{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050923.2bvr131505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-09-23","aktenzeichen":"2 BvR 1315/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1315/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N ...\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Tonino D'Errico,\n                     Kaiser-Wilhelm-Ring 47, 40545 Düsseldorf,\n                  2. Rechtsanwältin Gaby Münchhalffen,\n                     Weißhausstraße 23, 50939 Köln,\n                  3. Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sommer,\n                     Zülpicher Straße 83, 50937 Köln -\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 – III\n         – 1 Ws 191/05 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 – XVII –\n          17/03 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a, § 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. September 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 – III – 1 Ws\n191/05 - und der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 – XVII\n– 17/03 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Aus-\n\n\n                                        1/13\n\nlagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.\n\n                                       A. - I.\n 1. a) Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft. Grundlage der Verhaftung war zunächst ein Haftbefehl vom 29. Juli 1997\ngegen ihn und den früheren Mitangeklagten S. wegen des Verdachts der Anstiftung\nzur schweren Brandstiftung. Ihnen wurde vorgeworfen, im Frühjahr 1996 versucht zu\nhaben, das Wohnhaus K.-Straße 8 in D., das dem Beschwerdeführer gehörte, durch\nDritte in Brand setzen zu lassen. Am 3. August 1997 wurde beiden eröffnet, dass ihnen nunmehr auch zur Last gelegt werde, die Gasexplosion vorsätzlich herbeigeführt\nzu haben, die in der Nacht zum 24. Juli 1997 das oben genannte Wohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner tötete und zwei weitere schwer verletzte. Wegen\ndieses Vorwurfs erging am 20. August 1997 ein weiterer Haftbefehl, der dem Beschwerdeführer am gleichen Tage eröffnet wurde und bis zur Aufhebung des ersten\nHaftbefehls Anfang Juli 1998 als Überhaft notiert war und seither vollzogen wird.\n\n b) Unter dem 6. Oktober 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten S. Anklage erhoben. Diese wurde vom Landgericht Düsseldorf zugelassen und Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Juli 1999 bestimmt.\n\n c) Nach einer mehr als zweijährigen Hauptverhandlung mit 120 Verhandlungstagen        4\nwurden der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte S. am 16. August 2001 wegen\nHerbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\nGleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Schuld der Angeklagten besonders\nschwer wiege.\n\n d) Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, die er mit Schriftsatz   5\nvom 22. März 2002, beim Landgericht eingegangen am 26. März 2002, begründete.\nZu dieser Revision nahm die Bundesanwaltschaft am 30. September 2002 Stellung.\nTermin zur Hauptverhandlung über die Revision wurde zunächst auf den 26. Juni\n2003 bestimmt und später auf Antrag der Verteidiger des Beschwerdeführers auf den\n10. Juli 2003 verschoben.\n\n  e) Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hob der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil    6\ndes Landgerichts vom 16. August 2001 wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nDüsseldorf zurück. Die Angaben der Zeugin H. vor dem Ermittlungsrichter unterlägen\neinem Verwertungsverbot, weil der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger\nentgegen § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt\n\n\n                                        2/13\n\nworden seien und auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts auch nicht sicher sei, dass die Benachrichtigung wegen einer damit verbundenen Gefährdung des\nUntersuchungserfolgs zu Recht unterblieben sei (§ 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO). Das\nUrteil vom 16. August 2001 beruhe auf dieser rechtsfehlerhaften Verwertung der Angaben der Zeugin, weil das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft\ndes Beschwerdeführers unter anderem auf die Angaben der anonym vernommenen\nZeugin gestützt habe (BGH, NJW 2003, S. 3142).\n\n Das Urteil gegen den Mitangeklagten S. ist nach Berichtigung des Schuldspruchs         7\nund Aufhebung einer in den Urteilsgründen getroffenen Anordnung einer Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2003 (StraFO 2003, S. 208) rechtskräftig.\n\n  f) Die neue Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar             8\n2004 begonnen und dauert an. Bis Ende Juli 2005 haben 78 Hauptverhandlungstage\nstattgefunden. Der Beschwerdeführer ist nach den Feststellungen mehrerer medizinischer Sachverständiger infolge einer tiefgreifenden Angstsymptomatik mit ausgeprägter Depression nur eingeschränkt verhandlungsfähig (Verhandlungsdauer drei\nStunden pro Tag). Sein Zustand hat sich während des Verfahrens weiter verschlechtert. Anträge der Verteidigung auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls bzw. Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit blieben ohne Erfolg.\n\n  2. Unter dem 29. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 wies das\nLandgericht den Antrag zurück. Eine Haftverschonung aus gesundheitlichen Gründen sei nicht geboten. Der hiergegen unter dem 29. Dezember 2004 erhobenen Beschwerde, mit der die Verteidigung zugleich die Ausführungen zur Annahme eines\ndringenden Tatverdachts rügte, half das Landgericht am 5. Januar 2005 nicht ab und\nlegte sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.\n\n 3. Mit Beschluss vom 11. Februar 2005 hob das Oberlandesgericht Düsseldorf den        10\nBeschluss des Landgerichts vom 20. Dezember 2004 auf und verwies die Sache zur\nerneuten Entscheidung zurück. Nach fast einjähriger Verhandlungsdauer könne das\nLandgericht den dringenden Tatverdacht nicht damit begründen, dass die Hauptverhandlung keine dem aus den Ermittlungsergebnissen resultierenden Tatverdacht\nentgegen stehenden Umstände ergeben habe.\n\n  4. Durch Beschluss vom 19. April 2005 wies das Landgericht den Antrag der Verteidigung vom 29. November 2004, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, erneut zurück. Der Beschwerdeführer sei der ihm vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig. Unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit jeder Beweiswertung zum\ngegenwärtigen Stand des Verfahrens erscheine eine Verurteilung wahrscheinlicher\nals ein Freispruch (wird ausgeführt). Wegen der auf Grund des Anklagevorwurfs besonders hohen Straferwartung bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr fort. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO komme nicht in Betracht. Auch ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei unter\n\n\n                                        3/13\n\nBerücksichtigung der Komplexität des Verfahrens nicht gegeben. Allein die Verzögerung, die durch die Zurückverweisung der Sache nach Aufhebung des Urteils durch\nden Bundesgerichtshof entstanden sei, könne die Annahme eines solchen Verstoßes nicht rechtfertigen. Ein derartiger Verfahrensablauf sei vielmehr Ausfluss einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems. Auch die Belastung\nder Strafkammer mit anderen Verfahren stehe einem zügigen Verhandlungsfortgang\nnicht im Wege. Allenfalls die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers stünden einem schnelleren Verfahrensgang entgegen. Die bisherige Dauer der\nUntersuchungshaft stehe zu dem Anklagevorwurf und der angedrohten Strafe auch\nnicht außer Verhältnis. Eine Haftverschonung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen sei nicht geboten.\n\n  5. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der die Verteidiger des Beschwerdeführers sich zugleich auch gegen die Verwertung verschiedener Zeugenaussagen\nwandten, verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 8. Juli 2005\nals unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Haftbefehls lägen vor. Der\nweitere Vollzug der Untersuchungshaft sei auch weder unverhältnismäßig noch verstoße er gegen Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe c EMRK. Der Beschwerdeführer sei der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. Die Strafkammer habe dargelegt, dass und warum der dringende Tatverdacht aus ihrer Sicht\ndurch die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme nicht entkräftet, sondern eher\nbestätigt worden sei. Die insoweit gegebene Begründung sei nachvollziehbar, nicht\nerkennbar fehlerhaft und trage aus der Sicht des Senats die derzeitige Einschätzung\ndes Tatverdachts als dringend. Ob sie richtig sei, könne der Senat mangels eigener\nErkenntnisse nicht überprüfen.\n\n  Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe fort. Der Ausgang des Strafverfahrens   13\ngegen den früheren Mitangeklagten S. habe dem Beschwerdeführer unmissverständlich vor Augen geführt, dass er im Falle eines Schuldspruchs mit lebenslanger\nFreiheitsstrafe und der Feststellung zu rechnen habe, dass seine Schuld besonders\nschwer wiege. Ihm drohe damit eine Mindestverbüßungsdauer von mehr als 15 Jahren. Schon diese Aussicht begründe die Gefahr, dass er sich dem Strafverfahren\noder der anschließenden Vollstreckung durch Flucht oder Untertauchen entziehe, sofern er auf freien Fuß komme. Besondere Umstände, die geeignet seien, diese Gefahr auszuräumen oder sie jedenfalls als nicht nahe liegend erscheinen zu lassen,\nbestünden nicht. Der Beschwerdeführer verfüge über keine sozialen Bindungen, die\nso tragfähig seien, dass sie dem gegebenen Fluchtanreiz in erforderlichem Maße\nentgegen wirken könnten. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des Haftgrundes der besonderen Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) erfüllt.\n\n  Die Untersuchungshaft stehe trotz ihrer jetzt ungewöhnlich langen Dauer nach wie    14\nvor nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe. Ihr Zweck könne aus der Sicht des Senats durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 Abs. 1 StPO) nicht erreicht werden.\n\n\n\n                                        4/13\n\n  Das außergewöhnlich umfangreiche und schwierige Verfahren sei mit dem Nachdruck und der Sorgfalt betrieben worden, die in Haftsachen geboten seien. Dies gelte\nnamentlich für die Zeit seit Aufhebung des ersten Urteils und Zurückverweisung der\nSache an das Landgericht. Der schleppende Fortgang der laufenden Hauptverhandlung beruhe nicht auf der Belastung der Strafkammer, sondern auf der eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Vermeidbare Verzögerungen\nund sonstige Verstöße gegen das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen seien nicht zu erkennen.\n\n  Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verstoße auch nicht gegen Art. 5 Abs. 3    16\nin Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe c EMRK (Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens). Die Untersuchungshaft beginne mit der Verhaftung des Beschwerdeführers und ende mit seiner Entlassung aus der Haft. Nicht von Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe c\nEMRK erfasst werde der Zeitraum ab dem Tag einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Verurteilung. Werde – wie hier - ein (erstinstanzliches) Urteil aufgehoben und\ndie Sache zurückverwiesen, so laufe die von Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1\nBuchstabe c EMRK erfasste Frist (erst) ab dem Tag der Aufhebung des Urteils weiter.\n\n In Untersuchungshaft im Sinne von Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe c EMRK habe sich der Beschwerdeführer demnach \"nur\" vom 20. August 1997\n(Verkündung des Haftbefehls) bis zum 15. August 2001 (Tagesende vor der Verkündung des ersten Urteils) und anschließend erst wieder seit dem 24. Juli 2003 (Tagesbeginn der Verkündung des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs) befunden. Bis\nheute seien daher 2.173 Tage oder rund fünf Jahre und elfeinhalb Monate Untersuchungshaft verstrichen, ohne dass ein erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Diese\nschon jetzt außergewöhnlich lange Dauer der Haft ohne Urteil sei jedoch auch unter\nBerücksichtigung der Gesamtdauer des Strafverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1\nEMRK weiter hinzunehmen, weil das überragende Interesse der staatlichen Gemeinschaft an einer wirksamen Strafverfolgung einer solchen durch die besondere\nSchwere des Schuldvorwurfs gekennzeichneten Tat den durch Verfassung und Konvention garantierten Freiheitsanspruch des nicht verurteilten Beschwerdeführers\nnoch überwiege und nur durch Fortdauer der Untersuchungshaft gesichert werden\nkönne.\n\n 6. Gegen diese Entscheidung erhoben die Verteidiger des Beschwerdeführers unter       18\ndem 19. Juli 2005 Gegenvorstellung. Hierüber ist – soweit ersichtlich – nicht entschieden worden.\n\n                                         II.\n 1. Die Verteidiger des Beschwerdeführers rügen eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1,     19\nArt. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Im Wesentlichen machen sie Folgendes\ngeltend:\n\n\n\n                                        5/13\n\n  a) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts beschränkten sich ausschließlich auf die formelhafte Feststellung, dass die\nvon der Strafkammer insoweit gegebene Begründung einschließlich der Ausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme nachvollziehbar, nicht erkennbar fehlerhaft\nund aus der Sicht des Senats geeignet seien, die Annahme eines dringenden Tatverdachts zu tragen. Damit enthalte der Beschluss des Oberlandesgerichts keine Gründe, die einer substantiierten, verfassungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich seien. Gerade bei einem Inhaftierten, der bereits acht Jahre Untersuchungshaft verbüßt\nhabe, seien besondere Anforderungen an die Begründung eines dringenden Tatverdachts zu stellen. Ferner habe sich das Oberlandesgericht auch nicht mit dem im\nHaftbeschwerdeverfahren gegen die Verwertung bestimmter Zeugenaussagen erhobenen Widerspruch auseinander gesetzt. Auch die für die Annahme des Haftgrundes\nder Fluchtgefahr und das Fehlen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StPO angeführte Begründung des Oberlandesgerichts genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.\n\n b) Darüber hinaus sei das Oberlandesgericht bei der von ihm angestellten Abwägung auch der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Wahrung seiner körperlichen Unversehrtheit\nnicht gerecht geworden. Es habe nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt\nund zudem wichtige Abwägungsgrundsätze außer Acht gelassen.\n\n  Zunächst liege eine unzureichende Würdigung der tatsächlichen Grundlagen in Bezug auf die Erkrankung und die hieraus resultierende eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Des Weiteren habe das Oberlandesgericht\nauch nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des ergangenen Urteils und die\nZurückweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung eine dem\nStaat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliege, weil das ergangene Urteil fehlerhaft gewesen sei.\n\n Hiervon ausgehend sei festzustellen, dass sich das Verfahren bedingt durch die Bearbeitungsdauer beim Generalbundesanwalt um sechs Monate verzögert habe. Die\nRevisionsbegründungsschrift sei am 26. März 2002 bei der Strafkammer eingegangen. Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts datiere vom 30. September\n2002.\n\n Termin zur Hauptverhandlung über die Revision sei auf den 26. Juni 2003 bestimmt       24\nund sodann auf Antrag der Verteidiger auf den 10. Juli 2003 verlegt worden, so dass\neine weitere Verzögerung von neun Monaten hinzutrete.\n\n Obwohl das Urteil des Landgerichts bereits am 24. Juli 2003 aufgehoben worden          25\nsei, habe die neue Hauptverhandlung erst am 6. Februar 2004 begonnen. Dadurch\nsei eine neue, den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnende Verfahrensverzögerung von weiteren sieben Monaten entstanden.\n\n In die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung habe ferner auch eingestellt wer-        26\n\n\n\n                                         6/13\n\nden müssen, dass dem Beschwerdeführer mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung die konkrete Gefahr drohe, schweren, irreparablen Schaden an seiner Gesundheit zu nehmen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Hierzu verhalte sich die Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts nicht.\n\n 2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         28\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für\ndie Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                         I.\n  1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 <195>). Das Bundesverfassungsgericht hat\ndeshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch\nnicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit\nzunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342\n<347>; 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur dann hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch\nder staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung\neines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342 <347 f.>; 20, 45 <49>). Auch unabhängig von\nder zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer Grenzen (BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 20, 144 <148>; 36, 264 <270>).\n\n  2. Das Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren. Unabhängig von        30\ndem speziellen Betroffensein des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei\nder Untersuchungshaft findet es auch im Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes seine Wurzel. Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 <68 f.>; Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005\n- 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 <222>). Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte regelmäßig, dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichti-\n\n\n                                         7/13\n\ngen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage\ndes Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung\nfür den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>; Beschluss der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 – 2 BvR 1/\n91 -, NJW 1992, S. 2472 <2473>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993,\nS. 3254 <3255>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 <222>),\nverpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der\nStaat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (vgl. Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar\n2003 – 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 -, NJW\n2003, S. 2897; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 <222>). Auf\nGrund dieser umfassenden Geltung des Beschleunigungsgebots hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dieses auch im Verfahren über die Aussetzung\ndes Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten ist (vgl. Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 – 2\nBvR 838/01 –, StV 2001, S. 521 <522 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV\n2005, S. 220 <222>).\n\n Dementsprechend ist nach § 120 StPO der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist. Streitig ist insoweit lediglich, ob\nauf Grund einer sachlich nicht zu rechtfertigenden, vermeidbaren und erheblichen,\nvon dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung der Haftbefehl\nohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe aufzuheben ist (so Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 1982 – 2 Ws 292/82 -, JR 1983, S.\n259 <260>; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 1985 – 3 AR 315/82 - 4 Ws\n336 und 341/84 -, StV 1985, S. 67; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. September\n1992 – 1 Ws 182/92 -, StV 1992, S. 481; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Januar\n1994 – Ws 2/94 -, StV 1994, S. 141 <142>) oder ob das Gewicht der Straftat und die\nHöhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens gegeneinander\nabzuwägen sind (so OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 1992 – 2 Ws 9 - 10/92 -,\nMDR 1992, S. 694 <695>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996 - 3 Ws\n178/96 -, StV 1996, S. 552; Beschluss vom 23. November 1999 – 1 Ws 948/99 -,\nNStZ-RR 2000, S. 250 <251>; Kammergericht, Beschluss vom 1. August 1997 – 1\nAR 971/97 – 5 Ws 483/97 - <JURIS>; LG Gera, Beschluss vom 14. Juni 1996 – 200\nJs 12799/92 – 5 KLs -, NJW 1996, S. 2586).\n\n\n                                         8/13\n\n  Folgen die Fachgerichte im Rahmen von Haftfortdauerentscheidungen der letztgenannten Ansicht, so steht dies nur dann im Einklang mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der\nhierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE\n19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>), wenn bei der konkret vorzunehmenden Abwägung das Gewicht des Freiheitsanspruchs in hinreichendem Maße berücksichtigt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005,\nS. 220 <222>).\n\n                                         II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Sowohl das Landgericht als auch das\nOberlandesgericht haben nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und zudem wichtige Abwägungsgrundsätze außer Acht gelassen.\n\n 1. Zunächst liegt eine unzureichende Würdigung der tatsächlichen Grundlagen vor.       34\n\n  a) Zum einen hat das Oberlandesgericht bei seinen Ausführungen nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August 2001\nund die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung\neine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil\ndas ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005\n– 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 <223>).\n\n Dem kann, anders als das Oberlandesgericht offenbar meint, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Zeitraum ab einer Verurteilung in erster Instanz bis zum\nTage einer späteren Aufhebung derselben und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung sei gemäß Art. 5 Abs. 3 EMRK nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig kann dem Landgericht in der Annahme gefolgt werden,\ndie Verfahrensverzögerung, die durch die Zurückverweisung der Sache nach Urteilsaufhebung entstanden sei, sei nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu begründen, weil sich ein derartiger Verfahrensgang als\nAusfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems darstelle.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens\nhinzuzurechnen. Ebenso unmissverständlich hat es aber darauf hingewiesen, dass\nhiervon eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn das Revisionsverfahren, wie hier,\nder Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient\nhat (so ausdrücklich Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897 <2898>).\nAuch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht für den Fall einer Aufhe-\n\n\n                                         9/13\n\nbung des Urteils wegen eines der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers von einer\nEinbeziehung des infolge der Durchführung des Revisionsverfahrens verstrichenen\nZeitraums aus (vgl. EGMR, NJW 2002, S. 2856 <2857>).\n\n  b) Zum anderen hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen auch nur die Zeit seit Aufhebung\ndes ersten Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in den Blick\ngenommen. Das Beschleunigungsgebot erfasst jedoch das gesamte Strafverfahren\n(vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 <222>). Hiervon\nausgehend hätte das Oberlandesgericht den Zeitraum seit Beginn des Vollzugs der\nUntersuchungshaft am 2. August 1997 in seine Prüfung mit einbeziehen müssen.\nAuch daran fehlt es.\n\n Darlegungs- und rechtfertigungsbedürftig ist insoweit bereits der Umstand, dass die   39\nerste Hauptverhandlung erst am 26. Juli 1999, also nahezu zwei Jahre nach dem Beginn des Vollzugs von Untersuchungshaft begonnen hat, und darüber hinaus bis zur\nersten Verurteilung am 16. August 2001 nochmals zwei weitere Jahre und 120\nHauptverhandlungstage verstrichen sind, ferner dass die Fertigung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts – trotz einer Verfahrensdauer von damals bereits vier\nJahren und sieben Monaten – weitere sechs Monate (vom 26. März bis 30. September 2002) in Anspruch genommen hat, die Terminierung zur Hauptverhandlung der\nRevision durch den Bundesgerichtshof erst nach Ablauf eines weiteren Zeitraums\nvon neun Monaten zum 26. Juni 2003 erfolgt ist und schließlich nach Aufhebung des\nUrteils des Landgerichts am 24. Juli 2003 die neue Hauptverhandlung erst am 6. Februar 2004 und damit nahezu weitere sieben Monate später begonnen hat. Diese\nUmstände sind jeder für sich, aber erst recht in ihrer Gesamtheit geeignet, den\nSchluss auf eine vermeidbare, durch ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden\nund Gerichte verursachte Verfahrensverzögerung zu tragen, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers\nund dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt. Es kann in einem Rechtsstaat von\nVerfassungs wegen nicht hingenommen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden\nund Gerichte nach acht Jahren Untersuchungshaft nicht mehr in Händen halten als\neinen dringenden Tatverdacht.\n\n 2. Des Weiteren kommt hinzu, dass das Oberlandesgericht auch maßgebliche Abwägungsgrundsätze unbeachtet gelassen hat.\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich        41\ndas Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem\nStrafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Vor diesem Hintergrund kommt es im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und\ndem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien be-\n\n\n\n                                        10/13\n\nstimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der\nRechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse\ndes Verfahrensablaufs. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind höhere\nAnforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere\nder Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen,\nvermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur\nRechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S.\n220 <224>).\n\n  b) Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist nicht zu erkennen, dass          42\ndas Oberlandesgericht diesen Grundsatz beachtet hat. Allein die stereotype, in Haftfortdauerentscheidungen häufig anzutreffende Formulierung, das überragende Interesse der staatlichen Gemeinschaft an einer wirksamen Strafverfolgung einer durch\ndie besondere Schwere des Schuldvorwurfs gekennzeichneten Tat überwiege den\ndurch Verfassung und Konvention garantierten Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers noch, kann nach einem Zeitraum von über acht Jahren\ndie Fortdauer von Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen. Angesichts der Vielzahl der darlegungs- und rechtfertigungsbedürftigen Verzögerungen, die zudem jeweils mehrere Monate betragen haben, kann vorliegend auch von lediglich kleinen\nVerfahrensverzögerungen, die entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat eine Fortdauer von Untersuchungshaft rechtfertigen könnten, keine Rede mehr\nsein. Der weitere Vollzug von Untersuchungshaft entbehrt deshalb einer tragfähigen\nGrundlage.\n\n  3. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen die Annahme eines            43\ndringenden Tatverdachts sowie das Vorliegen von Fluchtgefahr wendet, rügt er die\ntatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 15, 245 <247>; 18,\n85 <92>; 20, 144 <150>). Die Klärung der Frage einer Verwertbarkeit bestimmter\nZeugenaussagen muss der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liegt mangels festgestellter Verhandlungsunfähigkeit nicht inmitten.\n\n                                         III.\n Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG        44\ndurch das Oberlandesgericht wie auch durch das Landgericht, dessen Erwägungen\neiner verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht standhalten, festzustellen. Der\nangegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlan-\n\n\n                                        11/13\n\ndesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte\nerneut eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. April 2005 herbeizuführen.\n\n Der Ausspruch über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.         45\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               46\n\n              Jentsch                   Broß             Gerhardt\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. September 2005 - 2 BvR 1315/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050923_2bvr131505.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050923.2bvr131505\n\n\n\n\n                                      13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-23/2-bvr-1315-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-23/2-bvr-1315-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:15.416719+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-09-23/2-bvr-1315-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-09-23","dockets":["2 BvR 1315/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050923.2bvr131505","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050923.2bvr131505"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.09.2005 – 2 BvR 1315/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-23/2-bvr-1315-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 – III – 1 Ws\n191/05 - und der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 – XVII\n– 17/03 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Aus-\n\n                                        1/13\n\nlagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":8},{"id":"StPO/116","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"116","label":"§ 116 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/168c","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"168c","label":"§ 168c StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93b","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93b","label":"§ 93b BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/120","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"120","label":"§ 120 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/112","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"112","label":"§ 112 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:54:15.416719+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}