{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050927_1bvr078905","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050927.1bvr078905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"1 BvR 789/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 789/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder A ... GmbH,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll.\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen a) die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. März und 7. April 2005 - 1 M 436/04 -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. November\n         2004 - 3 B 397/04 MD -,\n\n      c) den Bescheid der Landeshauptstadt Magdeburg vom 2. September 2004\n         - 32.21/de -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Haas\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. September 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\n\n                                     Gründe:\n  Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten.\n\n                                        I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist seit 1999 zugelassene Buchmacherin für Pferdesportwetten mit mehreren Geschäftslokalen in Magdeburg. Seit August 2000 vermittelt sie in einer ihrer Wettannahmestellen auch Wetten auf andere Sportereignisse,\ndie von einem in Berlin ansässigen Wettunternehmen veranstaltet werden, das sich\nauf eine im Jahre 1990 erteilte Sportwetterlaubnis aufgrund des Gewerbegesetzes\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl I S. 138) beruft. Zu-\n\n\n                                        1/8\n\ndem vermittelt die Beschwerdeführerin seit November 2004 Sportwetten an ein in Gibraltar ansässiges und zugelassenes Wettunternehmen.\n\n  Mit Bescheid vom 2. September 2004 untersagte ihr die Landeshauptstadt Magdeburg das Entgegennehmen, Vermitteln und Bewerben von Sportwetten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Weder sie noch die Wettunternehmen, an die sie\nvermittele, verfügten über eine Erlaubnis für das Land Sachsen-Anhalt. Die nach\n§ 284 StGB und § 14 des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten im\nLande Sachsen-Anhalt (Lotto-Toto-G) vom 16. August 1991 (GVBl LSA S. 266) in\nder Fassung von Art. 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in\nDeutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von\nden Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom\n18. Juni 2004 (GVBl LSA S. 326) strafbare Tätigkeit sei mit sofortiger Wirkung zu unterbinden.\n\n  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Zugleich beantragte sie          4\nbeim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß\n§ 80 Abs. 5 VwGO. Dies lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. November 2004 ab, da die von der Beschwerdeführerin vermittelten Wetten im Land\nSachsen-Anhalt nicht erlaubt und unter Strafandrohung verboten seien. Sie seien\nauch nicht erlaubnisfähig, da das Gesetz über das Zahlenlotto und über Sportwetten\nim Lande Sachsen-Anhalt eine Erlaubniserteilung nur an ein Wettunternehmen vorsehe, das unmittelbar oder mittelbar überwiegend dem Land gehöre. Dies stelle weder eine unzulässige Beschränkung von Verfassungs- noch von europäischem Gemeinschaftsrecht dar, weil die Schaffung einer staatlich überwachten\nBetätigungsmöglichkeit angesichts der mit Glücksspielen einhergehenden Gefahren\nfür den Einzelnen und die Allgemeinheit gerechtfertigt sei.\n\n  3. a) Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. März 2005 zurück. Die Beschwerdeführerin veranstalte verbotenes\nGlücksspiel ohne die von § 284 StGB vorausgesetzte Erlaubnis der sachlich und örtlich zuständigen Landesbehörde und begehe infolgedessen eine im öffentlichen Interesse zu unterbindende Straftat. Die schon unter anderen Gesichtspunkten zweifelhafte Erlaubnis des Berliner Wettbüros sowie der Erlaubnis des Wettunternehmens in\nGibraltar entfalteten für Sachsen-Anhalt keine Wirkung. Die Aufrechterhaltung eines\numfassenden staatlichen Erlaubnisvorbehalts beziehungsweise repressiven Verbots\nfür die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sei sowohl verfassungs- wie\nauch gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt.\n\n  b) Auf die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge führte das Oberverwaltungsgericht weiter aus, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs - soweit sie überhaupt substantiiert dargelegt sei - nicht darin liege,\ndass das Gericht eine aus der Sicht der Beschwerdeführerin im Ergebnis falsche Entscheidung getroffen habe.\n\n 4. Mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen     7\n\n\n                                         2/8\n\nVerfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid\nund die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deren Aufrechterhaltung durch die          8\nVerwaltungsgerichte verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Die\nstrengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine präventive Beschränkung\nder Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft der Untersagungsverfügung seien mangels\nkonkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter nicht erfüllt. Als Buchmacherin\nweise die Beschwerdeführerin die erforderliche Zuverlässigkeit, Sachkunde und Zahlungsfähigkeit auf. Wetteinsätze und -verluste seien bei den von ihr seit mehreren\nJahren beanstandungslos vermittelten Sportwetten beschränkt. Schließlich vermittele sie mit den Sportwetten der Wettunternehmen in Berlin und Gibraltar keine an sich\nungenehmigten Sportwetten. Demgegenüber liege der eigentliche Grund der sofort\nvollziehbaren Untersagung in der Beseitigung unliebsamer Konkurrenz für die staatliche Lotteriegesellschaft in Sachsen-Anhalt. Die § 284 StGB zugrunde liegenden abstrakten Gefahren seien im Bereich der staatlichen Sportwette weit weniger ausgeschlossen. Sofern überhaupt von einer Strafbarkeit ihres Verhaltens auszugehen sei,\nfalle die Vermittlungstätigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls nur in den Bagatellbereich. Das Wetten auf Sportereignisse stelle inzwischen eine sozialadäquate Betätigung dar. Die sofortige Vollziehung der Untersagung könne nach alledem verfassungsrechtlich keinen Bestand haben.\n\n  Außerdem verletze der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2005           9\nArt. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht habe eine Prüfung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit nationaler Glücksspielmonopole mit Gemeinschaftsrecht unterlassen. Ohne\nPrüfung im konkreten Einzelfall sei der Erlaubnis des Wettunternehmens in Gibraltar\nwillkürlich jegliche Legalisierungswirkung auch für Sachsen-Anhalt versagt worden.\nSchließlich sei eine Würdigung des umfassenden Vortrags der Beschwerdeführerin\nzum Werbeverhalten der staatlichen Sportwettenanbieter, zu den Zielen des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (GVBl LSA 2004 S. 328) sowie zur Geltungsreichweite von Sportwetterlaubnissen nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik unterblieben.\n\n                                          II.\n Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2             10\nBVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.\n\n\n\n                                          3/8\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund des über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) hinausgehenden Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, soweit mit ihr eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1\nGG geltend gemacht wird. Dies gilt auch, soweit daneben eine - überdies nicht substantiierte - Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG gerügt wird.\n\n  aa) Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde sämtliche zur Durchsetzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und\nzur Beseitigung der diesbezüglich gerügten Beschwer geeigneten rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, wie dies nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in der Regel geboten ist (vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.>; 91, 1\n<25>; stRspr).\n\n  Unabhängig von der Frage, ob die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen             14\nHauptsacheverfahrens gegen die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung ein zur\nBeseitigung des geltend gemachten Verfassungsverstoßes geeignetes und der Beschwerdeführerin zumutbares Mittel darstellt - was bejahendenfalls zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die im Eilverfahren ergangene Entscheidung\nführen würde (vgl. BVerfGE 77, 381 <400 f.>; 79, 275 <279>) -, muss die Beschwerdeführerin vor der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes zunächst bei der zuständigen Behörde das Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 13 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz -\nGlüG LSA) vom 22. Dezember 2004 (GVBl LSA S. 846) einleiten und sich gegebenenfalls mit einem entsprechenden Verpflichtungsbegehren an die Verwaltungsgerichte wenden. Insoweit eröffnet die Verfassungsbeschwerde keine wahlweise\nRechtsschutzmöglichkeit neben bestehenden sonstigen Rechtswegen vor den Fachgerichten, denen in diesem Zusammenhang auch die Wahrung der Grundrechte obliegt.\n\n  Zwar erging die unter Anordnung des Sofortvollzugs gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte Untersagung betreffend die in der Wettannahmestelle in Magdeburg\nstattfindende Vermittlung von Sportwetten an die in Berlin und Gibraltar ansässigen\nWettunternehmen noch auf der Grundlage des Gesetzes über das Zahlenlotto und\nüber Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt in der Fassung von Art. 4 des Gesetzes\nzum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über\ndie Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und\nTotoblocks erzielten Einnahmen. Danach gab es noch keinen gesetzlichen Erlaubnistatbestand betreffend die Vermittlung von Glücksspielen.\n\n Seit dem In-Kraft-Treten des Glücksspielgesetzes am 30. Dezember 2004 enthält           16\ndas sachsen-anhaltinische Landesrecht nunmehr aber mit § 13 GlüG LSA eine Regelung, die die Erteilung einer Erlaubnis für die - gewerbliche - Vermittlung von\nGlücksspielen vorsieht, die nicht durch Wettannahmestellen (§ 13 Abs. 7 i.V.m. § 5\nGlüG LSA) eines nach § 3 GlüG LSA zugelassenen, ausschließlich dem Land gehörenden Wettunternehmens vorgenommen werden.\n\n\n\n                                          4/8\n\n  Der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass               17\nauch die Vermittlung von Glücksspielen einschließlich von Wetten nur mit vorheriger\nErlaubnis vorgenommen werden und die unerlaubte Vermittlung mithin ordnungsrechtlich verboten sein soll. Zwar wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GlüG LSA kein\nRechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis gewährt, sondern diese in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. § 13 Abs. 3 Nr. 1 GlüG LSA lässt eine Erlaubniserteilung nur für die Vermittlung von Beteiligungen an im Land Sachsen-Anhalt erlaubte Veranstaltungen zu, wenn dies für deren Durchführung erforderlich\nist. § 13 Abs. 3 Nr. 2 GlüG LSA fordert außerdem, dass für die Vermittlung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht. In § 13 GlüG LSA werden jedenfalls weitere\nAnforderungen an eine erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeit gestellt. Diese betreffen\nzum Beispiel eine ordnungsgemäße und transparente Durchführung der Vermittlung\n(§ 13 Abs. 3 Nr. 4 und 5 GlüG LSA), bestimmte Anforderungen an die Person des\nVermittlers (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und 3 GlüG LSA) sowie die in § 14 des Staatsvertrags\nzum Lotteriewesen in Deutschland formulierten Anforderungen (§ 13 Abs. 4 Nr. 2\nGlüG LSA) und das allgemeine Erfordernis der Wahrung der öffentlichen Sicherheit\noder Ordnung (§ 13 Abs. 4 Nr. 4 GlüG LSA). Ferner erlaubt § 13 Abs. 6 GlüG LSA,\ndie Erteilung einer Erlaubnis von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen und die Erlaubnis zu befristen oder mit anderen Nebenbestimmungen - auch nachträglich - zu beschränken. Das Glücksspielgesetz gestaltet die\nErlaubniserteilung für die Wettvermittlung damit trotz der zum Teil restriktiven, auf ein\nso genanntes \"repressives Verbot\" hindeutenden Voraussetzungen andererseits zumindest auch im Sinne einer präventiven behördlichen Kontrolle aus. Nicht zuletzt die\nvon der Beschwerdeführerin zur Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde vorgetragene Zuverlässigkeit ihrer Person und die behauptete Sicherheit\nder von ihr vermittelten Wetten stellen damit Inhalte des Erlaubniserteilungsverfahrens nach § 13 GlüG LSA dar.\n\n  Das sachsen-anhaltinische Gesetz hat unabhängig von der Frage, inwieweit § 13             18\nGlüG LSA - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - mit\nVerfassungsrecht sowie mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist - was\nhinsichtlich der deutschen Regelungslage derzeit umstritten ist (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 12 B 10190/\n05.OVG -; demgegenüber etwa Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2005 - 11 ME 369/03 -, GewArch 2005, S. 282 m.w.N.) - ein\nrechtsförmiges und voraussetzungsvolles Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis\nfür Wettvermittlungstätigkeiten geschaffen. Zweifel an der Vereinbarkeit des § 13\nGlüG LSA oder einzelner seiner Voraussetzungen - vor allem der Bindung der Vermittlung an bestimmte Veranstaltungen sowie ein öffentliches Bedürfnis - mit höherrangigem Verfassungs- oder anwendungsvorrangigem Gemeinschaftsrecht sind daher zunächst innerhalb dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrens vorzubringen.\n\n Auch für den Fall der Notwendigkeit einer verfassungs- oder gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung einzelner Erlaubnisvoraussetzungen des § 13 GlüG LSA, die\n\n\n\n                                           5/8\n\nvon den Behörden und Verwaltungsgerichten bei der Entscheidung über eine Erlaubniserteilung in Betracht zu ziehen ist, macht die Norm hinsichtlich der davon unabhängigen und selbständigen weiteren Voraussetzungen das Einholen einer präventiven Kontrollerlaubnis notwendig. Diese jedenfalls im Sinne einer präventiven\nKontrolle des Wettvermittlers und der Wettvermittlungstätigkeit zu verstehende ordnungsrechtliche Erlaubnisbedürftigkeit ist darüber hinaus grundsätzlich auch geeignet, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung zu begründen, mit der die Vermittlung von Wetten ohne vorherige Erlaubnis\nuntersagt wird.\n\n  bb) Angesichts dieser Ausgangsrechtslage im Land Sachsen-Anhalt unterscheidet           20\nsich der vorliegende Fall von dem durch die Kammer mit stattgebendem Beschluss\nvom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 – (GewArch 2005, S. 246) entschiedenen Verfahren betreffend einen Sachverhalt aus dem Freistaat Bayern. § 13 GlüG LSA eröffnet\nunabhängig von weitergehenden Regelungsgehalten jedenfalls ein präventives Kontrollregime für die Wettvermittlungstätigkeit. Damit aber ist - nicht zuletzt auch hinsichtlich einer etwaigen Einwirkung von Gemeinschaftsrecht - eine andere Rechtslage     als    in   den    Fällen   gegeben,      in   denen      allein   straf-  oder\nordnungswidrigkeitenrechtliche Verbote existieren - etwa aufgrund von § 284 StGB\nsowie ergänzender landesrechtlicher Sanktionsnormen wie zum Beispiel § 14 Lotto-Toto-G oder nunmehr § 18 GlüG LSA - oder auch eine ordnungsrechtliche Regelung\nein vollständiges Verbot der Sportwettenvermittlung durch private Anbieter vorsieht,\nsofern es sich nicht um Vermittlung durch Wettannahmestellen und Wetteinnehmer\nfür die landesrechtlich zugelassene Sportwettenveranstaltung des unmittelbar oder\nmittelbar landeseigenen Veranstalters handelt.\n\n b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit unzulässig, als mit ihr Verletzungen von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG\ndurch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2005 gerügt werden.\n\n  Hinsichtlich des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2        22\nGG, das hier allein durch eine Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof verletzt\nsein könnte, mangelt es bereits an der erforderlichen Möglichkeit einer Rechtsverletzung, da eine Vorlagepflicht im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht besteht\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005\n– 1 BvR 1781/05 – m.w.N.).\n\n  Ob und inwieweit die angegriffenen Entscheidungen mit den anderen genannten             23\nVerfassungsrechten unvereinbar sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung in der\nSache; denn es mangelt der Beschwerdeführerin für entsprechende verfassungsgerichtliche Feststellungen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, das eine Verfassungsbeschwerde stets voraussetzt (vgl. zuletzt BVerfGE 106, 210 <214>; stRspr).\n\n Auch im Falle entsprechender verfassungsgerichtlicher Feststellungen sowie einer         24\nAufhebung des angegriffenen Beschlusses vom 18. März 2005 unter Zurückverwei-\n\n\n                                          6/8\n\nsung an die Gerichte könnte dem der gerügten Grundrechtsbeschwer zugrunde liegenden Begehren der Beschwerdeführerin, die Wettvermittlungstätigkeit grundsätzlich erlaubnisfrei fortführen zu dürfen, nicht entsprochen werden. Auch eine die sofortige Vollziehung - einstweilen - beseitigende verfassungsgerichtliche Entscheidung\nwürde wegen der - schon im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde - aus § 13 GlüG LSA folgenden grundsätzlichen Erlaubnisbedürftigkeit insoweit\nnicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin die Vermittlung von Wetten an die in\nBerlin und Gibraltar ansässigen Wettunternehmen ohne weiteres wieder aufnehmen\nkönnte.\n\n  Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt hier auch nicht daraus, dass die angegriffenen Entscheidungen zu den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungs- und\ngemeinschaftsrechtlichen Fragen durchaus in der Art einer abschließenden Bewertung Stellung nehmen. Denn diese rechtliche Bewertung erfolgt in den angegriffenen\nBeschlüssen allein aufgrund der alten Rechtslage nach dem Gesetz über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt, das einen eigenen Erlaubnistatbestand für die Vermittlung von Wetten noch nicht kannte. Eine vorherige Befassung der Behörden und Verwaltungsgerichte mit der Wettvermittlungstätigkeit der\nBeschwerdeführerin unter der neuen Rechtslage des Glücksspielgesetzes entspricht\ndamit nicht zuletzt dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                          III.\n Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt, wird             27\nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40\nAbs. 3 GOBVerfG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                      28\n\n                 Haas                   Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                           7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n27. September 2005 - 1 BvR 789/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2005 - 1 BvR 789/05 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050927_1bvr078905.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050927.1bvr078905\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050927_1bvr078905.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-27/1-bvr-789-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050927_1bvr078905.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050927_1bvr078905.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-27/1-bvr-789-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050927_1bvr078905.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:16.557454+00:00"}}