{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051205.1bvr173002","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-12-05","aktenzeichen":"1 BvR 1730/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1730/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Langner,\n                    Bellevuestraße 1, 10785 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. August 2002 - 2\n         Ss 293/2002 -,\n\n      b) das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 18. April 2002 - 7 OWi 32 Js\n         17976/2001 - AK 1344/2001 -,\n\n      c) den Bußgeldbescheid des Landratsamts Bodenseekreis\n         vom 10. September 2001 - 505.21.926589.6 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\nam 5. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. August 2002 - 2 Ss 293/\n2002 -, das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 18. April 2002 - 7 OWi 32 Js\n17976/2001 - AK 1344/2001 - und der Bußgeldbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 10. September 2001 - 505.21.926589.6 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts und das Urteil des Amtsgerichts werden\naufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung einer Geldbuße wegen einer   1\n\n\n                                         1/9\n\nnach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl I S.\n3074; im Folgenden: HwO a.F.) unzulässigen selbständigen Handwerksausübung.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist gelernter Zimmerer. Nach seiner Ausbildung von August 1986 bis August 1989 und erfolgreichem Gesellenabschluss arbeitete er bis einschließlich März 1994 in seinem Lehrbetrieb. Noch im selben Jahr machte sich der\nBeschwerdeführer zusammen mit einer weiteren Person selbständig und meldete ein\nGewerbe unter der Bezeichnung \"Handel und Montage von Türen und Holzdecken\"\nan. Nachdem ein Zimmerermeister als Betriebsleiter in die Gesellschaft aufgenommen worden war, wurde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Februar 1995 in die\nHandwerksrolle als Zimmereibetrieb eingetragen. Die Eintragung wurde nach dem\nAusscheiden des Zimmerermeisters aus der Gesellschaft im März 1998 aus der\nHandwerksrolle gelöscht. Im Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer mit dem Gewerbe \"Einbau von genormten Baufertigteilen\" in die Handwerksrolle eingetragen; die zusätzlich beantragte Eintragung für Zimmererarbeiten wurde jedoch wegen der fehlenden Meisterprüfung abgelehnt.\n\n  Nachdem er Ende 1999 die erste Teilprüfung im Zimmererhandwerk mit Erfolg absolviert hatte, bestand der Beschwerdeführer die zweite Teilprüfung im Frühjahr 2000\nnicht. An der Wiederholungsprüfung nahm er nicht mehr teil. Sein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 HwO a.F. wurde im April 2001 abgelehnt.\n\n Gleichwohl erbrachte der Beschwerdeführer durch seinen Betrieb von April 1998 bis     4\neinschließlich Dezember 2001 Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten, wobei er Umsatzerlöse von etwa 1 Mio. € erzielte.\n\n  2. Wegen unerlaubten Betreibens insbesondere des Zimmerei- und Dachdeckerhandwerks wurde gegen den Beschwerdeführer im September 2001 durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße in Höhe von 70.000 DM festgesetzt. Sein hiergegen gerichteter Einspruch hatte nur hinsichtlich der Höhe der Geldbuße Erfolg, die das\nAmtsgericht auf 9.000 € reduzierte. Der Beschwerdeführer habe wegen des unerlaubt geführten Handwerksbetriebs eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3\ndes Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (in der\nFassung vom 16. Dezember 1997 <BGBl I S. 2970>) begangen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht als unbegründet verworfen, weil Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht gegeben seien.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen            6\nden Bußgeldbescheid, die diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen sowie\ndie zugrunde liegenden Regelungen der Handwerksordnung. Er rügt eine Verletzung\nseiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n\n                                         2/9\n\n  Überragende Allgemeininteressen, die die Einschränkung der Berufswahl in Gestalt          7\ndes Meisterzwangs rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. In keinem anderen\neuropäischen Land sei die Eintragung eines Handwerksbetriebs noch an den Erwerb\neines Meistertitels geknüpft. In diesen Ländern regele sich die Qualität der Dienstleistungen offenbar sehr gut über die Marktprinzipien und ein zum Teil schärferes Produkthaftungsrecht. Der Meisterzwang sei daher zur Qualitätssicherung nicht nur ungeeignet, sondern vor allem auch nicht erforderlich.\n\n  Zudem sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Zugunsten von EU-Ausländern gälten erleichterte Zugangsbedingungen für Berufe mit Meisterzwang. Die damit verbundene Inländerdiskriminierung stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.\n\n  4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Präsident des Bundesgerichtshofs,               9\nder Präsident des Bundesarbeitsgerichts, der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, die Verbraucherzentrale Bundesverband, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der Zentralverband des Deutschen Handwerks und der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker Stellung genommen.\n\n                                           II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr               10\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 12\nAbs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren\nVoraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                                11\n\n  a) Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist nicht durch         12\ndas inzwischen in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung\nund anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S.\n2934) und den hierdurch erleichterten Zugang zur selbständigen Ausübung von\nHandwerksberufen entfallen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verhängung einer Geldbuße auf der Grundlage des früheren Rechts. An der damit geltend gemachten Beschwer hat sich durch die Neuregelung nichts geändert.\n\n  b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch der Subsidiaritätsgrundsatz gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht entgegen. Hiernach ist der Beschwerdeführer\nzwar auch verpflichtet, eine Beseitigung des Eingriffsakts unter Berufung auf eine\nAusnahmeregelung zu erlangen, wenn dies nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 78, 58 <69>). Dem Beschwerdeführer war es jedoch nicht zuzumuten, die von ihm beantragte Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO a.F. durch gerichtliche Anfechtung der ablehnenden Entscheidung weiterzuverfolgen. Dies wäre\nangesichts auch der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl.\nBVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 350; GewArch 1998, S. 470; NVwZ-RR 1999, S. 498 f.)\nnicht Erfolg versprechend gewesen.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG be-            14\n\n\n\n                                           3/9\n\ngründet. Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Bußgeldbescheid sowie\ndie diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Einer zusätzlichen Prüfung am\nMaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.\n\n a) Grundlage der angegriffenen Maßnahmen sind die Vorschriften über den großen            15\nBefähigungsnachweis für das Handwerk (Meisterzwang) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in\nVerbindung mit § 7 HwO a.F. Hiernach war der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (§ 1 Abs. 1\nSatz 1 HwO a.F.). Eingetragen in die Handwerksrolle wurde grundsätzlich nur, wer in\ndem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hatte (§ 7 HwO a.F.).\n\n  Durch diese gesetzliche Regelung wurde die Freiheit der Berufswahl eingeschränkt.        16\nDas Bundesverfassungsgericht hat bereits 1961 festgestellt, dass der selbständigen\nAusübung eines Handwerks ein besonderes, und zwar gerade das den \"Handwerker\"\nin den Augen der Öffentlichkeit eigentlich kennzeichnende soziale Gewicht zukommt\n(vgl. BVerfGE 13, 97 <105>). An dieser Einschätzung ist auch unter den veränderten\nwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen der jüngsten Vergangenheit\nfestzuhalten. Nach wie vor wird in der Öffentlichkeit mit der Berufsbezeichnung\n\"Handwerker\" ein eigenverantwortlich geführter Handwerksbetrieb verbunden. Auch\nin dem hier maßgeblichen Zeitraum zwischen 1998 und 2001 hatte die Entscheidung\nfür die Selbständigkeit mithin eigene berufliche Qualität und war Akt der Berufswahl.\nDer Befähigungsnachweis in Gestalt der Meisterprüfung ist hiernach eine subjektive\nBerufszulassungsvoraussetzung (vgl. BVerfGE 13, 97 <106>).\n\n  b) Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf   17\nder Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 7, 377\n<399 ff.>; 86, 28 <40>; 102, 197 <213>). Dies setzt eine kompetenzmäßig erlassene\nNorm voraus, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist\nund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 95, 193 <214>;\n102, 197 <213>).\n\n aa) Mit Blick auf die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände           18\nsind Zweifel daran angebracht, ob die bis Ende des Jahres 2003 geltenden Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 HwO\na.F.) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum\nnoch gerecht werden konnten.\n\n Mit der Normierung des Meisterzwangs im Jahre 1953 verfolgte der Gesetzgeber im           19\nWesentlichen zwei Ziele: Es sollten Leistungsstand und Leistungsfähigkeit des Handwerks erhalten und die Ausbildung qualifizierten Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft gesichert werden (vgl. BVerfGE 13, 97 <107>). Das Bundesver-\n\n\n                                           4/9\n\nfassungsgericht hat diese - aus besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Erwägungen des Gesetzgebers folgenden - Ziele als wichtige Gemeinwohlbelange gebilligt (vgl. BVerfGE 13, 97 <110, 113>).\n\n  (1) Für das gesetzgeberische Ziel der Qualitätssicherung handwerklicher Leistungen erscheint allerdings zweifelhaft, ob der große Befähigungsnachweis unter den\nveränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen gegen Ende des vergangenen Jahrhunderts weiterhin als verhältnismäßig im engeren Sinne angesehen werden konnte. Hierfür ist es notwendig, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der\nSchwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze\nder Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 83, 1 <19>; 102, 197 <220>). Der\ngroße zeitliche, fachliche und finanzielle Aufwand, den die Meisterprüfung erfordert\n(vgl. zu dieser Einschätzung Ehlers, in: Achterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. I, 2. Aufl. <2000>, S. 146, Rn. 92), müsste mit Blick auf die\nErhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks noch immer zumutbar gewesen sein.\n\n  (a) Die Zumutbarkeit steht in Frage, weil sich für den hier maßgeblichen Zeitraum        21\ndurch die wachsende Konkurrenz aus dem EU-Ausland eine erhebliche Veränderung\nder Umstände ergeben hatte. Nach den insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, der Verbraucherzentrale\nBundesverband und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks standen zumindest in den grenznahen Gebieten deutsche Handwerker in ernsthafter Konkurrenz mit Handwerkern aus anderen EU-Staaten. Hierbei war nach § 9 HwO a.F. in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen\nder Eintragung in die Handwerksrolle - EWG-Handwerk-Verordnung - (in der Fassung vom 20. Dezember 1993 <BGBl I S. 2256>; im Folgenden: EWG-HwV) für\nHandwerker aus dem EU-Ausland lediglich eine mehrjährige Berufserfahrung mit\nherausgehobener beruflicher Verantwortung, nicht dagegen eine dem Meistertitel\nentsprechende Qualifikation Voraussetzung für ein selbständiges Tätigwerden in\nDeutschland. Von dem größten Teil ausländischer Konkurrenz war eine solche Qualifikation auch nicht zu erwarten. Außer in Luxemburg und bis 1999 auch in Österreich\ngab es in keinem anderen EU-Mitgliedstaat eine der deutschen Meisterprüfung entsprechende Zulassungsbeschränkung.\n\n  (b) Die spürbare Konkurrenz aus dem EU-Ausland lässt bereits daran zweifeln, ob          22\nder große Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 HwO\na.F., weil er diese Anbieter nicht erreichte, zur Sicherung der Qualität der in Deutschland angebotenen Handwerkerleistungen noch geeignet sein konnte. Vor allem aber\nerscheint fraglich, ob angesichts des Konkurrenzdrucks durch Handwerker aus dem\nEU-Ausland deutschen Gesellen noch die Aufrechterhaltung einer gesetzlichen Regelung zuzumuten war, die ihnen für den Marktzugang in zeitlicher, fachlicher und finanzieller Hinsicht deutlich mehr abverlangte als ihren ausländischen Wettbewerbern\nauf dem deutschen Markt. Daher könnte die Schwere des Eingriffs, den der große\n\n\n                                           5/9\n\nBefähigungsnachweis für ihren beruflichen Werdegang bedeutete, zu dem - zunehmend verwischten - Ziel der Qualitätssicherung nicht länger in einem angemessenen\nVerhältnis gestanden haben (kritisch bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nErsten Senats, NVwZ 2001, S. 187; vgl. auch König, AöR 118 <1993>, S. 591 <611>;\nMarx, INF 2004, S. 193 <195>).\n\n (2) Für das daneben vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Ausbildungssicherung             23\nsteht die Erforderlichkeit des Meisterzwangs nicht außerhalb jeden Zweifels.\n\n  Zwar lässt sich angesichts der noch immer hohen Ausbildungsquote des Handwerks im hier maßgeblichen Zeitraum (vgl. BTDrucks. 15/1206, S. 20) eine fehlende\nEignung des Meisterzwangs für die Ausbildung des Nachwuchses der gesamten gewerblichen Wirtschaft nicht feststellen, problematisch erscheint jedoch die Erforderlichkeit dieser Regelung. Sie ist nur dann gegeben, wenn das Ziel der Ausbildungssicherung nicht durch ein im Vergleich zum großen Befähigungsnachweis milderes,\naber gleich wirksames Mittel erreicht werden konnte (vgl. BVerfGE 53, 135 <146 f.>;\n68, 193 <218 f.>). Das zur Verteidigung des Meisterzwangs nahe liegende Argument,\nohne den großen Befähigungsnachweis werde die Anzahl der Meisterbetriebe im\nHandwerk zurückgehen, so dass weniger Ausbilder zur Verfügung stünden, kann nur\ndann überzeugen, wenn die Ausbildung ausschließlich Handwerksmeistern anvertraut werden darf. Dass diese Voraussetzung nicht zwingend ist, könnte indessen\naus der Neuregelung des Handwerksrechts durch das Dritte Gesetz zur Änderung\nder Handwerksordnung und anderer handwerklicher Vorschriften vom 24. Dezember\n2003 (BGBl I S. 2934) folgen. Obgleich der Gesetzgeber auch für das novellierte\nRecht ausdrücklich an dem Ziel der Ausbildungssicherung festhält (vgl. Bericht des\nStaatsministers Erwin Huber zu Punkt 64 a der Tagesordnung, Protokoll des Bundesrates, 795. Sitzung, 19. Dezember 2003, S. 517), hat er sich von der Vorstellung gelöst, zur Ausbildung seien nur Handwerker mit bestandener Meisterprüfung in der Lage. Nach der seit 2004 geltenden Fassung der Handwerksordnung sind vielmehr\nberufserfahrene Gesellen (\"Altgesellen\"), die die Eintragung in die Handwerksrolle\nnach § 7 b HwO erreicht haben, gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Nr.\n2 HwO ebenfalls zur Ausbildung fachlich geeignet, falls sie Teil IV der Meisterprüfung\n(Nachweis der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, vgl.\n§ 45 Abs. 3 HwO) oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben. Da entscheidende Veränderungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände in den wenigen\nJahren bis zur Novellierung des Handwerksrechts nicht zu erkennen sind, könnte angesichts dieser weniger belastenden Regelung die Erforderlichkeit des Meisterzwangs auch bereits im hier maßgeblichen Zeitraum entfallen sein.\n\n bb) Die geschilderten Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die       25\nFreiheit der Berufswahl - über die zu entscheiden die Kammer nicht berufen ist - bekräftigen die Notwendigkeit, die Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf\nBedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs.\n1 GG großzügig anzuwenden. Die Verwaltungspraxis hat dem jedoch nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\n\n                                          6/9\n\n  (1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1961 in seiner Entscheidung über        26\nden Befähigungsnachweis für Handwerker deutlich gemacht, dass für die Annahme\neiner insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Regelung\nauch die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit von Bedeutung ist, an Stelle der Meisterprüfung \"in Ausnahmefällen\" einen anderen Nachweis der zur selbständigen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten genügen zu lassen (vgl.\nBVerfGE 13, 97 <120 f.>). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers von der Erteilung\neiner Ausnahmebewilligung \"nicht engherzig\" Gebrauch gemacht werden solle, und\neine \"großzügige Praxis\" dem Ziel des Gesetzes entgegenkomme, die Schicht leistungsfähiger selbständiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern.\n\n  Obwohl hiernach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere deshalb als       27\ngewahrt angesehen wurde, weil in § 8 HwO a.F. (damals noch § 7 Abs. 2 HwO) eine\nAusnahmeregelung vorhanden war, die großzügig ausgelegt werden konnte, machte\ndie Praxis - soweit ersichtlich - von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch.\nInsbesondere erfolgte - trotz des insoweit offenen Gesetzeswortlauts - keine Anwendung des § 8 HwO a.F. zugunsten berufserfahrener Gesellen; gefordert wurden vielmehr in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fähigkeiten, die regelmäßig durch\nSachverständige im Wege einer Vergleichsprüfung festgestellt wurden (vgl. Ehlers,\nin: Achterberg/Püttner/Würtenberger, a.a.O., S. 163, Rn. 133). Auch mit den Beschlüssen des Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht zum Vollzug der Handwerksordnung vom 21. November 2000 (so genannte Leipziger Beschlüsse; vgl.\nBAnz 2000, Nr. 234 vom 13. Dezember 2000, S. 23193) war keine Änderung hinsichtlich des Maßstabes und des Nachweises der erforderlichen Fertigkeiten und\nKenntnisse verbunden (vgl. Teil II, Punkt 2.4).\n\n  (2) Dass die Anwendung der Ausnahmeregelung zugunsten des Beschwerdeführers angezeigt war, wird dadurch bestätigt, dass sich der Gesetzgeber den Zweifeln\nan der Verfassungsmäßigkeit des großen Befähigungsnachweises in seiner ursprünglichen Ausgestaltung nicht verschlossen (vgl. BTDrucks. 15/1206, S. 21 f.)\nund durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer\nhandwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) den Zugang zur selbständigen Tätigkeit insbesondere für berufserfahrene Gesellen - wie\nden Beschwerdeführer - erleichtert hat. Zwar zählt der Zimmererberuf noch immer zu\nden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerken, die als selbständiger Betrieb nur nach Eintragung in die Handwerksrolle gestattet sind (§ 1 Abs.\n1 und 2 HwO n.F.). In die Handwerksrolle können jetzt aber auch Handwerker eingetragen werden, die in Besitz einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO n.F. sind\n(§ 7 Abs. 7 HwO n.F.).\n\n (3) Wird die Regelung des novellierten Handwerksrechts als Maßstab für die zuvor      29\ngebotene großzügige Anwendung des § 8 HwO a.F. herangezogen, so deutet vieles\ndarauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine Ausnahmegenehmigung hätte erteilt\nwerden müssen. Der Beschwerdeführer könnte die Voraussetzungen, die § 7 b HwO\n\n\n                                         7/9\n\nfür die Erteilung der Ausübungsberechtigung vorsieht, bereits im hier maßgeblichen\nZeitraum erfüllt haben. Er hat insbesondere die Gesellenprüfung bestanden (§ 7 b\nAbs. 1 Nr. 1 HwO) und dürfte auch wesentliche Tätigkeiten des Zimmererhandwerks\n(zur Zuordnung der Dachdeckerarbeiten zum Zimmererhandwerk vgl. § 1 Abs. 1\nÜbergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 <BGBl.\nI S. 596>) ausgeübt haben (§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 HwO). Problematisch erscheint allein,\nob der Beschwerdeführer für die erforderliche Zeit in leitender Stellung tätig war\n(§ 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO). Werden als Maßstab für die Anwendung des § 8 HwO a.F.\ndie gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, die durch § 1 EWG-HwV in deutsches Recht\numgesetzt sind, herangezogen, so könnte die Berufserfahrung des Beschwerdeführers auch diesen Anforderungen entsprechen. Insoweit steht lediglich in Frage, ob es\ndie Position des Beschwerdeführers in dem von ihm mitgeführten Handwerksbetrieb\nerlaubt, von einem \"Selbständigen\" oder \"Betriebsleiter\" zu sprechen.\n\n  c) Die angegriffenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass der Umstand der      30\nvon Verfassungs wegen gebotenen, jedoch bereits im Verwaltungsverfahren unterlassenen Prüfung einer großzügigen Anwendung des § 8 HwO a.F. Beachtung fand.\nWäre dies geschehen, hätte es nahe gelegen, das Ordnungswidrigkeitenverfahren\ngegen den Beschwerdeführer nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Diese Vorschrift\nerlaubt dem Gericht eine - durch das Erfordernis pflichtgemäßen Ermessens eingegrenzte - Opportunitätsentscheidung (vgl. BGHSt 44, 258 <260>). Hierdurch wird es\nmöglich, dem im konkreten Fall mit Blick auf die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers zumindest geringen Unrechtsgehalt seines Verhaltens Rechnung zu tragen. Zur\nEntscheidung über die Einstellung des Verfahrens ist die Sache mithin an das Amtsgericht zurückzuverweisen.\n\n 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                           31\n\n                Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051205_1bvr173002.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051205.1bvr173002\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-05/1-bvr-1730-02","cited_norms":[{"jurabk":"HwO","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-05/1-bvr-1730-02","retrieved":"2026-07-10 10:54:22.437222+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-12-05/1-bvr-1730-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-12-05","dockets":["1 BvR 1730/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051205.1bvr173002","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051205.1bvr173002"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 – 1 BvR 1730/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-05/1-bvr-1730-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. 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