{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050823_1bvr004605","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050823.1bvr004605","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-08-23","aktenzeichen":"1 BvR 46/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 46/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts A...\n\ngegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n         3. Dezember 2004 - 7 WF 176/04 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. November 2004 - 271\n         F 375/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Gaier\n\nam 23. August 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2004 - 7 WF 176/04 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg\n     vom 2. November 2004 - 271 F 375/03 - verletzen den Beschwerdeführer in\n     seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in Ehesachen, wenn     1\nbeiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist.\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wurde einer Ehefrau, der für ein Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden war, beigeordnet. Auch dem Ehemann wurde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.\n\n\n                                        1/7\n\n 1. Das Amtsgericht setzte den Streitwert für die Ehesache auf den Mindestwert von    3\n2.000 € fest (§ 12 Abs. 2 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes <GKG> a.F.; jetzt § 48\nAbs. 3 Satz 2 GKG). Gegen die Streitwertfestsetzung erhob der Beschwerdeführer\nim eigenen Namen Beschwerde. Der Ehemann verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.440 €, die Ehefrau über 814,45 €, was nach § 12 Abs. 2 Satz 2\nGKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG) einen Streitwert von 6.763,35 € ergebe.\n\n Der Beschwerde wurde von dem Amtsgericht nicht abgeholfen. Bei der Wertbemessung nach § 12 GKG a.F. seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall seien diese Verhältnisse schlecht, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass beiden Eheleuten Prozesskostenhilfe ohne\nRatenzahlungsverpflichtung bewilligt worden sei. Daher sei der Mindestwert anzusetzen.\n\n  2. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück. Es verbiete sich jedenfalls    5\nin solchen Fällen, in denen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute derart beengt seien, dass die Allgemeinheit die Kosten des Scheidungsverfahrens - ohne auch nur eine geringe Ratenzahlungsverpflichtung der Ehegatten - zu\ntragen habe, den Mindeststreitwert zu überschreiten. Die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Streitwertbemessung beruhe auf der\nÜberlegung, dass Besserverdienenden auch höhere Scheidungskosten zugemutet\nwerden könnten. Dies gelte aber dann nicht mehr, wenn die betroffenen Ehegatten\nüberhaupt keinen Beitrag zu den Kosten ihres Scheidungsverfahrens zu leisten hätten.\n\n 3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die       6\nVerletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Die Streitwertfestsetzung beschneide seine freie\nBerufsausübung, weil derartige Mandate nicht mehr kostendeckend seien. Für die\nEntscheidungen gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Verweis auf die Belastung der\nAllgemeinheit sei eine sachfremde Erwägung.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Präses der Hamburger Justizbehörde, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Familiengerichtstag und der\nDeutsche AnwaltVerein Stellung genommen.\n\n a) Nach der Ansicht der Hamburger Justizbehörde ist die Verfassungsbeschwerde        8\nunbegründet. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich der Wille des\nGesetzgebers, dass im Falle der früheren Armenrechtsgewährung und jetzt der Prozesskostenhilfe der Regelstreitwert zum Schutz der Kassen der Länder auf den Mindestwert herabgesetzt habe werden sollen.\n\n b) Dagegen hält der Deutsche AnwaltVerein die Verfassungsbeschwerde für begründet. Es sei nicht einzusehen, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt durch die niedrige Streitwertfestsetzung zugunsten der Allgemeinheit ein doppeltes Sonderopfer erbringen müsse, nachdem er ohnehin schon zu\ngeringeren Gebühren tätig werden müsse als ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt.\n\n\n\n                                        2/7\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr             10\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 12\nAbs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerGG). Auch die weiteren\nVoraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer behauptet die          11\nVerletzung eigener Rechte (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Der Streitwert wird zwar in erster\nLinie zur Bestimmung der Gerichtsgebühren festgesetzt, die grundsätzlich von den\nParteien zu tragen sind. Da der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für\ndie Vergütung des Rechtsanwalts maßgeblich ist (§ 9 Abs. 1 BRAGO, jetzt § 32 Abs.\n1 RVG), ist der Beschwerdeführer von einer (zu niedrigen) Wertfestsetzung betroffen\n(vgl. BVerfGE 83, 1 <12>).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Auslegung, die die angegriffenen Entscheidungen den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes\nzukommen lassen, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Ob der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung mit dem Inhalt, wie ihn die Gerichte im Ausgangsverfahren angenommen haben, schaffen könnte, bedarf hingegen keiner Entscheidung. Jedenfalls auf der Grundlage des geltenden Rechts durften die Gerichte im Hinblick auf\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht zu dem von ihnen gefundenen Ergebnis gelangen.\n\n a) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, zu denen                                13\nEhesachen und damit auch die Scheidungsverfahren zählen, ist der Streitwert unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der\nBedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F., jetzt\n§ 48 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dabei ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse\ndas in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen (§ 12 Abs. 2\nSatz 2 GKG a.F., jetzt § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Streitwert darf in Ehesachen\nnicht unter 2.000 € angenommen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 4 GKG a.F., jetzt § 48\nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n Die von den Gerichten im Ausgangsverfahren vertretene Auffassung, wonach in             14\nEhesachen bei beiderseitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe \"stets\" oder \"im Regelfall\" der Mindeststreitwert von 2.000 € festzusetzen sei, wird von einigen Oberlandesgerichten in teilweise uneinheitlicher Rechtsprechung vertreten, überwiegend jedoch abgelehnt.\n\n  b) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu\nmessen (vgl. BVerfGE 88, 145 <159>). Nichts anderes gilt für gerichtliche Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>).\n\n Die angegriffenen Entscheidungen betreffen allerdings zunächst nur den Streitwert       16\n\n\n                                          3/7\n\nund regeln nicht unmittelbar die Vergütung des Beschwerdeführers. Die Berufsfreiheit ist auch dann berührt, wenn sich eine Maßnahme zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst bezieht, aber in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des\nBerufs steht, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfGE 110,\n274 <288>; 111, 191 <213>). Da sich aus der Höhe des Streitwerts gemäß § 7\nAbs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG) unmittelbar die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ableitet, hat die Festsetzung des Streitwerts in gleicher Weise wie eine Vergütungsregelung berufsregelnde\nTendenz (vgl. auch BVerfGE 83, 1 <12>).\n\n  c) Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung findet im vorliegenden Fall zwar      17\ndie erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>; 111, 10 <32>;\nstRspr) in § 12 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 GKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nSatz 1 und 2 GKG) in Verbindung mit den Vorschriften\nüber die Maßgeblichkeit des festgesetzten Streitwertes für die Höhe der Vergütung\nvon Rechtsanwälten (§ 9 Abs. 1 BRAGO, jetzt § 32 Abs. 1 RVG). Die Auslegung dieser Normen durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens genügt jedoch nicht den\nverfassungsrechtlichen Erfordernissen; denn sie führt im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Beschwerdeführers\n(vgl. BVerfGE 85, 248 <258>; 97, 12 <27>).\n\n  aa) Die von den Gerichten des Ausgangsverfahrens vertretene Auffassung berücksichtigt nicht, dass sich der vorliegende Eingriff in die Berufsfreiheit nicht durch die\nVerfolgung von Gemeinwohlbelangen rechtfertigen lässt. Insbesondere kann hierfür\nnicht der Schutz der Staatskasse, die gemäß § 121 BRAGO (jetzt § 45 Abs. 1 RVG)\ndie Kosten des beigeordneten Anwalts übernehmen muss, angeführt werden. Das\nZiel der Schonung öffentlicher Kassen stellt bei Vergütungsregelungen zwar eine an\nsich vernünftige Erwägung des Gemeinwohls dar (vgl. BVerfGE 101, 331 <349>).\nDer Gesetzgeber hat dem jedoch bereits umfassend bei der Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in\n§ 123 BRAGO (jetzt § 49 RVG) Rechnung getragen. Da die Tätigkeit eines im Wege\nder Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht keine andere ist als die des in gewöhnlicher Weise beauftragten Rechtsanwalts, kann - auch unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Solvenz des staatlichen\nKostenschuldners - die spürbar reduzierte Vergütung nur im Hinblick auf die fiskalischen Interessen des Staates gerechtfertigt sein. Hingegen kommt die Festsetzung\ndes Streitwerts derzeit nicht als Mittel zu einer gleichmäßigen und damit umfassenden Reduzierung öffentlicher Ausgaben in Betracht, weil sich insbesondere die am\nKlägerinteresse orientierte Wertermittlung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten einer Berücksichtigung dieses Anliegens entzieht (vgl. § 12 Abs. 1 GKG a.F., jetzt § 48\nAbs. 1 GKG).\n\n Sind hiernach die fiskalischen Belange durch den Gesetzgeber bereits bei der Gebührenregelung für die in Prozesskostenhilfesachen beigeordneten Rechtsanwälte\nberücksichtigt, so können diese Belange im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG durch die\n\n\n                                           4/7\n\nRechtsprechung nicht nochmals zur Rechtfertigung einer Reduzierung des Streitwerts herangezogen werden, um so die Vergütung der Rechtsanwälte noch weiter\nabzusenken.\n\n bb) Die Gerichte des Ausgangsverfahrens waren nicht gehindert, bei der Auslegung        20\ndes Gesetzes die Bedeutung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers zu beachten.\nEntgegen der Ansicht der Gerichte des Ausgangsverfahrens zwingt das geltende\nRecht nicht dazu, in Ehesachen bei beiden Parteien bewilligter Prozesskostenhilfe\nohne Ratenzahlung lediglich den Mindeststreitwert von 2.000 € anzusetzen.\n\n  (1) Die auf den Normzweck ausgerichtete Überlegung des Oberlandesgerichts im           21\nAusgangsverfahren, die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beruhe auf dem Ansatz, dass Besserverdienenden höhere Scheidungskosten\nzugemutet werden könnten, dies komme aber nicht mehr zur Geltung, wenn die Parteien gar keine Kosten mehr selbst zu tragen hätten, geht fehl. Die Anknüpfung des\nStreitwerts an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beruht zwar auf dem\nBestreben, im konkreten Fall die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 80, 103 <107>). Daraus folgt aber\nnicht, dass dann, wenn dieser soziale Aspekt entfällt, weil die Parteien ohnehin keine\nKosten tragen, der Streitwert auf den Mindestwert zu bemessen wäre. Vielmehr\nkönnte hieraus auch eine Anhebung der Gebühren hergeleitet werden, weil es einer\nAbsenkung aus sozialen Gründen nicht mehr bedarf.\n\n  (2) Ebenso wenig kann mit dem Amtsgericht davon ausgegangen werden, dass die           22\nBewilligung von Prozesskostenhilfe auf unzureichende Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sinne von § 12 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 2 und 3 GKG)\nhinweise, weshalb im Regelfall ohne weitere Prüfung der Mindeststreitwert maßgeblich sei (so auch OLG Hamm, JurBüro 1980, S. 237 <238>; OLG Stuttgart, FamRZ\n2000, S. 1518). Diese Auffassung lässt außer Acht, dass die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über den Streitwert in Ehesachen und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe vom Gesetzgeber nicht aufeinander abgestimmt worden sind (vgl. OLG Jena, FamRZ 1999, S. 602 <603>; OLG München,\nFamRZ 2002, S. 683; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2003, § 3 Rn. 34). Während die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nur die Frage beantworten, ob und\nin welchem Umfang vorhandenes Einkommen und Vermögen zur Finanzierung eines\nRechtsstreits eingesetzt werden müssen, bestimmen die Vorschriften über den\nStreitwert - abgesehen von den an den Verfahrensgegenstand anknüpfenden Faktoren -, bei welchem Einkommen und Vermögen welcher Streitwert und somit welche\nKostenlast gegenüber dem Gericht und dem eigenen Anwalt angemessen ist. Die\nProzesskostenhilfevorschriften rücken deshalb mit detaillierten Vorgaben das konkret verfügbare - \"flüssige\" - Einkommen und Vermögen in den Vordergrund (vgl. etwa § 115 Abs. 2 Satz 2, jetzt Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, früher\n§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG). Dagegen knüpfen die Vorschriften über die Streitwertbestimmung in Ehesachen an eine weitergehende Statusbetrachtung an, nach der vom\ndreifachen Netto-Monatseinkommen der Eheleute auszugehen ist und die Vermö-\n\n\n                                          5/7\n\ngensverhältnisse eine Korrektur nach oben oder unten erlauben. Eine Differenzierung nach verfügbarem und nicht \"flüssigem\" Vermögen findet hier nicht statt und ist\nauch nicht nötig, weil es nicht um den unmittelbaren Einsatz dieses Vermögens geht.\nWegen dieser Unterschiede ist es nicht möglich, allein aus der Tatsache der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Schlussfolgerungen für den Streitwert in Ehesachen zu\nziehen.\n\n (3) Die Ausgangsgerichte können sich für ihre Auffassung auch nicht auf die von der    23\nJustizbehörde Hamburg angeführte Entstehungsgeschichte der Regelung berufen.\n\n  In der bis 1975 geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes war für Ehesachen        24\nein Regel- und zugleich Mindeststreitwert von 3.000 DM vorgesehen, der \"unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der\nBedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien\", erhöht werden konnte. Der Entwurf der Bundesregierung zu einem neuen Gerichtskostengesetz schlug zunächst eine Erhöhung des Regel- und Mindeststreitwerts auf 4.000 DM vor (BTDrucks 7/2016, S. 5 f.). Der Rechtsausschuss des\nBundestages erhöhte diesen Betrag auf 6.000 DM (BTDrucks 7/3243, S. 5). Hingegen befürchtete der Bundesrat eine erhebliche Steigerung der Armenrechtsgewährung für Ehescheidungsverfahren und hielt im Hinblick auf eine \"schwierige Haushaltslage\"     4.000 DM     für   ausreichend     (BTDrucks 7/3498,    S. 7).  Im\nVermittlungsausschuss wurde daraufhin die später Gesetz gewordene Regelung gefunden, die im Wesentlichen noch heute gilt. Sie führte zur Abschaffung des Regelstreitwerts für Ehesachen und sah nur noch einen Mindeststreitwert von 4.000 DM\nvor. Statt des Regelstreitwerts wurde bestimmt, dass für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen ist (BT-Drucks 7/3803, S. 2).\n\n In den Materialien findet sich mithin kein Hinweis darauf, dass bei beiderseitig gewährtem Armenrecht stets nur der Mindeststreitwert angesetzt werden soll. Bei dem\nursprünglichen Vorhaben eines Mindeststreitwertes, der zugleich dem Regelstreitwert entsprechen sollte, wäre es dazu zwar regelmäßig gekommen, dieses Modell ist\naber nicht Gesetz geworden.\n\n 3. Hiernach sind die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts        26\ngemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass\nes auf die weiter erhobenen Rügen noch ankommt. Die Sache selbst ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2               27\nBVerfGG.\n\n                Papier                Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n23. August 2005 - 1 BvR 46/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 46/05 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050823_1bvr004605.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050823.1bvr004605\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/08/rk20050823_1bvr004605.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-23/1-bvr-46-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/08/rk20050823_1bvr004605.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/08/rk20050823_1bvr004605.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-23/1-bvr-46-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/08/rk20050823_1bvr004605.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:10.121220+00:00"}}