{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050725.1bvr218204","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"1 BvR 2182/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2182/04 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P...\n\ngegen § 95 a Abs. 1 und 3, § 95 b Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über Urheberrecht\n      und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 i.d.F. des Gesetzes\n      zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom\n      10. September 2003 (BGBl I S. 1774)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Präsidenten Papier\n                                   und die Richter Steiner,\n                                   Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Juli 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                           I.\n Die Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde betrifft Urheberrecht. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das seiner Meinung nach mit den angegriffenen Vorschriften\nverbundene Verbot der Herstellung privater Sicherungskopien von ordnungsgemäß\nerworbenen, aber kopiergeschützten CDs und DVDs.\n\n 1. Durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1774; in Kraft getreten am 13. September\n2003) wurden verschiedene Vorschriften neu in das Urheberrechtsgesetz eingefügt.\nDie Gesetzesänderung basierte auf europarechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie\n2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABlEG L 167/10).\n\n  a) Die Vorschrift des § 95 a UrhG, mit der Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/29/   3\nEG umgesetzt wurde, schützt in ihrem Absatz 1 wirksame technische Maßnahmen\n(insbesondere Kopierschutzsysteme) vor Umgehung und unterbindet in Absatz 3\nauch entsprechende Vorbereitungshandlungen (beispielsweise die Herstellung und\nVerbreitung von Programmen, mit denen Kopierschutz umgangen werden kann).\n\n\n\n                                           1/6\n\n Durch § 95 b UrhG wurde Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG umgesetzt. Die           4\nNorm verpflichtet den Rechtsinhaber, der sein Werk mittels einer solchen technischen Maßnahme schützt, bestimmten Berechtigten – so zum Beispiel denjenigen,\ndie eine Privatkopie herstellen wollen – für enumerativ aufgezählte Nutzungszwecke\ndie Mittel zur Verfügung zu stellen, um die technischen Schutzmaßnahmen unwirksam zu machen. Keine derartige Pflicht ist allerdings für die digitale Vervielfältigung\nzu privaten Zwecken normiert. Die entsprechende Kann-Vorschrift der Richtlinie\n2001/29/EG ließ der Gesetzgeber bewusst unausgefüllt, weil die hiermit zusammenhängenden Fragen einer weiteren Prüfung bedürften (vgl. BTDrucks 15/38 S. 15).\n\n b) Nach wie vor enthält das Urheberrechtsgesetz als Schranke des Urheberrechts           5\ndie Bestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Mit dieser werden einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern für zulässig erklärt, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich\nrechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.\n\n c) Begleitet und gefolgt von einer breiten Diskussion (vgl. z.B. Krüger, GRUR 2004,      6\nS. 204; Ulbricht, CR 2004, S. 674; Grassmuck, ZUM 2005, S. 104; von Braunmühl,\nZUM 2005, S. 109; Kreile, ZUM 2005, S. 112; Hucko, ZUM 2005, S. 128; Aschenbrenner, ZUM 2005, S. 145 <150 ff.>) wurde inzwischen unter dem 27. September\n2004 ein Referentenentwurf vorgelegt, nach dem auch bei der beabsichtigten weiteren Novellierung des Urheberrechtsgesetzes auf die Durchsetzung der Privatkopie\ngegen technische Schutzmaßnahmen verzichtet werden soll.\n\n 2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Eigentumsgrundrechts geltend.\n\n  Er erwerbe im Jahr durchschnittlich 25 Audio-CDs und 15 bis 20 DVD-Videos. Bis          8\nzum In-Kraft-Treten des neuen Urheberrechts habe er hiervon regelmäßig jeweils eine digitale Kopie angefertigt. Diese habe der Sicherung des digitalen Dateninhalts\ngedient und ausschließen sollen, dass eine Beschädigung der nicht ganz unempfindlichen Datenschichtseiten zum Datenverlust führe. Nunmehr sei ihm das Herstellen\neiner Privatkopie von im Fachhandel erworbenen Audio-CDs und DVD-Videos immer\ndann verboten, wenn der Original-Datenträger mit einem Kopierschutzmechanismus\nausgestattet sei. Das sei bei über 80 % der Datenträger der Fall. Eine solche Aushöhlung bzw. Relativierung seines Grundrechts aus Art. 14 GG im Bereich des Urheberrechts könne er nicht hinnehmen.\n\n  Außerdem seien aufgrund des in § 95 a Abs. 3 UrhG enthaltenen Verbots von Vorrichtungen, die der Umgehung von Kopierschutzmechanismen dienen, in Deutschland keine Softwareprodukte mehr erhältlich, die in der Lage wären, von kopiergeschützten CDs/DVDs Sicherungskopien zu erzeugen. Er dürfe sich derartige Tools\nauch nicht via Internet aus dem Ausland besorgen, weil das eine ebenfalls verbotene\nEinfuhr darstelle. Und einen durchsetzbaren Anspruch gegen die Hersteller solcher\nkopiergeschützter Medien auf Zurverfügungstellung geeigneter Vorrichtungen habe\n\n\n                                          2/6\n\nder Gesetzgeber bewusst nicht normiert.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen. Grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG\nkommt ihr nicht zu. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der\nals verletzt bezeichneten Verfassungsrechte anzunehmen (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe\nb BVerfGG), weil sie unzulässig ist und deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n 1. Sie genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde,         11\nweil der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen nicht unmittelbar in\nseinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 18, 1 <11>; 91, 294\n<305>; 97, 157 <164>).\n\n a) Ein solches Betroffensein ergibt sich zum einen nicht aus den in § 95 a UrhG enthaltenen Verboten. Diese bringen für den Beschwerdeführer keine bereits jetzt spürbaren Rechtsfolgen mit sich (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>).\n\n  Durch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleiben einzelne Vervielfältigungen zum privaten        13\nGebrauch weiterhin grundsätzlich zulässig, wenn dazu nicht eine offensichtlich\nrechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der Beschwerdeführer stützt sich\nallein auf Privatkopien, die ohne weiteres von dieser Erlaubnis erfasst sind. Es ist\nnicht erkennbar, dass die Einführung der §§ 95 a, b UrhG für den Beschwerdeführer\ninsoweit substantielle Änderungen gebracht hat.\n\n Zutreffend ist allerdings, dass Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung eines etwaigen Kopierschutzes nunmehr auch dann rechtswidrig sind, wenn sie dazu dienen,\nvon der Erlaubnis des § 53 Abs. 1 UrhG Gebrauch zu machen (Dreyer in HK-UrhR,\n2004, § 53 Rn. 12; Schmid/Wirth, Urheberrechtsgesetz, 2004, § 53 Rn. 4). Damit ist\naber keine Strafandrohung verbunden. Denn § 108 b Abs. 1 letzter Satzeinschub,\n§ 111 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhG nehmen Umgehungen des Kopierschutzes zum\neigenen privaten Gebrauch von straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen aus (vgl.\nBTDrucks 15/38, S. 29; Schmid/Wirth, a.a.O., Rn. 6; Ernst, CR 2004, S. 39 <42 f.>).\n\n  Es verbleibt nur die Möglichkeit, dass die Rechtsinhaber den Zivilrechtsweg gegen     15\ndas Erstellen von Privatkopien unter Umgehung des Kopierschutzes beschreiten\n(vgl. BTDrucks 15/38, S. 29; Schmid/Wirth, a.a.O.; Kotthoff in HK-UrhR, 2004, § 108\nb Rn. 7) und Ansprüche gemäß §§ 97 ff. UrhG oder §§ 823, 1004 BGB geltend machen (vgl. dazu Spieker, GRUR 2004, S. 475 <480 ff.>; Arlt, MMR 2005, S. 148\n<149 ff.>). Inwiefern der Beschwerdeführer das zu besorgen hätte, führt er jedoch\nnicht aus. Darlegungen hierzu wären aber angesichts des Umstandes, dass – soweit\nersichtlich - in Deutschland derartige Verfahren bei Privatkopien bislang nicht angestrengt wurden, erforderlich gewesen.\n\n Im Übrigen rechtfertigt das Risiko einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme – anders     16\n\n\n\n                                          3/6\n\nals die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (vgl.\nBVerfGE 46, 246 <256>; 81, 70 <82>) - vorliegend nicht, die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde zu bejahen. Vielmehr\nist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, im Rahmen eines etwaigen fachgerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen. Dort hat auch die Klärung zu erfolgen,\nob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die beanstandeten Regelungen konkret in seinen Rechten betroffen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist eine derartige fachgerichtliche Prüfung gerade bei Vorschriften wie §§ 95 a, b UrhG und §§ 97 ff. UrhG angezeigt, die den\nGerichten Entscheidungsspielräume belassen, die für die Frage der Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE 97, 157 <164 f.>).\n\n b) Die angegriffenen Regelungen führen zum anderen auch nicht zu einer faktischen Betroffenheit des Beschwerdeführers etwa der Gestalt, dass keine geeigneten\nKopierwerkzeuge mehr zur Verfügung ständen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass\ndie bei ihm offensichtlich aus der Zeit vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch\nvorhandenen Werkzeuge nicht auf absehbare Zeit das Außerkraftsetzen der üblichen\nKopierschutzmechanismen ermöglichen würden (vgl. dazu Stickelbrock, GRUR\n2004, S. 736 <739 f.>). Zudem ist das Sich-Verschaffen eines geeigneten Werkzeugs beispielsweise aus dem Internet per Download auch nach seinem Vortrag tatsächlich möglich und – wenn es zu privaten Zwecken erfolgt - ebenso wie das Umgehen des Kopierschutzes selbst weder mit Strafe noch mit Bußgeld bedroht.\n\n 2. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des                   18\n§ 92 BVerfGG entsprechend substantiiert erhoben worden. Der Beschwerdeführer\nsetzt sich schon nicht mit der streitigen einfachrechtlichen Frage auseinander, wann\neine wirksame technische Maßnahme im Sinn des § 95 a UrhG vorliegt – also ob es\ndaran etwa fehlt, wenn sich die Maßnahme ohne weiteres (zum Beispiel durch standardmäßig mit Betriebssystemen ausgelieferte Kopierwerkzeuge) umgehen lässt (so\nSchmid/Wirth, a.a.O., § 95 a Rn. 8 f.; vgl. auch Ernst, a.a.O., S. 39; enger wohl Dreyer, a.a.O., § 95 a Rn. 21; Stickelbrock, a.a.O., S. 738). Außerdem lässt der pauschale\nVortrag des Beschwerdeführers zu den von ihm regelmäßig erworbenen Datenträgern keinerlei Beurteilung zu, ob diese tatsächlich eine wirksame technische Maßnahme im Sinn des § 95 a UrhG aufweisen.\n\n 3. Nach Vorstehendem bedarf die streitige Frage, ob es ein Recht auf eine digitale            19\nPrivatkopie gibt (vgl. z. B. Stickelbrock, a.a.O., S. 740; Ulbricht, a.a.O., S. 677 ff.; Hucko, a.a.O., S. 130), keiner Erörterung. Es kann mithin dahinstehen, ob mit einem\nstrafbewehrten gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte, oder ob damit nicht – wofür vieles\nspricht – lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des\nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgenommen wäre.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n                                             4/6\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                 21\n\n              Papier               Steiner   Gaier\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Juli 2005 - 1 BvR 2182/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2005\n                - 1 BvR 2182/04 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050725_1bvr218204.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050725.1bvr218204\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-25/1-bvr-2182-04","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95a","ref_norm":"95a","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"InfoSoc-RL","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95b","ref_norm":"95b","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-25/1-bvr-2182-04","retrieved":"2026-07-10 10:54:06.938081+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-07-25/1-bvr-2182-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-07-25","dockets":["1 BvR 2182/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050725.1bvr218204","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050725.1bvr218204"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.07.2005 – 1 BvR 2182/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-25/1-bvr-2182-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"UrhG/95a","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"95a","label":"§ 95a UrhG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"UrhG/53","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"53","label":"§ 53 UrhG","mentions":3},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"UrhG/97","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"97","label":"§ 97 UrhG","mentions":2},{"id":"InfoSoc-RL/6","law":"InfoSoc-RL","abbreviation":"InfoSoc-RL","ref":"6","label":"Art 6 InfoSoc-RL","mentions":2},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"UrhG/95b","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"95b","label":"§ 95b UrhG","mentions":1},{"id":"UrhG/111a","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"111a","label":"§ 111a UrhG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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