{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050817.1bvr116505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-08-17","aktenzeichen":"1 BvR 1165/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1165/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau E...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Helwig M. Hooss und Koll.,\n                   Eisenhartstraße 9, 14469 Potsdam -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 19. April 2005 - 6 S 37/04 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Haas\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 17. August 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 19. April 2005 - 6 S 37/04 -\n     verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 sowie\n     Artikel 20 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n     Er wird aufgehoben.\n  2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zivilgerichtliche Verwerfung einer Anhörungsrüge.\n\n                                        I.\n 1. Die Beschwerdeführerin wurde im Ausgangsverfahren von der Klägerin, einem        2\nSpeditionsunternehmen, für einen Möbeltransport auf Zahlung in Anspruch genommen. Sie rechnete mit Schadensersatzansprüchen wegen von ihr behaupteter Beschädigungen der Möbel auf, für deren Entstehen während des Transports sie Beweis anbot.\n\n\n\n\n                                        1/5\n\n  Das Amtsgericht gab der Klage weitgehend statt; die Gegenansprüche berücksichtigte es nicht, unter anderem deshalb, weil dazu verspätet vorgetragen worden sei.\nDie Berufung der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung wies das Landgericht mit Urteil vom 28. Januar 2005 zurück; auf die Anschlussberufung der Klägerin\nverurteilte es die Beschwerdeführerin zu weiterer Zahlung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gegenansprüchen sei vom Amtsgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden.\n\n  Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. April 2005 als unzulässig verworfen.\nEine Anhörungsrüge gegen Berufungsurteile sei nicht statthaft. Eine entsprechende\nAnwendung des § 321 a ZPO komme nicht in Betracht.\n\n Die dagegen vorgebrachte Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin, mit der diese       5\nauf die seit dem 1. Januar 2005 geltende Fassung des § 321 a ZPO hinwies, blieb\nebenfalls erfolglos. Der Beschluss des Landgerichts vom 19. April 2005 sei nach den\nzu diesem Zeitpunkt in der Literatur vertretenen Auffassungen und damit auch unter\nBerücksichtigung des geltenden Rechts gemäß § 321 a Abs. 4 ZPO unanfechtbar.\nAuf die Gegenvorstellung sei daher nichts zu veranlassen.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von       6\nArt. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Der angegriffene Beschluss verstoße gegen\ndas Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Schon das Amtsgericht habe sich rechtswidrig mit ihrem Vorbringen nicht auseinander gesetzt. Auch das Landgericht habe den Vortrag der Beschwerdeführerin, namentlich alle Berufungsgründe,\nunberücksichtigt gelassen.\n\n Durch die Ausführungen des Landgerichts zur Anhörungsrüge habe dieses zudem           7\nzu erkennen gegeben, dass es sich nicht dem geltenden Recht verpflichtet fühle.\nSpätestens mit der Erklärung, es habe einen neuen Kommentar benutzt, auf den Inhalt des Bundesgesetzblatts komme es deshalb nicht an, habe es gezeigt, dass es\nden Bereich der einfachen Rechtsverletzung verlassen habe. Der verfassungsrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei verkannt oder bewusst vereitelt worden. Damit stelle sich der Beschluss des Landgerichts auch als\nwillkürlich dar.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Ministerium der Justiz des Landes           8\nBrandenburg und die Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Das\nMinisterium ist der Ansicht, dass die Anhörungsrüge vom Landgericht nicht hätte verworfen werden dürfen. Die Klägerin ist im Ergebnis anderer Meinung.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr           9\nstatt, weil dies zur Durchsetzung von Rechten der Beschwerdeführerin im Sinne des\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die\nweiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die Verwer-\n\n\n                                         2/5\n\nfung der Anhörungsrüge durch das Landgericht verletzt die Beschwerdeführerin in\nihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot und in\nihrem Recht aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 1. Der angegriffene Beschluss hält einer Prüfung am Willkürmaßstab des Art. 3 Abs.    10\n1 GG nicht stand.\n\n  a) Ein Richterspruch ist willkürlich nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt      11\nrechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine offensichtlich\neinschlägige Norm vom Gericht nicht berücksichtigt wird (vgl. BVerfGE 87, 273\n<278 f.> m.w.N.). Maßgebend für eine dahin gehende Feststellung sind objektive Kriterien. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 89, 1\n<13>).\n\n  b) Nach diesen Grundsätzen ist hier von Willkür auszugehen. Das Landgericht hat      12\ndie Anhörungsrüge gegen sein am 28. Januar 2005 erlassenes, die Berufung der Beschwerdeführerin zurückweisendes Urteil als unzulässig verworfen, weil § 321 a ZPO\nnach Wortlaut und Entstehungsgeschichte auf Berufungsentscheidungen nicht anwendbar sei. Es ist dabei erkennbar von der alten Fassung des § 321 a ZPO ausgegangen, die durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I\nS. 3220) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben und durch eine Neuregelung\nersetzt worden ist. Dieses Gesetz hat die Möglichkeit, Anhörungsrüge zu erheben, in\n§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. auf alle zivilgerichtlichen Entscheidungen ausgedehnt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben\nist.\n\n  Danach ist es unverständlich und war es sachfremd, bei der Entscheidung über die     13\nAnhörungsrüge der Beschwerdeführerin die offensichtlich einschlägige Norm des\n§ 321 a ZPO n.F. nicht anzuwenden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin das Gericht ausweislich der beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens mit\nSchriftsatz vom 13. April 2005 ausdrücklich auf die Neufassung des § 321 a ZPO als\nRechtsgrundlage der erhobenen Anhörungsrüge hingewiesen hatte.\n\n  2. Das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesen     14\nUmständen ebenfalls verletzt, weil das Landgericht zugunsten der Beschwerdeführerin die danach gebotene Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Verletzungen des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör auch durch landgerichtliche Berufungsurteile (vgl.\nBVerfGE 107, 395 <407 ff.>; 108, 341 <345>) infolge der Nichtberücksichtigung des\n§ 321 a ZPO nicht eröffnet hat.\n\n  3. Der angegriffene Beschluss beruht auf den festgestellten Verfassungsverstößen.    15\nEs ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung der Neufassung von § 321 a ZPO der Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin dadurch abgeholfen hätte, dass es das Berufungsverfahren nach § 321 a Abs. 5 Satz 1 ZPO n.F. fort-\n\n\n\n                                         3/5\n\ngeführt hätte.\n\n 4. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin verworfen hat, ist daher gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit\n§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung des Landgerichts über die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin wird mit der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses gegenstandslos.\n\n                                       III.\n Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                         17\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).              18\n\n                 Haas               Hömig                Bryde\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n17. August 2005 - 1 BvR 1165/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. August 2005 - 1 BvR 1165/05 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050817_1bvr116505.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050817.1bvr116505\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-17/1-bvr-1165-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-17/1-bvr-1165-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:09.770231+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-08-17/1-bvr-1165-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-08-17","dockets":["1 BvR 1165/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050817.1bvr116505","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050817.1bvr116505"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.08.2005 – 1 BvR 1165/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-17/1-bvr-1165-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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