{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051215.2bvr067305","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"2 BvR 673/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 673/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. O ...\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Essen vom 29. März 2005 - 26 Qs 30/\n         05 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 22. Dezember 2004 - 37 Ls\n          28 Js 31/02 - 52/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richter Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember\n2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 29. März 2005 – 26 Qs 30/05 –\n     verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht\n     zurückverwiesen.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grundrechtskonformität eines gegen den    1\nBeschwerdeführer verhängten vorläufigen Berufsverbots nach § 132 a StPO.\n\n\n\n\n                                       1/6\n\n                                          A.\n\n                                           I.\n Der nunmehr siebzigjährige Beschwerdeführer, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist als Arzt tätig. Auf seine Kassenzulassung hat er im September 2003\nverzichtet. In den letzten Jahren hat sich seine berufliche Tätigkeit auf die Privatbehandlung von drogensüchtigen Patienten beschränkt, die er mit Hilfe von Methadon\nsubstituiert.\n\n  Im Jahr 2002 nahm die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn         3\nauf. Anklage wurde am 8. Juni 2004 erhoben. Dem zum Zeitpunkt der Anklageerhebung wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung in zwei Fällen vorbestraften Beschwerdeführer wirft die Staatsanwaltschaft unter anderem vor, einen Patienten zu Diebstählen angestiftet und einen weiteren Patienten sexuell belästigt zu\nhaben. Die Erlöse aus den Diebstählen - so die Anklage - sollten als Bezahlung für\nentstandene Behandlungskosten dienen.\n\n                                          II.\n  Am 22. Dezember 2004 fand vor dem Schöffengericht in Essen Termin zur Hauptverhandlung statt. Auf Grund des Einlassungsverhaltens des Beschwerdeführers beantragte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die Einholung eines Gutachtens über dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit. Daneben beantragte sie die\nVerhängung eines vorläufigen Berufsverbots. Das Gericht setzte das Verfahren aus.\nEine neue Hauptverhandlung hat bislang nicht stattgefunden. Zugleich ordnete das\nAmtsgericht ein vorläufiges Berufsverbot gemäß § 132 a StPO gegen den Beschwerdeführer an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei der Anstiftung\nzum Diebstahl und eines sexuellen Übergriffs auf einen Patienten dringend verdächtig. Ausweislich des \"bisherigen Ermittlungsergebnisses\" und des Ergebnisses der\n\"teilweise durchgeführten Beweisaufnahme\" stellten die Taten eine \"grobe Verletzung ärztlicher Pflichten dar, die zudem die Gefahr der Begehung weiterer ähnlicher\nTaten begründe\".\n\n  Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde verwarf das              5\nLandgericht am 29. März 2005 als unbegründet. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten stellten eine \"Verletzung der ärztlichen Pflichten dar\". Der Beschwerdeführer sei \"dringend verdächtig, die ihm durch seinen Beruf gegebenen Möglichkeiten bei seiner Berufstätigkeit bewusst und planmäßig zur Begehung von Straftaten\nausgenutzt zu haben\". Nach dem \"bisherigen Ermittlungsergebnis sowie dem Ergebnis der bisher durchgeführten Beweisaufnahme\" bestünden dringende Gründe für die\nAnnahme, dass gegen den Beschwerdeführer ein (endgültiges) Berufsverbot nach\n§ 70 StGB verhängt werde.\n\n                                          III.\n Gegen den landgerichtlichen Beschluss und den Beschluss des Amtsgerichts Es-             6\n\n\n                                           2/6\n\nsen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer sieht sich durch\ndie Anordnung des vorläufigen Berufsverbots unter anderem in seinem Grundrecht\nauf \"freie Berufsausübung\" verletzt. Es fehle auf Grund der durchgeführten Hauptverhandlung nicht nur an einer dringenden Verdachtslage hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten. Daneben liege auch keine, die Anordnung eines Berufsverbots legitimierende Wiederholungsgefahr vor. Seit Beginn des Strafverfahrens seien weitere\nstrafrechtliche Vorwürfe gegen ihn - den Beschwerdeführer – nicht erhoben worden.\nInsgesamt habe er sich während des Zeitraums von zehn Jahren, über den hinweg\ner Drogenpatienten behandelt habe, nichts zu Schulden kommen lassen. Die Ausnahme stelle die Verurteilung in einem Steuerstrafverfahren dar. Die Verurteilung sei\njedoch nur deshalb in Rechtskraft erwachsen, weil er aus Unkenntnis der rechtlichen\nSituation kein Rechtsmittel eingelegt habe.\n\n                                         B.\n Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen.\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie eine Verletzung des Grundrechts aus          8\nArt. 12 GG durch den Beschluss des Landgerichts rügt, zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist\n(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n Die Zuständigkeit der Kammer ist gegeben. Die Anforderungen, die in rechtlicher         9\nund tatsächlicher Hinsicht an die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots zu\nstellen sind, sind bereits Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewesen (vgl. BVerfGE 44, 105 ff.;\n48, 292 ff.).\n\n  Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts wendet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie insoweit unzulässig ist.\n\n                                         I.\n 1. Durch den Beschluss des Amtsgerichts ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Dieser Beschluss ist durch die auf die Beschwerde hin ergangene Entscheidung des Landgerichts prozessual überholt.\n\n 2. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG\nsteht der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs des Beschwerdeführers nicht entgegen. Ein\ngesicherter weiterer Rechtsweg ist nicht eröffnet. Zu einer rechtlichen Überprüfung\nder Maßnahme nach § 132 a StPO im Rechtsmittelverfahren käme es nur dann,\nwenn das Amtsgericht im Falle eines vom Beschwerdeführer angefochtenen Urteils\n\n\n\n                                         3/6\n\ndas vorläufige Berufsverbot aufrechterhalten würde. Dem Beschwerdeführer ist vor\ndem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen eines Berufsverbots ein Zuwarten auf\ndie etwaige Möglichkeit einer weiteren fachgerichtlichen Überprüfbarkeit der gegen\nihn angeordneten Maßnahme nicht zumutbar (vgl. BVerfGE 17, 252 <257>).\n\n                                          II.\n Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Die Begründung der            13\nEntscheidung des Landgerichts vom 29. März 2005 wird dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.\n\n 1. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schützt neben der freien Wahl des        14\nBerufs auch die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 7, 377 <400 f.>). Gemäß\nArt. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann in dieses Grundrecht der \"Berufsfreiheit\" nur durch\noder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 402).\n\n § 132 a StPO ist ein solches Gesetz im Sinne der Schrankenregelung. Diese Norm          15\nerlaubt im Strafverfahren die vorläufige Verhängung eines Berufsverbots gegen einen Beschuldigten, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass im Urteil ein \"endgültiges\" Berufsverbot nach § 70 StGB gegen ihn verhängt werden wird. Ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB kann angeordnet werden, wenn ein Angeklagter wegen\neiner rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufs oder\nseines Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflichten begangen hat. Zudem muss eine Gesamtwürdigung des Täters und\nseiner Tat die Gefahr erkennen lassen, dass er bei fortgesetzter Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit weitere erhebliche Taten, die im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, begehen wird.\n\n  Allein das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen rechtfertigt auf Grund        16\nder überragenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots aber noch nicht. Hinzukommen muss, dass die Anordnung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens Gefahren\nfür wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch\nden Beschuldigten resultieren können. Denn nur wenn dies der Fall ist, stellt sich die\nals Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung ausgestaltete Anordnung nach § 132 a\nStPO als Ausdruck der Schrankenregelung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl.\nBVerfGE 44, 105 <118>; 48, 292 <298> zu vorläufigen Berufsverboten nach der\nBRAO; OLG Karlsruhe, StV 1985, S. 49 <50>; OLG Oldenburg, NJW-RR 1997,\nS. 1287; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 132 a Rn. 4;\nPfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 132 a Rn. 1; Müller, in: KMR-Kommentar zur StPO,\nStand: 40. Lfg. <August 2005>, § 132 a Rn. 3; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO,\n25. Aufl. <Stand: 1. September 1996>, § 132 a Rn. 7; im Ergebnis auch BGHSt 28,\n84 <86>; a.A. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 132 a Rn. 3). Die Gefahrenlage\nund die Notwendigkeit, der Gefährdungssituation durch die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots entgegenzuwirken, hat das Gericht in seiner Entscheidung darzulegen und zu erörtern (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1984, S. 234; OLG Brandenburg,\n\n\n                                          4/6\n\nStV 2001, S. 106). Gleiches gilt für die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132 a\nStPO und die Angemessenheit der gerichtlichen Maßnahme im konkreten Einzelfall\n(vgl. OLG Bremen, StV 1997, S. 9).\n\n 2. Diesen Begründungserfordernissen wird der Beschluss des Landgerichts vom             17\n29. März 2005 nicht gerecht.\n\n  Die Beschlussgründe benennen in nicht hinreichendem Maße Tatsachen, aus denen auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr geschlossen werden könnte. Der\nUmstand, dass die Strafkammer den Beschwerdeführer für dringend verdächtig hält,\nzwei berufsbezogene Taten begangen zu haben, begründet für sich gesehen noch\nnicht die gesicherte Erwartung, er werde auch in Zukunft im Zusammenhang mit der\nvon ihm ausgeübten Tätigkeit strafrechtlich erheblich in Erscheinung treten. Auch der\nUmstand, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung vorbestraft ist, indiziert keine solche Wiederholungsgefahr. Die abgeurteilten\nSteuervergehen waren keine berufsbezogenen Taten (vgl. KG, JR 1980, S. 247; Hanack, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. <Stand: 31. Januar 1996>, § 70\nRn. 31; offengelassen in BGHR, StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 3), weshalb sie\nkeinen Rückschluss auf eine Neigung des Beschwerdeführers zulassen, die Ausübung seines Berufs zur Begehung von Straftaten auszunutzen. Darüber hinaus ist\nder Entscheidung des Landgerichts nicht zu entnehmen, dass das Berufsverbot erforderlich war, um vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Gefahren für\nwichtige Gemeinschaftsgüter entgegen zu wirken.\n\n  Diese Darlegungs- und Begründungsmängel zwingen zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zu erneuter Entscheidung.\n\n Da die Verfassungsbeschwerde überwiegend Erfolg hat, hat das Land Nordrhein-            20\nWestfalen dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu\nerstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    21\n\n              Hassemer                Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. Dezember 2005 - 2 BvR 673/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2005 - 2 BvR 673/05 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051215_2bvr067305.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051215.2bvr067305\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-15/2-bvr-673-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-15/2-bvr-673-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:26.931595+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-12-15/2-bvr-673-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-12-15","dockets":["2 BvR 673/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051215.2bvr067305","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051215.2bvr067305"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.12.2005 – 2 BvR 673/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-15/2-bvr-673-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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