{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050905_1bvr178105","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050905.1bvr178105","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-09-05","aktenzeichen":"1 BvR 1781/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1781/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder G... GmbH & Co. KG,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Thomas B. van Hooren,\n                    in Sozietät Kuchenbuch & Dr. van Hooren,\n                    Pelmanstraße 46, 45131 Essen -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Versagungsbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n   vom 11. August 2005 - 421 - 2 / 720 - 34 - 17b -,\n\nb) den Versagungsbescheid des Hauptzollamts Dortmund - Zollamt Gelsenkirchen\n   – vom 28. Juli 2005 - Registernummer Z-821-05DE260104409789M3 -,\n\nc) den Versagungsbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n   vom 27. Juli 2005 - 421 - 2 -,\n\n2. mittelbar gegen\ndie 4. Änderung der Einfuhrausschreibungen für Textilwaren und Bekleidung – Kalenderjahr 2005 – vom 28. Juni 2005 des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. September 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Import von Textilwaren aus der Volksrepublik (VR) China.\n\n\n\n\n                                         1/6\n\n                                         I.\n  Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Textilbranche und produziert auch      2\nim Auftrag anderer Unternehmen Bekleidung unter verschiedenen Markennamen. Im\nApril und Mai 2005 schloss sie mit mehreren in der VR China ansässigen Firmen Verträge über die Lieferung verschiedener Bekleidungswaren. Am 10. Juni 2005 haben\ndie Europäische Gemeinschaft und die VR China in Gestalt eines Memorandum of\nUnterstanding (MoU) eine Vereinbarung über die Beschränkung der Einfuhr von bestimmten Textil- und Bekleidungserzeugnissen mit Ursprung in der VR China geschlossen. Auf dieser Grundlage hat die Europäische Kommission unter dem 8. Juli\n2005 durch Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 (ABl. EU Nr. L 177) mit Wirkung zum\n12. Juli 2005 Gemeinschaftshöchstmengen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse festgelegt. Nach Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober\n1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung\nin Drittländern (ABl. EG Nr. L 275 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1084/2005\nergänzt wird, ist die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von Waren,\nfür deren Einfuhr Höchstmengen gelten, von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung\nabhängig. Diese wird von den Behörden der Mitgliedstaaten erst erteilt, wenn die\nKommission bestätigt hat, dass für die betreffenden Textilwarenkategorien noch Teilmengen der Gemeinschaftshöchstmenge vorhanden sind. Außerdem ist zwecks Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach Anhang III Art. 11 der Verordnung die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich, welche die zuständigen Behörden der\nLieferländer bis zur Erreichung der betreffenden Höchstmengen erteilen (System der\ndoppelten Kontrolle). Für diejenigen Gruppen von Textilwaren aus der VR China, die\ndurch Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 dem System der doppelten Kontrolle unterstellt werden, gelten folgende Besonderheiten: Für Waren, die vor dem 11. Juni 2005\nzur Einfuhr in die Gemeinschaft versandt wurden, gelten keine Höchstmengen. Die\nerforderlichen Einfuhrgenehmigungen werden automatisch und ohne Anwendung\nvon Höchstmengen erteilt. Für Waren, die zwischen dem 11. Juni und dem 12. Juli\n2005 versandt wurden, werden die entsprechenden Einfuhrgenehmigungen automatisch erteilt und können nicht mit der Begründung, dass die beantragte Menge nicht\ninnerhalb der Höchstmengen verfügbar sei, abgelehnt werden.\n\n  Für nach dem 12. Juli 2005 eingeführte Waren gilt damit das Erfordernis einer Einfuhrgenehmigung, deren Erteilung davon abhängt, dass die festgelegten Gemeinschaftshöchstmengen noch nicht erreicht sind. Für Waren, die seit dem 20. Juli 2005\nversandt wurden, ist zusätzlich eine Ausfuhrlizenz erforderlich.\n\n Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat seine Einfuhrausschreibungen für Textilwaren und Bekleidung vom 26. November 2004 (BAnz Nr. 240\na vom 17.12.2004) unter Hinweis auf die EG-Verordnung Nr. 1084/2005 mit Wirkung\nzum 12. Juli 2005 geändert. In den Ausschreibungen heißt es, dass Einfuhren von\nWaren, die in der Zeit vom 12. Juli 2005 bis 19. Juli 2005 aus der VR China versandt\nwurden, der Anrechnung auf die zwischen der Europäischen Kommission und China\nvereinbarten Höchstmengen unterliegen und dass das BAFA die Einfuhrgenehmi-\n\n\n                                         2/6\n\ngungen in diesen Fällen erst erteilt, wenn die entsprechende Bestätigung der zur Verfügung stehenden Menge durch die Europäische Kommission vorliegt. Seien die beantragten Mengen nicht mehr verfügbar, erfolge die Bestätigung der Europäischen\nKommission erst dann, wenn weitere Mengen, zum Beispiel im Falle des Rückflusses nicht genutzter Mengen, wieder zur Verfügung stünden.\n\n Die chinesischen Lieferanten der Beschwerdeführerin haben nach dem 12. Juli            5\n2005 begonnen, ihre Vertragsverpflichtungen aus den im April und Mai geschlossenen Verträgen zu erfüllen. Teilmengen der bestellten Waren sind bereits im Gemeinschaftsgebiet angekommen und zollrechtlich in den Zustand der vorübergehenden\nVerwahrung überführt worden. Auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung führte das BAFA unter Hinweis auf die\neingetretene Quotenerschöpfung aus, das Genehmigungsverfahren müsse zunächst\nausgesetzt werden, da noch nicht absehbar sei, ob und welche weitergehenden Entscheidungen über eventuelle Quotenerhöhungen in Brüssel getroffen würden.\n\n Die von der Beschwerdeführerin beantragte Abfertigung der Waren zum freien Verkehr war schon vorher vom Hauptzollamt Dortmund mit der Begründung abgelehnt\nworden, es sei keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt worden. Über die von der Beschwerdeführerin gegen die Mitteilungen des BAFA eingelegten Widersprüche und\nden gegen die Entscheidung des Hauptzollamts eingelegten Einspruch ist noch nicht\nentschieden worden.\n\n  Die Beschwerdeführerin verfolgt mit ihrer Verfassungsbeschwerde das Ziel, die auf     7\nGrund der bereits bestehenden Verträge gelieferten und noch zu liefernden Waren\naus der VR China einführen zu können. Zugleich hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie macht geltend, die auf der Grundlage der\nVerordnung (EG) Nr. 1084/2005 erfolgte Änderung der Einfuhrausschreibungen verletze sie in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit. Die getroffene Übergangsregelung hinsichtlich derjenigen Waren, die nach dem 12. Juli 2005 aus der VR China versandt wurden, unterscheide nicht zwischen Altverträgen, die vor In-Kraft-Treten der\ngeänderten Einfuhrausschreibungen und der neuen EG-Verordnung geschlossen\nworden seien, und danach abgeschlossenen Neuverträgen. Die Regelung verstoße\ngegen das Rückwirkungsverbot. Es sei eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts geboten, da ihr - der Beschwerdeführerin - im Falle einer Verweisung\nauf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen würde, weil\nes sich bei den Waren, deren Einfuhr begehrt werde, um Saisonartikel handele, die\nkurzfristig in der Bundesrepublik auf den Markt gebracht werden müssten und später\nnur noch zu einem Bruchteil ihres Verkaufspreises vermarktet werden könnten.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Die in § 90 Abs. 2 BVerfGG normierten Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind nicht erfüllt.\n\n\n\n                                         3/6\n\n  1. Die nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderliche Erschöpfung des Rechtswegs       9\nist nicht gegeben.\n\n  Nach dem in dieser Vorschrift enthaltenen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend\ngemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine\nGrundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 81, 22 <27>; 95,\n163 <171> stRspr). Die Beschwerdeführerin hat aber, wie sie selbst vorträgt, ihr Begehren, die streitgegenständlichen Waren einführen zu dürfen, nicht vor den Fachgerichten verfolgt.\n\n 2. Auch die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor. Danach kann das Bundesverfassungsgericht über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs erhobene Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder ein schwerer und unabwendbarer Nachteil für den\nBeschwerdeführer entstünde, wenn er auf den Rechtsweg verwiesen würde.\n\n a) Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr     12\ndurch die Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil\nentstehen würde. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass es ihr unzumutbar gewesen wäre, ihr Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vor\nden Fachgerichten zu verfolgen.\n\n  Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz     13\noffensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die\nvon der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der auch für\nAltverträge unter Anrechnung auf die vorhandenen Gemeinschaftsmengen beizubringenden Einfuhrgenehmigungen auf das Gemeinschaftsrecht oder das nationale\nRecht beziehen. Denn die Prüfungskompetenzen der Fachgerichte erstrecken sich\nnicht nur auf die von der Beschwerdeführerin angegriffenen Regelungen des nationalen Rechts. Würden etwa die Fachgerichte anders als die Beschwerdeführerin nicht\nauf die Gültigkeit der Einfuhrausschreibungen, sondern auf die Anwendbarkeit und\nGültigkeit der dieser Ausschreibung zugrunde liegenden EG-Verordnung Nr. 1084/\n2005 abstellen, würde das die Möglichkeit der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes\nnicht ausschließen. Vielmehr stünde den Fachgerichten in diesem Fall die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH nach Art. 234 EGV und - damit einhergehend - eines vorübergehenden Nichtvollzugs der Verordnung offen. An\nder Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind die Fachgerichte also nicht nur\ndann nicht gehindert, wenn sie die Verfassungsmäßigkeit nationaler Rechtsnormen\nbezweifeln und gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müssen (vgl. BVerfGE 86,\n382 <389>). Vielmehr steht auch die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht dessen zeitweisem Nichtvollzug in einem Mitgliedstaat nicht zwingend entgegen (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. April 1995 - 2 BvR 760/95 -,\n\n\n\n                                         4/6\n\nEuZW 1995, 412; zur Befugnis der mitgliedstaatlichen Gerichte zum Erlass einer\neinstweiligen Anordnung in diesen Fällen vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 1995,\nRs C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft - Slg. 1995, S. I-3761).\n\n b) Soweit die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Bedeutung der Sache hinweist, kann dies für sich allein eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nohne vorherige Erschöpfung des Rechtswegs nicht gebieten, sondern stellt nur ein\nKriterium bei der Abwägung für und wieder eine sofortige Sachentscheidung dar (vgl.\nBVerfGE 71, 305 <349>; 86, 382 <388>). Im Rahmen dieser Abwägung ist stets zu\nberücksichtigen, dass eine Vorabentscheidung nur ausnahmsweise ergehen soll und\nauf Fälle beschränkt ist, in denen die Erschöpfung des Rechtsweges auch im Hinblick auf den Zweck des Subsidiaritätsprinzips – eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die Fachgerichte - nicht geboten ist.\n\n Dafür, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist hier nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Entscheidungsspielräume, die sich für die Fachgerichte\netwa in Bezug auf die Handhabung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 eröffnen\nkönnen. Sollten die Fachgerichte die Gültigkeit der Verordnung, auf deren Grundlage\ndas BAFA seine Einfuhrausschreibungen geändert hat, für entscheidungserheblich\nhalten, erscheint eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV oder auch an das\nBundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG denkbar. Letztere würde allerdings eine substantiierte Darlegung dazu erfordern, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des EuGH unter den erforderlichen\nGrundrechtsstandard abgesunken ist (vgl. BVerfGE 102, 147).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                            III.\n  Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n   Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       18\n\n                  Papier                 Steiner                  Gaier\n\n\n\n\n                                             5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n5. September 2005 - 1 BvR 1781/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005 - 1 BvR 1781/05 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050905_1bvr178105.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050905.1bvr178105\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050905_1bvr178105.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-05/1-bvr-1781-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050905_1bvr178105.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050905_1bvr178105.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-05/1-bvr-1781-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rk20050905_1bvr178105.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:12.439210+00:00"}}