{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051205.2bvr196405","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-12-05","aktenzeichen":"2 BvR 1964/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1964/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N ...\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Tonino D'Errico,\n                     Düsseldorfer Straße 41, 40667 Meerbusch,\n                  2. Rechtsanwältin Gaby Münchhalffen,\n                     Weißhausstraße 23, 50939 Köln,\n                  3. Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sommer,\n                     Zülpicher Straße 83, 50937 Köln -\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November\n         2005 - III - 1 Ws 387 und 388/05 -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November\n          2005 – III – 1 Ws 233 und 340/05 -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 – XVII –\n          17/03 -,\n\n       d) den Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. August 1997 - 151\n          Gs 2348/97 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh,\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a, § 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Dezember 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2005 – III – 1\n\n\n\n                                        1/27\n\nWs 233 und 340/05 - und 30. November 2005 - III - 1 Ws 387 und 388/05 -, der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 – XVII – 17/03 – und der\nHaftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. August 1997 - 151 Gs 2348/97 -\nverletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2\ndes Grundgesetzes. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. und\n30. November 2005 verletzen den Beschwerdeführer zusätzlich in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.\nDer Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit\nder Durchführung dieser Anordnung werden der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die 17. Große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf und die\nStaatsanwaltschaft Düsseldorf beauftragt. Der Vollzug der Anordnung ist dem Bundesverfassungsgericht unverzüglich anzuzeigen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Verfahren wird wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft      1\ntrotz einer vorausgegangenen, dem Begehren des Beschwerdeführers stattgebenden Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n                                       A. - I.\n 1. a) Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft. Grundlage der Verhaftung war zunächst ein Haftbefehl vom 29. Juli 1997\ngegen ihn und den früheren Mitangeklagten S. wegen des Verdachts der Anstiftung\nzur schweren Brandstiftung. Ihnen wurde vorgeworfen, im Frühjahr 1996 versucht zu\nhaben, das Wohnhaus K.-Straße 8 in D., das dem Beschwerdeführer gehörte, durch\nDritte in Brand setzen zu lassen. Am 3. August 1997 wurde beiden eröffnet, dass ihnen nunmehr auch zur Last gelegt werde, die Gasexplosion vorsätzlich herbeigeführt\nzu haben, die in der Nacht zum 24. Juli 1997 das oben genannte Wohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner tötete und zwei weitere schwer verletzte. Wegen\ndieses Vorwurfs erging am 20. August 1997 ein weiterer Haftbefehl, der dem Beschwerdeführer am gleichen Tage eröffnet wurde und bis zur Aufhebung des ersten\nHaftbefehls Anfang Juli 1998 als Überhaft notiert war und seither vollzogen wird.\n\n b) Unter dem 6. Oktober 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten S. Anklage erhoben. Diese wurde vom Landgericht Düsseldorf am 15.\nFebruar 1999 zugelassen und Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Juli 1999\nbestimmt.\n\n\n                                        2/27\n\n c) Nach einer mehr als zweijährigen Hauptverhandlung mit 120 Verhandlungstagen        4\nwurden der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte S. am 16. August 2001 wegen\nHerbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\nGleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Schuld der Angeklagten besonders\nschwer wiege.\n\n d) Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, die er mit Schriftsatz   5\nvom 22. März 2002, beim Landgericht eingegangen am 26. März 2002, begründete.\nZu dieser Revision nahm die Bundesanwaltschaft am 30. September 2002 Stellung.\nTermin zur Hauptverhandlung über die Revision wurde zunächst auf den 26. Juni\n2003 bestimmt und später auf Antrag der Verteidiger des Beschwerdeführers auf den\n10. Juli 2003 verschoben.\n\n  e) Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hob der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil    6\ndes Landgerichts vom 16. August 2001 wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nDüsseldorf zurück. Die Angaben der Zeugin H. vor dem Ermittlungsrichter unterlägen\neinem Verwertungsverbot, weil der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger\nentgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt\nworden seien (BGH, NJW 2003, S. 3142).\n\n Das Urteil gegen den Mitangeklagten S. ist nach Berichtigung des Schuldspruchs        7\nund Aufhebung einer in den Urteilsgründen getroffenen Anordnung einer Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2003 (StraFO 2003, S. 208) rechtskräftig.\n\n  f) Die neue Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar            8\n2004 begonnen und dauert an. Bis Anfang November 2005 haben 91 Hauptverhandlungstage stattgefunden. Der Beschwerdeführer ist nach den Feststellungen mehrerer medizinischer Sachverständiger infolge einer tiefgreifenden Angstsymptomatik\nmit ausgeprägter Depression nur eingeschränkt verhandlungsfähig (zumutbare Verhandlungsdauer zunächst fünf, seit Juli 2004 nur noch drei Stunden pro Tag). Sein\nZustand hat sich während des Verfahrens weiter verschlechtert. Anträge der Verteidigung auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls bzw. Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit blieben ohne Erfolg.\n\n 2. Unter dem 29. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 wies das\nLandgericht den Antrag zurück. Eine Haftverschonung aus gesundheitlichen Gründen sei nicht geboten. Der hiergegen unter dem 29. Dezember 2004 erhobenen Beschwerde half das Landgericht nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 11. Februar 2005 hob das\nOberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts vom 20. Dezember 2004 wegen unzureichender Ausführungen zum dringenden Tatverdacht auf und verwies die\n\n\n                                        3/27\n\nSache zur erneuten Entscheidung zurück.\n\n  3. Mit Beschluss vom 19. April 2005 wies das Landgericht den Antrag der Verteidigung, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, erneut zurück. Ein Verstoß gegen das\nBeschleunigungsgebot in Haftsachen sei unter Berücksichtigung der Komplexität des\nVerfahrens nicht gegeben. Allein die Verzögerung, die durch die Zurückverweisung\nder Sache nach Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof entstanden sei,\nkönne die Annahme eines solchen Verstoßes nicht rechtfertigen. Ein derartiger Verfahrensablauf sei vielmehr Ausprägung einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des\nRechtsmittelsystems.\n\n  4. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2005 als unbegründet. Die Untersuchungshaft stehe trotz ihrer\njetzt ungewöhnlich langen Dauer nach wie vor nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe. Das außergewöhnlich umfangreiche\nund schwierige Verfahren sei mit dem Nachdruck und der Sorgfalt betrieben worden,\ndie in Haftsachen geboten seien.\n\n  5. Auf die dagegen unter dem 1. August 2005 erhobene Verfassungsbeschwerde            12\nstellte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 - fest, dass sowohl die Entscheidung des Landgerichts vom 19. April 2005 als auch die des Oberlandesgerichts vom\n8. Juli 2005 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG\nverletzen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache\nmit der Maßgabe, unter Berücksichtigung der in der Entscheidung der Kammer angeführten Gesichtspunkte unverzüglich erneut über die Beschwerde zu entscheiden, an\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\n 6. Mit Beschluss vom 8. November 2005 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf         13\ndie Beschwerde erneut als unbegründet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und\nder Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen seien gewahrt. Die Überprüfung des\nVerfahrens seit Bekanntgabe des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachts am 3. August 1997 habe keine vermeidbaren Verzögerungen ergeben.\n\n a) Angesichts des Umfangs der Ermittlungen und der Schwierigkeit der Sache könne die Förderung des Verfahrens bis zur Abfassung der Anklageschrift am 6. Oktober\n1998 als vorbildlich bezeichnet werden. Ob angesichts des Eintritts des damaligen\nVorsitzenden der Schwurgerichtskammer in den Ruhestand am 31. Dezember 1998\nund der bis zum 1. Juli 1999 andauernden Mitwirkung seines Nachfolgers als Beisitzer in einer anderen Strafsache Maßnahmen zur Änderung der Geschäftsverteilung\nhätten ergriffen werden können und müssen, um die Zeitspanne von mehr als neun\nMonaten zwischen dem Eingang der Anklage beim Landgericht am 21. Oktober 1998\nund dem Beginn der Hauptverhandlung am 26. Juli 1999 erheblich abzukürzen, könne dahinstehen, da in dieser Zeit weitere Ermittlungen stattgefunden hätten, die notwendig und jedenfalls aus damaliger Sicht geeignet gewesen seien, die Hauptverhandlung zu entlasten und dort die verlorene Zeit wettzumachen. Namentlich habe\n\n\n                                         4/27\n\nein umfangreiches Ergänzungsgutachten erst im Februar 1999 und ein fachpsychologisches Gutachten gar erst im April 1999 vorgelegen.\n\n b) Dass bis zur Verkündung des ersten Urteils am 16. August 2001 annähernd 25      15\nMonate verstrichen und 120 Hauptverhandlungstage benötigt worden seien, sei im\nWesentlichen auf die Komplexität und die Schwierigkeiten sowie den Umfang der\nStrafsache zurückzuführen, daneben vor allem aber auch darauf, dass der Beschwerdeführer von seinen strafprozessualen Rechten intensiv und ausgiebig Gebrauch gemacht habe. Nach Überprüfung der Protokolle stehe fest, dass weder die\nZahl der Hauptverhandlungstage noch die Abstände zwischen den einzelnen Sitzungstagen noch die Dauer der einzelnen Verhandlungen die Annahme eines ins\nGewicht fallenden Verstoßes gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu begründen vermöge.\n\n  aa) Vom 26. Juli 1999 bis zum Ende der Beweisaufnahme am 19. Juli 2001 hätten     16\nfolgende Termine stattgefunden:\n\n                                                                                    17\n\n                        1999         2000         2001\n\nJanuar                               4            4\n\nFebruar                              7            2\n\nMärz                                 8            5\n\nApril                                4            4\n\nMai                                  5            4\n\nJuni                                 5            1\n\nJuli                    2            6            3 (bis 19. Juli)\n\nAugust                  6            5\n\nSeptember               8            3\n\nOktober                 5            6\n\nNovember                7            4\n\nDezember                4            4\n\n Daraus ergebe sich ein wöchentlicher Durchschnitt von 1,3 Verhandlungstagen im     18\nJahre 1999, 1,13 Tagen im Jahre 2000 und 0,78 Tagen im Jahre 2001 (bis zum Ende\nder Beweisaufnahme). Diese Terminierung sei in keiner Weise zu beanstanden. Im\nweitaus überwiegenden Teil der Hauptverhandlung belaufe sich der Durchschnitt auf\nmehr als einen Sitzungstag pro Woche, wobei zum Teil an drei Tagen wöchentlich\nverhandelt worden sei. Die Absenkung des Durchschnitts im Jahre 2001 auf weniger\nals einen Verhandlungstag pro Woche (0,78) ergebe sich im Wesentlichen daraus,\n\n\n                                         5/27\n\ndass der Beschwerdeführer zum Schluss der Beweisaufnahme eine Vielzahl von Anträgen gestellt habe, die zum Teil erhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufgewiesen hätten.\n\n bb) Auch gegen die Dauer der einzelnen Sitzungstage sei nichts zu erinnern:            19\n\n                                                                                        20\n\n\n\n                                                  Terminstage\n\nbis zu einer Stunde                               17\n\nbis zu 2 Stunden                                  13\n\nbis zu 3 Stunden                                  18\n\nbis zu 4 Stunden                                  16\n\nbis zu 5 Stunden                                  22\n\nbis zu 6 Stunden                                  23\n\nbis zu 7 Stunden                                  6\n\nbis zu 8 Stunden                                  1\n\n\n An etwa der Hälfte der Sitzungstage sei mehr als vier Stunden verhandelt worden,       21\nnur 30 Tage wiesen einen Zeitaufwand von bis zu zwei Stunden auf. Sofern die Verhandlung ausnahmsweise nur bis zu zwei Stunden angedauert habe, ergebe sich\nhieraus in der Regel ein sachlicher Grund aus dem Protokoll.\n\n  c) Das schriftliche Urteil sei mit Blick auf die gebotene Beschleunigung am 19. Februar 2002 rechtzeitig (innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu den Akten gebracht worden.\n\n aa) Zur Bearbeitung des Revisionsverfahrens bei der Bundesanwaltschaft habe der        23\nGeneralbundesanwalt mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 wie folgt Stellung genommen:\n\n\"Die Verfahrensakten sind bei der Bundesanwaltschaft am 10. Juni 2002 eingegangen. Die Revisionssache, die sich gegen die Angeklagten N. und S. richtete, wurde\nam selben Tag von der Geschäftsstelle in das StR-Register eingetragen. Die Akten\nlagen zunächst einer Rechtspflegerin zur Vorprüfung vor. Diese forderte am 14. Juni\n2002 bei Rechtsanwalt D'E., weil das Empfangsbekenntnis nicht von ihm unterschrieben war, telefonisch eine Bestätigung über das Datum der Urteilszustellung\nan, die am 17. Juni 2002 bei der Bundesanwaltschaft einging. Am 19. Juni 2002\nwurde die Vorprüfung abgeschlossen und die Akte der zuständigen Dezernentin, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin, zur Sachbearbeitung zugeleitet.\n\n\n\n                                         6/27\n\nUnter dem 6. September 2002 legte die Dezernentin die Entwürfe ihrer Anträge an       25\nden 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vor, die nach Prüfung durch den Referatsleiter und den Abteilungsleiter unter dem 30. September 2002 gefertigt und am\n1. Oktober 2002 dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zugeleitet wurden.\n\nDas angefochtene Urteil umfasste 205 Seiten. Die Revisionsschriften hatten einen      26\nUmfang von 452 (Angeklagter N.) und 117 Seiten (Angeklagter S.). Die Antragsschrift (Verfügung) betreffend den Angeklagten N. umfasste 27 Seiten, diejenige betreffend den Angeklagten S. 13 Seiten.\"\n\n bb) Der Vorsitzende des 3. Strafsenats habe zum Verfahrensablauf vor dem Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 Folgendes erklärt:\n\n\"Die Verfahrensakten sind beim Bundesgerichtshof am 2. Oktober 2002 eingegangen. Die Sache wurde mir am 30. Oktober 2002 vorgelegt. Erst an diesem Tag hatte\nein Verteidiger des Angeklagten - nach Mahnung der Geschäftsstelle des Senats –\ndas Empfangsbekenntnis für den Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO übersandt. Das\nSenatsheft mit dem angefochtenen Urteil, den Revisionsschriftsätzen und den Anträgen des Generalbundesanwalts hatte zu diesem Zeitpunkt einen Umfang von 841\nBlatt. Das Urteil hatte 205 Seiten, die Revisionsbegründungen hatten 451 Seiten\n(Rechtsanwalt Dr. S. für den Angeklagten N.), 63 Seiten (Rechtsanwältin L. für den\nAngeklagten S.) und 44 Seiten (Rechtsanwalt P. für den Angeklagten S.). Die Angeklagten hatten insgesamt etwa 30 verschiedene Verfahrensrügen erhoben. Der Generalbundesanwalt hat auf 25 Seiten (Angeklagter N.) bzw. 12 Seiten (Angeklagter\nS.) Stellung genommen und jeweils die Verwerfung der Revision durch Beschluss\nbeantragt.\n\nBereits am 31. Oktober 2002 habe ich den Berichterstatter bestimmt und einen wissenschaftlichen Mitarbeiter des Senats mit einem Vorgutachten, insbesondere zu\nden zahlreichen Verfahrensrügen, beauftragt.\n\nAm 6. November 2002 ging eine Erwiderung von Rechtsanwältin L. auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts ein. Rechtsanwalt Dr. S., der telefonisch um\nFristverlängerung gebeten hatte, reichte am 7. November 2002 (Eingang 8. November 2002) und 21. November 2002 (Eingang 25. November 2002) Erwiderungen zu\nden Akten.\n\nNach Eingang der Erwiderungen haben der Berichterstatter und ich unter Zuhilfenahme des etwa zeitgleich vorgelegten Vorgutachtens das Senatsheft durchgearbeitet.\n\nAm 11. Februar 2003 ist die Sache im Senat beraten worden. Der Senat hat über         32\ndie Revision des Mitangeklagten S. durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nentschieden und sie im Wesentlichen verworfen. Bezüglich des Angeklagten konnte\nnicht durch Beschluss entschieden werden, weil eine auf §§ 163a, 168c Abs. 5\nStPO gestützte Verfahrensrüge neue und schwierige Rechtsfragen aufwarf, mit denen sich die Rechtsprechung bis dahin noch nicht befasst hatte. Dementsprechend\n\n\n                                        7/27\n\nhabe ich - zeitgleich mit der Bekanntmachung der Entscheidung bezüglich des Mitangeklagten S. – am 20. Februar 2003 Termin zur Hauptverhandlung für den 26.\nJuni 2003 anberaumt. Die etwa viermonatige Frist erklärt sich zum einen aus der\nTerminslage des Senats, zum anderen und vor allem aber daraus, dass die aufgeworfene grundsätzliche Frage eine vertiefte Vorbereitung der Entscheidung unter\nVerarbeitung der umfangreichen einschlägigen Literatur verlangte.\"\n\n Nach Abschluss des Revisionsverfahrens seien die Akten am 1. September 2003              33\nzur Generalstaatsanwaltschaft und von dort am 4. September 2003 zur Staatsanwaltschaft Düsseldorf gelangt.\n\n cc) Die Behandlung des Revisionsverfahrens durch die Justizbehörden ergebe               34\nnicht den geringsten Hinweis auf eine ihnen anzulastende Verzögerung. Die Verfahrensverlängerung infolge der Aufhebung des ersten Urteils im Revisionsverfahren\nund der Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung begründe keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im Allgemeinen und in\nHaftsachen in Besonderem. Ein solcher Verfahrensgang sei Ausfluss einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems. Fehlerhafte Entscheidungen\nkönnten deshalb grundsätzlich nicht als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen angesehen werden. Daran halte der Senat nach nochmaliger Überprüfung –\nauch mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar und 23. September 2005 (hier) – fest.\n\n  Etwas anderes möge gelten, wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum            35\nverständlicher Rechts- oder Verfahrensfehler sei, die unter keinem Gesichtspunkt\nmehr zu rechtfertigen seien. Bei dem Verfahrensfehler, der zur Zurückverweisung geführt habe, könne davon nach der Stellungnahme des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs keine Rede sein. Müsse der Tatrichter erstmals eine\nneue und schwierige Rechtsfrage beantworten, mit der sich die Rechtsprechung bis\ndahin nicht befasst habe, und entscheide er sich – wie hier – für eine vertretbare Auffassung, die der Bundesgerichtshof später nicht teile, dann habe das Revisionsverfahren nicht der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden und erst recht\nnicht eines eklatanten Verfahrensfehlers gedient.\n\n d) Dass nach Abschluss des Revisionsverfahrens für die neue Hauptverhandlung             36\nbislang 91 Sitzungstage benötigt worden seien, sei im Wesentlichen auf die Komplexität und die Schwierigkeiten sowie den Umfang der Strafsache zurückzuführen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren von seinen strafprozessualen Rechten ausgiebig Gebrauch mache. Nach Überprüfung der Protokolle\nund Protokollentwürfe stehe fest, dass weder die Zahl der Hauptverhandlungstage\nnoch die Abstände zwischen den einzelnen Sitzungstagen noch die Dauer der einzelnen Verhandlungen einen nennenswerten Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu begründen vermöge.\n\n aa) Vom 6. Februar 2004 bis Dezember 2005 hätten folgende Termine stattgefunden bzw. seien geplant:\n\n\n                                          8/27\n\n                                                                                      38\n\n                                       2004                  2005\n\nJanuar                                                       5\n\nFebruar                                4                     6\n\nMärz                                   7                     4\n\nApril                                  4                     6\n\nMai                                    3                     3\n\nJuni                                   2                     5\n\nJuli                                   4                     3\n\nAugust                                 4                     8\n\nSeptember                              5                     5\n\nOktober                                3                     3\n\nNovember                               4                     6\n\nDezember                               4                     5\n\n Daraus ergebe sich ein wöchentlicher Durchschnitt von 1,01 Verhandlungstagen.        39\nBringe man die urlaubsbedingten Unterbrechungen in Abzug, so ergebe sich sogar\nein wöchentlicher Schnitt von 1,28 Sitzungstagen. Diese Terminierung sei noch nicht\nzu beanstanden. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2005 habe sich der Vorsitzende der Strafkammer hierzu wie folgt geäußert:\n\n\"Die Unterbrechungen von 30 Tagen dienten der Urlaubsabwicklung, ebenso wie in        40\neinigen Fällen Unterbrechungen über die Dauer einer ganzen Woche. Solche Unterbrechungen sind auch dadurch zustande gekommen, dass von den Verteidigern angebotene Sitzungstage innerhalb eines Wochenverlaufs wegen bereits erfolgter Terminierungen in anderen Sachen nicht in Betracht kamen. Überwiegend verhandelt\ndie Kammer an ein bis zwei Tagen pro Woche, d.h. ca. sechs Tage im Monat. In\nAnbetracht des angegriffenen Gesundheitszustandes des Angeklagten erscheint\ndies zügig und angemessen. Insoweit stehen andere Verfahren vor der Kammer einem zügigen Verfahrensgang nicht im Wege.\"\n\n bb) Auch die Dauer der einzelnen Sitzungen sei nicht zu beanstanden:                 41\n\n                                                                                      42\n\n                                                 Terminstage\n\nbis zu einer Stunde                              26\n\nbis zu 2 Stunden                                 26\n\n\n                                        9/27\n\nbis zu 3 Stunden                                 21\n\nbis zu 4 Stunden                                 11\n\nbis zu 5 Stunden                                 2\n\nbis zu 6 Stunden                                 3\n\n Schon aus der eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich, dass die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung begrenzt werden müsse.\nAuch soweit an mehreren Sitzungstagen nur eine, zwei oder drei Stunden verhandelt\nworden sei, könne der Senat nicht feststellen, dass die Kürze der Verhandlungsdauer\nauf einem Verschulden der Justiz beruhe. Dazu habe der Vorsitzende der Strafkammer unter dem 3. November 2005 wie folgt Stellung bezogen:\n\n\"Dass an einzelnen Sitzungstagen nur in geringem Umfang verhandelt worden ist,        44\ntrifft zu, war aber jeweils unumgänglich. Es ist - entgegen den Ausführungen der\nVerteidigung vom 26. Oktober 2005 – eben oft nicht vorhersehbar, ob ein geladener\nZeuge erscheint oder nicht oder ob er von einem Recht gemäß § 55 StPO Gebrauch macht. Die prozessuale Fürsorgepflicht verbietet m.E. auch die Ladung\nmehrerer Zeugen für einen Termin 'auf Verdacht', die dann möglicherweise unverrichteter Dinge wieder gehen müssten.\n\nSoweit die Verteidigung rügt, das Verfahren sei unorganisiert, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Verhandlungskonzept eingangs durchaus bestanden hat, sich aber\nwegen diverser Unwägbarkeiten nicht mehr halten ließ (u.a. umfassende Erörterung\nder Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, Verhalten von Zeugen, offene Dauer\nder Vernehmung von Zeugen durch die Verteidigung).\n\nDer Vorschlag der Verteidigung, das Verhalten von Zeugen bereits im Vorfeld zu        46\neruieren, erscheint dem Unterzeichner prozessual bedenklich und untunlich.\"\n\n Bei zusammenfassender Betrachtung lasse auch die Behandlung der Sache in der         47\nzweiten Hauptverhandlung keine Verfahrensmängel erkennen, die zu einer vorwerfbaren Verzögerung geführt hätten oder noch führen würden.\n\n  e) Der Senat sei sich bewusst, dass die ganz außergewöhnlich lange Dauer der        48\nHaft ohne Urteil den durch Verfassung und Menschenrechtskonvention garantierten\nFreiheitsanspruch des nicht verurteilten Beschwerdeführers in nur schwer erträglichem Maße beeinträchtige. Die Verfahrensdauer sei aber, wie dargelegt, nicht auf\nvorwerfbare Fehler oder Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden, sondern auf\ndie tatsächliche Schwierigkeit der Sache, die seit Beginn der zweiten Hauptverhandlung eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer von seinen gesetzlichen Möglichkeiten,\nauf das Verfahren Einfluss zu nehmen, ungeachtet seiner eingeschränkten Belastbarkeit ausgiebig Gebrauch mache. Nach wie vor sei er (u.a.) des Mordes an sechs\nMenschen dringend verdächtig. Ein derart schwerer Vorwurf müsse gerichtlich ge-\n\n\n\n                                       10/27\n\nklärt werden. Dies sei nur durch Fortdauer der Untersuchungshaft gewährleistet. Die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 stehe dem\nnicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht den weiteren Vollzug der\nUntersuchungshaft für verfassungswidrig erklärt, sondern beanstandet, dass der Senat die tatsächlichen Grundlagen unzureichend gewürdigt und maßgebliche Abwägungsgrundsätze unbeachtet gelassen habe. Beides habe der Senat nunmehr nachgeholt.\n\n 7. Mit Beschluss vom 30. November 2005 wies das Oberlandesgericht die hiergegen erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 10. November 2005\nzurück.\n\n                                         II.\n 1. Die Verteidiger des Beschwerdeführers rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2      50\nSatz 2 GG. Sie machen Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen\nund den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend. Im Wesentlichen tragen sie Folgendes vor:\n\n a) Das Oberlandesgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 8. November 2005        51\nder im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 getroffenen Feststellung, eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung liege\nschon deshalb vor, weil das erstinstanzliche Urteil wegen eines offensichtlich der\nJustiz anzulastenden Verfahrensfehlers aufgehoben worden sei, bewusst entgegengestellt, obwohl diese Feststellung im Hinblick auf die dem Oberlandesgericht aufgegebene erneute Entscheidung Bindungswirkung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) entfaltet habe. Die Annahme des Oberlandesgerichts, das Revisionsverfahren habe nicht der\nKorrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient,\nsei darüber hinaus unzutreffend. Die Staatsanwaltschaft habe den Ermittlungsrichter\nim vorliegenden Verfahren darüber getäuscht, dass sich die Ermittlungen zum Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugin H. nicht mehr gegen Unbekannt, sondern bereits\ngegen den Beschwerdeführer richteten. Damit sei dem Ermittlungsrichter von vornherein jede Grundlage für die nach § 168c Abs. 5 StPO anzustellende Prüfung entzogen worden. Gleichwohl habe das Landgericht dessen Aussage über das Ergebnis\nder Vernehmung der Zeugin dem Urteil vom 16. August 2001 zugrunde gelegt. Dieser allein der Justiz anzulastende Fehler habe das Verfahren um zweieinhalb Jahre\nverzögert. Zudem sei eine über zwei Jahre andauernde Hauptverhandlung obsolet\ngeworden.\n\n b) Zu dieser Verfahrensverzögerung seien weitere, vermeidbare Verzögerungen           52\nhinzugetreten:\n\n aa) Zum einen sei die Anklage erst am 6. Oktober 1998, mithin ein Jahr und zwei       53\nMonate nach Bekanntgabe des Tatvorwurfs, abgefasst worden, ohne dass insoweit\neine sachliche Rechtfertigung bestehe. Zum anderen seien nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 15. Februar 1999 weitere fünf Monate bis zum Beginn der\n\n\n                                        11/27\n\nHauptverhandlung am 26. Juli 1999 verstrichen. Die bereits im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung absehbare längerfristige Verhinderung des Vorsitzenden könne\ndie eingetretene Verfahrensverzögerung nicht rechtfertigen. Ebenso wenig sei die\nverlorene Zeit durch Ermittlungen zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung wettgemacht worden. Diese hätten auch während der Hauptverhandlung durchgeführt werden können. Durch sie sei im Übrigen nichts gewonnen worden, was\ndurch vermeidbare, der Justiz anzulastende Verzögerungen nicht bereits verloren\ngegangen sei.\n\n  bb) Nach Eingang der Verfahrensakten beim Bundesgerichtshof seien bis zur Aufhebung des Urteils am 24. Juli 2003 über neun Monate verstrichen. Die Stellungnahme des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober\n2005 trage zur Rechtfertigung dieser erheblichen Verzögerung nichts bei. Vor allem\nenthalte sie keine Begründung, weshalb zwischen der Beratung am 11. Februar 2003\nund der ursprünglich vorgesehenen Terminierung am 26. Juni 2003 über vier Monate\nliegen mussten. Da der Senat bereits am 11. Februar 2003 beraten habe, könne eine\nvertiefte Vorbereitung nicht Anlass für diese Verzögerung gewesen sein. Auch die\nvom Vorsitzenden angeführte Terminslage vermöge die eingetretene Verzögerung\nnicht zu rechtfertigen. Bei der Terminsbestimmung seien Haftsachen vorrangig zu\nberücksichtigen.\n\n cc) Die neue Hauptverhandlung vor dem Landgericht habe erst am 6. Februar 2004       55\nbegonnen, obwohl die Akten dort bereits am 2. Oktober 2003 eingegangen seien. Die\nhieraus resultierende Verzögerung von vier Monaten sei ebenfalls nicht mehr hinnehmbar. Zudem sei die Hauptverhandlung, wie der Vorsitzende inzwischen in seiner\nStellungnahme vom 3. November 2005 eingeräumt habe, vom Fehlen eines Verhandlungskonzepts geprägt. Auch wenn dem Beschwerdeführer eine mehrstündige\nVerhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei, schöpfe die\nStrafkammer die verbliebenen zeitlichen Ressourcen bei Weitem nicht aus. Auch dadurch werde das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt.\n\n  c) Das Oberlandesgericht beurteile den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers      56\nund das hiergegen abzuwägende Strafverfolgungsinteresse ausschließlich nach\nstrafprozessualen Kriterien, nicht aber nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen. In\neiner geradezu als willkürlich zu bezeichnenden Weise habe es sich auf eine unvollständige und selektive Sammlung von Verfahrensdaten beschränkt, statt die vom\nBundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 23. September 2005 geforderte\nAbwägung zwischen dem überlangen Verfahren und der wertsetzenden Bedeutung\ndes Grundrechts der persönlichen Freiheit vorzunehmen. Allein die Schwere der Tat\nund die sich daraus ergebende Straferwartung könne bei erheblichen, dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen eine ohnehin schon lang andauernde Untersuchungshaft nicht rechtfertigen. Die angefochtenen Entscheidungen seien deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG aufzuheben.\n\n 2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellung-      57\n\n\n\n                                       12/27\n\nnahme abgesehen.\n\n                                        B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur        58\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für\ndie Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                         I.\n 1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 <195>). Das Bundesverfassungsgericht hat\ndeshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch\nnicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152\n<158 f.>). Das bedeutet, dass zwischen beiden Belangen abgewogen werden muss.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE\n20, 45 <49 f.>; 20, 144 <148>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>), und zu bedenken,\ndass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer\nwirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <159>).\n\n  2. Das Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren (vgl. Beschluss       60\nder 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar\n2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 <222>). Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte\nregelmäßig, dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder\nLage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und\nder Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>; Beschluss\nder 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März\n1992 – 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 <2473>; Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90\n-, NJW 1993, S. 3254 <3255>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S.\n220 <222>), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Ein-\n\n\n\n                                        13/27\n\nklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen\nMitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5.\nFebruar 2003 – 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/\n03 -, NJW 2003, S. 2897). Dementsprechend ist nach § 120 StPO der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.\nFebruar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 <222>).\n\n  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich         61\ndas Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem\nStrafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Vor diesem Hintergrund kommt es im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und\ndem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der\nRechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des\nVerfahrensablaufs. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere\nder Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen,\nvermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur\nRechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S.\n220 <224>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 <3487>).\n\n                                         II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.\n\n  1. Das Oberlandesgericht hat bei seinen Ausführungen - wiederum - nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August 2001\nund die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon\ndeshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 <223> und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/\n05 -, NJW 2005, S. 3485 <3487>).\n\n\n                                        14/27\n\n  Dem kann, anders als das Oberlandesgericht meint, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die Verfahrensverlängerung aufgrund der Aufhebung des ersten Urteils im Revisionsverfahren sei Ausprägung einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung\ndes Rechtsmittelsystems und könne deshalb einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht begründen.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens\nhinzuzurechnen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 -, NJW 2003, S. 2228). Ebenso\nunmissverständlich hat es aber darauf hingewiesen, dass hiervon eine Ausnahme\ndann zu machen ist, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich\nder Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (so ausdrücklich Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli\n2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897 <2898>; siehe auch Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2004 -\n2 BvR 1471/03 -, BVerfGK 2, 239 <251>). Auch der Europäische Gerichtshof für\nMenschenrechte geht für den Fall einer Aufhebung des Urteils wegen eines der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers von einer Einbeziehung des infolge der Durchführung des Revisionsverfahrens verstrichenen Zeitraums aus (vgl. EGMR, NJW\n2002, S. 2856 <2857>).\n\n  Ein offensichtlich der Justiz anzulastender Verfahrensfehler ist vorliegend - wie bereits im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 (3487) dargelegt – darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger -\nwie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 - 3 StR 212/02 -, NJW 2003,\nS. 3142 festgestellt - entgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht vom Termin zur Vernehmung der Zeugin H. vor dem Ermittlungsrichter unterrichtet wurden, dessen Aussage über das Vernehmungsergebnis dem Urteil gegen den Beschwerdeführer später jedoch gleichwohl zugrunde gelegt wurde.\n\n  § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO soll verhindern, dass im Ermittlungsverfahren unter Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)\nein für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens möglicherweise entscheidendes Beweisergebnis herbeigeführt werden kann, ohne dass der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, hierauf Einfluss zu nehmen (vgl. BGHSt 26, 332 <335>;\nBGH, NJW 2003, S. 3142 <3143>). Die Benachrichtigung des Beschuldigten und seines Verteidigers vom Termin einer richterlichen Zeugenvernehmung kann deshalb\nauch bei der Vernehmung eines Zeugen, dem von den Strafverfolgungsbehörden\nVertraulichkeit zugesichert worden war, nur unter der Voraussetzung des § 168c\nAbs. 5 Satz 2 StPO unterbleiben. Diese zwingende Vorschrift darf auch nicht dadurch\numgangen werden, dass das Verfahren, wie im Fall des Beschwerdeführers, \"gegen\nUnbekannt\" geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003, NJW 2003, S. 3142\n\n\n                                         15/27\n\n<3144>). Dabei macht es für den Rechtsverstoß keinen Unterschied, ob die erforderliche Benachrichtigung absichtlich, versehentlich oder unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen unterblieben ist (so zu Recht ausdrücklich BGH, NJW 2003,\nS. 3142 <3143> m.w.N.).\n\n  Es bedarf deshalb - anders als das Oberlandesgericht meint - keiner Entscheidung,      68\nob es sich beim Unterlassen der Benachrichtigung nach § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO\nund der späteren Verwertung der Aussage des Ermittlungsrichters um einen \"kaum\nverständlichen Rechts- oder Verfahrensfehler\", um einen \"unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigenden\" oder gar um einen \"eklatanten\" Verfahrensfehler\nhandelt. Maßgebend ist allein, ob er offensichtlich der Justiz (oder dem Beschwerdeführer) zuzurechnen ist. Eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit ist damit nicht\nverbunden. Entscheidend ist ausschließlich, in wessen Sphäre der Verfahrensfehler\nwurzelt, in der des Beschwerdeführers oder in der der Justiz.\n\n  Letzteres indes beantwortet sich gleichsam von selbst: Da nur die Justiz von der bevorstehenden Vernehmung Kenntnis hatte, konnte auch nur sie der Benachrichtigungspflicht genügen und ist der aus dem Unterlassen dieser Verpflichtung und der\ngleichwohl erfolgten Verwertung der Aussage des Ermittlungsrichters resultierende\nVerfahrensfehler auch einzig und allein ihr selbst anzulasten. Auf ein Verschulden\nkommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist allein, dass die erforderliche Benachrichtigung unterblieben ist, aus welchen Gründen auch immer (vgl. BGH, NJW 2003,\nS. 3142 <3143>).\n\n  Die hiervon abweichenden Überlegungen des Oberlandesgerichts greifen ins Leere. Selbst wenn man ihnen folgen würde, käme man vor dem Hintergrund des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der magna\ncharta des Prozessrechts, nicht umhin, einen eklatanten Verfahrensfehler bzw. eine\neklatante Gesetzesverletzung anzunehmen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03 -,\nBVerfGK 2, 239 <251>). Jede andere Beurteilung würde nicht nur den Anspruch des\nBeschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren konterkarieren, sondern zugleich auch die verfahrensrechtliche \"Waffengleichheit\" von Ankläger und Beschuldigtem, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet, verletzen (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 63, 45 <61>).\n\n  Vorliegend kommt – worauf die Verteidiger des Beschwerdeführers mit Recht hingewiesen haben – erschwerend hinzu, dass die Strafverfolgungsorgane den Ermittlungsrichter bewusst darüber im Unklaren ließen, dass sich das Verfahren bereits seit\nTagen nicht mehr gegen Unbekannt, sondern gegen den Beschwerdeführer richtete\nund dem Ermittlungsrichter damit in geradezu rechtsstaatswidriger Weise jede\nGrundlage für eine Prüfung der Voraussetzungen des § 168c Abs. 5 StPO entzogen\nwar, seine Aussage dem Urteil aber gleichwohl bedenkenlos zugrunde gelegt wurde.\n\n Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist daher auch in der Sache selbst verfehlt       72\nund erkennbar von dem von vornherein untauglichen Bemühen geprägt, Folgerun-\n\n\n                                         16/27\n\ngen aus den mit Bindungswirkung (§ 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs.\n1 BVerfGG) versehenen Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 (StV 2005, S. 220 <223>) und 23.\nSeptember 2005 (NJW 2005, S. 3485 <3487>) nicht ziehen zu müssen. Gleichwohl\nbleibt es dabei: Eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung liegt hier\nschon deshalb vor, weil das erstinstanzliche Urteil vom 16. August 2001 verfahrensfehlerhaft war und vom Bundesgerichtshof unter gleichzeitiger Zurückverweisung der\nSache aufgehoben wurde. Das Revisionsverfahren hat damit unzweifelhaft der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient. Angesichts der dadurch bedingten Verfahrensverlängerung von nahezu 25 Monaten (von\nder Einlegung der Revision gegen das verfahrensfehlerhafte erstinstanzliche Urteil\nvom 16. August 2001 bis zur Rückkehr der Akten zur Staatsanwaltschaft Düsseldorf\nnach Abschluss des Revisionsverfahrens am 4. September 2003 gerechnet) kann\nauch von einer lediglich kleinen Verzögerung, die entsprechend dem Gewicht der\nzu ahndenden Straftaten eine Fortdauer der Untersuchungshaft noch rechtfertigen\nkönnte, keine Rede mehr sein. Insoweit ist der Umstand, dass eine über zwei Jahre andauernde Hauptverhandlung hinfällig wurde, noch nicht einmal berücksichtigt.\nDamit ist allein schon aus diesem Grunde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen gegeben, die im vorliegenden Fall zwingend zur Aufhebung des\nHaftbefehls vom 20. August 1997 wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 120 StPO) führen\nmuss.\n\n  An diese im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485\n(3487) getroffene Feststellung war das Oberlandesgericht gemäß § 93c Abs. 1 Satz\n2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Stattgebende Kammerentscheidungen stehen hinsichtlich ihrer Wirkungen Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gleich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 31\nAbs. 1 BVerfGG (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG,\nLoseblatt, Stand: Januar 2005, § 93c Rn. 34; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht,\n2. Aufl., 2001, Rn. 1321; Schemmer, in: Umbach/Clemens/Dollinger <Hrsg.>,\nBVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 93c Rn. 14; Rixen, NVwZ 2000, S. 1364 <1365 ff.>\nm.w.N.). Diese erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfGE 24, 289 <297>; 40, 88 <93>; 96, 375 <404 ff.>). Die\nMissachtung dieser Bindungswirkung in den Beschlüssen vom 8. und 30. November\n2005 verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 40, 88 <94>); sie verletzt den\nBeschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Benda/\nKlein, a.a.O., Rn. 1348). Auch deshalb unterliegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts der Aufhebung.\n\n  2. Dessen ungeachtet weist das Verfahren eine Vielzahl weiterer gravierender Verletzungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen auf, die jede für sich, aber erst\nrecht in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der Untersuchungshaft zwingen. Dabei beschränkt sich die Kammer bewusst auf eine Feststellung der bedeutsamsten Verlet-\n\n\n\n                                        17/27\n\nzungen:\n\n  a) Bereits das Verstreichenlassen eines Zeitraums von mehr als neun Monaten zwischen dem Eingang der Anklage beim Landgericht am 21. Oktober 1998 und dem\nBeginn der Hauptverhandlung am 26. Juli 1999 entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung. Es kann entgegen dem Oberlandesgericht nicht dahingestellt bleiben, ob Maßnahmen der Geschäftsverteilung es ermöglicht hätten, den Zeitraum von mehr als\nneun Monaten erheblich abzukürzen. Denn der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte\nBeschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die\nnotwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine\ngerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <273>). Starre Grenzen lassen sich\nzwar für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung nur schwer festlegen, weil es insoweit jeweils auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 <532>). An den\nzügigen Fortgang des Verfahrens sind aber umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. BGHSt 38, 43 <46>; OLG\nDüsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531\n<532>; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25.\nMärz 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1\nHEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 <37>). Ein Vollzug von Untersuchungshaft von mehr\nals einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils\nkann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen werden\n(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 1992 - HEs 164/91-181/92 u.a. -, MDR 1992, S. 1070). Je nach\nSachlage ist bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden (vgl. OLG\nSchleswig, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG\nHamburg, Beschluss vom 7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198; OLG\nKöln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - (1) 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515\n<516>: vermeidbare Verfahrensverzögerung von rd. zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar). Dem Beschleunigungsgebot ist daher - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der\nHauptverhandlung begonnen wird (vgl. auch KG, Beschluss vom 24. August 1992 - 3\nWs 240/92 -, StV 1992, S. 523 <524>). Dauert die Untersuchungshaft bereits ein\nJahr an, so kann schon eine Verzögerung um einen Monat oder sechs Wochen das\nBeschleunigungsgebot in Haftsachen verletzen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR\n\n\n                                       18/27\n\n1775/99 -, NStZ 2000, S. 153 <154>; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs\n299/98 -, StV 2000, S. 36 <37>).\n\n  Steht – wie hier – im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens (am 15. Februar      76\n1999) fest, dass eine Terminierung der Hauptverhandlung aufgrund der Mitwirkung\ndes Vorsitzenden als Beisitzer in einer anderen Strafsache erst in fünf Monaten erfolgen kann und befindet sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt - wie hier - bereits\neineinhalb Jahre in Untersuchungshaft, so sind nach dem zuvor Gesagten gerichtsorganistorische Maßnahmen zur Vermeidung einer (weiteren) Verzögerung unausweichlich. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verpflichtet nicht nur die mit\nHaftsachen unmittelbar befassten Spruchkörper der Gerichte. Es verlangt auch\nrechtzeitige Maßnahmen auf gerichtsorganistorischem Gebiet (vgl. BGHSt 38, 43\n<46>). Erst noch bevorstehende, aber schon absehbare Verfahrensverzögerungen\nstehen bereits eingetretenen gleich (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3.\nAufl., 2001, Rn. 842 m.w.N.). Die verlorene Zeit konnte entgegen dem Oberlandesgericht auch nicht etwa dadurch wettgemacht werden, dass in dieser Zeit noch weitere\nErmittlungen stattfanden, namentlich im Februar und April 1999 zwei schriftliche Gutachten eingingen. Das Oberlandesgericht hat insoweit weder dargelegt noch ist sonst\nersichtlich, dass ein Beginn der Hauptverhandlung ohne Vorliegen der beiden Gutachten nicht in Betracht kam. Dessen ungeachtet bestehen gegen die Auffassung, eine zeitweilige Verzögerung des Verfahrens könne durch eine besonders intensive\nBearbeitung ausgeglichen werden, erhebliche Bedenken, weil diese Form der Bearbeitung ohnehin in jeder Lage des Verfahrens geboten ist (vgl. hierzu mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997,\n§ 121 Rn. 32; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 887). Hierauf geht das Oberlandesgericht nicht ein.\n\n  b) Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof festzustellen.\n\n  aa) Zunächst wurde die Vorlage der Sache an den Vorsitzenden des 3. Strafsenats        78\nnach Eingang der Verfahrensakten am 2. Oktober 2002 um nahezu einen Monat (bis\nzum 30. Oktober 2002) zurückgestellt, nur weil ein Verteidiger des Beschwerdeführers das Empfangsbekenntnis für den Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO noch nicht zurückgesandt hatte. Durch dieses in einer Haftsache schlechthin unentschuldbare Organisationsversagen ging wertvolle Bearbeitungszeit unwiederbringlich verloren. So\nkonnte der Senatsvorsitzende den Berichterstatter erst am 31. Oktober 2002 bestimmen und einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der Anfertigung eines Vorgutachtens beauftragen. Nach Eingang der letzten Erwiderung der Bevollmächtigten des\nBeschwerdeführers und des Mitangeklagten S. am 25. November 2002 lag auch das\nerwähnte Gutachten vor. Gegen diesen zeitlichen Ablauf ist von Verfassungs wegen\nnoch nichts zu erinnern, zumal die zuständige Dezernentin der Bundesanwaltschaft\nfür die Prüfung der erhobenen Rügen und die Fertigung der den Beschwerdeführer\nund den Mitangeklagten S. betreffenden Antragsschriften im Umfang von 27 bzw. 13\n\n\n                                         19/27\n\nSeiten noch zweieinhalb Monate (vom 19. Juni bis zum 6. September 2002) benötigte.\n\n  bb) Ob Gleiches auch bezüglich der Prüfung des Vorgutachtens und das Durcharbeiten des Senatsheftes durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden des Senats\ngelten kann, erscheint zumindest zweifelhaft, da die Beratung des Falles im Senat\nerst am 11. Februar 2003 und damit über zwei Monate später stattfand, obwohl der\nwissenschaftliche Mitarbeiter sein Gutachten, dem Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen Rechnung tragend, bereits binnen Monatsfrist vorgelegt hatte.\nWelche anderen Haftsachen von noch größerem Gewicht als die des Beschwerdeführers einer früheren Beratung im 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zwingend\nentgegenstanden - der Beschwerdeführer befand sich damals bereits fünfeinhalb\nJahre in Untersuchungshaft -, lässt die Stellungnahme des Vorsitzenden vom 10. Oktober 2005 nicht erkennen.\n\n Die besondere Eilbedürftigkeit von Haftsachen beruht ganz wesentlich darauf, dass       80\ndem noch nicht verurteilten Inhaftierten durch den Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut der persönlichen Freiheit ein Sonderopfer auferlegt wird, das\nunter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten so gering wie möglich zu halten ist (so\nbereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 1987 - 3 Ws 437/87 -, StV\n1988, S. 390 <391>). Auch im Revisionsverfahren gilt daher der Grundsatz der vorrangigen Behandlung von Haftsachen gegenüber Nichthaftsachen und von besonderen Haftsachen gegenüber anderen Haftsachen (vgl. hierzu allgemein OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; Schlothauer/\nWeider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 885 m.w.N.). Notfalls sind auch bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen zurückzustellen (vgl.\nOLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2001 – 4 Ws 346/01 -, StV 2001, S. 695\n<697>). Hiermit hat sich das Oberlandesgericht erst gar nicht auseinander gesetzt.\n\n cc) Angesichts der exorbitant hohen Verfahrensdauer von damals bereits fünfeinhalb Jahren schlechthin unbegreiflich ist des Weiteren die Tatsache, dass am 20. Februar 2003 die mündliche Verhandlung über die Revision des Beschwerdeführers\nerst für den 26. Juni 2003 anberaumt wurde. Der Vorsitzende versucht, diese Verzögerung von über vier Monaten mit der Terminslage des Senats und vor allem damit\nzu rechtfertigen, dass die durch die Revision des Beschwerdeführers aufgeworfene\ngrundsätzliche Rechtsfrage einer vertieften Vorbereitung der Entscheidung unter\nVerarbeitung der umfangreichen einschlägigen Literatur bedurft habe. Er teilt jedoch\nauch insoweit nicht mit, welche anderen bereits anhängigen Haftsachen von noch\nbedeutenderem Gewicht als die des Beschwerdeführers einer früheren Terminierung\nzwingend entgegenstanden und weshalb nach einer Vorbereitungszeit von bereits\nmehr als drei Monaten (ein Monat für die Erstellung des Vorgutachtens, mehr als\nzwei Monate für dessen Prüfung und das Durcharbeiten des Senatshefts durch den\nBerichterstatter und den Vorsitzenden bis zur anschließenden Beratung im Senat)\ngleichwohl noch eine weitere vertiefte Vorbereitung von abermals vier Monaten erforderlich war. Rechtfertigungsbedürftig erscheint dies vor allem auch deshalb, weil so-\n\n\n                                         20/27\n\nwohl das Ergebnis als auch die Begründung der Entscheidung vom 24. Juli 2003\ndurch die mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1976 - 1 StR 166/76 -,\nBGHSt 26, 332 (335) getroffene Grundsatzentscheidung zur ratio legis des § 168c\nAbs. 5 Satz 1 StPO und nicht zuletzt auch durch die wertsetzende Bedeutung des\nAnspruchs des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf verfahrensrechtliche Waffengleichheit im Strafprozess weithin vorgezeichnet erscheinen.\n\n  dd) Auch wenn sich für die Durchführung eines strafgerichtlichen Revisionsverfahren starre zeitliche Grenzen nur schwer festlegen lassen, kann dies gleichwohl nicht\nbedeuten, dass das Revisionsgericht in der Erledigung seiner Verfahren frei wäre\n(vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 <562>). Dies gilt namentlich dann, wenn es - wie hier - in\nvorausgegangenen Verfahrensabschnitten zu erheblichen Verfahrensverzögerungen\ngekommen ist. In solchen Fällen verpflichtet das Beschleunigungsgebot das Revisionsgericht regelmäßig dazu, das Verfahren in besonderer Weise zu fördern und für\neine rasche Bearbeitung des Rechtsmittels Sorge zu tragen (vgl. Krehl, StV 2005, S.\n561 <562>). Letzteres gilt vor allem dann, wenn - wie hier - eine Aufhebung des Urteils unter Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung\ninfolge eines der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers im Raum steht.\n\n  Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ging in der der Entscheidung der 2.        83\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005\n– 2 BvR 109/05 – zugrunde liegenden Haftsache (2 StR 320/04) ganz selbstverständlich davon aus, die mündliche Verhandlung über die Revision des Beschwerdeführers mit einem zeitlichen Vorlauf von nahezu sechs Monaten anberaumen zu können\n(vgl. StV 2005, S. 220 <223>). Eine solche Praxis ist - sofern nicht ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen - mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts\nder persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) unvereinbar. Die Strafsenate des\nBundesgerichtshofs sind von Verfassungs wegen gehalten, dies bei ihrer Terminplanung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind gerichtsorganisatorische Maßnahmen\nunumgänglich (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 <562> Fn. 8).\n\n  Fehlen - wie hier - Anhaltspunkte, die ein längeres Prozedieren nachvollziehbar erscheinen lassen, und benennen die Revisionsgerichte insoweit auch keine durchgreifenden Gründe, so zieht dies regelmäßig die Feststellung eines Verstoßes gegen das\nBeschleunigungsgebot in Haftsachen nach sich (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 <562>).\n\n  c) Ebenso wenig mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang zu bringen ist die Tatsache, dass nach Beginn der erneuten Hauptverhandlung am 6. Februar 2004 bis\nAnfang November 2005 bereits wiederum 91 Sitzungstage verstrichen sind, ohne\ndass ein Urteil ergangen ist oder ein Ende des Verfahrens auch nur annähernd abzusehen wäre. Soweit das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 8. November\n2005 zur Rechtfertigung hierfür im Wesentlichen auf die Komplexität und die Schwierigkeiten sowie den Umfang der Strafsache und die nunmehr eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers von aktuell nur noch bis zu drei Stunden\n\n\n\n                                          21/27\n\npro Verhandlungstag verweist, kann dem vor dem Hintergrund, dass die zuständige\nStrafkammer durchschnittlich lediglich an 1,01 Sitzungstagen pro Woche verhandelt\nund die Hauptverhandlung an 52 von 91 Sitzungstagen trotz einer Belastbarkeit des\nBeschwerdeführers im Umfang von zumindest drei Stunden bereits nach nur ein bis\nzwei Stunden wieder geschlossen wurde, nicht mehr gefolgt werden.\n\n  Das Landgericht war aufgrund des allein der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers, der vorliegend bereits im Zeitpunkt des erneuten Beginns der Hauptverhandlung\nam 6. Februar 2004 zu einer Verzögerung von zweieinhalb Jahren geführt hatte, gehalten, alles in seiner Macht stehende zu tun, um eine gerichtliche Entscheidung über\ndie dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten so zeitnah wie irgend möglich herbeizuführen (vgl. BVerfGE 36, 264 <273> m.w.N.).\n\n  Die zuständige Strafkammer des Landgerichts durfte sich deshalb nicht etwa darauf     87\nbeschränken, lediglich in gleicher Intensität wie im ersten Hauptsacheverfahren zu\nverhandeln. Sie hatte nach einer Gesamtverfahrensdauer von damals bereits mehr\nals sechseinhalb Jahren ohne Urteil – das erste Urteil des Landgerichts ist nach seiner Aufhebung durch den Bundesgerichtshof nicht mehr existent – ihre Anstrengungen mindestens zu verdoppeln, um so schnell wie möglich zu einem Verfahrensabschluss zu gelangen. Dies hätte von Anfang an gerichtsorganisatorische\nMaßnahmen dergestalt erfordert, dass die Kammer in der Lage gewesen wäre, etwa\nan vier Tagen pro Woche bis zu fünf Stunden gegen den Beschwerdeführer zu verhandeln. Auch als sich im Juli 2004 die dem Beschwerdeführer zumutbare Verhandlungsdauer von fünf Stunden pro Tag auf nur noch drei Stunden reduzierte, durfte es\ndie Kammer dabei nicht bewenden lassen. Sie hätte ihre Anstrengungen vielmehr\nunverzüglich erheblich ausweiten müssen, um die infolge der Verringerung der Belastbarkeit des Beschwerdeführers absehbare zusätzliche Verzögerung zu kompensieren. Stattdessen hält der Vorsitzende der Strafkammer in seiner Stellungnahme\nvom 3. November 2005 eine Verhandlung an ein bis zwei Tagen pro Woche in Anbetracht des angegriffenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers noch immer\nfür zügig und angemessen. Auch das Oberlandesgericht erachtet die Terminierungspraxis der Strafkammer noch immer nicht für beanstandungsbedürftig.\n\n  Dass bislang an 52 von 91 Sitzungstagen lediglich bis zu zwei Stunden (26-mal)        88\noder sogar nur bis zu einer Stunde (26-mal) verhandelt wurde, sei jeweils unumgänglich gewesen. Es könne, so der Kammervorsitzende in seiner Stellungnahme vom\n3. November 2005, eben oft nicht vorhergesehen werden, ob ein geladener Zeuge\nerscheine oder ob er von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch mache.\nEin Verhandlungskonzept habe eingangs zwar durchaus bestanden, sich aber dann\nwegen diverser Unwägbarkeiten (umfassende Erörterung der Verhandlungsfähigkeit\ndes Beschwerdeführers, Verhalten von Zeugen, offene Dauer der Vernehmung von\nZeugen durch die Verteidigung u.a.) nicht mehr halten lassen. Den Vorschlag der\nVerteidigung, das Verhalten der Zeugen doch bereits im Vorfeld zu eruieren, empfindet der Vorsitzende in seiner Stellungnahme gar als \"prozessual bedenklich und untunlich\".\n\n\n                                        22/27\n\n  Diese Ausführungen sprengen in jeder Hinsicht den einfach- und verfassungsrechtlich beschriebenen Rahmen. Der vom Oberlandesgericht festgestellte und im Beschluss vom 8. November 2005 dokumentierte, hier aus Raumgründen nur auszugsweise wiedergegebene Verfahrensablauf seit dem erneuten Beginn der\nHauptverhandlung am 6. Februar 2004 (vgl. unten) vermittelt dem Bundesverfassungsgericht auch aufgrund der vorgelegten Akten nicht annähernd den Eindruck,\ndass das Verfahren überhaupt jemals dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechend gefördert wurde. Geradezu als symptomatisch für den gesamten Verfahrensablauf erweist sich der Umstand, dass die Sitzung sofort geschlossen wird, wenn\nauch nur die geringste Abweichung vom gedachten Idealverlauf auftritt. Dabei\nscheint ein Alternativkonzept selbst für solche Fälle nicht zur Verfügung zu stehen, in\ndenen jederzeit mit einem Abweichen, beispielsweise durch das Nichterscheinen eines Zeugen oder dem früheren Ende einer Vernehmung, zu rechnen ist. So wurde\nnach den Feststellungen des Oberlandesgerichts die Hauptverhandlung u.a. aus folgenden Gründen bereits nach weniger als einer Stunde beendet:\n\n- In der Sitzung vom 2. April 2004 wurden ein Sachverständiger und ein Zeuge vernommen. Da die Vernehmung bereits nach einer Stunde beendet war, wurde die\nSitzung unterbrochen.\n\n- In der Sitzung vom 30. April 2004 gab der Vorsitzende bekannt, dass die Vernehmung des Zeugen H. nicht stattfinden könne. Der Zeuge habe nach Erhalt der Ladung auf der Geschäftsstelle angerufen und mitgeteilt, er lebe seit einigen Monaten\nin Israel und könne so kurzfristig nicht erscheinen. Die Sitzung wurde daraufhin\nnach 35 Minuten beendet.\n\n- Am 5. August 2004 vernahm die Strafkammer einen Zeugen. Die Sitzung dauerte             92\nnur 11 Minuten. Am 6. August 2004 wies sie den Antrag auf Unterbrechung der Untersuchungshaft zurück. Die Sitzung dauerte nur 8 Minuten. Am 9. August 2004 vernahm sie zwei Zeugen. Die Sitzung wurde nach 40 Minuten geschlossen.\n\n- Am 7. September 2004 endete die Sitzung nach 30 Minuten, weil die Zeugin und            93\nNebenklägerin R. nicht erschien und durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären\nließ, sie unterziehe sich in Polen einer ärztlichen Behandlung.\n\n- Die kurze Dauer der Sitzung am 20. Dezember 2004 von 53 Minuten erklärt sich            94\nnach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ebenfalls damit, dass die beiden\ngeladenen Zeugen innerhalb von weniger als einer Stunde vernommen werden\nkonnten.\n\n- Die Sitzung vom 9. März 2005 dauerte nur 50 Minuten, weil die Vernehmung des            95\nerneut geladenen Sachverständigen R. kurzfristig abgeschlossen werden konnte.\n\n- Am 19. April 2005 erschien der geladene Zeuge I. nicht. Die Sitzung endete nach         96\n15 Minuten.\n\n- Am 10. Mai 2005 dauerte die Vernehmung der Zeugin S. nur eine halbe Stunde.             97\n\n\n\n                                         23/27\n\nAuch hier endete die Sitzung nach 40 Minuten.\n\n- Die kurze Dauer der Sitzungstage vom 28. Juni (15 Minuten) und 4. Juli 2005 (10       98\nMinuten) beruhte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts darauf, dass die\nZeugin P. und der Zeuge S. sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht beriefen.\n\n- Am 21. und 27. September 2005 erschienen die geladenen Zeugen G. und H.               99\nnicht. Die Sitzung wurde auch hier bereits nach 25 bzw. 45 Minuten beendet.\n\n  Nach dem vom Oberlandesgericht festgestellten und dokumentierten Verfahrensablauf fehlt jedes Bemühen, Zeugen und Sachverständige auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen (vgl. hierzu auch EGMR, Urteil\nvom 29. Juli 2004 – Individualbeschwerde Nr. 49746/99 <Rechtssache Cevizovic/\nDeutschland> -, StV 2005, S. 136 <138>). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen\nwird verletzt, wenn – wie hier – lediglich an einem Sitzungstag pro Woche für wenige\nStunden verhandelt wird und sich die Hauptverhandlung dadurch über Monate hinzieht, ohne dass ein Ende abzusehen wäre.\n\n Auch der pauschale Hinweis des Oberlandesgerichts, der Angeklagte mache von           101\nseinen strafprozessualen Rechten ausgiebig Gebrauch, kann zur Rechtfertigung der\nzahlreichen Verfahrensverzögerungen nicht herangezogen werden. Das Oberlandesgericht legt insoweit schon nicht dar, dass die Verteidiger des Beschwerdeführers\ndie Möglichkeiten der Strafprozessordnung in einer Weise nutzen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch\nnur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären\nwäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 3 StR 445/04 -, NStZ 2005,\nS. 341). Ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt sich deshalb.\n\n  3. Schließlich hat das Oberlandesgericht auch keine als solche erkennbare Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse vorgenommen. Es hat demzufolge auch nicht berücksichtigt, dass mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft\nhöhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen\nsind und deshalb allenfalls kleinere Verfahrensverzögerungen eine Fortdauer von\nUntersuchungshaft rechtfertigen können, die hier nach dem zuvor Gesagten jedoch\nunzweifelhaft nicht mehr gegeben sind. Um die in dieser Systematik angelegte Konsequenz einer Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit nicht ziehen\nzu müssen, hat es kurzerhand eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung in Abrede gestellt, obwohl sich diese nahezu in jeder Lage des Verfahrens mit\neiner nicht mehr zu verleugnenden Deutlichkeit aufdrängt, und sich stattdessen auf\ndie bloße Feststellung beschränkt, die Untersuchungshaft müsse aufrecht erhalten\nbleiben, weil ein solch schwerer Vorwurf, wie der des Mordes an sechs Menschen,\ngerichtlich geklärt werden müsse. Letzteres indes wird von niemandem, erst recht\nnicht vom Bundesverfassungsgericht, auch nur im Ansatz bestritten. Infolge des eklatanten Versagens der beteiligten Strafgerichte kann dies nun allerdings nicht mehr\ngeschehen, während sich der Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft befin-\n\n\n                                        24/27\n\ndet. An dessen Verpflichtung, sich dem Verfahren zu stellen, ändert sich dadurch freilich nichts. Sollte der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht nachkommen, so kann\nvon den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln unverzüglich Gebrauch\ngemacht werden.\n\n  Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich in seinen Beschlüssen vom 8. und 30. November 2005 nicht nur über die Grundrechte des Beschwerdeführers, sondern auch über seine eigene, in Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung\nhinweggesetzt, nach der auch bei Kapitalverbrechen die Fortdauer der Haft nicht mit\ndem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Ahndung einer besonders schweren Straftat gerechtfertigt werden darf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 <532 a.E.>; Beschluss vom 1. Februar\n1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws\n312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996,\nS. 496). In seinem Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531\n(532 a.E.) hat der erkennende 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausgeführt:\n\n\"Endlich rechtfertigt der Umstand, dass der Angeklagte einer schweren Straftat dringend verdächtig und daher möglicherweise für die Allgemeinheit gefährlich ist, nicht\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft. Den Belangen einer wirksamen Strafrechtspflege kann nur durch eine am Beschleunigungsgrundsatz orientierte Verfahrensgestaltung, nicht aber durch die einschränkungslose Fortdauer der Untersuchungshaft\nhinreichend Rechnung getragen werden.\"\n\n  Dieser Entscheidung ist von Verfassungs wegen nichts hinzuzufügen. Sie hätte den       105\nEntscheidungen vom 8. Juli, 8. und 30. November 2005 ohne Abstriche zugrunde gelegt werden können.\n\n                                         III.\n  1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und sind nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit\n§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 8.\nund 30. November 2005 verletzen den Beschwerdeführer zusätzlich in seinem\nGrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Vollstreckungsanordnungen dienen der Sicherstellung der Beseitigung des Verfassungsverstoßes. Sie beruhen auf § 35 BVerfGG.\n\n  2. Nach der Besonderheit des Falles besteht kein Spielraum mehr für eine weitere       107\nrichterliche Entscheidung; das Begehren des Beschwerdeführers muss in vollem\nUmfang Erfolg haben. Das Oberlandesgericht könnte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur wiederholen (vgl. BVerfGE 35, 202 <244>; 79, 69 <79>). Eine Zurückverweisung in der Sache erscheint zudem auch deshalb nicht angebracht,\nweil das Interesse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit eine sofortige Entscheidung verlangt\n\n\n                                         25/27\n\nund das Oberlandesgericht sich trotz der dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -,\nNJW 2005, S. 3485 (3487 f.) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmenden Konsequenz - \"es kann in einem Rechtsstaat von Verfassungs wegen nicht hingenommen\nwerden, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nach acht Jahren Untersuchungshaft nicht mehr in Händen halten als einen dringenden Tatverdacht\"; \"der weitere Vollzug von Untersuchungshaft entbehrt deshalb einer tragfähigen Grundlage\" -\nnicht in der Lage gesehen hat, die von Verfassungs wegen gebotenen Folgerungen\naus der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu ziehen. Die Sache\nwird daher lediglich zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren        108\nvor dem Bundesverfassungsgericht beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 109\n\n                Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        26/27\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - Rn. (1 - 109), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051205_2bvr196405.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051205.2bvr196405\n\n\n\n\n                                    27/27\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-05/2-bvr-1964-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-05/2-bvr-1964-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:22.642735+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-12-05/2-bvr-1964-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-12-05","dockets":["2 BvR 1964/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051205.2bvr196405","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051205.2bvr196405"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-05/2-bvr-1964-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2005 – III – 1\n\n                                        1/27\n\nWs 233 und 340/05 - und 30. November 2005 - III - 1 Ws 387 und 388/05 -, der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 – XVII – 17/03 – und der\nHaftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. August 1997 - 151 Gs 2348/97 -\nverletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2\ndes Grundgesetzes. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. und\n30. November 2005 verletzen den Beschwerdeführer zusätzlich in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.\nDer Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit\nder Durchführung dieser Anordnung werden der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die 17. Große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf und die\nStaatsanwaltschaft Düsseldorf beauftragt. Der Vollzug der Anordnung ist dem Bundesverfassungsgericht unverzüglich anzuzeigen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Verfahren wird wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":9},{"id":"StPO/168c","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"168c","label":"§ 168c StPO","mentions":9},{"id":"BVerfGG/31","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"31","label":"§ 31 BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"StPO/120","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"120","label":"§ 120 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/35","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"35","label":"§ 35 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93b","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93b","label":"§ 93b BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/55","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"55","label":"§ 55 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/230","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"230","label":"§ 230 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/275","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"275","label":"§ 275 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/163a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"163a","label":"§ 163a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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