{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20050607_1bvr150896","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050607.1bvr150896","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"1 BvR 1508/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zum Urteil des Ersten Senats vom 7. Juni 2005\n                                - 1 BvR 1508/96 –\nZu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung unterhaltsrechtlicher und\nsozialhilferechtlicher Normen bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kindern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Unterhaltszahlung\nfür ihre Eltern herangezogen werden.\n\n\n\n\n                                       1/21","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                      Verkündet\n- 1 BVR 1508/96 -                                             am 7. Juni 2005\n                                                              Wagner\n                                                              Amtsinspektorin\n                                                              als Urkundsbeamtin\n                                                              der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jörn Hauß,\n                    Vom-Rath-Straße 10, 47051 Duisburg -\ngegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 1996 - 24 (4) S 285/95 –\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                des Präsidenten Papier,\n                                der Richterin Haas,\n                                der Richter Hömig,\n                                Steiner,\n                                der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                Bryde,\n                                Gaier\n\nauf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2005 durch\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n  1. Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 1996 - 24 (4) S 285/95 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes.\n  2. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n\n\n\n                                       2/21\n\n  3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestimmung der Leistungsfähigkeit von           1\nKindern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhalt für einen Elternteil herangezogen werden.\n\n                                          I.\n  1. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, also auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Voraussetzung dafür ist\neinerseits, dass der Unterhalt beanspruchende Elternteil außerstande ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB), bei ihm damit Bedürftigkeit\nvorliegt. Andererseits muss das zum Unterhalt herangezogene Kind unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande sein, ohne Gefährdung seines\neigenen angemessenen Unterhalts dem Elternteil Unterhalt zu gewähren (§ 1603\nAbs. 1 BGB), es muss also leistungsfähig sein. Dabei müssen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zeitgleich zusammenfallen. Nur wenn und solange während der Zeit\ndes Unterhaltsbedarfs der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, entsteht ein Unterhaltsanspruch. Diese Auslegung von § 1603 Abs. 1 BGB entspricht nicht nur der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, FamRZ 1985, S. 155\n<156>; Staudinger/Engler/Kaiser, BGB, <2000> § 1603 Rn. 7), sondern wird schon\nvon den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch gestützt, in denen ausgeführt wurde,\ndass für die Dauer der Leistungsunfähigkeit eine Unterhaltsverpflichtung nicht zur\nEntstehung gelange. Es bedürfe deshalb keiner ausdrücklichen Bestimmung, die im\nFalle eines späteren Vermögenszuwachses beim Leistungsunfähigen eine Verpflichtung zur Nachzahlung von Unterhalt für die Vergangenheit ausschließe (vgl. Motive\nzu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Bd. IV,\n2. Aufl. 1896, S. 687 f.).\n\n  Der eigene angemessene Unterhalt stellt somit unterhaltsrechtlich die Grenze dar,      3\nbis zu der vom unterhaltspflichtigen Kind der Einsatz seines Einkommens und Vermögens verlangt werden kann. Was dem Unterhaltspflichtigen unter diesen Voraussetzungen verbleiben muss, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert, es bedarf\ninsofern der Auslegung durch die Gerichte.\n\n Bis zur Begründung der Zuständigkeit der Familiengerichte für solche Unterhaltsstreitigkeiten durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember\n1997 (BGBl I S. 2942) wurden zur Bestimmung des eigenen angemessenen Bedarfs\ndes Unterhaltspflichtigen in der Rechtsprechung der bis dahin in letzter Instanz zuständigen Landgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das galt für die Höhe des beim Einkommen zu berücksichtigenden Selbstbehalts des Unterhaltspflichti-\n\n\n\n                                         3/21\n\ngen ebenso wie für die Frage, wie viel ihm von seinem Vermögen zu belassen sei. Allerdings hob der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1992 hervor, dass Eltern zwar regelmäßig damit rechnen müssten, ihren Kindern auch über\nderen Volljährigkeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Gleiches gelte aber nicht für den\nFall, dass Eltern nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ihre Kinder, die selbst inzwischen Familien gegründet hätten, auf Unterhalt in Anspruch nehmen könnten. Deren grundlegend andere Lebenssituation sei bei der Heranziehung zum Unterhalt ihrer Eltern Rechnung zu tragen (vgl. BGH, FamRZ 1992, S. 795 <797>).\n\n  Inzwischen hat der Bundesgerichtshof diese Aussage mit weiteren Entscheidungen          5\naus jüngerer Zeit präzisiert. Maßgebend für den eigenen angemessenen Unterhalt\ndes Unterhaltspflichtigen sei seine Lebensstellung, die seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspreche. Hiernach bestimme sich sein Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung. Sein Eigenbedarf richte sich deshalb nicht an einer festen Größe aus. Jedenfalls müsse er eine spürbare und\ndauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensniveaus nicht\nhinnehmen, sofern er nicht einen unangemessenen Aufwand betreibe und nicht in\nLuxus lebe (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 1698 <1700 ff.>). So sei auch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims unterhaltsrechtlich nicht zumutbar, wenn\ndies die bisherige Lebensführung des unterhaltspflichtigen Kindes grundlegend beeinträchtige. Auch sei zu prüfen, ob eine Verwertung des selbstgenutzten Grundbesitzes aus Gründen der eigenen Altersversorgung nicht erwartet werden könne (vgl.\nBGH, a.a.O., S. 1179 <1180 ff.>). In diesem schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis von erwachsenem Kind mit eigener Familie zu seinem betagten Elternteil brauche der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil\nverbunden wäre (vgl. BGH, FamRZ 2004, S. 1184 <1185 f.>).\n\n  2. Auch der Staat hat einem Bedürftigen in Erfüllung des verfassungsrechtlich verankerten Sozialstaatsgebots zu helfen. Er tut dies in Form der Sozialhilfe, die er - in\nder hier maßgeblichen Zeit noch nach den §§ 68 ff. BSHG - als Hilfe zur Pflege auch\ndenjenigen gewährt, die im Alter pflegebedürftig werden und die Kosten für die Pflege\naus eigenen oder den Mitteln der Pflegeversicherung nicht in vollem Umfang bestreiten können. Allerdings hat der Unterhaltsanspruch eines Bedürftigen gegenüber einem leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen Vorrang vor seinem Sozialhilfeanspruch\n(vgl. § 2 BSHG). Gewährt der Sozialhilfeträger Sozialhilfe, obgleich ein Unterhaltsanspruch besteht, konnte er deshalb bis zum 26. Juni 1993 nach den §§ 90, 91 BSHG\ndurch schriftliche Anzeige gegenüber dem Unterhaltspflichtigen bewirken, dass der\nUnterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe auf ihn überging. Seit\nseiner Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) bestimmte § 91 BSHG, dass ein nach\nbürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeempfängers\nfür die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten\nAufwendungen auf den Sozialhilfeträger übergeht.\n\n\n\n                                          4/21\n\n  Das Sozialhilferecht enthält ebenfalls Bestimmungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Es regelte in § 91 Abs. 2 BSHG n.F. und § 91 Abs. 1 Satz 2\nBSHG a.F., dass der Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger nur insoweit übergeht beziehungsweise übergeleitet werden durfte, als\nauch ein Hilfeempfänger sein eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen hat.\nDiese den Übergang eines bestehenden Unterhaltsanspruchs begrenzende Gleichbehandlung des Unterhaltspflichtigen mit einem Hilfeempfänger erfolgte hinsichtlich\ndes Vermögens nach Maßgabe des § 88 BSHG, der in seinem Absatz 2 aufführte,\nwas dem Hilfeempfänger als Schonvermögen zu belassen ist, sowie in Absatz 3 bestimmte, dass Vermögen nicht einzusetzen ist, soweit dies für den Vermögenden und\nseine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei\nder Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene\nLebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung andernfalls wesentlich erschwert würde (vgl. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Schließlich eröffnete § 89 BSHG die Möglichkeit, jemandem, der sein Vermögen nach § 88 BSHG\nfür seinen Unterhalt einzusetzen hat und deshalb Sozialhilfe nicht beanspruchen\nkann, dennoch Sozialhilfe als Darlehen zu gewähren, wenn ihm eine sofortige Verwertung des Vermögens nicht zumutbar ist.\n\n 3. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch          8\nvom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) ist das Bundessozialhilfegesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehoben worden. An seine Stelle ist das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - getreten, das hinsichtlich der hier maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelungen zu keiner inhaltlichen Änderung geführt\nhat (vgl. §§ 61 ff., 93 f., 90 f. SGB XII).\n\n In seinem Vierten Kapitel hat das SGB XII aber die Grundsicherung im Alter und bei      9\nErwerbsminderung, die über 65-Jährige beanspruchen können, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können\n(§§ 41 ff. SGB XII), in das Sozialhilferecht eingegliedert (vom 1. Januar 2003 bis\n31. Dezember 2004 geregelt in § 2 Abs. 1 Grundsicherungsgesetz). Dabei bleiben\nnach § 43 Abs. 2 SGB XII Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten gegenüber Kindern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 € liegt.\n\n                                         II.\n 1. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebte wegen ihrer Pflegebedürftigkeit von Juli    10\n1991 bis zu ihrem Tode im September 1995 in einem Alten- und Pflegeheim. Die\nHeimpflegekosten überstiegen bei weitem ihre aus eigenem Altersruhegeld und Witwenrente bestehenden Einkünfte. Für die insoweit nicht abgedeckten Kosten leistete\ndie Stadt B. als örtlicher Träger der Sozialhilfe zu Lasten des überörtlichen Trägers\nHilfe zur Pflege nach den §§ 68 ff. BSHG. Bis zum Tode der Mutter belief sich die\nSumme der gewährten Leistungen auf etwa 123.000 DM. Mit Bescheid vom selben\nMonat, in dem die Mutter in das Pflegeheim aufgenommen wurde, zeigte der Sozial-\n\n\n                                         5/21\n\nhilfeträger der Beschwerdeführerin nach den damals geltenden §§ 90, 91 BSHG in\nrechtswahrender Form die Überleitung der gegen sie bestehenden Unterhaltsansprüche ihrer Mutter an und machte die übergeleiteten Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin später gerichtlich geltend.\n\n  Die im Jahre 1939 geborene Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt kinderlos           11\nverheiratet und ging seit 1970 einer halbschichtigen Tätigkeit nach, mit der sie zuletzt\nein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 1.100 DM erzielte. Im Jahre 1994\ntrennten sich die Eheleute. Der seit 1990 nicht mehr erwerbstätige Ehemann der Beschwerdeführerin ging 1995 in Rente. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin\nwurde zum Herbst 1996 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Gemeinsam mit\nihrem Ehemann war und ist die Beschwerdeführerin je zur Hälfte Eigentümerin eines\nmit einem Vierfamilienhaus bebauten Grundstücks, das der gemeinsamen Alterssicherung dienen sollte. Der Verkehrswert der Immobilie wurde mit 660.000 DM angegeben, wobei Anfang 1992 Belastungen in Höhe von 168.000 DM bestanden. Eine\nder vier Wohnungen bewohnten die Eheleute bis zu ihrer Trennung als eheliche\nWohnung, danach lebte die Beschwerdeführerin dort allein. Die drei weiteren Wohnungen waren vermietet. Die monatlichen Belastungen für das Hausgrundstück überstiegen die aus der Vermietung erzielten Einnahmen.\n\n  2. Im Verfahren vor dem Amtsgericht begehrte der Sozialhilfeträger, die Beschwerdeführerin zu verurteilen, an ihn für die Zeit von Juli 1991 bis Januar 1995 Unterhalt in\nHöhe von 104.921,25 DM und ab Februar 1995 monatlich 2.640,95 DM für ihre Sozialhilfe beziehende Mutter zu zahlen. Die Beschwerdeführerin habe mit dem ihr und\nihrem Ehemann gehörenden Hausgrundstück verwertbares Vermögen. Seiner Veräußerung bedürfe es nicht, da die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Unterhaltsschulden ein Schuldanerkenntnis abgeben könne, auf Grund dessen der Sozialhilfeträger eine Sicherungshypothek in das Grundbuch des Hausgrundstücks eintragen\nlassen könne.\n\n  Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin mangels Leistungsfähigkeit nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. Ihre Einkünfte\naus Erwerbstätigkeit und Vermietung lägen unterhalb des ihr zustehenden Selbstbehalts, der jedenfalls mit einem höheren Betrag als 1.600 DM anzusetzen sei. Ihren\nhälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück müsse die Beschwerdeführerin\nnicht zum Zwecke der Unterhaltsgewährung einsetzen. Zwar verpflichte § 1603\nAbs. 1 BGB grundsätzlich auch zum Einsatz des Vermögensstamms, allerdings nur,\nsoweit dadurch der eigene angemessene lebenslange Unterhalt nicht gefährdet werde oder die Verwertung nicht zu wirtschaftlich unvertretbaren Nachteilen führe. Dies\naber wäre im Fall der Beschwerdeführerin die Folge einer Verwertung des Grundstücks. Wegen der vollständigen Vermietung des Hauses und seiner deshalb nicht\nmöglichen Selbstnutzung durch den Erwerber wäre nur mit einem realisierbaren Erlös zu rechnen, der im krassen Missverhältnis zum Marktwert stünde. Außerdem würde der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer Teilversteigerung mittelbar gezwungen, ebenfalls sein Eigentum zu verwerten.\n\n\n                                           6/21\n\n Unzumutbar sei die Verwertung auch deshalb, weil das Grundstück zur Alterssicherung erworben worden sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass ihr Ehemann sich\nseit 1990 in vorgezogenem Ruhestand befinde, ihr selbst der Verlust des Arbeitsplatzes drohe und sie angesichts ihres Alters kaum Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz habe, sodass sie auf Grund von Arbeitslosigkeit demnächst noch deutlich geringere Einkünfte beziehe. Jede Verwertung ihres Immobilienanteils würde auch unter\nBerücksichtigung der eingetretenen Trennung der Eheleute bei der Beschwerdeführerin in ihren weiteren Lebensjahren zu erheblichen wirtschaftlichen, ihren eigenen\nUnterhalt gefährdenden Nachteilen führen.\n\n  3. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Sozialhilfeträger Berufung ein. Mit    15\nBeschluss vom 5. Dezember 1995 unterbreitete das Landgericht den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag. Danach sollte sich der Sozialhilfeträger verpflichten, die\nvon ihm geltend gemachten Unterhaltsbeträge in analoger Anwendung von § 89\nBSHG als zinsloses Darlehen zu gewähren, und zwar hinsichtlich der rückständigen\nLeistungen bis Dezember 1995 in Höhe von insgesamt 132.500 DM und ab Januar\n1996 in Höhe von monatlich 2.500 DM bis zu einer Gesamtdarlehenshöhe von maximal 245.000 DM, dem Verkehrswert des Grundstücksanteils der Beschwerdeführerin\nabzüglich der Belastungen. Das Darlehen sollte mit Ablauf von drei Monaten nach\ndem Tod der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung fällig werden. Zugleich sollte sich\ndie Beschwerdeführerin verpflichten, zur Sicherung der Darlehensrückzahlung zu\nGunsten des Sozialhilfeträgers die Eintragung einer Grundschuld auf ihren Miteigentumsanteil zu bewilligen und zu beantragen.\n\n  Zur Begründung dieses Vergleichsvorschlags führte das Gericht aus, die Beschwerdeführerin sei einerseits unstreitig nicht leistungsfähig im Sinne von § 1603 BGB, da\nsie zur Unterhaltszahlung aus laufenden Einnahmen ohne Gefährdung ihres eigenen\nangemessenen Unterhalts nicht in der Lage sei. Sehr zweifelhaft sei auch, ob sie zur\nVerwertung ihres Miteigentumsanteils verpflichtet sei. Andererseits spreche viel dafür, dass die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben verpflichtet sei, ein auf dem\nRechtsgedanken des § 89 BSHG beruhendes Darlehensangebot des Sozialhilfeträgers anzunehmen, wenn sie dadurch ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts lediglich auf Dauer gehindert werde, ihr Grundvermögen zu verwerten.\n\n Die Beschwerdeführerin nahm diesen Vergleichsvorschlag nicht an. Daraufhin änderte der Sozialhilfeträger seine Klageanträge und beantragte nunmehr festzustellen,\ndass die Beschwerdeführerin wegen der Pflegeaufwendungen für ihre mittlerweile\nverstorbene Mutter einen Betrag von insgesamt 125.527,92 DM schulde, und die Beschwerdeführerin zur Annahme eines entsprechenden zinslosen Darlehensangebots\ndes Sozialhilfeträgers, fällig zur Rückzahlung drei Monate nach dem Tod der Beschwerdeführerin, zu dessen Gewährung er sich verpflichte, sowie zur Bewilligung einer dinglichen Sicherheit zu verurteilen.\n\n  Mit Urteil vom 3. Mai 1996 entsprach das Landgericht im Wesentlichen diesen Anträgen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines ihrer Mutter\n\n\n\n                                         7/21\n\ngeschuldeten und auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten Unterhaltsbetrags in Höhe\nvon 123.306,88 DM verpflichtet sei. Das Gericht verurteilte die Beschwerdeführerin,\ndas vom Sozialhilfeträger angebotene zinslose Darlehen in Höhe des geschuldeten\nBetrages anzunehmen und zu dessen Sicherung die Eintragung einer Grundschuld\nin Höhe von 123.000 DM auf ihren Miteigentumsanteil zu bewilligen. Ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts und ihrer Altersversorgung sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ihren Miteigentumsanteil mit Hilfe des ihr vom Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen und erst nach ihrem Tod zurückzuzahlenden Darlehens für die\nihrer Mutter geschuldeten Unterhaltsrückstände einzusetzen. Die Leistungsverpflichtung eines Schuldners entfalle nicht, wenn der Gläubiger freiwillig oder aus rechtlicher Verpflichtung die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend mache.\nSo wie der Sozialhilfeträger einem Hilfebedürftigen, der sein Vermögen einzusetzen\nhabe, Sozialhilfe nach § 89 BSHG als Darlehen gewähren könne, könne er auch der\nBeschwerdeführerin als Unterhaltsschuldnerin die erforderlichen Mittel als Darlehen\nzur Verfügung stellen. Ein Unterhaltspflichtiger müsse zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen auch seinen Vermögensstamm angreifen, für dessen Verwertung es\nkeine allgemeine Billigkeitsgrenze gebe. Deshalb sei die Beschwerdeführerin erst\nrecht zum Einsatz ihres Vermögens verpflichtet, wenn von ihr nicht dessen sofortige\nVerwertung, sondern lediglich dessen Belastung mit einer Grundschuld verlangt werde.\n\n Es sei nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführerin eine Altersversorgung aus       19\ndem Vermögen sichergestellt werde und der Vermögensstamm letztlich den Erben\nerhalten bleibe. Vielmehr müsse das Vermögen so eingesetzt werden, dass es bis\nzum voraussichtlichen Lebensende des Unterhaltsschuldners verbraucht sei. Auch\nauf Grund ihrer Einkommenssituation, ihres mietfreien Wohnens und der nicht genau\ndargelegten Mieteinnahmen und Zins- sowie Tilgungslasten könne nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei auf Grund der Belastung mit der\nGrundschuld außerstande, ihren eigenen Unterhalt zu gewährleisten.\n\n  4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der die       20\nBeschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1\nGG rügt. Sie sei weder in der Lage, aus Erwerbseinkünften Unterhaltsleistungen zu\nerbringen, noch stehe ihr Miteigentumsanteil zum Zwecke der Unterhaltsgewährung\nzur Verfügung. Die Immobilie sei von ihr und ihrem Ehemann als Alterssicherung erworben worden. Durch die Eintragung eines Grundpfandrechts würden die Verwertbarkeit des Hauses massiv verschlechtert und das Vermögen der Beschwerdeführerin so reduziert, dass es nicht mehr ausreiche, um ihre Defizite in der\nAltersversorgung auch nur annähernd auszugleichen. Dadurch würde nicht nur ihre\nLebensplanung, sondern auch ihr Altersunterhalt gefährdet. Ihr sei eine Unterhaltspflicht auferlegt worden, obwohl sie nicht leistungsfähig sei und obwohl § 1603 BGB\nden Eigenschutz vor dem Fremdnutz sichere.\n\n Zudem habe das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass sie zur Zeit des Unterhaltsbedarfs auch deshalb nicht leistungsfähig gewesen sei, weil ihr vom Sozialhilfe-\n\n\n                                         8/21\n\nträger das Darlehensangebot erst nach dem Tode ihrer Mutter unterbreitet worden\nsei. Das Unterhaltsrecht sei aber vom Grundsatz geprägt, dass gegenwärtiger Bedarf\nauch gegenwärtig erfüllt werde, und schließe eine unterhaltsrechtliche Abschöpfung\nzukünftiger Liquidität des Unterhaltspflichtigen aus. Es verfolge das Ziel, das Überleben eines Menschen, im vorliegenden Fall die Pflege der Mutter, sicherzustellen. Die\nlandgerichtliche Entscheidung führe allein zur Refinanzierung der öffentlichen Hand.\nSie verstoße deshalb gegen Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n Außerdem sei der Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrundlage ein Zwangsdarlehen               22\nauferlegt und sie sei zur Eintragung einer Sicherungshypothek verpflichtet worden.\nAuch dies schränke ihre Dispositionsfreiheit ein und verletze ihr Eigentumsrecht aus\nArt. 14 GG. Weder § 89 BSHG noch § 1603 BGB rechtfertigten, ihre Vermögensdisposition einzuschränken, und böten keine Rechtsgrundlage für einen Eingriff in ihr Eigentum. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob es angehe, sie mit ihrem Vermögen zur\nUnterhaltszahlung heranzuziehen, das sie sich bei kleinem Einkommen durch Verzicht auf Urlaub und sonstige Dinge erspart und jede Mark in die Immobilie gesteckt\nhabe, um eine vernünftige Alterssicherung zu erlangen, während derjenige, der sein\nEinkommen konsumiere, mangels Vermögens von derartigen Unterhaltsleistungen\nverschont bleibe.\n\n                                          III.\n Zu dem Verfahren haben die Bundesregierung durch das Bundesministerium der                23\nJustiz, der Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht\nsowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n 1. Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, in der Gesellschaft sei die Verpflichtung, im Bedarfsfall für die Eltern zu sorgen, allseits akzeptiert. Es stelle sich\naber die Frage nach den Grenzen dieser Verpflichtung. Bei der Auslegung von\n§ 1603 BGB hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Kindern, die zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden, müsse, worauf der Bundesgerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen zutreffend hingewiesen habe, auch im Lichte des Grundgesetzes Berücksichtigung finden, dass es nicht zu einer Überforderung der\nGenerationensolidarität kommen dürfe, zumal die Kinder mit ihren Sozialabgaben\nschon zur Finanzierung der Elterngeneration beitrügen. Der Elternunterhalt sei deshalb auch nachrangig. Außerdem müssten beim Pflichtigen Unterhaltsleistungen an\nandere Berechtigte, Darlehensschulden, Zahlungen für die eigene Altersabsicherung\nsowie ein erhöhter Selbstbehalt bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden. Schließlich seien inzwischen nach der Rechtsprechung vom danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen nur 50 % für den Elternunterhalt einzusetzen.\n\n Ebenso restriktiv sei zu verfahren, wenn es um die Verwertung des Vermögensstammes des Unterhaltspflichtigen gehe. Bei einem auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Anspruch auf Elternunterhalt könne auf das Vermögen des Kindes zudem\nnur in dem Umfang Zugriff genommen werden, in dem es bei Sozialhilfebedürftigkeit\n\n\n                                          9/21\n\nherangezogen werden könne. Die Bundesregierung teile im konkreten Fall die Auffassung, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels der Gewährung\neines zinslosen Darlehens erst viel zu spät hergestellt worden sei, und zwar erst, als\nmit dem Tod der Mutter deren Bedürftigkeit nicht mehr bestanden habe. Das Landgericht habe damit den unterhaltsrechtlichen Grundsatz der Gleichzeitigkeit nicht berücksichtigt. Aber auch wenn das Darlehen noch zu Zeiten der Bedürftigkeit der Mutter angeboten worden wäre, hätte geprüft werden müssen, ob die Belastung des\nGrundstücks mit einer Grundschuld die eigene Altersvorsorge der Beschwerdeführerin nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt hätte. Eine solche Prüfung fordere bei\neinem Anspruchsübergang auch § 88 Abs. 3 BSHG. Es spreche viel dafür, dass die\nBeschwerdeführerin zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei. § 89 BSHG sei\nhier nicht anwendbar. Er sei eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Sozialhilfeempfängers und dürfe für einen Unterhaltspflichtigen nicht in sein Gegenteil verkehrt werden. Insofern habe das Landgericht jedenfalls weder das Unterhalts- noch das Sozialhilferecht zutreffend angewandt.\n\n 2. Der Bundesgerichtshof hat durch die Vorsitzende des für Familiensachen zuständigen XII. Zivilsenats mitgeteilt, der Senat halte die vom Landgericht vertretene\nRechtsauffassung nicht für zutreffend. Sie laufe darauf hinaus, auf das nach dem Tod\nnoch vorhandene Vermögen zuzugreifen. Dann sei die Beschwerdeführerin aber\nnicht mehr unterhaltspflichtig.\n\n Aus ihrem Einkommen sei die Beschwerdeführerin unstreitig nicht leistungsfähig.          27\nZwar müsse ein Unterhaltsschuldner grundsätzlich auch seinen Vermögensstamm\nzur Unterhaltsbestreitung einsetzen. Eine Verwertung könne aber nicht verlangt werden, wenn dies den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneide,\ndie er zur Erfüllung weiterer Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen\nUnterhalts benötige. Eine Verwertung komme auch dann nicht in Betracht, wenn dies\nmit wirtschaftlich nicht vertretbaren Nachteilen verbunden wäre. Richtig sei insofern\ndie Auffassung des Landgerichts, dass im vorliegenden Fall allenfalls eine Belastung\ndes Grundstücksanteils der Beschwerdeführerin, nicht dagegen eine ihr unzumutbare Veräußerung in Frage kommen könne. Auch scheide eine Belastung im Rahmen\nder Aufnahme eines Darlehens zu banküblichen Bedingungen aus, da die Beschwerdeführerin zur Leistung des erforderlichen Schuldendienstes finanziell nicht in der Lage wäre.\n\n  Der vom Landgericht mit der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Annahme            28\ndes zinslosen Darlehens des Sozialhilfeträgers eingeschlagene Weg begegne erheblichen rechtlichen Bedenken. Eine Unterhaltspflicht setze die Leistungsfähigkeit in\ndem Zeitraum voraus, für den Unterhalt beansprucht werde. In diesem Zeitraum habe\ndie Beschwerdeführerin weder über einsetzbares Einkommen noch über in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen verfügt. Mangels Leistungsfähigkeit habe sie deshalb vor Darlehensaufnahme nichts geschuldet, sodass auch keine Schuld in ein\nDarlehen habe umgewandelt werden können. Vielmehr habe die Leistungsfähigkeit\nder Beschwerdeführerin erst durch die Darlehensaufnahme begründet werden sol-\n\n\n                                         10/21\n\nlen. Auch könne § 89 BSHG zur Begründung einer Verpflichtung zur Darlehensaufnahme nicht entsprechend herangezogen werden, da er verwertbares Vermögen\nvoraussetze. Daran habe es bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer\nEinkommensverhältnisse und ihrer Angewiesenheit auf das Haus zur angemessenen\nAltersversorgung aber gefehlt. Außerdem werde § 89 BSHG als Schuldnerschutzvorschrift in sein Gegenteil verkehrt, wenn durch seine Heranziehung eine andernfalls\nnicht vorhandene Leistungsfähigkeit begründet werden könnte.\n\n  3. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hat ausgeführt, die mit der      29\nVerfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung sei wegen Verstoßes gegen\nden Grundsatz der Gleichzeitigkeit von Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit unterhaltsrechtlich nicht haltbar. Die Gesetzesauslegung verletze die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n  Eine Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe im streitbefangenen Unterhaltszeitraum nicht vorgelegen. Zwar bestehe auch beim Elternunterhalt grundsätzlich eine Obliegenheit der Vermögensverwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs, die auch durch eine weniger belastende Beleihung erfüllt werden könne. Da\ndie Beschwerdeführerin jedoch unstreitig mit ihrem Einkommen keinen Bankkredit\nhabe finanzieren können, sei ihr auch eine Beleihung nicht zuzumuten gewesen. Auf\ndas zinslose Darlehensangebot des Sozialhilfeträgers habe das Gericht nicht abstellen dürfen, da es erst nach Ablauf des Unterhaltszeitraums unterbreitet worden sei.\nStelle sich die Leistungsfähigkeit erst nach Wegfall des Unterhaltsbedarfs ein, habe\ndies keine Rückwirkung auf verstrichene Zeiträume.\n\n  Weil das Gericht die Beschwerdeführerin somit für leistungsfähig erachtet habe, obwohl sie in Wirklichkeit im streitbefangenen Zeitraum keine Möglichkeit zur Kreditaufnahme gehabt habe, und weil die Beschwerdeführerin Zinslasten ohne Gefährdung\nihres Existenzminimums nicht habe tragen können, verstoße die Entscheidung gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der eine übermäßige Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners verbiete. Das Gericht verlange einen\nEinkommenseinsatz, der zur Unterschreitung des Existenzminimums führe. Zudem\nsei zu bezweifeln, ob der der Beschwerdeführerin nach der landgerichtlichen Entscheidung verbleibende Vermögenswert ausreiche, um ihr bei einer Rente in Höhe\nvon 800 DM das Existenzminimum zu sichern.\n\n 4. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Sozialhilfeträger, hält die angegriffene     32\nEntscheidung nicht für verfassungswidrig. Das Landgericht habe zu Recht bejaht,\ndass bei der Beschwerdeführerin Vermögen vorgelegen habe, das zwar gebunden\nund insoweit nicht ohne weiteres verwertbar gewesen sei, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin aber zur Darlehensaufnahme unter Beleihung des Grundstücks\nverpflichtet gewesen sei. Der Sozialhilfeträger habe ihr ein zinsloses Darlehen mit der\nSicherung durch eine Grundschuld angeboten, sodass die Heranziehung des Vermögens bei der Beschwerdeführerin nicht zu einer Belastung ihrer Einkommenssituation\ngeführt hätte. Insoweit sei die Beschwerdeführerin leistungsfähig und zur Unterhalts-\n\n\n\n                                         11/21\n\nzahlung für ihre Mutter verpflichtet gewesen. Dies werde durch § 1603 BGB gestützt.\nDer Gesetzgeber habe die Verwertung von Vermögen wegen der unterschiedlichen\nArten von Vermögensanlagen nicht im Einzelnen geregelt, sondern ihr dort eine\nGrenze gezogen, wo die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht mehr gewahrt sei. Dies habe das Landgericht gesehen und nach Abwägung richtigerweise\nangenommen, dass mit der Eintragung einer Grundschuld die Beschwerdeführerin\nweder in ihrem eigenen Unterhalt noch in ihrer Möglichkeit beeinträchtigt werde, ihr\nEigentum zu nutzen oder zu veräußern.\n\n Die Beschwerdeführerin sei nicht in ihrer Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG     33\noder in ihrem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Zwar sei eine analoge\nAnwendung von § 89 BSHG problematisch, weil sie das Bestehen eines bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruchs voraussetze. Dennoch habe eine Verpflichtung der\nBeschwerdeführerin zur Annahme des zinslosen Darlehens und seiner grundbuchlichen Absicherung bestanden. Daran ändere auch die Ungleichzeitigkeit von Anspruchsübergang und Darlehensabschluss nichts. Ansonsten könne der Unterhaltspflichtige in einem solchen Fall durch Weigerung oder Herauszögern einer\nDarlehensaufnahme seine Leistungsunfähigkeit weiter aufrechterhalten und sich so\nseiner Pflicht zur Unterhaltszahlung entziehen.\n\n                                        B.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.                                    34\n\n  Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in    35\nihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung zur Annahme eines zinslosen Darlehens und zur Bewilligung einer Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Die vom Gericht getroffene Feststellung, die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung eines ihrer\nMutter geschuldeten und auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten Unterhaltsbetrages\nverpflichtet, weil sie auf Grund des ihr vom Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen\nDarlehens leistungsfähig sei, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu begründen. Damit schränkt die Entscheidung die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte finanzielle\nDispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise ein.\n\n                                         I.\n  1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden    36\nSinne, allerdings nur in den von dieser Grundrechtsnorm genannten Schranken. Sie\nsteht insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung und kann\ndurch diese eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 ff.>; 74, 129 <151 f.>; 80,\n137 <152 f.>). Hierzu gehören die vom Normgeber gesetzten Rechtsnormen unter\nEinschluss ihrer Auslegung durch die Gerichte, soweit die Normen und ihre Interpretation mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 57, 361 <378>; 74, 129\n<152>). Insofern setzen auch das Unterhaltsrecht und das Sozialhilferecht in ihrer\nAuslegung durch die Gerichte der Handlungsfreiheit Grenzen. Allerdings darf die\n\n\n                                        12/21\n\nAuslegung und Anwendung verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Regelungen nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl.\nBVerfGE 80, 286 <294>).\n\n  2. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall         37\nsind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Nur wenn hierbei durch die Gerichte Verfassungsrecht verletzt wird, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f.>). Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu allen zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit Ansprüche begründet, die keinerlei\nGrundlage im geltenden Recht finden, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die\nvon der Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber übertragen sind. Die Gerichte begeben sich damit aus der Rolle des Normanwenders in die einer Norm setzenden Instanz, entziehen sich also der Bindung an Recht und Gesetz im Sinne von Art. 20\nAbs. 3 GG (vgl. BVerfGE 96, 375 <394 f.>). Dies führt im Ergebnis zu einer nicht\nmehr durch die verfassungsmäßige Ordnung legitimierten Beschränkung der durch\nArt. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit. So liegt der Fall hier.\n\n  3. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, die der angegriffenen Entscheidung zu      38\nGrunde liegt, lässt sich mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. dazu\nBVerfGE 93, 37 <81>) begründen. Sowohl die vom Landgericht vorgenommene Auslegung von § 1603 Abs. 1 BGB als auch die der §§ 90, 91, 88 und 89 BSHG widersprechen dem Wortlaut der Normen und ihrer systematischen Einbindung in den jeweiligen Normkontext (a), ihrer Zwecksetzung (b) und der mit ihnen verbundenen\ngesetzgeberischen Intention (c).\n\n  a) Das Landgericht hat die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin allein darauf   39\ngestützt, diese sei zum Einsatz ihres Vermögens durch Belastung ihres Miteigentumsanteils mit einer Grundschuld zur Sicherung des ihr vom Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen Darlehens verpflichtet. Dieses Angebot müsse sie annehmen, um\ndamit ohne Gefährdung ihres Unterhalts oder ihrer Altersvorsorge der Unterhaltspflicht ihrer Mutter gegenüber nachzukommen. Da das Darlehensangebot der Beschwerdeführerin nach dem Vergleichsvorschlag des Landgerichts unterbreitet worden ist, ist die vom Gericht angenommene Leistungsfähigkeit der\nBeschwerdeführerin erst zu diesem Zeitpunkt entstanden, also nach dem Tod der\nMutter der Beschwerdeführerin. Das Gericht hat damit einen Unterhaltsanspruch für\neinen vergangenen Zeitraum mit einer Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin\nbegründet, die eingetreten ist, nachdem mit dem Tod die Bedürftigkeit der Mutter\nschon zum Wegfall gekommen war.\n\n  Eine solche Rückbewirkung eintretender Leistungsfähigkeit auf davor liegende Zeiträume eines Unterhaltsbedarfs zur Begründung von Unterhaltsansprüchen für diese\nZeiträume widerspricht schon in Wortlaut und Systematik den hier maßgeblichen unterhalts- und sozialhilferechtlichen Regelungen.\n\n\n\n                                        13/21\n\n  aa) Zwar enthalten § 1602 Abs. 1 und § 1603 Abs. 1 BGB keine ausdrückliche Aussage über das zeitliche Verhältnis von Bedürftigkeit beim Unterhaltsberechtigten und\nLeistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen als Voraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs. Wenn § 1603 Abs. 1 BGB formuliert, dass nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande\nist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren,\ndann kommt damit jedoch zum Ausdruck, dass für die Dauer der Leistungsunfähigkeit ein Unterhaltsanspruch nicht entstehen kann. Dies wurde schon in den Motiven\nzum Bürgerlichen Gesetzbuch (a.a.O.) hervorgehoben. Da aber nach § 1602 Abs. 1\nBGB wiederum ein Unterhaltsanspruch nur bei Bedürftigkeit des Berechtigten besteht, kann ein Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB allein gegeben sein, wenn beide Voraussetzungen zeitgleich vorliegen.\n\n bb) § 90 Abs. 1 BSHG a.F. und § 91 Abs. 1 BSHG n.F. gingen nach Wortlaut und           42\nnormativem Kontext bei der Überleitung von Unterhaltsansprüchen ebenfalls von einer zeitlichen Kongruenz zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit aus. Sie ermöglichten die Überleitung von Unterhaltsansprüchen, die dem Hilfeempfänger für\ndie Zeit zustehen, für die Hilfe gewährt wird. Damit kommt zum Ausdruck, dass der\nUnterhaltsanspruch während des Zeitraums der Hilfegewährung bestehen muss,\nwas voraussetzt, dass in diesem Zeitraum Leistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen vorliegt.\n\n  Entgegen diesen gesetzlichen Voraussetzungen für die Überleitung eines bestehenden Unterhaltsanspruchs hat das Landgericht angenommen, ein solcher Anspruch bestehe gegen die Beschwerdeführerin, obwohl sie im Zeitraum der Sozialhilfegewährung an ihre Mutter auch nach eigener Auffassung des Landgerichts\nmangels Darlehensangebots noch nicht leistungsfähig gewesen ist. Dabei ist das Argument des Landgerichts nicht überzeugend, die grundsätzliche Verpflichtung, zur\nErfüllung von Unterhaltsverpflichtungen auch seinen Vermögensstamm, gegebenenfalls durch Beleihung und Aufnahme eines Darlehens, anzugreifen, führe ebenfalls\ndazu, dass der Unterhaltspflichtige erst später selbst auf die Unterhaltsschuld zahle\nund damit seiner Verpflichtung erst nach Ablauf der Bedarfszeiträume nachkomme.\nEs kommt nach den §§ 1601, 1603 BGB wie nach den §§ 90, 91 BSHG nicht auf die\nArt und Weise an, in der ein Unterhaltspflichtiger zur Begleichung eines ihm gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruchs herangezogen wird, sondern allein darauf,\nob der Unterhaltspflichtige während der Zeit der Bedürftigkeit des Berechtigten leistungsfähig (gewesen) ist, ob es ihm also gegebenenfalls während dieser Zeit ohne\nGefährdung seines eigenen Unterhalts möglich gewesen ist, zum Beispiel durch Beleihung seines Vermögens den Unterhaltsbedarf zu befriedigen. Eine solche Möglichkeit ist der Beschwerdeführerin jedoch auch nach Auffassung des Landgerichts erst\ndurch das Angebot eines zinslosen Darlehens des Sozialhilfeträgers und damit nach\nAblauf des Bedarfszeitraums eröffnet worden.\n\n cc) Auch § 89 BSHG ist vom Landgericht zur Begründung eines Unterhaltsanspruchs gegen die Beschwerdeführerin in einer Weise herangezogen worden, die in\n\n\n                                        14/21\n\nklarem Widerspruch zum Wortlaut dieser Norm und zu deren systematischer Einbindung in das sozialhilferechtliche Normgefüge steht. Die Regelung verwies auf § 88\nBSHG, der bestimmte, welches eigene Vermögen zum Einsatz zu bringen ist, bevor\njemand wegen Bedürftigkeit Sozialhilfe beanspruchen kann. Ist einsetzbares Vermögen vorhanden, liegt also Bedürftigkeit nicht vor, konnte nach § 89 BSHG, falls das\nVermögen nicht sofort verwertet werden kann oder wenn dies eine Härte bedeuten\nwürde, dennoch Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Die Anwendbarkeit des\n§ 89 BSHG setzte demnach voraus, dass eine Bedürftigkeit nicht besteht. Seine analoge Anwendung auf einen Unterhaltspflichtigen mit Vermögen kann folgerichtig allenfalls in Betracht kommen, wenn auch dieser sein Vermögen einzusetzen hätte und\ndeshalb leistungsfähig wäre, ihm aber zur Vermeidung einer Härte an Stelle dessen\nein Darlehen angeboten würde, mit Hilfe dessen er seine Unterhaltsschulden begleichen könnte. Ebenso wenig wie eine darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe die\nBedürftigkeit eines Hilfesuchenden und damit dessen Sozialhilfeanspruch zum Wegfall bringen kann, kann mittels einer analogen Anwendung von § 89 BSHG bei einem\nUnterhaltspflichtigen durch Gewährung eines Darlehens dessen Leistungsfähigkeit\nbegründet werden.\n\n  Die Unanwendbarkeit von § 89 BSHG ergibt sich auch aus § 90 Abs. 1 Satz 1               45\nBSHG a.F. und § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F., nach denen nur ein Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden konnte, der während des Zeitraums der Hilfegewährung auch wirklich bestand. Sein Übergang wurde durch § 91\nAbs. 1 Satz 2 BSHG a.F. und § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG n.F., der auf den 4. Abschnitt\ndes BSHG und damit auch auf die §§ 88, 89 BSHG verwies, nochmals auf das Maß\nbegrenzt, das einem Hilfesuchenden an Einkommens- und Vermögenseinsatz zugemutet wird. Bestand ein Unterhaltsanspruch dagegen nicht, konnte auch eine Überleitung nach den §§ 90, 91 BSHG nicht erfolgen.\n\n  b) Die Auslegung des Landgerichts widerspricht auch dem Zweck der zur Anwendung gebrachten Normen. Die Unterhaltspflicht von in gerader Linie Verwandten wird\nin den §§ 1601 ff. BGB statuiert und dient der gegenseitigen Unterhaltssicherung im\nfamiliären Verband. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder zunächst selbst für seinen\neigenen Unterhalt zu sorgen hat. So ist nur unterhaltsberechtigt, wer dazu außerstande ist (§ 1602 Abs. 1 BGB), und unterhaltspflichtig, wer über die eigene angemessene Bedarfsdeckung hinaus in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen (§ 1603 Abs. 1 BGB).\nZugleich bestimmen die §§ 1606 ff. BGB das Rangverhältnis der jeweils Unterhaltspflichtigen zu den jeweils Bedürftigen. Diese Begründung wie Begrenzung von Unterhaltspflichten zwischen Verwandten ist im Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend\ngeregelt. Das Sozialhilferecht setzt die mit ihm eröffneten Ansprüche zu diesen zivilrechtlichen Unterhaltspflichten in Verhältnis, lässt sie aber unberührt, wie § 2 Abs. 2\nSatz 1 BSHG ausdrücklich hervorhob. Die Unterhaltspflichten haben damit keine sozialhilferechtliche Rechtsgrundlage. Vielmehr ist Zweck der Sozialhilfe, jemandem,\nder sich selbst nicht helfen kann und der die erforderliche Hilfe nicht von anderen,\nzum Beispiel von einem zur Unterhaltsgewährung verpflichteten Verwandten, erhält\n\n\n\n                                         15/21\n\n(vgl. § 1 Abs. 1 BSHG), die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde\ndes Menschen entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 BSHG).\n\n aa) Diese Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber bestehenden Unterhaltsansprüchen kommt auch in den §§ 90, 91 BSHG zum Ausdruck, die beim Übergang von\nUnterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers sicherstellten, dass die Sozialhilfeträger\nim Ergebnis nur die Sozialhilfekosten zu tragen haben, für die dem Hilfeempfänger zu\nUnterhaltszahlungen Verpflichtete nicht herangezogen werden können. Die hiermit\neröffnete Möglichkeit der Refinanzierung gewährter Sozialhilfeleistungen mittels der\nGeltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche besteht aber dort nicht, wo\nein Unterhaltsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gar\nnicht gegeben ist. Dann verliert die Sozialhilfe ihre Nachrangigkeit, und der Rechtsanspruch auf sie kommt zum Tragen.\n\n  bb) Dem Grundsatz des Sozialhilferechts, einen Rechtsanspruch auf Hilfe - wenn         48\nauch gegenüber einem Unterhaltsanspruch nur nachrangig - zu geben, läuft zuwider,\nmittels eines vom Sozialhilfeträger gewährten Darlehens einen zivilrechtlich nicht gegebenen Unterhaltsanspruch sozialhilferechtlich begründen zu wollen. Diese rechtliche Konstruktion würde letztlich Sozialhilfeansprüche gänzlich zum Wegfall bringen.\nDenn wenn mit Hilfe eines Darlehens die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen hergestellt werden könnte, läge es in der Hand des Sozialhilfeträgers, einen Sozialhilfeanspruch nicht zum Tragen kommen zu lassen. Er könnte sich mit Hilfe der\nDarlehensgewährung die gewährten Sozialleistungen durch Abtragen der Darlehensschuld seitens des Unterhaltspflichtigen immer wieder refinanzieren lassen. Damit\nhinge die Entstehung eines Unterhaltsanspruchs und infolgedessen auch eines Sozialhilfeanspruchs des Bedürftigen vom Handeln des Sozialhilfeträgers ab, mit der Folge, dass ein Bedürftiger zwar selbst mit der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem auf Grund seines Einkommens und Vermögens nicht\nleistungsfähigen Unterhaltspflichtigen scheitern würde, der Sozialhilfeträger jedoch\nmit einem entsprechenden Darlehensangebot den Unterhaltsanspruch begründen\nund sich damit von seiner Verpflichtung zur Sozialhilfegewährung befreien könnte.\nDies führte nicht nur zum Wegfall des in den §§ 1, 2 BSHG statuierten Sozialhilfeanspruchs, sondern verstieße auch gegen den Zweck des Sozialhilferechts, bei der Hilfegewährung nicht der freien Entscheidung des staatlichen Sozialhilfeträgers ausgesetzt zu sein, sondern unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen einen\nRechtsanspruch auf Sozialhilfe zu begründen. Es liefe außerdem dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zuwider, das fordert,\nMenschen einen Anspruch auf staatliche Hilfe zukommen zu lassen, um so ihr Existenzminimum zu sichern.\n\n Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber gerade nicht den Weg eröffnet, einem Hilfebedürftigen ein Darlehen zu geben, um so dessen Bedürftigkeit zu beseitigen und damit den Sozialhilfeanspruch zum Wegfall kommen und sich die gewährten Leistungen später wieder zurückzahlen zu lassen. Er hatte vielmehr mit § 89 BSHG nur dort\nermöglicht, die Sozialhilfe darlehensweise zu gewähren, wo auf Grund eigenen ein-\n\n\n                                         16/21\n\nzusetzenden Vermögens eine Bedürftigkeit des Hilfesuchenden gerade nicht vorliegt.\nDiese Vorschrift, die zu Gunsten eines hilfesuchenden Nichtbedürftigen bestand, im\nWege der Analogie zur Begründung eines Unterhaltsanspruchs und damit zu Lasten des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen, verkehrt den Zweck dieser Regelung in\nsein Gegenteil.\n\n  c) Schließlich widerspricht die Auslegung des Landgerichts auch dem Willen des        50\nGesetzgebers. Trotz der in den letzten Jahren geführten rechtspolitischen Diskussion\nüber die Aufrechterhaltung des Elternunterhalts (vgl. Schwenzer, Verwandtenunterhalt und soziodemographische Entwicklung, FamRZ 1989, S. 685; Diederichsen, Die\nSandwich-Generation: Zwischen Kindesunterhalt und Elternunterhalt, zwischen den\nZwängen von Sozialrecht und Familienrecht, Forum Familien- und Erbrecht, Sonderheft 2000, S. 7 ff.; Verhandlungen des 59. Deutschen Juristentages 1992, Beschlüsse M 259 f.; Verhandlungen des 64. Deutschen Juristentages 2002, Beschlüsse L\n225 ff.) hat der Gesetzgeber die familienrechtlichen Regelungen zum Verwandtenunterhalt in den §§ 1601 ff. BGB keiner Änderung unterzogen. Er geht nach wie vor von\nder zwischen Eltern und Kindern bestehenden familiären Verantwortlichkeit füreinander aus, die in der nach § 1618 a BGB bestehenden wechselseitigen Pflicht zu Beistand und Rücksicht und der Pflicht zur Gewährung von Unterhalt ihren gesetzlichen\nNiederschlag findet (vgl. BVerfGE 57, 170 <178>).\n\n  aa) Allerdings begründet die Verfassung in Art. 6 Abs. 2 GG ausdrücklich allein das   51\nRecht wie die Pflicht der Eltern, ihren Kindern Pflege und Erziehung zukommen zu\nlassen und damit ihnen auch Unterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 108, 52 <72>; Badura in: Maunz/Dürig, Komm. zum GG, Art. 6 Rn. 123 <Stand: Oktober 2002>). Eine\nPflicht der Kinder, ihren Eltern Unterhalt zu gewähren, ist dagegen dem Wortlaut der\nVerfassung nicht zu entnehmen. Art. 6 Abs. 1 GG stellt allerdings die Familie unter\nden besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. In Ausgestaltung familiärer Verantwortlichkeit ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, nicht nur\nden Eltern Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern aufzuerlegen, sondern auch\nKindern gegenüber Eltern, wenn diese zur eigenen Unterhaltssicherung nicht in der\nLage sind.\n\n  bb) Der Gesetzgeber hat mit seiner Festlegung des Rangverhältnisses von Unterhaltsansprüchen innerhalb verwandtschaftlicher Beziehungen in gerader Linie die jeweiligen Unterhaltspflichten graduell abgestuft. Während nach § 1609 Abs. 1 BGB\nEltern ihren Kindern gegenüber zuvörderst zur Unterhaltsgewährung verpflichtet sind\nund darüber hinaus nach § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber unverheirateten minderjährigen und unverheirateten volljährigen Kindern bis 21 Jahren auch in die Pflicht genommen werden, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, sind Kinder ihren Eltern gegenüber zwar vor den Verwandten der\naufsteigenden Linie unterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 1 BGB). Der Anspruch der Eltern\nist aber allen anderen Ansprüchen der Kinder, Ehegatten sowie der übrigen Abkömmlinge des Unterhaltspflichtigen nachrangig (§ 1609 BGB); zudem darf das unterhaltspflichtige Kind nur insoweit zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, als\n\n\n                                        17/21\n\nihm ein angemessener eigener Unterhalt verbleibt (§ 1603 Abs. 1 BGB).\n\n  Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er den beiden Unterhaltsverpflichtungen im unterhaltsrechtlichen Gefüge einen unterschiedlichen Stellenwert\nbeimisst. Er hat dem Elternunterhalt gegenüber dem Kindesunterhalt nicht nur nachrangiges Gewicht verliehen, sondern auch den Umfang der Verpflichtung deutlich gegenüber der Pflicht zur Gewährung von Kindesunterhalt eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat nicht nur der unterschiedlichen Abhängigkeit und Rolle der\nUnterhaltsbedürftigen im Unterhaltsverband Rechnung getragen. Die nachrangige\nBehandlung des Elternunterhalts entspricht, wie der Bundesgerichtshof hervorgehoben hat (vgl. BGH, FamRZ 1992, S. 795), auch der grundlegend anderen Lebenssituation, in der die Unterhaltspflicht jeweils zum Tragen kommt. Eltern haben für ihre\nKinder zu sorgen und müssen regelmäßig damit rechnen, ihnen auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Unterhalt zu gewähren, bis die Kinder nach ihrer Ausbildung durch eigenes Einkommen in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Demgegenüber kommt die Pflicht zum Elternunterhalt zumeist zum Tragen, wenn die Kinder\nlängst eigene Familien gegründet haben, sich Unterhaltsansprüchen ihrer eigenen\nKinder und Ehegatten ausgesetzt sehen, sowie für sich selbst und die eigene Altersabsicherung zu sorgen haben. Dazu tritt nun ein Unterhaltsbedarf eines oder beider\nElternteile im Alter hinzu, der mit deren Einkommen, insbesondere ihrer Rente, vor\nallem im Pflegefall nicht abgedeckt werden kann.\n\n  Diesen sich kumulierenden Anforderungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er nicht nur den Elternunterhalt nachrangig eingestuft, sondern mit\n§ 1603 BGB auch sichergestellt hat, dass dem Kind ein angemessener, das heißt\nseinen Lebensumständen entsprechender eigener Unterhalt verbleibt. Auf diese Intention des Gesetzgebers hat auch die Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und erklärt, die nachrangige und eingeschränkte Heranziehung\nzum Elternunterhalt solle zugleich dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kinder\nzur Abdeckung des Altersunterhalts ihrer Eltern schon über ihre Beiträge zur Rentenversicherung in Anspruch genommen werden.\n\n cc) Diese vom Gesetzgeber dem Elternunterhalt zugewiesene, relativ schwache               55\nRechtsposition wird durch die neuere Entwicklung der Gesetzgebung aus jüngerer\nZeit noch untermauert.\n\n  Mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge (so genannte Riester-Rente) durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens\n(Altersvermögensgesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) und das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) hat der Gesetzgeber die\nVerantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der\ngesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen. Dies unterstreicht einerseits den auch in § 1602 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz, für sei-\n\n\n\n                                          18/21\n\nnen Unterhalt vorrangig selbst sorgen zu müssen. Andererseits wird damit die Erwartung verbunden, dass die Eigenvorsorge sich auch auf Zeiten in der Zukunft erstreckt, in denen kein Erwerbseinkommen mehr zu erwarten ist, und deshalb vorher\nentsprechende finanzielle Vorkehrungen ergriffen werden sollen, um sich einen eigenen, den bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Altersunterhalt zu sichern,\nden die gesetzliche Rente allein nicht mehr gewährleistet. Damit wird dem Elternunterhalt für die Altersabsicherung ein noch geringerer Stellenwert beigemessen und\ngleichzeitig vom erwachsenen unterhaltspflichtigen Kind erwartet, zusätzlich zu den\nanderen Unterhaltslasten und der Altersversorgung früherer Generationen noch die\nBelastung der eigenen Altersvorsorge zu tragen. Dies muss konsequenterweise bei\nder Bestimmung seines ihm verbleibenden angemessenen Unterhalts nach § 1603\nAbs. 1 BGB Berücksichtigung finden (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 1698; FamRZ 2004,\nS. 1184).\n\n  Insbesondere aber hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Grundsicherung im          57\nAlter und bei Erwerbsminderung ab 1. Januar 2003 durch das Grundsicherungsgesetz und seit dem 1. Januar 2005 durch die §§ 41 ff. SGB XII verdeutlicht, dass die\nBelastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter\nBerücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in Grenzen gehalten werden soll. Mit\n§ 43 Abs. 2 SGB XII ist nunmehr eine Einkommensgrenze von 100.000 € jährlich eingeführt worden, bis zu der Kinder Einkommen beziehen können, ohne dass Unterhaltsansprüche ihrer Eltern gegen sie bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter berücksichtigt werden. Zudem gilt die gesetzliche Vermutung, dass das\nEinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes diese Grenze nicht überschreitet.\n\n Auch hieraus wird die Intention des Gesetzgebers deutlich, Kinder ihren Eltern gegenüber zwar nicht aus der Pflicht zur Unterhaltsgewährung gänzlich zu entlassen,\nbei der Frage aber, ob ein Unterhaltsanspruch gegen sie besteht, die Nachrangigkeit\ndieses Anspruchs ebenso wie die besondere Belastungssituation des Unterhaltspflichtigen zu beachten.\n\n                                          II.\n  Mit seiner rechtschöpferischen Annahme eines Unterhaltsanspruchs, die dem Wortlaut sämtlicher für die Entscheidung maßgeblicher Gesetzesnormen und deren Normenkontext sowie den anerkannten Auslegungsmethoden entgegensteht, hat das\nLandgericht nach allem den Boden des geltenden Rechts verlassen. Seine Interpretation der angewandten Rechtsnormen widerspricht dem vom Gesetzgeber bestimmten Verhältnis von Unterhalts- und Sozialhilferecht und greift mit der Heranziehung eines auf Grund seines eigenen Einkommens und Vermögens nicht Leistungsfähigen\nzu Unterhaltszahlungen ohne gesetzliche Grundlage in dessen Handlungsfreiheit\nnach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die Entscheidung des Landgerichts findet damit in der verfassungsmäßigen Ordnung, die allein der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit Grenzen setzt, keinerlei Grundlage und verletzt die Beschwerdeführerin\nin ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Entscheidung ist aufzuheben und die Sache\n\n\n                                         19/21\n\nan das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n                                        C.\n Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.   60\n\n               Papier                Haas                 Hömig\n\n                                  Hohmann-Steiner                                Hoffmann-Riem\n                                  Dennhardt\n\n               Bryde                                      Gaier\n\n\n\n\n                                        20/21\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 7. Juni 2005 - 1 BvR 1508/\n96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 7. Juni 2005 - 1 BvR 1508/96 -\n                Rn. (1 - 60), http://www.bverfg.de/e/rs20050607_1bvr150896.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050607.1bvr150896\n\n\n\n\n                                      21/21\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-07/1-bvr-1508-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-07/1-bvr-1508-96","retrieved":"2026-07-10 10:53:55.377419+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-06-07/1-bvr-1508-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2005-06-07","dockets":["1 BvR 1508/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050607.1bvr150896","ids":{"doknr":"BVERFG-rs20050607_1bvr150896","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050607.1bvr150896"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 07.06.2005 – 1 BvR 1508/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-07/1-bvr-1508-96","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"zum Urteil des Ersten Senats vom 7. Juni 2005\n                                - 1 BvR 1508/96 –\nZu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung unterhaltsrechtlicher und\nsozialhilferechtlicher Normen bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kindern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Unterhaltszahlung\nfür ihre Eltern herangezogen werden.\n\n                                       1/21","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 1996 - 24 (4) S 285/95 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes.\n  2. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n                                       2/21\n\n  3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1603","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1603","label":"§ 1603 BGB","mentions":17},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":9},{"id":"BGB/1601","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1601","label":"§ 1601 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/1602","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1602","label":"§ 1602 BGB","mentions":4},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":4},{"id":"BGB/1606","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1606","label":"§ 1606 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1609","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1609","label":"§ 1609 BGB","mentions":2},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"SGB 12/41","law":"SGB 12","abbreviation":"SGB 12","ref":"41","label":"§ 41 SGB 12","mentions":2},{"id":"SGB 12/43","law":"SGB 12","abbreviation":"SGB 12","ref":"43","label":"§ 43 SGB 12","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 113, 88","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:53:55.377419+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}