{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051128.2bvr175103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"2 BvR 1751/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1751/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...,\n\ngegen die Entscheidung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten\n      des Europäischen Patentamts vom 17. Januar 2003 – D 0004/02 –\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. November 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Eignungsprüfung zur Zulassung als Vertreter beim Europäischen Patentamt.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur und als Patentingenieur mit Sitz in      2\nMünchen tätig. Im Jahr 1999 nahm er erstmals an der europäischen Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter am Europäischen Patentamt (EPA) teil. Dabei entschied er sich dafür, die Prüfung in zwei Modulen abzulegen. Während er die Prüfung\nfür das erste Modul bestand, erreichte er bei der Prüfung für das zweite Modul im\nJahr 2000 nicht die für das Bestehen notwendige Punktzahl. Die Wiederholungsprüfung für das zweite Modul im darauf folgenden Jahr war ebenfalls erfolglos. Daraufhin\nteilte die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom September\n2001 mit, dass er die Eignungsprüfung insgesamt nicht bestanden habe.\n\n 2. Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidung der Prüfungskommission            3\nBeschwerde ein. Er habe mit seinen Prüfungsergebnissen die Eignungsprüfung in ihrer Gesamtheit bestanden. Die Prüfungskommission habe bei der Gesamtwürdigung\nder Prüfungsleistung seine Teilnote aus dem Jahr 2000 fälschlicherweise als \"nichtausreichende Bewertung\" eingeordnet. Mit Entscheidung vom 17. Januar 2003 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen setzt sich die Beschwerdekammer        mit    den      normativen    Anforderungen       an      die\n\n\n\n                                         1/4\n\nEignungsvoraussetzungen, die Anforderungen für das Bestehen der Prüfung und die\nVereinbarkeit des Ergebnisses mit dem höherrangigen Prinzip der Gleichbehandlung\nauseinander.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung          4\nseiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und\nArt. 103 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG durch die Entscheidung der Beschwerdekammer.\n\n  Bei dem Europäischen Patentamt handele es sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung bzw. supranationale Organisation im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG. Der Behörde seien Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen worden, die im Hoheitsgebiet\nder Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Grundrechtsberechtigten wirkten.\nDie Beschwerdekammer entscheide in einziger und letzter Instanz. Der Spruchkörper\nhabe dem vom Grundgesetz geforderten Ausmaß an Rechtsschutz generell und offenkundig nicht genügt.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Zweiten Senats geklärt (zum Grundrechtsschutz gegenüber supranationalen Organisationen vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 89,\n155 <174 f.>; 102, 147 <162 ff.>).\n\n  2. a) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist nicht zur           8\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Zwar hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass sich seine Verfassungsbeschwerde gegen einen Akt öffentlicher Gewalt\nim Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -,\nDVBl 2001, S. 1130 <1131 f.>). Der Beschwerdeführer trägt jedoch nicht hinreichend\nsubstantiiert vor, dass der Grundrechtsschutz auf der Ebene des Europäischen Patentübereinkommens nicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht; das\nBundesverfassungsgericht übt seine Gerichtsbarkeit daher nicht aus.\n\n b) aa) Die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes gegenüber Akten einer supranationalen Organisation ist nicht auf die Europäischen Gemeinschaften beschränkt.\nDie Europäische Patentorganisation ist eine supranationale Organisation im Sinne\nvon Art. 24 Abs. 1 GG, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind. Die hier angegriffene Entscheidung erzeugt in der innerstaatlichen Rechtsordnung gegenüber\ndem Grundrechtsberechtigten unmittelbare Rechtswirkung.\n\n bb) Das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens entspricht          10\ndem Standard, der bei der Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 24 Abs. 1\n\n\n\n                                        2/4\n\nGG gewahrt sein muss (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, DVBl 2001, S. 1130 ff.;\nsowie im Hinblick auf Art. 6 EMRK Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte,\nBeschluss vom 9. September 1998, Beschwerde 38817/97, Lenzing AG/Vereinigtes\nKönigreich und Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde 26083/94, Waite u. Kennedy/Deutschland, NJW 1999, S. 1173 ff.).\n\n  cc) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der Rechtsschutz gegen Zulassungsentscheidungen das vom Grundgesetz geforderte Ausmaß an Rechtsschutz generell\nund offenkundig unterschreitet (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>). Die vom Beschwerdeführer gerügten Fehler der Disziplinarkammer bei der Anwendung des Prüfungs- und\nZulassungsrechts haben, ungeachtet der Frage, inwieweit sie sachlich begründet\nsind, nicht das Gewicht, um Zweifel daran zu wecken, dass das Niveau des vom\nGrundgesetz gewährleisteten Grundrechtsschutzes strukturell erreicht werde.\n\n  c) Dieses Ergebnis verändert sich auch dann nicht, wenn der verfassungsrechtlichen Prüfung die rechtsdogmatische Ausgangsposition der Teilhabeproblematik zu\nGrunde gelegt wird (vgl. Walter, Grundrechtsschutz gegen Hoheitsakte internationaler Organisationen, AöR 129 (2004), S. 39 <50 f.>). Der Beschwerdeführer müsste\nauch in diesem Fall darlegen, dass ein entsprechendes strukturelles Rechtsschutzdefizit besteht, dessen sich die für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen\nBundesorgane annehmen müssten.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 14\n\n              Hassemer               Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n28. November 2005 - 2 BvR 1751/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2005 - 2 BvR 1751/03 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051128_2bvr175103.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051128.2bvr175103\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-11-28/2-bvr-1751-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-11-28/2-bvr-1751-03","retrieved":"2026-07-10 10:54:21.049606+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-11-28/2-bvr-1751-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-11-28","dockets":["2 BvR 1751/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051128.2bvr175103","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051128.2bvr175103"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.11.2005 – 2 BvR 1751/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-11-28/2-bvr-1751-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/24","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"24","label":"Art 24 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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