{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050511.1bvr036897","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"1 BvR 368/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von\nRenten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§ 307 a, § 315 a SGB VI).\n\n\n\n\n                                       1/32","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 368/97 -\n- 1 BVR 1304/98 -\n- 1 BVR 2300/98 -\n- 1 BVR 2144/00 -\n\n\n\n\n                                    Im Namen des Volkes\n\n                                       In den Verfahren\n                                             über\n                                 die Verfassungsbeschwerden\n\nI.      der Frau W. ,\n\n        als Rechtsnachfolgerin des Herrn Sch. ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Kottenhoff,\n                    Gohliser Straße 16, 04105 Leipzig -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. November 1996 - 13 BJ 67/\n   96 -,\n\nb) das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Januar 1996 - L 4 Ar\n   10/95 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Mai 1995 - S 7 Ar 62/94 -,\n\nd) den Widerspruchsbescheid der Landesversicherungsanstalt Sachsen vom\n   22. November 1994 - 09 220922 S 011 -,\n\n2. mittelbar gegen\n      § 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI\n\n- 1 BVR 368/97 -,\n\nII.             des Herrn P. ,\n\n1. unmittelbar gegen\n      das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 - B 4 RA 86/95 R -,\n\n2. mittelbar gegen\n      § 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI\n\n\n                                            2/32\n\n- 1 BVR 1304/98 -,\n\nIII. der Frau R. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Benno Bleiberg und Koll.,\n                   Schlüterstraße 36,\n                   10629 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 1998 - L 16 An 21/98\n   -,\n\nb) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 1997 - S 20 An 928/93 -,\n\nc) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29. November 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 1993 - 65\n   250929 K 538 BKZ 6000 SG -,\n\n2. mittelbar gegen\n  § 307 a Abs. 1 bis 3 und § 315 a Satz 3 und 4 SGB VI\n\n- 1 BVR 2300/98 -,\n\nIV.                  der Frau T. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Koll.,\n                   Heiligenberger Straße 18, 10318 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2000 - B 13 RJ 29/98 R -,\n\nb) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 147/97 B -,\n\nc) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. April 1997 - L 16/5 J 60/96 -,\n\nd) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 1995 - S 21 J 265/94 -,\n\ne) sämtliche Rentenbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 1994 - 25 070630 M 516-407 -,\n\nf) die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1994, zum 1. Januar 1995, zum\n   1. Juli 1995, zum 1. Januar 1996, zu 1. Juli 1996,\n\n2. mittelbar gegen\n  § 307 a Abs. 1 bis 3 und § 315 a Satz 3 und 4 SGB VI\n\n- 1 BVR 2144/00 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung\n                                     des Präsidenten Papier,\n                                     der Richterin Haas,\n\n\n                                           3/32\n\n                                  der Richter Hömig,\n                                  Steiner,\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Bryde,\n                                  Gaier\n\nam 11. Mai 2005 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung der am 31. Dezember 1991 nach dem Recht der Deutschen\nDemokratischen Republik gewährten Sozialversicherungsrenten (so genannte Bestandsrenten) in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch\nSechstes Buch (SGB VI). Stellte sich im Zuge der Umwertung der Renten heraus,\ndass der für Dezember 1991 ausgezahlte Monatsbetrag der Rente höher war als die\nnach § 307 a SGB VI berechnete Rente, war ein Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI\nzu gewähren. Die Nichtdynamisierung dieses Betrags und seine ab dem 1. Januar\n1996 vorzunehmende Abschmelzung sind Gegenstand der Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00. Alle Verfassungsbeschwerden wenden sich\nweiter dagegen, dass die Rente gemäß § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nach dem\nDurchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung berechnet wird und keine Vergleichsberechnung auf\nder Grundlage der gesamten Versicherungsbiographie im Einzelfall beansprucht\nwerden kann.\n\n                                         I.\n 1. a) Das Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik kannte eine Vielzahl unterschiedlicher Sicherungssysteme (vgl. BVerfGE 100, 1 <3 ff.>). Von Beginn\nan bestand eine einheitliche Sozialpflichtversicherung mit Versicherungsschutz vor\nden Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Die Renten wurden nicht regelmäßig erhöht und konnten daher trotz der geringen Inflation mit der Entwicklung der\nLöhne und Gehälter nicht Schritt halten. Um einen teilweisen Ausgleich hierfür zu\nschaffen und die Sozialversicherung finanziell zu stützen, wurde 1971 die Freiwillige\nZusatzrentenversicherung (FZR) eingeführt. Der Beitritt zu ihr ermöglichte die Versicherung von Arbeitseinkommen, welches die in der Sozialpflichtversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überstieg.\n\n b) Neben der allgemeinen Sozialversicherung und der Zusatzrentenversicherung           3\nexistierte eine Vielzahl von so genannten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen,\nderen Beitrags- und Leistungsrecht zum Teil erheblich von den Regeln der gesetzli-\n\n\n                                         4/32\n\nchen Sozialversicherung abwich. Die Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung ermöglichte eine zusätzliche Versorgung, die mit der betrieblichen Altersversorgung und\nder Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern vergleichbar war. Demgegenüber war die Sonderversorgung eine Versorgung eigener\nArt, die außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung stand und der Beamtenversorgung in den alten Bundesländern glich. Die Versorgungsleistung in den Zusatzund Sonderversorgungssystemen wurde als Prozentsatz des letzten Bruttoeinkommens garantiert. Dadurch wurde eine Altersversorgung von bis zu 80 vom Hundert\ndes letzten Nettoeinkommens erreicht (vgl. BVerfGE 100, 1 <5>).\n\n  c) Die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung lag bis zum 30.       4\nJuni 1990 konstant bei 600 Mark monatlich. Bis zu einem Einkommen in dieser Höhe\nhatten die Versicherten 10 vom Hundert ihres versicherten Einkommens an Beiträgen zu zahlen. Die Mehrzahl der Versicherten machte von der Möglichkeit Gebrauch,\nin der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auch Einkommensanteile über der Beitragsbemessungsgrenze zu versichern.\n\n d) Das Leistungsrecht beruhte in der in den vorliegenden Verfahren im Vordergrund       5\nstehenden Sozialversicherung auf mehrfach geändertem Verordnungsrecht (Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom\n15. März 1968, GBl II S. 135; Verordnung über die Gewährung und Berechnung von\nRenten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979,\nGBl I S. 401; im Folgenden: RentenVO 1979; Zweite Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Zweite Rentenverordnung - vom 26. Juli 1984, GBl I S. 281; Dritte Verordnung über die Gewährung\nund Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Dritte Rentenverordnung - vom 9. Oktober 1985, GBl I S. 313; Vierte Verordnung über die Gewährung\nund Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - 4. Rentenverordnung -\nvom 8. Juni 1989, GBl I S. 229; im Folgenden: 4. RentenVO).\n\n  Die Regelaltersrente konnte nach einer Wartezeit von 15 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit von Frauen ab dem 60. Lebensjahr und von Männern ab dem 65.\nLebensjahr in Anspruch genommen werden. Auf die Wartezeit von 15 Jahren wurden\nfreiwillige Beitragszeiten sowie andere, aus sozialen Erwägungen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellte Zeiten, wie Kindererziehungszeiten oder\nZeiten des Bezugs einer Invalidenrente, angerechnet (\"Zurechnungszeiten\"). Ein\nwichtiger Unterschied gegenüber der Rentenberechnung nach dem SGB VI lag darin, dass nur der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst Grundlage der Rentenberechnung war (vgl. § 5 Abs. 1 Buchstabe a RentenVO\n1979). Im Regelfall führt diese Anknüpfung zu einer höheren Altersrente als bei Zugrundelegung des während des gesamten Arbeitslebens erzielten Einkommens.\n\n Der Gesamtbetrag der Rente berechnete sich aus dem Durchschnittseinkommen               7\ndes genannten Zwanzigjahreszeitraums zusammen mit der Zahl der Arbeitsjahre so-\n\n\n\n                                         5/32\n\nwie eventuellen Zurechnungszeiten und FZR-Beiträgen (vgl. Eyrich in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 71,\nRn. 6 ff.). Er setzte sich aus einem Festbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammen (vgl. §§ 5 ff. RentenVO 1979). Der Festbetrag ergab sich aus dem Gesetz und\nbelief sich zuletzt auf 170 Mark. Als Steigerungsbetrag wurde im Regelfall 1 vom\nHundert des Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr der versicherungspflichtigen\nBeschäftigung und für jedes Jahr der Zurechnungszeit gewährt. In bestimmten Beschäftigungsbereichen betrug der Faktor 1,5 vom Hundert, etwa bei den Mitarbeitern\nder Reichsbahn, oder sogar 2 vom Hundert, wie bei Bergleuten. Für freiwillige Beiträge war der Faktor geringer; er betrug lediglich 0,85 vom Hundert. Die Freiwillige\nZusatzrentenversicherung floss in der Weise in die Rentenberechnung ein, dass ein\nseparater Anspruch auf diese Zusatzrente errechnet wurde. Der dabei ermittelte Betrag wurde ohne Anrechnung neben der gesetzlichen Rente gezahlt. Die monatliche\nZusatzrente betrug 2,5 vom Hundert des über 600 Mark erzielten Einkommens für\njedes Jahr der Zugehörigkeit zur Zusatzrentenversicherung. Die Mindestrente belief\nsich nach § 1 der 4. RentenVO zuletzt auf 330 Mark. Dieser Mindestrente kam eine\nbesondere Bedeutung zu, wenn berücksichtigt wird, dass die erreichbare Höchstrente in der Sozialpflichtversicherung zuletzt bei 470 Mark lag. 1989 betrug die Durchschnittsrente in der Deutschen Demokratischen Republik aus der allgemeinen Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen\nRepublik 426,88 Mark, zusammen mit der FZR-Rente 520,13 Mark (vgl. Statistisches\nJahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1990, hrsg. vom Statistischen\nAmt der DDR, S. 384).\n\n  Die Unterschiede in der Höhe der Renten waren sehr viel geringer als in der Bundesrepublik. Die Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik\nenthielt zahlreiche Elemente des sozialen Ausgleichs (etwa: Mindestrente ab fünf\nKindern; Zurechnungszeit bei Invalidität auch noch nach dem 55. Lebensjahr; Ehegattenzuschlag; Zurechnungszeit für Frauen zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr;\nfreiwillige Mindestbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von drei Mark monatlich).\nSie übernahm teilweise Funktionen der sozialen Sicherung, die in der Bundesrepublik anderen Sicherungssystemen, wie der Sozialhilfe, zukommen.\n\n  2. Anders als in der Deutschen Demokratischen Republik wurde in der Bundesrepublik Deutschland seit der Rentenreform von 1957 eine so genannte dynamische Rente gewährt. Diese wurde jährlich in Abhängigkeit von der Lohnentwicklung angepasst. Die Rente erhielt die Funktion eines Lohnersatzeinkommens. Voraussetzung\ndafür war allerdings, dass in der Erwerbsphase ein entsprechendes Arbeitseinkommen erzielt wurde. Eine Mindestrente wurde nach der Reform von 1957 nicht mehr\ngewährt. Dies führte zu einer deutlichen Auseinanderentwicklung der Rentenversicherungssysteme in den beiden deutschen Staaten. Rentner mit Rentenbeträgen unter dem Existenzminimum waren in der Bundesrepublik auf andere Einkünfte und gegebenenfalls auf die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht\nangewiesen. Durch die Rentenreform von 1972 wurde allerdings wieder ein Mindest-\n\n\n\n                                        6/32\n\nsicherungselement eingeführt. Die Rente nach Mindesteinkommen wird heute in der\nWeise gewährt, dass die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten bei Versicherten mit mindestens 35 Versicherungsjahren und geringem Arbeitsentgelt erhöht wird\n(§ 262 SGB VI).\n\n  3. Das Recht der beiden deutschen Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in mehreren Schritten zusammengeführt.\n\n  a) Bereits mit dem Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl II\nS. 518; im Folgenden: Staatsvertrag) wurde bestimmt, dass das Rentenniveau des\nBeitrittsgebiets demjenigen in der Bundesrepublik anzugleichen war (vgl. Art. 20\nAbs. 3 Satz 1 des Vertrags). Dementsprechend wurden durch das Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 495) die etwa\nvier Millionen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets zum 1. Juli 1990 auf das Rentenniveau in der Bundesrepublik umgestellt. Hierdurch kam es zu erheblichen Rentenerhöhungen. Während die durchschnittliche Altersrente einschließlich der FZR-Rente\nsich 1989 bei der Staatlichen Versicherung auf 520,13 Mark belief, betrug die Durchschnittsrente wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit zum 1. Juli 1990 bereits - umgerechnet - 377,87 Euro für Männer und 267,92 Euro für Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 2003, BTDrucks 15/2144, Übersicht I 8, S. 106).\n\n  b) Durch das Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - vom 23. September 1990\n(BGBl II S. 885) wurden weitere Maßnahmen zur Angleichung des Rentenrechts getroffen. Die Regelungen des Rentenrechts des Beitrittsgebiets - einschließlich des\nRentenangleichungsgesetzes - sollten bis zum 31. Dezember 1991 fortgelten (vgl.\nAnlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6, 7 und 8 sowie Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1).\n\n  c) Mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenund Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl\nI S. 1606) wurde schließlich ein einheitliches lohn- und beitragsbezogenes Rentenrecht im gesamten Bundesgebiet auf der Grundlage des Gesetzes zur Reform der\ngesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.\nDezember 1989 (BGBl I S. 2261) geschaffen, das das Rentenversicherungsrecht mit\nWirkung zum 1. Januar 1992 als Sechstes Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB VI)\neinfügte. Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme wurden nach Maßgabe des\nArt. 3 RÜG geschlossen und in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Die\nBestandsrenten der allgemeinen Sozialversicherung wurden \"pauschal\" umgestellt,\nwobei für diese und für die kurz vor ihrer Auszahlung stehenden Renten zur Vermei-\n\n\n\n                                          7/32\n\ndung von Härten Übergangsregelungen und Härteregelungen getroffen wurden (vgl.\nnäher Michaelis/Stephan, DAngVers 1991, S. 149 ff.).\n\n aa) Nach § 307 a SGB VI in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes werden            14\npersönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem die Anzahl aller berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahre mit den in den letzten 20 Jahren durchschnittlich erreichten Entgeltpunkten je Arbeitsjahr multipliziert wird. Als relevante Arbeitsjahre zählen anders\nals nach dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik nur noch Jahre\neiner versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom\nRentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten (§ 307 a\nAbs. 3 SGB VI).\n\n  Die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) ist in § 307 a Abs. 2 SGB VI geregelt. Hierzu wird nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Vorschrift das individuelle versicherte\nDurchschnittseinkommen des Versicherten ermittelt. Dieses setzte sich zunächst aus\neinem Sockelbetrag von maximal 600 Mark monatlich zusammen (Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 1. Juli 1990), der multipliziert mit der Zahl 240 das individuell versicherte Durchschnittseinkommen der allgemeinen Rentenversicherung im Zwanzigjahreszeitraum wiedergab. Hinzu kam\ngegebenenfalls ein Zusatzbetrag wegen der Versicherung höherer Arbeitseinkommen in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (vgl. § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nBuchstabe b SGB VI), der mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zu ihr zu multiplizieren war. Die Addition dieser beiden Beträge ergibt das individuell in der Rentenversicherung im Zwanzigjahreszeitraum versicherte Durchschnittseinkommen.\n\n  Dieser Betrag wurde durch das Durchschnittseinkommen in der Deutschen Demokratischen Republik insgesamt dividiert, und zwar bezogen auf den maßgeblichen\nZwanzigjahreszeitraum, wie er sich aus der Tabelle zu den Durchschnittseinkommen\nin der Deutschen Demokratischen Republik in Anlage 12 zum SGB VI ergibt (vgl.\n§ 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Das Ergebnis waren die erreichten persönlichen Entgeltpunkte (Ost). Zusätzliche Entgeltpunkte ergaben sich gegebenenfalls beim Vorliegen\nvon mindestens 35 Arbeitsjahren oder einer speziellen Versorgung nach den Vorschriften für Angehörige der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post (vgl.\n§ 307 a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI). Die Rente wurde anschließend nach § 307 a\nAbs. 1 Satz 2 SGB VI dadurch errechnet, dass die Arbeitsjahre mit den Entgeltpunkten (Ost) multipliziert wurden. Beitragsbemessungsgrenze war das 1,8fache des\nDurchschnittsverdienstes der Deutschen Demokratischen Republik. Nach § 307 a\nAbs. 1 Satz 3 SGB VI wurde dann noch ein Zuschlag von 0,75 Entgeltpunkten für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind gewährt.\n\n  § 307 a Abs. 8 Satz 1 SGB VI gestattete es den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im Regelfall, die Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus\nden vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen\nzu ermitteln. Es handelte sich hierbei um elektronische Datensätze des Rechenzentrums Leipzig, die allerdings nur lückenhafte Informationen über den Versicherungs-\n\n\n\n                                          8/32\n\nverlauf der einzelnen Rentner enthielten. Die Verwaltung hatte bis zum Rentenfall\nkeinerlei rentenrechtlich relevante Daten erfasst. Diese wurden vielmehr erst aufgrund des Rentenfalles anhand der Unterlagen hergestellt, insbesondere der Versicherungsausweise und der Arbeitsbücher der Versicherten, welche sich in deren\nBesitz befanden. Erfasst waren neben den Arbeitsjahren, der Rentenart sowie den\nBeiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung - entsprechend der Rentenformel der Deutschen Demokratischen Republik - nur das Durchschnittseinkommen der\nletzten 20 Arbeitsjahre in den hierfür vorgesehenen Datenfeldern. Die Arbeitsverdienste vor dem maßgeblichen Zwanzigjahreszeitraum sind regelmäßig nicht dokumentiert.\n\n § 307 a SGB VI lautete in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes, soweit          18\nhier von Interesse, wie folgt:\n\n                             Persönliche Entgeltpunkte                                  19\n\n                      aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets                           20\n\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des            21\nBeitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte\nje Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren\nvervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.\n\n(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn              22\n\n1. die Summe aus dem                                                                    23\n\na) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen   24\nDurchschnittseinkommen und\n\nb) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark        25\nübersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate\nder Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,\n\ndurch                                                                                   26\n\n2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der          27\nbisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage\n12 ergibt,\n\ngeteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich        28\ndurchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert\nauf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach\nSatz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind\nzehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre,\nwenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind.\n\n\n                                         9/32\n\n(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen                                            29\n\n1. Die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und                              30\n\n2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung          31\ndes 55. Lebensjahres des Versicherten.\n\n(4) bis (7) ...                                                                        32\n\n(8) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den\nRentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde\nzu legen. Die Rente ist daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten\nder Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Renten älterer Berechtigter sollen dabei\nvorrangig überprüft werden. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar 1994.\n\n(9) bis (12) ...                                                                       34\n\n Die hier angegriffenen Bestimmungen des § 307 a Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VI haben durch die folgende Gesetzgebung keine Änderung erfahren.\n\n  bb) Nach § 315 a SGB VI in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes ist in        36\nden Fällen, in denen die Rentenberechnung aufgrund des § 307 a SGB VI zu einer\ngeringeren Rente als der im Dezember 1991 geleistete Zahlbetrag führte, aus Vertrauensschutzgründen der Differenzbetrag zunächst als statischer Betrag neben der\ngemäß § 63 Abs. 7 SGB VI anzupassenden SGB VI-Rente weiterzuzahlen (§ 315 a\nSatz 1 SGB VI).\n\n  Der so ermittelte Auffüllbetrag ist jedoch ab dem 1. Januar 1996 nach § 315 a        37\nSatz 3 und 4 SGB VI schrittweise zu vermindern (\"abzuschmelzen\"). Von dieser Abschmelzung wurde nur dann Abstand genommen, wenn die Rente ausschließlich aus\neinem Auffüllbetrag bestand. Dies konnte zum Beispiel bei einer bereits an behinderte Jugendliche gewährten Rente der Fall sein. Das SGB VI kennt eine solche Leistung nicht; insofern entstand bei ihrer Umwertung eine SGB VI-Rente mit dem Wert\n\"Null\".\n\n § 315 a SGB VI hatte in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes folgenden         38\nWortlaut:\n\n                                    Auffüllbetrag                                      39\n\nIst der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag         40\nder Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte\nund nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der\nDifferenz geleistet. Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert\n\n\n                                        10/32\n\nerhöht; Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung\nüber die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.\nJanuar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 bleiben außer\nBetracht. Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung\num ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.\n\n Durch die Einfügung eines Satzes 3 in § 315 a SGB VI aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes\nSGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I\nS. 2970) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 (vgl. Art. 32 Abs. 1 des 1. SGB III-ÄndG) aus den Sätzen 3 und 4 die Sätze 4 und 5, ohne dass damit eine Änderung\ndes Wortlauts verbunden war.\n\n Die Regelung des § 315 a SGB VI ist wie folgt begründet (vgl. BTDrucks 12/405,        42\nS. 111 f.):\n\nf) Ermittlung von anpassungsfähigen Beträgen aus Bestandsrenten                        43\n\nIn den Bestandsrenten des Beitrittsgebiets sind in erheblichem Umfang Sachverhalte berücksichtigt, die nach den Grundsätzen des SGB VI nicht oder in geringerem\nMaße berücksichtigt werden. Die Rentenversicherung der ehemaligen DDR hat\nauch Aufgaben übernommen, die im gegliederten System der sozialen Sicherung\nder alten Bundesländer und wegen der grundsätzlichen Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten aus der Rentenversicherung die Sozialhilfe erfüllt. Deshalb wurde auch bei geringer Beitragsleistung, bei einigen Fallkonstellationen sogar ohne\nBeitragsleistung, eine Mindestrente gezahlt. Bei Versicherten mit längeren Versicherungszeiten gab es Mindestbeträge, die nur geringfügig von der erreichbaren Rente\nder Sozialpflichtversicherung abwichen. Bei 45 Arbeitsjahren beispielsweise lag der\nMindestbetrag bei 470 Mark, der Höchstbetrag bei 480 Mark. Eine schematische\nDynamisierung aller Renten müsste deshalb zu einer Ungleichbehandlung sowohl\nim Verhältnis der Rentner in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet zueinander als auch unter den Rentnern im Beitrittsgebiet je nach Rentenbeginn vor oder\nnach der Überleitung der Regelungen des SGB VI führen. Sie würde dazu führen,\ndass sich eine Mindestrente von ursprünglich 330 DM - eine Angleichung der aktuellen Rentenwerte im Jahre 1991 unterstellt - auf 875 DM belaufen würde. Für eine\nsolche Rente sind in den alten Bundesländern 24 Versicherungsjahre mit Durchschnittsentgelten erforderlich. Ähnliche Verzerrungen ergeben sich aus Besonderheiten des DDR-Rentenrechts wie Zurechnungszeiten bis zum 65. Lebensjahr (gegenüber 55. Lebensjahr in den alten Bundesländern), besondere\nZurechnungszeiten von bis zu 5 Jahren für langjährig versicherte Frauen, Zurechnungszeiten für Kindererziehung bis zu 3 Jahren pro Kind, höhere Steigerungssätze\n\n\n\n                                        11/32\n\nfür Knappschaft, Bahn, Post, Gesundheitswesen, spezielle Betriebe zur Sicherstellung der Landesverteidigung.\n\nLaufende Renten, die derartige Besonderheiten enthalten, sollen nicht gekürzt werden. Die auf den systemfremden Elementen beruhenden Rententeile sollen aber\nnicht angepasst werden, so dass sich allmählich eine Angleichung der Bestandsrenten in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet, aber auch von Bestandsrenten und Zugangsrenten im Beitrittsgebiet ergibt ...\n\n  Von den umgewerteten Renten enthielten mehr als zwei Drittel - also etwa 2,5 Millionen - einen Auffüllbetrag.\n\n cc) Auf andere Weise erfolgte die Umwertung von Bestandsrenten, die aufgrund der           47\nZugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik gewährt wurden. Die endgültige Rentenberechnung sollte wie\nbei den \"Westrenten\" aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens der gesamten\nVersichertenbiographie erfolgen (§ 307 b SGB VI). Das Bundesverfassungsgericht\nhat hierzu mit Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass die Berechnung nach der\ngesamten Versicherungszeit gegenüber der Berechnung nach dem Zwanzigjahreszeitraum bei den sonstigen Bestandsrentnern nach § 307 a SGB VI mit Art. 3 Abs. 1\nGG unvereinbar ist (BVerfGE 100, 104). Daraufhin wurde § 307 b SGB VI durch das\nZweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli\n2001 (BGBl I S. 1939) dahingehend geändert, dass nunmehr eine Vergleichsberechnung nach dem Zwanzigjahreszeitraum vorzunehmen ist. Die günstigere Rente wird\ngewährt.\n\n  dd) Renten, deren Zahlung ab dem 1. Januar 1992 begann (so genannte Zugangsrenten), wurden grundsätzlich anders als die Bestandsrenten behandelt. Die Rentenformel des SGB VI kam von Anfang an zur Anwendung. Die tatsächlich erzielten Entgelte aller Beitragsjahre - also nicht lediglich der letzten 20 Jahre - wurden unter\nEinbeziehung der Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zur Ermittlung\nvon Entgeltpunkten (Ost) herangezogen. Allerdings wurde bei einem Rentenbeginn\nbis zum 31. Dezember 1996 auch für die Zugangsrentner ein besonderer Vertrauensschutz gewährt. Die Einzelheiten sind in § 319 a und § 319 b SGB VI sowie in Art. 40\nRÜG geregelt.\n\n                                           II.\n  1. a) Die Beschwerdeführerin der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 368/97 ist die               49\nRechtsnachfolgerin des 1922 geborenen und 2004 verstorbenen Versicherten. Dieser arbeitete seit 1939 - unterbrochen durch Militärdienst und sowjetische Kriegsgefangenschaft - in der Finanzverwaltung. Nach seinem Ausscheiden aus der Finanzverwaltung war er von Ende 1956 bis zur Herstellung der Deutschen Einheit im\nBeitrittsgebiet als freiberuflicher Helfer in Steuersachen tätig, zuletzt als Steuerberater. Seit 1987 bezog er eine Altersrente in Höhe von 435 Mark zuzüglich einer Zu-\n\n\n                                          12/32\n\nsatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in Höhe von 77 Mark, die\nin der Folgezeit mehrfach erhöht wurde. 1991 wertete die Landesversicherungsanstalt Sachsen die Rente gemäß § 307 a SGB VI zum 1. Januar 1992 in eine Regelaltersrente nach dem SGB VI um und passte sie entsprechend an. Danach betrug die\nRente monatlich 1.204,71 DM.\n\n  b) Der Versicherte beantragte, seine umgewertete Rente unter Berücksichtigung         50\nseines Einkommens in den Jahren 1954 bis 1971 neu zu berechnen. Dieses Einkommen sei deutlich höher als das danach erzielte Einkommen gewesen. Bis zur Überführung der von ihm beratenen halbstaatlichen Betriebe in Volkseigentum im Jahre\n1971 habe er ein erheblich über dem Durchschnitt der Bevölkerung liegendes Bruttoeinkommen erzielt, während sein Einkommen danach nur noch aus der Beratung und\nBetreuung kleinerer Händler und Handwerker geflossen sei. Die Landesversicherungsanstalt Sachsen lehnte den Antrag ab. Auch der Antrag des Beschwerdeführers\nauf Durchführung einer Nachversicherung für die Zeit seiner Tätigkeit als Beamter in\nder Finanzverwaltung wurde abgelehnt. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.\nDas Landessozialgericht stellte in den Gründen seiner Entscheidung fest, dass der\nVersicherte die Klage in Bezug auf sein Begehren der Nachversicherung in der\nmündlichen Verhandlung zurückgenommen habe.\n\n c) Mit der Verfassungsbeschwerde wird eine Verletzung von Art. 3, Art. 14 Abs. 1       51\nund Art. 33 Abs. 5 GG durch den Widerspruchsbescheid der Landesversicherungsanstalt und die Entscheidungen der Sozialgerichte geltend gemacht. § 307 a Abs. 2\nSGB VI sei verfassungswidrig, soweit sich aus der Berücksichtigung des Lebenseinkommens eine höhere Rente ergäbe als aus dem Zwanzigjahreszeitraum, und den\nRentenberechtigten gleichwohl kein Wahlrecht zur Berechnung der Rente nach dem\nLebenseinkommen eröffnet werde. Es verletze Art. 33 Abs. 5 GG, dass eine Nachversicherung abgelehnt worden sei.\n\n  2. a) Der 1918 geborene Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1          52\nBvR 1304/98 war seit 1949 in der Deutschen Demokratischen Republik als selbständiger Ingenieur tätig. Er entrichtete Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung und\nab Juli 1971 zusätzlich Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ihm wurde mit Wirkung vom 1. September 1983 eine monatliche Altersrente in Höhe von\n392 Mark bewilligt. Hinzu kam eine Zusatzrente aus der Zusatzrentenversicherung in\nHöhe von 183 Mark. Die Rentenberechnung beruhte auf 47 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit sowie 146 Monaten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Am 31. Dezember 1991 betrug seine Gesamtrente 1.162 DM.\n\n  b) Nach Umwertung der Rente gemäß § 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI ergab sich aufgrund von 70,5047 ermittelten persönlichen Entgeltpunkten Ost eine Regelaltersrente von 1.555,45 DM. Widerspruch und Klage, mit denen der Beschwerdeführer eine\nRentenberechnung anhand der tatsächlich in sämtlichen Arbeitsjahren erzielten Verdienste begehrte, blieben erfolglos. Die Revision wies das Bundessozialgericht zurück (SozR 3-2600 § 307 a Nr. 11). § 307 a SGB VI sei von der Bundesversiche-\n\n\n\n                                        13/32\n\nrungsanstalt zutreffend mit dem Ergebnis angewandt worden, dass der Beschwerdeführer ab Januar 1992 allein mit der SGB VI-Rente und, ohne auf einen Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI angewiesen zu sein, durchgehend mehr bekomme, als ihm\ndie Deutsche Demokratische Republik je versprochen und die Bundesrepublik nach\nmehrfacher Erhöhung des aufgewerteten Gesamtanspruchs bis dahin gezahlt habe. Der Beschwerdeführer erhalte mit 70,5047 persönlichen Entgeltpunkten deutlich\nmehr als der \"Eckrentner\" mit 45 Entgeltpunkten nach 45 Beitragsjahren und durchgehendem Durchschnittsverdienst. § 307 a SGB VI gehöre zum Bestand der vom Einigungsvertrag in Art. 30 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen Bestimmungen zur Überleitung des SGB VI. Hierbei habe die Notwendigkeit im Vordergrund gestanden, unter\nEliminierung von systemfremden Grund- und Mindestsicherungselementen des Rentenrechts im Beitrittsgebiet ein für die Bestimmung der Rentenhöhe maßgebliches\n\"durch Beiträge versichertes\" Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit festzulegen.\n\n  § 307 a SGB VI sei verfassungsgemäß. Auf der Grundlage des vom Landessozialgericht festgestellten Sachverhalts sei nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer Vergleichsberechnung nach seinen individuell ermittelten Verdiensten im\nErgebnis überhaupt einen konkreten Vorteil erhalten würde. Es sei unzulässig, jeweils künstlich Einzelelemente der Wertermittlung eines Rechtes auf Rente nach\ndem SGB VI zu isolieren. Bereits für die übergroße Zahl denkbarer Fälle sei eine Benachteiligung durch die in § 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI vorgegebene Verfahrensweise ausgeschlossen. Nach einem auch auf das Beitrittsgebiet übertragbaren allgemeinen     Erfahrungssatz     repräsentiere      dieser  Zeitraum     regelmäßig    den\neinkommensstärksten Teil der Versicherungsbiographie. Zudem zögen die der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetretenen Versicherten erhebliche Vorteile\ndaraus, dass ihre Versicherungsbeiträge in das Durchschnittsentgelt einflössen und\nauf die Arbeitsjahre vor In-Kraft-Treten der Zusatzversicherung übertragen würden.\nDies ergebe sich ganz besonders deutlich im Falle des Beschwerdeführers, der mit\nlediglich 146 Monatsbeiträgen zur Zusatzrentenversicherung bereits 26,6678 Entgeltpunkte erreicht habe. In der Bundesrepublik Deutschland wäre hierfür ein während der Dauer von 26 Jahren erzielter Durchschnittsverdienst erforderlich gewesen.\nUnter ganz besonderen Voraussetzungen könnten sich aus dem Berechnungsgrundsatz des Zwanzigjahreszeitraums Nachteile für einzelne Versicherte ergeben. Der\nGesetzgeber sei aber nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehalten gewesen, außergewöhnliche und erfahrungsgemäß praktisch kaum vorstellbare Versicherungsverläufe zum\nLeitbild der in § 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI getroffenen Regelungen zu machen.\n\n c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäß eine            55\nVerletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts und die ihr zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften.\n\n  3. a) Die 1929 geborene Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren           56\n1 BvR 2300/98 war in der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Renteneintritt überwiegend als Modegestalterin beschäftigt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversi-\n\n\n                                         14/32\n\ncherung trat sie nicht bei. Mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres erhielt sie Altersrente aus der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik. Der Rentenberechnung wurden 49 Arbeitsjahre zu Grunde gelegt, davon 44 tatsächliche Arbeitsjahre und fünf Jahre Zuschlag für die lange Berufstätigkeit.\n\n  b) Nach Neufeststellung ihrer Rente auf der Grundlage des § 307 a SGB VI erhielt      57\ndie Beschwerdeführerin eine Altersrente in Höhe von 812,86 DM zuzüglich eines Auffüllbetrags nach § 315 a SGB VI in Höhe von 123,49 DM. Die Gesamtrente in Höhe\nvon 936,35 DM verminderte sich um den Beitrag zur Krankenversicherung.\n\n  Die gegen den Umwertungsbescheid gerichteten Rechtsbehelfe blieben erfolglos.         58\nNach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rente außerhalb des pauschalierenden Verfahrens\ndes § 307 a SGB VI und auf die Weitergewährung eines dynamisierten Auffüllbetrags\nnach § 315 a SGB VI. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich aus der Ungleichbehandlung von Bestands- und Zugangsrentnern nicht herleiten. Zwar könne\nsich die Rentenberechnung nach § 307 a Abs. 2 SGB VI nachteilig gegenüber dem\nVerfahren der Erfassung der gesamten Erwerbsbiographie auswirken. Dies sei indes\nim Ergebnis verfassungsrechtlich hinzunehmen. Bei der Umwertung von mehr als\nvier Millionen Bestandsrenten habe es sich um die Ordnung von Massenerscheinungen gehandelt, die ein typisierendes und pauschalierendes Vorgehen des Gesetzgebers und der Verwaltung rechtfertige. Dies gelte umso mehr, wenn es um freiwillige,\nwährend des Erwerbslebens getroffene Entscheidungen zur Alterssicherung gehe,\ndie sich aus heutiger Sicht nachteilig erwiesen. So hätte es der Beschwerdeführerin\nfreigestanden, sich zu den Bedingungen der Deutschen Demokratischen Republik für\ndie Jahre, in denen sie Arbeitsverdienste oberhalb von 600 Mark erzielt habe, in der\nFreiwilligen Zusatzrentenversicherung zu versichern. In weiterem Umfang die Ermittlung bestimmter rentenbiographischer Sonderkonstellationen zuzulassen, wäre nicht\nvorstellbar, ohne zugleich auch allen anderen betroffenen Bestandsrentnern zumindest die Möglichkeit einzuräumen, ihren individuellen Versicherungsverlauf feststellen zu lassen. Durch eine so weitgehende Ausnahmeregelung würde jedoch die getroffene Regelung, welche die Umwertung von einer so großen Zahl von\nBestandsrenten erst möglich machen sollte, in ihrer Gesamtheit wieder entwertet.\n\n Dies gelte auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene          59\nEinführung eines auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkten Rechts, eine\nNeuberechnung zu beantragen. Der Gesetzgeber habe gesehen, dass für bestimmte\nSachverhaltskonstellationen ein Anspruch auf Neuberechnung in Betracht komme.\nDazu habe er die Regelungen in § 307 a Abs. 8 bis 11 SGB VI getroffen. Die Neuberechnung auf diese Fallgestaltungen zu beschränken, liege in der Gestaltungsfreiheit\ndes Gesetzgebers. Dass der Auffüllbetrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 abgeschmolzen werde, sei gerechtfertigt. Aufgrund der durchgeführten Rentenanpassungen und der jeweils auch in den Folgejahren vorzunehmenden Erhöhungen des aktuellen Rentenwertes Ost finde eine Erhöhung des Monatsbetrags der Rente ohnedies\nstatt. Die Rente, die die Beschwerdeführerin unter Geltung des SGB VI erhalte, liege\n\n\n                                        15/32\n\nweit über dem Niveau dessen, was sie in der Deutschen Demokratischen Republik\njemals hätte erreichen können.\n\n  c) Mit ihrer gegen den Umwandlungsbescheid und die gerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG jeweils in Verbindung mit den Prinzipien\ndes sozialen Rechtsstaates (Art. 20 Abs. 1 GG) geltend. Der Verstoß gegen Art. 14\nAbs. 1 GG liege darin begründet, dass dem Gesetzgeber ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, um die Härten bei der maschinellen Umsetzung nach\n§ 307 a SGB VI zu vermeiden. Als ein solches milderes Mittel komme die - gegebenenfalls zeitlich beschränkte - Einräumung eines Rechts in Betracht, eine umfassende individuelle Neuberechnung der Rente zu beantragen. Da die Beschwerdeführerin\nder Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht beigetreten sei, werde sie besonders\nbenachteiligt. § 307 a Abs. 1 und 2 SGB VI verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\nDie Regelung durchbreche das für das bundesdeutsche Rentenversicherungsrecht\nmaßgebliche Prinzip der beitragsbezogenen Rentenleistungsäquivalenz.\n\n  4. a) Die Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2144/00          61\nist 1930 geboren und entrichtete in der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zusätzlich zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ab Juni 1990 erhielt sie monatlich 550 Mark Altersrente zuzüglich\n82 Mark monatlicher Zusatzaltersrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Bei der Berechnung der Altersrente wurden 43 Jahre einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, fünf Zurechnungsjahre wegen langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung und neun Zurechnungsjahre für drei Geburten zu Grunde gelegt,\nalso insgesamt 57 Versicherungsjahre. 1990 wurde die Rente auf DM umgestellt und\nauf 755 DM angehoben. Am 1. Juli 1991 betrug sie aufgrund der zwischenzeitlichen\nAnpassungen 1.000 DM. Nach ihrer Umwandlung auf der Grundlage des § 307 a\nSGB VI und unter Berücksichtigung von 43 Versicherungsjahren ergab sich eine\nRente von 1.175,65 DM, in der ein Auffüllbetrag in Höhe von 148,03 DM enthalten\nwar. Nach Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung führte dies zu einem monatlichen Zahlbetrag der Rente von 1.100,41 DM.\n\n b) Die von der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.       62\nNach Auffassung des Bundessozialgerichts (SozR 3-2600 § 307 a Nr. 15) ist § 307 a\nSGB VI verfassungsgemäß. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 14\nAbs. 1 GG auf Dynamisierung der Altersrenten aus der Sozialversicherung und der\nFreiwilligen Zusatzrentenversicherung unter Zugrundelegung von 57 Arbeitsjahren\nbestehe nicht. Bei der Angleichung der Renten habe berücksichtigt werden dürfen,\ndass ein Versicherungsverlauf mit über 51 Arbeitsjahren in aller Regel nur unter Einbeziehung mehrerer Zurechnungsjahre zu Stande kommen könne. Solche Zurechnungsjahre seien dem System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland jedoch fremd. Der Gesetzgeber habe sie bei der Überleitung der\nOstrenten in das System des SGB VI nicht berücksichtigen müssen. Es scheide\nschon ein Eingriff in durch Art. 14 GG geschützte Rechte aus, weil die Rente der Be-\n\n\n                                        16/32\n\nschwerdeführerin mit jeder neuen Bewertung und Anpassung erhöht worden sei. Die\nBeschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt eine geringere Rente erhalten, als ihr\nnach dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik zugestanden hätte.\n\n  § 307 a SGB VI verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Für die vom Gesetzgeber bei        63\nder Umwertung vorgenommene Differenzierung zwischen Bestandsrentnern und Zugangsrentnern gebe es sachliche Gesichtspunkte. Im Hinblick auf die Vielzahl der\numzuwertenden Bestandsrenten habe ein pauschalierter und maschinengerechter\nModus gefunden werden müssen, der es den Rentenversicherungsträgern ermöglicht habe, die Renten zeitgerecht umzuwerten und anzupassen.\n\n  Auch § 315 a SGB VI sei verfassungsgemäß. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es            64\nschon zweifelhaft, ob der Auffüllbetrag als eine bestandsgeschützte Leistung eigener\nArt überhaupt der Eigentumsgarantie unterliege. Jedenfalls habe ein Eingriff in eine\neigentumsgeschützte Rechtsposition nicht stattgefunden, weil weder durch die fehlende Dynamisierung noch durch die Abschmelzung eine Minderung des einmal gewährten Zahlbetrags der Rente eintreten könne und für den streitigen Zeitraum auch\nnicht eingetreten sei. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, wie das Bundessozialgericht bereits entschieden habe (unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 315 a Nr.\n1). Insbesondere würde ein weiteres Festhalten an den Auffüllbeträgen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Renten im Beitrittsgebiet führen.\n\n c) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin insbesondere            65\neine Verletzung von Art. 3 und Art. 14 GG durch die Rentenbescheide der Landesversicherungsanstalt und die nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen geltend.\n\n                                         III.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, das Bundessozialgericht, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalt Berlin, die Landesversicherungsanstalt\nSachsen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Gesellschaft zum\nSchutz von Bürgerrecht und Menschenwürde, der Runde Tisch für soziale Gerechtigkeit Potsdam und der Akademikerverband im Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen Dresden Stellung genommen.\n\n 1. Das Bundesministerium hält die mittelbar zur Prüfung gestellten Normen des           67\n§ 307 a Abs. 1 bis 3 und des § 315 a Satz 3 und 4 SGB VI für verfassungsgemäß.\nArt. 14 GG sei nicht verletzt, weil die Rentenansprüche und -anwartschaften von Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets nur in der Form unter den Schutz der Eigentumsgarantie fielen, die sie durch den Einigungsvertrag unter der Geltung des Grundgesetzes erhalten hätten. Eine schematische Übertragung des SGB VI auf das\nBeitrittsgebiet sei schon wegen der Unterschiedlichkeit der beiden Rentensysteme\nnicht möglich gewesen. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundessozialgericht hätten festgestellt, dass der Gesetzgeber das Rentensystem der\n\n\n                                         17/32\n\nDeutschen Demokratischen Republik in einer ihm geeignet erscheinenden Form in\ndas Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland eingliedern durfte. Ausdrücklich sei dabei anerkannt worden, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet\ngewesen sei, die Berechtigten aus Alterssicherungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der\nBundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition liege durch die zum 1. Januar 1992 vorgenommene Umwertung\ndeswegen nicht vor. In keinem Fall sei bei der Umwertung eine Rente gekürzt worden. Außerdem sei die Vergleichsrente zuvor zum 1. Juli 1990 auf ein Nettorentenniveau von 70 vom Hundert angehoben und danach noch zweimal um jeweils 15 vom\nHundert angepasst worden. Anschließend sei in einem weiteren Schritt die dynamische Rente zum 1. Januar 1992 noch einmal um 11,65 vom Hundert erhöht worden.\nSchon aus diesem Grunde scheide eine Verletzung von Art. 14 GG aus.\n\n  Auch der Verzicht auf eine Anpassung und die ab 1. Januar 1996 einsetzende Abschmelzung des Auffüllbetrags verletzten nicht Art. 14 Abs. 1 GG; denn der Anspruch\nauf Gewährung eines Auffüllbetrags sei erst mit dem In-Kraft-Treten des SGB VI geschaffen worden. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher offen gelassen, inwieweit überhaupt die Anpassung und Dynamisierung von Bestandsrenten als solche\nunter den Eigentumsschutz des Art. 14 GG fielen. Auch wenn dies der Fall sei, habe\nder Gesetzgeber die Modalitäten und den Zeitpunkt zu bestimmen, wobei er nur an\ndie Forderung gebunden sei, dass die Rente ihre Funktion der Daseinssicherung erhalten müsse. Jedenfalls liege eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im\nSinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Der Gesetzgeber habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Befugnis, Rentenansprüche zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche sowie Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit genüge. Die angegriffenen Regelungen beruhten auf zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses, die darauf hinausliefen, die Funktions- und\nLeistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Eine individuelle\nBerechnung der Rente auf Antrag zu ermöglichen, wäre wegen der dabei zu erwartenden Antragsflut, der Arbeitsbelastung und neu auftretender Probleme nicht durchführbar gewesen.\n\n  Außerdem übersähen die Beschwerdeführer, dass die von ihnen gerügte pauschalierende Regelung eine Reihe von Vorteilen biete. So seien zum Beispiel die in der\nDeutschen Demokratischen Republik gezahlten Renten nicht in dem Maße dynamisiert worden wie in der Bundesrepublik. Es sei deshalb auch nicht gerechtfertigt, einzelne Elemente herauszugreifen, deren Höherbewertung zu einer weiteren Verbesserung geführt hätte. Zudem seien die Rentenansprüche und -anwartschaften des\nBeitrittsgebiets wegen der dort zuletzt herrschenden Wirtschaftslage nicht sicher gewesen.\n\n\n\n\n                                         18/32\n\n  Die angegriffenen Regelungen verstießen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der         70\nGesetzgeber sei aufgrund der Gesamtumstände gezwungen gewesen, eine ausschließlich pauschalierende und mit einem Stichtag verknüpfte Regelung zu treffen.\nGerade bei Neuregelungen im Sozialrecht sei die Einführung von Stichtagen notwendig und verfassungsrechtlich prinzipiell zulässig. Die Wahl des Zeitpunktes orientiere\nsich hier zudem am gegebenen Sachverhalt. Auch die Abschmelzung der Auffüllbeträge verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie sei vielmehr durch\nihn geboten. Eine uneingeschränkte Weiterleistung der Auffüllbeträge hätte zu einer\nnicht gerechtfertigten Bevorzugung der Bestandsrentner gegenüber den Zugangsrentnern im Beitrittsgebiet mit Rentenbeginn ab dem 1. Januar 1997, aber auch gegenüber den Rentnern der alten Bundesländer geführt. Das Bundesverfassungsgericht habe in anderem Zusammenhang festgestellt, dass die besonderen\nBerechnungsmodalitäten des § 307 a SGB VI prinzipiell verfassungsgemäß seien,\nindem auf einen Zwanzigjahreszeitraum und nicht auf die gesamte Versicherungsbiographie abgestellt werde. Für die Eingliederung der Bestandsrentner des Beitrittsgebiets komme daher auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine individuelle Neuberechnung der Renten wegen der Gewährleistung der\nZahlungskontinuität, aber auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei Millionen von Versicherungsläufen von vornherein nicht in Betracht. Dies hätte die Rentenversicherung vor nicht lösbare technische Probleme gestellt.\n\n  Schließlich hat das Bundesministerium einen ihm vom Bundesverfassungsgericht           71\nübersandten Fragenkatalog beantwortet. Eine Einschätzung, in wie vielen Fällen einer nach § 307 a SGB VI umgewerteten Bestandsrente sich bei einer Berechnung\nnach dem individuellen Versicherungsleben eine höhere Rente ergeben könnte, sei\nwegen Fehlens der erforderlichen Daten nicht möglich. Deswegen ließen sich auch\ndie möglichen zusätzlichen finanziellen Aufwendungen im Falle einer Neuberechnung nicht beurteilen. Nach der Rentenbestandsauswertung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger seien am 31. Dezember 2001 rund 842.000 Renten mit Auffüllbetrag ausgezahlt worden. Der finanzielle Aufwand einer (rückwärtigen)\nDynamisierung der Auffüllbeträge ab dem 1. Januar 1992 sei seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis Ende 2002 mit 41 Milliarden DM beziffert worden. Bei einer Dynamisierung der Auffüllbeträge könne eine Abschmelzung nicht auftreten. Dann würden sich die von der Bundesversicherungsanstalt genannten Kosten\nder Dynamisierung für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember\n2002 auf rund 52 Milliarden DM erhöhen. Mittelfristig sei ab 2003 mit jährlichen Mehraufwendungen in der Größenordnung von drei Milliarden Euro zu rechnen.\n\n 2. Das Bundessozialgericht verweist auf seine bisherige Rechtsprechung zu               72\n§ 307 a und § 315 a SGB VI. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die\nLandesversicherungsanstalt Berlin, die Landesversicherungsanstalt Sachsen und\nder Verband Deutscher Rentenversicherungsträger halten die mittelbar angegriffenen Vorschriften für verfassungsgemäß.\n\n\n\n\n                                         19/32\n\n  a) Die Bundesversicherungsanstalt vertritt wie das Bundesministerium die Auffassung, dass angesichts von etwa vier Millionen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets\nnur die Möglichkeit einer pauschalen Umwertung der Renten bestanden habe. Eine\nschematische Dynamisierung unter Berücksichtigung des Zahlbetrags dieser bereits\nmehrfach angepassten Renten hätte zu einer groben Ungleichbehandlung sowohl im\nVerhältnis der Rentner in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet zueinander\nals auch unter den Rentnern des Beitrittsgebiets je nach Rentenbeginn vor oder nach\nder Überleitung geführt. Die Mindestrente des Beitrittsgebiets von ursprünglich\n330 Mark habe bei unterstellter Angleichung der aktuellen Rentenwerte im Januar\n1991 bereits 875 DM betragen. Für eine solche Rente wäre aber in den alten Bundesländern rund 24 Jahre lang die Versicherung eines Durchschnittsentgelts notwendig gewesen. Ähnliche Verzerrungen hätten sich aus weiteren Besonderheiten des\nRentenrechts im Beitrittsgebiet ergeben. Mit § 315 a SGB VI sei den Betroffenen der\neinigungsvertraglich zugesicherte Bestandsschutz eingeräumt worden. Dass dabei\nletztlich eine Abschmelzung habe erfolgen müssen, finde seine Erklärung darin, dass\nbei den Bestandsrenten der Sozialversicherten des Beitrittsgebiets in erheblichem\nUmfang Sachverhalte berücksichtigt worden seien, die nach den Grundsätzen des\nSGB VI nicht oder nur in geringerem Maße Berücksichtigung fänden. Die dortige\nRentenversicherung habe auch Aufgaben übernommen, die im gegliederten System\nder sozialen Sicherung der alten Bundesländer und wegen der grundsätzlichen Lohnund Beitragsbezogenheit der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die\nSozialhilfe erfüllt habe.\n\n  Die Bundesversicherungsanstalt weist außerdem noch auf die Schwierigkeiten hin,        74\ndie eine Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsverdienste der Versicherten im Beitrittsgebiet bereiten würde. Selbst die in den Sozialversicherungsausweisen der Versicherten - falls diese überhaupt noch vorlägen - eingetragenen Verdienste gäben keinen Aufschluss über die tatsächlichen Arbeitsverdienste, da es sich hierbei lediglich\num die versicherten Arbeitsverdienste gehandelt habe. Auch Ermittlungen bei den Arbeitgebern würden zur Klärung der Arbeitsverdienste nicht viel beitragen. Schon jetzt\nzeige die Praxis, dass durch die Arbeitgeber keine Verdienste mehr bestätigt werden\nkönnten, weil die Lohn- oder Gehaltsnachweise vollständig vernichtet worden seien.\nIn der Deutschen Demokratischen Republik habe außerdem für die Arbeitgeber und\ndie staatlichen Organe lediglich eine Pflicht zur Aufbewahrung der Nachweise für die\nRentenberechnung bis zu zwei Jahre nach dem Eintritt in das Rentenalter bestanden. Es sei zudem zweifelhaft, ob Bestandsrentner des Beitrittsgebiets, die im günstigsten Fall heute das 70. Lebensjahr (Frauen) oder 75. Lebensjahr (Männer) vollendet hätten, noch sachdienliche Hinweise zu einer von ihnen vor 50 bis 60 Jahren\nausgeübten Beschäftigung machen könnten. Für die Neuberechnung der Renten der\netwa 330.000 Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund der Neufassung des § 307 b SGB VI (siehe oben unter A I 3 c cc) habe die Bundesversicherungsanstalt etwa zwei Jahre benötigt.\n\n\n\n                                         20/32\n\n  b) Auch die Landesversicherungsanstalt Berlin weist darauf hin, dass die bei den      75\nRentenversicherungsträgern vorhandenen Daten für eine Vergleichsberechnung im\nRahmen der Umwertung nach § 307 a SGB VI nicht ausreichend seien. Insbesondere seien in dem Datenbestand lediglich der monatliche Durchschnittsverdienst der\nletzten 20 Kalenderjahre enthalten und nicht die Beträge der zuvor erzielten Verdienste. Nach den vorliegenden Erfahrungen seien die Bestandsrentner jedoch zu einem großen Teil - insbesondere für länger zurückliegende Zeiten - nicht mehr im Besitz der für eine vollständige Kontenklärung erforderlichen Unterlagen. Sofern\nUnterlagen vorhanden seien, seien die Eintragungen hierin häufig unvollständig. In\n71,5 vom Hundert der nach § 307 a Abs. 9 Nr. 1 SGB VI neu festgestellten Renten\nhabe deshalb aufgrund lediglich glaubhaft gemachter rentenrechtlicher Zeiten entschieden werden müssen. Selbst die dazu notwendigen Angaben seien nur durch\naufwändige Nachfragen und Ermittlungen bei den Betroffenen oder anderen auskunftsfähigen Stellen zu erlangen gewesen. Da der ehemalige Arbeitgeber im Beitrittsgebiet oftmals nicht mehr existiere, seien Arbeitgeberanfragen außerdem in einer Vielzahl von Fällen erfolglos. Dies führe dazu, dass das Ziel einer\nVergleichsberechnung in Frage gestellt werde, wenn diese zu einem großen Teil lediglich auf glaubhaften Angaben der bereits älteren Bestandsrentner mit allen Unzulänglichkeiten des Erinnerungsvermögens beruhe. Die Landesversicherungsanstalt\nSachsen teilt diese Einschätzung.\n\n c) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger betont, dass sich bei keinem        76\nBestandsrentner des Beitrittsgebiets durch die Umwertung der Rente nach § 307 a in\nVerbindung mit § 315 a SGB VI eine Verschlechterung seiner Rechtsposition ergeben habe. Die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworbene\nRechtsposition sei nicht nur erhalten worden. Es sei darüber hinaus auch ein Besitzschutz hinsichtlich des am 31. Dezember 1991 gezahlten Betrags einschließlich der\n1990 und 1991 erfolgten pauschalen Rentenanhebungen garantiert worden. Dieser\nBesitzschutz werde durch den Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI gewährleistet. Der\nAuffüllbetrag unterliege nicht dem Eigentumsschutz, weil es sich bei ihm nicht um eine Rentenleistung, sondern um eine Zusatzleistung handele. Deshalb erstrecke sich\nein möglicherweise bestehender Anspruch auf Dynamisierung von Rentenleistungen\nnicht auf ihn.\n\n  Selbst wenn unterstellt werde, dass die Auffüllbeträge dem Schutzbereich des          77\nArt. 14 Abs. 1 GG unterfielen, sei der Anspruch auf die Gewährung eines Auffüllbetrags erst mit dem In-Kraft-Treten der Bestimmungen des SGB VI entstanden und genieße daher - wenn überhaupt - den Schutz der Eigentumsgarantie allenfalls in der\nAusformung des § 315 a SGB VI. Ein etwaiger Eingriff in den Schutzbereich des\nArt. 14 Abs. 1 GG wäre jedenfalls als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung anzusehen, weil das vom Einigungsvertrag vorgegebene Ziel der Rechtsangleichung des Rentenrechts auf andere Weise als durch die vorgenommene maschinelle Umwertung der etwa vier Millionen Bestandsrenten nicht hätte bewältigt werden\nkönnen. In diesem Zusammenhang sei auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der öf-\n\n\n\n                                        21/32\n\nfentlichen Haushalte zu berücksichtigen. Durch die Überführung der Renten sei ein\nwichtiger Gemeinwohlbelang erfüllt worden, bei dem zugleich die Finanzierbarkeit\nder Sozialversicherung habe erhalten bleiben müssen.\n\n 3. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hält eine weitere Novellierung            78\ndes Renten-Überleitungsgesetzes aus politischen Gründen für geboten.\n\n  4. Die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde, der Runde            79\nTisch für soziale Gerechtigkeit Potsdam und der Akademikerverband im Bund der\nRuhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen Dresden halten die Vorschriften\nfür verfassungswidrig.\n\n  a) Die Gesellschaft vertritt die Auffassung, die §§ 307 a und 315 a SGB VI seien       80\nteilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Umwertung nach § 307 a SGB VI\nhabe überwiegend zu einer günstigen Regelung für die Betroffenen geführt, weil in\nden letzten 20 Arbeitsjahren zumeist das höchste Arbeitseinkommen erzielt worden\nsei. Dies treffe jedoch nicht auf alle Fälle zu. Sofern eine Benachteiligung entstehe,\nsei sie im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der nach § 307 b SGB VI überführten\nAnsprüche nicht mit der Verfassung vereinbar. Eine Vergleichsberechnung müsse\nauch für die Versicherten ohne Zusatz- oder Sonderversorgung durchgeführt werden\nkönnen.\n\n  Bei der Regelung des Auffüllbetrags nach § 315 a SGB VI sei der Gesetzgeber von        81\nder Annahme ausgegangen, der Auffüllbetrag werde durch eine bis zum Jahre 1996\nim Wesentlichen erfolgte Angleichung des Rentenwertes \"Ost\" an den Rentenwert\n\"West\" an Bedeutung verlieren. Die Gewährung eines Auffüllbetrags erscheine nur\nauf den ersten Blick wie eine Begünstigung ehemaliger Bürger der Deutschen Demokratischen Republik im Vergleich mit den übrigen Bürgern der Bundesrepublik. In\nWirklichkeit stelle diese Regelung einen unzureichenden, nämlich nur temporär wirksamen Nachteilsausgleich für den Rechtsverlust derjenigen Bürger der Deutschen\nDemokratischen Republik dar, die nach deren Rentenversicherungsrecht ein höheres relatives Versorgungsniveau eingenommen hatten, als ihnen in Anwendung des\nbundesdeutschen Rentenrechts nunmehr zugestanden werde. In nicht wenigen Fällen aber wirke sich der Auffüllbetrag so aus, dass seit 1996 und auf unabsehbare\nZeit, gegebenenfalls bis zum Lebensende, keine Steigerung des Rentenzahlbetrags\neintrete. Bei der Beurteilung des Auffüllbetrags sei zu berücksichtigen, dass in einer\nnicht geringen Anzahl von Fällen die Gewährung eines Auffüllbetrags ganz oder zumindest teilweise hätte vermieden werden können, wenn in § 307 a SGB VI eine Härtefallregelung vorgesehen worden wäre. Die Dynamisierung des Auffüllbetrags sei\npolitisch gerecht und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) verfassungsrechtlich geboten. Zumindest sei die Gewährung eines Antragsrechts auf Neuberechnung der Rente sowie eines der Abschmelzung nicht unterliegenden Auffüllbetrags notwendig.\n\n b) Der Runde Tisch sieht in der Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern mit und         82\nohne Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen einen offensichtli-\n\n\n                                         22/32\n\nchen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei den Bestandsrentnern mit Zusatz- oder\nSonderversorgung sei eine Vergleichsberechnung vorgenommen worden, wobei jeweils die höhere Rente gewährt werde. Die Nichtberücksichtigung früherer Arbeitsjahre bei den anderen Bestandsrentnern könne eine erhebliche Benachteiligung\ninsbesondere dann bedeuten, wenn im Zwanzigjahreszeitraum aus politischen, familiären oder gesundheitlichen Gründen weniger als zuvor verdient wurde.\n\n  c) Auch der Akademikerverband hält eine gesetzliche Neuregelung für verfassungsrechtlich erforderlich. § 307 a SGB VI solle in seiner jetzigen Fassung aufgehoben\nund der Gesetzgeber dazu verpflichtet werden, eine Vergleichsrente unter Zugrundelegung der gesamten Erwerbsbiographie berechnen und die höhere der beiden Renten leisten zu lassen. Außerdem werde es für dringend erforderlich gehalten, die\ndurch die Stichtagsregelung des 31. Dezembers 1991 in den §§ 307 a und 307 b\nSGB VI verursachten Unterschiede in der Rentenhöhe zwischen Bestands- und Zugangsrentnern zu beseitigen. Die Auffüllbeträge nach § 315 a SGB VI seien in entsprechender Anwendung der in der Entscheidung BVerfGE 100, 1 entwickelten\nGrundsätze zu dynamisieren.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Unzulässig ist allerdings die im Verfahren 1 BvR 368/97 erhobene Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG durch die\nAblehnung der Nachversicherung. Nach der vom Landessozialgericht getroffenen\nFeststellung hat der Versicherte insoweit die Klage wirksam zurückgenommen (siehe\noben unter A II 1 b). Von dieser Feststellung ist im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auszugehen.\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.                                      85\n\n                                         I.\n § 307 a Abs. 1 in Verbindung mit § 315 a Satz 1, 4 und 5 SGB VI verletzt nicht die    86\nGrundrechte der Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 2300/98 und 1 BvR\n2144/00.\n\n 1. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor.                               87\n\n a) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum. Für den eigentumsrechtlichen Schutz von Ansprüchen und Anwartschaften des Sozialversicherungsrechts ist\nVoraussetzung, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die\nnach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 97, 271 <283 f.> m.w.N.). Rentenansprüche und -\nanwartschaften unterfallen demnach grundsätzlich der Eigentumsgarantie des\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 ff.>; 58, 81 <109>; stRspr). Für\n\n\n\n                                        23/32\n\nrentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung, dass Art. 14\nAbs. 1 GG sie nur in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl. BVerfGE 100, 1 <33 ff.>). Offen gelassen hat\nes das Bundesverfassungsgericht bisher, ob und inwieweit die im geltenden Recht\nallgemein vorgesehene Anpassung von Renten (vgl. § 63 Abs. 7 SGB VI) in den\nSchutzbereich des Art. 14 GG einbezogen ist (vgl. BVerfGE 100, 1 <44>).\n\n  b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die den Beschwerdeführern am 31. Dezember         89\n1991 geleisteten Renten nach den genannten Grundsätzen der Eigentumsgarantie\ndes Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterlagen. Die hier zu prüfende Regelung des § 307 a\nAbs. 1 in Verbindung mit § 315 a Satz 1, 4 und 5 SGB VI verletzt jedenfalls, wäre sie\nan der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie zu messen, Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Sie\nläge innerhalb des Regelungsspielraums, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und insbesondere auch bei der Ausgestaltung eigentumsrechtlich geschützter sozialrechtlicher\nRechtspositionen eröffnet.\n\n aa) Soweit aufgrund des § 307 a SGB VI eine Rente nach dem SGB VI geleistet             90\nwird, die durch die Umwertung der entsprechend den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente ermittelt wurde, ist schon deshalb ein gesetzlicher Eingriff\nnicht gegeben, weil diese so genannte SGB VI-Rente in vollem Umfang der Anpassung nach § 63 Abs. 7 SGB VI unterliegt.\n\n  bb) Ein an Art. 14 Abs. 1 GG zu messender gesetzlicher Eingriff kann allenfalls darin gesehen werden, dass der Unterschiedsbetrag zwischen der den Beteiligten im\nDezember 1991 zustehenden Bestandsrente und der nach dem SGB VI geleisteten\nRente als Auffüllbetrag bis zum 31. Dezember 1995 ohne Anpassung nach § 63\nAbs. 7 SGB VI, also \"statisch\", gewährt wurde und danach nach Maßgabe des\n§ 315 a Satz 1, 4 und 5 SGB VI der \"Abschmelzung\" unterliegt. Insoweit entspricht\ndie Vorschrift aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1\nSatz 2 GG. Sie dient einem Gemeinwohlzweck und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 100, 1 <38>).\n\n  (1) Der gesamtdeutsche Gesetzgeber verfolgte nach der Herstellung der Deutschen        92\nEinheit ein Ziel des Gemeinwohls, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfGE 100, 1\n<40 f.>). Dieses Ziel war schon im Staatsvertrag vorgezeichnet (Art. 20) und wurde in\nden Einigungsvertrag aufgenommen (Art. 30 Abs. 5). Der Gesetzgeber durfte auch\nseinen Vorstellungen über das künftige einheitliche Rentenrecht ein Konzept zu\nGrunde legen, das in der Gestalt des Rentenreformgesetzes bereits seit 1989 vorlag.\nEr war verfassungsrechtlich nicht gehalten, strukturelle Besonderheiten des Sozialversicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik, wie beispielsweise\nZurechnungszeiten bei vieljährigen Beschäftigungsverhältnissen oder die beitragsfreie Mindestsicherung, im gesamtdeutschen Rentenrecht zu berücksichtigen. Auch\n\n\n\n                                         24/32\n\nseine Entscheidung, von diesem am SGB VI orientierten Konzept der Überleitung\ndie Bestandsrenten nicht auszunehmen, wird von dem legitimen Ziel der Herstellung\nder Rechtseinheit im Rentenversicherungsrecht getragen. Hätte er die den Berechtigten am 31. Dezember 1991 zustehenden Zahlbeträge ohne weiteres übernommen\nund sie der jährlichen Rentenanpassung unterworfen, wären Ungleichheiten zwischen den ostdeutschen und den westdeutschen Bestandsrenten bestehen geblieben, die sich durch unterschiedlich hohe, durch Beiträge versicherte Arbeitseinkommen nicht begründen ließen (vgl. BTDrucks 14/7071, S. 2 f., 8 f.). Ungleichheiten\nwären zudem im Verhältnis der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen\nRepublik berechneten Bestandsrenten zu den Zugangsrenten in den neuen Bundesländern nach dem 31. Dezember 1991 entstanden. Der dem Gesetzgeber von\nVerfassungs wegen zustehende Gestaltungsspielraum, den aus seiner Sicht geeigneten Weg zur Rechtseinheit im Zuge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zu bestimmen, schließt die Befugnis ein, rentenrechtliche Positionen umzugestalten (vgl. BVerfGE 100, 1 <37 f.>), wenn und soweit dies dem Ziel der Rechtseinheit\ndient. Der Gesetzgeber durfte mit der Regelung einer schrittweisen Abschmelzung\nsolcher Rentenleistungen, die auf strukturellen Eigenarten der Sozialversicherung\nder Deutschen Demokratischen Republik beruhten, auch das Ziel verfolgen, die Beitragszahler in den alten und den neuen Bundesländern auf längere Sicht von der Finanzierung solcher Vorteile des Rentenversicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik zu entlasten, die ihnen im System des SGB VI nicht mehr zugute\nkommen konnten.\n\n  (2) Die in § 315 a Satz 1, 4 und 5 SGB VI vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Rechtseinheit sind erforderlich und geeignet, diese herbeizuführen. Ohne die Einbeziehung der Bestandsrenten wäre die Einheit der gesetzlichen\nRentenversicherung zeitlich weit hinausgeschoben worden. Die Maßnahmen sind\naber auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die\nHöhe des am 31. Dezember 1991 den Berechtigten zustehenden Zahlbetrags auf eine Reihe von überdurchschnittlich hohen Sonderanpassungen in den Jahren 1990\nund 1991 zurückging (vgl. BVerfGE 100, 1 <43>). Die zum 31. Dezember 1991 verfügbaren Auffüllbeträge waren zudem auch deshalb vergleichsweise hoch, weil die\nbeitragsfreien Zurechnungszeiten des Rentenrechts der Deutschen Demokratischen\nRepublik bei diesen Rentenanpassungen wie Arbeitszeiten behandelt wurden.\n\n Den so bestimmten Zahlbetrag gewährleistet § 315 a Satz 1 und 4 SGB VI unverändert bis zum 31. Dezember 1995. Erst danach ist er schrittweise und unter \"Verrechnung\" mit der Steigerung der Renten aus allgemeinen Rentenanpassungen verringert worden. Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die die\nBestandsrenten im Rahmen des Systemwechsels in behutsamer Weise an das neue\nRecht heranführt. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Abschmelzungsprozess einsetzte,\nwaren die Zahlbeträge der Renten in Ostdeutschland erstmalig höher als diejenigen\nim sonstigen Bundesgebiet. Sie betrugen 103 vom Hundert der an Frauen und Männer in den alten Ländern gezahlten Renten (vgl. Stephan, DAngVers 1999, S. 546\n\n\n\n                                        25/32\n\n<550>). Die Abschmelzung ab 1. Januar 1996 erfolgte in fünf mit der Rentenanpassung gekoppelten Stufen. Damit ist die Auswirkung der Regelung für den einzelnen Betroffenen im Regelfall mit einer unzumutbaren Härte nicht verbunden. § 315 a\nSatz 5 SGB VI trägt zudem in schonender Weise der Möglichkeit Rechnung, dass\nauch nach fünf Rentenanpassungen noch ein abzuschmelzender Teil der Altersversorgung vorhanden ist.\n\n  Der Gesetzgeber durfte bei der Ausgestaltung des Übergangskonzepts schließlich         95\nauch berücksichtigen, dass die Überführung der Bestandsrenten in das Recht des\nSGB VI mit strukturellen Vorteilen verbunden war, wie zum Beispiel der Gewährung\nhöherer Witwen- und Witwerrenten, der Anpassung der Rentenleistungen an die Entwicklung der Arbeitseinkommen, der Verkürzung der Wartezeiten für Altersrenten\nund der günstigen Bewertung von Zeiten der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung\nim Vergleich zu den nach 1996 in Rente gehenden Personen. Er war unter keinem\nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkt gehalten, den Bestandsrentnern der neuen\nBundesländer die strukturellen Vorteile der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik zu erhalten und zugleich die Vorteile des gesamtdeutschen Rentenversicherungsrechts zugute kommen zu lassen.\n\n  cc) Eine Pflicht des Gesetzgebers zur Dynamisierung der Auffüllbeträge kann            96\nArt. 14 GG auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den\nZusatz- und Sonderversorgungssystemen entnommen werden. Die Erwägungen,\naufgrund derer das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Pflicht zur Dynamisierung der Bestandsrenten von Angehörigen dieser Versorgungssysteme angenommen hat (vgl. BVerfGE 100, 1 <41 f.>), sind auf die vorliegenden Fälle nicht übertragbar. In den dort entschiedenen Verfahren fand bereits ab 1992 eine Verrechnung von\nRentenerhöhungen mit dem garantierten Zahlbetrag statt. Ohne eine Anpassung der\nZahlbeträge wäre der Abstand in der Versorgungshöhe zwischen den Mitgliedern von\nZusatz- und Sonderversorgungssystemen einerseits und den Pflichtversicherten und\nden zusätzlich in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung Versicherten andererseits deutlich verringert worden. Eine solche Nivellierung hat aber der Einigungsvertrag nicht gewollt (vgl. BVerfGE 100, 1 <42, 46 f.>).\n\n  Die Dynamisierung der Renten von Mitgliedern der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gleicht zudem spezifische Nachteile aus, welche dieser Personenkreis im Zuge der Entwicklung der Renten in den Jahren 1990 und 1991 hinnehmen\nmusste. Anders als die aus der Sozialpflichtversicherung und die aus der Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung Berechtigten waren die Mitglieder von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen von der mehrfachen Anhebung der Renten in den genannten Jahren mit einem Steigerungsvolumen von 66 vom Hundert seit dem 1. Juli 1990\n(vgl. BVerfGE 100, 1 <57>) ausgenommen. Auch im Hinblick auf das Ausmaß der\nBetroffenheit liegen verschiedene Sachverhalte vor. Während die Auffüllbeträge regelmäßig nur einen Bruchteil der Rentenleistung betrugen, bewirkte bei den Mitgliedern der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme das maßgebliche Übergangsrecht\neine Kürzung der Versorgungsleistung vom 8fachen einer Durchschnittsrente bis zu\n\n\n                                         26/32\n\nderen 1,8fachen (vgl. BVerfGE 100, 1 <43>; vgl. auch Diel in Hauck/Noftz, SGB VI,\nLoseblattkommentar, Stand VIII/99, § 315 a Rn. 48 ff.). Die Entgeltbegrenzung nach\n§ 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli\n1991 (BGBl I S. 1606, 1677) hatte regelmäßig eine Kürzung des rentenrechtlich relevanten Arbeitseinkommens der Betroffenen auf einen Bruchteil dessen zur Folge,\nwas in der Deutschen Demokratischen Republik rentenwirksam war.\n\n 2. Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die angegriffene Regelung nicht verletzt.            98\n\n  a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.        99\nDem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber\ndas Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders\nbehandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und\nsolchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können\n(vgl. BVerfGE 107, 205 <213 f.>; stRspr). Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Regelung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, die Bestandteil der\ngesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in\nein anderes System ist, so genügt es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn\nder Überleitung ein sachgerechtes Konzept zu Grunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Es ist durch\nden Gleichheitssatz nicht geboten, einzelne den Beschwerdeführern aufgrund ihrer\nindividuellen Rentenbiographie (vgl. auch BVerfGE 108, 52 <67 ff.>) nachteilige Regelungen isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie gemessen an\ndiesem Maßstab im Vergleich zu anderen vom Systemwechsel betroffenen Normadressaten gerechtfertigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass\nin einem so komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels den\ngleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist (vgl.\nBVerfGE 97, 103 <115 f.>). Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfGE 95, 143 <155,\n157 f.>; 104, 126 <147>; 107, 218 <245 f.>).\n\n b) Die Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00 sind          100\nallerdings gegenüber denjenigen Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik benachteiligt, bei denen die nach den\nVorschriften des SGB VI berechnete Rente so hoch war wie der Zahlbetrag der ihnen\nam 31. Dezember 1991 zustehenden und nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik berechneten Rente. In deren Rente ist kein Auffüllbetrag enthalten. Der Zahlbetrag ihrer Rente erhöht sich mit jedem ab 1992 einsetzenden Anpassungsschritt. Benachteiligt sind die Beschwerdeführer auch gegenüber den\nMitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, weil der Zahlbetrag ihrer\nRente ab dem 1. Januar 1992 nur dynamisiert wird, soweit er einer Rente nach dem\nSGB VI entspricht.\n\n\n\n                                        27/32\n\n c) Diese unterschiedliche Behandlung genügt den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1         101\nGG.\n\n  aa) Die angegriffene Regelung beruht - wie bereits ausgeführt (siehe oben unter        102\nC I 1) - auf dem legitimen Ziel des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 1992 die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland für alle Bestands- und Zugangsrentner in\nden alten und neuen Bundesländern auf die einheitliche Rechtsgrundlage des\nSGB VI zu stellen. Diesem Ziel diente die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der\nNeuberechnung der Renten auf der Grundlage des SGB VI die Berechnungselemente nicht zu berücksichtigen, die dem gesamtdeutschen Rentenrecht fremd sind. Dies\ngilt besonders für die Regelungen des Sozialversicherungssystems der Deutschen\nDemokratischen Republik, die dem Fürsorgeprinzip entsprangen und im System einer beitragsfinanzierten gesetzlichen Rente nach dem Konzept des SGB VI keinen\nPlatz mehr haben.\n\n Es war auch unter dem Gesichtspunkt des Konzeptwechsels folgerichtig, dass der          103\nGesetzgeber die Geltung des SGB VI auf diejenigen erstreckte, die bei dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 1992 bereits auf der Grundlage des Rechts der Deutschen\nDemokratischen Republik Rente bezogen. Hätte er diese Gruppe, die mehrere Millionen Menschen umfasste, von der Überleitung ausgenommen, wäre das Ziel eines\neinheitlichen Rentenrechts für alle Versicherten und Rentenberechtigten auf lange\nSicht nicht erreicht worden. Die Beibehaltung des bisherigen Rechts für diesen Personenkreis hätte - wie bereits ausgeführt - zu schwer hinnehmbaren Unterschieden\nim Vergleich zu den Versicherten aus dem Beitrittsgebiet geführt, die nach dem 1. Januar 1992 rentenberechtigt wurden, aber auch zu den Bestands- und Zugangsrentnern des alten Bundesgebiets, deren Renten auf der Grundlage des SGB VI berechnet wurden und werden. Das Konzept, das dem Systemwechsel zu Grunde lag, war\ndemnach sachgerecht und wurde insoweit folgerichtig durchgeführt.\n\n  bb) Die Beschwerdeführer können deshalb einen Verstoß gegen das Grundrecht             104\ndes Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit der Begründung geltend machen, in ihrem Einzelfall\nhabe der Systemwechsel unter Berücksichtigung ihrer rentenbiographischen Besonderheiten zu einem rechtlichen Nachteil geführt. Sofern ein solcher Nachteil eingetreten ist, wurde er in jedem Falle schon dadurch weitgehend ausgeglichen, dass die\nbetroffenen Rentenberechtigten bereits vor dem 1. Januar 1992 Nutzen aus der in\nmehreren und großen Schritten erfolgenden Anpassung ihrer Renten an die Entwicklung der Kaufkraft und der Arbeitseinkommen gezogen hatten (siehe oben unter C I 1\nb bb (2)).\n\n                                          II.\n  § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI verletzt nicht die Grundrechte der Beschwerdeführer       105\nin den Verfahren 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00,\nsoweit nach dieser Vorschrift der Rentenberechnung ausschließlich das versicherte\ndurchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 20 Jahre vor dem Rentenbeginn zu Grunde zu legen ist.\n\n\n                                         28/32\n\n 1. Die Vorschrift ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.                                   106\n\n  a) § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI enthält zwar eine Ausnahmeregelung vom Konzept         107\ndes Gesetzgebers, auch die nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen\nRepublik berechneten Bestandsrenten einem einheitlichen Rentenrecht zuzuführen,\nstellt für sich aber eine Systementscheidung dar. Der Gesetzgeber hat in § 307 a\nAbs. 2 Satz 1 SGB VI für die etwa vier Millionen Bestandsrentner der Deutschen Demokratischen Republik entschieden, dass die Berechnung ihrer Renten wie bisher\nauf der Grundlage des durchschnittlichen Arbeitseinkommens der letzten 20 Jahre\nvor Eintritt des Rentenbezugs erfolgt. Die Vereinbarkeit dieser Entscheidung und ihrer Folgen für die betroffenen Bestandsrentner mit Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nach\nden oben dazu entwickelten Grundsätzen zu prüfen (siehe unter C I 2). Soweit sich\nder Gesetzgeber dabei für eine Gleichbehandlung der Normadressaten entschieden\nhat, ist sein Spielraum ohnehin weit bemessen (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>; 98, 365\n<385>). Auch ist er - insbesondere bei Massenerscheinungen - befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen\nder damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen\n(vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; stRspr).\n\n b) § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI benachteiligt diejenigen Rentner innerhalb der          108\nGruppe der von § 307 a Abs. 1 SGB VI erfassten Bestandsrentner, die wegen Besonderheiten ihrer Versicherungsbiographie eine höhere Rente zu erwarten hätten,\nwürde der Berechnung das Arbeitseinkommen während der gesamten Versicherungszeit zu Grunde gelegt werden. Eine für sie nachteilige Ungleichbehandlung wird\ndurch § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI auch dergestalt bewirkt, dass § 307 b Abs. 1\nSatz 2 und 3 und Abs. 3 SGB VI in der geltenden Fassung den Mitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen das Recht auf eine Vergleichsberechnung für\neine Rente auf der Grundlage aller Versicherungsjahre und für eine Rente auf der\nGrundlage des Zwanzigjahreszeitraums einräumt.\n\n  c) Die durch die angegriffene gesetzliche Regelung bewirkte Ungleichbehandlung         109\nist hinreichend gerechtfertigt.\n\n  aa) Die unter C II 1 a) dargestellte Systementscheidung ist sachgerecht. Da es nach    110\nder Rentenformel der Deutschen Demokratischen Republik nicht auf den gesamten\npflichtversicherten Zeitraum ankam (§ 5 Abs. 1 RentenVO 1979; vgl. auch Art. 2 § 31\nRÜG), lag beim In-Kraft-Treten des SGB VI - wie aus den Stellungnahmen der Bundesregierung und der Versicherungsträger hervorgeht - kein zuverlässiges Datenmaterial für die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten vor 1971 vor. Hätte der Gesetzgeber entschieden, alle Versicherungsjahre in die Rentenberechnung einzubeziehen,\nhätten die zuständigen Stellen - wie in den Stellungnahmen näher ausgeführt wird -\nvor großen und teilweise sogar unüberwindlichen Schwierigkeiten gestanden. Seine\nEntscheidung, die Rentenformel der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitraum fortzuführen, hat deshalb wesentlich dazu beigetragen, die Umwertung der etwa vier Millionen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets\n\n\n\n                                         29/32\n\nzeitnah zu bewältigen und die Zahlungskontinuität zu gewährleisten (vgl. BTDrucks\n12/405, S. 108 f.). Wird dieses Konzept demnach von gewichtigen sachlichen Erwägungen getragen, so sind die Folgen für den Einzelnen, die sich aus unterschiedlichen versicherungsbiographischen Lebensläufen ergeben, nicht rechtfertigungsbedürftig (vgl. oben unter C I 2). Dies gilt umso mehr, als die Berechnung der Rente\nauf der Grundlage des Zwanzigjahreszeitraums nur in atypisch gelagerten Fällen zu\nNachteilen für die Betroffenen führt. Der Gesetzgeber ist daher durch Art. 3 Abs. 1\nGG nicht gehalten, die zuständigen Rentenversicherungsträger zur Vornahme einer Vergleichsberechnung zu verpflichten und den Berechtigten eine Rente auf der\nGrundlage des günstigeren Ergebnisses zu gewähren.\n\n  bb) Auch eine verfassungswidrige Benachteiligung der Beschwerdeführer gegenüber den Mitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungsssystemen ist nicht festzustellen. Die Überleitung der Rentenansprüche und Rentenanwartschaften dieser\nGruppe durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz in das System\nder gesetzlichen Rentenversicherung hat bewirkt, dass die Altersrenten nicht mehr\nwie in der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund eines verhältnismäßig hohen Prozentsatzes aus dem letzten Arbeitseinkommen berechnet wurden. Diese für\nden betroffenen Personenkreis nachteilige Entscheidung des Gesetzgebers hat das\nBundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE\n100, 1 <38 ff.>). Es hat jedoch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen,\ndass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten     Versicherungszeit     bezogenen      tatsächlichen    Arbeitsentgelte    oder\nArbeitseinkommen zu Grunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrenten im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein - im Regelfall günstigerer - Zwanzigjahreszeitraum maßgeblich war (vgl. BVerfGE 100, 104 <134 ff.>).\n\n  Der Gesetzgeber, der den Betroffenen im Zuge der Umsetzung dieser Entscheidung das Recht auf die Rente eingeräumt hat, die sich nach der Vergleichsberechnung als günstiger erwies, kann sich auf gewichtige praktische Gründe berufen. Da\naufgrund der ursprünglichen, vom Bundesverfassungsgericht erst 1999 beanstandeten Fassung des § 307 b SGB VI die gesamte Versicherungsbiographie ermittelt werden musste, waren im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten bereits Versicherungsdaten für das gesamte Versicherungsleben dieses Personenkreises verfügbar.\nGleichwohl war die Durchführung der Vergleichsrechnung nach den in den vorliegenden Verfahren erfolgten Mitteilungen der Bundesversicherungsanstalt mit einem\nganz erheblichen Aufwand verbunden (siehe oben unter A III 2 a). Der Kreis dieser\nBerechtigten war aber im Vergleich zu den Bestandsrentnern aus der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik ungleich kleiner.\n\n 2. Für eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch die angegriffene Vorschrift ist      113\nnichts ersichtlich. Der Schutzbereich des Grundrechts ist nicht berührt. Der Gesetzgeber hat mit der Rentenberechnungsvorschrift des § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI für\n\n\n                                         30/32\n\ndie hier in Frage stehende Gruppe der Bestandsrentner die Rentenformel der Deutschen Demokratischen Republik fortgeführt. Damit hat er den Betroffenen nichts genommen, was ihnen eigentumsrechtlich im Zeitpunkt der Herstellung der Deutschen\nEinheit nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n(vgl. BVerfGE 100, 1 <33 ff.>) überhaupt zustehen konnte.\n\n                                       III.\n Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen beruhen danach auf verfassungsgemäßen Rechtsgrundlagen. Sie haben, da andere verfassungsrechtliche Mängel nicht in zulässiger Form geltend gemacht wurden, Bestand.\n\n               Papier                 Haas                 Hömig\n\n                                   Hohmann-Steiner                                 Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n               Bryde                                        Gaier\n\n\n\n\n                                       31/32\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Mai 2005 -\n1 BvR 368/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97\n                - Rn. (1 - 114), http://www.bverfg.de/e/rs20050511_1bvr036897.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050511.1bvr036897\n\n\n\n\n                                     32/32\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-11/1-bvr-368-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 307a","ref_norm":"307a","n":40},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":26},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":16},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 307b","ref_norm":"307b","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 319b","ref_norm":"319b","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-11/1-bvr-368-97","retrieved":"2026-07-10 10:53:52.676380+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-05-11/1-bvr-368-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2005-05-11","dockets":["1 BvR 368/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050511.1bvr036897","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050511.1bvr036897"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005 – 1 BvR 368/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-11/1-bvr-368-97","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von\nRenten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§ 307 a, § 315 a SGB VI).\n\n                                       1/32","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 6/307a","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"307a","label":"§ 307a SGB 6","mentions":40},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":26},{"id":"SGB 6/315a","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"315a","label":"§ 315a SGB 6","mentions":18},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":16},{"id":"SGB 6/307b","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"307b","label":"§ 307b SGB 6","mentions":5},{"id":"SGB 6/63","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"63","label":"§ 63 SGB 6","mentions":4},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":3},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"RÜG/3","law":"RÜG","abbreviation":"RÜG","ref":"3","label":"§ 3 RÜG","mentions":1},{"id":"RÜG/40","law":"RÜG","abbreviation":"RÜG","ref":"40","label":"§ 40 RÜG","mentions":1},{"id":"SGB 6/319b","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"319b","label":"§ 319b SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/262","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"262","label":"§ 262 SGB 6","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 112, 368","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:53:52.676380+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}