{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051026.1bvr192104","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"1 BvR 1921/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1921/04 -\n- 1 BVR 203/05 -\n- 1 BVR 445/05 -\n- 1 BVR 1144/05 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\ndes Herrn W...\n\ngegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R -\n\n- 1 BVR 1921/04 -,\n\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Stephan,\n                    Ludwig-Beck-Straße 10, 04157 Leipzig -\ngegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2004 - B 4\n         RA 229/04 B -,\n\n      b) den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. September\n         2004 - L 4 RA 91/03 -,\n\n       c) das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. März 2003 - S 14 RA 847/\n          01 –\n\n- 1 BVR 203/05 -,\n\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Koll.,\n                   Heiligenberger Straße 18, 10318 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2005 - B 4 RA 203/04\n   B -,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Juni\n   2004 - L 1 RA 291/03 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Oktober 2003 - S 13 RA 929/01 -,\n\nd) den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 1. Oktober 2002 - S 13 RA 392/\n   02 -,\n\ne) den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. April 2002 - S 13 RA 929/01\n   -,\n\n\n                                        1/14\n\nf) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 8. März\n   2004 - 44 260140 B 022 -,\n\ng) den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom\n   30. November 2001 - 44 260140 B 022 BKZ 2020 SG -,\n\nh) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 18. Oktober\n   2001 - 44 260140 B 022 -,\n\ni) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3. August\n   2001 - 44 260140 B 022 BKZ 2020 -,\n\n2. mittelbar gegen\ndie den angegriffenen Gerichtsentscheidungen und Bescheiden zugrunde liegenden\nGesetze\n\n- 1 BVR 445/05 -,\n\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Koll.,\n                   Heiligenberger Straße 18, 10318 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. April 2005 - B 4 RA 272/04 B -,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 7. Dezember 2004 - L 1 RA 143/04 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Dezember 2003 - S 8 RA 54/03 -,\n\nd) den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom\n   18. Dezember 2002 - 44 270144 K 000 BKZ 2020 SG -,\n\ne) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3. Juni 2002\n   - 44 270144 K 000 -,\n\nf) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 21. Mai 2002\n   - 44 270144 K 000 2020 -,\n\n2. mittelbar gegen\ndie den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Regelungen des Rentenüberleitungsgesetzes\n\n- 1 BVR 1144/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\n\n                                        2/14\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Oktober 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die miteinander verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung         1\nvon Ansprüchen und Anwartschaften auf Rentenleistungen im Rahmen der Herstellung der Deutschen Einheit. Konkret geht es um die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der\nDeutschen Demokratischen Republik in Fällen, in denen eine Einbeziehung nicht erfolgt ist.\n\n                                         I.\n  1. Das Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik kannte neben der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) eine\nVielzahl von zusätzlichen Altersversorgungssystemen (vgl. BVerfGE 100, 1 <5 ff.>).\nDiese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem führte im Leistungsfall zur Gewährung zusätzlicher Rentenleistungen, je nach System auch ohne entsprechende eigene Beitragsleistungen. Sie\nwar von vielfältigen Voraussetzungen abhängig und erfolgte durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen.\n\n  a) Für die so genannte technische Intelligenz wurde durch die Verordnung über die    3\nzusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl I S. 844) ein Zusatzversorgungssystem (AVTI) geschaffen. Die Zweite Durchführungsbestimmung zu dieser\nVerordnung vom 24. Mai 1951 (GBl I S. 487; auszugsweise abgedruckt in Aichberger\nII Nr. 149) bestimmte den Kreis der Versorgungsberechtigten näher. Danach fielen\ndarunter gemäß § 1 Abs. 1 vor allem Ingenieure. Den volkseigenen Betrieben wurden gemäß § 1 Abs. 2 weitere Einrichtungen gleichgestellt. Nach § 3 Abs. 1 waren\nWerkdirektoren verpflichtet, Personenlisten unter anderem \"mit ihrem Gutachten\nüber die Zweckmäßigkeit der Versicherung\" und bei neu eingestellten Personen\n\"Vorschläge für die zusätzliche Versicherung\" bei den zuständigen Hauptverwaltungen der Ministerien einzureichen. Gleiches galt nach § 3 Abs. 2 und 3 für die den\nvolkseigenen Betrieben gleichgestellten Betriebe und solche der örtlichen Industrie.\nNach Weiterleitung gemäß § 3 Abs. 4 stellte die Versicherungsanstalt des Landes\nBrandenburg gemäß § 3 Abs. 5 dem Begünstigten das Dokument über die zusätzliche Altersversorgung innerhalb von zehn Tagen über den Betrieb zu.\n\n b) Durch die Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der\n\n                                        3/14\n\nLandwirtschaft vom 31. Dezember 1987 (im Folgenden: ZVAO-PG/Landw; abgedruckt in Aichberger II Nr. 206) wurde für diesen Personenkreis ein weiteres Zusatzversorgungssystem geschaffen. Die Einbeziehung stand im Ermessen des Vorsitzenden des zuständigen Rates des Bezirks.\n\n § 3 der ZVAO-PG/Landw hatte folgenden Wortlaut:                                         5\n\n(1) In die zusätzliche Versorgung können Vorsitzende und Leiter einbezogen werden, die\n\na) durch ihre Tätigkeit einen hohen persönlichen Beitrag für die gesellschaftliche       7\nund ökonomische Entwicklung der Landwirtschaft geleistet haben,\n\nb) der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (nachfolgend         8\nFZR genannt) angehören und für die tatsächlichen Bruttoeinkünfte über 7.200 M\njährlich bzw. 600 M monatlich Beiträge zur FZR zahlen.\n\n(2) Anträge auf Einbeziehung gemäß Abs. 1 können vom Vorsitzenden des zuständigen Rates des Kreises gestellt werden. Über die Einbeziehung entscheidet der\nVorsitzende des zuständigen Rates des Bezirks. Der Minister für Land-, Forst- und\nNahrungsgüterwirtschaft ist über die Entscheidungen zur Einbeziehung zu informieren.\n\n  c) Der Anteil der in ein Zusatzversorgungssystem einbezogenen potentiell Berechtigten war in den einzelnen Systemen unterschiedlich hoch. Während im Bereich der\nmedizinischen und pädagogischen Intelligenz nahezu alle Berechtigten aufgenommen wurden, wird der Anteil der in die AVTI einbezogenen Ingenieure nur mit 3 bis 5\nvom Hundert angegeben (vgl. Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, S. 361 <363>; Stoew/Recktenwald, DAngVers 2004, S. 563 <564>).\n\n  2. Bereits der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S. 537; im Folgenden: Staatsvertrag) sah\nin Art. 20 Abs. 2 Satz 2 die Schließung der Zusatzversorgungssysteme zum 1. Juli\n1990 vor. Bisher erworbene Anwartschaften und Ansprüche sollten gemäß Art. 20\nAbs. 2 Satz 3 des Staatsvertrags in die Rentenversicherung überführt werden. Das\nnoch von der Deutschen Demokratischen Republik zur Vorbereitung der Deutschen\nEinheit geschaffene Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 495; ber. S. 1457;\nim Folgenden: RAnglG) bestimmte dementsprechend in § 22 Abs. 1 Satz 1, dass die\nbestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen werden. Nach Satz 2 waren Neueinbeziehungen nicht mehr möglich.\n\n 3. Während des Prozesses der Herstellung der Deutschen Einheit wurden unter anderem die volkseigenen Betriebe ab März 1990 durch § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen\n\n\n\n                                         4/14\n\nin Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl I S. 107; im Folgenden: Umwandlungsverordnung) in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Die Umwandlung wurde\nnach § 7 Abs. 1 der Verordnung mit der Eintragung der GmbH oder der AG in das\nRegister wirksam.\n\n 4. Im Zuge der Vereinigung der deutschen Staaten wurde das gesamte Rentenrecht         13\nim Rechtsrahmen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vereint. Die zuvor in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften wurden durch einen einheitlichen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik ersetzt.\n\n Der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen           14\nRepublik über die Herstellung der Einheit Deutschlands geschlossene Vertrag (Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) enthält in Anlage II Kapitel\nVIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 besondere Regelungen für die Fortgeltung von\nRechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme (Versorgungssysteme). Danach waren die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen; Neueinbeziehungen konnten vom 3. Oktober 1990 ab nicht mehr erfolgen.\n\n  5. Die Berechnung von Rentenansprüchen nach dem SGB VI, die auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zurückgehen, bestimmt sich nach\nbesonderen Vorschriften, insbesondere nach dem zum 1. August 1991 in Kraft getretenen Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und\nSonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677). Nach diesen\nVorschriften führt die Berücksichtigung von Zeiten in einem Zusatzversorgungssystem in vielen Fällen zu einer höheren Altersrente. Gegenüber den nicht vom Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erfassten\nPersonen bewirkt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bei den unter das AAÜG fallenden Personen, dass unabhängig von einer Beitragsleistung Arbeitsentgelte vielfach bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 1\nAAÜG) anzurechnen sind, während im Übrigen nach § 256 a SGB VI nur das in der\nSozialpflichtversicherung und in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherte beitragswirksame Arbeitsentgelt berücksichtigt wurde (vgl. Stoew/Schwitzer,\nDAngVers 2003, S. 312). Wie sich Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im konkreten Einzelfall auf die Rentenhöhe auswirken, hängt vor allem\ndavon ab, ob und wann der Betroffene der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten ist und nach welchem Arbeitseinkommen er dort Beiträge geleistet hat (vgl.\nGanske-Gerhardt, DAngVers 2005, S. 361 <365 ff.> mit Berechnungsmodellen).\n\n Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften,          16\ndie aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssystemen) im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der\nVersorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus\n\n\n\n                                         5/14\n\ndem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust gemäß\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem\nVersorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde,\ngelten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Gemäß § 5 Abs. 2 AAÜG werden auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem\nVersorgungssystem anerkannt, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem\nbereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.\n\n                                          II.\n 1. 1 BvR 1921/04                                                                        17\n\n Der 47-jährige Beschwerdeführer war in der Deutschen Demokratischen Republik            18\nseit dem 11. März 1983 berechtigt, den Titel eines \"Diplomingenieurs\" zu führen. Er\nwar danach bei verschiedenen volkseigenen Betrieben beschäftigt. Ab dem 30. Januar 1990 war er beschäftigungslos. Der Beschwerdeführer war weder in die AVTI\nnoch in ein anderes Versorgungssystem einbezogen.\n\n  Mit seinem Begehren, den Zeitraum vom 14. März 1983 bis 29. Januar 1990 als Zeit       19\nder Zugehörigkeit zur AVTI sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen, blieb der Beschwerdeführer erfolglos. Das Bundessozialgericht bestätigte durch\ndas mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil die Klageabweisung durch\ndas Sozialgericht. Der Beschwerdeführer unterfalle nicht dem Anwendungsbereich\ndes Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, da er nicht in die AVTI einbezogen gewesen sei. Ein Anspruch auf Einbeziehung habe nicht bestanden, da er\nzwar die persönlichen, nicht aber die sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen\nam 30. Juni 1990 erfüllt habe.\n\n Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde.            20\nEr rügt eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das angegriffene Urteil widerspreche früheren Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz. Weder der Stichtag noch die hieraus abgeleiteten Folgen fänden eine Grundlage in diesem Gesetz.\n\n 2. 1 BvR 203/05                                                                         21\n\n Der 61-jährige Beschwerdeführer erlangte in der Deutschen Demokratischen Republik im November 1977 den Titel eines \"Ingenieurökonoms\". Er war bei der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) Molkereigenossenschaft, Molkereikombinat Dreiländereck Löbau-Zittau, der VdgB Molkerei e.G. und der VdgB\nMolkereigenossenschaft Löbau, zugeordnet dem VEB Kombinat für Milchwirtschaft\nDresden, Betriebsteil Zittau sowie bei deren Nachfolgeunternehmen über den 30. Juni 1990 hinaus tätig. Eine Versorgungszusage wurde nicht erteilt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1973 bei und\nentrichtete dort Beiträge aus einem Monatseinkommen bis 1.200 Mark.\n\n\n                                         6/14\n\n  Mit seinem Begehren, den Zeitraum vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als            23\nZeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVTI zu berücksichtigen,\nblieb der Beschwerdeführer ohne Erfolg. Die Fachgerichte stellten fest, dass er nicht\nin das Versorgungssystem einbezogen war. Sie verneinten einen fiktiven Anspruch\nauf Einbeziehung am 30. Juni 1990, da die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Bei den Molkereibetrieben, bei denen der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, habe es sich nicht um volkseigene Betriebe, sondern um in das Genossenschaftsregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragene\ngenossenschaftliche Einrichtungen gehandelt. Das Bundessozialgericht verwarf die\nNichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig.\n\n Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er            24\nrügt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Die\nBetriebe, in welchen er tätig gewesen sei, wiesen \"real\" mit Ausnahme ihrer Bezeichnung und der Tatsache ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister der Deutschen Demokratischen Republik alle Merkmale eines volkseigenen Betriebes auf.\n\n 3. 1 BvR 445/05                                                                          25\n\n  Der 65-jährige Beschwerdeführer war ab dem 1. August 1964 im Beitrittsgebiet berechtigt, den Titel eines \"Diplom-Landwirts\" zu führen. Ab 1966 war er über den\n30. Juni 1990 hinaus Vorsitzender einer landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft. Ihm wurde keine Versorgungszusage in die zusätzliche Altersversorgung für\nverdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und kooperativen Einrichtungen der Landwirtschaft erteilt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ist er\nam 1. Juli 1971 beigetreten.\n\n  Mit seinem Begehren, den Zeitraum vom 1. Juni 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten         27\nder Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende\nvon Produktionsgenossenschaften und kooperativen Einrichtungen der Landwirtschaft und die erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, blieb der Beschwerdeführer erfolglos. Die Fachgerichte verneinten eine rechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung des in Frage stehenden Zeitraums, da der Beschwerdeführer nicht in das\nZusatzversorgungssystem einbezogen war und die Einbeziehung lediglich im Ermessen der zuständigen Verwaltungsstelle stand.\n\n Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde.             28\nEr rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Während der Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig.\n\n 4. 1 BvR 1144/05                                                                         29\n\n  Der 61-jährige Beschwerdeführer erlangte im Beitrittsgebiet 1982 den Titel eines        30\n\"Ingenieurs für Hochbau\". Anschließend war als Ingenieur in einem volkseigenen Betrieb und später in dessen Nachfolgegesellschaft mbH tätig. Die GmbH wurde am\n29. Juni 1990 registerrechtlich eingetragen. Eine Versorgungszusage wurde nicht er-\n\n\n                                          7/14\n\nteilt. Der Freiwilligen Zusatzversicherung war der Beschwerdeführer nicht beigetreten.\n\n Mit seinem Begehren, die Zeit vom 1. Juni 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVTI zu berücksichtigen, blieb der Beschwerdeführer ohne Erfolg. Die Fachgerichte verneinten einen entsprechenden Anspruch,     weil   der   Beschwerdeführer      weder      ausdrücklich     in    das\nZusatzversorgungssystem einbezogen gewesen sei noch hierauf am 30. Juni 1990\neinen Anspruch gehabt habe. Zum maßgeblichen Stichtag sei der Beschwerdeführer\nnicht in einem volkseigenen Betrieb, sondern in dessen Nachfolgeunternehmen in\nder Rechtsform einer GmbH tätig gewesen.\n\n Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde.          32\nEr macht unter anderem eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Während der\nAnhängigkeit der Verfassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht die\nNichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig.\n\n                                        III.\n Die miteinander verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\nDie Verfassungsbeschwerden sind ohne Aussicht auf Erfolg.\n\n  Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 445/05 und                34\n1 BvR 1144/05 mangels Substantiierung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG\nüberhaupt zulässig sind. Jedenfalls sind sie unzulässig, soweit darin neben der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt wird. Insoweit genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerden nicht den Anforderungen\nan eine substantiierte Begründung. Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer nehmen die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nnicht zur Kenntnis, die das Konzept der Rentenüberleitung aus Anlass der Deutschen\nEinheit in seinen wesentlichen Zügen verfassungsrechtlich gebilligt hat (grundlegend\nBVerfGE 100, 1; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Deshalb erübrigt sich auch ein\nEingehen auf die Angriffe der Beschwerdeführer gegen die den fachgerichtlichen\nEntscheidungen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/\n05 im Hinblick auf die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundessozialgericht mangels ordnungsgemäßer Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sind.\n\n Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls unbegründet. Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte verletzen die\nBeschwerdeführer nicht in ihrem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n 1. Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz         36\ngleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das\n\n\n                                        8/14\n\nGrundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 111, 115 <137>; stRspr).\nDabei ist bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung von Urteilen der Fachgerichte zu\nberücksichtigen, dass die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den\neinzelnen Fall Sache der dafür zuständigen Gerichte ist und sich einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entziehen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Anwendung des so genannten einfachen\nRechts Verfassungsrecht verletzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Richtet sich\neine Verfassungsbeschwerde gegen eine höchstrichterliche Entscheidung, die eine\nÄnderung der bisherigen Rechtsprechung vornimmt, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob richterliche Willkür vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004, SozR 4-8570 § 5\nNr. 4). Willkürlich ist ein Richterspruch nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt\nrechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>.\n\n 2. Nach diesen Grundsätzen ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der          37\nBeschwerdeführer in keiner Richtung erkennbar.\n\n  a) Die angegriffenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts stehen nicht in einem verfassungsrechtlich zu beanstandenden Widerspruch zu seiner früheren\nRechtsprechung. Dies gilt einmal für die ausdrücklich von den Beschwerdeführern in\nden Verfahren 1 BvR 1921/04 und 1 BvR 2156/04 angeführten Urteile des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) und 30. Juni 1998 (Az. B 4\nRA 11/98 R und B 4 RA 94/97 R). Diese Entscheidungen hatten lediglich die Frage\nder Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem\nnach § 5 Abs. 1 AAÜG zum Gegenstand. Sie unterscheiden sich von den den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren hier zugrunde liegenden Sachverhalten ganz entscheidend dadurch, dass den Klägern der dortigen Verfahren eine ausdrückliche Versorgungszusage erteilt worden war und sie auf diese Weise in das entsprechende\nZusatzversorgungssystem förmlich einbezogen waren. Gegenstand dieser Verfahren\nwar mithin nur die Berücksichtigung von Zeiträumen, die vor ihrer förmlichen Einbeziehung lagen. Insoweit übersehen die Beschwerdeführer, dass die Berücksichtigung\nvon Zugehörigkeitszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG gemäß § 1 AAÜG die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes voraussetzt. In den\nvon den Beschwerdeführern angeführten Fällen war diese Voraussetzung aufgrund\neiner ausdrücklichen Versorgungszusage zugunsten der Kläger ohne weiteres gegeben; bei den Beschwerdeführern fehlt sie dagegen mangels eines individuellen, förmlichen Rechtsakts der Einbeziehung.\n\n Aber auch zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2001 (SozR 3-8570           39\n§ 5 Nr. 6) stehen die mit den Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen\nnicht in einem als Willkür zu qualifizierenden Widerspruch. Zwar war der Kläger in\n\n\n                                         9/14\n\ndiesem Verfahren ebenfalls nicht förmlich in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Ausweislich der Urteilsgründe erfüllte er aber anders als die Beschwerdeführer\ndas so genannte Stichtagserfordernis.\n\n  b) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer besteht          40\nauch nicht darin, dass das Bundessozialgericht bei der Anwendung seiner Grundsätze zum Bestehen fiktiver Ansprüche auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem (aa) an das In-Kraft-Treten des Verbots der Neueinbeziehung nach § 22 Abs. 1\nRAnglG anknüpft und damit nur diejenigen Sozialpflichtversicherten nach diesen\nGrundsätzen behandelt, die am 30. Juni 1990 einen fiktiven Anspruch hatten (bb).\n\n aa) Das Bundessozialgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass über einen eng verstandenen Wortlaut von § 1 Abs. 1 AAÜG hinaus auch solche Personen\nunter dessen Anwendungsbereich fallen, die zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen waren, nach der zum 31. Juli 1991 maßgeblichen Rechtslage aber auf Grund der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlage einen\nAnspruch auf eine solche Einbeziehung gehabt hätten (vgl. BSG, Urteil vom 9. April\n2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, S. 361 <365>).\nDiese Rechtsprechung ermöglicht die Realisierung eines lediglich fiktiven Anspruchs\nzugunsten solcher Personen, die niemals – auch nicht in der Rechtsordnung der\nDeutschen Demokratischen Republik - eine gesicherte Rechtsposition, etwa in Form\neiner Anwartschaft, hatten. Die von ihr entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen eines solchen fiktiven Anspruchs sind allerdings nur anwendbar, wenn diese\nim Einzelfall am 30. Juni 1990 gegeben waren.\n\n  bb) Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe      42\nder zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich Einbezogenen ist\nsachlich gerechtfertigt. Das Bundessozialgericht durfte bei seiner Rechtsprechung\nzum fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem an das am\n1. Juli 1990 in Kraft getretene, noch vom Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Neueinbeziehungsverbot des § 22 Abs. 1 RAnglG anknüpfen.\n\n  (1) Die Festlegung dieses Zeitpunkts, die in die gesamtdeutsche Rechtsordnung       43\nübernommen wurde (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 EV),\nhält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand, die an Stichtagsregelungen im\nGeltungsbereich des Grundgesetzes zu stellen sind. Der Gesetzgeber ist durch Art. 3\nAbs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte\nStichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Allerdings ist vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm\nzukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die\nzeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat\nund ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und\ndas System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als\nwillkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297 <311>; stRspr).\n\n\n\n                                       10/14\n\n  Danach ist der an das In-Kraft-Treten des Neueinbeziehungsverbots anknüpfende          44\nStichtag des 30. Juni 1990 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik wollte eine über diesen Zeitpunkt\nhinausgehende Einbeziehung von Personen in die Versorgungsysteme verhindern,\num eine länger andauernde Anwendung des Rechts der Zusatzversorgungen zu vermeiden. Er leistete damit einen Beitrag dazu, dass nach der Herstellung der Deutschen Einheit das Rentenrecht des Beitrittsgebiets zügig in den Rechtsrahmen des\nSGB VI integriert werden konnte (vgl. BVerfGE 100, 1 <37 f.>). Es ist nicht ersichtlich, dass der für das Neueinbeziehungsverbot gewählte Zeitpunkt willkürlich war. Er\nknüpfte an das In-Kraft-Treten des Rentenangleichungsgesetzes am 1. Juli 1990 an,\ndessen von Art. 20 des Staatsvertrages vorgegebenes Ziel es war, die Herstellung eines einheitlichen Rentenrechts für beide deutsche Staaten möglichst schnell zu verwirklichen. Dies wird für die vorliegenden Fälle auch nicht dadurch in Frage gestellt,\ndass der Einigungsvertrag für noch nicht geschlossene Versorgungssysteme als\nSchließungstermin den 31. Dezember 1990 vorgesehen hat (Anlage II Kapitel VIII\nSachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 1). Dabei kann offen bleiben, ob diese Regelung überhaupt auf Zusatzversorgungssysteme zur Anwendung kam. Denn die Beschwerdeführer haben die Voraussetzungen für die fiktive\nAnerkennung eines Anspruchs auf Einbeziehung in die entsprechenden Zusatzversorgungssysteme auch nach dem 30. Juni 1990 nicht erfüllt.\n\n  (2) Die Anwendung der Stichtagsregelung auf die Fälle des vom Bundessozialgericht entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung bewirkt keine dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende nachteilige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen, die von der\nRegelung der gesetzlich fingierten Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Nutzen\ngezogen haben. Das Bundessozialgericht war durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gehalten, diese Sonderregelung, die wenige betraf, auf alle diejenigen zur\nAnwendung zu bringen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllten. Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines\nAusscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem\nRecht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften.\nDiese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrucks 12/826,\nS. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne.\nEr hatte, wenn er die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfüllte, lediglich eine Chance\noder Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der Deutschen\nDemokratischen Republik eröffnet war und erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der\n\n\n                                         11/14\n\nBeitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders\nals in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1\nAbs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus\nim Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu\nuntersagen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass - wie die vorliegenden Verfahren\nzeigen - die Anwendung des Stichtags 30. Juni 1990 mit erheblichen Härten verbunden ist.\n\n  (3) Aus diesen Gründen besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots keine Verpflichtung, dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1144/05, dessen volkseigener Betrieb in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde, einen fiktiven Anspruch auf Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVTI zuzuerkennen.\nDiese Entwicklung war nach der Rechtsordnung des Beitrittsgebiets vorgezeichnet.\nDurch die Umwandlungsverordnung von 1990 wurde die Umwandlung der volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften angeordnet. Das Bestehen eines fiktiven Anspruchs am 30. Juni 1990 hing damit zwar - wie auch in anderen Fällen - vielfach von\nUmständen ab, auf die der Betroffene keinen Einfluss hatte (vgl. Schwitzer/Recktenwald, DAngVers 2004, S. 563 <564>). Bei keinem dieser Umstände handelt es sich\njedoch um der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zurechenbare Rechtsakte oder Vorgänge. Vielmehr beruhte die Entscheidung zur Umwandlung aller volkseigenen Betriebe in eine andere Rechtsform auf einer autonomen Entscheidung der\nDeutschen Demokratischen Republik, deren versorgungsrechtliche Nachteile die\nBundesrepublik Deutschland nicht auszugleichen hat (vgl. BVerfGE 84, 90 <122 f.>;\n95, 267 <309>).\n\n  c) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch, dass das Bundessozialgericht das        47\nBestehen eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme\nvom Wortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung abhängig macht. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es im Einklang mit dem Grundgesetz\nsteht, wenn die Fachgerichte sich daran orientieren und nicht an eine Praxis oder an\ndiese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen\nDemokratischen Republik anknüpfen, da ansonsten neue Ungleichheiten entstünden\n(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004, SozR 4-8570\n§ 5 Nr. 4). Dies hat auch für die den Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Entscheidungen der Fachgerichte zu gelten. Demzufolge ist die im Verfahren 1 BvR 445/\n05 angegriffene Ablehnung der Berücksichtigung von Zugehörigkeitszeiten durch die\nFachgerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die maßgebliche Vorschrift\ndes § 3 Abs. 1 der ZVAO-PG/Landw eröffnete in Bezug auf die Einbeziehung von\nVorsitzenden und Leitern in das entsprechende Versorgungssystem ein Ermessen\nfür die dafür zuständige Verwaltung. Dies schließt die Annahme eines fiktiven An-\n\n\n\n                                         12/14\n\nspruchs aus.\n\n Gleiches gilt für die im Verfahren 1 BvR 203/05 von den Fachgerichten vorgenommene Einordnung des Betriebes, in welchem der Beschwerdeführer tätig war, als eingetragene Genossenschaft und nicht als volkseigener Betrieb. Die Ausgestaltung der\nRechtspersonen des Molkereiwesens beruhte auf Organisationsentscheidungen der\nDeutschen Demokratischen Republik, die zwar möglicherweise nicht folgerichtig waren, zu deren rückwirkender Prüfung und Korrektur die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland aber nicht verpflichtet ist. Die Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der\nDeutschen Demokratischen Republik folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu\nüberprüfen und gegebenenfalls zu beseitigen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des\nErsten Senats vom 4. August 2004, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Dem Bundesverfassungsgericht kommt in diesem Zusammenhang nicht die Aufgabe zu, \"richtiger\" als\ndie Fachgerichte zu urteilen (BVerfG, a.a.O.). Es kann deshalb auch nicht dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die inkonsequente Ausgestaltung des Molkereiwesens der Deutschen Demokratischen Republik und auf seine persönliche Kenntnis\nvon \"gleichartigen\" Molkereien nachgehen, die in der Rechtsform eines volkseigenen\nBetriebs und nicht in Form einer eingetragenen Genossenschaft betrieben wurden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                50\n\n               Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                        13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 - Rn. (1 - 50), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051026_1bvr192104.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051026.1bvr192104\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-10-26/1-bvr-1921-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 256a","ref_norm":"256a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-10-26/1-bvr-1921-04","retrieved":"2026-07-10 10:54:18.306622+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-10-26/1-bvr-1921-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-10-26","dockets":["1 BvR 1921/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051026.1bvr192104","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051026.1bvr192104"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005 – 1 BvR 1921/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-10-26/1-bvr-1921-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":9},{"id":"AAÜG/1","law":"AAÜG","abbreviation":"AAÜG","ref":"1","label":"§ 1 AAÜG","mentions":7},{"id":"AAÜG/5","law":"AAÜG","abbreviation":"AAÜG","ref":"5","label":"§ 5 AAÜG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"AAÜG/6","law":"AAÜG","abbreviation":"AAÜG","ref":"6","label":"§ 6 AAÜG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"SGB 6/256a","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"256a","label":"§ 256a SGB 6","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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