{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051123.2bvr151403","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"2 BvR 1514/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1514/03 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn     O...\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. August 2003 - 3\n      Ws 181/03 -\n\nund         Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\n\n\n                                  hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß,\n                                  die Richterin Lübbe-Wolff\n                                  und den Richter Gerhardt\n\n\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November\n2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. August 2003 - 3 Ws\n     181/03 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19\n     Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an\n     das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\n  2. Damit erledigt sich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.\n  3. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwerfung einer die Haftraumbedingungen betreffenden Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG als unzulässig\nmangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses.\n\n\n\n                                         1/6\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer verbüßte eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt      2\nM. Am 21. Oktober 2002 wurde er aus der Haft heraus abgeschoben.\n\n Im Zeitraum vor seiner Abschiebung war er jedenfalls seit dem 10. März 2001 in einem regelmäßig mit zwei Gefangenen belegten Haftraum untergebracht, dessen\nGrundfläche nach seiner für das fachgerichtliche Verfahren angestellten Berechnung\n8,44 Quadratmeter, nach Angabe der Justizvollzugsanstalt in diesem Verfahren 7,78\nQuadratmeter betrug und dessen WC- und Waschbereich lediglich durch einen\nSchamvorhang abgetrennt war. Am 1. Juli 2001 gab der psychologische Dienst der\nJustizvollzugsanstalt M. die Empfehlung ab, den Beschwerdeführer wegen einer\nAngststörung mit Panikattacken weiterhin in einer Zwei-Mann-Zelle unterzubringen.\n\n  Mit einem beim Landgericht Mannheim am 9. Juli 2002 eingegangenen Antrag auf           4\ngerichtliche Entscheidung beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass\nseine Unterbringung menschenunwürdig und unzulässig sei. Ferner stellte er einen\nEilantrag nach § 114 StVollzG. Mit Beschluss vom 29. Juli 2003 wies das Landgericht Mannheim den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als\nunbegründet zurück und verwarf den Eilantrag als unzulässig. Die Unterbringung des\nBeschwerdeführers sei zwar grenzwertig, sein Antrag aber dennoch zu verwerfen.\nDie Justizvollzugsanstalt M. sei bekanntermaßen ein etwa 100 Jahre altes Gebäude\nmit außergewöhnlich großen Raumhöhen. Die Kubikmeterzahl des Haftraums gewährleiste daher ausreichend Luft zum Atmen. Eine weitergehende Entscheidung\nkönne nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, wann\ner in den Haftraum eingewiesen worden sei und in welcher Zeit er sich dort befunden\nhabe. Zugleich geht das Gericht in seinem Beschluss davon aus, dass der Beschwerdeführer \"offensichtlich zur Zeit der Antragstellung am 5. Juli 2002 bis zu seiner Abschiebung gem. § 456 a StPO am 21. Oktober 2002\" in dem Haftraum untergebracht\ngewesen sei.\n\n  2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht           5\nKarlsruhe mit Beschluss vom 18. August 2003 als unzulässig verworfen. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG seien nicht erfüllt.\nEin Interesse des Beschwerdeführers an nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung sei nicht gegeben. Ein Interesse an nachträglicher Feststellung setze voraus, dass entweder Wiederholungsgefahr bestehe oder die direkte\nBelastung des Beschwerdeführers sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher eine gerichtliche Entscheidung nicht zu erlangen sei, oder dass die beanstandete Maßnahme diskriminierend wirke und deshalb\nein Rehabilitationsinteresse anzuerkennen sei. Keine dieser drei Voraussetzungen\nliege vor. Die Annahme einer diskriminierenden Wirkung der Unterbringung scheide\nschon deswegen aus, weil die vom Beschwerdeführer beanstandete Unterbringung\nihren Grund nicht allein in der Überbelegung der Justizvollzugsanstalt M. gehabt,\nsondern auf Besonderheiten in der Person des Verurteilten beruht habe. Denn aufgrund einer nervenärztlich festgestellten psychiatrischen Grunderkrankung des Be-\n\n\n                                          2/6\n\nschwerdeführers mit Panikattacken bei größeren Menschenansammlungen einerseits und einem Anfallsleiden andererseits habe der Beschwerdeführer nicht allein\nin einem Einzelhaftraum untergebracht werden wollen. Eine ihm von der Justizvollzugsanstalt mehrfach angebotene Unterbringung in einem Gemeinschaftsraum von\n12,5 Quadratmeter, der üblicherweise mit drei Gefangenen belegt sei, habe der Beschwerdeführer - nach seinem eigenen Vorbringen - jeweils abgelehnt, weil ihm die\nJustizvollzugsanstalt nicht die dauerhafte Belegung mit nur einem weiteren Gefangenen zugesichert habe.\n\n                                         II.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den           6\nBeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. August 2003. Die Art seiner\nUnterbringung sei diskriminierend und menschenunwürdig gewesen. Durch die WC-Situation sei sein Schamgefühl zutiefst verletzt worden. Eine Intim- und Privatsphäre\nhabe es nicht mehr gegeben. Das Oberlandesgericht habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse verneint. Zu Unrecht habe es ihm eine Mitverantwortung an seiner\nUnterbringungssituation in der Justizvollzugsanstalt M. zugeschrieben. Es könne ihm\nnicht vorgeworfen werden, dass er einen Zellenwechsel aufgrund seiner Erkrankung\nabgelehnt habe.\n\n  Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme zu den Rechtsfragen des Falles abgesehen. Zu der tatsächlichen Unterbringungssituation hat es ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zunächst in Hafträumen\nfür drei Gefangene untergebracht gewesen, ehe er am 10. März 2001 aufgrund ärztlichen Rates in einen regelmäßig mit zwei Personen belegten Haftraum verlegt worden sei. Dieser Haftraum habe eine Grundfläche von 8,24 Quadratmetern und einen\nRauminhalt von 23,96 Kubikmetern. Der Aufenthalt dort habe, unterbrochen durch\nkurzfristige Verlegungen in die Justizvollzugsanstalten H. und S., bis zum 21. Oktober 2002 angedauert.\n\n                                         III.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur          8\nEntscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für die Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung\nder Verfassungsbeschwerde maßgebliche Frage der Voraussetzungen fortbestehenden Rechtsschutzinteresses in Fällen der Erledigung hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne       9\ndes § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n\n\n\n                                          3/6\n\n Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 19               10\nAbs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte\nanzurufen; er garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.\nBVerfGE 35, 382 <401 f.>; 104, 220 <231 ff.> - stRspr). Der Zugang zu den staatlichen Gerichten darf nicht in einer Weise erschwert werden, die sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen lässt. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher den Gerichten, das\nVerfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird.\n\n  Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es allerdings prinzipiell vereinbar, die     11\nRechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>). Trotz Erledigung des\nursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der\nRechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 ff.>).\nIn Verfahren, die die Haftraumunterbringung eines Gefangenen betreffen, entfällt, sofern eine Verletzung der Menschenwürde durch die Art und Weise der Unterbringung\nin Frage steht, das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Beendigung der beanstandeten Unterbringung (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 - und 13. März 2002 -\n2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2699 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 1 Ws 27/03 -, ZfStrVo 2004, S. 304; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. September 2004 - 2 Ws 231/04 - OLGSt StVollzG § 18 Nr. 4, S. 2).\n\n  Im vorliegenden Fall beanstandete der Beschwerdeführer seine Unterbringung zusammen mit einer weiteren Person in einem Haftraum von etwa achteinhalb - nach\nden Feststellungen der Justizvollzugsanstalt weniger als acht - Quadratmetern, in\ndem der WC-Bereich nur mit einem Schamvorhang abgetrennt war. Damit stand eine\nVerletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde\nin Frage (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar und 13. März 2002, a.a.O.; aus der fachgerichtlichen\nRechtsprechung vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16. September 2004, a.a.O.;\nOLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. September 2004 - 1 Ws 276/04 - JURIS; OLG\nFrankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 ff.; LG\nKarlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2004 - 2 O 1/04 (nr) -, StV 2004, S. 550 ff.). Von weiteren Voraussetzungen war das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht\nabhängig.\n\n Das Rechtsschutzinteresse konnte auch nicht mit der Begründung verneint werden,           13\ndass der Beschwerdeführer die ihm angebotene Verlegung in einen anderen Haftraum abgelehnt habe. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in diesem anderen - größeren (12,5 Quadratmeter), dafür aber regelmäßig mit drei Gefangenen belegten - Haft-\n\n\n                                           4/6\n\nraum die Haftbedingungen für den Beschwerdeführer günstiger gewesen wären als\nin dem bisherigen (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2002\n- 3 Ws 1176/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 1985 - 3 Ws 447/85 - StV 1986, S. 27).\n\n 3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf der festgestellten Verletzung des    14\nGrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2\nBVerfGG).\n\n 4. Die Erstattung der notwendigen Auslagen steht dem Beschwerdeführer gemäß      15\n§ 34a Abs. 2 BVerfGG zu.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             16\n\n                Broß              Lübbe-Wolff           Gerhardt\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. November 2005 - 2 BvR 1514/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. November 2005 - 2 BvR 1514/03 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051123_2bvr151403.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051123.2bvr151403\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-11-23/2-bvr-1514-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-11-23/2-bvr-1514-03","retrieved":"2026-07-10 10:54:20.607674+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-11-23/2-bvr-1514-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-11-23","dockets":["2 BvR 1514/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051123.2bvr151403","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051123.2bvr151403"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.11.2005 – 2 BvR 1514/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-11-23/2-bvr-1514-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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