{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051227.1bvr135905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-12-27","aktenzeichen":"1 BvR 1359/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1359/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Feller,\n                    Volgersweg 4 A, 30175 Hannover -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2004 - III ZR 361/\n         03 -,\n\n      b) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2003 - 16 U\n         116/03 -\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n       und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Haas\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Dezember 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Schadensersatzklage nach einer Haftunterbringung.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer verbüßte eine Freiheitsstrafe und hielt sich im Zuge einer    2\nBesuchszusammenführung vom 10. bis 12. Juli 2002 als so genannter Durchgangsgefangener in der Transportabteilung einer Justizvollzugsanstalt auf. Dort war er zusammen mit vier weiteren Gefangenen in einem 16 qm großen Gemeinschaftshaftraum untergebracht, der bei Normalbelegung mit drei, bei Notbelegung mit bis zu fünf\nGefangenen belegt wurde. Der Raum war mit einem Etagenbett, drei Einzelbetten,\nfünf Stühlen, zwei Tischen und zwei Spinden ausgestattet. Waschbecken und Toilet-\n\n\n                                         1/6\n\nte waren mit einem Sichtschutz abgetrennt.\n\n  Auf Antrag des Beschwerdeführers stellte die Strafvollstreckungskammer im September 2002 rechtskräftig die Rechtswidrigkeit der Unterbringung fest. Die gemeinsame Unterbringung von fünf Gefangenen in einem nachts verschlossenen, 16 qm großen Haftraum bei Abtrennung der Toilette nur mit einem Sichtschutz verstoße gegen\ndas Gebot menschenwürdiger Unterbringung.\n\n  Der Beschwerdeführer verklagte das Land daraufhin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds. Das Landgericht gab der Amtshaftungsklage im Wesentlichen statt (StV 2003, S. 568). Das Oberlandesgericht hat sie dagegen auf die Berufung des Landes abgewiesen (NJW-RR 2004, S. 380). Der Bundesgerichtshof hat\ndie Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen (BGHZ 161, 33). Die tatrichterliche Würdigung, dass durch die Art und Weise der Unterbringung die Menschenwürde des Beschwerdeführers verletzt worden sei, lasse Rechtsfehler nicht erkennen.\nAuch ein Verschulden der Amtsträger des Landes liege vor. Die Revision bleibe jedoch insoweit ohne Erfolg, als das Berufungsgericht den daraus abgeleiteten Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) daran habe scheitern lassen, dass\nunter den besonderen Umständen des Falles die Zuerkennung einer Entschädigung\nfür die zweitägige Unterbringung in dem Gemeinschaftshaftraum aus Gründen der\nBilligkeit weder unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichs- noch unter dem der Genugtuungsfunktion geboten sei.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die           5\nUrteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs. Er macht insbesondere\ngeltend, die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 1 Abs. 1 GG, weil\nsie eine schuldhafte Amtspflichtverletzung annähmen, eine Geldentschädigung aber\nmangels eines besonders schwerwiegenden Eingriffs für nicht geboten hielten. Ohne\nangemessene Entschädigung in Geld bleibe dem Beschwerdeführer die durch seine\nGrundrechte geforderte Genugtuung versagt.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) nicht zu. In der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung von Verfassungs wegen nicht gefordert ist (vgl. BVerfGE 61, 149\n<198>; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1998, S. 271 <272>). Ebenfalls schon entschieden ist, dass Strafgefangene Anspruch auf eine menschenwürdige Unterbringung haben (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>; 72, 105 <115 f.>; vgl. auch\nBVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1993, S. 3190; 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2002, S. 2699 <2700>; NJW 2002, S. 2700).\n\n\n\n\n                                         2/6\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der             8\nvom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht\nauf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n a) Es kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen        9\nArt. 1 Abs. 1 GG verstoßen.\n\n  aa) Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gerichte hätten zu Unrecht unter Verletzung insbesondere von Art. 1 Abs. 1 GG einen Entschädigungsanspruch in Geld abgelehnt, betrifft primär die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Diese sind\nin erster Linie Aufgabe der Fachgerichte und können vom Bundesverfassungsgericht\n- abgesehen von Verstößen gegen das hier nicht als verletzt gerügte Willkürverbot -\nnur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts,\ninsbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn\ndie Normauslegung die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt\noder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen\nFreiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>).\n\n  bb) Gemessen daran sind die angegriffenen Entscheidungen mit Blick auf Art. 1          11\nAbs. 1 GG nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof\nhaben bei der Auslegung und Anwendung des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34\nGG und § 847 BGB a.F. die Bedeutung und Tragweite der Menschenwürdegarantie\nin Art. 1 Abs. 1 GG nicht grundlegend verkannt.\n\n (1) Mit der Menschenwürde als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem             12\nKonstitutionsprinzip ist der soziale Wert und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Jedem Menschen ist sie eigen ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine\nLeistungen und seinen sozialen Status. Was die Achtung der Menschenwürde im\nEinzelnen erfordert, kann von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht\nvöllig gelöst werden (vgl. BVerfGE 96, 375 <399 f.> m.w.N.).\n\n  Dieses Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden. In der Strafvollstreckung ist ebenso wie im Erkenntnisverfahren zu beachten, dass die menschliche Würde unmenschliches, erniedrigendes Strafen verbietet und der Täter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten\nsozialen Wert- und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt der Vollstreckung herabgewürdigt werden darf (vgl. BVerfGE 72, 105 <115 f.> m.w.N.). Die grundlegenden\nVoraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen erhalten\nbleiben. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ist daher gerade für den Strafvollzug die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht\n(vgl. BVerfGE 45, 187 <228>; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1993, S.\n\n\n                                          3/6\n\n3190).\n\n (2) Nach diesen Grundsätzen kann ein Verstoß der angegriffenen Entscheidungen            14\ngegen Art. 1 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden.\n\n  Das gilt auch dann, wenn mit dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof            15\ndavon ausgegangen wird, dass die zweitägige Unterbringung des Beschwerdeführers in einem 16 qm großen, mit fünf Gefangenen belegten Gemeinschaftshaftraum\nmit abgetrennter Toilette die Menschenwürde des Beschwerdeführers verletzt hat\n(zweifelnd insoweit Deiters, JR 2005, S. 327; zur Notwendigkeit, den Schutzbereich\ndes Art. 1 Abs. 1 GG restriktiv zu bestimmen, weiter etwa auch Jarass, in:\nDers./Pieroth, Grundgesetz, 7. Aufl. 2004, Art. 1 Rn. 5). Es sind jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, dass der Bundesgerichtshof\nangenommen hat, zwischen der Feststellung einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG\neinerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG andererseits bestehe kein zwingendes Junktim.\n\n (a) Art. 34 GG sieht auf der Rechtsfolgenseite eine Beschränkung auf einen bestimmten Schadensausgleich nicht ausdrücklich vor. Er spricht nur von der Verantwortlichkeit des Staates oder der zuständigen Körperschaft im Haftungsfall. Der\nSchadensausgleich kann daher aus der Sicht des Verfassungsrechts je nach den\nVerhältnissen im Einzelfall durch eine Entschädigung in Geld, aber auch auf andere\nWeise, durch Naturalrestitution oder durch sonstige Folgenbeseitigung, vorgenommen werden (vgl. Bonk, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 34 Rn. 86, 104).\nAuch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung grundsätzlich nur zu Geldersatz und nicht zur\nNaturalrestitution führt (vgl. BGHZ 34, 99 <104 ff.>; 121, 367 <374>; stRspr), sind andere Arten des Schadensausgleichs von Verfassungs wegen nicht schlechthin ausgeschlossen. Davon gehen im Ansatz zutreffend auch die angegriffenen Entscheidungen aus.\n\n  Art. 1 Abs. 1 GG verlangt keine grundsätzlich andere Beurteilung. Ebenso wenig          17\nwie die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde dazu zwingt,\njede Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelten\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts in Geld zu entschädigen (vgl. dazu BVerfG, 1.\nKammer des Ersten Senats, NJW 2004, S. 2371 <2372 f.>), führt Art. 1 Abs. 1 GG -\nungeachtet insoweit bestehender Unterschiede - im Rahmen von Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB dazu, dass die den Staat treffende Verantwortlichkeit nur\ndurch die Leistung von Geldersatz eingelöst werden kann.\n\n (b) Es begegnet von daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das               18\nOberlandesgericht und der Bundesgerichtshof im Ergebnis davon ausgegangen sind,\nder Beschwerdeführer habe unter den besonderen Umständen seines Falles einen\nhinreichenden Ausgleich und eine zureichende Genugtuung bereits dadurch erfahren, dass die Strafvollstreckungskammer die Rechtswidrigkeit seiner Haftunterbringung und einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG festgestellt habe. Zwar ist bei An-\n\n\n                                          4/6\n\nnahme einer Verletzung der Menschenwürde eine Abwägung mit anderen verfassungsrechtlichen Belangen nicht möglich. Das betrifft aber nur die \"Tatbestandsseite\", den Umstand nämlich, dass beim Vorliegen eines Eingriffs dieser nicht durch\nAbwägung mit anderen - noch so gewichtigen - Verfassungsbelangen gerechtfertigt\nwerden kann. Unberührt davon bleibt, dass auf der Rechtsfolgenseite, hier der Frage\nnach Art und Umfang eines Schadensausgleichs, Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe dieses Ausgleichs von der Eingriffsintensität abhängig gemacht werden können.\n\n b) Auch die weiteren Verfassungsrügen sind unbegründet. Von einer Begründung          19\nwird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   20\n\n                Haas                  Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051227_1bvr135905.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051227.1bvr135905\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-27/1-bvr-1359-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-27/1-bvr-1359-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:27.961889+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-12-27/1-bvr-1359-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-12-27","dockets":["1 BvR 1359/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051227.1bvr135905","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051227.1bvr135905"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.12.2005 – 1 BvR 1359/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-27/1-bvr-1359-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":12},{"id":"GG/34","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"34","label":"Art 34 GG","mentions":5},{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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