{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051223.2bvr177905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-12-23","aktenzeichen":"2 BvR 1779/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1779/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...,\n\ngegen das Landesjustizkostengesetz Baden-Württemberg soweit darin die Gebührengläubigerschaft der badischen Amtsnotare angeordnet wurde\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Dezember 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 10 Abs. 2 und § 12 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg (LJKG) in der durch das Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige\nGerichtsbarkeit vom 28. Juli 2005 (GBl S. 580) ab dem 1. Januar 2006 geltenden\nFassung.\n\n                                         I.\n  Der Beschwerdeführer - ein Amtsnotar in Baden - rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Er trägt im Wesentlichen vor, die Neuregelung sei kompetenzwidrig erlassen worden. Bei den Gebührenanteilen der Notare\nhandle es sich um Besoldungsbestandteile, die der ausschließlichen Regelungszuständigkeit des Bundes unterfielen. Aus Art. 138 GG folge nichts anderes, weil dem\nLandesgesetzgeber hieraus lediglich eine Anpassungskompetenz zukomme, nicht\njedoch die Befugnis einer grundsätzlichen Änderung. Schließlich verstoße die vorgesehene Neuregelung gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung,\nweil der Notar künftig zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Vereinnahmung\nvon Gebühren bei den Bürgern verwiesen worden sei. Dies widerspreche dem\nGrundsatz, dass der angemessene Unterhalt durch das Beamtengehalt selbst ge-\n\n\n                                         1/4\n\nwahrt sein müsse. Bei Lichte betrachtet verwende der Staat die Notare künftig als\nprivate Inkassostelle. Die hierin liegende unangemessene einseitige Verfolgung fiskalischer Interessen sei mit dem Fürsorgeprinzip nicht zu vereinbaren. Dies ergebe\nsich schon aus dem erheblichen Rechtsrisiko, dem die Amtsnotare in Zukunkft ausgesetzt würden. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil der\nden Notaren in Württemberg verbleibende Selbstbehalt höher angesetzt worden sei.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die             3\nVoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Eine abschließende Sperrwirkung kommt den bundesgesetzlichen Vorgaben              4\nnicht zu. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfällt die Gesetzgebung auf dem Gebiet\ndes Notariats der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 GG; entsprechendes\ngilt nach Art. 74a Abs. 1 GG für die Besoldung. Demgemäß haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Zu den in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelten Angelegenheiten des Notariats gehört auch die Frage, ob die Notare\nAnteile der von ihnen vereinnahmten Gebühren abzuliefern oder Abgaben hiervon zu\nleisten haben. Dementsprechend sehen § 113 Abs. 8 sowie § 113a Abs. 8 BNotO eine Abgabenpflicht zu Gunsten der Notarkassen vor. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt worden; die Beanstandung im Beschluss des\nErsten Senats vom 13. Juli 2004 bezieht sich allein darauf, dass die Vorgaben für die\nOrganisation der Selbstverwaltungsorgane dem Parlamentsvorbehalt nicht genügten\n(vgl. BVerfGE 111, 191 <218 ff.>).\n\n  Für das badische Gebiet hat der Bundesgesetzgeber keine Regelung getroffen;           5\nvielmehr ordnet § 115 Abs. 3 Satz 1 BNotO die Nichtgeltung des Gesetzes ausdrücklich an. Um der Einrichtungsgarantie des Art. 138 GG Rechnung zu tragen, wird\nüberdies klargestellt, dass die Vorschriften über die Dienstverhältnisse der Notare\nunberührt bleiben (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Diese finden ihre Rechtsgrundlage jedoch - seit jeher - im Landesrecht (vgl. Sandkühler, in: Arndt/Lech/Sandkühler,\nBNotO, 4. Aufl., 2000, § 115 Rn. 6; Eylmann/Vaasen, Bundesnotarorndung, Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., 2004, § 115 BNotO Rn. 1). Eine Sperrwirkung für das Tätigwerden des Landesgesetzgebers nach Art. 72 Abs. 1 GG kann den bundesrechtlichen Regelungen mithin nicht entnommen werden.\n\n  2. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde ein Verstoß gegen den Grundsatz der           6\namtsangemessenen Alimentation geltend gemacht wird, ist zunächst klarzustellen,\ndass dieser nicht durch die Einführung der Gebührengläubigerschaft der badischen\nAmtsnotare bewirkt werden kann. Vielmehr kann sich die finanzielle Schlechterstellung einzelner Notare nur aus der Neuordnung des Gebührenanteilsystems ergeben.\nEin Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt auch durch diese Regelungen indes nicht\nvor. Denn jeder badische Amtsnotar erhält unabhängig von den zusätzlich anfallen-\n\n\n                                         2/4\n\nden Gebührenanteilen eine Besoldung, die mindestens der Besoldungsgruppe R 1\nentspricht. Dass hierin eine verfassungsrechtlich relevante Unteralimentierung liegen\nkönnte, hat die Beschwerde selbst nicht dargelegt. Eine Bestandsgarantie für die neben der Besoldung in der Vergangenheit belassenen Gebührenanteile kann Art. 33\nAbs. 5 GG jedoch nicht entnommen werden.\n\n  3. Die beanstandete Neufassung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sachliche Gründe für eine Differenzierung der Gebührenanteile im badischen Rechtsgebiet und in Württemberg sind schon deshalb gegeben, weil den badischen Amtsnotaren Personal- und Sachausstattung komplett gestellt werden. Im württembergischen\nLandesteil dagegen herrscht eine Mischfinanzierung, bei der den Notaren der Büroaufwand nicht vollständig abgenommen wird. Die unterschiedliche Bemessung der\nden Notaren zufließenden Gebührenanteile lässt sich daher bereits durch das je unterschiedliche Finanzierungssystem rechtfertigen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Besoldung der Notare im württembergischen Landesteil niedriger angesetzt ist; hier erfolgt eine Eingruppierung nicht in die Besoldungsgruppe\nR 1, sondern in die Besoldungsstufen A 13 bis A 14. Schließlich ist in der Gesetzesbegründung auch auf strukturelle Unterschiede in den Rechtsgebieten hingewiesen\nworden: die stärkere Belastung der im württembergischen Rechtsgebiet bestellten\nNotare mit Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die schwächere Besetzung der württembergischen Notariate mit Unterstützungskräften (vgl. LDrucks 13/\n3965, S. 11). Anhaltspunkte für die Willkürlichkeit der vom Gesetzgeber getroffenen\nDifferenzierung sind mithin nicht ersichtlich.\n\n  4. Soweit die Beschwerde schließlich einen Verfassungsverstoß darin erblicken will,    8\ndass die badischen Notare künftig dazu gezwungen sind, im eigenen Namen Gebühren für die Staatskasse zu erheben, erweist sich die Verfassungsbeschwerde ebenfalls als unbegründet. Für den parallel gestalteten Fall der von Ärzten zu erhebenden\nPraxisgebühr ist dies durch Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 787/04 - (veröffentlicht in JURIS) bereits entschieden worden.\n\n 5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).          9\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   10\n\n                 Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Dezember 2005 - 2 BvR 1779/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2005 - 2 BvR 1779/05 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051223_2bvr177905.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051223.2bvr177905\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-23/2-bvr-1779-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113a","ref_norm":"113a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-23/2-bvr-1779-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:27.799106+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-12-23/2-bvr-1779-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-12-23","dockets":["2 BvR 1779/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051223.2bvr177905","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051223.2bvr177905"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.12.2005 – 2 BvR 1779/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-23/2-bvr-1779-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/115","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"115","label":"§ 115 BNotO","mentions":3},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/138","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"138","label":"Art 138 GG","mentions":2},{"id":"GG/72","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"72","label":"Art 72 GG","mentions":2},{"id":"BNotO/113a","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"113a","label":"§ 113a BNotO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/74","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"74","label":"Art 74 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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