{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050926_2bvr165103","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050926.2bvr165103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-09-26","aktenzeichen":"2 BvR 1651/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1651/03 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   W...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2003 - 3 Ws 728/03 (StVollz) -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 14. Mai 2003 - 4 StVK 22/\n         03 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Broß,\n                                Di Fabio\n                                und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. September 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 14. Mai 2003 - 4 StVK 22/03 -\n     verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Kassel zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zurückverwiesen.\n  2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. August\n     2003 - 3 Ws 728/03 (StVollz) - ist gegenstandslos.\n  3. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung eines Strafgefangenen von der     1\nJustizvollzugsanstalt K. in die Justizvollzugsanstalt B..\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                          I.\n  1. Wegen der Beschädigung der Verplombung des Diskettenschachtes seiner                2\nSchreibmaschine widerrief die Justizvollzugsanstalt K. im Herbst 2002 die dem Beschwerdeführer zuvor erteilte Erlaubnis zum Besitz einer Schreibmaschine und entzog ihm diese. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung war\nerfolglos (4 StVK 3/03). Zugleich verhängte die Anstalt gegen den Beschwerdeführer\nauch wegen anderer Vorfälle eine einmonatige Freizeitsperre, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt wurde. Das vom Beschwerdeführer angerufene Landgericht ließ offen, ob der Vorwurf, die Schreibmaschine manipuliert zu haben, die Disziplinarmaßnahme rechtfertigte (2 StVK 628/02).\n\n 2. Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 verfügte die Justizvollzugsanstalt K. die Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt B.. Sie begründete dies damit, dass einige Stationsbedienstete gegen den Beschwerdeführer, der am 13. Januar 2003 unrechtmäßig die Schreibmaschine eines Mitgefangenen in Besitz gehabt\nhabe, nicht eingeschritten seien, was Zweifel an der notwendigen Distanz der Bediensteten zum Beschwerdeführer begründe. Da davon auszugehen sei, dass die\nBediensteten in der Justizvollzugsanstalt B. dem Beschwerdeführer mit der nötigen\nDistanz entgegentreten würden, erscheine diese Anstalt für die Unterbringung des\nBeschwerdeführers besser geeignet. Diese Verfügung wurde am Folgetag umgesetzt.\n\n Durch die Verlegung verlor der Beschwerdeführer, der sich seit Januar 1998 in der       4\nJustizvollzugsanstalt K. befand, nach fünf Jahren seinen Arbeitsplatz.\n\n  3. Mit Beschluss vom 14. Mai 2003 wies das Landgericht Kassel den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung zurück. Wenn Stationsbedienstete\ngegen das Verhalten eines Strafgefangenen nicht einschritten, das geeignet erscheine, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden, liege in diesem Zustand eine gemäß § 85 StVollzG die Verlegung rechtfertigende Gefahr. Im vorliegenden Fall\nbestehe die Gefahr, dass Kenntnisse über repressiv zu ahndende, die Sicherheitsbelange der Anstalt berührende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht weitergetragen und diese Verhaltensweisen nicht durch disziplinarrechtliches Einschreiten\nin Zukunft verhindert würden. Auch werde die Anstaltsordnung dadurch berührt, dass\ndie Duldung bei Mitgefangenen den Eindruck erwecke, man könne sich auf dieses\npassive Verhalten der Aufsichtsbeamten auch in eigenen Angelegenheiten berufen,\noder Anlass zu der Annahme gebe, dem Beschwerdeführer würde eine bevorzugte\nBehandlung zuteil. Mit einer Verlegung werde verhindert, dass alte Strukturen ein\nfortdauerndes die Sicherheitsbelange der Anstalt berührendes Verhalten des Beschwerdeführers förderten.\n\n  4. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 12. August 2003 ohne nähere Begründung einstimmig als unzulässig.\n\n\n\n\n                                          2/7\n\n                                           II.\n  1. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3 GG, Art. 2 Abs. 1 und 2\nGG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 und 3 GG und macht\ngeltend, die Verlegung sei durch § 85 StVollzG nicht gedeckt und unverhältnismäßig.\nDie Annahme einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt wegen einer im\nHaftraum des Beschwerdeführers aufgefundenen Schreibmaschine sei nicht nachvollziehbar. Durch die Verlegung habe er einen fünf Jahre lang innegehabten Arbeitsplatz verloren. Da er über keine Kontakte zu Menschen außerhalb der Justizvollzugsanstalt verfüge, seien außerdem die innerhalb der Justizvollzugsanstalt Kassel I\naufgebauten Kontakte zu anderen Gefangenen für ihn von besonderer Bedeutung.\n\n  2. Die Hessische Staatskanzlei hat mit Schreiben vom 27. Januar 2004 Stellung genommen. Soweit der Beschwerdeführer rüge, der ungenehmigte Besitz einer\nSchreibmaschine könne eine Verlegung nicht rechtfertigen und die Verlegung sei daher unverhältnismäßig, sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Dass das\nLandgericht nicht ausdrücklich Maßnahmen gegen die das Verhalten des Beschwerdeführers duldenden Stationsbediensteten als milderes Mittel zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt in Betracht gezogen habe, rechtfertige nicht den\nSchluss auf die Unverhältnismäßigkeit der Verlegung. Abgesehen davon, dass sich\naus den Akten nicht ergebe, ob Ermittlungen gegen die Stationsbediensteten stattgefunden und zu Ergebnissen geführt haben, habe die Justizvollzugsanstalt bei der\nWiederherstellung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt die Belange der Führung der Justizvollzugsanstalt nicht denen des Strafgefangenen unterordnen müssen.\n\n  3. Mit Schriftsatz vom 13. April 2004 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er nach einem einjährigen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt B. Ende Januar 2004 wieder\nin die Justizvollzugsanstalt K. zurückverlegt worden und dort nun in dem Flügel untergebracht sei, auf dem sich bereits früher sein Haftraum befunden habe. Gründe für\ndiese Rückverlegung seien ihm nicht bekannt.\n\n                                          III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur                 10\nEntscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts geklärt (s. unter 2.). Nach diesen Grundsätzen ist die –\nzulässige - Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.\n\n 1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde wieder in die Justizvollzugsanstalt K. zurückverlegt wurde. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerde-\n\n\n\n                                           3/7\n\nführers, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen festgestellt zu\nsehen, ist durch die Rückverlegung nicht entfallen. Nach einem Wegfall der Beschwer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 33, 247\n<257>; 81, 138 <140>; 103, 44 <58 f.>; 104, 220 <233>). Dies ist hier der Fall. Das\nLandgericht hat die Annahme der Justizvollzugsanstalt bestätigt, sie sei berechtigt,\nden Beschwerdeführer aus Gründen, die wesentlich im Verhalten von Stationsbediensteten liegen, in eine andere Anstalt zu verlegen. Auch die Hessische Staatskanzlei hat in ihrer Stellungnahme unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass\nsie eine Verlegung des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlverhaltens von Stationsbediensteten für unbedenklich hält, weil die Justizvollzugsanstalt bei der Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt die Belange der Führung der\nJustizvollzugsanstalt nicht denen des Strafgefangenen unterordnen müsse. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Rückverlegung eine bessere Einsicht in die\nUnrechtmäßigkeit der Verlegung zugrunde liegt.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet im Sinne des § 93c          12\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG. Grundsätzlich sind die Auslegung des Gesetzes und seine\nAnwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Die\nVerfassungsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn die Auslegung und Anwendung\ndes Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines\nGrundrechts, insbesondere vom Umfang des Schutzbereichs, beruht und für den\nkonkreten Fall von einigem Gewicht ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dies ist hier der\nFall.\n\n  a) Eine ohne seinen Willen erfolgende Verlegung eines Strafgefangenen greift in           13\ndessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff kann für den Gefangenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein. Alle seine innerhalb\nder Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen werden praktisch abgebrochen. Der\nunter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines persönlichen\nLebensumfeldes muss in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden (vgl.\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 - NStZ 1993, S. 300 f.; Oberlandesgericht Stuttgart,\nNStZ 1998, S. 431 <432>). Eine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich,\nwenn der Wechsel der Anstalt mit dem Verlust einer Arbeitsmöglichkeit verbunden\nist.\n\n  Die Verlegung kann – nicht nur aus den bereits genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und berührt somit auch dessen\ndurch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten (vgl. BVerfGE 98, 169 <200>)\nAnspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet\nist (vgl. LG Hamburg, StV 2002, S. 664 <665 f.>). Die Vollstreckungszuständigkeit einer Justizvollzugsanstalt bestimmt sich nach dem Vollstreckungsplan des Landes\n(§ 152 Abs. 1 StVollzG), in dem allgemein die zur Erreichung der Vollzugsziele geeignete Anstalt festgelegt ist. Die örtliche Vollzugszuständigkeit richtet sich im Interesse\n\n\n                                           4/7\n\nder Resozialisierung insbesondere nach dem Wohnort als dem Schwerpunkt der\nLebensbeziehungen des Strafgefangenen (vgl. i.E. § 24 StVollstrO). Zulässige Abweichungen vom Vollstreckungsplan und im Vollstreckungsplan selbst vorgesehene\nKonkretisierungsspielräume bei der Entscheidung über die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt werden wiederum unter anderem durch Gesichtspunkte der Resozialisierung bestimmt (vgl. § 152 Abs. 2 StVollzG, § 26 StVollstrO). Verlegungen, die\nnicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, können daher die Resozialisierungsbedingungen nachteilig verändern.\n\n  b) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Annahme, die Duldung von           15\nVerstößen eines Strafgefangenen gegen die Anstaltsordnung durch die Stationsbediensteten begründe einen die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdenden Zustand, der nach § 85 StVollzG die Verlegung des Gefangenen rechtfertigt. Mit dieser\nAuslegung des § 85 StVollzG sind die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher\nGesetzesinterpretation (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) überschritten. Gemäß § 85\nStVollzG kann ein Gefangener in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren\nUnterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist\noder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt. Anders als etwa § 88 Abs. 3 StVollzG, der für die Anordnung bestimmter Sicherungsmaßnahmen auch Gründe genügen lässt, die nicht in\nder Person oder dem Verhalten des Gefangenen liegen, setzt § 85 StVollzG danach\neine konkrete vom Gefangenen selbst ausgehende Gefahr voraus. Die Norm ermöglicht eine Verlegung in eine andere Anstalt, in der Regel eine Anstalt höheren Sicherheitsgrades (BTDrucks 7/918, S. 77), eindeutig nur für den Fall, dass das Verhalten\noder der Zustand des Gefangenen eine Gefahr für die Anstaltssicherheit oder -\nordnung begründet, der in dieser Justizvollzugsanstalt nicht angemessen begegnet\nwerden kann. Eine Verlegung des Gefangenen zur Abwehr von Gefahren, die durch\nFehlverhalten des Vollzugspersonals begründet sind, ist dagegen offensichtlich weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des § 85 StVollzG gedeckt.\n\n Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im vorliegenden Fall das als gefahrbegründend im Sinne des § 85 StVollzG angesehene pflichtwidrige Verhalten der Stationsbediensteten in einem Nichteinschreiten gegen einen Pflichtverstoß des Beschwerdeführers bestand. Das Landgericht hat als Gefahr, die gemäß § 85 StVollzG\ndie Verlegung des Beschwerdeführers rechtfertige, nicht den Pflichtverstoß des Beschwerdeführers – den ungenehmigten Besitz der Schreibmaschine eines Mitgefangenen – sondern das pflichtwidrige Nichteinschreiten der Stationsbediensteten angesehen. Auch eine alternative Begründung, die auf das pflichtwidrige Verhalten des\nBeschwerdeführers statt auf das der Stationsbediensteten abstellte, wäre im Übrigen\nnicht geeignet, das Entscheidungsergebnis in verfassungsmäßiger Weise zu tragen,\ndenn ein einzelner ohne weiteres zu unterbindender Ordnungsverstoß wie der ungenehmigte Besitz einer Schreibmaschine begründet ebensowenig wie das Nichteinschreiten von Vollzugsbediensteten gegen einen solchen Verstoß eine die Verlegung\nrechtfertigende Gefahr im Sinne des § 85 StVollzG.\n\n\n\n                                          5/7\n\n  c) Die Auslegung und Anwendung des § 85 StVollzG durch das Landgericht ist zudem unverhältnismäßig. Beschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden; sie müssen zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts geeignet und\nerforderlich sein und zur Art und Intensität der Beeinträchtigung oder Gefährdung,\nder begegnet werden soll, in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE\n16, 194 <201 f.>; 92, 277 <327 f.>; stRspr). Unter der vom Landgericht angenommenen Voraussetzung, dass das Nichteinschreiten der Stationsbediensteten eine Gefahr im Sinne des § 85 StVollzG darstellte, wäre zunächst festzustellen gewesen, ob\nder unterstellten Gefahr durch eine geeignete Einwirkung auf die Bediensteten, beispielsweise durch die schlichte Anweisung, Pflichtverstöße des Beschwerdeführers\nden Vorgesetzten zu melden, als milderes Mittel hätte begegnet werden können.\nSchon an dieser die Erforderlichkeit der Verlegung betreffenden Prüfung fehlt es.\n\n 3. Die Entscheidung des Landgerichts ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.       18\nDamit wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer im Januar 2004 in die Justizvollzugsanstalt K. rückverlegt wurde, so\ndass der beim Landgericht gestellte Antrag des Beschwerdeführers sich erledigt hat,\nwird das Verfahren nur noch zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht\nzurückverwiesen (vgl. BVerfGE 44, 353 <383>).\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4          19\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   20\n\n                Broß                Di Fabio            Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. September 2005 - 2 BvR 1651/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050926_2bvr165103.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050926.2bvr165103\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050926_2bvr165103.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-26/2-bvr-1651-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050926_2bvr165103.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050926_2bvr165103.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-26/2-bvr-1651-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050926_2bvr165103.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:16.120400+00:00"}}