{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050725.1bvr241903","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"1 BvR 2419/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2419/03 -\n- 1 BVR 2420/03 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\nder B ... AG,\nvertreten durch den Vorstand,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Professor Dr. Achim Krämer,\n                    Baischstraße 5, 76133 Karlsruhe -\n1. gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2003\n         - IV ZR 457/02 -\n\n- 1 BVR 2419/03 -,\n\n2. gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2003\n         - IV ZR 39/03 -\n\n- 1 BVR 2420/03 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Juli 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 457/02\n     und IV ZR 39/03 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz\n     3 des Grundgesetzes). Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu erstatten.\n\n\n\n                                         1/6\n\n                                     Gründe:\n  Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision.\n\n                                        I.\n  1. Den Ausgangsrechtsstreitigkeiten der beiden Verfassungsbeschwerden liegen            2\njeweils Fälle zu Grunde, in denen die Kläger Immobilien als Kapitalanlage erworben\nund hierfür notariell einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen haben, der auch eine umfassende Vollmacht, unter anderem zur Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung des Immobilienerwerbs und zur Abgabe entsprechender Erklärungen, enthielt. Die Beschwerdeführerin war als finanzierende Bank\neingeschaltet. Nach Einstellung der Darlehensrückzahlungen betrieb sie die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden, die im Zuge des Erwerbs der Immobilien\nerstellt worden waren.\n\n  Die Erwerber erhoben in den Ausgangsverfahren Abwehrklagen gegen die Vollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden und aus den Vollstreckungsunterwerfungserklärungen. Die Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg gaben diesen\nKlagen statt. Der Darlehensvertrag, der in Vertretung der Erwerber durch den Geschäftsbesorger abgeschlossen worden war, sei gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG\nnichtig gewesen. Die Nichtigkeit umfasse auch die im Zuge der Abwicklung des Darlehensvertrages abgegebenen, eine Grundschuld besichernden Erklärungen. Die\nRechtsscheintatbestände der §§ 171 f. BGB fänden auf die einseitige Prozesserklärung der Unterwerfungserklärung keine Anwendung.\n\n Die Beschwerdeführerin hat jeweils Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Rechtssachen klärungsbedürftige Rechtsfragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgeworfen würden. Der Bundesgerichtshof\nhat die Nichtzulassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin durch Beschluss jeweils vom 22. Oktober 2003 (IV ZR 457/02 - betreffend das Oberlandesgericht Nürnberg - und IV ZR 39/03 - betreffend das Oberlandesgericht Bamberg) zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass über die durch die Beschwerde aufgezeigten\nRechtsfragen durch die Urteile des Senats von diesem Tage in zwei weiteren Verfahren entschieden worden sei (IV ZR 398/02, NJW 2004, S. 59 und IV ZR 33/03, NJW\n2004, S. 62). Die von der Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen seien durch diese\nUrteile geklärt. Damit entfalle eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.\n\n In den in Bezug genommenen Verfahren hatten Erwerber in gleich gelagerten Sachverhalten Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Die\nOberlandesgerichte Naumburg und Jena hatten diesen stattgegeben, jedoch jeweils\ndie Revision zugelassen. Die Revisionen waren erfolgreich.\n\n 2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Verfahrensgrundrechten aus             6\n\n\n                                        2/6\n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Gleichheitssatzes (Art. 3\nAbs. 1 GG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Revision könne nicht nach der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen, nur weil das Revisionsgericht in\neinem anderen Fall seine Rechtsauffassung zwischenzeitlich dargelegt habe. Sonst\nerhalte nur der Bürger Individualrechtsschutz, der zufällig \"an der Reihe sei\". Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde habe auf der Grundlage der Rechtserkenntnismöglichkeiten des Berufungsgerichts zu ergehen, so dass die Revision\nvorliegend mit Blick auf die erst nach Eingang der Beschwerdebegründung ergangene Entscheidung zur Anwendbarkeit der §§ 171 f. BGB bei der Unterwerfungserklärung durch Urteil vom 26. März 2003 (BGH, NJW 2003, S. 1594) hätte zugelassen\nwerden müssen. Dies folge auch daraus, dass das Revisionsgericht an eine Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden gewesen wäre.\n\n                                           II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an und gibt ihnen nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist zur Durchsetzung des Justizgewährungsanspruchs der Beschwerdeführerin (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG) angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen\nfür eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem              8\nAnspruch auf Zugang zu einem gesetzlich eröffneten Rechtsmittel.\n\n a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht\nauf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und\nrechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung\ndurch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 107, 395 <401>; 108, 341 <347>).\nDer Weg zu den Gerichten darf zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194\n<199 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>; stRspr). Der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40,\n272 <274 f.>; 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Insbesondere darf ein\nGericht nicht durch die Art der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den\nAnspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>).\n\n  Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem Rahmen            10\neine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein (vgl. BVerfGE 40, 272\n<274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 96, 27 <39>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für\nden Beschwerdeführer \"leerlaufen\" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27\n<39>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittel der\n\n\n                                           3/6\n\nRevision auch nach der Zivilprozessreform sowohl Individualbelange der Einzelfallgerechtigkeit als auch Allgemeinwohlbelange verfolgt (vgl. BVerfGK 2, 213 <217>).\nZwar weist § 543 Abs. 2 ZPO der Verfolgung von Allgemeinbelangen weichenstellende Bedeutung zu. Dies rechtfertigt aber nicht eine Auslegung dieser Norm, nach\nder die erfolgreiche Durchsetzung der Individualbelange dadurch vereitelt werden\nkann, dass die im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Allgemeinbelange - vorliegend die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - zwischenzeitlich in Folge einer gerichtlichen Entscheidung entfallen. Dadurch\nwürde der im Justizgewährungsanspruch enthaltene Grundsatz der Effektivität des\nRechtsschutzes verletzt.\n\n  Diesen Gesichtspunkten haben mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs zwischenzeitlich Rechnung getragen (vgl. BGH, NJW 2004, S. 3188; NJW 2005, S.\n154), darunter auch der IV. Zivilsenat (vgl. BGH, NJW-RR 2005, S. 438), dessen Entscheidung vorliegend angegriffen worden ist. Von dem Grundsatz, dass maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der der Entscheidung des Revisionsgerichts ist, wird nunmehr eine Ausnahme anerkannt, wenn die\nErfolgsaussichten für die Zulassung einer Revision durch eine nach Einlegung der\nNichtzulassungsbeschwerde erfolgte Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer\nSache entfallen sind. Im Zeitpunkt der Einlegung einer aussichtsreichen Beschwerde\ngegen die Nichtzulassung der Revision könne der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass in einem Revisionsverfahren über die im allgemeinen Interesse liegende\nKlärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine\nvolle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattfinden werde. Diese\nverfahrensrechtliche Position dürfe dem Beschwerdeführer nicht durch das Revisionsgericht dadurch entzogen werden, dass durch seine - vom Beschwerdeführer\nnicht veranlasste oder auch nur voraussehbare - Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe vor der Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt werden. Eine solche Verfahrensweise würde gegen die Erfordernisse der\nRechtsmittelklarheit, der Vorsehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität\ndes gerichtlichen Rechtschutzes verstoßen. In verfassungskonformer Auslegung von\n§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 4 ZPO seien bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen,\nbei der sich dieser Zulassungsgrund aber durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt habe, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers\ngleichwohl in vollem Umfang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revision sei zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg habe. Andernfalls sei die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten zurückzuweisen.\n\n  Damit hat der Bundesgerichtshof selbst einen Weg gewiesen, der es ermöglicht,        12\ndem Justizgewährungsanspruch bei Auslegung des § 543 Abs. 2 ZPO Rechnung zu\ntragen. Ob auch andere Lösungsmöglichkeiten bestehen, bedarf vorliegend keiner\nEntscheidung.\n\n\n\n                                         4/6\n\n  b) Die angegriffenen Entscheidungen nutzen diesen Weg zur Vermeidung einer             13\nVerletzung des Justizgewährungsanspruchs noch nicht. Die Zulassung der Revision\nist allein mit Rücksicht auf den Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung durch die zwischenzeitlich im Senat getroffenen Entscheidungen in Parallelverfahren verneint und\ndamit die Möglichkeit der Korrektur der fachgerichtlichen Entscheidungen verweigert\nworden. Dies verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksamen Zugang\nzu einem gesetzlich eröffneten Rechtsmittel.\n\n 2. Ob zugleich eine Verletzung der ebenfalls gerügten Grundrechte aus Art. 3 Abs.       14\n1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist naheliegend, dass der Bundesgerichtshof bei einer erneuten Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung an den Bundesgerichtshof\nzurückzuverweisen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2                16\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    17\n\n                                     Hohmann-Papier                                   Hoffmann-Riem\n                                     Dennhardt\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Juli 2005 - 1 BvR 2419/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2005\n                - 1 BvR 2419/03 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050725_1bvr241903.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050725.1bvr241903\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-25/1-bvr-2419-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-25/1-bvr-2419-03","retrieved":"2026-07-10 10:54:07.201780+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-07-25/1-bvr-2419-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-07-25","dockets":["1 BvR 2419/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050725.1bvr241903","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050725.1bvr241903"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.07.2005 – 1 BvR 2419/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-25/1-bvr-2419-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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