{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20051011_1bvr123200","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20051011.1bvr123200","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"1 BvR 1232/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen\nGründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n\n\n\n                                       1/20","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1232/00 -\n- 1 BVR 2627/03 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Herrn O...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Gottschalk,\n                    Parkstraße 24, 26382 Wilhelmshaven -\ngegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 - BVerwG 11\n      C 12.99 (8 C 18.99) -\n\n- 1 BVR 1232/00 -,\n\n2.         des Herrn G...,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 - 14 A 2917/03 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen\n         vom 22. Mai 2003 - 16 K 941/02 -,\n\n      c) den Widerspruchsbescheid der Stadt Dortmund vom 21. Februar 2002 –\n         StA 21/4 -,\n\n      d) die Bescheide über die Festsetzung zur Zweitwohnungsteuer (Festsetzungsbescheide) der Stadt Dortmund vom 12. Dezember 2001 und 15.\n         Januar 2002 - Kassenzeichen 051 037 009 -,\n\n      e) die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt\n         Dortmund (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 23. April 1998 (Dortmunder Bekanntmachungen Nr. 18, 54. Jahrgang)\n\n- 1 BVR 2627/03 -\n\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n\n\n                                       2/20\n\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterin Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde,\n                                 Gaier\n\nam 11. Oktober 2005 beschlossen:\n\nI. 1. § 1 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der\nLandeshauptstadt Hannover vom 10. März 1994 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover vom 30. März 1994 Seite 187) ist insoweit mit Artikel 6 Absatz 1 des\nGrundgesetzes unvereinbar und nichtig, als nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2\nAbsatz 1 Satz 2 der Satzung auch die Innehabung einer aus beruflichen Gründen\ngehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen\neheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird.\n2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 - BVerwG\n11 C 12.99 (8 C 18.99) - verletzt den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht\naus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Das Verfahren wird\nan das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n3. Die Bundesrepublik Deutschland und die Landeshauptstadt Hannover haben dem\nBeschwerdeführer zu 1 seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.\nII. 1. § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt\nDortmund vom 23. April 1998 (Dortmunder Bekanntmachungen Nr. 18, 54. Jahrgang) ist insoweit mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig,\nals nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 der Satzung auch die\nInnehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird.\n2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\nvom 12. November 2003 – 14 A 2917/03 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Mai 2003 – 16 K 941/02 -, der Widerspruchsbescheid der Stadt\nDortmund vom 21. Februar 2002 – StA 21/4 - und die Bescheide der Stadt Dortmund vom 12. Dezember 2001 - Kassenzeichen 051 037 009 - verletzen den Beschwerdeführer zu 2 in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Oberverwaltungsgericht\nzur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.\n3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n4. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Dortmund haben dem Beschwerdeführer zu 2 drei Viertel seiner notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.\n\n\n\n                                        3/20\n\n                                      Gründe:\n  Mit den Verfassungsbeschwerden wenden die Beschwerdeführer sich gegen ihre             1\nHeranziehung zur Zweitwohnungsteuer für Wohnungen, die sie gemietet haben, um\nihrer Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem Ort ihrer ehelichen Wohnung\nnachzugehen.\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1232/00 ist in Hannover als Beamter             2\nin einem Ministerium beschäftigt. Er hat in Hannover eine Wohnung gemietet, von\nder aus er werktags seiner Arbeit nachgeht. Außerdem bewohnt er gemeinsam mit\nseiner Ehefrau und seiner Tochter eine als Hauptwohnung angemeldete Wohnung in\nE., wo seine Ehefrau als Beamtin in der Kommunalverwaltung berufstätig ist und seine Tochter die Schule besucht.\n\n  2. Die Landeshauptstadt Hannover erhebt seit 1994 eine Zweitwohnungsteuer für              3\ndas Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Landeshauptstadt Hannover vom 10. März 1994,\nAmtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover vom 30. März 1994 S. 187; im Folgenden: Zweitwohnungsteuersatzung Hannover). Die Satzung definiert den Begriff der\nZweitwohnung in Anknüpfung an das Melderecht. Zweitwohnung ist nach § 1 Abs. 2\nBuchstabe a der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover jede Wohnung, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Niedersächsischen\nMeldegesetzes (NMG) vom 2. Juli 1985 in der Fassung vom 25. Januar 1998 (Nds.\nGVBl. S. 56) dient. Nach § 8 Abs. 2 NMG ist Nebenwohnung jede weitere Wohnung\nneben der Hauptwohnung. Der Begriff der Hauptwohnung wird in § 8 Abs. 1 NMG\nbestimmt. Unter mehreren Wohnungen ist die vorwiegend benutzte Wohnung die\nHauptwohnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NMG). In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt (§ 8 Abs. 1\nSatz 3 NMG). Bei einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer\nFamilie lebt, ist jedoch nicht die von ihr, sondern die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NMG).\n\n Weiterhin bestimmte die Zweitwohnungsteuersatzung Hannover ursprünglich auch                4\nnoch solche Wohnungen als Zweitwohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen\nLebensbedarfs seiner Familie innehat (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c Zweitwohnungsteuersatzung Hannover). Diese Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Februar 1999 aufgehoben worden.\n\n  Die Zweitwohnungsteuer bemisst sich nach der im Besteuerungszeitraum (das Kalenderjahr oder der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht; § 5\nAbs. 1 Zweitwohnungsteuersatzung Hannover) geschuldeten Nettokaltmiete (§ 3\nAbs. 1 Satz 1 Zweitwohnungsteuersatzung Hannover). Als im Besteuerungszeitraum\ngeschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Besteuerungszeit-\n\n\n\n                                         4/20\n\nraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Zweitwohnungsteuersatzung Hannover). Für eigengenutzte Wohnungen gilt als Nettokaltmiete die übliche Miete (§ 3 Abs. 2 Zweitwohnungsteuersatzung Hannover). Der Steuersatz beträgt 8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4 Zweitwohnungsteuersatzung\nHannover).\n\n 3. a) Die Zweitwohnungsteuersatzung Hannover vom 10. März 1994 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:\n\n                                        §1\n\n                       Allgemeines, Begriffsbestimmungen                              7\n\n(1) Die Landeshauptstadt Hannover erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.\n\n(2) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3,                            9\n\na) die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Nieders.        10\nMeldegesetzes vom 02.07.1985 (Nieders. GVBl. S. 192), zuletzt geändert am\n17.06.1993 (Nieders. GVBl. S. 150), dient,\n\nb) die der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten      11\nentgeltlich oder unentgeltlich überläßt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder\n\nc) die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen          12\nLebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Dies\ngilt auch für steuerlich anerkannte Wohnungen im eigengenutzten Wohnhaus.\n(Buchstabe c durch Änderungssatzung vom 26. Januar 1999 mit Wirkung vom 1.\nFebruar 1999 gestrichen.)\n\n(3) Wohnungen im Sinne dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum        13\nWohnen oder Schlafen benutzt wird und den Anforderungen des § 44 der Nieders.\nBauordnung i.d.F. vom 06.06.1986 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.11.1991 (Nds. GVBl. S. 295) genügt.\n\n(4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind                                14\n\na) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen        15\nGründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.\n\nb) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.\n\n                                        §2\n\n                                  Steuerpflichtige                                   17\n\n\n\n                                        5/20\n\n(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Inhaber einer   18\nZweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung\nder Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im\nSinne von § 1 Abs. 2 Buchstabe c) ist.\n\n(2) ...\n\n                                         §3\n\n                              Bemessungsgrundlage                                      19\n\n(1) Die Steuer bemißt sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum gemäß § 5 Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den\nBesteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen.\n\n(2) Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche      21\nWohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die übliche Miete.\nDie übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für die\nRäume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.\n\n(3) Die bei der Schätzung der üblichen Miete maßgebliche Wohnfläche ist im Zweifelsfall die sich nach der Zweiten Berechnungsverordnung vom 12.10.1990 (BGBl. I\nS. 2178), zuletzt geändert am 13.07.1992 (BGBl. I S. 1250), ergebende Wohnfläche.\n\n                                         §4\n\n                                     Steuersatz                                        23\n\nDie Steuer beträgt 8 v.H. der Bemessungsgrundlage.                                     24\n\n\n                                         §7\n\n                                   Anzeigepflicht                                      25\n\n(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der       26\nLandeshauptstadt Hannover innerhalb einer Woche anzuzeigen.\n\n(2) Wer im Erhebungsgebiet Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Landeshauptstadt Hannover innerhalb einer Woche anzuzeigen.\n\n(3) Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Nieders. Meldegesetz            28\ngilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.\n\n b) Der hier maßgebliche § 8 NMG hat auszugsweise folgenden Wortlaut:                  29\n\n\n\n\n                                         6/20\n\n                                Mehrere Wohnungen                                       30\n\n(1) Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte         31\nWohnung die Hauptwohnung. Hauptwohnung ist\n\n1. bei einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt,   32\ndie von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung,\n\n2. ...,                                                                                 33\n\n3. ...\n\nIn Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt          34\nder Lebensbeziehungen liegt.\n\n(2) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung einer Person.                                 35\n\n  4. Im Jahr 1996 veranlagte die Landeshauptstadt Hannover den Beschwerdeführer         36\nzu 1 für seine in Hannover gemietete Wohnung zu einer Zweitwohnungsteuer. Für\nden Zeitraum vom 1. April 1994 bis 30. September 1996 forderte sie eine Nachzahlung in Höhe von 1.800 DM und setzte für die Zeit ab dem 1. Oktober 1996 einen\nBetrag von 720 DM pro Jahr fest. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch\nbeschied die Stadt nicht. Die vom Beschwerdeführer erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid ab.\n\n  Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht hob den Zweitwohnungsteuerbescheid auf. Die vom Beschwerdeführer gemietete Wohnung sei keine\nWohnung im Sinne des – damals noch geltenden - § 1 Abs. 2 Buchstabe c Satz 1\nZweitwohnungsteuersatzung Hannover. Als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105\nAbs. 2 a GG dürfe die Zweitwohnungsteuer nur eine Einkommensverwendung für\nZwecke des persönlichen Lebensbedarfs erfassen. Die Anmietung sei keine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, sondern diene allein der Einkommenserzielung. Eine Erfassung auch solcher unmittelbar der Einkommenserzielung dienender Erwerbswohnungen verletze zudem das Prinzip der\nWiderspruchsfreiheit der Rechtsordnung, da sie Sachverhalte einbeziehe, die unter\ndie doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG fielen und\ndamit den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ermöglichten. Die Heranziehung des Beschwerdeführers finde auch nicht in § 1 Abs. 2 Buchstabe a oder\nBuchstabe b Zweitwohnungsteuersatzung Hannover eine tragfähige Grundlage. Die\nVorschriften der Satzung seien rechtswidrig, soweit danach auch eine \"Nebenwohnung\" am Arbeitsort der Steuer unterworfen werde, der diese melderechtliche Qualifikation nur deshalb zukomme, weil ihr Mieter - als verheiratete, nicht dauernd von\nder Familie getrennt lebende Person - seine Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NMG am Wohnsitz seiner Familie habe.\n\n Gegen dieses Urteil legte die Landeshauptstadt Hannover, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungs-\n\n\n                                          7/20\n\nurteil auf und wies die Berufung zurück. Die Zweitwohnungsteuer sei als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar werde. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein besonderer\nAufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in\nder Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Es handele sich\ndabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG darstelle,\nunterscheide, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetze. Solle zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, komme es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf\nan, diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festzustellen. Ausschlaggebendes Merkmal sei vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren\nZustands, für den finanzielle Mittel verwendet würden. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung BVerfGE 65, 325 ausdrücklich festgestellt, dass eine Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer, die ohne Berücksichtigung des Zwecks\nfür das Innehaben einer Zweitwohnung allein auf den dafür erforderlichen Aufwand\nabstelle, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. An die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts sei das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG\ngebunden.\n\n Die Veranlagung reiner Erwerbszweitwohnungen zur Zweitwohnungsteuer verstoße            39\nnicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Es mache\ndie Rechtsordnung von vornherein nicht in einem rechtlich erheblichen Sinn widersprüchlich, wenn die Zweitwohnungsteuer als eine Steuer, die an die Einkommensverwendung und nicht an die Einkommenserzielung anknüpfe, Tatbestände erfasse,\ndie bei der Einkommensbesteuerung einkommensmindernd berücksichtigt werden\nkönnten, wie dies bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1\nSatz 3 Nr. 5 EStG der Fall sein könne.\n\n Der Beschwerdeführer werde auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1,         40\nArt. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1\nGG scheide aus. Die Zweitwohnungsteuer knüpfe nicht an den Personenstand des\nSteuerpflichtigen an. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wolle, er werde\nwegen der melderechtlichen Vorgaben als Verheirateter schlechter gestellt, könne\ndies in bestimmten Konstellationen als unbeabsichtigte Nebenfolge ausnahmsweise\nder Fall sein; doch schütze das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Diskriminierungsverbot nicht vor jeder Rechtsfolge, die sich mittelbar negativ auf das Familieneinkommen auswirken könne.\n\n                                          II.\n 1. Das Verfahren 1 BvR 2627/03 betrifft die Satzung über die Erhebung der Zweit-        41\n\n\n                                         8/20\n\nwohnungssteuer in der Stadt Dortmund vom 23. April 1998 (Dortmunder Bekanntmachungen Nr. 18, 54. Jahrgang; im Folgenden: Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund). Die Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund ist mit der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover inhaltlich weitgehend identisch. Die Regelung über den Begriff\nder Zweitwohnung findet sich in § 2 der Satzung, der auf das Meldegesetz für das\nLand Nordrhein-Westfalen (MG NW) vom 13. Juli 1982 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV.NW S. 332, S. 386), zuletzt geändert durch\nArt. 1 des Gesetzes zur Änderung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GV.NW S. 263) verweist. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NW ist Hauptwohnung\ndie vorwiegend benutzte Wohnung eines Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist nach § 16\nAbs. 2 Satz 2 MG NW die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners (§ 16 Abs. 3 MG NW). Die Steuer beträgt 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 5 Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund).\n\n 2. a) Die Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund vom 23. April 1998 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:\n\n                                        §1\n\n                                 Steuergegenstand                                       43\n\nDie Stadt Dortmund erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer              44\nZweitwohnung im Stadtgebiet.\n\n                                        §2\n\n                             Begriff der Zweitwohnung                                   45\n\n(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die                          46\n\na) dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 13. Juli 1982 (GV NW\nS. 474) zuletzt geändert am 22. November 1994 (GV NW S. 1064) dient,\n\nb) der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder\n\nc) jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Dieses\ngilt auch für steuerlich anerkannte Wohnungen im eigengenutzten Wohnhaus.\n\n(2) bis (5) ...                                                                         50\n\n                                        §3\n\n                                  Steuerpflichtige                                      51\n\n\n\n\n                                         9/20\n\n(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche\nVerhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe c) ist.\n\n(2) ...\n\n                                        §4\n\n                              Bemessungsgrundlage                                      53\n\n(1) Die Steuer bemißt sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum gem. § 6 Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den\nBesteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen.\n\n(2) Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich\noder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.\n\n b) Der hier maßgebliche § 16 MG NW hat auszugsweise folgenden Wortlaut:               56\n\n                               Mehrere Wohnungen                                       57\n\n(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.\n\n(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners,\nder nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist\ndie vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. ...\n\n(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.                              60\n\n(4) ...\n\n  3. Der in Dortmund berufstätige Beschwerdeführer zu 2 ist mit Nebenwohnsitz in       61\nDortmund und mit Hauptwohnsitz in M., wo seine Ehefrau berufstätig ist, gemeldet.\nMit zwei Bescheiden vom 12. Dezember 2001 setzte die Stadt Dortmund, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Zweitwohnungsteuer für die Jahre 1999 und 2000\nsowie für das Jahr 2001 auf 324 DM (165,66 Euro) pro Jahr fest. Der Widerspruch\ndes Beschwerdeführers zu 2 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21. Februar\n2002 zurückgewiesen.\n\n Die Klage gegen die Zweitwohnungsteuerbescheide vom 12. Dezember 2001 wies            62\ndas Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2003 ab. Ein Verstoß der Zweitwohnungsteuersatzung gegen höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich. Die Vorausset-\n\n\n                                        10/20\n\nzungen für die Heranziehung des Beschwerdeführers zu 2 zur Zweitwohnungsteuer\nnach § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund seien erfüllt.\n\n  Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2003 ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden nicht. Dass eine Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer, die ohne Berücksichtigung der Zwecke für das Innehaben einer\nZweitwohnung aus persönlichen Gründen allein auf den dafür erforderlichen Aufwand abstellt, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, habe das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt.\n\n Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 setzte die Stadt Dortmund die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2002 in Höhe von 156 Euro fest. Hiergegen hat der Beschwerdeführer zu 2 keinen Widerspruch erhoben.\n\n                                          III.\n  1. Im Verfahren 1 BvR 1232/00 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Begründung trägt er vor, Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten\ndie freie Wahl des Arbeitsplatzes. Angesichts der heutzutage geforderten hohen beruflichen Mobilität dürfe die freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht durch ortsgesetzliche\nnegative Randbedingungen beeinträchtigt werden. Zusätzliche Kosten beeinträchtigten angesichts der ohnehin aufwendigen doppelten Haushaltsführung bei beiderseits\nberufstätigen Arbeitnehmern deren Entscheidung über einen Arbeitsplatzwechsel so\nnachhaltig, dass Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt werde. Das gelte auch bei einem\nverhältnismäßig geringen Betrag wie vorliegend.\n\n Zudem verletze die Erhebung der Zweitwohnungsteuer für verheiratete Berufstätige         66\nden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Anders als für den ledigen Berufstätigen\nbestehe für den verheirateten Berufstätigen bei der Bestimmung des Hauptwohnsitzes aufgrund der melderechtlichen Fiktion der Hauptwohnung des Familienverbandes keine Wahlmöglichkeit. Dem Beschwerdeführer stehe es auch nicht frei, seinen\nHauptwohnsitz an den Ort der Beschäftigung zu verlegen. Denn seine Ehefrau könne nicht kurzerhand an seinen Beschäftigungsort wechseln; ebenso wenig könne das\nKind ohne weiteres aus schulischen Bindungen herausgerissen werden.\n\n  Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur gleichheitswidrigen Unterscheidung zwischen Zweitwohnungsinhabern aus außerberuflichen Gründen und\nsolchen aus beruflichen Gründen oder Ausbildungszwecken beträfen lediglich solche\nBerufstätige, die aus rein persönlichen Gründen von einer Zweitwohnung aus ihrer\nArbeit nachgingen. Familiäre Gründe für die Arbeitsaufnahme vom melderechtlichen\nZweitwohnungssitz aus seien dagegen nicht an Art. 3 Abs. 1, sondern an Art. 6\nAbs. 1 GG zu messen. Die Ungleichbehandlung zwischen berufstätigen Verheirateten und berufstätigen Ledigen lasse nicht nur den gebotenen sachlichen Differenzie-\n\n\n                                         11/20\n\nrungsgrund vermissen, sondern verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG; denn aus\nder familiären Bindung entfalte sich infolge der ausnahmslosen Anwendung der melderechtlichen Vorschrift auf das Zweitwohnungsteuerrecht ein Nachteil, der nicht lediglich eine unbeabsichtigte Nebenfolge in Einzelfällen darstelle, sondern der Melderechtssystematik generell immanent sei.\n\n Die angegriffene Entscheidung verletze Art. 105 Abs. 2 a GG. In dem Begriff des        68\nAufwandes im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sei die Vorhaltung eines Wirtschaftsgutes für Zwecke der persönlichen und privaten Lebensführung angelegt. Er nutze\nseine Wohnung allein zur Einkommenserzielung, sie diene nicht der persönlichen\nund privaten Lebensführung. Gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der\nRechtsordnung verstoße, dass die Zweitwohnungsteuer auf beruflich genutzte Wohnungen erhoben werde, deren Kosten im Rahmen der Einkommensteuer als Werbungskosten absetzbar seien.\n\n  Eine Neubewertung werde auch erforderlich hinsichtlich der Prüfung der Gleichartigkeit mit der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer. Durch die Beteiligung der\nGemeinden am Umsatzsteueraufkommen seit dem 1. August 1998 (Art. 106 Abs. 5 a\nGG) verbiete sich nunmehr eine gesonderte örtliche Verbrauchsbesteuerung der\nMieten von Zweitwohnungsinhabern entgegen der bundesrechtlichen Freistellung\nder Mieten von der Mehrwertsteuer gemäß § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG.\n\n  2. Im Verfahren 1 BvR 2627/03 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund, gegen den\nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts und die vorangegangenen Entscheidungen\nsowie gegen den Bescheid über die Festsetzung zur Zweitwohnungsteuer vom\n15. Januar 2002.\n\n  Er und seine Ehefrau seien berufstätig. Zur beruflichen Weiterentwicklung habe er     71\nin Dortmund eine Stelle als Auftragsleiter in einem international tätigen Anlagenbauunternehmen angenommen, während seine Ehefrau am ehelichen Hauptwohnsitz in\nM. weiterhin freiberuflich tätig sei. Wegen der großen Entfernung zwischen seinem\nErwerbsort und dem Hauptwohnsitz der Familie habe er in Dortmund eine Wohnung\nzur werktäglichen Nutzung bezogen, die allein aus beruflicher Veranlassung zur Sicherung seines Erwerbes erforderlich sei.\n\n Die angegriffenen Hoheitsakte verletzten Art. 105 Abs. 2 a GG. In dem Begriff des      72\nAufwandes im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sei die Vorhaltung eines Wirtschaftsgutes für Zwecke der persönlichen und privaten Lebensführung angelegt. Er nutze\nseine Wohnung allein zur Einkommenserzielung, sie diene nicht der persönlichen\nund privaten Lebensführung. Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 12\nAbs. 1 GG schützten seine Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet im Sinne\nder Weiterentwicklung der Berufstätigkeit und der Erzielung von Einkommen zur Sicherung der Existenz. Daher dürfe er in seinen Entscheidungen hinsichtlich der Wahl\ndes Erwerbsortes nicht eingeschränkt oder einer unterschiedlichen Behandlung im\nBundesgebiet ausgesetzt werden. Zudem würden durch die Anknüpfung an die mel-\n\n\n                                        12/20\n\nderechtlichen Vorschriften Verheiratete gegenüber Ledigen benachteiligt. Gegen den\nGrundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstoße, dass die Zweitwohnungsteuer auf beruflich genutzte Wohnungen erhoben werde, deren Kosten im\nRahmen der Einkommensteuer als Werbungskosten absetzbar seien.\n\n                                         IV.\n Im Verfahren 1 BvR 1232/00 haben die Niedersächsische Landesregierung, der             73\nDeutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Bundesfinanzhof Stellung genommen, Letzterer auch im Verfahren 1 BvR 2627/03.\n\n  1. Die Niedersächsische Landesregierung hält die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die Zweitwohnungsteuersatzung Hannover für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Zweitwohnungsteuer werde in Niedersachsen ganz überwiegend von Fremdenverkehrsgemeinden erhoben, aber auch von großen Städten,\nnämlich der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen. In den Städten\nHannover und Göttingen würden von der Steuerpflicht überwiegend Zweitwohnungsinhaber erfasst, die eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort innehätten, um von ihr\naus werktags ihre Arbeitsstelle zu erreichen, während sie an den Wochenenden und\nan arbeitsfreien Tagen an einem anderen Ort wohnten.\n\n Die von der Stadt Hannover erhobene Zweitwohnungsteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer. Nach den Gründen für den Aufenthalt der Steuerpflichtigen in der Stadt\nkönne nicht differenziert werden. Als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer\nschieden nur solche Wohnungen aus, die nicht der Einkommensverwendung, sondern allein der Einkommenserzielung dienten, wie dies bei Immobilienbesitz, der als\nreine Geld- oder Vermögensanlage gehalten werde, der Fall sei.\n\n  Auch für einen Verstoß der Satzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG gebe es keine Anhaltspunkte. Mit der Einführung einer generellen Steuerpflicht für alle Wohnungen, die unter § 1 Abs. 2 Zweitwohnungsteuersatzung fielen, besteuere die Stadt diese Wohnungen ohne Differenzierung nach dem Zweck und den damit verfolgten Zielen des\nInnehabens der Zweitwohnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre gerade die Nichtberücksichtigung von zu Berufszwecken gehaltenen\nZweitwohnungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Gleichheitssatz sei auch\nnicht deshalb verletzt, weil zur Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen an das\nMelderecht angeknüpft werde. Das Melderecht habe Tatbestandswirkung hinsichtlich\nder Frage der Hauptwohnung. Darin erschöpfe sich die Übertragbarkeit der melderechtlichen Verhältnisse auf die Zweitwohnungsteuerpflicht. Durch diese Anknüpfung\nwerde auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Zweitwohnungsteuerpflicht knüpfe\nnicht an die familienrechtlichen Verhältnisse an, sondern gelte für jedermann, der im\nBesteuerungsgebiet eine Zweitwohnung innehabe. Das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Diskriminierungsverbot schütze nicht vor jeder Rechtsfolge, die sich mittelbar negativ auf das Familieneinkommen auswirken könne. Die Zweitwohnungsteuer der\nLandeshauptstadt Hannover verstoße ferner nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Es mache die Rechtsordnung nicht in einem\n\n\n                                        13/20\n\nrechtlich erheblichen Sinne widersprüchlich, wenn die Zweitwohnungsteuer als eine\nSteuer, die an die Einkommensverwendung und nicht an die Einkommenserzielung\nanknüpfe, Tatbestände erfasse, die bei der Einkommensbesteuerung wegen des hier\ngeltenden Nettoprinzips einkommensmindernd berücksichtigt würden.\n\n  2. Nach Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes ist die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG einzuordnen. Die Steuer\nbetreffe die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf über die\nnormale Bedarfsdeckung hinaus. Dass auch Erwerbszweitwohnungen der Steuerpflicht unterfielen, stehe dem nicht entgegen. Der Zweitwohnungsteuer komme im\nZusammenhang der Belastungen, die durch Zweitwohnungen im Gemeindegebiet\nentstünden, auch eine Kostenausgleichsfunktion zu. Die Belastungen ergäben sich\naus den Aufwendungen für nicht genutzte, gleichwohl vorzuhaltende Infrastruktur. Da\ndie Zweitwohnungsinhaber nicht in gleicher Weise am Steueraufkommen der Kommunen beteiligt seien wie die Einwohner mit erstem Wohnsitz, könne eine gewisse\nKostenkompensation durch die Besteuerung erreicht werden. Dass Zweitwohnungsinhaber auch geringere Lasten als Ersteinwohner verursachten, weil sie nicht alle Infrastruktureinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser oder Friedhöfe in\ngleicher Weise benötigten, sei angesichts der vergleichsweise geringen Höhe der\nSteuersätze nach den Zweitwohnungsteuersatzungen der Kommune nicht entscheidend. Gerade im Interesse der Steuergerechtigkeit sei es nicht geboten, die Erwerbszweitwohnungen von der Steuerpflicht auszunehmen.\n\n  Die Besteuerung der Erwerbszweitwohnung eines Verheirateten verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In der Nichtberücksichtigung der mit dem Aufwand für die\nZweitwohnung verfolgten Zwecke und der Einbeziehung verheirateter Berufstätiger\nliege keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte. Denn\ndie für den Bereich des Steuerrechts maßgeblichen Differenzierungskriterien seien\ndurch die Zweitwohnungsteuersatzung eingehalten worden. Die generalisierende Erfassung der Zweitwohnungen sei auch aus verwaltungstechnischen Gründen geboten. Der Verwaltungsaufwand würde sich beträchtlich erhöhen, wenn bereits vorab in\njedem Einzelfall nachgeprüft werden müsste, ob es sich bei der angemeldeten Zweitwohnung um eine zu rein privaten oder zu beruflichen Zwecken vorgehaltene Wohnung handele.\n\n Die Anknüpfung der Steuerpflicht an die melderechtlichen Vorschriften enthalte keine gleichheitswidrige Benachteiligung. Den melderechtlichen Vorschriften komme in\ndiesem Zusammenhang vorrangig eine Ordnungsfunktion zu. Die Übernahme des\nmelderechtlichen Hauptwohnungsbegriffs sei grundsätzlich zulässig.\n\n 3. Für den Bundesfinanzhof hat der II. Senat Stellung genommen. Er habe sich in        80\nmehreren Entscheidungen mit den Zweitwohnungsteuergesetzen von Hamburg und\nBerlin befasst. Dabei habe er die Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungsteuergesetze, insbesondere die Gesetzgebungskompetenz der Länder, bejaht. Bei der\nZweitwohnungsteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die keiner\n\n\n\n                                        14/20\n\nbundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sei. Die Anknüpfung des Steuertatbestands der Zweitwohnungsteuer an den melderechtlichen Nebenwohnsitz halte er für\nverfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar führe das Gesetz zu einer Schlechterstellung verheirateter gegenüber ledigen und getrennt lebenden Personen, wenn trotz\ngleicher Nutzung einer Wohnung diese für den Verheirateten nur deshalb Nebenwohnung sei, weil melderechtlich zur Bestimmung der Hauptwohnung auf die vorwiegende Wohnnutzung durch die Familie abzustellen sei. Die Ungleichbehandlung halte\nsich jedoch im Rahmen der dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiheit.\n\n                                        B.\n  Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2627/03 ist unzulässig, soweit sie     81\nsich auch gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 15. Januar 2002 richtet. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zu 2 nicht den Rechtsweg beschritten. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig.\n\n                                        C.\n Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2          82\nAbs. 1 Satz 2 der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover und § 1 in Verbindung mit\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund sind mit Art. 6 Abs. 1\nGG unvereinbar und nichtig, soweit nach § 1 Abs. 2 der Zweitwohnungsteuersatzung\nHannover und nach § 2 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund die aus\nberuflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden\nVerheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet,\nbesteuert wird.\n\n                                        I.\n  Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen   83\nOrdnung stellt, enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 <72>; 99, 216 <232>). Insbesondere\nuntersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen\n(vgl. BVerfGE 28, 324 <347>; 69, 188 <205 f.>; 87, 234 <259>; 99, 216 <232>). Die\neheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt\nwirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden (vgl. BVerfGE 28, 324 <347>). Insbesondere darf der Gesetzgeber Verheiratete steuerlich anders behandeln als Ledige (vgl. BVerfGE 32, 260 <268>). Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu\nLasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses oder aus den\nfinanzverfassungsrechtlichen Vorgaben für eine bestimmte Steuerart (vgl. BVerfGE\n93, 121 <133 f.>) einleuchtende Sachgründe ergeben. Die Berücksichtigung der\ndurch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht\ndiskriminieren (vgl. BVerfGE 28, 324 <347>; stRspr).\n\n\n\n                                       15/20\n\n                                         II.\n Gegen dieses Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen die Zweitwohnungsteuersatzungen Hannover und Dortmund, soweit die Innehabung einer aus\nberuflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden\nVerheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet,\nbesteuert wird. Ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\n  1. Die Prüfung einer steuerrechtlichen Bestimmung am Maßstab des Art. 6 Abs. 1        85\nGG als eines besonderen Gleichheitssatzes erfordert zunächst die Klärung, ob die\nVorschrift den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes genügt,\ninsbesondere auch kompetenzgemäß erlassen worden ist.\n\n a) Die von den Kommunen erhobene Zweitwohnungsteuer ist eine Aufwandsteuer             86\nim Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG.\n\n  aa) Der Begriff der Aufwandsteuer wird im Grundgesetz nicht bestimmt, sondern         87\nvorausgesetzt (vgl. BVerfGE 65, 325 <345>). Aufwandsteuern sind Steuern auf die\nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>;\nBVerwG, NVwZ 1998, S. 178; BFHE 182, 243 <245 f.>). Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es\ndarauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen\nZwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit\nüberschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>).\n\n bb) Die Zweitwohnungsteuersatzungen Hannover und Dortmund erfassen eine                88\nnach Art. 105 Abs. 2 a GG steuerbare Einkommensverwendung. Die Satzungen\nknüpfen die Zweitwohnungsteuerpflicht an die Innehabung jedweder Zweitwohnung\nan; sie enthalten insoweit eine offene Formulierung, die keine Unterscheidung hinsichtlich des konkreten Aufwands im Blick auf die Gründe des Aufenthalts in der\nZweitwohnung vornimmt.\n\n Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 <348>). Eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt vor, wenn - wie in den\nvorliegenden Fällen - der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Dass\ndas Innehaben der Zweitwohnung durch die Berufsausübung an einem anderen Ort\nals dem der Hauptwohnung veranlasst worden ist und daher die Kosten der Zweitwohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als\nWerbungskosten geltend gemacht werden können, ist ohne Einfluss auf die verfassungsrechtliche Einordnung der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne\ndes Art. 105 Abs. 2 a GG.\n\n\n\n                                        16/20\n\n b) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der        90\nZweitwohnungsteuer um eine örtliche Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG handelt (vgl. BVerfGE 65, 325 <349 f.>) und die Zweitwohnungsteuer auch nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig ist (zur Einkommensteuer und Grundsteuer\nvgl. BVerfGE 65, 325 <351 ff.>; zur Umsatzsteuer vgl. Beschluss der 1. Kammer des\nZweiten Senats vom 12. Februar 1986 – 2 BvR 36/86 -, Der Wohnungseigentümer\n1986, S. 54; vgl. auch BFHE 182, 243 <247>).\n\n 2. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete stellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe dar.\n\n  a) Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die          92\nEntscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (zur ehelichen Lebensgemeinschaft als Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 53, 224 <245>;\n62, 323 <330>; 76, 1 <42 f.>). Staatliche Maßnahmen, die das räumliche Zusammenleben der Ehegatten erschweren, greifen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG\nein (vgl. Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Band 1,\n5. Auflage 2005, Art. 6 Rn. 74). Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>; 62, 323 <330>) gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist,\naufrechterhalten bleibt. Ändert sich der Beschäftigungsort eines Ehegatten, so dass\ndieser seiner Arbeit nicht mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, hat dies in aller Regel nicht zur Folge, dass die gemeinsame Wohnung\naufgegeben wird. Entweder werden die Ehegatten ihre Wohnung an den neuen Arbeitsort verlegen oder der von der beruflichen Veränderung betroffene Ehegatte wird\neinen zusätzlichen Wohnsitz begründen, ohne den gemeinsamen Ehewohnsitz aufzugeben. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten schon bei der Eheschließung ihrer Berufstätigkeit nicht von einer Wohnung aus nachgehen können. Auch dann ist die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der\nZweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens.\n\n  Die Innehabung einer Zweitwohnung ist sonach die notwendige Konsequenz der          93\nEntscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort. Gerade in\nder aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung manifestiert sich der Wunsch\nder Ehegatten nach gemeinsamem Zusammenleben. Indem die Zweitwohnungsteuer an das Halten einer Wohnung anknüpft, die im melderechtlichen Sinne eine Zweitwohnung ist, liegt ihr daher ein Steuergegenstand zugrunde, in dem sich das eheliche Zusammenleben in spezifischer Weise verwirklicht. Steuerlich belastet wird die\nEntscheidung, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine\nZweitwohnung zu begründen. Es ist nämlich durch die melderechtlichen Regelungen\nfür Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren\n\n\n                                       17/20\n\nvorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen; für sie bestimmen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr.\n1 NMG und § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NW zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung\nder Familie zum Hauptwohnsitz.\n\n Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Auch auf jene\nErwerbstätigen, die neben ihrer am ursprünglichen Wohnort belegenen Wohnung\nnoch eine Wohnung am Ort der Beschäftigung halten, die entsprechend § 8 Abs. 1\nSatz 1 NMG und § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NW als Hauptwohnung geführt wird, erstreckt sich die Belastung nicht.\n\n  Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine besondere finanzielle Belastung einer        95\nvon Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens dar.\nBei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung handelt\nes sich um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf\nunter Bedingungen hoher Mobilität (vgl. BVerfGE 107, 27 <53>). Die Besteuerung\nführt zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort\nals dem der Ehewohnung, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und\nBerufsausübung an unterschiedlichen Orten auswirkt (vgl. BVerfGE 107, 27 <56>).\n\n b) Die Benachteiligung durch die Zweitwohnungsteuer ist nicht gerechtfertigt. Allein   96\ndie Tatsache, dass die Steuer als Aufwandsteuer von allen Inhabern von Zweitwohnungen ungeachtet ihres Personenstandes und des Zwecks der Innehabung erhoben wird, reicht dafür nicht aus. Die formal eheneutrale Anknüpfung der Steuer ist\nhier keine hinreichende Rechtfertigung. Denn es wird für den steuerlichen Tatbestand an ein Verhalten angeknüpft, das spezifischer Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten Form des ehelichen Zusammenlebens ist. Die Verweisung in\nden Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition der \"Hauptwohnung\" bewirkt, dass verheiratete Personen anders als nicht Verheiratete zur\nZweitwohnungsteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen\nwerden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung vorwiegend nutzt. Die\nmelderechtlichen Regelungen, die eigentlich auf Besonderheiten familiären Zusammenlebens Rücksicht nehmen wollen, wirken sich durch ihre Inbezugnahme in den\nSatzungen nunmehr als eine Benachteiligung Verheirateter aus. Während nicht verheiratete Personen keine Zweitwohnungsteuer für die vorwiegend benutzte Wohnung zu entrichten haben, können Verheiratete die Besteuerung nicht vermeiden,\nwenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt leben, die andere Wohnung\nvorwiegend benutzt.\n\n Die Benachteiligung durch die Zweitwohnungsteuer kann auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, die Steuer stelle eine Kompensation dafür dar, dass bei\nder Berechnung des Einkommensteueranteils der Gemeinden Einwohner mit Nebenwohnsitz nicht berücksichtigt werden, obwohl auch sie den Gemeinden Kosten etwa\n\n\n\n                                        18/20\n\nfür allgemeine Infrastrukturaufwendungen verursachen. Das ist eine Folge der durch\nden Bund geregelten Einkommensteuerverteilung. Das grundsätzlich legitime Interesse der Gemeinden an der Erzielung von Einnahmen, um Maßnahmen im allgemeinen Interesse vornehmen zu können, rechtfertigt allerdings nicht die Ausgestaltung\nder Zweitwohnungsteuer in einer Weise, die Verheiratete auf gleichheitswidrige Weise benachteiligt.\n\n                                        III.\n  Die Unvereinbarkeit von § 1 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover und        98\nvon § 1 der Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund mit Art. 6 Abs. 1 GG in dem genannten Umfang führt zur Nichtigkeit der Satzungsregelungen. Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie für\nnichtig zu erklären ist (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>). Davon ist abzusehen, wenn für\nden Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten bestehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 69 <83>; vgl. auch BVerfGE 22, 349 <361>;\n65, 325 <357 f.>). Dies kommt hier nicht in Betracht. Auch die Satzungsgeber könnten die bis zu einer Neuregelung fortbestehende verfassungswidrige Benachteiligung\nverheirateter Zweitwohnungsinhaber nur durch die rückwirkende Aufhebung der\nZweitwohnungsteuerpflicht beseitigen.\n\n  Das im Verfahren 1 BvR 1232/00 angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die im Verfahren 1 BvR 2627/03 angegriffenen Entscheidungen des\nOberverwaltungsgerichts, des Verwaltungsgerichts und der Stadt Dortmund (Bescheid vom 12. Dezember 2001 und Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2002)\nberuhen auf den verfassungswidrigen Satzungen. Sie sind deshalb aufzuheben. Die\nSachen werden im Verfahren 1 BvR 1232/00 an das Bundesverwaltungsgericht und\nim Verfahren 1 BvR 2627/03 an das Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung über\ndie Kosten des Rechtsstreits zurückverwiesen.\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2           100\nBVerfGG.\n\n                  Papier                       Haas                       Hömig\n\n                  Steiner              Hohmann-Dennhardt             Hoffmann-Riem\n\n                  Bryde                                                   Gaier\n\n\n\n\n                                       19/20\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Oktober 2005 -\n1 BvR 1232/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Oktober 2005 -\n                1 BvR 1232/00 - Rn. (1 - 100), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20051011_1bvr123200.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20051011.1bvr123200\n\n\n\n\n                                     20/20\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/10/rs20051011_1bvr123200.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-10-11/1-bvr-1232-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/10/rs20051011_1bvr123200.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/10/rs20051011_1bvr123200.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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