{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050830_1bvr061699","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050830.1bvr061699","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-08-30","aktenzeichen":"1 BvR 616/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 616/99 -\n- 1 BVR 1028/03 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\nI.     des Herrn Dr. W...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Koll.,\n                   Heiligenberger Straße 18, 10318 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/09 R -\n   ,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. April 1998 - L 1 RA\n   38/96 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Januar 1996 - S 4 An 223/95 -,\n\nd) die vorangegangenen Bescheide der Bahnversicherungsanstalt - 48 060531 W\n   008 AA 7122 -,\n\n2. mittelbar gegen\ndie zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, insbesondere § 256 a Abs. 2 und 3\nSGB VI\n\n- 1 BVR 616/99 -,\n\nII.          der Frau R...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Koll.,\n                   Heiligenberger Straße 18, 10318 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 14/00 R -\n   ,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Mai\n   2000 - L 2 RJ 115/96 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Mai 1996 - S 9 R 109/94 -,\n\nd) den Rentenbescheid der Bahnversicherungsanstalt vom 4. Dezember 1998\n   - 44 190233 F 512 4058 -,\n\n\n\n\n                                        1/16\n\ne) den Bescheid zur Rentenanpassung vom 1. Juli 2000\n   - 978 44 190233 F 512 11 -,\n\nf) den Bescheid zur Rentenanpassung vom 1. Juli 2001\n   - 978 44 190233 F 512 11 -,\n\ng) den Bescheid zur Rentenanpassung vom 1. Juli 2002\n   - 978 44 190233 F 512 11 -,\n\n2. mittelbar gegen\ndie zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, insbesondere § 256 a Abs. 2 und 3\nSGB VI\n\n- 1 BVR 1028/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. August 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie miteinander verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Höhe der Rente von Mitarbeitern der         1\nDeutschen Reichsbahn in der Deutschen Demokratischen Republik nach der Überleitung der Renten in die gesamtdeutsche Rentenversicherung.\n\n                                         I.\n Die Alterssicherung in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte entweder        2\nüber die allgemeine Sozialpflichtversicherung, gegebenenfalls ergänzt durch die\nFreiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR), oder über die Zugehörigkeit zu einem\nder über 60 Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme (vgl. hierzu BVerfGE 100, 1\n<3 ff.>). Dabei wichen nicht nur die Regelungen in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen zum Teil stark voneinander ab. Auch in der grundsätzlich einheitlichen Sozialpflichtversicherung gab es für bestimmte Berufsgruppen vorteilhafte Sonderregelungen.\n\n  1. Die vorliegenden Verfahren betreffen begünstigende Vorschriften nach der so genannten Eisenbahnerversorgung der Deutschen Demokratischen Republik. Diese\nVersorgung wurde durch die Anordnung über die Einführung einer Altersversorgung\nfür Eisenbahner vom 7. Januar 1956 zusammen mit der 1. Durchführungsbestim-\n\n\n                                        2/16\n\nmung vom 9. Februar 1956 (veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des\nMinisteriums für Verkehrswesen, 1956, Nr. 11, S. 41; im Folgenden:\nEisenbahnerversorgung-EinführungsAO) und die Verordnung über die Pflichten und\nRechte der Eisenbahner in der Deutschen Demokratischen Republik - Eisenbahner-Verordnung - vom 18. Oktober 1956 (GBl I S. 1211) begründet (vgl. hierzu Wollschläger, DRV 1999, S. 675; Deter, DRV 2002, S. 10). Danach hatte Anspruch auf\nAltersversorgung der Deutschen Reichsbahn (DR), wer am 1. Januar 1956 oder danach bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt war, die Altersgrenze erreicht hatte und eine Wartezeit von 15 Jahren sowie eine ununterbrochene Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn von 10 Jahren vorweisen konnte (§ 2 Abs. 1\nEisenbahnerversorgung-EinführungsAO; § 12 EisenbahnerVO 1956). Anfangs handelte es sich um eine eigenständige Versorgung der DR-Mitarbeiter, die - vergleichbar den Sonderversorgungssystemen - unabhängig von der allgemeinen Sozialversicherung und den dort maßgeblichen Vorschriften war.\n\n  Die Höhe der Versorgungsleistungen war abhängig von der Beschäftigungsdauer          4\nund begann ab einer 10jährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei 20 vom\nHundert des durchschnittlichen Monatsgrundlohns der letzten fünf Jahre vor Eintritt\ndes Versicherungsfalles. Jedes weitere Beschäftigungsjahr bis zu einer 25jährigen\nBeschäftigungszeit führte zu einer Erhöhung um 2 vom Hundert; jedes darüber hinaus gehende Jahr der Beschäftigung bewirkte eine Erhöhung um 1 vom Hundert. Als\nHöchstsatz war 70 vom Hundert des Monatsgrundlohns vorgesehen. Die Altersversorgung durfte allerdings 800 Mark monatlich nicht übersteigen (vgl. § 2 Abs. 3 und\n10 der Eisenbahnerversorgung-EinführungsAO). Im Ergebnis führte diese Regelung\ndazu, dass die in der Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik geltende starre Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, die die besonderen Anspruchsvoraussetzungen dieser Versorgung erfüllten, außer Kraft gesetzt war. Wer als Angehöriger der\nDeutschen Reichsbahn die Voraussetzungen für deren Altersversorgung nicht erfüllte, erhielt eine \"normale\" Sozialversicherungs-Rente als Alters- oder Invalidenrente\nvon der Deutschen Reichsbahn gezahlt (vgl. § 2 Abs. 2 der Eisenbahnerversorgung-EinführungsAO).\n\n 2. Nachdem die Deutsche Demokratische Republik durch die Verordnung über die          5\nVerbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl II S. 121; im Folgenden: FZR-VO 1971) eine allgemeine Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR)\neingeführt hatte, wurde 1973 die Altersversorgung der DR-Beschäftigten in der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung -\nvom 28. März 1973 (GBl I 1973, S. 217; im Folgenden: EisenbahnerVO 1973) in das\nSystem der allgemeinen Sozialversicherung und insbesondere in deren Rentenberechnungssystem eingefügt. Es wurde eine von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängige Mindestrente durch einen variablen Rentenanteil aufgestockt, indem ein Steigerungsbetrag von 1,5 vom Hundert des monatlichen Durchschnittsverdienstes für\n\n\n\n                                        3/16\n\njedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Zurechnungszeit hinzuaddiert\nwurde.\n\n  3. Den Beschäftigten blieb, soweit sie - wie im Falle des Verfahrens 1 BvR 616/99 -      6\nals \"Altfälle\" bereits eine Anwartschaft auf die \"Alte Versorgung\" erworben hatten, die\nvor dem 1. Januar 1974 erworbene Anwartschaft auf Altersversorgung nach der früheren Rechtslage auch ohne den Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung\nerhalten. Nach § 13 EisenbahnerVO 1973 waren auf sie unter näher bestimmten Voraussetzungen die bisherigen Versorgungsbestimmungen weiter anzuwenden. Sofern diese Versorgung für die Betroffenen günstiger war, wurde statt des durchschnittlichen Monatsgrundlohns der letzten fünf Jahre für die Berechnung der Rente\nallein der im Monat Dezember 1973 erzielte Tariflohn herangezogen.\n\n  Für diejenigen DR-Angehörigen, die Anspruch auf eine \"Alte Versorgung\" hatten,           7\nbewirkte der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung - obwohl formell möglich - keine Erhöhung der Altersrente, weil tatsächliche Verdienste bis 1.250 Mark\nmonatlich bei Vorliegen einer \"Alten Versorgung\" immer als versichert galten (vgl. näher Deter, DRV 2002, S. 10 <23>) und aus der Zusatzversicherung dann keine Zusatzrente gezahlt wurde (vgl. § 13 Abs. 2 FZR-VO 1971).\n\n 4. Sofern - wie im Falle des Verfahrens 1 BvR 1028/03 - die Voraussetzungen einer         8\n\"Alten Versorgung\" nicht vorlagen, wurde danach differenziert, ob ein Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung erfolgte. Der Beitritt führte für die Versicherten ab\ndem In-Kraft-Treten der Neuregelung der Eisenbahnerversorgung am 1. Januar 1974\ngrundsätzlich zu einer höheren Rentenleistung. Gleichwohl sahen nicht wenige Versicherte von einem Beitritt ab, weil seit dem 1. Januar 1974 Arbeitsentgelte bei der\nDeutschen Reichsbahn als mit dem Steigerungsbetrag zur Berechnung der Altersund Invalidenversorgung von 1,5 vom Hundert für jedes Jahr der Dienstzeit statt des\nnormalen Steigerungsbetrags in der Sozialversicherung von 1 vom Hundert versichert galten, sofern eine ununterbrochene Dienstzeit von 10 und mehr Jahren erreicht wurde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EisenbahnerVO 1973). Mit dieser Regelung sollten\ndie Beschäftigten der Reichsbahn als eines Schlüsselsektors der Wirtschaft davon\nabgehalten werden, in andere Beschäftigungsbereiche zu wechseln. Die Regelung\nbewirkte, dass ein Versicherter mit 45 Beschäftigungsjahren und einem monatlichen\nDurchschnittsverdienst von 600 Mark im maßgeblichen Zeitraum eine um 135 Mark\nhöhere Rente, rund 28 vom Hundert mehr als ohne den Steigerungsbetrag, aus der\nSozialversicherung erreichen konnte (vgl. Deter, DRV 2002, S. 10 <14>).\n\n  5. Im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag\n- vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) ist vorgesehen, dass die Vorschriften der EisenbahnerVO 1973 nur noch bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden sind (Art. 9\nAbs. 2 i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a)).\nDurch das auf Grund des Einigungsvertrages erlassene Renten-Überleitungsgesetz\n(RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) wurden sämtliche Rentenansprüche und\n\n\n\n                                          4/16\n\nRentenanwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in einheitliche Rentenansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) überführt (siehe näher Beschluss des Ersten Senats vom 11. Mai\n2005, 1 BvR 368/97 u.a., I. 3. c).\n\n  Zur Versorgung der Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn gab es mehrere parlamentarische Initiativen, die auf eine Verbesserung der durch die Rentenüberleitung\nbewirkten Rechtslage zielten (vgl. etwa BTDrucks 14/2522; BTDrucks 14/2729). Der\nGesetzgeber hat jedoch lediglich die Auslegung des § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI\ndurch das mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 6161/99 angegriffene Urteil des\nBundessozialgerichts vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104) zur Berücksichtigung\nder \"Alten Versorgung\" mit der Neufassung des § 256 Abs. 2 SGB VI im Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I\nS. 1939 - im Folgenden: § 256 a Abs. 2 SGB VI n.F.) \"zur rechtlichen Klarstellung\"\nübernommen (vgl. BTDrucks 14/5640, S. 13 f.); die Rentenversicherungsträger hatten angekündigt, dem Urteil über den jeweiligen Einzelfall hinaus nicht zu folgen (vgl.\nWollschläger, DRV 1999, S. 675 <678>). Eine weitergehende Verbesserung wurde\nabgelehnt. Insbesondere wurde der Steigerungsbetrag von 1,5 für DR-Angehörige\nohne \"Alte Versorgung\" nicht in das SGB VI übernommen.\n\n Im Hinblick auf die Angehörigen der Deutschen Reichsbahn enthält das 2. AAÜG-            11\nÄnderungsgesetz zwei wesentliche Regelungen. Für Zeiten der Beschäftigung bei\nder Deutschen Reichsbahn vor dem 1. Januar 1974 galten für den oberhalb der im\nBeitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt (vgl. §§ 256 a\nAbs. 2 Satz 2, 307 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F.), also auch für den Beschwerdeführer\nim Verfahren 1 BvR 616/99. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 ist dies bis zu einem Zusatzentgelt\nvon 650 Mark monatlich nur für Berechtigte mit einer \"Alten Versorgung\" der Fall (vgl.\n§§ 256 a Abs. 2 Satz 3, 307 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI n.F.). Zu diesen Berechtigten gehört die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1028/03 nicht.\n\n                                          II.\n 1. 1 BvR 616/99                                                                          12\n\n  a) Der 1931 geborene Beschwerdeführer war von 1949 bis 1991 Mitarbeiter der             13\nDeutschen Reichsbahn und hatte einen Anspruch auf die \"Alte Versorgung\". Im Hinblick auf diese besondere Absicherung sah er davon ab, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Seit 1. Januar 1995 erhielt er von der Bahnversicherungsanstalt (BVA) als dem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Altersrente\nfür langjährige Versicherte in Höhe von 1.847,51 DM auf der Grundlage von 52,1160\nEntgeltpunkten (Ost). Die Versicherungsanstalt berücksichtigte hierbei lediglich Arbeitsentgelte des Beschwerdeführers bis zu 7.200 Mark pro Jahr, weil sie die in der\nSozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik geltende feste\n\n\n                                          5/16\n\nBeitragsbemessungsgrenze von 600 Mark auch auf seinen Rentenanspruch anwendete.\n\n  b) Die dagegen gerichtete Klage blieb zunächst ohne Erfolg. Mit Urteil vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104) hob das Bundessozialgericht die Urteile der Instanzgerichte und die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als der Wert des Rechts auf Altersrente für die berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten vom März 1971 bis zum Juni\n1990 nur auf der Grundlage von Arbeitsentgelten von monatlich 600 Mark festgesetzt\nworden war. Die Bahnversicherungsanstalt wurde verurteilt, den Rentenwert auf der\nGrundlage eines monatlichen Arbeitsverdienstes in dem genannten Zeitraum in Höhe\nvon 1.250 Mark festzustellen und ab dem Jahr 1995 rückwirkend eine höhere Altersrente zu zahlen.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Revision begehrt hatte, von der Beachtung           15\njeglicher Beitragsbemessungsgrenze freigestellt zu werden und zusätzlich zu seiner\nAltersrente nach dem SGB VI eine \"seiner Arbeit, Qualifikation und Leistung\" entsprechende zusätzliche Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn zu erhalten,\nwurde die Revision zurückgewiesen. Für die Zurückweisung eines Teils der Revisionsanträge sei entscheidend, dass es sich bei der Versorgung der Eisenbahner nach\nden hierfür in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Sondervorschriften\nnicht um ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem gehandelt habe. Deswegen\nfänden die hierfür im Rahmen der Rentenüberleitung geltenden Spezialvorschriften\nkeine Anwendung (vgl. schon BSGE 78, 41). Der Einigungsvertrag habe Renten aus\nden Anwartschaften der \"Alten Versorgung\" der Gruppe \"Sozialpflichtversicherungsrenten/Renten aus der FZR\" und nicht derjenigen der \"Sonder- und Zusatzversorgungsrenten\" zugeordnet. Er habe die §§ 11 bis 15 EisenbahnerVO und die dazu gehörige Versorgungsordnung übergangsweise bis zum In-Kraft-Treten des SGB VI\nauch im Beitrittsgebiet für anwendbar erklärt, und dies gerade nicht im Kontext mit\nden Sonder- und Zusatzversorgungssystemen, sondern in einer eigenen Vorschrift\nim Zusammenhang sonstiger Bestimmungen über die Sozialpflichtversicherung und\nüber die Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung einer zusätzlichen Eisenbahnerversorgung neben seiner Altersrente nach dem SGB VI begehre, sei die Revision ebenfalls unbegründet. Es gebe im geltenden Recht keine Anspruchsgrundlage für einen\nzusätzlichen Anspruch gegen die Bahnversicherungsanstalt auf Gewährung einer\nzweiten Rente. Die Anwartschaften des Beschwerdeführers nach der Eisenbahner-Verordnung seien durch eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine SGB VI-Rente ersetzt worden. Dies sei mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n c) Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er insbesondere eine Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 12, Art. 14, Art. 19, Art. 20 sowie Art. 72 GG und von Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention\nrügt. Die Rente aus der Sozialpflichtversicherung habe in der Deutschen Demokratischen Republik lediglich die \"erste Säule\" der Alterssicherung repräsentiert. So wie\n\n\n\n                                           6/16\n\nes in der Bundesrepublik zusätzliche Säulen der Alterssicherung gebe, habe er - der\nBeschwerdeführer - einen Anspruch auf eine zusätzliche Versicherungsrente aus der\n\"Alten Versorgung\" der Deutschen Reichsbahn erworben. Der Anspruch sei verfassungsrechtlich geschützt. Eine angemessene Altersversorgung sei für den Beschwerdeführer nur zu erreichen, wenn neben der nach dem SGB VI berechneten\nRente von der Bahnversicherungsanstalt eine zusätzliche Altersrente gewährt werde,\ndie den Besonderheiten der \"Alten Versorgung\" der Deutschen Reichsbahn Rechnung trage. Die Versorgung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn habe ebenso wie die der Beschäftigten der Deutschen Post grundsätzlich eine \"Vollversorgung\"\ngarantiert; das sei im besonderen Maße bei der Überführung in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Diese Vollversorgung trage Grundzüge, die mehr der Beamtenversorgung als derjenigen aus der Sozialpflichtversicherung geähnelt hätten. Bei sachgemäßer Anwendung des § 256 a\nAbs. 2 und 3 SGB VI würde sich die gegenwärtig gewährte Rente des Beschwerdeführers von etwa 52 persönlichen Entgeltpunkten auf 68 Entgeltpunkte erhöhen, was\neiner Erhöhung von ca. 2.080 DM auf ca. 2.760 DM gleichkomme. Auch dieser Betrag liege noch weit unter der zum Vergleich heranzuziehenden Versorgung eines\ngleichaltrigen Pensionärs der Deutschen Bundesbahn.\n\n 2. 1 BvR 1028/03                                                                     18\n\n  a) Die 1933 geborene Beschwerdeführerin war von 1967 bis 1990 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Nachdem ihr dort erzieltes Entgelt zum 1. Januar\n1980 die in der Deutschen Demokratischen Republik geltende Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich überschritt, zahlte sie ab diesem Zeitpunkt bis zur\nBeendigung ihrer Beschäftigung Beiträge in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung\nein. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 1993 Altersrente für Frauen auf der Grundlage von 25,2870 Entgeltpunkten (Ost) in Höhe von monatlich 712,84 DM. Hinzu kam ein Steigerungsbetrag aus der Höherversicherung von 2,01 DM sowie ein Rentenzuschlag von\n46,15 DM. Der Steigerungsbetrag ergab sich aus den Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Der Rentenzuschlag nach § 319 a SGB VI wurde in Verbindung mit Art. 2 RÜG ermittelt; er wurde ab dem 1. Januar 1996 \"abgeschmolzen\".\n\n  b) Die von der Beschwerdeführerin eingelegten, auf eine höhere Rente zielenden      20\nRechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hat die Revision mit Urteil vom 11. Dezember 2002 (BSGE 90, 197) als unbegründet zurückgewiesen. Auf\nGrund ihrer Zugehörigkeit zur Versorgung der Deutschen Reichsbahn könne die Beschwerdeführerin keine höheren Leistungen beanspruchen als diejenigen, die ihr zuerkannt worden seien. Während ihrer Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn\nsei sie in der Allgemeinen Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik versichert gewesen. Diese Beitragszeiten seien nach § 248 Abs. 3 Satz 1\nSGB VI Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt, wobei Entgeltpunkte hierfür\nnach Maßgabe der Sonderregelung des § 256 a SGB VI zu ermitteln seien. Der jeweils zu berücksichtigende Verdienst sei in § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI abschlie-\n\n\n                                        7/16\n\nßend geregelt. Hierbei seien insoweit auch die durch das 2. AAÜG-Änderungesetz\nerfolgten Verbesserungen für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn zu berücksichtigen. Die Regelungen des § 256 a SGB VI erlaubten es indes nicht, höhere als\ndie tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste für die Rentenberechnung heranzuziehen.\nAuch seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Prämienzahlungen\nund angeblichen Belohnungen, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien,\nvon der Rentenberechnung nach dem SGB VI ausgeschlossen.\n\n  Von der durch das 2. AAÜG-ÄndG vorgenommenen Ergänzung des § 256 a Abs. 2                  21\nSGB VI für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn profitiere die Beschwerdeführerin deswegen nicht, weil dessen tatbestandliche Voraussetzungen in ihrem Falle\nnicht gegeben seien. Zum einen habe sie bis zum 31. Dezember 1973 keine über der\nBeitragsbemessungsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik liegenden Arbeitsverdienste erzielt (§ 256 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Außerdem habe sie am 1. Januar 1974 noch keine 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn zurückgelegt (§ 256 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Eine weitergehende\nBerücksichtigung von Arbeitsverdiensten sei nur auf Grund der Regelung des\n§ 256 a Abs. 3 SGB VI möglich. Hierauf sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht angewiesen, da sie ab dem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung\nentrichtet habe und daher die damit versicherten Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung schon aus diesem Grunde berücksichtigt worden seien.\n\n  Die Beschwerdeführerin könne keine Ansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem geltend machen (unter Hinweis auf BSGE 78, 41). Soweit zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik Versicherte der Reichsbahn im Rahmen der Eisenbahnerversorgung einen Steigerungsbetrag von 1,5 erhalten hätten,\nändere dies für die Beschwerdeführerin nichts an der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlage. Denn diese dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik eigene Berechnungsgröße habe im bundesdeutschen Rentenrecht keine Entsprechung. Die Änderung des § 256 a Abs. 2 SGB VI durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz sei bewusst auf den besonderen Vertrauensschutz derjenigen DR-Angehörigen begrenzt worden, welche die \"Alte Versorgung\" gehabt hätten. Danach\nkönne die Eisenbahnerversorgung der Beschwerdeführerin - so wie geschehen - lediglich im Rahmen des Rentenzuschlags nach § 319 a SGB VI in Verbindung mit\nArt. 2 RÜG berücksichtigt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen dieses Ergebnis nicht.\n\n c) Die Beschwerdeführerin hat Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie insbesondere eine Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 12, Art. 14, Art. 19, Art. 20 sowie Art. 72 GG und von Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention\nrügt. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde entspricht im Wesentlichen derjenigen des Beschwerdeführers zu I. Zusätzlich wird geltend gemacht, dass wegen des\nBeitritts der Beschwerdeführerin zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht nur\neine zusätzliche Eisenbahnerversorgung, sondern darüber hinaus noch eine dritte\n\n\n                                           8/16\n\nRentenleistung aus dieser Versicherung zu erbringen sei. Außerdem werde der \"Faktor 1,5\" vom Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages erfasst und müsse daher\nweiter gewährt werden.\n\n  d) Die Bundesregierung hat nach Bekanntwerden der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts erklärt, eine Initiative zur Anerkennung des Steigerungsbetrages von 1,5 bei der Rentenberechnung von Angehörigen der Reichsbahn nach dem SGB VI sei nicht beabsichtigt\n(vgl. BTDrucks 15/1164, S. 81; BTDrucks 15/1279, S. 42).\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn die            25\nAnnahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Sie haben\nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verfassungsbeschwerdeführer im Verfahren         26\n1 BvR 616/99 durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften in seinen Grundrechten verletzt ist.\n\n a) Es ist bereits zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf   27\ndas Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann.\n\n aa) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum. Für den eigentumsrechtlichen Schutz von Ansprüchen und Anwartschaften des Sozialversicherungsrechts ist\nVoraussetzung, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die\nnach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 69, 272 m.w.N.). Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unterfallen demnach grundsätzlich der Eigentumsgarantie des Art. 14\nAbs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 f>; 58, 81 <109>; stRspr). Für rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gilt dies mit der Maßgabe, dass Art. 14 Abs. 1 GG sie in der\nForm schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl. BVerfGE 100, 1 <33 f.>).\n\n  bb) Im Einigungsvertrag ist in Bezug auf die Eisenbahnerversorgung der Deutschen      29\nDemokratischen Republik angeordnet, dass §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO 1973\nund die auf ihrer Grundlage ergangenen Versorgungsordnung nur bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet\nH Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a). Gegenstand dieser Vorschriften sind die hier in\nFrage stehenden Rentenanwartschaften und Rentenansprüche von DR-Angehörigen\nsowohl aus der \"Alten Versorgung\" (§ 13 EisenbahnerVO 1973) als auch aus der\n1973 neu geregelten Versorgung mit dem besonderen Steigerungsbetrag 1,5 (§ 11\nAbs. 3 Satz 1 EisenbahnerVO 1973). Dies entspricht der Regelung in Art. 9 Abs. 2 in\nVerbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a EV\nfür die berufsbezogene Zuwendung (BBZ) an Balletttänzer der Deutschen Demokra-\n\n\n                                         9/16\n\ntischen Republik. Auch hier hatte der Einigungsvertragsgesetzgeber die Beendigung\nder Leistung zum 31. Dezember 1991 verfügt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Eigentumsverletzung der Betroffenen durch diese Regelung und die auf dieser\nRegelung beruhenden Gerichtsentscheidungen verneint (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2002, SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6 Nr. 3).\n\n  Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Auch hier wurden die in Frage stehenden      30\nAnwartschaften im Einigungsvertrag nicht als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt; ihre Überführung in das SGB VI wurde ausgeschlossen. Insofern ist die rechtliche Situation nicht mit der Überführung der Rechte\naus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen vergleichbar, für die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 EV ein differenziert ausgestaltetes Überführungsprogramm mit bestimmten Garantien vorgesehen ist. Die Versorgung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn war - wie das Bundessozialgericht in einer\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise festgestellt hat (vgl. BSGE 78,\n41; stRspr) - dem System der allgemeinen Sozialpflichtversicherung zugeordnet; es\nist nach dem hier maßgeblichen Bundesrecht nicht als Zusatzversorgung im Sinne\ndes Anspruchs- und Anwartschaftsübertragungsgesetzes zu qualifizieren.\n\n cc) Aber auch wenn man die Anwartschaften und Ansprüche aus der \"Alten Versorgung\" der Angehörigen der Reichsbahn dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG\nzuordnet, bewegen sich die hier maßgeblichen Vorschriften des § 256 a Abs. 2\nSGB VI n.F. über die Berücksichtigung der \"Alten Versorgung\" innerhalb des Rahmens, den das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 für die Aus- und Umgestaltung\nrentenrechtlicher Positionen aus der Deutschen Demokratischen Republik setzt (vgl.\ndazu BVerfGE 100, 1 <37 f.>; BVerfG, NJW 2005, S. 2213 <2214>). Die in Frage stehenden Regelungen dienen einem Gemeinwohlzweck und genügen dem Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit.\n\n  (1) Der gesamtdeutsche Gesetzgeber verfolgte nach der Herstellung der Deutschen        32\nEinheit ein Ziel des Gemeinwohls, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte. Er durfte auch seinen Vorstellungen über das künftige einheitliche Rentenrecht ein Konzept zugrunde\nlegen, das in der Gestalt des Rentenreformgesetzes bereits seit 1989 vorlag. Er war\nverfassungsrechtlich nicht gehalten, strukturelle Besonderheiten des Sozialversicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik im gesamtdeutschen Rentenrecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2213 <2214>).\n\n (2) Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung         33\ndes Bundessozialgerichts (vgl. oben unter I 5) der speziellen Versorgung der Angehörigen der Reichsbahn in der Deutschen Demokratischen Republik, im Rentenrecht\nder Bundesrepublik Deutschland in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise Rechnung getragen (§ 256 a Abs. 2 Satz 2 und 3 n.F.). Im Grundsatz\nwurde der durch die Zusage einer \"Alten Versorgung\" gewährte Schutz in dem Maße\naufrechterhalten, wie diese Zusage in der Deutschen Demokratischen Republik Gül-\n\n\n\n                                         10/16\n\ntigkeit besaß. Soweit die \"Alte Versorgung\" in der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Versicherung von Arbeitsentgelten über der festen Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark (Ost) führte, hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlicher unbedenklicher Weise im 2. AAÜG-Änderungsgesetz die Berücksichtigung\ndieser Entgelte bei der Rentenberechnung nur insoweit zugelassen, als davon auszugehen war, dass diese Berücksichtigung ihre Berechtigung in einer erbrachten Arbeitsleistung hatte. Dies war nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts (vgl.\nBSGE 83, 104), die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind, bis zu einem\nMonatseinkommen von 1.250 Mark der Fall.\n\n  Die weitergehenden Forderungen des Beschwerdeführers finden in Art. 14 Abs. 1          34\nGG auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips\nkeine Stütze. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zusatzrente kann aus dieser\nGrundgesetzbestimmung schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil bereits nach\ndem Recht der Deutschen Demokratischen Republik die DR-Versorgung nur einen\neinheitlichen Rentenanspruch bewirkte. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits\nentschieden, dass der Gesetzgeber im Einklang mit dem Grundgesetz die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebiets durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung ersetzen durfte (vgl. BVerfGE 100, 1 <40 f.>). Der Beschwerdeführer kann\ndaher auch nicht verlangen, von der Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze freigestellt zu werden. Dies gilt um so mehr, als er bereits wegen der besonderen Berücksichtigung seiner \"Alten Versorgung\" deutlich besser gestellt wird als andere Zugangsrentner, deren über 600 Mark monatlich liegendes Arbeitseinkommen nach\nden Grundsätzen des § 256 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VI bei der Rente grundsätzlich nur berücksichtigt wird, wenn sie von einer Möglichkeit der Versicherung dieses Einkommens durch Zahlung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung Gebrauch gemacht hatten. Der Beschwerdeführer hingegen erhält auf der\nGrundlage des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes eine Versicherung des mehr als doppelten Entgelts, das beim \"normalen\" Rentenversicherten ohne Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Rentenberechnung zugrunde liegt, obgleich beide\nVersicherte Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark bezahlt\nhaben. Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages (Art. 30 Abs. 5) ist im Übrigen gewahrt.\n\n b) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht        35\naus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist.\n\n  aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.       36\nDem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber\ndas Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders\nbehandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und\nsolchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können\n(vgl. BVerfGE 107, 205 <213 f.>; stRspr). Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein\n\n\n                                         11/16\n\nanderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so\ngenügt es dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept\nzugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in\ndieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2213\n<2215>).\n\n bb) Diesen Anforderungen genügt die gesetzliche Regelung.                              37\n\n  (1) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist im Vergleich zu den Angehörigen von      38\nZusatz- und Sonderversorgungssystemen nicht erkennbar. Es ist bereits zweifelhaft,\nob im Verhältnis zu dieser Gruppe der Beschwerdeführer benachteiligt worden ist.\nAuch für die Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gilt die Einschränkung des Versorgungsanspruchs durch die nach § 6 Abs. 1 AAÜG durchzuführende Begrenzung hoher Einkommen nach der Beitragsbemessungsgrenze\nWest. Dies hat insbesondere die Angehörigen von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen getroffen. Hinzu kommt, dass die Angehörigen der Versorgung der Deutschen Reichsbahn als Bestandsrentner - anders als die Mitglieder dieser Versorgungssysteme - an den erheblichen Sonderanpassungen in den Jahren 1990 und\n1991 teilgenommen haben (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 <43>; BVerfG, NJW 2005,\nS. 2213 <2214 f.>).\n\n  (2) Keine verfassungsrechtliche Benachteiligung liegt auch im Verhältnis zu den       39\nPensionären und Rentnern der Deutschen Bundesbahn vor. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass beim Vergleich der Rentenhöhe in Ost\nund West die vergleichbare Berufsgruppe in den alten Bundesländern nicht im Rahmen einer Gleichheitsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehen ist, weil der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, Angehörige von Alterssicherungssystemen der\nDeutschen Demokratischen Republik so zu stellen, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl. BVerfGE 100, 1 <40>). Zudem ist durch die \"Höherwertung\" der niedrigeren Durchschnittsentgelte in der Deutschen Demokratischen Republik mittels der Anlage 10 zum SGB VI die\nVergleichbarkeit mit dem Durchschnitt der Arbeitsentgelte im Westen hergestellt worden (vgl. auch BSGE 83, 104 <112>). Dies hat im Ergebnis dazu geführt, dass die\nüberdurchschnittlichen DR-Entgelte in der Deutschen Demokratischen Republik sich\nauch in überdurchschnittlich hohen Renten im Beitrittsgebiet niedergeschlagen haben.\n\n (3) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, vergleicht      40\nman die Gruppe der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn mit den in der Deutschen Demokratischen Republik Versicherten, die Höchstbeiträge in die Freiwillige\nZusatzrentenversicherung gezahlt haben. Die unterschiedliche Behandlung ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Personen - anders als die Rentner mit \"Alter Versorgung\" der Deutschen Reichsbahn - Beiträge für die Entgelte gezahlt haben, die die\n\n\n\n                                        12/16\n\nBeitragsbemessungsgrenze von 600 Mark überstiegen. Dann ist es aber sachgerecht, diese zusätzlichen Leistungen im Gegensatz zu der Rentenberechnung beim\nBeschwerdeführer auch dann zu berücksichtigen, wenn hiermit Einkommen über\n1.200 Mark monatlich versichert wurden. Der Gesetzgeber knüpft bei der insoweit differenzierenden Regelung in § 256 a Abs. 3 SGB VI an die unterschiedliche Beitragslast an; dies trägt bereits die vorgenommene Differenzierung.\n\n 2. Auch im Verfahren 1 BvR 1028/03 kann die Verfassungsbeschwerdeführerin             41\nnicht mit Erfolg eine Verletzung von Grundrechten geltend machen.\n\n a) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.                         42\n\n aa) Es ist schon fraglich, ob im vorliegenden Fall der Schutzbereich dieses Grundrechts überhaupt berührt wird. Nach den Vorstellungen des Einigungsvertrags sollten\ndie Vorschriften der §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO 1973 und die auf ihrer Grundlage ergangene Versorgungsordnung mit dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 1. Januar 1992 keine Geltung mehr haben (siehe oben unter III 1 a). Damit hat der Einigungsvertrag auch die Gewährung des besonderen Steigungsbetrags von 1,5 vom\nHundert nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EisenbahnerVO 1973 nicht als eigentumsrechtliche\nRechtsposition anerkannt.\n\n bb) Aber auch im Falle einer Unterstellung dieses Elements der Rentenberechnung       44\nunter das Schutzregime der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie scheidet die Annahme einer Verfassungsverletzung durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte aus. Es liegt im Rahmen der Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn er solche besonderen, dem\nRentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik eigenen Elemente nicht in das\ngesamtdeutsche Rentenrecht übernommen hat, weil sie diesem fremd sind (siehe\nBVerfG, NJW 2005, S. 2213 <2214>; vgl. auch BTDrucks 14/5640, S. 13 f.). Ein unverhältnismäßiger Eingriff ist damit nicht verbunden. Die aufgrund des Rechts der\nDeutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenanwartschaften, deren Höhe bei Angehörigen der Deutschen Reichsbahn durch den besonderen Steigerungsbetrag mitbestimmt waren, wurden mit der Überführung in das SGB VI nicht vermindert. Die umgewertete und dynamisierte Rente der Beschwerdeführerin war immer\nhöher als die Rente, die ihr in der Deutschen Demokratischen Republik zugestanden\nhat. Soweit der Beschwerdeführerin nach § 319 a SGB VI ein Rentenzuschlag gewährt und dieser nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift abgeschmolzen wurde,\nbestehen dagegen - ebenso wie im Falle des § 315 a SGB VI (siehe dazu BVerfG,\nNJW 2005, S. 2213, 2214) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In gleicher\nWeise hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 21. Juli 2005 (1 BvR\n1490/99) in Bezug auf § 319 b SGB VI entschieden.\n\n cc) Aber auch soweit Art. 14 Abs. 1 GG dem Inhaber eines Anspruchs oder einer         45\nanspruchsähnlichen Rechtsposition deren Bestand unter dem Gesichtspunkt des\nVertrauensschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 71, 1 <11>; 101, 239 <257>), ist eine Eigentumsverletzung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ein Vertrauen auf die\n\n\n                                         13/16\n\nBeibehaltung des besonderes Steigerungsbetrages nach § 11 Abs. 3 Eisenbahner-VO 1973 konnte nicht entstehen, weil dieser - wie bereits ausgeführt - dem Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland fremd ist. Vertrauen in den Fortbestand von\nRechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik konnte sich in der Zeit\nnach der Wende mit Blick auf eine mögliche Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass für die Erwartung\nbestand, das Recht der Deutschen Demokratischen Republik werde ausnahmsweise in Kraft bleiben (vgl. BVerfGE 88, 384 <404 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2002, SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6, Nr. 3).\nFür das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist hier nichts ersichtlich. Der in Frage stehende Steigerungssatz war schon in der Deutschen Demokratischen Republik\neine Begünstigung, die nur einzelnen Berufsgruppen zugute kam. Schließlich kann\ndie Beschwerdeführer auch nicht unter Berufung auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Dynamisierung des geschützten Zahlbetrags für Angehörige\nder Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 100, 1 <41 f.>) eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. Dies hat das Bundessozialgericht in dem mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt.\n\n  b) Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nach keiner Richtung hin erkennbar. Nach den oben entwickelten und auch hier verbindlichen Maßstäben (siehe unter III 1 b) halten die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften einer Überprüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes stand.\n\n aa) Soweit die Beschwerdeführerin als Vergleichsgruppe die Angehörigen der Deutschen Reichsbahn heranzieht, die in den Genuss der \"Alten Versorgung\" gekommen\nwaren und für die nunmehr die besonderen Vorschriften des § 256 a Abs. 2 SGB VI\nn.F. gelten, wird an Gegebenheiten und Differenzierungen des Rentenrechts der\nDeutschen Demokratischen Republik selbst angeknüpft. Der Beschwerdeführerin\nstand die Möglichkeit einer \"Höherversicherung\" ihrer Arbeitsentgelte durch Beiträge\nzur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen; davon hat sie seit 1983, als sie erstmalig die Beitragsbemessungsgrenze Ost von 600 Mark monatlich überschritt, auch\nGebrauch gemacht mit der Folge, dass ihre tatsächlichen Arbeitsentgelte in vollem\nUmfang in die Rentenberechnung nach dem SGB VI einfließen. Auch bei Anwendung des § 256 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. kann im Übrigen nur der nachgewiesene\nArbeitsverdienst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.\n\n  bb) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG kann die Beschwerdeführerin auch nicht         48\naus einem Vergleich mit der rechtlichen Behandlung der Ansprüche und Anwartschaften von Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen Republik bei deren Überführung in das gesamtdeutsche Rentenrecht herleiten. Auch hier sind die Unterschiede bereits in den Gegebenheiten des\nAlterssicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik begründet. Im\nÜbrigen bestehen Unterschiede nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten der\naus diesen Systemen Berechtigten (siehe BVerfG, NJW 2005, S. 2213 <2215>). Der\n\n\n                                         14/16\n\nGesetzgeber war durch Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht verpflichtet, die Angehörigen der\nReichsbahn renten- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wären sie Angehörige der Deutschen Bundesbahn gewesen (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 <40>).\n\n Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 50\n\n               Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                        15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n30. 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