{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20060112_1bvl001205","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060112.1bvl001205","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"1 BvL 12/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 12/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB - mit der Folge, dass der Gebäudeeigentümer an den Grundstückseigentümer für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März\n2005 ein Nutzungsentgelt zu zahlen hat - mit dem Recht des Gebäudeeigentümers\naus dem verliehenen, unentgeltlichen Nutzungsrecht an \"Eigentum des Volkes\" mit\nder Begründung von \"Gebäudeeigentum\" aus seinem Eigentum mit Art. 14 Abs. 1\nGG vereinbar ist\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 2. November\n2005 i.V.m. dem Beschluss vom 5. Dezember 2005\n- 8 C 541/04 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Haas\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\ngemäß § 81 a Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n Die Richtervorlage betrifft die Frage, ob Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (im Folgenden: EGBGB) mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit die Regelung Gebäudeeigentümer betrifft, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik\naufgrund eines ihnen verliehenen unentgeltlichen Nutzungsrechts ein volkseigenes\nGrundstück bebaut haben, das heute der öffentlichen Hand gehört.\n\n                                        I.\n Im Ausgangsverfahren, das beim Amtsgericht anhängig ist, nimmt die Klägerin die      2\nBeklagten aus vom Land Berlin abgetretenem Recht für den Zeitraum vom 22. Juli\n1992 bis Ende März 1995 auf Zahlung eines Nutzungsentgelts von rund 1.690 € für\nein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück in Anspruch. 1988 hatte der Magistrat\nder Stadt den Beklagten zum Zweck der Bebauung mit einem Eigenheim ein unentgeltliches Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück verliehen. 1999 wurde\ndas Grundstück dem Land zugeordnet, das 2002 seine Rechte aus dem Grundstückseigentum an die Klägerin abtrat.\n\n Das Amtsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem         3\n\n\n                                        1/5\n\nBundesverfassungsgericht die eingangs genannte Frage zur Entscheidung vorgelegt:\n\n  Die Anwendung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB sei im Streitfall mit Art. 14   4\nAbs. 1 GG nicht vereinbar, weil sie zu einem unzulässigen Eingriff in den Schutz des\nEigentums des Gebäudeeigentümers führe. Es habe für den Gesetzgeber kein Anlass bestanden, Art. 233 § 2 a EGBGB auf unentgeltliche Nutzungsrechte zu erstrecken, die nach den §§ 287, 288 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen\nRepublik an volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind. Der Staat und damit\nauch das Land bedürften mit Rücksicht auf ein solches Nutzungsrecht keines über\ndie Regelungen des Einigungsvertrags hinausgehenden Schutzes ihres Grundstückseigentums. Die öffentliche Hand genieße im Übrigen keinen grundrechtlichen\nSchutz ihres Eigentums. Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB verstoße schließlich\ngegen Art. 14 Abs. 1 GG auch deshalb, weil ihm echte Rückwirkung zukomme.\n\n Eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB sei         5\nnicht angezeigt, weil es schon eine gefestigte gegenteilige Rechtsprechung unter anderem des Bundesgerichtshofs gebe.\n\n                                         II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                           6\n\n  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht die       7\nin Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 BVerfGG geregelte Vorlagepflicht nur, wenn das\nFachgericht eine entscheidungserhebliche Gesetzesvorschrift für verfassungswidrig\nerachtet. Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG ist es, die Überprüfung des Gesetzgebers\nbeim Bundesverfassungsgericht zu konzentrieren (vgl. BVerfGE 17, 208 <210>). Dagegen dient die Regelung nicht dazu, Meinungsverschiedenheiten zwischen Gerichten desselben Rechtszugs zu klären (vgl. BVerfGE 78, 20 <24 f.>; 80, 54 <59>). Wie\neine Norm des einfachen Rechts auszulegen ist, ist grundsätzlich Sache des zuständigen Fachgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung\nmit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zugrunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfGE 22, 373\n<377>; 78, 20 <24>; 80, 54 <58>). Das gilt auch dann, wenn das im Instanzenzug\nübergeordnete Gericht eine Auslegung vornimmt, die das nachgeordnete Gericht für\nverfassungswidrig hält. Denn die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der im Instanzenzug übergeordneten Gerichte muss dem dafür vorgesehenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorbehalten bleiben (vgl. BVerfG, 2.\nKammer des Ersten Senats, NJW-RR 2000, S. 1309 <1309 f.> m.w.N.).\n\n Darüber hinaus wird dem Begründungserfordernis des § 80                               8\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG durch das vorlegende Gericht nur genügt, wenn die Ausführungen im Vorlagebeschluss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass\ndas Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde\n\n\n                                         2/5\n\nals im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl.\nBVerfGE 86, 52 <56>). Im Vorlagebeschluss muss nicht nur der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab genannt, sondern auch die Überzeugung des vorlegenden\nGerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher begründet werden (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>). Dabei bedarf es der Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE\n88, 198 <201>; 94, 315 <325>; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S.\n1098 <1098 f.>). Auch ist auszuführen, weshalb das Gericht von der Unmöglichkeit\neiner verfassungskonformen Auslegung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 76, 100 <105>;\n90, 145 <170>).\n\n 2. Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts nicht gerecht.\n\n  a) Die Vorlage wendet sich der Sache nach nicht gegen die Verfassungsmäßigkeit      10\nder zur Prüfung gestellten Norm selbst, hält vielmehr nur deren Auslegung durch das\ndem Amtsgericht übergeordnete Landgericht (vgl. etwa das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 9. März 2004 - 64 S 424/03 -, das mit der von der Kammer nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 954/04 angegriffen wurde, und das Urteil desselben Gerichts vom 22. August 2005 - 67 S 119/05 -, das Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 2446/05 ist) und durch\nden Bundesgerichtshof (vgl. dessen Urteile VIZ 2004, S. 38, und 2004, S. 276) für\nverfassungswidrig. Das Amtsgericht hat zur Begründung, dass eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB nicht möglich sei, im Wesentlichen nur auf die gegenteilige Auslegung dieser Gerichte verwiesen. Das macht\ndeutlich, dass es dem Amtsgericht letztlich allein um eine verfassungsgerichtliche\nÜberprüfung dieser Auslegung und der ihr zugrunde liegenden Rechtsauffassung\ngeht. Das aber steht mit Sinn und Zweck des Art. 100 Abs. 1 GG nicht im Einklang.\nDieser dient nur der Normenkontrolle. Die Verfassungsmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen ist mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen.\n\n b) Darüber hinaus genügt die Vorlage nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis, weil das Amtsgericht den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht in\nder erforderlichen Weise herausgearbeitet hat. Es hat zwar zutreffend dargestellt,\ndass auch das Gebäudeeigentum der Beklagten vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG\nerfasst wird. Doch fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit der Schutzbereich\ndieses Grundrechts durch die Auferlegung einer Entgeltpflicht in Höhe von rund\n1.690 € für die Nutzung des Grundstückseigentums nach der vom Gericht in ihrer\nVerfassungsmäßigkeit in Frage gestellten Norm berührt wird. Das Gericht setzt sich\nmit keinem Wort mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nauseinander, nach der Art. 14 GG nicht das Vermögen als solches schützt (vgl.\nBVerfGE 78, 232 <243>; 91, 207 <220>; 95, 267 <300>). Auch nicht ansatzweise\nwird darauf eingegangen, dass nach dieser Rechtsprechung ein Verstoß gegen die\nEigentumsgarantie bei Auferlegung von Geldleistungspflichten erst dann in Betracht\n\n\n                                        3/5\n\nkommt, wenn diese den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 63, 312 <327>; 78, 232 <243>;\n95, 267 <301>). Für eine derartige Wirkung gibt es weder nach der Darstellung des\nGerichts noch sonst irgendwelche Anhaltspunkte.\n\n  Der Begründungspflicht ist auch nicht insoweit genügt, als das Amtsgericht annimmt, Art. 14 Abs. 1 GG sei durch die zur Prüfung gestellte Regelung deshalb verletzt, weil dieser echte Rückwirkung zukomme. Das Bundesverfassungsgericht hat in\nseinem Beschluss vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17 <42 f.>) ausdrücklich festgestellt, für die Zeit nach dem In-Kraft-Treten des Art. 233 § 2 a EGBGB in der Fassung\nvon 1992, also für die auch hier maßgebliche Zeitspanne ab dem 22. Juli 1992, habe\nder Nutzer eines von dieser Vorschrift erfassten Grundstücks nicht mehr davon ausgehen können, dass die von ihm gezogenen Nutzungen unentgeltlich bleiben würden. Das Amtsgericht geht darauf nicht näher ein, sondern behauptet nur pauschal,\ndass hier anderes gelte.\n\n                Haas                  Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Januar 2006 - 1 BvL 12/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2006 - 1 BvL 12/05 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20060112_1bvl001205.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:lk20060112.1bvl001205\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/01/lk20060112_1bvl001205.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-12/1-bvl-12-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/01/lk20060112_1bvl001205.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/01/lk20060112_1bvl001205.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-12/1-bvl-12-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/01/lk20060112_1bvl001205.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:32.864508+00:00"}}