{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050412.2bvr102702","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2005-04-12","aktenzeichen":"2 BvR 1027/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.\n2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren\n   vermieden werden.\n3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und\n   darauf vorhandenen Daten geboten.\n\n\n\n\n                                1/28","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1027/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1. des Herrn P...,\n\n2. des Herrn U...,\n\n3. des Herrn B...,\n\n4. der Firma R... mbH, vertreten durch die Geschäftsführer B... und P...,\n\n- Bevollmächtigte zu 4.: Rechtsanwälte Wulf Berend Petersson und Koll.,\n                         Poststraße 2 - 4, 20354 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 2002 - 618 Qs\n         52/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2002 - 618 Qs\n         54/02 -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 - 618 Qs\n          52/02 -,\n\n      d) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 - 164 Gs\n         737/02 - 5100 Js 85/02 -,\n\n      e) die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2002 - 164 Gs\n         737/02 - 5100 Js 85/02 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n\n\n                                         2/28\n\n                                 Gerhardt\n\nam 12. April 2005 beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 - 618 Qs 52/\n     02 -, vom 20. Juni 2002 - 618 Qs 54/02 - und vom 25. Juni 2002 - 618 Qs 52/\n     02 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit über die Sicherstellung von Beweismitteln\n     entschieden wurde. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n  3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu drei Viertel zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                          A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung und Beschlagnahme des            1\nelektronischen Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei und einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der Berufsträger gerichteten Ermittlungsverfahrens. Sie wirft unter anderem die Frage auf, welche Bedeutung die Vertrauensbeziehungen zwischen den unmittelbar von den Eingriffen betroffenen\nBerufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten für die Zulässigkeit eines strafprozessual veranlassten umfassenden Datenzugriffs haben.\n\n                                          I.\n 1. Die materielle Legitimation der Sicherstellung sowie der förmlichen Beschlagnahme von Beweisgegenständen ist in § 94 StPO geregelt. Diese Vorschrift gilt seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung im Jahre 1879 inhaltlich unverändert. Begrenzt\nwird die Beschlagnahmefähigkeit von Beweismitteln insbesondere durch § 97 StPO.\nDie Vorschriften lauten:\n\n                                    § 94 StPO                                          3\n\n(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein          4\nkönnen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.\n\n(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden             5\nsie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.\n\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.\n\n                                    § 97 StPO                                          7\n\n(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht                                                8\n\n\n\n\n                                        3/28\n\n1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die           9\nnach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;\n\n2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über        10\ndie ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände\ngemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;\n\n3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die      11\nsich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.\n\n(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der             12\nzur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich\num eine Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das\nZeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen\nerstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt oder eines Dienstleisters,\nder für die Genannten personenbezogen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind,\nsowie Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in\ndieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten\neiner Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig\nsind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus\neiner Straftat herrühren.\n\n(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des Bundestages, eines         13\nLandtages oder einer zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.\n\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.\n\n(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser\nPersonen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend; die Beschlagnahme ist\njedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der\nGrundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis\nzur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.\n\n Die Beschlagnahme von Computerdateien ist im Gesetz nicht ausdrücklich gere-          16\n\n\n                                        4/28\n\ngelt. Lediglich der durch das Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (BGBl I S. 1973) novellierte § 97\nAbs. 5 Satz 1 StPO nennt Datenträger als Zugriffsobjekte, die unter den weiteren\nVoraussetzungen dieser Vorschrift einem Beschlagnahmeverbot unterliegen können.\n\n  In der Rechtspraxis wird der Datenträger als Gegenstand der strafprozessualen Sicherstellung und Beschlagnahme gemäß § 94 StPO behandelt. Allerdings ist das\nstrafprozessuale Eingriffsregime wegen der erheblichen Streubreite des Informationsgehalts eines Datenträgers hierauf nicht zugeschnitten. In der Regel haben lediglich bestimmte auf dem Datenträger gespeicherte Daten einen für das Verfahren erheblichen Beweiswert. In diesem Zusammenhang erlangt auch die Regelung des\n§ 108 StPO über so genannte Zufallsfunde Bedeutung. Sie lautet:\n\n                                    § 108 StPO                                         18\n\n(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar           19\nin keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der\nStaatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung,\nsoweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.\n\n(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden,           20\ndie den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung in\neinem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen.\n\n  Die Vorschrift sichert die Verwertbarkeit von zufällig am Durchsuchungsort aufgefundenen Beweismitteln für andere Straftaten als diejenigen, die den Anlass für die\nDurchsuchung gegeben haben. Beim Zugriff auf elektronische Datenträger kann eine\nRecherche faktisch einer gezielten Suche nach \"Zufallsfunden\" nahe kommen. Betroffen sein können hiervon neben den Daten der nichtbeschuldigten Berufsträger\nauch die Daten von Mandanten, die mit dem verfahrensbezogenen Vorwurf in keinem Zusammenhang stehen.\n\n  Der Prüfung, ob die vorläufig sichergestellten Gegenstände als Beweismittel zu beschlagnahmen sind, dient § 110 StPO. Ursprünglich war die Durchsicht dem Ermittlungsrichter vorbehalten. Der Richtervorbehalt wurde durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl I S. 3393) abgeschafft.\nDanach war für die Durchsicht die Staatsanwaltschaft zuständig, sofern nicht der betroffene Inhaber die Durchsicht durch andere Beamte genehmigte. § 110 StPO hatte\nin der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:\n\n                                 § 110 StPO a.F.                                       23\n\n(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der          24\nStaatsanwaltschaft zu.\n\n(2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt,       25\n\n\n                                        5/28\n\nwenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des\nInhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.\n\n(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn möglich, zur Teilnahme aufzufordern.\n\n Das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) hat mit       27\nWirkung zum 1. September 2004 auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft auf deren Anordnung die Kompetenz zur Durchsicht der Papiere eingeräumt.\n§ 110 Abs. 3 StPO wurde, da der Beidrückung eines Siegels auf der Verpackung der\nbei einer Durchsuchung gefundenen Papiere in der Praxis keine Bedeutung zugekommen sei (vgl. BTDrucks 15/3482, S. 21), aufgehoben. Gleichzeitig entfiel ohne\nnähere Begründung die Regelung, nach der der Inhaber für den Fall der demnächst\nanzuordnenden Durchsicht der Papiere nach Möglichkeit zur Teilnahme aufzufordern\nwar. § 110 StPO hat nunmehr folgenden Wortlaut:\n\n                                  § 110 StPO n.F.                                      28\n\n(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der          29\nStaatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des\nGerichtsverfassungsgesetzes) zu.\n\n(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die\nStaatsanwaltschaft abzuliefern.\n\n  2. Beim Datenzugriff werden unter Umständen personenbezogene Daten einer Vielzahl von unbeteiligten Personen erhoben und verarbeitet. Die mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I 2000 S. 1253) in die Strafprozessordnung eingefügten Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO sollten dem Volkszählungsurteil des\nBundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.) Rechnung tragen (BTDrucks 14/\n1484, S. 1). Vorbehaltlich speziellerer Regelungen enthalten §§ 483 ff. StPO vor allem verfahrensrechtliche Sicherungen. Von besonderer Bedeutung für die Datenerhebung zum Zwecke der Beweisgewinnung sind neben der generalklauselartigen\nBefugnis des § 483 StPO zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien für Zwecke des Strafverfahrens die Regelungen über die\nDatenlöschung und Auskunftserteilung gemäß § 489, § 491 StPO.\n\n                                         II.\n 1. Die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts        32\nHamburg-Neustadt-St. Pauli führen ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwer-\n\n\n\n                                         6/28\n\ndeführer zu 2. Dieser ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er ist Sozius der gemeinschaftlichen Rechtsanwaltskanzlei der Beschwerdeführer zu 1. bis 3. sowie Prokurist\nund Mitgesellschafter der unter gleicher Adresse firmierenden Beschwerdeführerin\nzu 4., einer Steuerberatungsgesellschaft.\n\n  Die Ermittlungsbehörden nehmen an, der Beschwerdeführer zu 2. sei neben anderen Mitbeschuldigten daran beteiligt gewesen, dass die Firmen S. GmbH, C. GmbH\nund D. GmbH, jeweils mit Sitz im Inland, Geldbeträge für tatsächlich nicht erbrachte\nLieferungen und Leistungen an Briefkastenfirmen auf der britischen Insel Jersey gezahlt hätten. Bei den Geldbeträgen habe es sich unter anderem um eine Zahlung der\nFirma S. GmbH in Höhe von 2.481.698,25 DM und eine Zahlung der Firma D. GmbH\nin Höhe von 142.544,12 DM gehandelt. Bei der Firma S. GmbH sei es vor diesem\nHintergrund im Steuerjahr 1999 zu einer Verkürzung der Gewerbe- und Körperschaftssteuer in Höhe von 1.437.510,00 DM gekommen, bei der D. GmbH in Höhe\nvon 82.562,00 DM. Die nach Jersey transferierten Gelder seien von dort als angebliche Gewinnausschüttungen in ein Trustvermögen abgeführt worden, das tatsächlich\ndie persönliche Alterssicherung der Mitbeschuldigten dargestellt habe.\n\n  Die Mitbeschuldigten M. und M. sind Gesellschafter der genannten Firmen. Sie wurden rechtlich von dem Beschwerdeführer zu 2. und steuerlich von der Beschwerdeführerin zu 4. beraten, wobei diese möglicherweise vom Beschwerdeführer zu 2. vertreten wurde. Nach der Verdachtsannahme haben die Mitbeschuldigten, die\ngemeinsame Einkommensteuererklärungen abgegeben haben, ihre Einkommensteuer um insgesamt 1.390.874,00 DM verkürzt.\n\n  2. a) Vor diesem Hintergrund erließ das Amtsgericht Hamburg am 7. Mai 2002 zwei       35\ngleich lautende Durchsuchungsbeschlüsse gemäß § 102 StPO, welche auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2. in der Rechtsanwaltskanzlei und in den Räumen der Beschwerdeführerin zu 4. bezogen waren. Dem Beschwerdeführer zu 2.\nwird zur Last gelegt, zusammen mit dem Steuerfachgehilfen B. für die Mitbeschuldigten M. das Konzept zu der Steuerhinterziehung, welche durch drei selbständige\nHandlungen begangen worden sei, entwickelt zu haben. Es sei zu vermuten, dass\ndie Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere von Unterlagen\nüber die Geschäftsbeziehungen der Beschuldigten untereinander und zu den von ihnen betriebenen Firmen führen werde.\n\n  b) Am 11. Mai 2002 erließ das Amtsgericht Hamburg einen weiteren, hier nicht angegriffenen Durchsuchungsbeschluss gemäß § 103 StPO hinsichtlich der Räume der\nBeschwerdeführerin zu 4. Die Beschwerdeführerin zu 4. habe die Steuererklärungen\nund Jahresabschlüsse der Mitbeschuldigten und der genannten Inlandsfirmen gefertigt. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung der Steuerberatungsgesellschaft zur\nAuffindung solcher Unterlagen führen werde.\n\n 3. Die Durchsuchung wurde am 14. Mai 2002 in den zumindest teilweise gemeinsam von den Sozien genutzten Räumen der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt. Hierbei wurden schriftliche Unterlagen, unter ande-\n\n\n                                         7/28\n\nrem bezüglich \"H.\", \"M.\", \"C.\", \"R. ./. B.\", \"S. ./. B.\", und drei Computer im \"Büro\nR.\", im \"Büro U.\" sowie im \"Empfangsbereich/Archiv\" sichergestellt. Ferner erstreckte\nsich der Zugriff auf \"diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert\". Dabei handelte\nes sich um vor Ort von den Ermittlungsbeamten angefertigte Kopien aller Daten auf\nden Festplatten von Computern der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft.\n\n  4. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. Widerspruch. Der Widerspruch bezog sich insbesondere auf die Computer, fünf Datensicherungsbänder sowie die \"diversen Daten auf eigenen Medien gespeichert\". Die Beschwerdeführer zu\n1. bis 3. führten aus, durch den Zugriff auf die Computerdaten werde das Vertrauensverhältnis zu ihren Mandanten empfindlich gestört. Sollte der Zugriff auf die Daten\naber für rechtens erklärt werden, werde hilfsweise beantragt, die Durchsicht sämtlicher Daten durch den Richter vornehmen zu lassen. Bei den beschlagnahmten Computern und sichergestellten Daten handele es sich um den gesamten Datenbestand\nder Kanzlei. Darunter befinde sich auch die Korrespondenz aus Verteidigermandaten. Gesondert wurde beim Amtsgericht Hamburg beantragt, die Beschlagnahme bezüglich der im \"Empfangsbereich/Archiv\" (Nr. IV/5 - IV/29 des Sicherstellungsverzeichnisses) sichergestellten Gegenstände und EDV-Daten nicht zu bestätigen.\n\n 5. Mit Beschluss vom 4. Juni 2002 bestätigte das Amtsgericht Hamburg - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags im Übrigen - die Beschlagnahme einzeln\nbezeichneter Unterlagen, der Computer nebst Zubehör und einzelner Datei-Kopien\nvon den Festplatten. Hiervon betroffen waren diejenigen Dateien, die - ungeöffnet -\nim Dateienverzeichnis folgende Begriffe und Bezeichnungen trugen:\n\n- \"R.\"                                                                                  40\n\n- \"T.\" oder \"T.\"                                                                        41\n\n- \"J.\"                                                                                  42\n\n- \"d.\"                                                                                  43\n\n- \"s.\"                                                                                  44\n\n- \"F.\"                                                                                  45\n\n- \"G.\"                                                                                  46\n\n- \"C.\"                                                                                  47\n\n- \"M.\"                                                                                  48\n\n- \"B.\".                                                                                 49\n\n  Maßgeblich sei, dass auch der Empfangsbereich und die gemeinsam genutzte EDV          50\nTeil des Arbeitsplatzes des Beschuldigten sei. Der Zugriff sei geboten, weil andernfalls in den von mehreren Personen genutzten Bürobereichen eine \"Vermischung\"\nvon beschlagnahmefähigen Daten oder Unterlagen mit \"Dritteigentum\" dazu führen\n\n\n                                         8/28\n\nkönne, diese dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Andererseits könne die Beschlagnahme nicht undifferenziert auf alle Daten und Unterlagen in der Sphäre von\nBerufsgeheimnisträgern im Sinne des § 53 Abs. 1 StPO erstreckt werden. Aus dieser Privilegierung ergebe sich eine Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, schon bei\nder Erstdurchsicht eine Auswahl zu treffen und solche Daten und Unterlagen herauszufiltern, die allem Anschein nach als verwertbare Beweismittel in Betracht kämen.\nEine derartige Auswahl sei nach dem möglichen thematischen Sachbezug zum Verfahren gegen die Beschuldigten getroffen worden; insoweit komme die Eignung der\nsichergestellten Gegenstände oder Daten als Beweismittel in Betracht. Die übrigen\nkopierten Dateien seien ungeöffnet zu löschen. Ihre Durchsicht auf \"Zufallsfunde\" sei\nunzulässig. Außerhalb des Büroraums sichergestellte Hardware unterliege gleichfalls\nnicht der Beschlagnahme, weil deren Datenbestände bereits gesichert worden seien.\n\n  6. Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung legten die Beschwerdeführer zu 2. und      51\nzu 4. am 12. Juni 2002 Beschwerde ein, soweit es um die Bestätigung der Beschlagnahme ihrer Sachen ging. Ebenso legte die Staatsanwaltschaft, soweit das Amtsgericht die Beschlagnahme nicht bestätigt hatte, am 6. Juni 2002 Beschwerde zu Ungunsten der Beschwerdeführer ein.\n\n 7. a) Das Landgericht Hamburg verwarf eine weitere, gegen die Durchsuchungsanordnungen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. vom 4. Juni 2002\nmit Beschluss vom 14. Juni 2002 als unbegründet.\n\n  b) Auf die staatsanwaltschaftliche Beschwerde änderte das Landgericht Hamburg         53\ndie Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 insoweit ab, als die\nBestätigung der Beschlagnahme auf zwei Computer, einen Hängeordner \"H.\" und\n\"diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert (Kopien der Festplatten der PC im\nBüro R. und im Empfang)\" erweitert wurde. Das Landgericht vertrat die Auffassung,\ndass mit Ausnahme beschlagnahmter \"Sicherungsbänder\" (IV/25 - IV/29 des Sicherstellungsverzeichnisses) alle beschlagnahmten Gegenstände und Dateien geeignet\nseien, im weiteren Strafverfahren als Beweismittel zu dienen. Bezüglich der Datenträger und Datenkopien ergebe sich dies daraus, dass vor Ort mittels Suchbegriffen\nfestgestellt worden sei, dass in den Speichermedien Dateien mit fallbezogenen Begriffen wie \"R.\" und \"d.\" vorhanden gewesen seien.\n\n  Der Beschlagnahme stehe wegen der Tatverstrickung des Beschwerdeführers zu 2.         54\nkein Beschlagnahmeverbot entgegen. Die Beschlagnahme werde auch nicht dadurch unzulässig, dass zugleich Dateien erfasst worden seien, die von den unverdächtigen anderen Rechtsanwälten und Steuerberatern angelegt worden seien. Eine\nandere Sichtweise würde es Straftätern ermöglichen, ihre der Beschlagnahme unterliegenden Daten durch Vermischung mit Daten des von § 97 Abs. 1 StPO erfassten\nPersonenkreises dem Zugriff der Strafverfolgung zu entziehen. Soweit das Amtsgericht eine Differenzierung nach unterschiedlichen Daten gefordert habe, könne das\nBeschwerdegericht dieser Ansicht nicht folgen. Der auf einem Datenträger befindliche Datenbestand sei \"im Ganzen ein Beweismittel, das unteilbar der Beschlagnah-\n\n\n\n                                         9/28\n\nme\" unterliege. Eine konkrete Gefahr der \"gezielten Suche nach Zufallsfunden\" sei\nnicht gegeben. Der vom Amtsgericht aufgestellte Katalog von Suchbegriffen sei als\nAussonderungskriterium zu eng gefasst. Es seien zahlreiche weitere fallbezogene\nSuchbegriffe denkbar, die nicht den Anschein einer gezielten Suche nach Zufallsfunden erwecken. \"Der verantwortungsvolle Umgang mit den gesicherten Daten\" müsse\n\"deshalb der Staatsanwaltschaft überlassen bleiben\".\n\n  c) Mit gesondertem Beschluss vom 20. Juni 2002 verwarf das Landgericht Hamburg      55\ndie Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und zu 4. gegen die Beschlagnahmebestätigung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des vorangegangenen Beschlusses vom 14. Juni 2002. Soweit im Übrigen Computerteile zwischenzeitlich herausgegeben worden seien, habe sich die Beschlagnahme erledigt.\n\n  8. Die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. erhoben gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 Gegenvorstellung und vorsorglich eine weitere\nBeschwerde. Im Wesentlichen wiesen die in Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren\ntätigen Beschwerdeführer darauf hin, dass der Zugriff auf die Mandatsdaten in\nschwer wiegender Weise besonders geschützte Vertrauensverhältnisse betreffe,\nweshalb auch ein Beschlagnahmeverbot bestehe. Das Landgericht habe die Möglichkeit verkannt, durch eine begrenzte Maßnahme die Grundrechte zu wahren und\ndennoch die Strafverfolgung nicht leer laufen zu lassen. Die Durchsuchungsanordnung hätte sich zudem auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2. beschränkt. Sichergestellt worden seien dagegen solche Gegenstände, die gerade\nnicht bei der Durchsuchung dieses Arbeitsplatzes gefunden worden seien. Dies habe\nAuswirkungen auf die Beschlagnahme. Im Übrigen seien in den Durchsuchungsbeschlüssen die gesuchten Gegenstände nicht ausreichend konkretisiert worden.\n\n  9. Das Landgericht Hamburg wies den mit der Gegenvorstellung gestellten Antrag      57\nauf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung mit Beschluss vom 25. Juni 2002 zurück. Es sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 311 a StPO vorlägen. Die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. hätten schon vor der Beschwerdeentscheidung die Möglichkeit der Stellungnahme gehabt. Im Übrigen sei die Beschwerdeentscheidung in\nder Sache zutreffend. Soweit die Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen hätten,\ndass die Durchsuchungsbeschlüsse zu unbestimmt gewesen seien, könne das Gericht dem nicht folgen. Jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass\ndie Beschlüsse nicht auf Unterlagen über sämtliche Geschäftsbeziehungen gerichtet\ngewesen seien, sondern lediglich auf diejenigen mit Bezug zu den genannten Unternehmen.\n\n                                        III.\n 1. Die Beschwerdeführer rügen mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12\nAbs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Sie wenden sich in erster Linie \"gegen die sich\naus den Beschlüssen des Landgerichts ergebende Beschlagnahme\".\n\n\n\n                                       10/28\n\n  Basis der anwaltlichen Tätigkeit sei das besondere Vertrauensverhältnis zwischen      59\ndem Mandanten und dem Rechtsanwalt. Dieses besondere Vertrauensverhältnis sei\nin vielfältiger Weise durch das Gesetz gesichert. Dies komme in einer strafbewehrten\nSchweigepflicht zum Ausdruck. Im Strafverfahren werde das Vertrauensverhältnis\ndurch ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot geschützt. Das\nVertrauensverhältnis habe grundlegende Bedeutung für die Ausübung des Berufs\ndes Rechtsanwalts. Bestimmungsgemäß könne der Beruf des Rechtsanwalts im\nStrafverfahren nur ausgeübt werden, wenn den Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt werde und für die Unterlagen ein Beschlagnahmeverbot\nbestehe. Dies gelte grundsätzlich für alle Arten der Mandate, in besonderem Maße\naber für Mandate in Strafsachen.\n\n  Durch Kopieren aller Dateien der Rechtsanwaltssozietät seien ihre Vermerke und        60\nMitteilungen an Beschuldigte in Steuerstrafverfahren sichergestellt worden. Diese Informationen seien beschlagnahmefrei, wobei es in entsprechender Anwendung von\n§ 11 Abs. 3 StGB gleichgültig sei, auf welchem technischen Medium sich die Informationen befänden. Nur ein von der Staatsanwaltschaft nicht kontrollierter Gedankenaustausch gewährleiste eine sachgerechte Verteidigung im Strafverfahren. Ihre\nGrundrechte seien in den Beschlüssen, die die Beschlagnahme bestätigt hätten,\nübergangen worden. Die Entscheidungen beruhten allein auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Möglichkeit bestanden habe,\ndurch eine differenzierende Regelung einerseits die Grundrechte der Betroffenen zu\nwahren und andererseits die Strafverfolgung nicht leerlaufen zu lassen.\n\n  Die Durchsuchungsanordnungen hätten sich, soweit nicht die Räume der Beschwerdeführerin zu 4. betroffen gewesen seien, auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2. beschränkt. Sichergestellt worden seien dagegen gerade solche Gegenstände und Daten, die nicht an diesem Arbeitsplatz gefunden worden seien. Dies\nverletze Art. 13 Abs. 1 GG und habe Auswirkungen auf die Beschlagnahme. Regelmäßig stehe einer Beschlagnahme zwar nicht entgegen, dass ein Gegenstand auf\nGrund einer rechtlich fehlerhaften Durchsuchung erlangt worden sei. Dies gelte aber\nnicht bei schwerwiegenden Verstößen gegen Schutznormen. Ein derartiger Verstoß\nliege hier vor, da die gesamte Rechtsanwaltssozietät ausgeforscht worden sei. Jedenfalls hinsichtlich der Computerdaten hätten sich die Ermittlungsbeamten keinerlei\nBeschränkungen unterworfen.\n\n In den Durchsuchungsbeschlüssen seien die als Beweismittel gesuchten Gegenstände als Unterlagen über die Geschäftsbeziehungen der Beschuldigten und der\nvon ihnen betriebenen Firmen bezeichnet worden. Mit dieser vagen Umschreibung\nseien die gesuchten Gegenstände nicht ausreichend konkretisiert worden. Eine solche Konkretisierung sei aber eine Voraussetzung für ein rechtsstaatliches Verfahren.\nDie Unbestimmtheit der Durchsuchungsanordnung habe zu einem zu weit gehenden\nZugriff auf sämtliche mandatsbezogenen Daten geführt. Erlangt worden seien daher\nauch Daten und Informationen, die generell einer Beschlagnahme entzogen seien.\n\n\n\n                                        11/28\n\n 2. In einem nachgereichten Schriftsatz rügen die Beschwerdeführer ohne weitere        63\nBegründung, dass die Durchsuchungsbeschlüsse nicht ausreichend konkretisiert gewesen seien und daher ihre Grundrechte aus Art. 13 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG\nverletzt hätten.\n\n                                        IV.\n  Mit Beschluss vom 17. Juli 2002 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung erlassen (vgl. BVerfGE 105, 365 ff.). Die Ermittlungsbehörde ist angewiesen worden, den Datenbestand der die Kanzlei betreffenden Datenträger und Sicherungsbänder beim Amtsgericht zu hinterlegen. Kopien\ndurften nur von im Einzelnen bezeichneten Dateien gefertigt werden, bezüglich derer\ndie konkrete Möglichkeit eines thematischen Bezuges zu den verfolgten Taten ersichtlich war.\n\n                                        V.\n Zu der Verfassungsbeschwerde und zur Verfahrenspraxis haben sich das Bundesministerium der Justiz, der Generalbundesanwalt, das Bundeskriminalamt, die Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sowie die Bundessteuerberaterkammer,\nder Deutsche Steuerberaterverband, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein geäußert.\n\n  1. Die Stellungnahmen haben sich unter anderem mit den praktischen Problemen         66\ndes Zugriffs auf Computerdaten befasst. In den Äußerungen ist überwiegend darauf\nhingewiesen worden, dass eine Verschleierung, Verschlüsselung oder Löschung verfahrenserheblicher Daten regelmäßig nicht ausgeschlossen werden könne. Dies könne, zum Zweck der Sichtbarmachung sämtlicher unter Umständen verfahrenserheblicher Daten, die Sicherstellung des kompletten Datenträgers erfordern. Das\nBundeskriminalamt als sachverständige Stelle hat zudem darauf hingewiesen, aus\ntechnischer Sicht könne zur Sichtbarmachung von Daten auch die Sicherstellung und\nBeschlagnahme der Originalhardware erforderlich sein.\n\n  Gleichwohl ist in den Stellungnahmen im Wesentlichen übereinstimmend die Auffassung vertreten worden, dass jedenfalls dann allein eine lediglich beschränkte Sicherstellung ausgewählter und potentiell verfahrenserheblicher Daten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, wenn die Aussonderung der\nverfahrenserheblichen Daten aus dem Datenbestand von vornherein mit angemessenen Mitteln möglich sei.\n\n  Vor allem wegen der Gefahr einer missbräuchlichen Suche nach \"Zufallsfunden\"         68\nhaben der Generalbundesanwalt sowie die Länder Brandenburg und Niedersachsen\nein Beweisverwertungsverbot erörtert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Auffassung vertreten, dass ein bloßes Beweisverwertungsverbot den mit der Datensicherstellung bereits eingetretenen Vertrauensverlust nicht verhindern könne. Neben\ndem subjektiv-rechtlichen Gewicht der rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse\n\n                                        12/28\n\nhat die Bundesrechtsanwaltskammer auch deren objektiv-rechtliche Bedeutung betont.\n\n 2. Das Bundesministerium der Justiz hat keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorliegende Datenträgerbeschlagnahme. Der Generalbundesanwalt sowie das Land Brandenburg halten die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich für unbegründet.\n\n Die angehörten Berufsverbände der Rechtsanwälte und Steuerberater hingegen            70\nhaben wegen des zwingenden Erfordernisses eines intakten Vertrauensverhältnisses für die Berufsausübung der Rechtsanwälte und Steuerberater gegen die Beschlagnahme kompletter Datenträger erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken\nangemeldet oder ausdrücklich erklärt, dass sie die Verfassungsbeschwerde für begründet halten. Im Wesentlichen haben die Berufsverbände die Auffassung vertreten,\ndass von dem Datenzugriff keine Daten erfasst werden dürften, die mit der verfolgten\nStraftat in keinem Zusammenhang stehen. Eine Unterscheidung zwischen verfahrenserheblichen und irrelevanten Daten sei in der Regel möglich.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme       71\ndes Datenbestands der Beschwerdeführer wendet.\n\n Soweit die Beschwerdeführer sich mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 9. Juli       72\n2002 gegen die Anordnung der Durchsuchung wenden und die nach ihrer Auffassung nicht ausreichende Konkretisierung der Durchsuchungsbeschlüsse zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.\n\n Die auf die Durchsuchungsbeschlüsse bezogenen Ausführungen beschränken sich,          73\nunter Bezugnahme auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 - (NJW 2002, S. 1941 f.),\nauf die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung. Soweit in der gegen die Beschlagnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde vom 1. Juli 2002 Ausführungen\nzu den Durchsuchungsbeschlüssen enthalten sind, betreffen diese ersichtlich nur die\nBegründung dieses anderen Beschwerdegegenstands.\n\n Der auf die Durchsuchungsbeschlüsse bezogene Rügevortrag entspricht daher             74\nnicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung nach Maßgabe\nder § 23, § 92 BVerfGG. Danach hätte innerhalb der Beschwerdefrist die durch die\nAnordnung der Durchsuchung verursachte Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs\nsubstantiiert und schlüssig vorgetragen werden müssen (vgl. BVerfGE 81, 208\n<214>; 99, 84 <87>; stRspr).\n\n\n\n\n                                        13/28\n\n                                          C.\n Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 14., 20. und 25. Juni          75\n2002 verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n Die Beschlagnahme des Datenbestands der Beschwerdeführer ist am Grundrecht               76\naus Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (I.). Das strafprozessuale Eingriffsregime ermöglicht\nzwar grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und von\nhierauf gespeicherten Daten (II.). Das Landgericht Hamburg hat jedoch verkannt (V.),\ndass bei der Sicherstellung des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besondere Bedeutung zukommt (III.).\nEine umfassende Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen\nDaten ist darüber hinaus nur im Hinblick auf bestehende verfahrensrechtliche Sicherungen nicht zu beanstanden (IV.).\n\n                                          I.\n  Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere dagegen, dass die Daten im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von\nder Staatsanwaltschaft kopiert und einbehalten worden sind. Damit befinden sich die\ngesamten Daten und Informationen der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft in der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft. Den Beschwerdeführern geht es nicht um den Entzug des Eigentums an dem Datenträger als körperlichem Gegenstand. Die Verfassungsbeschwerde bezweckt, den umfassenden\nZugriff auf alle Daten der Anwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft durch\ndie Strafverfolgungsbehörden zu verhindern.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen sind an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen.                  78\n\n  a) Art. 2 Abs. 1 GG schützt nicht nur den Kernbereich der Persönlichkeit. Erfasst ist   79\nvielmehr jedes menschliche Verhalten. Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die\nformal und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 29, 402 <408>). Da\nnach der Art der geschützten Tätigkeit nicht differenziert wird, sind von Art. 2 Abs. 1\nGG auch wirtschaftliche (vgl. BVerfGE 10, 89 <99>) und berufliche Tätigkeiten erfasst. Geschützt werden natürliche und juristische Personen sowie Personenmehrheiten (vgl. BVerfGE 10, 89 <99>; 23, 12 <30>).\n\n  Die Durchsuchung greift in der Regel in die durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Soweit über die eigentliche Durchsuchung hinaus behördliche Maßnahmen in Bezug auf dabei aufgefundene Unterlagen oder Daten getroffen\nwerden, kann das subsidiär anwendbare allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt\nsein. Die Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO, die nur mittelbar aus\nder Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume folgen, unterfallen nicht mehr\ndem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 –,\nNStZ 2002, S. 377 und vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, BVerfGK 1, 126 <133>).\n\n\n                                         14/28\n\nInsoweit bildet Art. 2 Abs. 1 GG den maßgebenden Schutzbereich, wenn und soweit\nnicht andere Spezialgrundrechte vorgehen.\n\n b) Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes greift insbesondere in das           81\ndurch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.\n\n  aa) Die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenbestandes der Beschwerdeführer ermöglicht eine automatische Verarbeitung der erhobenen Daten. Der mit den\ntechnischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage (vgl.\nBVerfGE 65, 1 <42>) entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz. Die freie\nEntfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung,\nVerwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist\nvon dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>).\n\n  Das Grundrecht dient dabei über das hinaus, was es unmittelbar gewährleistet,        83\nauch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn\nweiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu\nentscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden.\n\n Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender Effekt fremden Geheimwissens           84\nmuss nicht nur im Interesse der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das\nGemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare\nFunktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger\ngegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1\n<43>).\n\n bb) Die Sicherstellung und die Beschlagnahme der Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten berühren darüber hinaus das Recht der Mandanten der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung.\n\n Zwar können diejenigen, denen die Informationen Dritter anvertraut wurden, deren      86\nRechte nicht unmittelbar im eigenen Namen geltend machen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).\nDie Verfassungsmäßigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme eines einheitlichen Datenbestands kann aber nicht davon abhängen, ob der von der Durchsuchung\nbetroffene Berufsgeheimnisträger oder ein Mandant rechtlich hiergegen vorgehen.\nDas Bundesverfassungsgericht prüft in vollem Umfang, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Norm von Verfassungs wegen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bildet. Die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich zudem\nnicht in der Sicherung und Durchsetzung grundgesetzlich garantierter individueller\n\n\n\n                                        15/28\n\nRechtspositionen. Sie hat daneben die Aufgabe, das objektive Verfassungsrecht zu\nwahren sowie seiner Ausbildung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 45, 63\n<74>; 79, 365 <367>).\n\n  Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten greift in das Grundrecht der Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung ein und beeinträchtigt die hiermit zusammenhängenden Belange der Allgemeinheit. Die Möglichkeit eines unbeschränkten Zugriffs auf den Datenbestand einer\nRechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzlei könnte deren Mandanten insbesondere\nauch in den Fällen von einer vertraulichen Kommunikation oder gar von einer Mandatierung abhalten, in welchen ein Zusammenhang zwischen dem Mandat und der dem\nBeschuldigten zur Last gelegten Tat unter keinen Umständen festgestellt werden\nkann.\n\n 2. Von dem Datenzugriff ist auch das Recht auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren     88\ngemäß Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65,\n171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317 f.>; 110, 226 <253 f.>) und\ndas hieraus resultierende Recht auf eine vertrauliche Kommunikation zwischen dem\nRechtsanwalt als Strafverteidiger und seinem Mandanten betroffen. Wie bei dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz der drittbetroffenen Mandanten vor einem übermäßigen Datenzugriff zu gewährleisten. Auch hier ist von Bedeutung, dass Mandanten nicht durch die\nGefahr eines unbeschränkten Informationszugriffs der Strafverfolgungsbehörden an\neiner offenen, rückhaltlosen und vertrauensvollen Kommunikation mit ihren Verteidigern gehindert werden dürfen (vgl. BVerfGE 110, 226 <260>).\n\n Der Zugriff auf den gesamten Datenbestand einer Rechtsanwaltssozietät und einer         89\nSteuerberatungsgesellschaft beeinträchtigt wegen seines Umfangs in schwerwiegender Weise das für das jeweilige Mandatsverhältnis vorausgesetzte und rechtlich\ngeschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den für sie tätigen\nBerufsträgern.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen greifen zwar nicht in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) der Beschwerdeführer ein. Die Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer als Rechtsanwälte und Steuerberater sind aber\nbei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.\n\n a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der         91\nSchutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die ausdrückliche\nErwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht,\ndass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf\n\n\n                                         16/28\n\ndie Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 <302>; 97, 228 <253 f.>).\n\n Nach diesen Maßstäben wird den strafprozessualen Eingriffsnormen des Ersten             92\nBuchs 8. Abschnitt der Strafprozessordnung, welche unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vorwürfe betreffen, keine berufsregelnde Tendenz entnommen werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau strafprozessualer Vorschriften, die das Vertrauensverhältnis zu bestimmten\nBerufsgeheimnisträgern aufgreifen. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 97 Abs. 1, § 148\nStPO begrenzen relevante Eingriffsbefugnisse; sie vermögen aber - als Ausnahmevorschriften zum Schutz bestimmter Vertrauensverhältnisse zwischen Berufsgeheimnisträgern und Mandanten - keinen spezifischen Zusammenhang zwischen der Eingriffsbefugnis, die lediglich unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt wird, und\nder Berufstätigkeit zu begründen.\n\n  b) Ungeachtet dieser Erwägungen haben die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte jedoch im Rahmen der Anwendung strafprozessualer Eingriffsermächtigungen\n(vgl. dazu unten C. III. 1. d) das Ausmaß der - mittelbaren - Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.\n\n  aa) Der Rechtsanwalt ist \"Organ der Rechtspflege\" (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen, das Interesse seiner Mandanten zu vertreten (vgl. BVerfGE 10, 185\n<198>). Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliegt es, im Rahmen seiner freien und von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Berufsausübung seinen Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und\nMandant (vgl. BVerfGE 110, 226 <252>). Von Bedeutung ist hierbei, dass das von\ndem Datenzugriff berührte Tätigwerden des Anwalts auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege liegt (vgl. BVerfGE 15,\n226 <234>; 34, 293 <302>; 37, 67 <77 ff.>; 72, 51 <63 ff.>; 110, 226 <252>). Das\nBundesverfassungsgericht hat mehrfach die fundamentale objektive Bedeutung der\n\"freien Advokatur\" hervorgehoben (vgl. BVerfGE 63, 266 <282> m.w.N.). Diese\nobjektiv-rechtliche Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit und des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant wird jedenfalls\ndann berührt, wenn wegen der Gefahr eines unbeschränkten Datenzugriffs ein Mandatsverhältnis von Anfang an mit Unsicherheiten hinsichtlich seiner Vertraulichkeit\nbelastet wird. Mit dem Ausmaß potentieller Kenntnis staatlicher Organe von vertraulichen Äußerungen wächst die Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den\nBerufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen.\n\n bb) Es besteht zudem die Gefahr, dass Mandanten, welchen der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf auch sie betreffende und regelmäßig vertrauliche Daten bekannt wird, das Mandatsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater kündigen. Damit hat der Zugriff auf die Kanzleidaten beschränkende Auswirkungen auf die\nwirtschaftliche Entfaltung der Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 98, 218 <259>). Die\n\n\n\n                                         17/28\n\nwirtschaftliche Betätigung als Ausprägung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten\nallgemeinen Handlungsfreiheit genießt grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 78,\n232 <244>; 91, 207 <221>; 98, 218 <259>).\n\n cc) Diese Erwägungen gelten in ähnlicher Weise für das Vertrauensverhältnis zwischen einem Steuerberater und seinen Mandanten. Stellung und Organisation des\nBerufsstandes von Steuerberatern und Rechtsanwälten gleichen sich. Bei beiden ist\nausdrücklich geregelt und anerkannt, dass sie neben der Interessenvertretung eine\nunabhängige Organstellung in der (Steuer-)Rechtspflege einnehmen (vgl. BVerfGE\n80, 269 <280 f.>).\n\n                                         II.\n 1. Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage,           97\naus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für\nden Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. §§ 94 ff. StPO genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und\nden hierauf gespeicherten Daten.\n\n  2. Die §§ 94 ff. StPO erlauben die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.\n\n  a) Die einschlägigen Eingriffsbefugnisse sind zwar ursprünglich auf körperliche Gegenstände zugeschnitten. Der historische Gesetzgeber, der die überkommenen Normen über die Beschlagnahme geschaffen hat, konnte noch nicht mit der Möglichkeit\nrechnen, dass elektronische Daten als nichtkörperliche Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren Bedeutung erlangen könnten. Aber schon die Ergänzung\nder Strafprozessordnung um die §§ 98 a ff. im Jahr 1992 zeigt, dass der ändernde\nGesetzgeber grundsätzlich von der Beschlagnahmefähigkeit von Datenbeständen\nausgegangen ist.\n\n  b) § 94 StPO erlaubt auch die Sicherstellung von Daten auf behördeneigenen Datenträgern. Der Wortsinn gestattet es, als \"Gegenstand\" des Zugriffs auch nichtkörperliche Gegenstände zu verstehen. Der Wortlaut wird durch die Annahme, auch unkörperliche Gegenstände seien von § 94 StPO erfasst, schon im Hinblick auf die\nUnterscheidung gegenüber dem engeren Begriff der (körperlichen) Sache nicht überschritten.\n\n Die aktuellere Gesetzgebung belegt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass           101\nauch die auf einem Datenträger verkörperten Daten sichergestellt und beschlagnahmt werden können. Neben den gesetzgeberischen Wertungen des § 97 Abs. 5\nSatz 1 StPO (vgl. hierzu BTDrucks 7/2539, S. 11) und der §§ 98 a ff. StPO (vgl. hierzu BTDrucks 12/989, S. 36) können die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des\n§ 110 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004\n(BGBl I S. 2198) in den Blick genommen werden. Die Beschränkung der Durchsicht\n\n\n                                        18/28\n\nauf die Staatsanwaltschaft entspreche danach nicht mehr den praktischen Bedürfnissen, zumal der Begriff \"Papiere\" alle Arten von Unterlagen, auch elektronische,\numfasse. Staatsanwälte seien auf Grund ihrer Ausbildung nicht ohne weiteres befähigt, Datenträger mit umfangreichen, zum Teil \"versteckten\" Datenbeständen, auf denen sich neben unverfänglichen Dateien auch solche mit strafbaren Inhalten befinden\nkönnen, effektiv auf solche Inhalte hin zu überprüfen und zu sichern (vgl. BRDrucks\n378/03, S. 54).\n\n c) Für den vom Datenzugriff Betroffenen ist hinreichend erkennbar, dass die          102\n§§ 94 ff. StPO die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenträgers und der hierauf gespeicherten Daten ermöglichen. § 94 StPO erfasst grundsätzlich alle Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Eine\nnähere gesetzliche Eingrenzung ist wegen der Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte nicht geboten. Die verfahrensbezogene Konkretisierung hat von Verfassungs\nwegen der Richter nach Möglichkeit im jeweiligen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss zu leisten (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>; 45, 82;\n50, 48 <49>; 71, 64 <65>).\n\n  d) Die strafprozessualen Beschlagnahmeregelungen genügen auch der insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <359 f.>). Der\nden Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist unter Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO eingebettet sind (vgl. § 152 Abs. 2,\n§ 155 Abs. 1, § 160, § 170, § 244 Abs. 2, § 264 StPO), hinreichend präzise vorgegeben.\n\n  Die Ermittlungsmethoden der Strafprozessordnung sind zwar im Hinblick auf die       104\nDatenerhebung und den Datenumfang weit gefasst. Die jeweiligen Eingriffsgrundlagen stehen aber unter einer strengen Begrenzung auf den Ermittlungszweck. Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sind nur zulässig, soweit dies zur Vorbereitung\nder anstehenden Entscheidungen im Hinblick auf die in Frage stehende Straftat nötig\nist. Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich\ndie Eingriffsermächtigungen nicht. So benennt § 155 Abs. 1 StPO ausdrücklich diese\nBegrenzung des Ermittlungszwecks (\"nur\"). Die Zweckbindung an den zu ermittelnden Sachverhalt ist aber auch anderen Vorschriften der Strafprozessordnung zu entnehmen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO: \"zu dem ... Zweck\"; § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO:\n\"zu diesem Zweck\"). Eine Ermittlung außerhalb dieses Zwecks hat keine gesetzliche\nGrundlage. Gelegentlich einer strafrechtlichen Ermittlung dürfen daher keine Sachverhalte und persönlichen Verhältnisse ausgeforscht werden, die für die Beurteilung\nder Täterschaft und für die Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht von Bedeutung sind (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO). Dem entspricht es, dass gemäß\n§ 483 StPO auch die sich an die Datenerhebung anschließende Datenverarbeitung\nauf den Zweck des Strafverfahrens beschränkt ist.\n\n\n\n                                       19/28\n\n  Mit dieser strengen Begrenzung sämtlicher Ermittlungen und damit auch der Datenerhebung auf den Zweck der Aufklärung der begangenen Tat begrenzt die Strafprozessordnung die Eingriffe in das Recht an den eigenen Daten grundsätzlich auf diejenigen, die für die Strafverfolgung im konkreten Anlassfall von Bedeutung sind. Die\nstrafprozessualen Ermächtigungen erlauben damit zwar grundsätzlich einen Eingriff\nin das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, finden ihre Grenze aber in der\nZweckbestimmung für das jeweilige Strafverfahren.\n\n                                          III.\n Die Beschränkungen der Grundrechte der Beschwerdeführer bedürfen nicht nur einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Insbesondere im Strafprozessrecht setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem staatlichen Handeln Grenzen.\nDabei muss der besonderen Eingriffsintensität der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten Rechnung getragen werden.\n\n 1. a) Die besondere Eingriffsintensität des Datenzugriffs ergibt sich daraus, dass die   107\nstrafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine\nStreubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der\nMaßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100,\n313 <380>; 107, 299 <320 f.>). Hinzu kommt die besondere Schutzbedürftigkeit der\nvon einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse.\nDaher bedarf der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger - insbesondere von\nRechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern - im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung.\n\n  b) Dem staatlichen Handeln werden durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit           108\nGrenzen gesetzt. Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der\ndarauf gespeicherten Daten muss nicht nur zur Verfolgung des gesetzlichen Strafverfolgungszwecks Erfolg versprechend sein. Vor allem muss gerade die zu überprüfende Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein;\ndies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung\nstehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu\nder Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96,\n44 <51>).\n\n  c) Wird festgestellt, dass sich auf dem Datenträger keine verfahrenserheblichen Daten befinden können, wäre die Sicherstellung des Datenträgers schon ungeeignet.\nSoweit davon auszugehen ist, dass auf Datenträgern auch - wenngleich in unterschiedlichem Umfang - Beweiserhebliches gespeichert ist, werden neben den potentiell beweiserheblichen Informationen regelmäßig auch in erheblichem Umfang verfahrensirrelevante Beweismittel enthalten sein. Der Zugriff auf den gesamten\nDatenbestand ist nicht erforderlich, wenn die Sicherung der beweiserheblichen Daten\nauf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht wer-\n\n\n                                         20/28\n\nden kann.\n\n  d) Das Übermaßverbot verbietet Grundrechtseingriffe, die ihrer Intensität nach außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Grundrechte und Grundrechtsbegrenzungen sind in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit\nder ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt werden\n(vgl. BVerfGE 67, 157 <173, 178>; 100, 313 <391>; stRspr).\n\n  aa) Auf der einen Seite ist das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zu berücksichtigen. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit\njeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch\nder Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger\nWeise durchsetzen soll (vgl. BVerfGE 107, 104 <118 f.> m.w.N.). Das Setzen und die\nAnwendung der Strafnormen in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 <119>). Der Verhinderung und Aufklärung von\nStraftaten kommt nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE\n100, 313 <388>).\n\n  bb) Auf der anderen Seite sind bei der Abwägung die rechtlich geschützten Interessen Dritter zu berücksichtigen, die, ohne einen Anlass hierfür gesetzt zu haben, von\nder staatlichen Zwangsmaßnahme betroffen sind. Eingriffe in Rechte Unverdächtiger\nsind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig. Die Strafverfolgungsbehörden können die sichergestellten, vielfach\nüberschießenden und einem besonderen Vertrauensschutz unterworfenen Daten der\nmittelbar Betroffenen zur Kenntnis nehmen. Deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Gefährdung der rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse\nzwischen den jeweiligen Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten müssen daher in den Blick genommen werden. Von grundlegender Bedeutung ist hierbei auch\nder objektiv-rechtliche Gehalt der \"freien Advokatur\" (vgl. BVerfGE 63, 266 <282>).\nRechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und Steuerberater sowie deren Mandanten sind auch im öffentlichen Interesse auf eine besonders geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation angewiesen (s. oben C. I. 3. b).\n\n  2. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann bei der Durchsuchung, Sicherstellung          113\nund Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten in vielfältiger Weise Rechnung getragen werden.\n\n  a) Wenn auf den von der Maßnahme betroffenen Datenträgern unter anderem potentiell Beweiserhebliches enthalten ist, ist zu prüfen, ob eine Sicherstellung des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten erforderlich ist. Der dauerhafte Zugriff\nauf den gesamten Datenbestand ist dann nicht erforderlich, wenn die Sicherstellung\nallein der beweiserheblichen Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belas-\n\n\n                                         21/28\n\ntende Weise ebenso gut erreicht werden kann. Die Gewinnung überschießender und\nvertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen muss im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.\n\n  b) Soweit eine Unterscheidung der Daten nach ihrer potentiellen Verfahrenserheblichkeit vorgenommen werden kann, ist die Möglichkeit einer Trennung der potentiell\nerheblichen von den restlichen Daten von Verfassungs wegen zu prüfen. In Betracht\nkommt hierbei neben dem Erstellen einer (Teil-)Kopie hinsichtlich der verfahrenserheblichen Daten das Löschen oder die Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten Daten. Die Datentrennung ist regelmäßig nicht mit einer Minderung des Beweiswerts verbunden, da die jeweilige Datei beim Kopiervorgang lediglich dupliziert wird.\n\n  c) Je nach den Umständen des Einzelfalls können für die Begrenzung des Zugriffs       116\nunterschiedliche, miteinander kombinierbare Möglichkeiten der materiellen Datenzuordnung in Betracht gezogen werden. Sie müssen, bevor eine endgültige Beschlagnahme sämtlicher Daten erwogen wird, ausgeschöpft werden. Von Bedeutung ist\nhierbei vor allem die Auswertung der Struktur eines Datenbestands. Gerade bei der\ngemeinsamen Nutzung einer EDV-Anlage durch mehrere Sozien kann sich eine für\neinen geordneten Geschäftsgang erforderliche, unter Umständen mittels einer Zugriffsbeschränkung gesicherte Datenstruktur an den Berufsträgern orientieren. In Betracht kommt beispielsweise eine themen-, zeit-, mandanten- oder mandatsbezogene Ordnung der Datenablage. Eine Zuordnung der Daten nach ihrer\nVerfahrensrelevanz kann unter Umständen auch mit Hilfe geeigneter Suchbegriffe\noder Suchprogramme gelingen.\n\n  d) Eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten je nach ihrer Verfahrensrelevanz wird am Durchsuchungsort nicht immer möglich sein. Sofern die Eigenheiten\ndes jeweiligen strafrechtlichen Vorwurfs und die - auch technische - Erfassbarkeit\ndes jeweiligen Datenbestands eine unverzügliche Zuordnung nicht erlauben, muss\ndie Prüfung der Verfahrensrelevanz der gespeicherten Daten im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung des Datenträgers erwogen werden.\n\n  Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO ist in jedem Fall der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl.\nBVerfGE 77, 1 <55>). Es entspricht dem Zweck des § 110 StPO, im Rahmen des\nVertretbaren lediglich diejenigen Informationen einem dauerhaften und damit vertiefenden Eingriff zuzuführen, die verfahrensrelevant und verwertbar sind. Während das\nVerfahren der Durchsicht auf der Grundlage einer vorläufigen Sicherstellung zum\nZwecke der Feststellung der potentiellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit auf\ndie Vermeidung eines dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriffs nebst den\nhiermit verbundenen Missbrauchsgefahren abzielt, würde bei einer endgültigen, bis\nzum Verfahrensabschluss wirkenden Beschlagnahme des Datenträgers und aller\ndarauf vorhandenen Daten der staatliche Zugriff zeitlich perpetuiert und damit erheblich intensiviert.\n\n e) Wegen der technischen Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung           119\n\n\n                                        22/28\n\nund im Hinblick auf den regelmäßig erheblichen Datenumfang darf die Problematik\nder Sichtbarmachung und Wiederherstellung verschleierter, vermischter, verschlüsselter oder gelöschter Daten nicht außer Betracht bleiben. Die Beschlagnahme sämtlicher Daten oder der gesamten Datenverarbeitungsanlage darf aber nicht pauschal\ndamit begründet werden, dass eine etwaige Datenverschleierung nicht ausgeschlossen werden könne. Insoweit bedarf es vielmehr einzelfallbezogener Erwägungen.\n\n  f) Wenn den Strafverfolgungsbehörden im Verfahren der Durchsicht unter zumutbaren Bedingungen eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen Daten einerseits oder eine Löschung der verfahrensunerheblichen Daten beziehungsweise deren Rückgabe an den Berechtigten andererseits nicht möglich ist, steht der\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht\nentgegen. Es muss dann aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der umfassende Datenzugriff dem Übermaßverbot Rechnung trägt.\n\n  Der jeweilige Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der         121\nStraftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). Hierbei\nsind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie\nder Grad des auf verfahrenserhebliche Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der auf dem Datenträger vermuteten Informationen sowie die\nVagheit eines Auffindeverdachts einer Sicherstellung des Datenbestands entgegenstehen.\n\n                                          IV.\n  Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag zwar den staatlichen Zugriff auf Datenträger bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme zu begrenzen. Er alleine genügt jedoch nicht, um unzulässige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wirksam zu verhindern. Grundrechtsschutz ist auch durch eine\nangemessene Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; 82,\n209 <227>). Der effektive Schutz der Grundrechte bedarf einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 63, 131\n<143>).\n\n  1. Bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird den Verfahrensgarantien seit jeher ein hoher Stellenwert eingeräumt. Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten sowie Verwertungsverbote anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>). Außerdem besteht\ngenerell das Gebot, im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung\ndie Entwicklung der Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwertung zu beobachten und gegebenenfalls über ergänzende rechtliche Rahmenbedingungen\nnachzudenken (zu Dokumentationspflichten Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -, Urteilsabdruck S. 22\nm.w.N.).\n\n\n                                         23/28\n\n Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet jedenfalls grundsätzlich die Löschung aller nicht zur Zweckerreichung erforderlichen kopierten Daten. Um Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verfahrensrechte nicht fruchtlos bleiben zu lassen, gebietet das Grundgesetz in bestimmten Fällen ein Verwertungsverbot (vgl. dazu unten\nC. IV. 3.).\n\n 2. Schon das geltende Strafprozessrecht enthält Verfahrensregelungen, die dazu           125\ndienen, Grundrechtseingriffen vorzubeugen oder diese zu minimieren.\n\n  a) Die Durchsicht gemäß § 110 StPO bezweckt die Vermeidung einer übermäßigen            126\nund auf Dauer angelegten Datenerhebung und damit eine Verminderung der Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.\n\n  Die Regelung eines Anwesenheitsrechts des Inhabers der durchzusehenden Papiere und Daten in § 110 Abs. 3 StPO a.F. wurde durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) zwar - ohne Begründung - ersatzlos gestrichen. Gleichwohl kann es zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des\nEingriffs im Einzelfall geboten sein, den Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die\nPrüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen. Konkrete,\nnachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem nichtverdächtiger Sozien zur\nDatenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren. Auch\nder Generalbundesanwalt vertritt dementsprechend in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass konkrete Angaben der nichtverdächtigen Sozien, welche Daten nur ihnen zuzuordnen seien, die Entscheidung über den Umfang der Sicherstellung und\nBeschlagnahme hätten beeinflussen können. Der Deutsche Steuerberaterverband\nbetont, dass dem Berufsgeheimnisträger zur Begrenzung des Zugriffs die Gelegenheit zu geben sei, die Relevanz der Daten darzulegen.\n\n  b) Der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Positionen der von einer strafprozessualen Datenerhebung Betroffenen dienen die mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I 2000 S. 1253) in die Strafprozessordnung eingefügten Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO. Von besonderer Bedeutung sind neben der\nBegrenzung auf die Zwecke des Strafverfahrens gemäß § 483 StPO die Regelungen\nüber die Datenlöschung gemäß § 489 StPO und über die Auskunft an den Betroffenen gemäß § 491 StPO.\n\n  aa) § 489 StPO ordnet die Berichtigung, die Sperrung und vor allem die Löschung         129\npersonenbezogener Daten an. Gemäß § 489 Abs. 2 StPO sind Daten vor allem dann\nvon Amts wegen zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass deren Kenntnis für den jeweils gesetzlich\nbezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich ist. Diese auf die Aufhebung der Informationsfunktion zielende Regelung korrespondiert mit der strengen Zweckbindung des\nDatenzugriffs sowie mit der gesetzlich geregelten Bindung der Befugnis des § 483\nStPO an den verfahrensbezogenen Erhebungszweck. Eine Löschung gespeicherter\nDaten ist gemäß § 489 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StPO ferner dann vorzunehmen, wenn\n\n\n                                         24/28\n\nsich das Verfahren, in welchem die Daten verarbeitet wurden, im Sinne des § 489\nAbs. 3 StPO erledigt hat.\n\n bb) § 491 StPO regelt die Auskunft an von der Datenspeicherung betroffene Nichtverfahrensbeteiligte, sofern für diese die Erteilung oder Versagung von Auskünften in\nder Strafprozessordnung nicht besonders geregelt ist (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 2001, § 491 Rn. 17). Die besonderen strafprozessualen\nAuskunftsregelungen gemäß § 147, § 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1 Satz 2, § 406 e,\n§ 475 StPO gehen daher dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß\n§ 491 StPO vor. Da nicht sämtliche sichergestellten und hinsichtlich ihrer potentiellen\nBeweisgeeignetheit erst noch zu überprüfenden Daten Bestandteil der - dem vorrangigen Auskunftsanspruch gemäß § 475 StPO unterliegenden - Ermittlungsakten werden, ist hinsichtlich der am Strafverfahren unbeteiligten Drittbetroffenen der subsidiäre Anwendungsbereich des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs eröffnet.\n\n Wenn weder der Untersuchungszweck gefährdet ist noch überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, muss dem Betroffenen entsprechend § 19\nBDSG auf Antrag Auskunft erteilt werden. Von der Auskunft kann nur abgesehen\nwerden, wenn der Untersuchungszweck gerade durch die Auskunft gefährdet werden\nkönnte. Die Gefährdung muss also durch die Informationsübermittlung, nicht aber\ndurch die mit der Erteilung verbundene Arbeitsbelastung eintreten (vgl. Mallmann, in:\nSimitis, BDSG, 5. Aufl., 2003, § 19 Rn. 84; Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl., 2002,\n§ 19 Rn. 25).\n\n  3. Die Sicherstellung des Datenträgers ermöglicht grundsätzlich, alle darauf enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Schon wegen des Umfangs der Informationen kann es in erheblichem Umfang zu Zufallsfunden im Sinne des § 108 StPO\nkommen. Bei der Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes von Berufsgeheimnisträgern entsteht also zwangsläufig eine besondere Gefahrenlage für die Integrität der Daten Unbeteiligter und damit auch für das Allgemeininteresse an einer geordneten Rechtspflege, die auf das nach außen abgeschottete Vertrauensverhältnis\nzwischen unabhängigem Rechtsberater und Rechtsuchendem angewiesen ist.\n\n  Den Grundrechten der Unbeteiligten und dem Allgemeininteresse dient die Beschränkung des Zugriffs auf den Datenträger und damit die auf das Verfahrensrelevante beschränkte Kenntnisnahme der dort gespeicherten Daten. Gleichwohl ist die\nSicherstellung des Datenträgers und aller vorhandenen Daten möglich, wenn bei einem im Rahmen des technisch Möglichen und des Vertretbaren beschränkten Durchsuchungsvollzug die relevanten Informationen nicht ausgesondert werden können\n(vgl. oben C. III. 2. f). Selbst bei der verfassungsrechtlich gebotenen Aussonderung\ndes für die Ermittlungen relevanten Datenmaterials kann es zu einer Kenntnisnahme\nvon irrelevanten Daten kommen.\n\n  Die bisher in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Beschlagnahme schützen teilweise vor unerlaubten Eingriffen in Grundrechte. Zum wirksamen Schutz des\n\n\n                                          25/28\n\nGrundrechts auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls Unbeteiligter und zur\neffektiven Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum Berufsgeheimnisträger wird\naber zu prüfen sein, ob ergänzend ein Beweisverwertungsverbot in Betracht zu ziehen ist. Dieses würde der Effektuierung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zum Rechtsberater dienen.\n\n  Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer acht gelassen wird, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von\nDatenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten.\n\n                                          V.\n  Die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg genügen diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht.\n\n  1. Die Auffassung des Landgerichts Hamburg, wonach eine Differenzierung nach            137\nunterschiedlichen Daten nicht in Betracht komme, weil der auf einem Datenträger befindliche Datenbestand im Ganzen ein Beweismittel sei, der unteilbar der Beschlagnahme unterliege, genügt nicht den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung und Beschlagnahme der Daten von\nBerufsgeheimnisträgern. Die Auffassung des Landgerichts führt dazu, dass eine von\nVerfassungs wegen gebotene Prüfung der Umstände des Einzelfalls unterbleibt. Abwägungserhebliche Umstände wie die geschützte Vertraulichkeit auch drittbezogener Daten, der konkrete Tatvorwurf, die Verdachtsqualität, die Beweiserheblichkeit\nder gespeicherten Informationen sowie die Auffindewahrscheinlichkeit verfahrenserheblicher Daten bleiben unberücksichtigt. Das Landgericht verkennt, dass der Eingriff\neine hohe Intensität aufweist und eine Vielzahl von Dritten betroffen sind. Die individuelle sowie gemeinwohlbezogene Bedeutung der rechtlich besonders geschützten\nVertrauensverhältnisse zwischen Mandanten und ihren Rechtsanwälten, Strafverteidigern sowie Steuerberatern bleibt unbeachtet. Das Landgericht hat dem - gegebenenfalls auch erheblichen - Strafverfolgungsinteresse im Verhältnis zu weiteren betroffenen und rechtlich in besonderer Weise geschützten Interessen einen absoluten,\nder Abwägung mit entgegenstehenden Belangen nicht zugänglichen Wert beigemessen. Es hat die gebotene Prüfung der Verfahrensrelevanz und der Trennbarkeit der\nsichergestellten Daten nicht vorgenommen und daher eine Begrenzung der überschießenden Datenerhebung nicht erwogen. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung wird auch nicht ersichtlich, ob und auf welche Weise das Gericht den \"verantwortungsvollen Umgang mit den gesicherten Daten\" durch die Staatsanwaltschaft\nüberprüfen und gegebenenfalls beschränken will.\n\n 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 ist von Verfassungs           138\nwegen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die Notwendigkeit einer Begrenzung des Datenzugriffs und die wegen der Drittbetroffenheit rechtlich geschützter\n\n\n                                         26/28\n\nVertrauensverhältnisse in besonderer Weise erforderliche verfahrensrechtliche Absicherung des Datenzugriffs erkannt und dieser Interessenlage durch eine differenzierte Verfahrensweise Rechnung getragen. Die auf tatrelevante Suchbegriffe\nbeschränkte Datensicherstellung hat das Amtsgericht mit der weitergehenden Maßgabe beschlossen, dass diese Daten anhand konkret vorgegebener Maßstäbe einer\nSichtung zu unterziehen seien. Es kann dahinstehen, ob unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls gegebenenfalls auch ein weitergehender Datenzugriff in Betracht gekommen wäre.\n\n                                       VI.\n 1. Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.\n\n 2. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und   140\nAbs. 3 BVerfGG.\n\n             Hassemer               Jentsch                Broß\n\n              Osterloh              Di Fabio            Mellinghoff\n\n            Lübbe-Wolff                                  Gerhardt\n\n\n\n\n                                      27/28\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2005 -\n2 BvR 1027/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2005 -\n                2 BvR 1027/02 - Rn. (1 - 140), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20050412_2bvr102702.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050412.2bvr102702\n\n\n\n\n                                     28/28\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-12/2-bvr-1027-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":15},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 483","ref_norm":"483","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 489","ref_norm":"489","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 491","ref_norm":"491","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98a","ref_norm":"98a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 291a","ref_norm":"291a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-12/2-bvr-1027-02","retrieved":"2026-07-10 10:53:47.889810+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-04-12/2-bvr-1027-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2005-04-12","dockets":["2 BvR 1027/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050412.2bvr102702","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050412.2bvr102702"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-12/2-bvr-1027-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.\n2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren\n   vermieden werden.\n3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und\n   darauf vorhandenen Daten geboten.\n\n                                1/28","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 - 618 Qs 52/\n     02 -, vom 20. Juni 2002 - 618 Qs 54/02 - und vom 25. Juni 2002 - 618 Qs 52/\n     02 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit über die Sicherstellung von Beweismitteln\n     entschieden wurde. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n  3. 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