{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050831.1bvr091204","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-08-31","aktenzeichen":"1 BvR 912/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 912/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Notars H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,\n                   Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 23/03\n         -,\n\n      b) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 20.\n         März 2003 - P/Not. H... -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. August 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 - und\n     der Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 20. März\n     2003 - P/Not. H... - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\n     Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs wird aufgehoben.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n Der Beschwerdeführer ist Notar und wendet sich gegen seine Amtsenthebung.          1\n\n\n\n\n                                       1/8\n\n                                        I.\n  Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Bundesnotarordnung (BNotO) ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn er in Vermögensverfall geraten ist. Ein Vermögensverfall wird\nvermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet ist.\n§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO regelt das so genannte Vorschaltverfahren. Hiernach ist in\nden Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 BNotO die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, auf Antrag des Notars durch Entscheidung des\nDisziplinargerichts zu treffen; der Antrag ist nur innerhalb eines Monats zulässig,\nnachdem dem Notar eröffnet ist, dass und aus welchem Grunde seine Amtsenthebung in Aussicht genommen ist.\n\n                                        II.\n 1. Im November 2002 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers, der seit          3\n1991 zum Notar in Sachsen bestellt ist und sein Amt unbeanstandet führt, wegen\nZahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 20. Februar 2003 fand eine\nGläubigerversammlung statt, auf der die vorläufige Fortführung des Notariats durch\nden Beschwerdeführer beschlossen und der Insolvenzverwalter beauftragt wurde, einen Insolvenzplan zu erstellen. Nach Anhörung des Beschwerdeführers enthob das\nSächsische Staatsministerium der Justiz diesen mit dem angegriffenen Bescheid\nvom 20. März 2003 seines Amtes.\n\n  2. Nachdem der mittlerweile aufgestellte Insolvenzplan im Juli 2003 durch Beschluss des Insolvenzgerichts bestätigt worden war, hob das Oberlandesgericht den\nangegriffenen Bescheid im August 2003 auf und setzte die Vollziehung der Amtsenthebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeleitete Vermutung des Vermögensverfalls sei bereits bei Erlass der angefochtenen\nEntscheidung widerlegt gewesen, weil mit dem Ergebnis der Gläubigerversammlung\ndie berechtigte Erwartung einer Sanierung des Notarvermögens begründet gewesen\nsei.\n\n  3. Der sofortigen Beschwerde des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gab      5\nder Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. März 2004 statt.\nDie Amtsenthebung des Beschwerdeführers sei gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO zu\nRecht erfolgt. Durch das Unterlassen einer Antragstellung im Vorschaltverfahren\nnach § 50 Abs. 3 BNotO sei der vom Justizministerium angegebene Amtsenthebungsgrund grundsätzlich bindend festgestellt; es seien aber Umstände, die seit Abschluss des Feststellungsverfahrens bis zum Ausspruch der Amtsenthebung einträten, mit einzubeziehen, mithin auch die Ergebnisse der Gläubigerversammlung am\n20. Februar 2003. Diese hätten indessen die Vermutung des Vermögensverfalls\ndurch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entkräftet. Zwar spreche nach Erstellung des Insolvenzplans vieles dafür, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn gerichteten Forderungen in einer Weise erfüllen könne, die seine Einkommens- und\nVermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen ließen, doch könne dies we-\n\n\n                                        2/8\n\ngen der statusverändernden Wirkung der Amtsenthebung nicht berücksichtigt werden. Der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten beruflichen Stellung des Notars werde\ndurch eine streng rechtsstaatliche Ausgestaltung des Amtsenthebungsverfahrens\nund insbesondere durch das Vorschaltverfahren des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO Rechnung getragen.\n\n  4. a) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG. Er beruft sich darauf, dass die Amtsenthebung letztendlich ein lebenslanges Berufsverbot zur Folge habe. Eine Verweisung auf eine erneute\nAntragstellung scheide bei Notaren aus, weil sie als Bewerber um das Amt des Notars keinen Zulassungsanspruch hätten. Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit sei unverhältnismäßig und zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter nicht erforderlich.\nGründe der Rechtssicherheit könnten den schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit nicht rechtfertigen. Die Amtsenthebung finde ihre Rechtfertigung allein in der Befürchtung, der Notar werde sein Amt in der Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben;\ndavon könne beim Beschwerdeführer keine Rede sein, weil die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt sei.\n\n  b) Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat      7\ndie 2. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 28. April 2004 stattgegeben\nund die Vollziehung der Amtsenthebung vorläufig ausgesetzt. Im Mai 2004 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers nach Bestätigung des\nInsolvenzplanes aufgehoben worden.\n\n  5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Sächsische                  8\nStaatsministerium der Justiz, der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Präsident\ndes Bundesverwaltungsgerichts, die Notarkammer Sachsen, der dbb - beamtenbund\nund tarifunion, die Wirtschaftprüferkammer, die Bundesnotarkammer, der Deutsche\nNotarverein, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein. Soweit sie über eine Darlegung von Rechtslage und Rechtsprechung hinausgehen, halten sie die der Amtsenthebung zu Grunde liegenden Vorschriften für verfassungsgemäß. Sie gehen aber überwiegend davon aus, dass der Amtsenthebung\nnachfolgende Umstände im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, wenn\nder Wegfall des Amtsenthebungsgrundes zweifelsfrei feststeht.\n\n                                          B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur            9\nDurchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93\nc Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\naus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n\n\n\n                                          3/8\n\n                                          I.\n  Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche             10\nBedeutung zu (§ 93 Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur Anwendbarkeit des\nArt. 12 Abs. 1 GG auf den \"staatlich gebundenen\" Beruf des Notars (vgl. BVerfGE\n110, 304 <321> m.w.N.) und zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von\nEingriffen in die Berufswahlfreiheit (vgl. z.B. BVerfGE 102, 197 <213> m.w.N.) schon\nentschieden hat.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist begründet im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1               11\nBVerfGG.\n\n 1. a) Grundlage der angegriffenen Entscheidungen ist § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO. Die       12\nNorm selbst hält einer Prüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG stand. Sie schützt\nwichtige Gemeinwohlbelange. Der Vermögensverfall eines Notars ist geeignet, das\nbesondere Vertrauen, das in seine Person gesetzt wird, zu erschüttern (vgl. BT-Drucks 12/3803, S. 66). Außerdem dient die Vorschrift dem Schutz der Rechtsuchenden vor Gefahren, die in der wirtschaftlichen Lage eines Notars begründet sind (vgl.\nEylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl. <2004>, § 50, Rn. 33). Sie ist, weil sie in Fällen nur\nvorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht eingreift, auch verhältnismäßig.\n\n b) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist des Weiteren auch die Vorverlagerung der       13\nFeststellung des Vorliegens des Amtsenthebungsgrundes in ein gerichtliches Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO. Da die Sachverhalte meist schwierig\nzu beurteilen sind, soll die Prüfung und abschließende Entscheidung zum Schutz des\nNotars, aber auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege in einem gerichtlichen\nFeststellungsverfahren erfolgen, das der angekündigten Amtsenthebung vorausgeht.\nÜbereilte Entscheidungen über die Amtsenthebung und die mit einem verfrühten\nVollzug verbundenen Misshelligkeiten sollen vermieden werden (vgl. BGHZ 78, 229;\nvgl. auch BTDrucks 13/4184, S. 30).\n\n 2. Auslegung und Anwendung der vorgenannten Vorschriften in den angegriffenen           14\nEntscheidungen verstoßen aber gegen Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n a) Ob der Bundesgerichtshof der Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers bei Anwendung der Vorschriften über das Vorschaltverfahren in der angegriffenen Entscheidung im gebotenen Umfang Rechnung trägt, erscheint zweifelhaft. Der Bundesgerichtshof bleibt nicht dabei stehen, die Feststellung des Vermögensverfalls als\nGrund für eine Amtsenthebung in ein eigenes gerichtliches Verfahren vorzuverlagern. Er geht vielmehr davon aus, dass bei Verstreichen der Antragsfrist für das Vorschaltverfahren der Amtsenthebungsgrund - wie bei einem rechtskräftig abgeschlossenen Vorschaltverfahren - bindend festgestellt ist. Schon in einer früheren\nEntscheidung (vgl. BGHZ 78, 232) hat der Bundesgerichtshof hierzu ausgeführt,\n\n\n                                          4/8\n\ndass allein die Gleichstellung von Unterlassen eines rechtzeitigen Antrags und\nrechtskräftiger gerichtlicher Feststellung dem Zweck des Vorschaltverfahrens entspreche.\n\n  Diese Gleichstellung eines versäumten mit einem erfolglos durchgeführten Vorschaltverfahren nimmt dem Notar allerdings nicht nur den vom Gesetzgeber erstrebten besonderen Schutz der Berufswahlfreiheit. Die Einrichtung des Vorschaltverfahrens bewirkt vielmehr das Gegenteil und belastet den Notar, weil der\nAmtsenthebungsgrund schon im Vorfeld der eigentlichen Amtsenthebungsentscheidung ohne gerichtliches Verfahren - und ohne dass sich diese Rechtsfolge dem\nWortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO entnehmen lässt - als bindend festgestellt gilt.\nAus der vornehmlichen Schutzvorschrift zu Gunsten des Notars wird in dieser Auslegung eine Norm, die allenfalls noch das öffentliche Interesse an einer raschen Klärung der Rechtlage fördert. Ob dies im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen der\nAmtsenthebung verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, erscheint zweifelhaft.\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen sind jedoch auch ungeachtet dessen mit              17\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar.\n\n  aa) Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Umstände, die seit Abschluss des        18\nVorschaltverfahrens bis zum Ausspruch der Amtsenthebung eintreten, in die Prüfung, ob ein Amtsenthebungsgrund vorliegt, mit einzubeziehen sind. Er stellt damit\nauf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im\nAmtsenthebungsverfahren ab und lässt spätere Veränderungen unberücksichtigt.\nDies könnte im Hinblick auf die Berufswahlfreiheit des Notars, der nur die Möglichkeit\nhat, bei Vorliegen eines Bedürfnisses (§ 4 BNotO), nach Ausschreibung der Notarstelle (§ 6 b BNotO) und bei Bestehen der Konkurrenz mit anderen Bewerbern (§ 6\nBNotO) erneut bestellt zu werden, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.\n\n  Parallelen zum Beamtenrecht lassen sich insoweit nur bedingt ziehen. Zwar hat das      19\nBundesverwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Zurruhesetzung eines Beamten den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung angesehen (vgl. BVerwGE 105, 267). Zur Rechtfertigung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes hat es aber ausdrücklich auch auf die Option einer\nerneuten Berufung in das Beamtenverhältnis bei später wiedererlangter Dienstfähigkeit verwiesen (vgl. § 45 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes).\n\n Ebenso wenig kann die Rechtsprechung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs herangezogen werden, die für den Widerruf der Anwaltszulassung grundsätzlich\nauf den Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung abstellt (vgl. BGHZ 75, 356).\nObwohl die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein\nerneutes Zulassungsverfahren entstehen, vergleichsweise gering sind gegenüber\ndenjenigen, die ein Notar durch den Verweis auf ein neues Bestellungsverfahren hat,\nberücksichtigt der Anwaltssenat aus Zweckmäßigkeitsgründen bei der Entscheidung\nüber den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch einen zweifelsfreien\nnachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes.\n\n\n                                          5/8\n\n bb) Es bedarf jedoch keiner Entscheidung über einen etwa verfassungsrechtlich gebotenen Entscheidungszeitpunkt, weil selbst auf der Grundlage der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1\nGG vorliegend der Annahme eines Vermögensverfalls entgegensteht.\n\n  (1) Für die Amtsenthebung von Notaren hat der Notarsenat des Bundesgerichtshofs          22\ndie Begriffsbestimmung des Anwaltssenats zur Parallelvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr.\n7 der Bundesrechtsanwaltsordnung übernommen, wonach Vermögensverfall vorliegt, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die\ner in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, gerät und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13. März 2000, NJW-RR\n2000, S. 1228). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  (2) Angesichts der bereits geschilderten schweren Folgen, zu denen die bei Vermögensverfall ohne Ermessensspielraum auszusprechende Amtsenthebung führt, gebietet die Berufswahlfreiheit des Notars aus Art. 12 Abs. 1 GG eine sorgfältige Prüfung, ob auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Vermutung des\nVermögensverfalls als widerlegt angesehen werden kann. Dies gilt insbesondere vor\ndem Hintergrund, dass eine Amtsenthebung, die auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen wird, einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung\nentgegensteht. In der Regel wird nur bei Fortführung der Praxis und auf Grund der\ndort erwirtschafteten Einnahmen ein Insolvenzplan erstellt und durchgeführt werden\nkönnen; letztlich dient dies auch den finanziellen Interessen der Rechtsuchenden\n(zur unzureichenden Abstimmung berufsregelnder Gesetze mit der InsO vgl. Jaeger/\nHenckel, InsO, 2004, § 35 Rn. 17).\n\n (3) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.           24\n\n  Der Bundesgerichtshof geht wie das Sächsische Staatsministerium der Justiz und           25\nentgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts davon aus, dass die Ergebnisse\nder Gläubigerversammlung vom 20. Februar 2003 die Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet haben. Eine grundrechtsgeleitete Auslegung und Anwendung\nder einschlägigen Bestimmungen des Berufsrechts, welche die Folgen des Eingriffs\nin die Berufswahlfreiheit nicht aus dem Blick verliert, lässt diese Schlussfolgerung jedoch nicht zu.\n\n Die stattgebende Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde hingegen erkennbar             26\nvon grundrechtlichen Erwägungen beeinflusst. Das Oberlandesgericht hat die tatsächlichen Änderungen in der Zeit zwischen der Bestandskraft des Vorbescheids\nund dem Ausspruch der Amtsenthebung ausführlich erörtert und ist nach Maßgabe\ndes Sachstandes am letztgenannten Termin zu dem Ergebnis gelangt, dass die\nAmtsenthebung rechtswidrig gewesen ist. Die Annahme des Vermögensverfalls sei\nnur begründet, wenn der Notar in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerate, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne; hier aber sei zu erwarten gewesen, dass der Notar in absehbarer Zeit schuldenfrei sein würde. Entscheidend sei insofern, dass die Gläubigerversammlung einen Monat zuvor den Insolvenzverwalter\n\n\n                                           6/8\n\nmit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragt und zugleich beschlossen habe,\ndass der Antragsteller das Notariat fortführe. Damit sei vorgezeichnet gewesen, dass\ndas Insolvenzverfahren nach § 258 Abs. 1 der Insolvenzordnung aufgehoben würde,\nsich die Vermutung des Vermögensverfalls also als grundlos erweise. Grundlage des\nErgebnisses der Gläubigerversammlung sei gewesen, dass der Insolvenzverwalter\ndie Schuldenbereinigung durch ein \"Planverfahren\" für möglich gehalten habe und\ndie Gläubiger diese Sichtweise geteilt hätten. Für die berechtigte Erwartung einer\nVermögenssanierung sei maßgebend, dass der Insolvenzverwalter bei Erläuterung\nseiner Vorstellungen zur Schuldenbereinigung in der Gläubigerversammlung bestens\nmit der Vermögenssituation des Notars vertraut gewesen sei. Zudem seien die wesentlichen Gläubiger, nämlich die beteiligten Großbanken, geschäfts- und insolvenzerfahren und könnten damit die Möglichkeit einer Sanierung verlässlich abschätzen.\n\n Der Bundesgerichtshof gelangt zu einer abweichenden Prognose, ohne auf die vom            27\nOberlandesgericht herausgestellten Besonderheiten des konkreten Falls einzugehen. Näher ausgeführt wird allein das Argument, eine Erfüllung des Insolvenzplans\ndurch den Beschwerdeführer sei nicht absehbar gewesen, weil eine Fortführung seiner Notartätigkeit nicht sicher gewesen sei. Damit werden die Anforderungen an eine\nWiderlegung des nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO vermuteten Vermögensverfalls mit\nBlick auf die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers unnötig überspannt. Die Amtsenthebung kann nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und nach dem mit ihr\nverfolgten Zweck nur die Folge, nicht jedoch die Ursache des Vermögensverfalls\nsein. Ist die Erwartung gerechtfertigt, dass die finanziellen Verhältnisse des Notars in\nabsehbarer Zeit wieder geordnet werden können, so liegen die Voraussetzungen einer Amtsenthebung nicht vor und können durch eine gleichwohl verfügte Amtsenthebung auch nicht herbeigeführt werden.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n                Papier                  Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                           7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n31. August 2005 - 1 BvR 912/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2005 - 1 BvR 912/04 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050831_1bvr091204.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050831.1bvr091204\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-31/1-bvr-912-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-31/1-bvr-912-04","retrieved":"2026-07-10 10:54:11.996503+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-08-31/1-bvr-912-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-08-31","dockets":["1 BvR 912/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050831.1bvr091204","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050831.1bvr091204"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.08.2005 – 1 BvR 912/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-31/1-bvr-912-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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