{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050909_2bvr043102","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050909.2bvr043102","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-09-09","aktenzeichen":"2 BvR 431/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 431/02 -\n\n\n\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Conen,\n                    Meinekestraße 3, 10719 Berlin -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2002 -\n      4 Ws 63/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. September\n2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2002 - 4\n     Ws 63/02 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven\n     Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 GG. Die Entscheidung wird aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob nach Aufhebung von Beugehaft         1\nein fortwirkendes rechtliches Interesse des Betroffenen an deren gerichtlicher Überprüfung gegeben ist.\n\n\n\n\n                                         1/9\n\n                                         A.\n\n                                         I.\n  1. Am 5. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts mehrerer            2\nBetäubungsmittelstraftaten in Berlin in Untersuchungshaft genommen. Am 18. Juni\n2001 wurde an der deutsch-niederländischen Grenze der Drogenkurier A. zusammen\nmit K. D. bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln aufgegriffen. A. gab an, der Beschwerdeführer habe seit Mai 2000 zusammen mit D. Beschaffungsfahrten aus den\nNiederlanden nach Berlin organisiert, weshalb die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer weitere Taten zur Last legte. Am 3. Dezember 2001 verurteilte das\nLandgericht Berlin den Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten, weil er zwischen \"Sommer 2000\" und Mai 2001 in\nden Niederlanden mehrere Kilo Haschisch und Kokain erworben und über verschiedene Kuriere, darunter A., nach Berlin habe bringen lassen, um die Betäubungsmittel\ndort weiter zu verkaufen. Der Beschwerdeführer befindet sich seitdem in Strafhaft.\n\n  2. Aufgrund der Angaben des A. wurde auch gegen D. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit Ausnahme der am 18. Juni 2001 begangenen Tat ebenfalls nach\nBerlin abgegeben; die dortige Staatsanwaltschaft klagte D. an, in 23 Fällen mit unerlaubt eingeführten Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu\nhaben, teilweise unter Beteiligung des \"gesondert verfolgten\" Beschwerdeführers.\n\n 3. Wegen der am 18. Juni 2001 begangenen Tat erhob die Staatsanwaltschaft K.           4\nAnklage gegen A. und D. zum Landgericht K. Zur dortigen Hauptverhandlung als\nZeuge geladen, verweigerte der Beschwerdeführer unter Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO jegliche Angaben zur Sache. Daraufhin ordnete das Landgericht am 9. Januar 2002 Beugehaft bis zu sechs Monaten\nan. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein; dieser half das Landgericht nicht\nab.\n\n  4. Nach Abschluss der Hauptverhandlung hob das Landgericht K. am 23. Januar           5\n2002 den Beschluss über die Beugehaft auf. Mit Beschluss vom 13. Februar 2002 erklärte das Oberlandesgericht daraufhin die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Beugehaft für erledigt. Ein Ausnahmefall, bei dem trotz Fortfalls der unmittelbar belastenden Anordnung die Beschwerde zur Feststellung der\nRechtswidrigkeit weiterhin zulässig sein könne, liege nicht vor.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 19\nAbs. 4 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1\nGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n Er trägt vor, die Entscheidung verletze das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus        7\nArt. 19 Abs. 4 GG. Wegen seiner Haftsituation sei schon die Annahme unzutreffend,\n\n\n\n                                         2/9\n\nmit der Beendigung der Beugehaft sei eine Beschwer entfallen. Denn die Beugehaft\nwerde auf die Strafhaft nicht angerechnet; durch die Unterbrechung der Strafhaft habe sich der Entlassungstermin verschoben und damit die Haftdauer insgesamt verlängert. Das Rechtsschutzinteresse bestehe auch wegen der Schwere des mit der\nFreiheitsentziehung verbundenen Eingriffs fort. Im Hinblick auf das weitere, in Berlin anhängige Strafverfahren gegen D., in dem eine erneute Zeugenvernehmung des\nBeschwerdeführers zu erwarten sei, habe auch eine Wiederholungsgefahr bestanden. Außerdem seien seine Freiheitsrechte verletzt, weil die Anordnung von Beugehaft sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig gewesen sei.\n\n                                          B.\n Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                          C.\n  Soweit der Beschwerdeführer rügt, die angegriffene Entscheidung verletze sein            9\nGrundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte\ndes Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit in einer die Entscheidungzuständigkeit der Kammer\nergebenden Weise zulässig und offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung\nmaßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n                                          I.\n  1. a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8,\n274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>). Die Prozessordnungen treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam\ndurchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>; 96, 27 <39>; 104, 220\n<231>). Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs.\n4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272\n<274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). Das Rechtsmittelgericht darf\nein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv\nmachen und für den Beschwerdeführer \"leer laufen\" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88\n<99>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). Allerdings ist es mit dem Gebot, effektiven\nRechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig\nzu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>).\n\n b) Ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung kann nach Erledigung des ur-            11\n\n\n\n                                          3/9\n\nsprünglichen Rechtsschutzziels fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen\nan der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Insofern\nentfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der Prozessgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>). Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl.\nBVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>).\n\n  c) Weiterhin kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in       12\nFällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen vornehmlich\nsolche Maßnahmen, die schon das Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2\nGG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat. Bei derart\nschwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein\ndurch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse in Fällen angenommen,\nin denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene\ndie gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz\nkaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>). Die Aufgabenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit lässt es nicht zu, dass ein\nBeschwerdeführer, der von einem seiner Natur nach alsbald erledigten Eingriff\nschwerwiegend im Schutzbereich eines individuellen Grundrechts betroffen ist, erst\nund nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtsschutz einfordern kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>).\n\n Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten       13\neinen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 <92>; 65, 317 <322>; 104, 220\n<234>). Dies lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des\nBetroffenen an - nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig\nerscheinen (vgl. BVerfGE 104, 220 <234>).\n\n  d) Darüber hinaus kann sich das Rechtsschutzinteresse unmittelbar aus der diskriminierenden Wirkung des Eingriffs ergeben. Hat der Grundrechtseingriff ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen begründet, hängt die Gewährung von Rechtsschutz daher weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der\nErledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor\nBeendigung der Haft erlangt werden kann. Ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung indiziert ein solches Rehabilitierungsinteresse. Denn Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit, mit denen der Staat auf festgestelltes, begründeterweise vermutetes\noder zu besorgendes rechtswidriges Verhalten des Einzelnen reagiert, berühren den\ndavon Betroffenen, auch wenn sie nicht mit einer strafrechtlichen Unwerterklärung\nverbunden sind, im Kern seiner Persönlichkeit. Zudem können Haftanordnungen geeignet sein, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl.\nBVerfGE 104, 220 <235>).\n\n 2. Hieran gemessen verletzt die angegriffene Entscheidung das Grundrecht des Be-        15\n\n\n\n                                          4/9\n\nschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz.\n\n Dem Beschwerdeführer stand gegen die vom Landgericht angeordnete Beugehaft             16\ngemäß § 304 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Das Oberlandesgericht\nhatte dessen Zulässigkeit unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen. Danach durfte es die Beschwerde nach Aufhebung der Beugehaft\nnicht als unzulässig verwerfen.\n\n a) Das Oberlandesgericht ist schon der Frage nicht nachgegangen, ob von der Anordnung der Beugehaft eine fortwirkende Belastung des Beschwerdeführers ausging,\ndie sein Rechtsschutzbedürfnis begründete.\n\n  Dies war hier der Fall. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Beugehaft befand sich der     18\nBeschwerdeführer in Strafhaft. Die laufende Strafvollstreckung wurde unterbrochen,\num die Beugehaft zu vollziehen, und erst nach deren Aufhebung fortgesetzt. Die Zeit\nder Beugehaft kann nicht nach § 51 Abs. 1 StGB auf die Strafvollstreckung angerechnet werden: Bei der Beugehaft handelt es sich um keine Freiheitsentziehung \"aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder war\", sondern um eine in einem gesonderten Verfahren ergehende Maßnahme zur Durchsetzung der dem\nZeugen obliegenden Pflichten (vgl. BVerfGE 76, 363 <383>). Ihr auf die Erzwingung\nnormgerechten Verhaltens gerichteter Zweck würde im Falle einer Anrechnung verfehlt, weil die Beugehaft in diesem Fall für den Betroffenen ohne spürbare Wirkung\nbliebe.\n\n Als Folge dieser Nichtanrechnung erlangt der Beschwerdeführer seine Freiheit erst      19\nspäter, als dies ohne Anordnung der Beugehaft der Fall gewesen wäre. Aufgrund der\nVerschiebung des Entlassungszeitpunkts und der damit einhergehenden faktischen\nVerlängerung der Haftdauer war die belastende Wirkung der Beugehaft hier demnach nicht vollständig entfallen; vielmehr wäre die fortbestehende Eingriffsfolge auf\ndas vom Beschwerdeführer angebrachte Rechtsmittel hin noch zu beseitigen gewesen.\n\n  b) Das Oberlandesgericht hat sich auch nicht näher damit auseinander gesetzt, ob      20\nein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestand. Das Vorliegen von Wiederholungsgefahr war hier jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer\nleitete ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht insbesondere aus der Gefahr\nab, sich durch Angaben über sein Verhältnis zum Angeklagten D. hinsichtlich möglicher weiterer, bislang unerkannt gebliebener Betäubungsmittelgeschäfte selbst belasten zu müssen. Gegen D. war ein weiteres Verfahren in Berlin anhängig; es war zu\nerwarten, dass der Beschwerdeführer auch in der dort noch durchzuführenden\nHauptverhandlung als Zeuge aussagen sollte. Im Falle seiner erneuten umfassenden\nAussageverweigerung hätte der Beschwerdeführer wiederum die Anordnung von\nZwangsmitteln, insbesondere von Beugehaft, zu gewärtigen gehabt. Eine Entscheidung über seine Beschwerde hätte hingegen eine Klärung über den Umfang seines\nRechts herbeiführen können.\n\n\n                                         5/9\n\n c) Ein trotz der Aufhebung der Haftanordnung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ergibt sich ferner aus der Schwere des Grundrechtseingriffs. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine\nnachträgliche gerichtliche Prüfung mit der Erwägung verneint, im Falle der Beugehaft\nreiche die Dauer des Grundrechtseingriffs typischerweise aus, um in der zur Verfügung stehenden Zeitspanne eine fachgerichtliche Überprüfung zu erlangen. Damit\nhat das Oberlandesgericht die Reichweite des Gebots effektiven Rechtsschutzes\nverkannt.\n\n  aa) Schon die Feststellung des Oberlandesgerichts zur typischen Dauer der Beugehaft begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Oberlandesgericht hat seine Ansicht\nlediglich mit der im Gesetz vorgesehenen Höchstdauer von sechs Monaten begründet. Auch wenn es Fälle geben mag, in denen der Betroffene von sechs Monaten\nBeugehaft unbeeindruckt bleibt, ist dieser Maßstab wenig geeignet, den typischen\nVerlauf des Grundrechtseingriffs zu bestimmen.\n\n  Bereits ihrer Natur nach zielt die Erzwingungshaft gerade darauf ab, den Betroffenen durch die einschneidende Erfahrung der Freiheitsentziehung zu einer raschen\nÄnderung seines Verhaltens zu bewegen. Auch wenn man die Fälle außer Betracht\nlässt, in denen dieses Kalkül verfängt, dürfte die Dauer der Beugehaft regelmäßig\ndeutlich unter der gesetzlichen Höchstfrist bleiben. Denn nach der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 2 StPO ist die Beugehaft bereits mit der Beendigung des Verfahrens in dem betroffenen Rechtszug aufzuheben, weil damit das mit der Anordnung verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Außerdem ist bei der Anordnung\nvon Beugehaft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August\n2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 <258>; Nehm, Aussageverweigerung und\nBeugehaft, in Festschrift für Odersky, 1996, S. 439 <447>). Die Ausschöpfung der\nHöchstfrist wird dabei nur in Fällen in Betracht kommen, in denen der Untersuchungsgegenstand von Gewicht und gerade die Aussage des Betroffenen für die\nWahrheitsermittlung von besonderer Bedeutung ist (vgl. BGHR, StPO § 70 Erzwingungshaft 4, 5, 6).\n\n bb) Dessen ungeachtet hat das Oberlandesgericht die Frage des nachträglichen           24\nRechtsschutzinteresses hier anhand eines verkürzten Prüfungsmaßstabs beurteilt\nund damit der Ausstrahlungswirkung der betroffenen Freiheitsgrundrechte auf das\nVerfahrensrecht nicht Rechnung getragen. Es hat die Gewährung nachträglicher\nRechtsschutzmöglichkeiten ausschließlich an der typischen Dauer einer bestimmten\nGattung von Grundrechtseingriffen gemessen. Dieses, aus der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts abgeleitete Merkmal (vgl. BVerfGE 96, 27 <LS>), dient\naber nicht dazu, den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in Fällen von Freiheitsentziehungen abschließend einzugrenzen. Ein fortwirkendes Rechtsschutzbedürfnis\nkann vielmehr auch in Fällen bestehen, in denen eine gerichtliche Überprüfung typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104,\n220 <LS>). Denn jede Inhaftierung greift in schwerwiegender Weise in das Freiheits-\n\n\n                                         6/9\n\nrecht ein. Schon dies lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - auch nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit\nals schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 104, 220 <234>).\n\n  Die Ansicht des Oberlandesgerichts hätte dagegen nicht nur die paradoxe Folge,          25\ndass der Anspruch auf eine nachträgliche gerichtliche Prüfung mit zunehmender (typischer) Eingriffsdauer immer schwächer würde, sondern ließe zwangsläufig auch\nden materiellen Gehalt des betroffenen Grundrechts und die Bedürfnisse des Einzelfalls außer Betracht. Danach käme es zu empfindlichen Rechtsschutzlücken. So würde Betroffenen, deren Beugehaft sich alsbald erledigt hat, mit pauschalen Erwägungen ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse abgesprochen, obwohl für sie im\nEinzelfall kein Rechtsschutz gegen die belastende Maßnahme zu erlangen war.\nMaßgeblicher Bezugspunkt kann aber nicht die abstrakte Zuordnung zu einer Fallgruppe, sondern nur die Schwere des konkreten Grundrechtseingriffs sein. Je schwerer die Beeinträchtigung der Grundrechtsposition wiegt, desto größer ist grundsätzlich das dem Betroffenen zuzubilligende Rechtsschutzbedürfnis. Das\nOberlandesgericht hätte daher prüfen müssen, ob sich das rechtliche Interesse an einer nachträglichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beugehaft hier nicht schon allein\naus der Schwere und dem prägenden Charakter des Eingriffs ergab.\n\n cc) Um dem Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz zu genügen, hätte das Oberlandesgericht ferner ein aus der diskriminierenden Wirkung der\nFreiheitsentziehung folgendes Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen (vgl. BVerfGE 104, 220 <234>).\n\n  Dies ist hier nicht geschehen, obwohl die Vollstreckung der Beugehaft ein solches       27\nRehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers begründete. In ihren Auswirkungen\nunterscheidet sich die Beugehaft nicht von sonstigen Freiheitsentziehungen. Sie\ngreift nicht nur tief in das Freiheitsrecht des Betroffenen ein, sondern ihre Anordnung\nknüpft auch an ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten, nämlich die Verletzung der Zeugenpflichten, an. Auch wenn sie im Gegensatz zu den Ungehorsamsfolgen der Festsetzung von Ordnungsgeld und (ersatzweiser) Ordnungshaft keine\nStrafe für Zeugenpflichtverletzungen, sondern nur ein als Maßregel bezeichnetes\nZwangsmittel darstellt (vgl. Dahs, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. Mai\n1998, § 70 Rn. 17; Nehm, Aussageverweigerung und Beugehaft, in Festschrift für\nOdersky, 1996, S. 439 <449 ff.>), rechtfertigt sie sich daraus, dass der Betroffene\ndurch den der Haft innewohnenden Zwang zu einer Aufgabe seines ungesetzlichen\nVerhaltens bewegt werden soll; die Maßregel ist dazu bestimmt, einen Ungehorsam\nzu brechen (vgl. Senge, Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 70 Rn. 5). Ihre Anordnung setzt eine (nicht notwendigerweise einer strafrechtlichen Unwerterklärung gleichkommende) rechtliche und soziale Missbilligung, den gesetzeswidrigen\nUngehorsam, voraus. Dieses Unwerturteil ist geeignet, das Ansehen des Betroffenen\nauch in der Öffentlichkeit herabzusetzen.\n\n An dieser Bewertung vermag auch nichts zu ändern, dass es der Betroffene hier im         28\n\n\n\n                                          7/9\n\nGegensatz zu anderen Formen der Freiheitsentziehung stets selbst in der Hand hat,\ndie Voraussetzungen für seine (alsbaldige) Freilassung zu schaffen. Denn würde er\nhierauf verwiesen, müsste er mit der Aufgabe des von ihm beanspruchten Auskunftsverweigerungsrechts Einschränkungen der durch dieses Recht gesicherten Grundsätze, etwa jenen der Selbstbelastungsfreiheit, hinnehmen; die Überprüfung in der\nBeschwerdeinstanz dient aber gerade dazu, den durch das Auskunftsverweigerungsrecht geschützten Rechtsprinzipien Geltung zu verschaffen.\n\n                                        D.\n  Dagegen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen,         29\nsoweit der Beschwerdeführer weitere Grundrechtsverletzungen geltend gemacht hat.\nInsoweit ist die Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig.\n\n Mit der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses wegen Verletzung von Art. 19       30\nAbs. 4 GG ist sein weiter gehendes verfassungsprozessuales Rechtsschutzbedürfnis\nentfallen. Da das Oberlandesgericht die Beschwerde nicht als unzulässig verwerfen\ndurfte, steht dem Beschwerdeführer für seine verfassungsrechtlichen Einwendungen\nzunächst ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur Verfügung.\n\n                                        E.\n Die angegriffene Entscheidung ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die     31\nSache zu erneuter Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG hat das Land Nordrhein-Westfalen dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               32\n\n             Hassemer               Osterloh            Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. September 2005 - 2 BvR 431/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050909_2bvr043102.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050909.2bvr043102\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050909_2bvr043102.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-09/2-bvr-431-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050909_2bvr043102.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050909_2bvr043102.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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