{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20051215_2bvr020505","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051215.2bvr020505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"2 BvR 205/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 205/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Stephanie Linten und Koll.,\n                   Zweigertstraße 53, 45130 Essen -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2004\n      - 3 Ws 608/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Inhaltsanforderungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 StPO. Der Beschwerdeführer erstattete\nStrafanzeige wegen Körperverletzung im Amt und Beleidigung gegen mehrere Polizeibeamte. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 14. Juli 2004 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.\n\n Mit Schreiben vom 3. August 2004, das am selben Tag per Telefax an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm übermittelt wurde, legte der Beschwerdeführer gegen den\nEinstellungsbescheid Beschwerde ein.\n\n  Nachdem die Beschwerde mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 zurückgewiesen             3\nworden war, stellte der Beschwerdeführer unter dem 10. November 2004 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm und beantragte\ndie Gewährung von Prozesskostenhilfe.\n\n Mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag         4\nals unzulässig und wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurück. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, der Antrag auf ge-\n\n\n                                        1/5\n\nrichtliche Entscheidung habe nicht den an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrages zu stellenden Anforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprochen, weil\nsich aus der Antragsschrift nicht ergeben habe, ob die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid zur Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht eingelegt worden sei.\nDie Beschwerdeschrift enthalte nur die zur Darlegung der Einhaltung der Frist unzureichende Angabe:\n\n \"Gegen den vorgenannten Einstellungsbescheid hat der Antragsteller durch hiesiges Schreiben vom 03.08.2004 fristgerecht Beschwerde eingelegt.\"\n\n  Das als Anlage zur Antragsschrift vorgelegte Schreiben trage zwar den Zusatz \"Vorab per Fax: 02381/272-403\", dies lege die tatsächliche Übermittlung aber nicht\nschlüssig dar. Bei dem Vermerk handele es sich um eine Anordnung an das nachgeordnete Büropersonal, in der geschilderten Weise mit der Beschwerdeschrift zu verfahren, ohne dass daraus hervorgehe, ob das Büropersonal der Anweisung auch am\nselben Tag nachgekommen sei.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie nicht        7\nvon grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a\nBVerfGG) und auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n  1. Ob die Verfassungsbeschwerde bereits nicht hinreichend substantiiert begründet     8\nist, weil der Beschwerdeführer die an das Oberlandesgericht Hamm gerichtete Antragsschrift im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgelegt hat, kann dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben\nkann.\n\n 2. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist verfassungsrechtlich       9\nnicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wird in seinen Rechten aus Art. 19\nAbs. 4 GG nicht verletzt.\n\n  a) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nach der Auslegung des § 172       10\nAbs. 3 Satz 1 StPO durch das Oberlandesgericht der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (vgl. Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1988\n- 2 BvR 1511/87 -, NJW 1988, S. 1773; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW\n1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92 -, in JURIS veröffentlicht; Beschluss\nder 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar\n1994 - 2 BvR 125/94 -, in JURIS veröffentlicht; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, in\nJURIS veröffentlicht; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesver-\n\n\n                                         2/5\n\nfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, www.bverfg.de; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8.\nOktober 2003 - 2 BvR 1465/01 -, NJW 2004, S. 1585; BVerfGK 2, 45 <50>).\n\n  Die Rechte eines Beschwerdeführers werden auch nicht verletzt, wenn das Oberlandesgericht im Einklang mit der fachgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen\nRechtsprechung zu den formalen Anforderungen an einen Antrag auf Klageerzwingung von einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fordert, anzugeben, wann\neine Beschwerdeschrift bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen ist. Dies ist\neinem Beschwerdeführer im Regelfall zuzumuten (Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR\n1201/98 -, www.bverfg.de; BVerfGK 2, 45 <47 f.>). Für die Übermittlung auf dem\nPostwege gilt, dass ein Beschwerdeführer ausnahmsweise auf eine Angabe des Eingangsdatums verzichten kann, wenn er durch Angabe des Datums darlegt, wann er\nBeschwerde \"eingelegt\" oder \"erhoben\" habe, sofern noch eine ausreichende Postlaufzeit besteht und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem rechtzeitigen\nEingang der Beschwerdeschrift bei der Generalstaatsanwaltschaft entgegenstehen\n(Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n16. April 1992 - 2 BvR 877/89 -, NJW 1993, S. 382; Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/\n96 -, in JURIS veröffentlicht; BVerfGK 2, 45 <48>).\n\n  Gibt der Beschwerdeführer an, zu einem bestimmten Datum Beschwerde \"eingelegt\" zu haben, ist dieses als Posteinwurftag der Beschwerdeschrift zu verstehen. Allein die Angabe des Datums der Beschwerdeschrift hingegen legt nicht dar, dass diese am selben Tag noch in den Postlauf gegeben worden ist, da das\nOberlandesgericht nicht unterstellen muss, dass abgefasste Schreiben unverzüglich\nversandt werden (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 2 BvR 1201/98 -, www.bverfg.de; BVerfGK 2,\n45 <48>). Für die fristgemäße Übermittlung per Telefax, die ein Beschwerdeführer\ndem Oberlandesgericht zudem auf einfache Weise durch die Beifügung des Sendeberichts darlegen kann, gelten die gleichen Anforderungen.\n\n  b) Die Angabe, wann die Beschwerde per Telefax \"eingelegt\" oder \"erhoben\" worden ist, geht aus der vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss zitierten Passage\nder Antragsschrift nicht hervor. Diese gibt lediglich das Datum des Schriftsatzes an,\nbenennt dieses aber nicht ausdrücklich als Datum der Erhebung per Telefax. Vor\ndem Hintergrund der bekannten Rechtsprechung zu den formalen Anforderungen an\neinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 StPO darf von einem\nProzessbevollmächtigten diesbezügliche sprachliche Sorgfalt erwartet werden. Auf\ndie Bezeichnung des Schreibens als fristgerecht kommt es zur Darlegung nicht an,\nda die Frage, ob die Beschwerde fristgemäß eingelegt worden ist, eine Rechtsfrage\nist, die zu entscheiden Aufgabe des Oberlandesgerichts ist.\n\n c) Wie aus dem in Anwalts- und Gerichtskreisen üblichen Zusatz \"Vorab per Fax\"         14\n\n\n\n                                         3/5\n\nersichtlich ist, sollte die Beschwerdeschrift zwar nicht (nur) auf dem Postweg, sondern auch (vorab) per Telefax übermittelt werden. Es verstößt aber nicht gegen\nArt. 19 Abs. 4 GG, einem Beschwerdeführer zuzumuten, in der Antragsschrift anzugeben, dass die Übermittlung auch vorgenommen worden ist. Weder die formalen\nAnforderungen, die an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden,\nnoch der Anwaltszwang im Verfahren vor dem Oberlandesgericht bezwecken, den\nZugang zu effektivem gerichtlichen Rechtsschutz zu erschweren. Sie sollen vielmehr\ndie Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge schützen und so den effektiven Rechtsschutz für den Einzelnen gerade gewähren.\n\n d) Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Oberlandesgericht mit der angegriffenen Entscheidung die Hürden für einen zulässigen Antrag auf Klageerzwingung nicht\nhöher setzt als dies bislang in der verfassungsgerichtlich überprüften Rechtsprechung der Oberlandesgerichte der Fall war. Des Nachweises einer ordnungsgemäßen Büroorganisation einer Rechtsanwaltskanzlei bedarf es nicht, wenn ein Beschwerdeführer im Einklang mit der bekannten fachgerichtlichen Rechtsprechung die\nEinhaltung der Frist dadurch darlegt, dass er angibt, wann der Beschwerdeschriftsatz\nbei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen ist oder wann eine Beschwerde bei\nBerücksichtigung entsprechender Postlaufzeiten eingelegt worden ist oder wann ein\nSchriftsatz per Telefax übermittelt worden ist.\n\n  e) Der Umstand, dass die Frist der Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft          16\nnachweislich eingehalten worden ist, ist für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde unerheblich, da nur zur Frage steht, welche Anforderungen das Oberlandesgericht an Inhalt und Umfang der Darlegungen in der Antragsschrift nach\n§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO stellen durfte.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  17\n\n              Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. Dezember 2005 - 2 BvR 205/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2005 - 2 BvR 205/05 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051215_2bvr020505.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051215.2bvr020505\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/12/rk20051215_2bvr020505.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-15/2-bvr-205-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/12/rk20051215_2bvr020505.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/12/rk20051215_2bvr020505.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-15/2-bvr-205-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/12/rk20051215_2bvr020505.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:26.592436+00:00"}}