{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050926_1bvr177303","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050926.1bvr177303","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-09-26","aktenzeichen":"1 BvR 1773/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1773/03 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Hermann Plagemann und Koll.,\n                   Myliusstraße 15, 60323 Frankfurt am Main -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 67/02 R -,\n\nb) das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2002 - L 6 AL\n   1018/01 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. Juli 2001 - S-5/AL-1706/00 -,\n\nd) den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes Kassel vom 26. Oktober 2000 -\n   98.6-III122-450873 W 2544/00 -,\n\ne) den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Kassel vom 7. September 2000 - III\n   122-435A450873 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§§ 195, 200, 434 c SGB III\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. September 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsförderungsrecht. Sie wirft die Frage    1\nauf, ob es verfassungsrechtlich geboten war, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei\nder Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen.\n\n                                         I.\n  1. Die Arbeitslosenhilfe war eine steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige Leistung, die Lücken füllen sollte, die sich aus der Begrenzung der Leistungen der Ar-\n\n\n                                         1/7\n\nbeitslosenversicherung ergaben (vgl. BVerfGE 87, 234 <235>).\n\n a) Ebenso wie beim Arbeitslosengeld hing die Höhe der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich unmittelbar von der Höhe des Arbeitsentgelts ab, das der Arbeitslose zuletzt\nbezogen hatte. Ein Berechnungsfaktor war in diesem Zusammenhang das so genannte Bemessungsentgelt. Es war definiert als das Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 129 SGB III).\n\n b) Das Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung             4\nvon einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) vom\n21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1971) sieht vor, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (im Folgenden: Einmalzahlung) zum für das Arbeitslosengeld relevanten Bemessungsentgelt zählt. Der Gesetzgeber hat damit auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127) reagiert (vgl. BTDrucks 14/\n4371, S. 1). Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen verstoße, wenn diese Zahlungen zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wurden, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ursprünglich wurden zwar auf\nEinmalzahlungen Beiträge zu den Leistungen der Arbeitsförderung erhoben; bei der\nBerechnung des Arbeitslosengeldes wurden sie aber nicht berücksichtigt.\n\n Um zu verhindern, dass sich diese Gesetzesänderung auch auf die Bemessung der           5\nArbeitslosenhilfe auswirkt, hat § 200 Abs. 1 SGB III durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2001 folgende Fassung erhalten:\n\nBemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist das Bemessungsentgelt, nach dem          6\ndas Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht.\n\n Für so genannte Altfälle traf das Gesetz in § 434 c Abs. 4 SGB III eine entsprechende Regelung:\n\nFür Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind,         8\nbleiben Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach\n§ 200 außer Betracht.\n\n c) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wurde durch das Vierte Gesetz für moderne         9\nDienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) ab dem\n1. Januar 2005 abgeschafft.\n\n 2. Der Beschwerdeführer stand bis 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Anschluss daran erhielt er Arbeitslosengeld. Ab September 1993 wurde ihm im Anschluss an den Bezug des Arbeitslosengeldes laufend Arbeitslosenhilfe gewährt.\nWegen eines geminderten Leistungsvermögens ging das Arbeitsamt ab Oktober\n1993 nach § 136 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 112 Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes von einem verminderten Bemessungsentgelt aus (fiktives Bemes-\n\n\n\n                                         2/7\n\nsungsentgelt). In dem für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebenden Zeitraum waren dem Beschwerdeführer Weihnachtsgratifikationen in Höhe von insgesamt 1.876 DM sowie ein Urlaubsgeld in Höhe von 714,88 DM ausgezahlt worden.\nHinsichtlich des Bewilligungszeitraums von September 2000 bis Juni 2001 wehrte\nsich der Beschwerdeführer gegen die nach seiner Ansicht zu niedrige Festsetzung\nder Arbeitslosenhilfe. Er machte unter Berufung auf BVerfGE 102, 127 geltend, bei\nder Festsetzung des Bemessungsentgelts müssten auch die Einmalzahlungen seiner letzten Lohnabrechnungen berücksichtigt werden. Eine entsprechende Klage vor\nden Sozialgerichten blieb ohne Erfolg.\n\n  3. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung          11\nvon Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG geltend. Die Arbeitslosenhilfe werde vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG erfasst. Dass sie gemäß § 363 Abs. 1 Satz 1 SGB III aus\nBundesmitteln finanziert werde, ändere daran nichts. Die Ausgliederung von Einmalzahlungen aus dem Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe lasse sich nicht\ndurch die Befugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts zu bestimmen.\n\n  Als Bezieher von Arbeitslosenhilfe sieht sich der Beschwerdeführer gegenüber Beziehern von Arbeitslosengeld ungerechtfertigt benachteiligt, weil bei dessen Bemessung, anders als in seinem Fall, Einmalzahlungen Berücksichtigung fänden. Auch\nrügt er eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Empfängern von Arbeitslosenhilfe, die in geringerem Maß als er Einmalzahlungen erhalten hätten. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gleichbehandlung leitet er aus dem Umstand der gleichen\nBeitragsbelastung von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ab. Die Arbeitslosenhilfe richte sich nach der Höhe der beitragspflichtigen Einkünfte, so dass\ninsoweit kein Unterschied zum Arbeitslosengeld bestehe.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine        14\nVerletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG rügt. Insoweit genügt die Begründung nicht\nden Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich insoweit im Wesentlichen in einer\nErörterung der Frage, ob die Arbeitslosenhilfe gegenständlich vom Eigentumsgrundrecht geschützt war. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt aber nur\ndann vor, wenn der Bestand an geschützten vermögenswerten Rechten in der Hand\ndes Grundrechtsinhabers auf Grund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden staatlichen Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird. Es\nkommt deshalb darauf an, welche konkreten Rechtspositionen einem Beschwerdeführer vor Erlass des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen hoheitlichen Aktes zugestanden haben und was ihm durch ihn genommen wurde. Dazu enthält die\n\n\n                                         3/7\n\nBegründung der Verfassungsbeschwerde keine Ausführungen. Eine solche Bestandsminderung kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, denn beitragspflichtige Einmalzahlungen wurden zu keiner Zeit bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt.\n\n  2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, kann        15\ndahin stehen, ob die Begründung unsubstantiiert ist, weil sie nur unzureichend auf\ndie Besonderheit eingeht, dass die Arbeitslosenhilfe des Beschwerdeführers auf der\nBasis eines fiktiven Bemessungsentgelts berechnet wurde. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde insoweit ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften bewirkten keine Verletzung des Grundrechts\naus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.       16\nDamit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das\nGrundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen\nkeine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 107, 205 <213 f.>; stRspr).\nIm Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt das ihr zugrunde liegende\nLeistungskonzept zwar einer weitergehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers\n(vgl. BVerfGE 11, 50 <60>; 61, 138 <147>; 78, 104 <121>; 99, 165 <178>). Aber\nauch hier muss die von ihm getroffene Regelung, will sie vor Art. 3 Abs. 1 GG bestehen, durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 99, 165\n<177 f., 179>).\n\n b) Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosenhilfe, die sich dadurch ergibt, dass nur bei den ersteren Einmalzahlungen,\nwenn es um die Leistungsberechnung ging, berücksichtigt werden, war sachlich gerechtfertigt.\n\n aa) Zwischen diesen Entgeltersatzleistungen bestanden, solange sie beide gewährt       18\nwurden, grundlegende Unterschiede. Die Arbeitslosenhilfe stellte - anders als das Arbeitslosengeld - keine Leistung dar, die dem versicherungstypischen Gegenseitigkeitsverhältnis von Beiträgen und Leistungen im System der Arbeitslosenversicherung entsprang. Sie wurde im Auftrag des Bundes erbracht (§ 205 Satz 1 SGB III).\nDie Ausgaben für sie trug der Bund aus Steuermitteln (§ 363 Abs. 1 Satz 1 SGB III).\nDas Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die Arbeitslosenhilfe war es\nnicht. Dem entspricht es, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen über das Arbeitslosengeld auf die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 74\nAbs. 1 Nr. 12 GG über das Gebiet der Sozialversicherung zurückgeführt wird, die\nKompetenz des Bundes für die Regelung der Arbeitslosenhilfe dagegen aus seiner\nZuständigkeit für die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG begründet\nwurde (vgl. BVerfGE 81, 156 <185 f.>). Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass das\n\n\n\n                                         4/7\n\nArbeitslosengeld zeitlich begrenzt ist, während die Arbeitslosenhilfe grundsätzlich\nzeitlich unbegrenzt geleistet wurde. Zudem wurde die Arbeitslosenhilfe - anders als\ndas Arbeitslosengeld - nur bei Bedürftigkeit gewährt; das Bundesverfassungsgericht\nhat dies verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 87, 234 <256>). Bei\nder Arbeitslosenhilfe handelte es sich demnach um eine nachrangige Leistung, die\nunabhängig vom letzten Arbeitseinkommen entfiel, wenn Bedürftigkeit im Einzelfall\nnicht bestand.\n\n  An diese klaren konzeptionellen und systematischen Unterschiede zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe hat die verfassungsrechtliche Beurteilung anzuknüpfen. Sie schließen es aus, beide Leistungen in der Weise finanzrechtlich als Einheit zu sehen, dass sie - ähnlich den Leistungen der gesetzlichen\nRentenversicherung (vgl. § 213 SGB VI; BVerfGE 109, 96 <110>) - als durch Beiträge und Zuschüsse mischfinanziert angesehen werden konnten (a.A. Gagel, NZS\n2000, S. 591 <594>). Daran ändert nichts, dass die Arbeitslosenhilfe arbeitsförderungsrechtlich eng mit dem Arbeitslosengeld verknüpft war (vgl. § 190 Abs. 1 Nr. 4,\n§ 198 Satz 1 und 2 SGB III; vgl. auch BVerfGE 9, 20 <22>) und der Gesetzgeber gute\nGründe dafür hatte, bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich an das\nzuletzt erzielte Arbeitsentgelt des Leistungsempfängers anzuknüpfen (siehe dazu\nRuland, Recht auf Arbeit - Recht auf Arbeitslosenunterstützung, in: Gedächtnisschrift\nfür Wolfgang Martens, 1987, S. 679 <692 f.>; Gagel, SozSich 2001, S. 241).\n\n bb) War die Arbeitslosenhilfe keine auf Beiträge gestützte Versicherungsleistung,       20\nso können auch nicht die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53) und vom 24. Mai 2000 (BVerfGE\n102, 127) zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auf die Arbeitslosenhilfe übertragen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wesentlich darauf abgestellt, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen\ngrundsätzlich gleichen Erfolgswert haben müssen, solange die Bemessung der\nLohnersatzleistung nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige\nbeitragspflichtige Arbeitsentgelt mit bestimmt wird (vgl. BVerfGE 102, 127 <144>).\nFür die Arbeitslosenhilfe trifft diese Erwägung nicht zu; sie war eine Leistung, die\nnicht aus Beiträgen finanziert wurde (a.A. Ebsen, in: Gagel, SGB III, Arbeitsförderung, Vor §§ 190 bis 206, Rn. 6 ff. <Stand: August 2001>).\n\n  c) Art. 3 Abs. 1 GG ist aber auch nicht im Verhältnis der Bezieher von Arbeitslosenhilfe untereinander dadurch verletzt, dass bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe\neinmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt wurden. Zwar wurden Berechtigte dadurch umso stärker benachteiligt, je höher der Anteil von Einmalzahlungen\nam Gesamtarbeitsentgelt war. Diese unterschiedliche Behandlung war jedoch hinreichend sachlich gerechtfertigt.\n\n In Bezug auf die Frage, welche Bestandteile des letzten Arbeitsentgelts für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe relevant sind, kam dem Gesetzgeber, weil es sich um\n\n\n\n                                          5/7\n\neine steuer- und nicht beitragsfinanzierte Leistung handelte, größerer Gestaltungsspielraum zu als beim Arbeitslosengeld. Das Bundesverfassungsgericht hat es deshalb verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass die Arbeitslosenhilfe entfiel, wenn\nBedürftigkeit im Einzelfall nicht vorlag (vgl. BVerfGE 87, 234 <256>), obgleich die Arbeitslosenhilfe grundsätzlich an das frühere Arbeitseinkommen anknüpfte (vgl. auch\nBSGE 85, 123 <129 f.>). Der Gesetzgeber konnte sich zur Begründung der hier in\nFrage stehenden ungleichen Behandlung darauf berufen, die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessung der Arbeitslosenhilfe als einer grundsätzlich zeitlich\nunbegrenzten Leistung würde dazu führen, dass Personen, die in wirtschaftlich guten Zeiten arbeitslos würden und hohe Einmalzahlungen erhalten hätten, auf Dauer gegenüber Arbeitslosen bevorzugt würden, die in wirtschaftlich schlechten Zeiten arbeitslos geworden seien und nur niedrige Einmalzahlungen erhalten hatten\n(vgl. BTDrucks 14/4371, S. 13). Er konnte - wie die gegenwärtigen Erfahrungen in\nDeutschland bestätigen - davon ausgehen, dass gerade die Gewährung und die Fortgewährung von Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in stärkerem\nMaße als das regelmäßige Arbeitsentgelt von der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen und Betriebe abhängt.\n\n  In dieser Erwägung kann ein hinreichend sachlicher Grund für die in Frage stehende ungleiche Behandlung bei der Ausgestaltung der Arbeitslosenhilfe als einer steuerfinanzierten Leistung gesehen werden (a.A. etwa Spellbrink, in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, hrsg. von Spellbrink/Eicher, 2003, Rn. 234). Dem\nkann nicht entgegengehalten werden, der Empfänger von Arbeitslosenhilfe habe\nauch auf Einmalzahlungen Beiträge entrichtet; der Erfolgswert dieser Beiträge war\nbereits bei der Bemessung des der Arbeitslosenhilfe vorausgehenden Arbeitslosengeldes sicherzustellen. Im Übrigen hat es das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber selbst bei der Bemessung des beitragsfinanzierten Arbeitslosengeldes\nfreigestellt, ob es den Erfolgswert von beitragspflichtigem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt im Rahmen des Berechnungsfaktors sichert, nach dem die sonstigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte bei der Bemessung berücksichtigt werden (vgl.\nBVerfGE 102, 127 <144>). Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die hier zu prüfende Regelung auch noch durch andere Erwägungen gerechtfertigt werden konnte\n(vgl. BTDrucks 14/4371, S. 13; Marschner, in: Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht, § 200 SGB III Rn. 4 c <Stand: März 2004>).\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     25\n\n                Papier                 Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n26. September 2005 - 1 BvR 1773/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2005 - 1 BvR 1773/03 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050926_1bvr177303.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050926.1bvr177303\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050926_1bvr177303.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-26/1-bvr-1773-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050926_1bvr177303.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050926_1bvr177303.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-26/1-bvr-1773-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050926_1bvr177303.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:15.675745+00:00"}}