{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050909.1bvr062001","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-09-09","aktenzeichen":"1 BvR 620/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 620/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder M... GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Ulrich Baeck und Koll.,\n                   Gärtnerweg 2, 60322 Frankfurt am Main -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 10/00 R -,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. November\n   1999 – L 3 AL 4227/97 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. April 1997 – S 2 Ar 1143/94 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 128 AFG\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  den Richter Steiner\n                                  und den Richter Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. September 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgebern,     1\nunter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen an Beschäftigte zu erstatten, die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.\n\n                                         I.\n 1. § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen den Arbeitgeber zur Erstattung von Aufwendungen für Arbeitslosengeld an ehemalige Mitarbeiter sowie für die bei dieser Leistung anfallenden Beiträge\nzur Sozialversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Erstattungspflicht im\nWesentlichen für verfassungsgemäß erachtet, allerdings Teile der von ihm geprüften\nRegelungen für nichtig erklärt oder einer verfassungskonformen Auslegung zugeführt\n\n\n                                         1/7\n\n(vgl. BVerfGE 81, 156). Nachdem § 128 AFG in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum\n31. Dezember 1992 aufgehoben war, wurde der Erstattungstatbestand durch Art. 1\nNr. 36 des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S. 2044) mit\nWirkung vom 1. Januar 1993 wieder in das Arbeitsförderungsgesetz eingefügt. Die\nVorschrift hatte, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut:\n\n(1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor         3\ndem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 720 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen,\nlängstens für 624 Tage; § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 gilt entsprechend. Die\nErstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des\n56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist, der Arbeitslose auch die\nVoraussetzungen für eine der in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt oder der Arbeitgeber darlegt\nund nachweist, daß\n\n1. bis 3. ...                                                                             4\n\n4. er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat; § 7       5\ndes Kündigungsschutzgesetzes findet keine Anwendung, das Arbeitsamt ist an eine\nrechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts über die soziale Rechtfertigung einer Kündigung gebunden,\n\n5. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis       6\naus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist zu kündigen,\n\n6. sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt          7\nmindestens zwei Jahre beschäftigt war, um mehr als 3 vom Hundert innerhalb eines\nJahres vermindert und unter den in diesem Zeitraum ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil der Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, nicht höher ist als es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zu Beginn des Jahreszeitraumes entspricht. Vermindert sich die Zahl der Beschäftigten im\ngleichen Zeitraum um mindestens 10 vom Hundert, verdoppelt sich der Anteil der älteren Arbeitnehmer, der bei der Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer nicht\nüberschritten werden darf. Rechnerische Bruchteile werden aufgerundet. Wird der\ngerundete Anteil überschritten, ist in allen Fällen eine Einzelfallentscheidung erforderlich,\n\n7. ...                                                                                    8\n\n(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß      9\n\n1. ...                                                                                   10\n\n\n\n                                          2/7\n\n2. die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch          11\ndie Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des\nPersonalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären. Insoweit ist zum\nNachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich.\n\n(3) ...                                                                                  12\n\n(4) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu erstatten ist, schließt dies die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ein.\n\n(5) bis (8) ...                                                                          14\n\n Zum 1. April 1997 wurde § 128 AFG wieder aufgehoben, galt jedoch auf Grund einer Übergangsregelung für bestimmte Fälle fort. Seit 1. April 1999 enthält das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in § 147 a eine Nachfolgeregelung.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die          16\nihr mit Bescheid der Bundesanstalt vom 7. Oktober 1998 auferlegte Verpflichtung,\ndas an ihren ehemaligen Arbeitnehmer N. in der Zeit vom 17. April 1995 bis einschließlich 29. April 1997 gezahlte Arbeitslosengeld sowie die von der Bundesanstalt\nentrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung\nnach § 128 AFG zu erstatten. Die Erstattungsforderung beläuft sich auf insgesamt\n58.400,81 DM (jetzt 29.859,86 €). Das Arbeitsverhältnis war durch Aufhebungsvertrag beendet worden. Den Rechtsweg hat die Beschwerdeführerin ohne Erfolg beschritten.\n\n Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie     17\nvon Art. 103 Abs. 1 GG. Sie macht vor allem eine verfassungswidrige Rechtsanwendung durch die Gerichte im Ausgangsverfahren geltend.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg.\n\n  1. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem Urteil vom 23. Januar 1990 (BVerfGE 81, 156) festgestellt, dass die in § 128 AFG normierte Erstattungspflicht der Arbeitgeber grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht\nbegegnet. Zwischenzeitlich eingetretene Umstände, die zu einer anderen Beurteilung\nführen könnten, sind nicht erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin einen besonderen Verantwortungszusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit älteren, langjährig beschäftigten Mitarbeitern und den sozialen Folgekosten\nder Beendigung von vornherein verneint, steht im Widerspruch zu dieser Entscheidung (vgl. BVerfGE 81, 156 <196 f.>).\n\n Auch kann die Beschwerdeführerin nicht mit dem Vortrag überzeugen, die Ver-             20\n\n\n\n                                          3/7\n\npflichtung zur Erstattung des Leistungsaufwands der Bundesanstalt auf der Grundlage des § 128 AFG in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung habe nur mehr\neine Finanzierungsfunktion gehabt und sei nicht zur Erreichung des mit ihr verfolgten\nZwecks geeignet gewesen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Regelungsstruktur\nder Vorschrift hat sich im Vergleich zu deren früheren Fassungen nicht geändert. Der\nGesetzgeber hat bewusst an das bis 1991 geltende Recht angeknüpft (vgl. BTDrucks\n12/3211, S. 24). Die Beschwerdeführerin hat sich darauf beschränkt, zu behaupten,\neine verhaltenssteuernde Wirkung sei der Erstattungspflicht in der Lebenswirklichkeit\nnicht zugekommen. Auf Grund dieses pauschalen Vortrags ist das Bundesverfassungsgericht nicht gehalten, in Ermittlungen einzutreten, ob und inwieweit Arbeitgeber aufgrund der Erstattungspflicht tatsächlich auf eine Frühverrentung ihrer älteren,\nlangjährig beschäftigten Mitarbeiter verzichtet haben.\n\n  2. Der Umstand, dass der frühere Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105 c AFG erhalten hat, lässt\ndie besondere Verantwortung der Beschwerdeführerin für dessen Arbeitslosigkeit\nnicht entfallen. Die Regelung des § 105 c AFG hat in den Fällen, in denen sie zur Anwendung kam, im Ergebnis keine signifikante Verschlechterung der Vermittlungschancen bewirkt. Denn die Arbeitnehmer, die sie betraf, hatten ohnehin kaum eine\nMöglichkeit, am Arbeitsmarkt noch einmal zu einer entsprechenden Beschäftigung zu\nkommen (vgl. auch BVerfGE 81, 156 <196>). § 105 c AFG bewirkte keinen eigenen\nGrund für die Arbeitslosigkeit älterer Beschäftigter. Der Gesetzgeber durfte davon\nausgehen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Vermittlung\nauch dann nicht bestand, wenn der ältere Arbeitslose bereit war, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Deshalb wurde der § 128 AFG tragende Zurechnungszusammenhang auch im Falle einer Anwendung § 105 c AFG nicht in einem Maß gelöst, das die Erstattungspflicht unverhältnismäßig erscheinen ließ.\n\n  3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landessozialgericht hätte im Hinblick       22\nauf mögliche Ansprüche des früheren Arbeitnehmers auf andere Sozialleistungen\ndessen Gesundheitszustand eingehender ermitteln müssen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Sie verstößt insoweit gegen den Grundsatz der Subsidiarität\nder Verfassungsbeschwerde, weil die Beschwerdeführerin nicht alles ihr Mögliche\nund Zumutbare unternommen hat, um der geltend gemachten Beschwer bereits im\nfachgerichtlichen Verfahren abzuhelfen. Weder die Begründung der Verfassungsbeschwerde noch die übermittelten Unterlagen lassen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin vor dem Landessozialgericht - unbeschadet der Untersuchungsmaxime nach § 103 SGG - entsprechende Beweisanträge gestellt oder zumindest\nzweckdienliche Beweise angeregt hat. Damit wird der Beschwerdeführerin nichts Unzumutbares abverlangt; immerhin hat sie selbst in der Begründung der Verfassungsbeschwerde näher dargelegt, welche Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten.\n\n 4. Es verstößt auch nicht gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin, dass § 128          23\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG von der Rechtsprechung nicht auf \"sozial gerechtfertigte\"\n\n\n                                          4/7\n\nAufhebungsverträge zur Anwendung gebracht wird. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Auslegung dieser Vorschrift durch die Sozialgerichte wird von\nErwägungen getragen, die sowohl vor dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG als auch\ndem des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen können. Zu Recht stellt das Bundessozialgericht darauf ab, dass sich der Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht der Prüfung der die Kündigung sozial rechtfertigenden Gründe aussetze.\nDies gelte vor allem dann, wenn eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber tarifvertraglich ausgeschlossen sei und erst der Aufhebungsvertrag eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermögliche oder zumindest erleichtere. Könne der\nArbeitgeber sozial rechtfertigende Gründe anführen und damit darlegen und nachweisen, dass die Verantwortlichkeit für die Arbeitslosigkeit seines früheren Arbeitnehmers nicht ihn treffe, habe er die Möglichkeit, vom Kündigungsrecht Gebrauch\nzu machen (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 128 AFG Nr. 5, S. 41 <47 f.>). Die Beschränkung des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG auf Kündigungen bewirkte zudem, dass nur\nsolche Beendigungsakte geeignet waren, die Erstattungspflicht zu beseitigen, die zumindest dem Grunde nach von den für die Beurteilung der dabei aufgeworfenen arbeitsrechtlichen Fragen zuständigen und kompetenten Gerichten überprüft werden\nkonnten. Der Gesetzgeber durfte insoweit die Bundesanstalt entlasten. Im Falle von\nAufhebungsverträgen hätte sie in allen Fällen selbst die soziale Rechtfertigung prüfen müssen.\n\n  5. a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die gesetzliche Regelung zum          24\nAusgleich von Härtefällen sei unzureichend gewesen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie insoweit nicht hinreichend substantiiert ist. Sie geht unzutreffend davon aus, allein § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG habe die Funktion gehabt, Härtefällen\ngerecht zu werden. Dabei verkennt sie, dass der Gesetzgeber auch darüber hinaus\nVorkehrungen gegen ein unzumutbares Erstattungsverlangen getroffen hat (vgl. nur\n§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 AFG).\n\n  b) Auch in Bezug auf die Anwendung von § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG durch die Fachgerichte lassen sich keine Verstöße gegen Verfassungsrecht feststellen. Die Bestimmung des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts und die Bewertung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle durch die Ausgangsgerichte bewegen sich auf der\nEbene des einfachen Rechts; Hinweise für eine verfassungsrechtliche Bedeutung\ndieser Fragen sind nicht erkennbar. Insbesondere sind die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen der Sozialgerichte insoweit nicht willkürlich.\n\n  c) Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht mit der Rüge durchzudringen, die             26\nFachgerichte hätten einen unzutreffenden sachlichen Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Arbeitsplatzgefährdung gewählt und die Anforderungen an die Kausalität zwischen Erstattungsforderungen und Arbeitsplatzgefährdung\nüberspannt. Es ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die\nGerichte im Ausgangsverfahren aus dem Umstand, dass im maßgebenden Zeitraum\nerhebliche Gewinne der Beschwerdeführerin an das beherrschende Unternehmen\nabgeführt worden sind, geschlossen haben, die in Frage stehenden Erstattungsfor-\n\n\n                                           5/7\n\nderungen könnten nicht Ursache für die Gefährdung weiterer Arbeitsplätze sein.\nAuch insoweit hat das Bundesverfassungsgericht nur eine Vertretbarkeitskontrolle\ndurchzuführen. Insbesondere ist es nicht seine Aufgabe, im Einzelnen zu prüfen, ob\ndie Fachgerichte betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und betriebliche Entscheidungsprozesse richtig erkannt und zutreffend bewertet haben.\n\n 6. Schließlich verstoßen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Gerichte in der Sache zu einem\nanderen als dem von ihr für richtig erachteten Ergebnis gekommen sind. Davor\nschützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; stRspr).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                29\n\n               Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n9. September 2005 - 1 BvR 620/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. September 2005 - 1 BvR 620/01 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050909_1bvr062001.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050909.1bvr062001\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-09/1-bvr-620-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-09/1-bvr-620-01","retrieved":"2026-07-10 10:54:12.893487+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-09-09/1-bvr-620-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-09-09","dockets":["1 BvR 620/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050909.1bvr062001","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050909.1bvr062001"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.09.2005 – 1 BvR 620/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-09/1-bvr-620-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"SGG/103","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"103","label":"§ 103 SGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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