{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20051229_2bvr205705","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051229.2bvr205705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-12-29","aktenzeichen":"2 BvR 2057/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2057/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Küster,\n                    Taunusstraße 2, 65183 Wiesbaden -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2005 -\n      1 Ws 767/05 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Landau\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Dezember 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2005 – 1 Ws\n767/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2\nSatz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\nzu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.\n\n\n\n\n                                        1/22\n\n                                       A. - I.\n  1. Der Beschwerdeführer besitzt die lettische und die griechische Staatsangehörigkeit. Gegen ihn erließ das Amtsgericht Koblenz am 14. Februar 2000 Haftbefehl, worin ihm neben mehreren Waffendelikten die versuchte Beteiligung an der Ermordung\neines Koblenzer Oberstaatsanwaltes sowie die Verabredung zum Mord an einem in\nBerlin wohnhaften osteuropäischen Staatsangehörigen vorgeworfen wurde. Das\nAmtsgericht bejahte neben dem dringenden Tatverdacht das Vorliegen von Fluchtgefahr, weil der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen\nFreiheitsstrafe rechnen müsse. Zudem verfüge er über beste Kontakte in die GUS-Staaten. Daher sei nicht zu erwarten, dass er sich in Deutschland einem Strafverfahren stellen werde. Aus den Umständen der ihm zur Last gelegten Taten lasse sich\nferner auf das Vorliegen von Verdunkelungsgefahr schließen. Zusätzlich sei der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO gegeben.\n\n Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer am 17. Februar 2000            3\nverhaftet und befindet sich seitdem in ununterbrochener, nunmehr fünf Jahre und\nzehn Monate andauernder Untersuchungshaft.\n\n Mit Beschluss vom 2. November 2000 erweiterte das Amtsgericht Koblenz den Haftbefehl um den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit 500 kg Haschisch.\n\n  2. Das Oberlandesgericht Koblenz ordnete im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO mit Beschlüssen vom 28. August 2000, 23. April 2001\nund 25. Juli 2001 jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Schwierigkeit und\nUmfang der Ermittlungen hätten eine Sachentscheidung bislang nicht zugelassen;\nvermeidbare Verfahrensverzögerungen lägen nicht vor.\n\n 3. Am 29. Januar 2001 erhob die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Mitangeklagte vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Anklage wegen versuchter Anstiftung zum Mord, vollendeter Anstiftung zum\nMord, Verabredung zum Mord sowie verschiedener Waffen-, Urkunds- und Betäubungsmitteldelikte. Das Hauptverfahren wurde daraufhin am 28. Mai 2001 eröffnet.\nIm Zeitraum zwischen dem 14. August 2001 und dem 1. September 2004 fand an\n156 Verhandlungstagen vor der dritten großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz als Schwurgerichtskammer die Hauptverhandlung statt.\n\n  4. Mit Beschluss vom 13. Januar 2004 fasste das Landgericht Koblenz den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer neu. Ihm wurden nunmehr Verabredung zum Mord\nsowie mehrere Betäubungsmittel- und Waffendelikte vorgeworfen. Der Vorwurf des\nVersuchs der Beteiligung an einem weiteren Mord wurde dagegen fallen gelassen.\nHinsichtlich der aufrecht erhaltenen Tatvorwürfe habe die bisherige Beweisaufnahme\nwährend der Hauptverhandlung den dringenden Tatverdacht erhärtet. Nach wie vor\nliege der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor. Der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Seine Lebensgefährtin sei zusammen mit dem gemeinsamen\nSohn nach Lettland zurückgekehrt. Da er ansonsten in der Bundesrepublik Deutsch-\n\n\n                                        2/22\n\nland über keine gefestigten sozialen Bindungen verfüge, bestehe angesichts der hohen Straferwartung die Befürchtung, dass er sich nach einer Haftentlassung ins Ausland absetzen werde.\n\n 5. Am letzten Hauptverhandlungstag, dem 1. September 2004, kam es zwischen              8\nder Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer zu einer Verständigung, die in\nder Sitzungsniederschrift wie folgt protokolliert wurde:\n\n\"1. Es wird eine Strafuntergrenze v. 8 Jahren und 6 Monaten festgelegt.                  9\n\n2. Die StA wird die Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO bzgl. aller weiteren gegen       10\nden Angeklagten B. anhängigen Strafverfahren beantragen. Dies gilt auch für das\nbei der StA Mainz anhängige Verfahren.\n\n3. Bei tadelsfreier Führung im Strafvollzug und keiner weiteren Straftaten während      11\ndes Vollzuges wird die StA zum 2/3 Zeitpunkt die bedingte Entlassung des Angeklagten B. beantragen.\"\n\n 6. Mit am selben Tag verkündeten Urteil verhängte das Landgericht Koblenz gegen        12\nden Beschwerdeführer wegen Verabredung zu einem Verbrechen in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\nSchusswaffe, des unerlaubten Handeltreibens tateinheitlich mit unerlaubter Ausfuhr\nund Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mehrerer weiterer\nwaffenrechtlicher Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Bei der Strafzumessung wurden die lange Untersuchungshaft wie auch die\n\"verschärften Bedingungen der Einzelhaft\", unter denen die Untersuchungshaft vollzogen wurde, in erheblichem Umfang strafmildernd berücksichtigt. Hinsichtlich des\nVorwurfs der versuchten Beteiligung an einem weiteren Mord wurde der Beschwerdeführer dagegen freigesprochen. Die Mitangeklagten verurteilte das Landgericht zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten und einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Diese Urteile sind rechtskräftig. Mit\nBeschluss vom gleichen Tage hielt das Landgericht den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer aufrecht.\n\n  7. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer am 8. September       13\n2004 Revision ein, die er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Juli 2005 näher\nbegründete. Gerügt wurde die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, darunter\nein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sowohl bei der Abwicklung der Hauptverhandlung wie auch bei der Absetzung des Urteils. Über die Revision hat der Bundesgerichtshof bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden.\n\n 8. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Mai 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den zusammen mit dem Urteil verkündeten Haftfortdauerbeschluss vom 1.\nSeptember 2004 Beschwerde und machte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen geltend. Bereits das Hauptverfahren sei nicht mit der gebotenen\nBeschleunigung geführt worden, weil das Landgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts nicht zumindest zwei Hauptverhandlungstermine\n\n\n                                         3/22\n\npro Woche anberaumt habe. Allein an 122 Hauptverhandlungsterminen sei lediglich\neinmal wöchentlich verhandelt worden. Auch nach der Urteilsverkündung sei das\nVerfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Die schriftlichen Urteilsgründe lägen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Die Frist des\n§ 275 Abs. 1 StPO sei zwar formal noch nicht überschritten. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass es sich hierbei um eine Höchstfrist handele, die nur dann\nausgeschöpft werden dürfe, wenn eine frühere Urteilsabsetzung nicht möglich sei. Es\nsei deshalb unzulässig, von vornherein von der vollständigen Ausschöpfbarkeit der\nHöchstfrist auszugehen. Wenn, wie im vorliegenden Verfahren, während der Hauptverhandlung Verfahrensverzögerungen auftreten, müsse das Landgericht dem überragenden Gebot der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen durch eine zügige Urteilsabsetzung ohne Ausschöpfung der Höchstfrist Rechnung tragen. Die Fortdauer\nder Untersuchungshaft sei in keinem Fall mehr verhältnismäßig. So könne es mit\nrechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht vereinbar sein, wenn ein Beschuldigter, der\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, bis\nzu einer möglichen rechtskräftigen Verurteilung den Zwei-Drittel-Zeitpunkt bei weitem\nüberschritten habe.\n\n  9. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 half die Schwurgerichtskammer des Landgerichts der Beschwerde nicht ab.\n\n a) Der Beschwerdeführer sei weiterhin dringend tatverdächtig. Im Hinblick auf die      16\nStraferwartung, die durch das Urteil vom 1. September 2004 konkretisiert worden sei,\nbestehe unverändert Fluchtgefahr. Diese werde dadurch verstärkt, dass Ehefrau und\nSohn des Beschwerdeführers nach Litauen verzogen seien und er in der Bundesrepublik Deutschland über keinerlei soziale Bindungen verfüge.\n\n b) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei auch verhältnismäßig.                 17\n\n  aa) Dies ergebe sich mit Blick auf die Dauer des Ermittlungs- und Hauptverfahrens     18\nauf den im Beschwerdeverfahren des Mitangeklagten S. ergangenen Beschluss des\nOberlandesgerichts Koblenz vom 3. März 2004 – 1 Ws 76/04 -. Darin werde ausgeführt, dass die seit 14. August 2001 andauernde Hauptverhandlung, von prozessordnungsgemäßen Unterbrechungen abgesehen, fortlaufend durchgeführt worden sei.\nDie Strafkammer habe zwar nicht immer, wie es die Rechtsprechung des Senats bei\nvon vornherein als \"Umfangsverfahren\" angelegten Haftsachen fordere, mindestens\nzweimal pro Woche verhandelt. Die Hauptverhandlung habe überwiegend nur einmal\npro Woche, regelmäßig mittwochs, stattgefunden. Dies begründe jedoch nicht die\nAnnahme unzureichender Verfahrensförderung. Eine höhere Terminfrequenz sei zunächst an Umständen wie Urlaub und Erkrankung von Mitgliedern des Gerichts, die\nim Verlaufe einer Hauptverhandlung von längerer Dauer unvermeidbar seien und\nzwangsläufig außerhalb der Verantwortung des Vorsitzenden zu Verfahrensverzögerungen führten, gescheitert. Dass derartige Umstände den Kammervorsitzenden zu\nVerhandlungsunterbrechungen von mehr als einwöchiger Dauer gezwungen hätten,\nhabe dieser in seiner Verfügung vom 11. Februar 2004 auf Anfrage des Senats im\n\n\n\n                                         4/22\n\nEinzelnen dargelegt. Auch hätten urlaubsbedingte Unterbrechungen nicht durch Koordinierung der Urlaubsplanung vermieden werden können. Die am Verfahren beteiligten Schöffen seien ihrerseits beruflich gebunden und könnten deswegen Urlaub\nnur nach den Vorgaben ihres jeweiligen Arbeitgebers antreten. Bei der Abstimmung\ndes Urlaubs unter den berufsrichterlichen Kammermitgliedern müsse der Vorsitzende die Funktionsfähigkeit der Kammer insgesamt im Auge behalten, was einem\ngleichzeitigen Urlaubsantritt aller Kammermitglieder regelmäßig entgegenstehe. Ein\nunzumutbarer Verzicht auf den Urlaubsanspruch stelle keine zur Verfahrensbeschleunigung gebotene Maßnahme dar. Im Übrigen sei die Terminsbestimmung des\nVorsitzenden das Ergebnis einer Absprache mit den beteiligten Verteidigern. Deren\nTerminsinteressen hätten berücksichtigt werden müssen. Sie hätten eine höhere Terminfrequenz nicht zugelassen. Wie der Vorsitzende in seinem Nichtabhilfevermerk\nvom 9. Januar 2004 mitgeteilt habe, sei es in seiner Absicht gelegen, über den Mittwoch als regelmäßigen Terminstag hinaus an weiteren Tagen in der Woche zu verhandeln. Er habe die Verteidiger deswegen aufgefordert, verfügbare Dienstage und\nDonnerstage zu benennen. Dies sei an insgesamt 13 dementsprechend genutzten\nVerhandlungstagen der Fall gewesen. Terminierungshindernisse durch anderweitige Terminauslastung der Verteidiger seien, solange die Durchführung der Hauptverhandlung nicht in Frage gestellt und deswegen die Bestellung von Pflichtverteidigern\nerforderlich werde, grundsätzlich kein dem Gericht zuzurechnender Verzögerungsgrund.\n\n Wenn ferner im vorliegenden Verfahren Hauptverhandlungstermine nur kurz angedauert hätten, so hätte dies stets sachlich nachvollziehbare Gründe gehabt.\n\n  Weiter sei es auch nicht zu erwarten, dass das Verfahren und damit die Untersuchungshaft auf unabsehbare Zeit fortgeführt würden. Einer Verfahrensbeendigung\nstehe derzeit, nachdem der Vorsitzende auf die Absicht des Gerichts hingewiesen\nhatte, die Beweisaufnahme zu schließen, nur die Tatsache entgegen, dass der Verteidiger eines Mitangeklagten dazu übergegangen sei, nunmehr Beweisanträge zu\nTatkomplexen zu stellen, die bereits im Jahr 2002 abgehandelt worden waren. Die\ndadurch eingetretene Verfahrensverzögerung habe das Gericht nicht zu vertreten.\n\n bb) Nach Ergehen des Beschlusses des Oberlandesgerichtes vom 3. März 2004 sei         21\nder Verfahrensgang im Wesentlichen davon geprägt gewesen, dass die Verteidiger\ndes Beschwerdeführers und eines Mitangeklagten Beweisanträge gestellt hätten.\nTrotz des Hinweises des Gerichts, nach Möglichkeit gebündelte Beweisanträge zu\nstellen, hätten die Angeklagten neue Beweisanträge jeweils erst gestellt, nachdem\ndie vorherigen negativ beschieden worden waren. Dadurch sei es zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens gekommen.\n\n  cc) Die Urteilsabsetzung sei ferner unter Einhaltung der Frist des § 275 StPO erfolgt. Die Zeitspanne bis zum 4. Mai 2005, dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt sei, sei in Anbetracht des besonderen Umfangs der Sache erforderlich gewesen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der ursprüngliche\n\n\n\n                                        5/22\n\nBerichterstatter durch Krankheit am Ende des Verfahrens ausgefallen sei und durch\nden Ergänzungsrichter habe ersetzt werden müssen. Dadurch sei eine Neuverteilung\nder Aufgaben erforderlich geworden. Schließlich sei der Ergänzungsrichter zum Bundesgerichtshof abgeordnet und der zweite Beisitzer einer extrem belasteten Zivilkammer zugeordnet worden.\n\n dd) Das Hauptverhandlungsprotokoll, das sieben Bände umfasse, sei am 3. Juni           23\n2005 fertig gestellt und die Urteilszustellung am gleichen Tag veranlasst worden. Die\nUnterzeichnung des Protokolls habe sich jedoch verzögert, da der vorgelegte Entwurf\nunvollständig gewesen sei. Es habe eine Beschlussausfertigung gefehlt, die versehentlich in einem Beiordner abgeheftet gewesen sei und die erst nach Durchsicht des\ngesamten Akten-, Beiakten- und Beweismaterials habe aufgefunden werden können.\n\n  10. Mit Beschluss vom 23. Juni 2005 wies das Oberlandesgericht Koblenz die Beschwerde als unbegründet zurück. Es verwies zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts. Ferner\nsei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weiterhin gewahrt. Die bisherige Dauer\nder Untersuchungshaft von fünf Jahren und vier Monaten liege noch deutlich unter\nder Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Umstand, dass schon im September 2005 eine Entscheidung über eine Strafrestaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB anstünde, könne die Verhältnismäßigkeit des weiteren Haftvollzugs allenfalls dann in Frage stellen, wenn auch die materiellen Voraussetzungen\nder genannten Vorschrift vorlägen oder zumindest wahrscheinlich erfüllt wären. Das\nsei vorliegend jedoch nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich in schwerwiegender Weise strafbar gemacht. Bei zwei der verwirklichten Delikte handele es\nsich um Verbrechen, für die die Schwurgerichtskammer Einsatzstrafen von mehr als\nzwei Jahren verhängt habe. Selbst wenn eine Strafrestaussetzung zu erwägen wäre,\nmüsste zunächst gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ein\nSachverständigengutachten eingeholt werden. Dass dieses zu einer positiven Prognose gelange, sei angesichts der Tatsache, dass Erkenntnisse über den Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug bislang nicht vorlägen und er keine Resozialisierungsmaßnahmen durchlaufen habe, wenig wahrscheinlich.\n\n Die bisherige Dauer des Strafverfahrens sei auch sachlich begründet. Unvertretbare, im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden liegende und deshalb\ndie Verhältnismäßigkeit weiteren Haftvollzugs in Frage stellende Verfahrensverzögerungen seien weder vor noch nach der Urteilsverkündung zu verzeichnen. Insoweit\nverweise der Senat auf die Gründe des den Mitangeklagten betreffenden Beschlusses vom 3. März 2004. Die Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer sei inzwischen veranlasst worden.\n\n 11. Gegen diesen Beschluss erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers am 19.          26\nJuli 2005 Gegenvorstellung, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. Juli\n2005 als unbegründet zurückwies. Die Zusage der Staatsanwaltschaft im Rahmen\nder in der Hauptverhandlung protokollierten Verfahrensabsprache sei für die Frage\n\n\n\n                                         6/22\n\nder Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs von Untersuchungshaft unerheblich.\nDie Zusage der Stellung eines Antrags auf bedingte Entlassung gelte von vornherein\nnur unter der Voraussetzung einer tadelsfreien Führung im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer befinde sich gegenwärtig jedoch nicht im Strafvollzug, so dass keine\nErkenntnisse über sein Verhalten unter Vollzugsvoraussetzungen vorliegen. Tadelsfreie Führung im Strafvollzug würde überdies mehr als bloßes formales Wohlverhalten im Freiheitsentzug erfordern. Im Übrigen würde auch ein absprachegemäß\ngestellter Antrag der Staatsanwaltschaft nichts daran ändern, dass eine Strafrestaussetzung nur erfolgen könnte, wenn auch die materiellen Bedingungen dafür erfüllt\nwären. Besondere Sicherungsmaßnahmen, denen der Beschwerdeführer im Vollzug\nder Untersuchungshaft ausgesetzt gewesen sei, berührten die Verhältnismäßigkeit\ndes weiteren Vollzugs nicht.\n\n 12. Gegen die oberlandesgerichtlichen Beschlüsse vom 23. Juni 2005 und 27. Juli        27\n2005 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 1. September\n2005 unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Beschwerdeverfahren Verfassungsbeschwerde ein.\n\n  Mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts          28\nvom 6. September 2005 - 2 BvR 1480/05 - wurde die Verfassungsbeschwerde nicht\nzur Entscheidung angenommen. Mangels fristgemäßer Vorlage insbesondere des\nBeschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. März 2004 sowie der Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2004 und 1. September\n2004 sei die verantwortliche Prüfung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen\ndurch das Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die Verfassungsbeschwerde\nfolglich unzulässig. Fraglich sei darüber hinaus auch die fristgemäße Erhebung der\nVerfassungsbeschwerde.\n\n  13. Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer über       29\nseinen Verteidiger beim Landgericht Koblenz erneut die Aufhebung des Haftbefehls,\nhilfsweise seine Außervollzugsetzung gegen geeignete Auflagen. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens macht er einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen geltend. Zum einen sei das Hauptverfahren nicht mit der\nvom Gesetz geforderten Beschleunigung geführt worden, zum anderen lasse sich\nauch die Absetzung des Urteils nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbaren.\nSchließlich müssten die von besonderen Beschränkungen gekennzeichneten Haftbedingungen des Beschwerdeführers bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit des\nweiteren Untersuchungshaftvollzuges berücksichtigt werden.\n\n 14. Diesen Antrag wies das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 29. September         30\n2005 als unbegründet zurück.\n\n a) Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten bestehe weiterhin         31\ndringender Tatverdacht. Auch wenn er sich zwischenzeitlich länger als zwei Drittel\nder verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungshaft befinde, läge bei ihm weiterhin\nFluchtgefahr vor, da er über keine Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland\n\n\n                                         7/22\n\nverfüge und sich seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn in Riga aufhalten würden.\n\n  b) Der Vollzug der Untersuchungshaft sei nach wie vor verhältnismäßig. Insoweit       32\nwerde auf die oberlandesgerichtlichen Beschlüsse vom 23. Juni 2005 und 27. Juli\n2005 Bezug genommen. Die bisherige Verfahrensdauer sei auf den erheblichen\nErmittlungs-, Verhandlungs- und Begründungsaufwand zurückzuführen. Unter dem\nGesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensstraffung habe die Staatsanwaltschaft weitere wesentliche Anklagepunkte vorläufig eingestellt, weil andernfalls sehr umfangreiche und langandauernde Beweisaufnahmen in Georgien, Griechenland, Russland und Litauen erforderlich gewesen seien. Im Übrigen sei die\nHauptverhandlung so zügig wie möglich geführt worden. Bereits frühzeitig habe man\neinen Wochentag, den Mittwoch, als regelmäßigen Hauptverhandlungstag festgelegt. Darüber hinaus sollte an weiteren Wochentagen nach Absprache mit den Verteidigern verhandelt werden. Insoweit seien die Verteidiger immer wieder gebeten worden, \"freie\" Terminstage bekannt zu geben. Trotz der Beiordnung von\nPflichtverteidigern an zwei Angeklagte, sei es nicht immer gelungen, weitere Termine\nabzustimmen.\n\n Viele Hauptverhandlungstermine hätten auch nicht in dem Umfang wie geplant             33\ndurchgeführt werden können, wofür stets sachliche Gründe vorgelegen hätten.\n\n  Letztlich habe auch das Verteidigerverhalten erhebliche Verzögerungen mit sich gebracht. In aller Regel hätten die Verteidiger Beweisanträge nicht komplett gestellt,\nsondern erst das Ergebnis eines Beweisantrages abgewartet, um dann den Nächsten zu stellen. Trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts habe sich diese zu einer Verzögerung führende Verfahrensweise nicht geändert.\n\n Eine weitere Streckung der Hauptverhandlungsdauer habe auf der Erkrankung und          35\ndem teilweisen Ausfall von Kammermitgliedern sowie Erkrankungen der Mitangeklagten S. und S. beruht.\n\n 15. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit             36\nSchriftsatz vom 9. Oktober 2005 Beschwerde ein. Über den bisherigen Vortrag hinaus wird darin ausgeführt, dass das Landgericht den wenige Tage zuvor ergangenen\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/\n05 - zur überlangen Untersuchungshaft nicht beachtet habe. Allein aufgrund der Tatsache, dass Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers sich in Riga aufhielten, könne\nFluchtgefahr nicht angenommen werden. Stünde beim Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimat im Vordergrund, so hätte er dies einfacher dadurch erreichen\nkönnen, dass er sein Rechtsmittel zurückgenommen und die zugesagte Zwei-Drittel-Entlassung in Anspruch genommen hätte. Durch sein gegenteiliges Verhalten bringe\ner vielmehr zum Ausdruck, dass er sich gerade nicht dem Verfahren entziehen wolle.\nWeiter vermöge der angeführte Begründungsaufwand die Verfahrensdauer nicht zu\nrechtfertigen. Die schriftlichen Urteilsgründe würden nur 66 Seiten umfassen, die dazu in nicht unerheblichem Umfang wortgleich aus der Anklageschrift übernommen\nworden seien.\n\n\n                                         8/22\n\n  Das Beschleunigungsgebot erfasse demgegenüber das gesamte Strafverfahren.              37\nDie Kammer wäre daher gehalten gewesen, die Urteilsabsetzung in einem angemessenen Zeitraum zu bewerkstelligen. Hinsichtlich der Terminierung der Hauptverhandlung sei in umfangreichen Verfahren bereits der Ansatz mit nur einem regelmäßigen\nwöchentlichen Hauptverhandlungstag fehlerhaft. Eine Verzögerung sei auch nicht\nauf das Verteidigungsverhalten zurückzuführen. Bei Durchsicht der Hauptverhandlungsprotokolle falle auf, dass die Verteidigung überwiegend ab Januar 2004 Beweisanträge gestellt habe. Erst ab diesem Zeitpunkt finde sich der Hinweis des Vorsitzenden auf eine eventuelle Bündelung. Nicht nachvollziehbar und schlichtweg falsch sei\ndie Begründung der Verfahrensverzögerung mit der Erkrankung der Mitangeklagten\nS. und S. Beide seien jeweils an einem Hauptverhandlungstag erkrankt gewesen.\nWeiter seien bei der Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch\ndie erschwerten Haftbedingungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen.\n\n 16. Die Beschwerde wies das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.             38\nNovember 2005 zurück. Die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer werde\nzu Recht vollzogen.\n\n  a) Nach wie vor liege bei ihm der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Es sei zu erwarten, dass er sich, sobald er sich auf freiem Fuß befinde, dem Strafverfahren durch\nFlucht entziehen werde. Der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende\nStrafrest von drei Jahren bilde einen erheblichen Fluchtanreiz. Dieser werde verstärkt\ndurch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wie sie sich aus den\nFeststellungen des Urteils ergäben. Er sei lettischer Staatsangehöriger, der sich erst\nseit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, ohne einen dauerhaften\nWohnsitz begründet zu haben. Ferner verfüge er über Geschäftsverbindungen nach\nRussland und stehe mit hoher Wahrscheinlichkeit in engem Kontakt zu hochkriminellen, international tätigen Kreisen. Dieses Umfeld biete ihm eine günstige Gelegenheit\nzum Untertauchen. Seine Bereitschaft zur Verschleierung seiner Identität und seines\nAufenthaltsortes belegten auch verschiedene gefälschte Ausweispapiere, die er bei\nseiner Verhaftung besessen habe. Persönliche oder berufliche Bindungen besitze\nder Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Seine Ehefrau und\nsein Sohn hielten sich in Riga auf. Den Warenan- und –verkauf, den er bis zu seiner\nVerhaftung betrieben habe, könne er auch andernorts wieder aufnehmen. Weniger\neinschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft seien unter diesen Umständen nicht geeignet, den Verfahrenssicherungszweck der Haft in gleicher\nWeise zu gewährleisten.\n\n  b) Die Untersuchungshaft stehe ferner zur Bedeutung der Sache und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten noch in einem angemessenen Verhältnis. Weder das Erreichen des Zwei-Drittel-Zeitpunktes im September 2005 noch die Zusage der Staatsanwaltschaft in der protokollierten\nVerfahrensabsprache führten zur Unangemessenheit weiteren Haftvollzuges. Hierbei\nwerde auf die Senatsentscheidungen vom 23. Juni und 27. Juli 2005 Bezug genom-\n\n\n                                         9/22\n\nmen.\n\n  Weiter sei das Verfahren auch durchweg zügig betrieben worden. Erhebliche, im         41\nVerantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden liegende Verfahrensverzögerungen, die Anlass böten, das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit hinter\ndem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers zurücktreten zu lassen, hätten bislang nicht festgestellt werden können.\n\n  Die wiederholte Rüge der vollständigen Ausschöpfung der Urteilsabsetzungsfrist        42\ndes § 275 Abs. 1 StPO entbehre schon einer zutreffenden Tatsachengrundlage. Das\nvollständige Urteil sei bereits zwei Wochen vor Fristablauf am 4. Mai 2005 zu den Akten gelangt.\n\n  Auch nach der letzten Haftentscheidung des Senats vom 23. Juni 2005 seien keine       43\nVerfahrensverzögerungen von Erheblichkeit eingetreten. Das Revisionsverfahren\nhabe nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls mit der am 16. Juni 2005\nerfolgten Urteilszustellung an den Angeklagten seinen Fortgang genommen. Die am\n17. Juli 2005 eingegangene Revisionsbegründung des Beschwerdeführers sei der\nStaatsanwaltschaft am 22. Juli 2005 zugeleitet worden. Die zunächst nicht mit vorgelegten Protokollbände seien auf Anforderung am 4. August 2005 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Diese habe die Revisionsgegenerklärung am 20. September 2005 fertig gestellt, die zusammen mit der Sachakte am 22. September 2005\nbeim Landgericht eingegangen sei. Damit habe die Staatsanwaltschaft zwar die gesetzlich vorgesehene Wochenfrist überschritten. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass\nzunächst 1700 Seiten Hauptverhandlungsprotokoll hätten durchgesehen und ausgewertet werden müssen. Die Bearbeitungszeit sei im Hinblick auf den außergewöhnlichen Aufwand nicht als unangemessen lang zu bewerten. Ob bei höchstmöglicher\nBeschleunigung die Bearbeitungszeit hätte verkürzt werden können, könne dahinstehen, weil der möglicherweise zu erzielende Zeitgewinn im Verhältnis zur Gesamtdauer des Revisionsverfahrens nicht entscheidend ins Gewicht falle. Eine etwa eingetretene Verzögerung sei dementsprechend nur kurzfristiger Natur und könnte durch\neine zügige Fortführung des Verfahrens ohne weiteres ausgeglichen werden. Nach\nEingang der Revisionsgegenerklärung habe der Kammervorsitzende die Sachakte\nmit Verfügung vom 24. September 2005 umgehend wieder der Staatsanwaltschaft\nzugeleitet, die diese am 28. September 2005 dem Generalbundesanwalt übersandt\nhabe. Protokollmängel, die ihm Veranlassung gegeben hätten, die Sachakte am 2.\nNovember 2005 der Staatsanwaltschaft zur Nachbesserung zuzuleiten, seien durch\nden Kammervorsitzenden am 11. November 2005 beseitigt worden. Die durch die\nMängelbeseitigung eingetretene Verfahrensverzögerung sei so gering gewesen,\ndass sie nicht als Verletzung des Beschleunigungsgebotes ins Gewicht falle. Auch ihr\nkönne im weiteren Verfahrensgang mühelos ausgleichende Rechnung getragen werden. Beim gegebenen Verfahrensstand bestünden weder für sich betrachtet noch in\nihrer Gesamtheit von den Strafverfolgungsbehörden verschuldete Verfahrensverzögerungen, die als Verletzung des Beschleunigungsgebotes die Abwägung zwischen\ndem Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem Freiheitsanspruch des Be-\n\n\n                                        10/22\n\nschwerdeführers zu dessen Gunsten beeinflussen könnten.\n\n  Ein Zurücktreten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses könne auch nicht als      44\nAusgleich für den nach Ansicht des Beschwerdeführers unangemessen harten Haftvollzug eingefordert werden. Der Beschwerdeführer hätte gegen unangemessen hart\nempfundene Sondermaßnahmen im Vollzug eine mit der Beschwerde angreifbare\nrichterliche Entscheidung gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO beantragen können.\nMaßnahmen, die vom zuständigen Richter als angemessen angesehen worden oder\nvom Untersuchungsgefangenen nicht beanstandet worden seien, könnten nicht zur\nUnverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer führen. Nach alledem bestehe der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu Recht.\n\n                                         II.\n 1. Mit seiner am 5. Dezember 2005 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, darüber hinaus die Unverhältnismäßigkeit seiner bereits seit dem\n17. Februar 2000 andauernden Untersuchungshaft. Zugleich beantragt er den Erlass\neiner einstweiligen Anordnung.\n\n a) Im Verfahren des Beschwerdeführers sei mehrfach gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verstoßen worden.\n\n  aa) So sei bereits die Hauptverhandlung nicht mit der vom Gesetz gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden. Bereits die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz gehe davon aus, dass in Haftsachen diesen Umfangs grundsätzlich mindestens zwei Mal pro Woche verhandelt werden müsse. Vorliegend sei\nbei insgesamt 156 Hauptverhandlungstagen an 122 Tagen nicht zweimal pro Woche\nverhandelt worden. An 45 Tagen sei weniger als drei Stunden und an weiteren 45 Tagen weniger als eine Stunde verhandelt worden. Hierbei seien noch nicht einmal unverhältnismäßig lange Pausen berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich ein Verstoß    gegen     das    verfassungsrechtliche   Beschleunigungsgebot.     Dessen\naußerordentliche Bedeutung werde auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Ausdruck gebracht. Ferner treffe es nicht zu, dass im vorliegenden Fall\ndie Verfahrensverzögerung ihre Ursache in Beweisanträgen der Verteidigung finde.\nÜberwiegend seien diese erst ab Februar 2004 gestellt worden.\n\n  bb) Das Beschleunigungsgebot habe ferner auch für den Zeitraum nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils unverändert Geltung und tangiere daher auch die Frist\nzur Absetzung eines Urteils. Vorliegend seien die Urteilsgründe erst nach Ablauf von\n35 Wochen am 4. Mai 2005 zur Geschäftsstelle gelangt. Formal sei damit die Frist\ndes § 275 Abs. 1 StPO nicht überschritten worden. Dass das Urteil schon zu diesem\nZeitpunkt zur Geschäftsstelle gelangt sei, beruhe jedoch nicht auf einer beschleunigten Erstellung durch die Strafkammer. Vielmehr belege ein Schreiben an den 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005, dass der\nKammervorsitzende von vornherein die Ausschöpfung der Urteilsabsetzungsfrist an-\n\n\n                                        11/22\n\ngestrebt habe. Indes handele es sich bei der Frist des § 275 Abs. 1 StPO um eine\nHöchstfrist, die nur ausgeschöpft werden dürfe, wenn eine frühere Urteilsabsetzung\nnicht möglich sei. Auch gebiete es das Beschleunigungsgebot, dass Verfahrensverzögerungen während der Hauptverhandlung durch eine zügige Absetzung des Urteils\nausgeglichen werden. Vorliegend hätte daher die Schwurgerichtskammer nach Abschluss des Hauptverfahrens durch zügige Absetzung des Urteils dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragen müssen, ohne die Höchstfrist für die Urteilsabsetzung\nnahezu vollständig auszuschöpfen. Hinsichtlich der schriftlichen Urteilsgründe müsse festgestellt werden, dass diese mit 66 Seiten keinen besonderen Umfang aufwiesen, dass ferner nicht unerhebliche Teile des Urteils wörtlich mit der Anklageschrift\nübereinstimmten. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Absetzung 35 Wochen Zeit in Anspruch genommen habe.\n\n  cc) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts liege ein weiterer Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot darin, dass zwischen der Niederlegung der Urteilsgründe auf der Geschäftsstelle und der Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer wiederum fast sechs Wochen vergangen seien, ohne dass hierfür ein\nsachlicher Grund erkennbar gewesen wäre.\n\n dd) Bei einer Gesamtbetrachtung wiege der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot umso schwerer, wenn man die besonderen Haftbedingungen des Beschwerdeführers berücksichtige. Diese dürften bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellenden Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben.\n\n  b) Von Verfassungs wegen seien ferner die Erwägungen des Oberlandesgerichts in          51\nseinem Beschluss vom 23. Juni 2005 zu beanstanden, wonach beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 StGB nicht vorlägen und demzufolge von einer\nEndstrafverbüßung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorbestraft. Weiter habe die Staatsanwaltschaft in der am 156.\nVerhandlungstag protokollierten Übereinkunft festgehalten, dass sie bei tadelsfreier\nFührung im Strafvollzug und dem Ausbleiben weiterer Straftaten während des Vollzuges zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt seine bedingte Entlassung beantragen werde. Es erscheine grotesk, wenn das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27. Juni\n2005 ausführe, dass die Voraussetzungen dieser Zusage nicht vorlägen, weil kein\nStrafvollzug gegeben sei. Selbst wenn man der Auffassung folgen sollte, dass keine\nvon den Strafverfolgungsbehörden zu vertretenden Verfahrensverzögerungen vorlägen, könne dies im Ergebnis nicht zur Folge haben, dass unter Hinweis auf die fortdauernde Untersuchungshaft die gegebene Zusage hinfällig wäre.\n\n c) Der angegriffene Beschluss lasse ferner eine detaillierte und rechtlich zutreffende   52\nAuseinandersetzung mit der Möglichkeit einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls\nvermissen. Das Oberlandesgericht gebe die angebliche Fluchtgefahr stereotyp wieder, ohne sich mit den Besonderheiten des Falles auseinander zu setzen. Nach\nneuerer Rechtsprechung sei selbst ein Wohnsitz im Ausland nicht ohne weiteres dazu geeignet, Fluchtgefahr zu bejahen. Weiter fehlten angesichts der übrigen ange-\n\n\n\n                                         12/22\n\nführten Umstände konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr. Soweit das Oberlandesgericht auf die angeblich engen Kontakte des Beschwerdeführers zu hochkriminellen, international agierenden Kreisen abstelle, bewege es sich auf spekulativem\nTerrain. Einzig und allein durch eine Rücknahme der Revision würde der Beschwerdeführer zeitnah aus der Haft entlassen werden. Da sein gesamtes Verhalten einzig\ndarauf angelegt sei, das ihm widerfahrene Unrecht aufzuzeigen, sei klar erkennbar,\ndass er sich unter keinen Umständen dem weiteren Strafverfahren entziehen werde. Dadurch, dass der Beschwerdeführer vorliegend das gegen ihn ergangene Urteil\nbeim übergeordneten Gericht zur Überprüfung stelle, würden ihm gravierende Nachteile erwachsen. Weiter habe das Oberlandesgericht die aufgrund der Dauer der Untersuchungshaft notwendige Neubewertung der Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr unterlassen.\n\n  2. Das Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                        B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur        54\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für\ndie Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                         I.\n 1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194 <195>). Das Bundesverfassungsgericht hat\ndeshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch\nnicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152\n<158 f.>). Zwischen beiden Belangen muss abgewogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 20,\n144 <148>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>), und gleichzeitig zu bedenken, dass\nsich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <159>).\n\n  2. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen umfasst das gesamte Strafverfahren         56\n(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 <222>). Die Feststellung\n\n\n                                        13/22\n\neiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte regelmäßig, dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der\nStrafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden\nGrundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17\n<29>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 – 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 <2473>; Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993\n- 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 <3255>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -,\nStV 2005, S. 220 <222>), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip\nnicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und\nmit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen\nkann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003\n– 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897). Dementsprechend ist nach § 120 StPO der\nHaftbefehl aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 <222>).\n\n  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich       57\ndas Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem\nStrafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Vor diesem Hintergrund kommt es im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und\ndem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der\nRechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des\nVerfahrensablaufs erforderlich. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind\ndabei stets höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes\nzu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.\nAllein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag\naber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV\n2005, S. 220 <224>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485\n<3487>).\n\n\n                                       14/22\n\n  4. Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen          58\nverlangt bezogen auf das in Rede stehende Strafverfahren, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten\nvorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <273>). An\nden zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu\nstellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. BGHSt 38, 43 <46>;\nOLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531\n<532>; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25.\nMärz 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1\nHEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 <37>). Dabei findet der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass\neines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.\nSeptember 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; OLG Düsseldorf, Beschluss\nvom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; OLG Köln, Beschluss vom\n14. Juni 1992 - HEs\n164/91-181/92 u.a. -, MDR 1992, S. 1070). Je nach Sachlage kann bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden sein (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom\n2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom\n7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April\n2000 - (1) 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 <516>: vermeidbare Verfahrensverzögerung von rd. zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar). Dauert die Untersuchungshaft bereits ein Jahr an, so führt in bestimmten Fällen schon eine Verzögerung um einen Monat oder sechs Wochen zur Verletzung des\nBeschleunigungsgebotes in Haftsachen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -,\nNStZ 2000, S. 153 <154>; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -,\nStV 2000, S. 36 <37>).\n\n                                          II.\n  Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Durchführung eines Strafverfahrens wird die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene\nBeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz nicht gerecht. Sie berücksichtigt im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsrecht des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse Bedeutung und Tragweite\ndes Grundrechts der persönlichen Freiheit nicht hinreichend.\n\n 1. Das Oberlandesgericht hat in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung zunächst die tatsächlichen Grundlagen unzureichend gewürdigt. Vorliegend lassen sich\ndem Gang des Verfahrens eine Vielzahl von Umständen entnehmen, die den\n\n\n                                         15/22\n\nSchluss auf vermeidbare und den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zuzurechnende Verfahrensverzögerungen nahe legen.\n\n  a) Es kann dahinstehen, ob die vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Terminierungspraxis des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Koblenz mit den Vorgaben des Beschleunigungsgebotes\nin Haftsachen unvereinbar war. Diese Annahme liegt allerdings nahe.\n\n aa) Wie aus der Stellungnahme des Vorsitzenden im Haftbeschwerdeverfahren des        62\nMitangeklagten S. vom 9. Januar 2004 und dem hierauf gründenden Beschluss des\nOberlandesgerichts vom 3. März 2004, die der Beschluss des Oberlandesgerichts\nvom 21. November 2005 ausdrücklich in Bezug nimmt, zu entnehmen ist, wurde für\ndie Abwicklung der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer und seine zwei\nMitangeklagten grundsätzlich nur ein Wochentag als regelmäßiger Sitzungstag der\nKammer festgelegt. Dies führte trotz weiterer Bemühungen des Vorsitzenden um zusätzliche Sitzungstermine im Ergebnis dazu, dass bei einer Gesamtdauer der Hauptverhandlung von drei Jahren und zwei Wochen an lediglich 156 Tagen mündlich verhandelt worden ist.\n\n bb) Diese geringe Hauptverhandlungsdichte steht, worauf das Oberlandesgericht        63\nim Beschluss vom 3. März 2004 selbst hingewiesen hat, im Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung zur Terminierung so genannter Umfangsverfahren, wonach\nes der verfassungsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen grundsätzlich\ngebietet, zumindest an zwei Tagen in der Woche Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.\n\n  Dieser Ansatz der fachgerichtlichen Rechtsprechung trägt den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundrechts der persönlichen Freiheit Rechnung. Bei absehbar\numfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine\nvorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung\nmit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl.\nauch OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001, NdsRpfl 2001, S. 196 unter Hinweis\nauf ggf. anzuberaumende Sondersitzungstage). Dabei kann, je weiter in die Zukunft\neine derartige Planung reicht, regelmäßig im Verlauf einer Hauptverhandlung auftretenden Terminierungshindernissen durch entsprechende Koordinierung, beispielsweise von Urlaubsterminen, Rechnung getragen und damit ein zügiger Verlauf der\nHauptverhandlung sichergestellt werden.\n\n Den genannten Anforderungen hat der Vorsitzende bei der Bestimmung der Termine zur Hauptverhandlung nach § 213 StPO nicht hinreichend und stringent genug\nRechnung getragen. Allerdings hat er den Terminierungsplan abgestimmt nach Beweiskomplexen mit der Verteidigung zuvor abgesprochen und diese zudem aufgefordert, an weiteren zwei Verhandlungstagen in der Woche teilzunehmen.\n\n Aufgrund der nach Erlass des Urteils festgestellten Verzögerungen (vgl. nachfol-     66\n\n\n\n                                       16/22\n\ngend b) bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Es kann deshalb vor allem dahinstehen, ob die von der Verteidigung geltend gemachten Terminskollisionen auch\nAusdruck einer auf Langfristigkeit angelegten Verteidigungsstrategie gewesen sind,\nwofür vor allem die Häufung gestaffelter Beweisanträge nach der Ankündigung der\nSchließung der Beweisaufnahme im Februar 2004 und der Umstand sprechen kann,\nund ferner, dass diese Beweisanträge nicht gebündelt, sondern gestaffelt gestellt\nwurden, mit der Folge, dass diese Verzögerungen möglicherweise nicht dem Gericht\nanzulasten wären.\n\n b) Jedenfalls verstoßen die nach Erlass des Urteils des Landgerichts Koblenz vom        67\n1. September 2004 entstandenen Verfahrensverzögerungen gegen das Beschleunigungsgebot und sind ausschließlich dem Gericht anzulasten.\n\n  aa) Ausdruck des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes bildet nach Ergehen eines strafrechtlichen Urteils auch die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1\nStPO (vgl. Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 275 Rn. 2; vgl.\nauch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 1982 - 2 Ws 292/82 -, JR\n1983, S. 259 f.). Mit dieser Bestimmung, die für das erkennende Gericht gestaffelt\nnach der Dauer der Hauptverhandlung eine Frist zur Niederlegung der schriftlichen\nUrteilsgründe festlegt, hat der Gesetzgeber zunächst in abstrakter Form zum Ausdruck gebracht, welchen Zeitraum er für die Fertigstellung eines Urteils nach Ende\nder Hauptverhandlung noch als angemessen ansieht. Gleichwohl handelt es sich\nhierbei um eine Höchstfrist, die, vor allem in Haftsachen, das Gericht nicht von der\nVerpflichtung entbindet, die Urteilsgründe des bereits verkündeten Urteils unverzüglich, das heißt ohne vermeidbare justizseitige Verzögerungen, schriftlich niederzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991, NStZ 1992, S. 398 f.; Meyer-Goßner,\nStPO, 48. Aufl. 2005, § 275 Rn. 8; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.\n2001, § 275 Rn. 9). Das Gebot der bestmöglichen Verfahrensförderung ergreift damit\nauch den Prozess der Urteilserstellung.\n\n Mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist demnach           69\neine Vorgehensweise nicht vereinbar, die die Urteilserstellung von vornherein auf das\nzeitlich fixierte Ende der Frist des § 275 Abs. 1 StPO ausrichtet (vgl. BGH, a.a.O.:\n\"Höchstfristen sind keine Regelfristen\"). Ob dies im vorliegenden Verfahren der Fall\nwar, wie der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Kammervorsitzenden vom 20. Januar 2005 an das Oberverwaltungsgericht des Landes\nRheinland-Pfalz geltend macht, kann dahinstehen. Jedenfalls soweit das Landgericht\nKoblenz in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 14. Juni 2005 darauf verweist, dass\ndie Urteilserstellung deshalb nicht stärker habe beschleunigt werden können, weil der\nRichter, der als Ersatzrichter die Position des wegen Krankheit aus dem Verfahren\nausgeschiedenen Berichterstatters eingenommen habe, inzwischen an den Bundesgerichtshof abgeordnet, der zweite berufsrichterliche Beisitzer zwischenzeitlich einer\nstark belasteten Zivilkammer zugewiesen worden war, ist dies mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar. Ebenso wie sich aus dem Beschleunigungsgebot die Pflicht des Gerichtspräsidenten ableitet, durch Ergreifen geeigneter\n\n\n                                         17/22\n\norganisatorischer Maßnahmen die beschleunigte Bearbeitung von Haftsachen sicher\nzu stellen (vgl. BVerfGE 36, 264 <272>), folgt daraus zugleich, solche gerichtsorganisatorische Maßnahmen zu unterlassen, die einer beschleunigten Bearbeitung von\nHaftsachen zuwiderlaufen. Dass im vorliegenden Verfahren bei der Urteilsabsetzung\ndurchaus Beschleunigungsmöglichkeiten gegeben waren, zeigt indiziell auch der im\nVergleich zur Dauer der Hauptverhandlung eher geringe Umfang der Urteilsgründe von 66 Seiten und deren partielle Übereinstimmung mit der Anklageschrift der\nStaatsanwaltschaft. Mit dem diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers setzt\nsich das Oberlandesgericht im Beschluss vom 21. November 2005 indes nicht auseinander und verweist stattdessen pauschal auf die Einhaltung der Frist des § 275\nAbs. 1 StPO.\n\n bb) Auch nach Niederlegung der Urteilsgründe auf der Geschäftsstelle ist der weitere Verfahrensfortgang von justizseitig zu vertretenden Verfahrensverzögerungen gekennzeichnet. So ist es nicht nachvollziehbar, dass bis zur Zustellung des Urteils an\nden Beschwerdeführer weitere sechs Wochen vergangen sind, weil eine dem Hauptverhandlungsprotokoll beigegebene Beschlussausfertigung fehlte und diese erst in\nden umfangreichen Verfahrensakten gesucht werden musste. Die Erstellung eines\nkompletten Hauptverhandlungsprotokolls hätte, ohne dass das Oberlandesgericht\nhierauf näher eingegangen wäre, durchaus im unmittelbaren Anschluss an die\nHauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen müssen. Damit hätte eine weitere Verfahrensverzögerung von sechs Wochen vermieden\nwerden können.\n\n  Auch der weitere Fortgang des Revisionsverfahrens ist, wie im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. November 2005 zugestanden wird, von justizseitig zu vertretenden Verfahrensverzögerungen geprägt, denen dort jedoch keine Erheblichkeit\nbeigemessen wird. So fehlten nach Eingang der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers bei deren Übermittlung an die Staatsanwaltschaft zunächst die Protokollbände, die erst auf eine spätere ausdrückliche Anforderung hin der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurden. Für die Revisionsgegenerklärung gemäß § 347 Abs. 1\nSatz 2 StPO benötigte die Staatsanwaltschaft in der Folge statt der gesetzlich bestimmten Wochenfrist zwei Monate, was das Oberlandesgericht aufgrund des außergewöhnlichen Aufwandes als nicht unangemessen lang bewertete. Jedenfalls würde\nein bei größtmöglicher Beschleunigung möglicherweise zu erzielender Zeitgewinn im\nVerhältnis zur Gesamtdauer des Revisionsverfahrens nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Schließlich wurde die Sachakte nach ihrer Übermittlung an den Generalbundesanwalt von diesem erneut an die Staatsanwaltschaft wegen Protokollmängeln\n(!) zurückgesandt, die der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer erst im Wege einer Nachbesserung beseitigen konnte. Auch die durch diese Mängelbeseitigung eingetretene Verfahrensverzögerung bewertet das Oberlandesgericht, ohne sie zeitlich\neinzugrenzen, als so gering, dass sie als Verletzung des Beschleunigungsgebotes\nnicht ins Gewicht falle. Jedenfalls könne ihr im weiteren Verfahrensgang mühelos\nausgleichend Rechnung getragen werden. Ob Letzteres angesichts des grundsätz-\n\n\n\n                                        18/22\n\nlich in Haftsachen obwaltenden Beschleunigungsgebotes verfassungsrechtlich möglich ist, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in der vermeidbaren Verzögerung\nvon sechs Wochen bei der Urteilszustellung zu einem Zeitpunkt, in dem die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bereits mehr als fünf Jahre angedauert hatte, liegt eine erhebliche, den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnende Verfahrensverzögerung, die das Beschleunigungsgebot verletzt. Indem das Oberlandesgericht\nauch eine derartige Verfahrensverzögerung billigt, beachtet es Umfang und Reichweite der grundgesetzlichen Freiheitsgarantie erneut nicht hinreichend.\n\n  c) Die aufgezeigten, das Verfahren des Beschwerdeführers prägenden Umstände            72\nsind geeignet, den Schluss auf vermeidbare, von den Gerichten zu vertretende Verfahrensverzögerungen zu tragen, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung\nzwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch die Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft nicht\nmehr erlaubt.\n\n 2. Des Weiteren kommt hinzu, dass das Oberlandesgericht maßgebliche Abwägungsgrundsätze unbeachtet gelassen hat.\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich          74\ndas Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem\nStrafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Daraus folgt\nzum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit\nder Dauer der Untersuchungshaft zunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom\n25. März 1996 – 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.\n2005, § 121 Rn. 19). Zum anderen steigen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund (vgl. EGMR, Urteil vom 5. Juli 2001 - Beschw.Nr.\n38321/97 - Erdem, EuGRZ 2001, S. 391 <395 Rn. 47>). Dem entspricht es auch,\ndass in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zum Vorliegen eines\nsolchen Grundes, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten sind, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände, vor allem angesichts der seit\nder letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 <208>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11.\nMärz 1999 - 2 BvR 171/99 -, StV 1999, S. 328; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV\n1999, S. 40).\n\n Mit einer gerichtlichen Verurteilung vergrößert sich auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, weil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der\nUmstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beur-\n\n\n\n                                         19/22\n\nteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der\ndurch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung\ndurch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist. Gleichwohl rechtfertigt\ndieser Gesichtspunkt noch nicht, dass der Verurteilte jedenfalls bis zum Zeitpunkt\nder Vollverbüßung der ausgesprochenen Strafe in Untersuchungshaft gehalten werden kann. Die verhängte Freiheitsstrafe stellt grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht der zu verfolgenden Straftat dar. Sie kann auch deshalb nicht ohne weiteres\nals Maßstab für die mögliche Länge der Untersuchungshaft dienen, weil dies mit dem\nResozialisierungszweck der Strafhaft in ein Spannungsverhältnis tritt. Wird die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzuges der\nStrafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder\nüberhaupt keine Wirkung entfalten.\n\n  b) Diesen aufgezeigten Grundsätzen entspricht es nicht, wenn das Oberlandesgericht im Beschluss vom 21. November 2005 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse\nvom 23. Juni und 27. Juli 2005 bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits über einen Zeitraum von mehr als zwei Dritteln der verhängten Strafe in Untersuchungshaft befunden hat, ihm ferner die\nStaatsanwaltschaft im Zuge einer Verfahrensabsprache zugesichert hat, bei tadellosem Verhalten im Strafvollzug zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt einen Antrag auf bedingte\nEntlassung zu stellen, für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Relevanz beimisst.\nAllein der Umstand, dass über den Beschwerdeführer Erkenntnisse aus dem Strafvollzug nicht vorliegen, weil er gegen das Strafurteil Rechtsmittel eingelegt hat bzw.\ndass mangels Verbüßung von Strafhaft das zur Prüfung der Voraussetzungen des\n§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, § 66 Abs. 3 Satz 1\nStGB erforderliche Sachverständigengutachten noch nicht erstellt worden ist, vermag\nes nicht zu rechtfertigen, dass das Oberlandesgericht seinerseits von einer – zumindest hypothetischen - Prognose über die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung absieht. Vorliegend hätte gerade die Zusage der Staatsanwaltschaft, die offensichtlich vom Vorliegen der Voraussetzung einer Strafaussetzung zur Bewährung\nbeim Beschwerdeführer ausgegangen war, zu einer derartigen Prognose Anlass geboten. Diesen, im Hinblick auf die bestehende Reststraferwartung relevanten Umstand, hat das Oberlandesgericht nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in seine\nAbwägungsentscheidung einbezogen und damit zugleich auch Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit verkannt.\n\n 3. Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich mit seiner Verfassungsbeschwerde        77\ngegen die Annahme von Fluchtgefahr wendet, rügt er die tatsächliche fachgerichtliche Würdigung des Sachverhalts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich\nnicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 15, 245 <247>; 18, 85 <92>;\n\n\n\n                                         20/22\n\n20, 144 <150>). Gemessen am Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, das bei seiner Beurteilung der Fluchtgefahr von einer weiter zu vollstreckenden Restfreiheitsstrafe von drei Jahren ausgegangen war, ist diese Beurteilung angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers jedenfalls nicht willkürlich.\n\n                                         III.\n 1. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers          78\naus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben.\nDas Oberlandesgericht hat unter Beachtung der aufgezeigten Gesichtspunkte unverzüglich erneut über die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde zu entscheiden. Dabei wird es zu beachten haben, dass die festgestellten Verletzungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft\nnicht mehr rechtfertigen und die Strafjustiz darüber hinaus durch die in der Hauptverhandlung vom 1. September 2004 getroffene und protokollierte Verständigung im\nHinblick auf eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Dieser besitzt, ungeachtet des\nUmstandes, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Untersuchungs- und\nnicht in Strafhaft befindet, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung erhebliches\nGewicht. Auf die Bindungswirkung stattgebender Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird Bezug genommen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR\n1964/05 - <Juris>).\n\n 2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren           79\nvor dem Bundesverfassungsgericht beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    80\n\n                 Broß                 Osterloh                Landau\n\n\n\n\n                                         21/22\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 - Rn. (1 - 80), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051229_2bvr205705.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051229.2bvr205705\n\n\n\n\n                                    22/22\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-29/2-bvr-2057-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-29/2-bvr-2057-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:28.645006+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-12-29/2-bvr-2057-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-12-29","dockets":["2 BvR 2057/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051229.2bvr205705","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20051229_2bvr205705","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051229.2bvr205705"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 – 2 BvR 2057/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-29/2-bvr-2057-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. 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