{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050829.1bvr021905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-08-29","aktenzeichen":"1 BvR 219/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 219/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Dieter Wurster,\n                    Grabenstraße 1, 71229 Leonberg -\n1. unmittelbar gegen\n   den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 2004 – 6 W\n   123/04 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   Art. 234 § 1, § 12 EGBGB\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. August 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren.                          1\n\n  1. Der Beschwerdeführer wurde am 7. März 1948 in Leipzig als außereheliches         2\nKind geboren. Sein Vater erkannte die Vaterschaft an und verstarb im Februar 1954\nin Leipzig, seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Bis Ende Januar 1990 hatte auch der\nBeschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, dann siedelte\ner in die alten Bundesländer über.\n\n Am 9. Juli 2001 verstarb die Erblasserin. Sie war die Schwester des Vaters des Beschwerdeführers und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt durchgehend in den alten\nBundesländern. Die Erblasserin hinterließ ein Vermögen im Wert von rund 405.000 €,\nkeine Verfügung von Todes wegen und - abgesehen vom Beschwerdeführer - keine\nVerwandten. Bei Verneinung der Erbenstellung des Beschwerdeführers würde daher\nder Landesfiskus erben.\n\n\n\n                                        1/5\n\n  Den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2001 auf Erbscheinserteilung des         4\nInhalts, dass er Alleinerbe sei, wies das Amtsgericht - Nachlassgericht - mit Beschluss vom 15. November 2001 zurück. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des\nBeschwerdeführers blieben ohne Erfolg. Zuletzt wies das Oberlandesgericht seine\nweitere Beschwerde mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 zurück. Dabei stellte es\nauf Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG als maßgebliche Norm ab, wonach vor dem 1.\nJuli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern kein Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten zustehe. Der Beschwerdeführer sei trotz seines gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet bis Ende Januar 1990 ein nichteheliches Kind im Sinne dieser Norm. Denn nach Art. 234 § 1 EGBGB gelte für alle familienrechtlichen\nVerhältnisse mit dem Beitritt das Bürgerliche Gesetzbuch mit der Folge, dass außerhalb der Ehe geborenen Kindern, für die das Recht der Deutschen Demokratischen\nRepublik galt, nunmehr die Rechtsstellung eines nichtehelichen Kindes zukomme.\nDie Anwendung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG werde auch nicht durch\nArt. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift habe den Zweck, dem\nvor dem Beitritt geborenen nichtehelichen Kind die durch das bessere Erbrecht der\nDeutschen Demokratischen Republik begründete Erberwartung auch für Erbfälle\nnach dem Beitritt zu erhalten. Nachdem die Erblasserin aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hatte, habe das\nErbrecht der Deutschen Demokratischen Republik für den Beschwerdeführer insoweit auch keine Erberwartung begründen können.\n\n 2. Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er rügt die Verletzung von Art. 6 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG. Außerdem greift er mittelbar Art. 234\n§ 1, § 12 EGBGB an.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der in   7\n§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität\nentgegen. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend\ngemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine\nGrundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 81, 22 <27>; 95,\n163 <171>; stRspr).\n\n Eine derartige Möglichkeit besteht hier. Dem Beschwerdeführer geht es darum, als        8\nAlleinerbe festgestellt zu werden und sich gegen den Landesfiskus insoweit durchzusetzen. Dieses Rechtsschutzziel kann er trotz fehlender weiterer statthafter Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren immer noch vor den Fachgerichten erreichen. Für den\nStreit um das Erbrecht zwischen den Erbprätendenten entfaltet der Ausgang des\n\n\n                                          2/5\n\nErbscheinsverfahrens keine präjudizielle Wirkung, sondern hat allenfalls Einfluss auf\ndie Beweisführung (vgl. dazu nur Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., 2005, Überbl v\n§ 2353 Rn. 5 f. sowie § 2365 Rn. 4). Der Beschwerdeführer kann deshalb gegen den\nLandesfiskus auf Feststellung seines Erbrechts klagen, was im Übrigen bereits aus\n§ 1965 Abs. 2 Satz 1 BGB folgt. Ein entsprechendes Feststellungsurteil erwüchse im\nVerhältnis zum Landesfiskus als dem einzigen anderweit in Frage kommenden Erben in Rechtskraft, die dem Erbschein nicht innewohnt, da er bei Unrichtigkeit von\nAmts wegen wieder einzuziehen ist (§ 2361 BGB).\n\n Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eine derartige Unzumutbarkeit ergibt sich weder aus der Dauer\ndes Erbscheinsverfahrens noch war bereits der bei einer Feststellungsklage letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof mit der Sache befasst. Tatsächlich erscheint\nzumindest nicht ausgeschlossen, dass ein streitiges Verfahren zu einer weiteren –\neventuell auch höchstrichterlichen - Klärung der relativ komplexen einfachrechtlichen\nLage führt. Die Fachgerichte haben nämlich eine (fiktive) Erbenstellung des Beschwerdeführers bei unterstelltem Versterben der Erblasserin vor dem Beitritt ohne\nPrüfung der kollisionsrechtlichen Vorschriften mit dem Hinweis auf Art. 12 § 10 Abs. 2\nSatz 1 NEhelG abgelehnt. Die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer vor dem Beitritt als\nnichteheliches Kind im Sinne des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG einzustufen war,\nhaben sie dabei nicht näher - etwa mit Blick auf die möglicherweise anwendbaren\nArt. 220 Abs. 1 EGBGB, Art. 22 EGBGB (in der bis 31. August 1986 gültigen Fassung), § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch der Deutschen\nDemokratischen Republik (vom 20. Dezember 1965, GBl I 1966 S. 19) - untersucht.\nDaher blieb auch die (sich bei Verneinung der Nichtehelichkeit stellende) Folgefrage\nunerörtert, ob dem Beschwerdeführer durch die Anwendung des BGB-Familienrechts\neine Erberwartung einigungsbedingt genommen wurde. Die Fachgerichte ließen deshalb weiter offen, ob insoweit eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes vorliegt\nund - bejahendenfalls - die Fallkonstellationen derartig vergleichbar sind, dass eine\nAnalogie zu Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB gerechtfertigt ist.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wird darüber hinaus auch dem Begründungserfordernis der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht gerecht.\n\n  Zwar ist die einfachrechtliche Problematik umfassend und gründlich aufgearbeitet.      11\nInwiefern aber die möglicherweise unrichtige rechtliche Behandlung durch die Fachgerichte zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass geben soll, teilt der Beschwerdeführer nicht mit. Er rügt lediglich das Übergehen von seiner Meinung nach einschlägigen IPR-Kollisionsnormen durch das Oberlandesgericht und die deswegen\nunterbliebene Prüfung einer analogen Anwendung des Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB -\nmithin einen einfachrechtlichen Fehler, jedoch keine Verkennung der Maßstäbe von\nArt. 6 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG. Ein verfassungsrechtlicher Bezug erschließt sich\nauch nicht anderweitig. Denn allein der Umstand, dass die Fachgerichte aufgrund\neinfachrechtlicher Fehler dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Erbenstellung abgesprochen haben könnten, lässt trotz des nicht unbeträchtlichen Nachlasswertes kei-\n\n\n                                          3/5\n\nnen zwingenden Rückschluss auf die gerügten Grundrechtsverletzungen zu.\n\n Mit der Verfassungsbeschwerde wird darüber hinaus nicht mitgeteilt, weshalb         12\nArt. 234 § 1, § 12 EGBGB verfassungswidrig sein sollen. Im Gegenteil: Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann seiner mit der Anwendung des BGB-Familienrechts verbundenen Benachteiligung ohne weiteres mit einer analogen Anwendung des Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB begegnet werden. Eine substanziierte\nBegründung fehlt daher auch insoweit.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                14\n\n               Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n29. August 2005 - 1 BvR 219/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050829_1bvr021905.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050829.1bvr021905\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-29/1-bvr-219-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 234 § 1","ref_norm":"234-1","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":4},{"jurabk":"NEhelG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 234 § 12","ref_norm":"234-12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1965","ref_norm":"1965","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2361","ref_norm":"2361","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-29/1-bvr-219-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:11.539715+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-08-29/1-bvr-219-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-08-29","dockets":["1 BvR 219/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050829.1bvr021905","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050829.1bvr021905"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.08.2005 – 1 BvR 219/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-29/1-bvr-219-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/234-1","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"234-1","label":"Art 234 § 1 BGBEG","mentions":4},{"id":"BGBEG/235-1","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"235-1","label":"Art 235 § 1 BGBEG","mentions":4},{"id":"NEhelG/10","law":"NEhelG","abbreviation":"NEhelG","ref":"10","label":"§ 10 NEhelG","mentions":4},{"id":"BGBEG/234-12","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"234-12","label":"Art 234 § 12 BGBEG","mentions":3},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"BGB/1965","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1965","label":"§ 1965 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/2361","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2361","label":"§ 2361 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/220","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"220","label":"Art 220 BGBEG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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