{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051227.1bvr172505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-12-27","aktenzeichen":"1 BvR 1725/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1725/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E ...\n\nund weiterer 137 Beschwerdeführer\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter Hauck-Scholz und Koll.,\n                   Krummbogen 15, 35039 Marburg -\ngegen das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) vom 16. Juni 2005 (GVBl I S. 432)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Haas\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Dezember 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich unmittelbar gegen das hessische Gesetz über die Errichtung des\nUniversitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) vom 16. Juni 2005 (GVBl I\nS. 432), das am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist.\n\n  Das Gesetz regelt die Zusammenlegung der beiden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg zu\nder neu errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Gießen und Marburg. Es ordnet mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 den Übergang\nder Arbeitsverhältnisse aller bisher im Dienst des Landes Hessen oder einer der beiden Anstalten stehenden, in den beiden Kliniken tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten auf die neue Anstalt an. Es enthält ferner eine Ermächtigung, die neue\nAnstalt durch Rechtsverordnung in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Diese Pri-\n\n\n                                         1/9\n\nvatisierung soll Anfang des Jahres 2006 stattfinden.\n\n Die 138 Beschwerdeführer sind als nicht wissenschaftliche Beschäftigte im Universitätsklinikum tätig. Bis zum In-Kraft-Treten des UK-Gesetzes waren sie Arbeitnehmer des Landes Hessen. Die Beschwerdeführer erstreben hauptsächlich die Nichtigerklärung des ganzen Gesetzes, zumindest aber derjenigen Vorschriften, die den\nÜbergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die neue Anstalt und die Ermächtigung zu deren Privatisierung regeln.\n\n                                           I.\n  In Hessen wurden die Universitätskliniken ursprünglich als nicht rechtsfähige Anstalten und Bestandteile der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Universität geführt\n(vgl. § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen in der Fassung vom 28. März 1995, GVBl I S. 325). Das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom 26. Juni 2000 (GVBl I S. 344), in Kraft getreten am 1. Januar 2001, errichtete die drei Universitätskliniken Frankfurt, Gießen und Marburg als\nselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts und bestimmte, dass die Rechte,\nPflichten und Zuständigkeiten der Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge\nauf das jeweilige Universitätsklinikum übergingen, soweit sie dem klinischen und\nklinisch-theoretischen Aufgabenbereich der Anstalt zuzuordnen waren. Es legte eine\nunbeschränkte Haftung des Landes für Verbindlichkeiten der Universitätskliniken\nfest, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums\nnicht erlangt werden konnte. Von den Beschäftigten der bisherigen Universitätskliniken verblieben alle diejenigen im Dienst des Landes, deren Beschäftigungsverhältnis\nvor dem 1. Januar 2001 begründet worden war; sie galten von diesem Tag an als zur\nUniversität versetzt. Die nicht wissenschaftlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden,\ndie in der Krankenversorgung und Verwaltung des Universitätsklinikums tätig waren,\nwurden verpflichtet, ihre Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen. Die verbeamteten nicht wissenschaftlichen Beschäftigten wurden dem Universitätsklinikum mit\nIn-Kraft-Treten des Gesetzes zum 1. Januar 2001 zur Dienstleistung zugewiesen.\nFür das wissenschaftliche Personal bestimmte das Gesetz, dass die Arbeitnehmer\nbei der Universität beschäftigt blieben, aber verpflichtet waren, ihre Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen, soweit diese in den Aufgabenbereich des Universitätsklinikums fielen. Das beamtete wissenschaftliche Personal wurde bezüglich solcher Aufgaben dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung zugewiesen. Weiterhin\nwurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, dass das Universitätsklinikum eigenes,\nallerdings nur nicht wissenschaftliches, Personal einstellen konnte.\n\n                                           II.\n Am Ende des Jahres 2004 war am Universitätsklinikum Gießen ein so genannter Investitionsstau von rund 200 Mio. Euro aufgelaufen. Zielvorstellung der Landesregierung wurde eine Fusion des Universitätsklinikums Gießen mit dem Universitätsklinikum Marburg und eine nachfolgende Privatisierung. Dazu erließ der\n\n\n\n                                           2/9\n\nLandesgesetzgeber auf der Grundlage eines Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU\nim Hessischen Landtag vom 8. März 2005 (LTDrucks 16/3758) das Gesetz über die\nErrichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz).\n\n  Das danach aus den Universitätskliniken Gießen und Marburg hervorgegangene            6\nUniversitätsklinikum Gießen und Marburg hat gemäß § 1 Abs. 1 UK-Gesetz Standorte und Sitz in Gießen und Marburg. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 UK-Gesetz gehen Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Universitätskliniken Gießen und Marburg im\nWege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg\nüber.\n\n § 3 Abs. 1 UK-Gesetz regelt die rechtliche Zuordnung der nicht wissenschaftlichen      7\nBeschäftigten der beiden Kliniken, die mit In-Kraft-Treten des Gesetzes gelten soll.\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UK-Gesetz werden die bisher in der Krankenversorgung\nund Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten,\ndie Arbeitnehmer oder Auszubildende des Landes sind, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg \"zum Universitätsklinikum\nGießen und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet\". Diejenigen Arbeitnehmer, die Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden Kliniken waren, werden\ngemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 UK-Gesetz Beschäftigte des Universitätsklinikums Gießen\nund Marburg. Für beide Gruppen regelt § 3 Abs. 1 Satz 3 UK-Gesetz, dass das Universitätsklinikum Gießen und Marburg in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und\nAusbildungsverhältnisse eintritt. Beamte, die bisher als nicht wissenschaftliche Beschäftigte den beiden Kliniken zur Dienstleistung zugewiesen waren, werden durch\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 UK-Gesetz dem Universitätsklinikum Gießen und Marburg zur\nDienstleistung zugewiesen.\n\n Das wissenschaftliche Personal verbleibt gemäß § 3 Abs. 2 UK-Gesetz mit der            8\nMaßgabe wie bisher im Dienst des Landes, dass die Dienstleistungen nunmehr beim\nUniversitätsklinikum Gießen und Marburg zu erbringen sind.\n\n § 5 UK-Gesetz ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Gießen und Marburg nach ihrer\nrechtswirksamen Errichtung durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft in der\nRechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft\noder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, umzuwandeln. Die Umwandlung soll nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom\n28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert am 12. Juni 2003\n(BGBl I S. 838, 842), geschehen.\n\n Nach dem In-Kraft-Treten des UK-Gesetzes wurde im Hessischen Landtag der Entwurf eines Universitätsklinikumsgesetzes eingebracht (LTDrucks 16/4390 vom\n13. September 2005), dessen Art. 1 Nr. 13 (§ 25 a) Regelungen für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform vorsieht. Dieses Gesetz soll gemäß Art. 3 des Gesetzentwurfs am 1. Januar 2006 in Kraft treten und ab Beginn des Jahres 2006 eine\n\n\n                                         3/9\n\nPrivatisierung von Universitätskliniken in Hessen ermöglichen.\n\n                                          III.\n  Die 138 Beschwerdeführer waren bis zum In-Kraft-Treten des UK-Gesetzes Arbeitnehmer des Landes Hessen. Sie gehören zu den nicht wissenschaftlichen Beschäftigten und arbeiten im Wesentlichen in der Krankenpflege oder in der Klinikverwaltung. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 137) sind Mitglieder der Vereinten\nDienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Die Beschwerdeführerin zu 138) ist nicht Gewerkschaftsmitglied. Mit Ausnahme der Beschwerdeführer zu 37), zu 38) und zu 94)\nsind alle Beschwerdeführer Deutsche im Sinne des Art. 116 GG.\n\n  Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1,        12\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch\ndas UK-Gesetz. Das Grundrecht der deutschen Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1\nGG und das Grundrecht der nicht deutschen Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG\nseien verletzt, weil das Gesetz ihnen ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung einen Arbeitgeberwechsel aufzwinge. Das Grundrecht der Beschwerdeführer zu 1) bis\n137) aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 GG sowie das Grundrecht der\nBeschwerdeführerin zu 138) aus Art. 2 Abs. 1 GG seien verletzt, weil das Tarifrecht\neine Versetzung nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Arbeitgebers\nvorsehe, nicht in Verbindung mit einem Arbeitgeberwechsel. Darüber hinaus liege ein\nVerstoß gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG vor, weil\ndas UK-Gesetz nicht mit der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit vereinbar sei. Schließlich sei das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 3\nAbs. 1 GG verletzt, weil nur das nicht wissenschaftliche Personal aus dem Landesdienst ausscheiden müsse, während das gesamte wissenschaftliche Personal sowie\ndas beamtete nicht wissenschaftliche Personal weiter im Landesdienst verbleiben\ndürften. Eine vorherige Verweisung der Beschwerdeführer auf den Rechtsweg könne\nzu schweren und unabwendbaren Nachteilen für die Beschwerdeführer führen.\n\n  Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstreben die Beschwerdeführer hauptsächlich, das UK-Gesetz insgesamt, hilfsweise dessen §§ 3 und 5,\neinstweilen außer Kraft zu setzen. Bei einer längeren Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens drohe den Beschwerdeführern der Verlust der Rückkehrmöglichkeit in den Landesdienst infolge der Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg.\n\n                                          IV.\n Zur Verfassungsbeschwerde und zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben Stellung genommen die Hessische Landesregierung, das Bundesarbeitsgericht und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Die Hessische\nLandesregierung hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig. Zwar sei\ndie Verfassungsbeschwerde nicht wegen Subsidiarität unzulässig; denn es gebe keine von den Fachgerichten vorrangig aufzuklärenden Fragen, insbesondere stehe\n\n\n                                           4/9\n\nden Beschwerdeführern gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse kein Widerspruchsrecht gemäß § 613 a Abs. 6 BGB zu. Die Verfassungsbeschwerde sei aber\ndeshalb unzulässig, weil sie keine der angeblichen Grundrechtsverletzungen nachvollziehbar darlege.\n\n                                         B.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht              15\nvor. Die Verfassungsbeschwerde ist schon unzulässig.\n\n 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 5 UK-Gesetz richtet, ist sie unzulässig, weil es jedenfalls an der erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer durch diese Norm fehlt (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 58,\n81 <104>; 90, 128 <135 f.>; 100, 313 <354>; stRspr). Denn diese Norm wirkt als bloße Ermächtigungsgrundlage nicht ohne weiteren, vermittelnden Akt in den Rechtskreis der Beschwerdeführer ein (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 53, 366\n<389>; 72, 39 <43>).\n\n 2. Durch § 3 Abs. 1 Satz 1 UK-Gesetz sind die Beschwerdeführer dagegen selbst,          17\nunmittelbar und gegenwärtig betroffen. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde aber\ndeshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführer entsprechend dem Grundsatz der\nSubsidiarität der Verfassungsbeschwerde vorrangig die Fachgerichte hätten anrufen\nmüssen. Das führt zur Unzulässigkeit auch der auf die Verletzung weiterer Grundrechte bezogenen Rügen.\n\n  a) Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Das gilt\nnicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt. Erreicht werden soll,\ndass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>). Die mit der\nAnrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen\ngeprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird (vgl. BVerfGE 8, 222 <227>; 72, 39 <43>;\n86, 382 <387 f.>). Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl.\nBVerfGE 47, 144 <145>). Handelt es sich um ein förmliches Gesetz und teilt das\nFachgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers, setzt es\ndas Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aus und führt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbei. Im anderen Fall ist gegen die letztinstanzliche Entscheidung die Verfassungsbeschwerde gegeben. Damit ist gewährleistet, dass dem\nBundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte Rechtsfrage, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges\nGericht unterbreitet wird. Insoweit enthält der Grundsatz der Subsidiarität eine gene-\n\n\n                                          5/9\n\nrelle Aussage über die Aufgabenverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und\nFachgerichten. Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche\nVorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Der Grundsatz der\nSubsidiarität trägt auf diese Weise dazu bei, den Rechtsschutz den besonderen\nFunktionen von Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit entsprechend\nauszugestalten und die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts zu erhalten (vgl. BVerfGE 74, 69 <74 f.>; 86, 382 <388>).\n\n  Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht allerdings ausnahmsweise dann         19\nnicht, wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten\nist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154\n<157>; 79, 1 <20>). Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sachund Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung\nder Fachgerichte gleichfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE 65, 1 <38>; 79, 1 <20>).\n\n  b) Nach diesen Maßstäben besteht hier für die Beschwerdeführer eine Pflicht zur         20\nvorherigen Anrufung der Fachgerichte. Entscheidend wird sein, ob der Eingriff in ein\ndurch Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise für die ausländischen Arbeitnehmer Art. 2\nAbs. 1 GG geschütztes Recht der Beschwerdeführer auf freie Wahl des Arbeitsvertragspartners verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Das ist unter dem Gesichtspunkt\ndes Arbeitsplatzerhalts grundsätzlich denkbar. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist jedoch insbesondere klärungsbedürftig, ob den Arbeitnehmern aufgrund\ndes geltenden Rechts ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse vom Land auf die Anstalt zusteht.\n\n  aa) Im Anwendungsbereich des § 613 a BGB, der den Übergang der Arbeitsverhältnisse der von einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmer auf den neuen Betriebs(teil)inhaber regelt, sieht das\nBundesarbeitsgericht das Widerspruchsrecht als Ausprägung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes an (vgl. BAG, Urteil vom\n30. September 2004 - 8 AZR 462/03 -, NZA 2005, S. 43 <45>).\n\n Auch in der Begründung der Bundesregierung zur Kodifizierung des zuvor schon in          22\nder Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch Auslegung des § 613 a BGB\nentwickelten Widerspruchsrechts durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl I S. 1163)\nheißt es, das Widerspruchsrecht ergebe sich vor allem daraus, dass es mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht\nauf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) unvereinbar wäre, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt\nhabe (BTDrucks 14/7760, S. 20).\n\n  bb) Ob im Falle der hier zu beurteilenden Überleitung der Arbeitsverhältnisse ebenfalls ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer angenommen werden muss, können\ndie Beschwerdeführer in zumutbarer Weise im Rechtsweg zu den Gerichten für Ar-\n\n\n                                          6/9\n\nbeitssachen klären. Klagen auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis auch über den\n30. Juni 2005 hinaus mit dem Land Hessen fortbestanden hat, wären nicht von vornherein sinn- und aussichtslos. Unzumutbare Nachteile entstehen den Beschwerdeführern dadurch nicht.\n\n (1) Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer ist nach dem Wortlaut des UK-               24\nGesetzes jedenfalls nicht ausgeschlossen; denn das UK-Gesetz regelt zu dieser Frage nichts. Es erscheint möglich, dass ein Widerspruchsrecht der Beschwerdeführer\naus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 613 a Abs. 6 BGB oder\nauf andere Weise aus dem geltenden Recht hergeleitet werden kann.\n\n  Ein Rückgriff auf § 613 a Abs. 6 BGB ist insbesondere nicht durch eine klar anders    25\nlautende Rechtslage ausgeschlossen. Zwar fällt eine Konstellation der vorliegenden\nArt nach der bisher im Arbeitsrecht herrschenden Meinung nicht in den Anwendungsbereich des § 613 a BGB (vgl. BAG, Urteil vom 18. Februar 1976 - 5 AZR 616/74 -,\nAP Saarland UniversitätsG Nr. 1; Urteil vom 20. März 1997 - 8 AZR 856/95 -, NZA\n1997, S. 1225 <1228>; Urteil vom 26. August 1999 - 8 AZR 827/98 - NZA 2000,\nS. 371 <373>; Urteil vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 752/98 -, NZA 2000, S. 1170; Urteil vom 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 -, NZA 2001, S. 1200 <1202>).\n\n  Das ist jedoch nicht unbestritten. So hat das Bundesarbeitsgericht in neuerer Zeit    26\noffen gelassen, ob bei einem gesetzlich angeordneten Übergang eines Arbeitsverhältnisses § 613 a BGB anzuwenden sei (vgl. BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 AZR\n215/03 -, ZTR 2005, S. 157 <159>). Auch in der sonstigen Rechtsprechung und in\nder Literatur gibt es Stimmen zu Gunsten eines weiteren Verständnisses des § 613 a\nBGB, unter anderem im Hinblick auf das Europäische Gemeinschaftsrecht (vgl. LAG\nNiedersachsen, Urteil vom 31. August 2001 - 10 Sa 2899/98 -, NZA-RR 2002, S. 630\n<631>; Zwanziger, in: Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 6. Aufl. 2004, § 613 a BGB\nRn. 38; von Roetteken, NZA 2001, S. 414 <420>). Schließlich werden die Fachgerichte bei der Auslegung den Schutzgehalt des Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten haben.\n\n  (2) Gründe, die die Anrufung der Arbeitsgerichte hier ausnahmsweise entbehrlich       27\nmachen könnten, sind nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführer meinen, sie\nhätten nach dem Formwechsel der Anstalt keine Rückkehrmöglichkeit zum Land\nmehr, trifft dies nicht zu. Denn sofern die Fachgerichte ihnen ein Widerspruchsrecht\nzuerkennen, wirkt dieses bei ordnungsgemäßer Ausübung auf den Beginn des 1. Juli\n2005 zurück. Falls die Gerichte für Arbeitssachen dem geltenden Recht kein Widerspruchsrecht entnehmen können, können sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen, oder es stünde den Beschwerdeführern die Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung offen.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n 4. Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt,             29\n\n\n\n                                         7/9\n\nwird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40\nAbs. 3 GOBVerfG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                 30\n\n                Haas                 Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Dezember 2005 - 1 BvR 1725/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1725/05 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051227_1bvr172505.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051227.1bvr172505\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-27/1-bvr-1725-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-27/1-bvr-1725-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:28.221623+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-12-27/1-bvr-1725-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-12-27","dockets":["1 BvR 1725/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051227.1bvr172505","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051227.1bvr172505"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.12.2005 – 1 BvR 1725/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-27/1-bvr-1725-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/613a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"613a","label":"§ 613a BGB","mentions":9},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":4},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":1},{"id":"GG/116","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"116","label":"Art 116 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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