{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20051122_1bvr121705","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051122.1bvr121705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"1 BvR 1217/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1217/05 –\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 42/03\n      R–\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. November 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die             1\nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu. Denn für nicht mehr\ngeltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außer-Kraft-Treten zu\nklären (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>). So liegt der Fall hier.\n\n a) § 49 Abs. 6 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft               3\nRheinland-Pfalz stellt, soweit er die Befugnis zur Festsetzung des Grundbeitrages an\ndie Vertreterversammlung delegiert, ausgelaufenes Recht dar.\n\n  Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz fusionierte zum 1.       4\nJuli 2002 mit den Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Hessen und Saarland. Die so entstandene Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland gab sich am 5. Juni 2002 eine Satzung, die nach\nderen § 67 Abs. 2 zum 1. Juli 2002 in Kraft trat. Gemäß § 67 Abs. 1 trat sie damit an\ndie Stelle der Satzungen der drei bisher eigenständigen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.\n\n\n\n                                         1/4\n\n Zwar gehört § 49 Abs. 6 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz zu den Bestimmungen, deren Fortgeltung die Satzung der\nneu gebildeten Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland in ihrer\nAnlage anordnet. Die gemeinsame Satzung setzt jedoch in deren § 63 Abs. 2 Nr. 3\ndie Höhe des Grundbeitrages nunmehr selbst fest. Diese Regelung hat der Satzunggeber durch einen Dritten Nachtrag vom 24. März 2005 geschaffen; sie trat rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt verdrängt sie § 49 Abs. 6\nder Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz. Für die\ndort vorgesehene Delegation der Befugnis zur Festsetzung des Grundbeitrages an\ndie Vertreterversammlung verbleibt folglich kein Anwendungsbereich mehr.\n\n  b) Ein Ausnahmefall, der es bei ausgelaufenem Recht rechtfertigen könnte, von einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung auszugehen, ist nicht erkennbar. Insbesondere hat das Bundessozialgericht in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass inhaltlich\nübereinstimmende Vorschriften zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung von anderen\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften außerhalb von Rheinland-Pfalz erlassen worden seien. Auch der Beschwerdeführer hat dies nicht vorgetragen. Rechtsstaatlich unerwünschte Auswirkungen auf die Satzungspraxis von anderen Sozialversicherungsträgern sind nicht zu befürchten. Das Bundessozialgericht hat im Übrigen\nseine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsauffassung auf den besonderen Gesichtspunkt gestützt, es habe die von ihm nunmehr beanstandete Praxis\nin der Vergangenheit als gesetzeskonform bewertet; ändere es seine Rechtsprechung ohne Vorankündigung, so sei der Verwaltung Gelegenheit zu geben, ihr Satzungsrecht der bestehenden Rechtslage anzupassen.\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           7\nals verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Eine Annahme setzt insoweit voraus, dass die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat\noder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25>).\n\n a) Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist,\nvon der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung\nhat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des\ndurch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Ein derart \"qualifizierter\" Verfassungsverstoß ist hier weder zu erkennen noch ist dazu vom Beschwerdeführer\nvorgetragen worden.\n\n b) Es ist nach dem vom Beschwerdeführer unterbreiteten Sachverhalt auch nicht zu       9\nersehen, dass ihm durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Ent-\n\n\n\n                                         2/4\n\nscheidung ein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG entsteht. Er hat insoweit vorgetragen, dass die Auswirkungen des angegriffenen Urteils \"überschaubar\" seien.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                11\n\n               Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n22. November 2005 - 1 BvR 1217/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2005 - 1 BvR 1217/05 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051122_1bvr121705.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051122.1bvr121705\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/11/rk20051122_1bvr121705.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-11-22/1-bvr-1217-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/11/rk20051122_1bvr121705.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/11/rk20051122_1bvr121705.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-11-22/1-bvr-1217-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/11/rk20051122_1bvr121705.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:20.259560+00:00"}}