{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050818_2bvr135705","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050818.2bvr135705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-08-18","aktenzeichen":"2 BvR 1357/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1357/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn J ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Busch,\n                    Sohlstättenstraße 121, 40880 Ratingen -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2005 –\n         III-2 Ws 207/05 -,\n\n        b) den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 2005 – 33 Kls 4/\n           02 –\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Jentsch,\n                                 Broß\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. August 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.\nMit der Durchführung der Anordnung werden die 3. Strafkammer - Jugendkammer -\ndes Landgerichts Duisburg und die Staatsanwaltschaft Duisburg beauftragt.\nDer Vollzug der Anordnung ist dem Bundesverfassungsgericht unverzüglich anzuzeigen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/8\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht\nDuisburg am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig.\n\n 2. Mit Schriftsatz vom 25. September 2002 legte der Beschwerdeführer Revision ein        2\nund beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Beschluss vom 3. März 2005 stellte der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen die Unzulässigkeit der dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. April\n2002 zugrunde liegenden Urteilsabsprache fest. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer nach Versäumung der Frist zur\nEinlegung der Revision auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngewährt.\n\n  3. Unter dem 9. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Duisburg seine unverzügliche Freilassung. Auf Grund der Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand sei die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 29.\nApril 2002 durchbrochen worden und die Grundlage für die Vollstreckung von Strafhaft entfallen. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. September\n2001 sei durch die zunächst eingetretene Rechtskraft des Urteils vom 29. April 2002\nerloschen. Er lebe nicht wieder auf. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage legte der Verteidiger des Beschwerdeführers zugleich auch Haftbeschwerde beim Landgericht\nDuisburg ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 10. Juni 2005 beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n 4. Die 3. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Duisburg legte die Beschwerde als Haftprüfungsantrag gegen die im Anschluss an das Urteil vom 29. April\n2002 verkündete Haftfortdauerentscheidung aus, die ihrerseits auf einen Haftbefehl\nder Strafkammer vom 13. März 2002 Bezug nimmt, und wies den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls oder dessen Außervollzugsetzung mit Beschluss vom 16. Juni\n2005 zurück. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Haftentscheidung sei\nnicht durch die zeitweise eingetretene Rechtskraft des Urteils vom 29. April 2002 gegenstandslos geworden. Die rückwirkende Kraft der Wiedereinsetzung beschränke\nsich auf die Beseitigung von Hindernissen, die der Nachholung der versäumten Prozesshandlung entgegenstünden. Die Wiedereinsetzung verfolge dagegen nicht den\nZweck, dem Säumigen Vorteile zu verschaffen, die er ohne Säumnis nicht gehabt\nhätte. Die Situation sei anders als bei einem beständig rechtskräftigen Urteil, bei dem\nder Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos werde und bleibe.\n\n Ferner bejahte das Landgericht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und           5\nsah den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben an. Es bestehe Grund zu der An-\n\n\n\n                                          2/8\n\nnahme, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren Verlauf des Strafverfahrens\ndurch Abtauchen in die Illegalität entziehe, erst recht wenn er sich, seinen Angaben\nzufolge, eine Rückkehr nach Sierra Leone nicht vorstellen könne und dort, anders als\nhier, die medizinische Versorgung seiner Aids-Erkrankung nicht gewährleistet sei.\n\n  Die Untersuchungshaft sei auch nicht unverhältnismäßig, obwohl der Beschwerdeführer infolge seiner Aids-Erkrankung besonders haftempfindlich sei. Sein Freiheitsanspruch werde auch nicht dadurch verletzt, dass er schon mehr als zwei Drittel der\nverhängten Strafe durch Freiheitsentzug verbüßt habe. Das Verfahren sei nicht verzögert betrieben worden. Die Grundsätze des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) seien\nnicht verletzt. Auch die mit der durch die Herbeiführung einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs verbundenen zeitlichen Abläufe machten das\nVerfahren nicht zu Lasten des Beschwerdeführers überlang.\n\n Dabei verkenne die Kammer nicht, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des            7\nBundesverfassungsgerichts das Gewicht des Freiheitsanspruchs mit zunehmender\nDauer der Untersuchungshaft verstärke. Vorliegend habe sich indes das Gewicht des\nstaatlichen Strafanspruchs mit der Verurteilung des Beschwerdeführers erhöht.\nSelbst wenn der Bundesgerichtshof im Rahmen der Revision das Geständnis des\nBeschwerdeführers in der Hauptverhandlung wegen einer Verknüpfung mit einem\nunzulässigen Rechtsmittelverzicht als nicht glaubhaft einstufen sollte, werde dadurch\ndas Gewicht der Verurteilung nicht beseitigt, weil die objektive Beweislage gegen den\nBeschwerdeführer spreche. Dieser habe im Falle eines erneuten Geständnisses\nkaum mit einer geringeren Strafe zu rechnen. Angesichts des Umstandes, dass der\nBundesgerichtshof nunmehr über die Revision des Beschwerdeführers entscheiden\nwerde, halte die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt eine Aufhebung der Untersuchungshaft nicht für geboten. Mildere Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO seien\nnicht geeignet, dem Fluchtanreiz entgegenzuwirken.\n\n  5. Mit Beschluss vom 27. Juli 2005 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf die        8\nhiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet. Zugleich wurde der Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung für gegenstandslos erklärt. Der Beschwerdeführer sei des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge dringend verdächtig. Auch im Falle einer erneuten Hauptverhandlung habe er\nmit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Allein daraus resultiere unter Berücksichtigung des Lebensumfeldes des Beschwerdeführers ein hoher Fluchtanreiz,\nder nicht durch gefestigte soziale\noder berufliche Bindungen gemindert werde. Der Beschwerdeführer sei mit erheblicher krimineller Energie tätig geworden und habe offensichtlich gute Kontakte zum\nDrogenmilieu, die ihm ein - zumindest vorübergehendes – Untertauchen erleichtern\nwürden. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei nach der Lebenserfahrung im\nFalle seiner Entlassung damit zu rechnen, dass er sich dem gegen ihn gerichteten\nVerfahren entziehe. Eine Haftverschonung nach § 116 StPO scheide aus. Die weitere Vollstreckung der bereits erlittenen Untersuchungshaft sei auch nicht unverhältnismäßig. Auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Landgerichts werde Be-\n\n\n                                          3/8\n\nzug genommen. Ein schuldhafter Verstoß gegen das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot sei nicht zu erkennen. Auf die Frage des \"Wiederauflebens\" des bereits gegenstandslos gewordenen Haftbefehls ging das Oberlandesgericht nicht ein.\n\n                                          II.\n  Mit seiner am 15. August 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3\nAbs. 1 und Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Ferner macht er einen Verstoß gegen Art. 5 EMRK geltend. Zur Begründung trägt er vor, seit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2005 könne Strafhaft nicht mehr vollzogen werden. Mit\ndem Beschluss des Bundesgerichtshofs sei die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts beseitigt und ein absolutes Vollstreckungshindernis für den Vollzug von Strafhaft geschaffen worden.\n\n  Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts vom 29. April 2002 sei darüber hinaus der bis dahin bestehende Haftbefehl erloschen. Ein neuer Haftbefehl sei\nweder verkündet noch erlassen worden. Er werde daher ohne gesetzliche Grundlage\nseiner Freiheit beraubt. Die Auffassung des Landgerichts, der ursprüngliche Haftbefehl lebe wieder auf, sei mit Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb verfassungswidrig; für ein \"Wiederaufleben\" fehle es an der erforderlichen gesetzlichen\nGrundlage. Das Oberlandesgericht habe sich mit der Problematik in seiner Entscheidung erst gar nicht auseinander gesetzt.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verstießen darüber hinaus auch gegen den                11\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Er befinde sich nunmehr seit über drei Jahren und zehn Monaten in Haft. Die maximale Verbüßungsdauer sei auf Grund des Urteils des Landgerichts vom 29. April 2002 auf vier Jahre und\nsechs Monate begrenzt. An einer Vollverbüßung fehlten mithin lediglich sieben Monate und 20 Tage. Angesichts dessen sei der weitere Vollzug von Untersuchungshaft\nnicht mehr verhältnismäßig.\n\n  Es sei offensichtlich, dass er auf Grund seiner Aids-Erkrankung, die es notwendig       12\nmache, lebenserhaltende Medikamente zu erhalten, die er sich aus eigener Kraft\nnicht besorgen könne, gezwungen sei, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten und seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen.\nDie Annahme von Fluchtgefahr sei angesichts dessen objektiv willkürlich und sachfremd. Eine Flucht seinerseits sei gleichbedeutend mit einem Untertauchen in den\nTod.\n\n Mangels Vorliegens eines Haftbefehls als Grundlage für die weitere Fortdauer der         13\nHaft sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der sofortigen Freilassung unabdingbar.\n\n\n                                          4/8\n\n                                         III.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.         14\nDas Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG im Streitfall einen\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.\n\n Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem aus            15\ndem Tenor ersichtlichen Inhalt liegen vor.\n\n  1. Die Freiheit der Person darf gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden, das die Voraussetzungen der Freiheitsentziehungen im Gesetzestext hinreichend bestimmt regelt (vgl. BVerfGE 96, 68\n<97>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bereits enthaltenen\nGesetzesvorbehalt für eine Freiheitsbeschränkung wieder auf und verstärkt ihn durch\ndas Erfordernis eines \"förmlichen\" Gesetzes und durch die Forderung nach Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 14, 174\n<186 f.>; 29, 183 <195>; 58, 208 <220>; 78, 374 <383>; 105, 239 <247>). Die formellen Gewährleistungen der Freiheit in Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl.\nBVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>). Jede Freiheitsbeschränkung bedarf daher\neiner (wirksamen) materiell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118 <119>; 29,\n183 <195>). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, für den Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eine demokratisch legitimierte, vom Parlamentswillen\ngetragene Rechtsgrundlage zu schaffen. Der Verschärfung des schon in Art. 2 Abs. 2\nSatz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehaltes durch Art. 104 Abs. 1 GG, der noch unterstützt wird durch die Formalgarantien des Art. 104 Abs. 2 GG, ist ferner zu entnehmen, dass es dem Grundgesetz im Bereich der Freiheitsentziehungen auf eine besonders rechtsstaatliche, förmliche Regelung ankommt (vgl. BVerfGE 29, 183\n<195 f.>). Der Gesetzgeber soll gezwungen werden, Freiheitsentziehungen in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln. Aus diesem Grunde\nscheidet auch Gewohnheitsrecht oder eine richterliche Rechtsfortbildung als \"gesetzliche Grundlage\" aus. Nur der Gesetzgeber soll nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1\nGG darüber entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen (vgl. BVerfGE 29, 183 <196>).\n\n  2. Mit dieser Zielsetzung des Art. 104 Abs. 1 GG ist ein wie auch immer geartetes      17\n\"Wiederaufleben\" eines bereits gegenstandslos gewordenen Haftbefehls im Wege\nhaftrichterlicher Rechtsfortbildung unvereinbar. Der Haftbefehl des Landgerichts\nDuisburg vom 13. März 2002 ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 29. April\n2002 gegenstandslos geworden; er hat sich mit der (zunächst) rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers erledigt (vgl. BVerfGE 9, 160 <161>) und kann demzufolge nach Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts vom 29.\nApril 2002 durch die mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2005 gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht \"wieder aufleben\" und erneut die\n\n\n                                          5/8\n\nGrundlage für eine weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers bilden. Ein einmal\ngegenstandslos gewordener Haftbefehl bleibt gegenstandslos.\n\n Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung von Untersuchungshaft vor, so ist        18\n(gegebenenfalls) ein neuer Haftbefehl zu erlassen. Jede andere Sichtweise ist mit\nder wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs.\n2 Satz 2 GG) und den in Art. 104 Abs. 1 GG enthaltenen formellen Gewährleistungen\nunvereinbar. Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft können nur\nauf gesetzlicher Grundlage, nicht aber im Wege einer im Übrigen mehr als zweifelhaften richterlichen Auslegung von Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen.\n\n  Es mag zutreffen, dass eine Wiedereinsetzung nicht den Zweck verfolgt, dem Säumigen Vorteile zu verschaffen, die er ohne die Säumnis nicht gehabt hätte; sie verfolgt jedoch ganz gewiss nicht das Ziel, ihm Nachteile zu bereiten. Solche treten jedoch ein, wenn man mit dem Landgericht annimmt, ein bereits gegenstandslos\ngewordener Haftbefehl könne \"wieder aufleben\", ohne dass – und dies ist die zwingende Folge einer solchen Auffassung – die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (vgl. § 112 Abs. 1 StPO), namentlich das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, das Bestehen von Haftgründen und nicht zuletzt die Verhältnismäßigkeit\neiner weiteren Fortdauer der Haft, überhaupt einer richterlichen Prüfung unterzogen,\nund deren Ergebnis dem Betroffenen unter Gewährung rechtlichen Gehörs eröffnet\nwird. Bereits die besondere Förmlichkeit des Haftrechts steht einer solchen Auffassung zwingend entgegen.\n\n Hätte der Gesetzgeber für den Fall der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den         20\nvorigen Stand wegen Versäumens der Frist für die Einlegung der Revision ein \"Wiederaufleben\" eines bereits gegenstandslos gewordenen Haftbefehls gewollt, so hätte\ner dies vor dem Hintergrund der durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelten Gewährleistungen - ungeachtet der gegen ein solches Vorhaben bestehenden rechtsstaatlichen Bedenken -gesetzlich anordnen müssen. Dem Richter jedenfalls ist solches von vornherein verwehrt.\n\n Der Beschwerdeführer befindet sich infolgedessen seit dem 19. Mai 2005 ohne gesetzliche Grundlage in Haft. Die gleichwohl ergangenen Haftfortdauerentscheidungen sind mangels eines zugrunde liegenden Haftbefehls gegenstandslos. Auch sie\nsind daher - ungeachtet der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die unter\ndem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Haftgrundes und der Beachtung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen eine Anordnung von Untersuchungshaft\nbestünden - nicht geeignet, einen Freiheitsentzug zu legitimieren.\n\n Der Beschwerdeführer ist infolgedessen unverzüglich auf freien Fuß zu setzen. Der      22\nErlass einer einstweiligen Anordnung war zur Abwehr weiterer schwerer Nachteile für\ndie Verwirklichung des Grundrechts der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zwingend geboten.\n\n\n\n                                         6/8\n\n Dem entgegenstehende überwiegende öffentliche Belange sind nicht ersichtlich.      23\n\n                                       IV.\n Auf Grund der besonderen Eilbedürftigkeit ergeht die einstweilige Anordnung ohne   24\nvorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Der Vorsitzende der für die Haftprüfung zuständigen 3. Strafkammer - Jugendkammer - des\nLandgerichts Duisburg war trotz der am 16. August 2005 um 15.00 Uhr (MESZ) gegen die Auffassung der Strafkammer fernmündlich geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht bereit, entsprechende Folgerungen zu ziehen.\n\n                                       V.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.      25\n\n             Hassemer               Jentsch                Broß\n\n\n\n\n                                       7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. August 2005 - 2 BvR 1357/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2005 - 2 BvR 1357/05 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050818_2bvr135705.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050818.2bvr135705\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/08/rk20050818_2bvr135705.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-18/2-bvr-1357-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/08/rk20050818_2bvr135705.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/08/rk20050818_2bvr135705.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-18/2-bvr-1357-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/08/rk20050818_2bvr135705.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:09.945349+00:00"}}