{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051103.1bvr069103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"1 BvR 691/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 691/03 -\n\n\n\n\n                           IM NAMEN DES VOLKES\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\n\n1. der Frau K...,\n\n2. des Herrn K...,\n\n3. des Minderjährigen K..., vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1 und 2,\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt Dr. Rainer Bubenzer, Karlstraße 21, 76133 Karlsruhe -\n\n                                                  gegen\n\n\n a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2003 - 11\n    Wx 101/02 -,\n\n\n b) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26. November 2002 - 11 T\n    342/02 -,\n\n\n c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2002 - 11 Wx\n    26/02 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n\n                                den Präsidenten Papier,\n\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 3. November 2005 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n\n                                       1/8\n\n    1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar\n       2003 - 11 Wx 101/02 - sowie vom 24. Juli 2002 - 11 Wx 26/02 - und der\n       Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26. November 2002 - 11 T\n       342/02 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 3 in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in\n       Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die vorgenannten Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\n\n    2. Das Land Baden-Württemberg hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                   Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.\n\n 1. Die sorgeberechtigten Eltern, die Beschwerdeführer zu 1 und 2, wollten ihrem im   2\nSeptember 2001 geborenen Sohn, dem Beschwerdeführer zu 3, die Vornamen Anderson Bernd Peter geben. Der Standesbeamte lehnte die Eintragung des Namens\nAnderson als Vornamen in das Geburtenbuch mit der Begründung ab, es handele\nsich um einen Nachnamen.\n\n  Auf Antrag der Beschwerdeführer zu 1 und 2 wies das Amtsgericht den Standesbeamten mit Beschluss vom 10. Januar 2002 an, die gewünschten Vornamen einzutragen. Die Namenswahl der Beschwerdeführer sei wirksam; die Grenzen der \"Namensgesetzgebungsbefugnis\"         der   Eltern   seien   nicht   einmal   berührt.\nAllgemeinverbindliche Vorschriften über die Wahl der Vornamen gebe es nach geltendem deutschen Recht nicht. Der von den Beschwerdeführern zu 1 und 2 gewählte\nVorname sei in der einschlägigen \"Vornamensliteratur\" als auch zulässiger Vorname\ngenannt. Im englischen Sprachraum sei der Name Anderson ebenfalls ein gängiger\nmännlicher Vorname. Der Wandel der allgemeinen Sitten habe insbesondere auch\nim Hinblick auf die Internationalisierung der Namensgebung letztendlich dazu geführt, dass jedes Wort als tauglicher Vorname anzusehen sei, wenn es sich klanglich\noder inhaltlich als Vorname begreifen lasse. Die Grenze sei vielmehr nach der neueren Rechtsprechung dort zu ziehen, wo das gewählte Wort lächerlich, herabwürdigend oder anstößig sei und den Namensträger in der Entfaltung seiner Persönlichkeit\nbeeinträchtige. Der Vorname Anderson halte diese Grenzen ein. Er sei auch geschlechtsoffenkundig und werde durch die beiden weiteren männlichen Vornamen\nzweifelsfrei diesen Anforderungen gerecht.\n\n  Die hiergegen von der im Ausgangsverfahren beteiligten Stadt (im Folgenden: Beteiligte) eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 20. März\n2002 zurück. Der Name Anderson erfülle jedenfalls mit den weiteren Vornamen\n\n                                        2/8\n\nBernd Peter auch seine Ordnungsfunktion und sei zur Kennzeichnung seines Trägers geeignet. Insbesondere werde dieser Name nach deutschem Sprachverständnis nicht eindeutig als Familienname verstanden. Im Übrigen seien verbreitete Familiennamen nicht von vornherein vornamensunfähig, wie etwa die Beispiele Martin,\nBastian und Hermann zeigten.\n\n  Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten hob das Oberlandesgericht die   5\nEntscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 24. Juli 2002 auf und verwies die\nSache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an dieses zurück. Die Wahl des Vornamens des Kindes stehe den Sorgeberechtigten zu. Gesetzliche Regelungen über\ndie Wahl und die Führung von Vornamen gebe es nicht. Schranken der Namensgebung ergäben sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Kindes sowie aus den mit der\nNamensgebung verbundenen öffentlichen Belangen, wozu auch die Ordnungsfunktion des Namens gehöre. Nach allgemeiner Ansicht widerspreche es dieser, einen Familiennamen als Vornamen zu wählen. Denn bei Namen, die im rechtlichen und gesellschaftlichen Verkehr als typische Familiennamen angesehen würden, fehle die\nindividuelle Kennzeichnungskraft. Sie würden auf die Familie des Namensträgers bezogen, nicht aber auf diesen selbst. Das begründe die Gefahr der Verwechslung mit\ndem wirklichen Familiennamen. Außerdem könne der Anschein eines Doppelnamens entstehen. Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen lägen hier\nnicht vor, insbesondere sei der Name Anderson in Deutschland als Vorname bislang\nnicht gebräuchlich. Die Entscheidung hänge davon ab, ob der Name Anderson in\nDeutschland als Familienname anzusehen sei. Die vom Landgericht nunmehr zu treffenden Feststellungen seien etwa durch Einsicht in die Telefonbücher größerer Städte ohne weiteres möglich.\n\n  Das Landgericht hob daraufhin die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts        6\nmit Beschluss vom 26. November 2002 auf und wies den Antrag, den Standesbeamten zur Eintragung der begehrten Vornamen anzuweisen, zurück. Die von der Kammer auf Anregung des Oberlandesgerichts durchgeführte Einsicht in das Telefonbuch habe ergeben, dass der Name Anderson in Deutschland nicht nur ganz\nvereinzelt als Familienname vorkomme.\n\n Die hiergegen - nunmehr von den Beschwerdeführern - eingelegte sofortige weitere      7\nBeschwerde wies das Oberlandesgericht Karlsruhe schließlich mit Beschluss vom\n21. Februar 2003 zurück. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen\ndes Landgerichts liege hier kein Ausnahmefall vor. Der Name Anderson sei in\nDeutschland nicht als Vorname, sondern als Familienname gebräuchlich. Von daher\nwiderspreche seine Eintragung als Vorname der Ordnungsfunktion des Namens.\n\n 2. Mit der gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sowie des Landgerichts         8\nvom 26. November 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 namentlich eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2\nSatz 1 GG und der Beschwerdeführer zu 3 eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Nach der Entscheidung\n\n\n\n                                         3/8\n\ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 104, 373) könne allein eine drohende Beeinträchtigung des Kindeswohls den Eingriff in das von Art. 6 Abs. 2 GG umfasste\nRecht der Eltern, ihrem Kind einen Vornamen zu geben, rechtfertigen. Das Oberlandesgericht habe sich lediglich auf die Ordnungsfunktion des Namens konzentriert.\nDer gewünschte Vorname Anderson beeinträchtige das Kindeswohl indessen nicht.\nZudem verletzten die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer zu 3 in\nseinem Persönlichkeitsrecht. Dieser sei von der katholischen Kirche auf den Namen\nAnderson getauft worden und werde von allen ihm nahe stehenden Personen auch\nso angesprochen.\n\n Der Landesregierung Baden-Württemberg und der Beteiligten wurde Gelegenheit             9\nzur Stellungnahme gegeben, wovon nur Letztere Gebrauch gemacht hat.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr            10\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt.\n\n  1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts        11\nder Beschwerdeführer zu 1 und 2 aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers zu 3 aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die\nfür die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des\nKindes sind (auch hinsichtlich des Vornamens) durch das Bundesverfassungsgericht\nbereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 <143 f.>; 31, 194 <204>; 55, 171 <182>;\n59, 360 <376 f.>; 61, 358 <371 f.>; 64, 180 <189>; 72, 122 <137>; 75, 201 <218>;\n104, 373 <385 f.>; 109, 256 <266>; BVerfGK 2, 258 <259 f.>).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.                             12\n\n  a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 in      13\nihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n  aa) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 <385>; BVerfGK 2, 258\n<259>). Die Entscheidung, welchen Namen es tragen soll, haben die Eltern in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl eines\nVornamens, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den\nEinzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet (vgl. BVerfGE 104, 373\n<385>; BVerfGK 2, 258 <259>). Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in\nfreier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht\ngeben kann, wobei sie mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der\nWahl des Vornamens grundsätzlich frei sind (BVerfGK 2, 258 <259>). Diesem Recht\nder Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt wer-\n\n\n                                         4/8\n\nden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE\n104, 373 <385>; vgl. auch BVerfGE 24, 119 <143 f.>; BVerfGK 2, 258 <260>). Der\nStaat ist in Wahrnehmung seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht\nnur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 <385 f.>; BVerfGK 2,\n258 <260>).\n\n bb) Diese Anforderungen haben das Oberlandesgericht und - ihm folgend - das            15\nLandgericht verkannt.\n\n (1) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidungen damit begründet, dass Anderson in Deutschland als Familienname, nicht aber als Vorname gebräuchlich sei; seine Eintragung als Vorname widerspreche der Ordnungsfunktion des Namens. Damit\nhat es entsprechend der bisher herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl.\netwa BGHZ 29, 256 <259>; 30, 132 <134>; 73, 239 <241>; OLG Frankfurt, StAZ\n1985, S. 106; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, S. 298; OLG Köln, StAZ 2002, S. 43) maßgeblich auf öffentliche Belange, nicht aber auf das - eine Beschränkung des Rechts\nder Eltern zur Vornamenswahl allein rechtfertigende - Kindeswohl (vgl. BVerfGE 104,\n373 <385>; BVerfGK 2, 258 <260>; ihm folgend OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 874;\nStAZ 2005, S. 75) abgestellt. Den angegriffenen Entscheidungen fehlt infolgedessen\nauch eine Abwägung zwischen dem geschützten Interesse der Eltern, für ihr Kind einen Vornamen zu bestimmen, und einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls.\n\n  (2) Ebenso wenig lässt sich aus den vom Oberlandesgericht zur Ordnungsfunktion        17\ndes Namens gemachten Ausführungen auf eine drohende Beeinträchtigung des Kindeswohls des Beschwerdeführers zu 3 schließen. Den Entscheidungsgründen zufolge begründet die fehlende individuelle Kennzeichnungskraft zum Vornamen bestimmter typischer Familiennamen die Gefahr der Verwechslung mit dem wirklichen\nFamiliennamen; außerdem könne der Anschein eines Doppelnamens entstehen.\nSchon zu der Frage, ob diese Gefahren tatsächlich auch im Falle des Beschwerdeführers zu 3 drohen, haben die Gerichte indes keine hinreichenden Feststellungen\ngetroffen.\n\n  (a) So haben sich die Gerichte nicht zureichend mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass der Vorname Anderson neben zwei weiteren, unzweifelhaft als Vornamen\nzu identifizierenden Namen stehen soll, nämlich Bernd Peter. Der vollständige Name\nwürde mithin Anderson Bernd Peter K. lauten. Die vom Oberlandesgericht hierzu gemachten Ausführungen, diese Erwägung stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, rechtfertigt nicht das Versäumnis, sich mit einer im Konkreten vorliegenden Verwechslungsgefahr von Vor- und Familienname auseinander zu setzen.\nIm Übrigen verweist die in Bezug genommene frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts (StAZ 1999, S. 298 <299>) lediglich darauf, dass es dem Namensträger\nfreistehe, ob er sich überhaupt des zweiten Vornamens bedienen wolle. Das Ober-\n\n\n\n                                         5/8\n\nlandesgericht hat hierbei nicht erwogen, dass gerade diese Möglichkeit erlaubt, einer\nwomöglich drohenden Verwechslungsgefahr und damit einer etwaigen darin liegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls entgegenzuwirken.\n\n  (b) Auch haben die Gerichte keine hinreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob Anderson in Deutschland - auch unter Berücksichtigung einer zunehmenden Internationalisierung - tatsächlich nicht als Vorname erkannt wird beziehungsweise werden kann. Ausweislich der im Ausgangsverfahren gemachten Angaben der\nNamenberatungsstelle der Universität Leipzig vom 12. August 2002 haben sich in\nden letzten Jahren Beinamen auf -son wie beispielsweise Anderson im deutschen\nSprachraum auch als männliche Vornamen durchgesetzt. Anderson sei in das Internationale Handbuch der Vornamen aufgenommen worden, nach dem sich die Standesbeamten in Deutschland bei der Eintragung von Vornamen richten würden. Zudem sei Anderson bereits im Jahre 1989 in Wiesbaden als Folgevorname\neingetragen worden. Die vom Oberlandesgericht hierzu gemachten Ausführungen,\nwonach das Internationale Handbuch der Vornamen für diesen Namen nur eine\nQuelle aus dem englischsprachigen Ausland aufführt, vermögen die Darlegungen der\nNamenberatungsstelle nicht zu entkräften. Ebenso wenig überzeugt die Erklärung,\ndie Eintragung des Namens Anderson in Wiesbaden habe \"nicht verifiziert werden\"\nkönnen. Abgesehen davon, dass bereits § 12 FGG den Gerichten Ermittlungen von\nAmts wegen vorschreibt, muss das Verfahren insbesondere nach Maßgabe von Art.\n6 Abs. 2 GG grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für\neine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171\n<182>).\n\n Eine Kindeswohlgefährdung, die den Eingriff in das elterliche Recht auf Wahl des       20\nKindesnamen rechtfertigen könnte, ist nach alledem nicht erkennbar.\n\n  b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen zudem den Beschwerdeführer zu 3         21\nin seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1 GG.\n\n aa) Das Persönlichkeitsrecht des Kindes, welches auch das Recht auf Erhalt eines       22\nVornamens und dessen Schutz umfasst (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 72, 155\n<172>; 79, 51 <63>; 104, 373 <392>; 109, 256 <266>), steht in einem besonderen\nVerhältnis zum Recht seiner Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Elternrecht ist\nwesentlich ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 72, 122 <137>) und damit als ein treuhänderisches Recht anzusehen (vgl. BVerfGE 59, 360 <376 f.>; 64,\n180 <189>). Die Eltern haben die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen\nsoll, mithin in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen (vgl. BVerfGE 104,\n373 <385>). Dieser Entscheidung kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen\nbesondere Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 <392>).\n\n bb) Die Gerichte sind dem Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers zu 3 mit          23\nden angegriffenen Beschlüssen nicht gerecht geworden. Wie schon oben zu Buch-\n\n\n                                         6/8\n\nstabe a) ausgeführt, haben sie sich bei ihren Entscheidungen nicht vom Kindeswohl\nleiten lassen. Damit haben sie nicht nur das Elternrecht der Beschwerdeführer zu 1\nund 2 verletzt. Sie haben vielmehr zugleich das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers zu 3 verkannt, das die Beschwerdeführer zu 1 und 2 im Rahmen der Namensgebung treuhänderisch für diesen ausgeübt haben.\n\n c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte bei hinreichender Beachtung\ndes Elternrechts der Beschwerdeführer zu 1 und 2 aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und\ndes Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers zu 3 aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eine andere Entscheidung getroffen hätten.\n\n  3. Da die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer bereits wegen Verstoßes        25\ngegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG\nbegründet ist, bedarf die Frage, ob die weiteren gerügten Grundrechtsverstöße ebenfalls vorliegen, keiner Beantwortung.\n\n  4. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben       26\nund die Sache an das Oberlandesgericht zur Fortführung des ersten Beschwerdeverfahrens zum Geschäftszeichen 11 Wx 26/02 zurückzuverweisen.\n\n 5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. November 2005 - 1 BvR 691/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. November 2005 - 1 BvR 691/03 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051103_1bvr069103.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051103.1bvr069103\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-11-03/1-bvr-691-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-11-03/1-bvr-691-03","retrieved":"2026-07-10 10:54:19.408484+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-11-03/1-bvr-691-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-11-03","dockets":["1 BvR 691/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051103.1bvr069103","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051103.1bvr069103"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.11.2005 – 1 BvR 691/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-11-03/1-bvr-691-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/8\n\n    1. 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