{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051018.1bvr078703","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-10-18","aktenzeichen":"1 BvR 787/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 787/03 -\n- 1 BVR 933/03 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\nder Frau O...\n\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 16/02 R -,\n\nb) das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2002 - L 4 RA\n   147/01 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Mai 2001 - S 8 RA 666/00 -,\n\nd) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2000,\n\n2. mittelbar gegen\ndie zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Rentenüberleitung\n\n- 1 BVR 787/03 -,\n\nder Frau B...\n\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. März 2003 - B 4 RA 13/02 R -,\n\nb) das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. Dezember 2001 - S 16 RA 426/\n   00 -,\n\nc) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 6.März 2000\n   in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2000 - 49 110229 F\n   517 BKZ 4360 SG -,\n\n2. mittelbar gegen\ndie zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Rentenüberleitung\n\n- 1 BVR 933/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma-\n\n\n\n                                         1/5\n\nchung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Oktober 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung von im Beitrittsgebiet erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften. Konkret geht es um die\nBerücksichtigung eines besonderen Steigerungsbetrags für Beschäftigte im Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik.\n\n                                            I.\n  Das Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik bestand neben der allgemeinen Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung aus Zusatz– und Sonderversorgungssystemen für bestimmte Berufsgruppen und enthielt für sie Sonderregelungen. Für Mitarbeiter im Gesundheits– und\nSozialwesen sah § 47 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von\nRenten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979\n(GBl I S. 401) ab einer ununterbrochenen, mindestens zehnjährigen Tätigkeit bei der\nRentenberechnung anstelle des Steigerungsbetrags von 1,0 vom Hundert einen besonderen Steigerungsbetrag für jedes Jahr der Tätigkeit in einer entsprechenden Einrichtung von 1,5 vom Hundert des Durchschnittsverdienstes der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der Tätigkeit vor.\n\n Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:                                              3\n\n                                        § 47                                           4\n\nIn Würdigung der physischen und psychischen persönlichen Belastung im Beruf und        5\ndes selbstlosen Einsatzes bei der Behandlung und Pflege kranker Menschen beträgt für Mitarbeiter des Gesundheits- und Sozialwesens, die mindestens 10 Jahre\nununterbrochen in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, bei der Berechnung der Alters- oder\nInvalidenrente der Steigerungsbetrag für jedes Jahr der Tätigkeit in einer solchen\nEinrichtung 1,5% des Durchschnittsverdienstes gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a.\n\n                                            II.\n 1. 1 BvR 787/03                                                                       6\n\n  Die 74-jährige Beschwerdeführerin war vom 15. Oktober 1954 bis 14. April 1974 in     7\neinem Bezirkskrankenhaus in der Deutschen Demokratischen Republik tätig. Danach\narbeitete sie in anderen Wirtschaftsbereichen. Seit August 1991 erhält sie eine Rente. Nach Anpassung und Umwertung im Zuge der Rentenüberleitung erhielt die Beschwerdeführerin ab 1992 im Rahmen ihrer Rente einen Auffüllbetrag gemäß § 315 a\n\n\n\n                                            2/5\n\nSGB VI in Höhe von rund 205 DM, der ab 1996 abgeschmolzen wurde.\n\n  Mit ihrem Begehren, bei der Rentenberechnung den besonderen Steigerungsbetrag       8\nim Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik zu berücksichtigen\nund den Auffüllbetrag nicht abzuschmelzen, blieb die Beschwerdeführerin ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht wies die Revision der Beschwerdeführerin gegen das\nUrteil des Landessozialgerichts zurück.\n\n   Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 22. April 2003 Verfassungsbeschwerde         9\nerhoben, mit der sie eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG rügt.\n\n 2. 1 BvR 933/03                                                                     10\n\n Die 76-jährige Beschwerdeführerin war 36 Jahre lang Mitarbeiterin im Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik. Sie bezieht seit Februar 1989 eine\nRente, die sich nach ihrer Umwertung ab 1992 auch aus einem Auffüllbetrag gemäß\n§ 315 a SGB VI zusammensetzte, der seit 1996 abgeschmolzen wird.\n\n  Mit ihrem gegen die Abschmelzung des Auffüllbetrags und die fehlende Berücksichtigung des besonderen Steigerungsbetrags gerichteten Begehren hatte die Beschwerdeführerin keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht wies ihre gegen das Urteil\ndes Sozialgerichts gerichtete Revision zurück.\n\n Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der         13\nsie eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG rügt.\n\n                                       III.\n Die miteinander verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\nDie Verfassungsbeschwerden sind ohne Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerden unzulässig sind, weil sie   15\nnicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1\nSatz 2, § 92 BVerfGG genügen. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich insbesondere nicht mit den umfangreichen Gründen der angegriffenen Revisionsurteile auseinander.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls ohne Aussicht auf Erfolg.             16\n\n a) Hinsichtlich der Abschmelzung des Auffüllbetrags gemäß § 315 a Satz 4 SGB VI     17\nwird auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n11. Mai 2005 (1 BvR 368/97 u.a, NJW 2005, S. 2213) verwiesen.\n\n b) Soweit die Beschwerdeführerinnen die Berücksichtigung des besonderen Steigerungsbetrags für Beschäftigte im Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen\nRepublik begehren, wird auf den im Abdruck beigefügten Beschluss der 3. Kammer\ndes Ersten Senats vom 30. August 2005 (1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03) verwiesen.\nDanach ist die Nichtberücksichtigung eines besonderen Steigerungsbetrags bei der\n\n\n\n                                        3/5\n\nRentenberechnung auf Grundlage des SGB VI im Rahmen der Altersversorgung von\nAngehörigen der Deutschen Reichsbahn verfassungsgemäß. Diese Feststellung trifft\nauch auf den hier in Frage stehenden besonderen Steigerungsbetrag im Gesundheitswesen zu. Auch hier handelt es sich um eine einer bestimmten Berufsgruppe\ngewährte Sonderleistung, deren rentensteigernder Wirkung eine eigene Beitragsleistung der Betroffenen nicht korrespondierte.\n\n  c) Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die so genannte \"Alte Versorgung\" sei bei Angehörigen der Deutschen Reichsbahn rentenrechtlich berücksichtigt worden, sind die Sachverhalte grundlegend verschieden. Die auf § 256 a Abs. 2\nSatz 3 SGB VI beruhende Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von bis\nzu 1.250 Mark ist in Besonderheiten der im Dienstbereich der Deutschen Reichsbahn\nbis 1979 vorhandenen eigenständigen Versorgung begründet (siehe BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2005, 1 BvR 616/99,\n1 BvR 1028/03, Umdruck S. 3-5, 7; BSGE 83, 104).\n\n 3. Da die angegriffenen Entscheidungen auf verfassungsgemäßen Grundlagen beruhen und andere Verfassungsverstöße nicht in zulässiger Weise geltend gemacht\nwurden, sind die Verfassungsbeschwerden ohne Aussicht auf Erfolg.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                22\n\n                 Papier              Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Oktober 2005 - 1 BvR 787/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2005 - 1 BvR 787/03 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20051018_1bvr078703.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051018.1bvr078703\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-10-18/1-bvr-787-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 256a","ref_norm":"256a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-10-18/1-bvr-787-03","retrieved":"2026-07-10 10:54:17.664322+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-10-18/1-bvr-787-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-10-18","dockets":["1 BvR 787/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051018.1bvr078703","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20051018.1bvr078703"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.10.2005 – 1 BvR 787/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-10-18/1-bvr-787-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"SGB 6/315a","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"315a","label":"§ 315a SGB 6","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"SGB 6/256a","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"256a","label":"§ 256a SGB 6","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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