den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe \"Steuerausfälle\" des Landesfinanzministeriums Nordrhein-Westfalen hinzuweisen, den auch das Bundesverfassungsgericht zur Grundlage seines Spekulationsurteils gemacht habe.\n\n c) Eine Übergangszeit könne nicht mehr das Jahr 1996 umfassen. Der Rechtspre-              9\n\n\n                                           3/10\n\nchung des Bundesfinanzhofs seien keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Nach dem Bericht des Bundesrechnungshofs vom 24. April 2002 seien \"etwa\nab dem Jahr 1994 bis zum Ende des Jahres 1999\" die Aktienkurse deutlich gestiegen.\n\n 4. Zu der Vorlage hat sich für die Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen geäußert. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat Stellungnahmen des I.,\nVIII., IX. und XI. Senats des Bundesfinanzhofs übermittelt.\n\n a) Das Bundesministerium der Finanzen hält die in der Vorlage vertretene Auffassung für unbegründet, sofern man nicht davon ausgehe, dass die zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Fragen als solche bereits geklärt seien:\n\n  aa) Nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstab für eine Übergangsregelung und unter Berücksichtigung dessen, dass bis zum Jahr 1998 die Problematik des strukturellen Erhebungsdefizits bei Einkünften aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften in der Fachwelt nur vereinzelt angesprochen worden sei,\numfasse die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist auch noch das Jahr\n1996. Erstmals im Jahr 1994 habe die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzte Arbeitsgruppe \"Steuerausfälle\" angeführt, dass Spekulationseinkünfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG weitgehend nicht erklärt\nwürden. Hierbei handele es sich jedoch nur um eine Einzelausführung in der Fachwelt, denn die Frage, ob bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ein strukturelles Erhebungsdefizit festzustellen sei, sei in der Rechtsprechung bis zur Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23. September 1999 - V 7/\n99 - (EFG 2000, S. 178) gar nicht und im Schrifttum erst ab dem Jahre 1998 aufgeworfen worden. Die vom vorlegenden Gericht erwähnte Anmerkung zum Zinsurteil\nvon Felix aus dem Jahr 1991 habe ohne eine in alle Einzelheiten gehende fundierte\nAuseinandersetzung mit der bestehenden Sach- und Rechtslage das gesamte Ertragssteuerrecht als mit strukturellen Erhebungsdefiziten infiziert dargestellt.\n\n Außerdem habe sich aufgrund der Situation an den Aktienmärkten im Jahr 1996 die         13\nFrage der Verifikation von Spekulationsgeschäften aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften noch nicht in vergleichbarem Maß wie für die beiden Folgejahre gestellt, da - wie auch die Kurzstudie 1/98 des Deutschen Aktieninstituts e.V. zeige -\nerst im Jahr 1996 ein verstärkter Erwerb von Aktien durch private Haushalte eingesetzt habe, der im Jahr 1997 durch eine positive Entwicklung des DAX unterstützt\nworden sei. Für die Jahre 1997 und 1998 habe sich eine wesentlich andere Situation\nals im Jahr 1996 ergeben.\n\n bb) Die Regelung des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sei, soweit hiernach Einkünfte aus          14\nOptionsgeschäften der Besteuerung unterlägen, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es\nmöge dahinstehen, ob für Optionsgeschäfte im Jahr 1996 kein normatives Umfeld\nbestanden habe, welches die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet habe. Jedenfalls habe sich dem Gesetzgeber zu dieser Zeit nicht die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass insoweit mit Blick auf die Form der Erhebung und\n\n\n                                         4/10\n\ndie Regelungen des Erhebungsverfahrens das Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg grundsätzlich nicht zu erreichen sein würde. In Schrifttum und Rechtsprechung\nsei zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Vollzugsdefizit problematisiert worden.\nDer Abschlussbericht \"Steuerausfälle\" habe keine Angaben hinsichtlich etwaiger\nAusfälle bei Einkünften aus Optionsgeschäften gemacht. Auch gegenwärtig würden\nin der Fachwelt bezüglich Stillhaltergeschäften keine entsprechenden Fragen aufgeworfen.\n\n  cc) Schließlich bestehe seit dem 1. April 2005 die Möglichkeit, Konten und Depots     15\nvon Steuerpflichtigen nach § 93 Abs. 7 der Abgabenordnung 1977 durch den so genannten Kontenabruf festzustellen. Es komme ein gezielter Kontenabruf in Betracht,\nwenn objektive Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Steuerhinterziehung hindeuteten, da die Festsetzungsfrist von grundsätzlich zehn Jahren für das Jahr 1996 noch\nnicht abgelaufen sei.\n\n  b) Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seiner Stellungnahme u.a. ausgeführt, dass er in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen sei, dass die\nzur Prüfung gestellten Besteuerungsnormen nicht wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig seien, wobei er sich allerdings mit Veranlagungszeiträumen zum Teil weit vor 1996 befasst habe. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs\nhat in seiner Stellungnahme u.a. auf seine Urteile vom 1. Juni 2004 und vom 29. Juni\n2004 verwiesen (I.1.). Der I., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs haben von einer Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der vom Finanzgericht Münster zur\nPrüfung gestellten Normen abgesehen.\n\n                                         II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                            17\n\n  1. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76 f.>; 105, 48\n<56>). Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit\nallen nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl.\nBVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77 f.>; 92, 277 <312>; 105, 48\n<56>).\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.                                      19\n\n Zwar hat das vorlegende Finanzgericht nachvollziehbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend dargelegt, dass es bei Gültigkeit oder Ungültigkeit\nder zur Prüfung gestellten Normen zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen kommen müsse. Auch kann offen bleiben, ob das Finanzgericht sich hinreichend mit dem\nBestehen eines strukturellen Vollzugsdefizits bei den vorgelegten Normen im Veran-\n\n\n                                         5/10\n\nlagungszeitraum 1996 befasst hat. Jedenfalls fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Gesetzgeber ein eventuelles Vollzugsdefizit\nbei den zur Prüfung gestellten Besteuerungsnormen in diesem Veranlagungszeitraum zugerechnet werden kann.\n\n a) Das Finanzgericht befasst sich nur ungenügend mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und deren Konsequenzen für die Bemessung einer dem Gesetzgeber hinsichtlich der hier zur Prüfung gestellten Normen einzuräumenden     Übergangsfrist    zur     Korrektur     strukturell   gegenläufiger\nErhebungsregeln.\n\n  aa) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann mit der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene Verstoß\ngegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiell-rechtliche Grundlage\nfür die Steuererhebung zurückwirkt, in seinen Urteilen vom 27. Juni 1991 - 2 BvR\n1493/89 - und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - ausgeführt (BVerfGE 84, 239 <272,\n284 f.>; 110, 94 <136 f.>). Danach war dem Gesetzgeber zunächst Gelegenheit zu\ngeben, sich auf die durch das Urteil zur Zinsbesteuerung offen gelegte verfassungsrechtliche Lage einzustellen (BVerfGE 84, 239 <284 f.>). Daraus folgt - entsprechend\nder im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239 <285>) bestimmten Übergangsfrist - jedenfalls für\nVeranlagungszeiträume bis einschließlich 1992, dass dem Gesetzgeber ein eventuelles Vollzugsdefizit einer Norm des materiellen Steuerrechts - auch der §§ 22 und 23\nEStG - verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden kann,\nweil die auf diesen Fall anzuwendenden gleichheitsrechtlichen Maßstäbe vor Erlass\ndes Zinsurteils noch nicht erkannt worden waren (BVerfGE 84, 239 <284>). Indes\nhatte die vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Zinsurteil\ndem Gesetzgeber zur Nachbesserung gesetzte Frist (BVerfGE 84, 239 <284 f.>) nur\nfür die materielle Steuernorm des § 20 EStG Gültigkeit, die in jener Entscheidung zur\nPrüfung gestanden hat. Drängt sich hinsichtlich einer anderen Steuernorm - etwa der\nVorschriften der §§ 22 und 23 EStG - dem Gesetzgeber erst nachträglich ein struktureller Erhebungsmangel auf, so trifft ihn zwar die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfGE 84, 239 <272>). Für\ndie Beantwortung der Frage, ab welchem Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit dem Steuergesetzgeber zuzurechnen ist mit der Folge, dass die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung selbst verfassungswidrig wird, lassen sich indes keine allgemein gültigen verfassungsrechtlichen\nMaßstäbe entwickeln; die Antwort hängt maßgeblich von Tatsachen ab, die für jeden\nEinzelfall einer gleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert festzustellen\nsind. Insoweit entscheidungserhebliche Tatsachen können beispielsweise Zeitpunkt,\nArt und Ausmaß der in Fachkreisen öffentlich geführten Diskussion, die Entwicklung\nauf Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von\nGutachten anerkannter Institutionen oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein.\n\n\n\n                                         6/10\n\nSo hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom\n9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - u.a. auf den im Jahr 1994 vorgelegten Abschlussbericht\nder vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzten Arbeitsgruppe \"Steuerausfälle\" abgestellt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 110, 94 <98 f. und\n136 f.>), die Entwicklung der Börsenkurse betrachtet (BVerfGE 110, 94 <137>) und\ndie Reaktion des Gesetzgebers auf seit 1997 bestehende Differenzen in der Rechtsprechung des VII. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs und auf die in den Jahren ab 1999 festzustellende kritische Diskussion zur Besteuerungswirklichkeit bei der\ndort zur Prüfung gestellten Norm gewürdigt (vgl. BVerfGE 110, 94 <99 ff. und 137>).\nAuch können in verschiedenen Veranlagungszeiträumen unterschiedliche Tatsachen\nvon Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein.\n\n Nach diesen Maßstäben sind zunächst die Fachgerichte dazu berufen, die tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln und darzustellen, die für die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Frage notwendig sind, für welche Jahre der Gesetzgeber für ein\nstrukturelles Vollzugsdefizit bei einer bestimmten Norm des materiellen Steuerrechts\nverantwortlich gemacht werden kann.\n\n  bb) Das vorlegende Gericht greift die konkreten Begründungen der Urteile des          24\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89\n- und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - nicht näher auf, obwohl es umfangreich aus\nder letztgenannten Entscheidung zitiert. Nicht substantiiert dargelegt und abgeleitet\nwird der Schluss des Finanzgerichts, die Feststellungen und Würdigungen des Spekulationsurteils seien uneingeschränkt sowohl auf den Veranlagungszeitraum 1996\nals auch noch auf eine weitere, in jenem konkreten Normenkontrollverfahren nicht zur\nPrüfung gestellte Norm des materiellen Steuerrechts zu übertragen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Finanzgericht Münster nicht auch hätte Gesichtspunkte erwägen\nkönnen, zu denen sich das Bundesministerium der Finanzen in seiner Stellungnahme\nzu dieser Vorlage geäußert hat. Im Ergebnis enthält die Vorlage keine eigenständige\nund fundierte Erörterung von konkreten Anhaltspunkten dafür, ab wann sich dem Gesetzgeber schon vor dem Jahr 1997 die Erkenntnis eines strukturellen Erhebungsmangels gerade bei den zur Prüfung gestellten Normen aufdrängen musste, und wie\nlange eine dem Gesetzgeber einzuräumende angemessene Frist zur Reaktion und\nNachbesserung - bezogen auf eben diese materiellen Steuernormen - danach zu bemessen sein könnte.\n\n  b) Auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Begründungen           25\nder Urteile des Bundesfinanzhofs vom 1. und 29. Juni 2004 (oben I.1.) lässt die Vorlage vermissen. Diese zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses veröffentlichten Entscheidungen betrafen zwar nur die Jahre bis einschließlich 1994, die darin vom Bundesfinanzhof angestellten Erwägungen hätten aber auch Anlass zu entsprechenden\nÜberlegungen für den Veranlagungszeitraum 1996 geben können. Das vorlegende\nGericht beschränkt sich auch insoweit im Wesentlichen auf Zitate, hier aus dem Urteil\ndes Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 2004, um sodann schlicht zu behaupten, dass\nkeine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine vom Bundesfinanzhof erörterte\n\n\n                                         7/10\n\nÜbergangszeit noch für das Kalenderjahr 1996 bestanden haben könnte.\n\n c) Aber auch ungeachtet dieser Mängel der Vorlage sind die Erwägungen des Finanzgerichts Münster zu einer dem Gesetzgeber zuzubilligenden Übergangsfrist zu\ndürftig, um die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen hinreichend darzulegen.\n\n aa) Nach den oben ausgeführten Prüfungsmaßstäben würde eine vorrangig von              27\nden Fachgerichten vorzunehmende Tatsachenwürdigung nicht von vornherein deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, weil sie zu dem Ergebnis gelangt,\ndass - ungeachtet eines eventuell bestehenden Vollzugsdefizits - eine dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist hinsichtlich beider hier zur Prüfung gestellter\nNormen auch das Kalenderjahr 1996 umfasse. Soll gleichwohl dem Gesetzgeber keine entsprechende Übergangsfrist zugebilligt werden, so bedarf dies fundierter Erörterungen; dabei wären beispielsweise auch solche Gesichtspunkte zu erwägen, wie sie\ndas Bundesministerium der Finanzen in seiner Stellungnahme zu dieser Vorlage aufgeführt hat.\n\n  bb) Das Finanzgericht bezieht sich indes in seiner Vorlage zweimal auf eine zum       28\nZinsurteil verfasste Anmerkung von Felix aus dem Jahr 1991 (FR 1991, S. 375\n<389 ff.>), zu der das Bundesministerium der Finanzen einleuchtend ausgeführt hat,\ndass diese ohne eine in alle Einzelheiten gehende fundierte Auseinandersetzung mit\nder bestehenden Sach- und Rechtslage das gesamte Ertragssteuerrecht als mit\nstrukturellen Erhebungsdefiziten infiziert darstelle. Außerdem benennt es den auch\nim Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004\n- 2 BvL 17/99 - (BVerfGE 110, 94 <98 f. und 137 f.>) erwähnten Abschlussbericht der\nArbeitsgruppe \"Steuerausfälle\" aus dem Jahr 1994 zum Beleg dafür, dass sich dem\nGesetzgeber schon 1996 die Erkenntnis eines gleichheitswidrigen Gesetzesvollzugs\nhabe aufdrängen müssen. Allein auf diese beiden Gesichtspunkte lässt sich jedoch\ndie Überzeugung, dass eine dem Gesetzgeber einzuräumende Übergangsfrist das\nKalenderjahr 1996 nicht mehr umfasse, nicht nachvollziehbar stützen. Wenn sich das\nvorlegende Gericht hinsichtlich der Bemessung einer Übergangsfrist auf einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2004 - 2 V\n365/04 - (EFG 2005, S. 960) bezieht, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen,\ndass jenes Finanzgericht diese Frage überhaupt abschließend geprüft hat. Soweit\ndas Finanzgericht Münster unter Bezug auf den im Spekulationsurteil (BVerfGE 110,\n94 <100 ff.>) verarbeiteten Bericht des Bundesrechnungshofs vom 24. April 2002\nausführt, dass \"etwa ab dem Jahr 1994 bis zum Ende des Jahres 1999\" die Aktienkurse deutlich gestiegen seien, ist ebenfalls nicht plausibel dargelegt, weshalb dann\nzwingend bereits für das Jahr 1996 vom Ablauf einer dem Gesetzgeber einzuräumenden Übergangsfrist ausgegangen werden muss. Hinsichtlich der vorgelegten\nNorm des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG enthält die Vorlagebegründung nicht mehr als eine\nVermutung der Verfassungswidrigkeit; diese lässt sich schon durch den Vortrag des\nBundesministeriums der Finanzen erschüttern, dass im jüngeren Schrifttum hinsichtlich möglicher struktureller Erhebungsdefizite bei den Einkünften aus Stillhalterge-\n\n\n                                         8/10\n\nschäften keine entsprechenden Fragen aufgeworfen worden seien. Deshalb liefert\ndie Vorlage auch insoweit keine ausreichend fundierte Darlegung der Überzeugung\ndes vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der hier zur Prüfung gestellten Normen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  29\n\n                Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. April 2006 - 2 BvL 8/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                18. April 2006 - 2 BvL 8/05 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20060418_2bvl000805.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060418.2bvl000805\n\n\n\n\n                                        10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-18/2-bvl-8-05","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-18/2-bvl-8-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:51.810716+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-04-18/2-bvl-8-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-04-18","dockets":["2 BvL 8/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060418.2bvl000805","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060418.2bvl000805"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.04.2006 – 2 BvL 8/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-18/2-bvl-8-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/23","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"23","label":"§ 23 EStG","mentions":10},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":5},{"id":"EStG/22","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"22","label":"§ 22 EStG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"EStG/20","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"20","label":"§ 20 EStG","mentions":1},{"id":"AO 1977/93","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"93","label":"§ 93 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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