{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050721.1bvr081705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"1 BvR 817/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 817/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Knud Petzel,\n                    Im Burgfeld 34, 60439 Frankfurt -\ngegen a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März\n         2005 - 10 UZ 297/05,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Dezember 2004 - 5 E\n         4638/02 -\n\nund Antrag auf Beiladung der S... und Bestellung eines Verfahrenspflegers für die\n    Beizuladende\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Gaier,\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juli 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Antrag auf Beiladung der S... und auf Bestellung eines Verfahrenspflegers\n     für sie wird abgelehnt.\n  2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beteiligung des Elternteils eines behinderten Kindes an der Aufstellung eines Gesamtplans nach § 46 Abs. 2 des früheren\nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S.\n646).\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist der eheliche Vater einer 1985 geborenen Tochter. Ihm       2\nwurde 1990 die elterliche Sorge entzogen. Das Umgangsrecht wurde ausgeschlossen. Die Mutter ist verstorben. Die Tochter wuchs in einer Pflegefamilie auf. Sie ist\npsychisch behindert.\n\n\n\n\n                                         1/6\n\n Der Sozialhilfeträger stellte gemäß § 46 BSHG (jetzt § 58 SGB XII) einen Gesamtplan für die Tochter auf. Ein solcher Plan soll die Art einer Behinderung angeben, das\nZiel der Rehabilitation definieren, Art, Umfang und Dauer der notwendigen und vorgesehenen Maßnahmen aufzeigen und die Zusammenarbeit der zuständigen Rehabilitationsträger (vgl. § 6 Abs. 1 SGB IX) koordinieren (Meusinger, in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl. 2003, § 46 Rn. 4; vgl. §§ 6 ff. der Eingliederungshilfe-Verordnung [EinglHV] vom 1. Februar 1975 <BGBl I S. 433>).\n\n Im Jahre 2000 beantragte der Beschwerdeführer, an den Fortschreibungen des Gesamtplans beteiligt zu werden. Außerdem begehrte er Einsicht in die Akten des Sozialhilfeträgers. Er behauptete, er kenne weder die genaue Diagnose noch die Ursache\nder Krankheit seiner Tochter. Er sei als Vater berechtigt, hierüber informiert zu werden und an dem Gesamtplanverfahren mitzuwirken. Sein Ziel sei es, seine Tochter\naus der \"eingeleiteten und fortgesetzten Behinderung herauszuführen\" und später in\neiner Einrichtung in seiner Nähe unterzubringen.\n\n  Der Sozialhilfeträger lehnte die Anträge ab. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt: Akteneinsicht könne aus datenschutzrechtlichen Gründen (§ 25 Abs. 3 SGB X)\nnicht gewährt werden. Auch eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Gesamtplan sei zurzeit nicht angezeigt. In den Plangesprächen könne es zu konflikthaften Situationen kommen. Die Pflegeeltern befürchteten, dass weitere Anschuldigungen gegen sie erhoben würden. Für die Eingliederung der Tochter sei wichtig, dass ihre\nBehinderung akzeptiert werde; der Beschwerdeführer tue dies jedoch nicht. Die\nTochter lebe nunmehr seit 16 Jahren in der Pflegefamilie. Vorgeschlagen wurde, den\nBeschwerdeführer in Gesprächen über die Fortschreibungen des Gesamtplans zu\nunterrichten und ihn später, wenn sich der Umgang mit seiner Tochter stabilisiert habe und ein positiver Kontakt zur Pflegefamilie entstanden sei, an der Fortschreibung\nzu beteiligen.\n\n  2. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte          6\nden Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Beteiligung am Gesamtplanverfahren. § 46 Abs. 2 BSHG erwähne die Eltern nicht. Zwar erlaube die Norm, weitere, dort nicht genannte Personen hinzuzuziehen, darunter auch die Eltern des Behinderten. Jedoch verleihe sie diesen Personen\nkein subjektives, im Klagewege durchsetzbares Mitwirkungsrecht. Es handle sich\nvielmehr um eine reine Verfahrensvorschrift. Dies ergebe sich aus dem rechtlichen\nCharakter des Gesamtplans, der kein Verwaltungsakt sei. Dieser Ansicht stehe das\nFamiliengrundrecht nicht entgegen. Art. 6 Abs. 1 GG erfasse nur die Kernfamilie aus\nEltern und minderjährigen Kindern. Dem Beschwerdeführer ständen jedoch weder\ndas Sorgerecht noch ein Umgangsrecht zu. Auch sei die Tochter inzwischen volljährig. Ebenso wenig gewähre § 12 Abs. 2 SGB X ein Beteiligungsrecht, da der Gesamtplan weder ein Verwaltungsakt noch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei (vgl. § 8\nSGB X).\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung            7\n\n\n\n                                          2/6\n\nder Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.\nDie Ausgangsgerichte hätten ihm zu Unrecht ein subjektives Beteiligungsrecht abgesprochen. § 46 Abs. 2 BSHG gebiete zwingend, jene zu beteiligen, deren rechtliche\nInteressen der Gesamtplan berühre. Auch wenn seine Tochter inzwischen volljährig\nsei und ihm auch zuvor kein Sorgerecht zugestanden habe, bilde er mit ihr eine durch\ndie Grundrechte geschützte Familie. Er beantragt weiter, seine Tochter beizuladen\nund ihr einen Verfahrenspfleger zu bestellen.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.                                    9\n\n  a) Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei durch die \"Verweigerung der Gesetzesanwendung\" in der freien Entfaltung der Persönlichkeit verletzt, genügt nicht den Anforderungen an eine substanziierte Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92\nBVerfGG. Es ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Vorwurf der Beschwerdeführer\ninsoweit erhebt. Eine willkürliche Rechtsanwendung ist gesondert gerügt. Die Ausführungen im Zusammenhang mit dieser Rüge betreffen aber allein die Rechte des\nBeschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n  b) Der Beschwerdeführer hat nicht ausdrücklich auch eine Verletzung seines Elternrechts auf Beteiligung an der Erziehung seiner Tochter aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG\n(vgl. BVerfGE 99, 216 <234>) gerügt. Aber auch wenn er eine solche Rüge konkludent erhoben hat, ist sie unzulässig. Insoweit mangelt es an der Beschwerdebefugnis\nnach § 90 Abs. 1 BVerfGG, weil es bereits an der Möglichkeit einer Verletzung des\nGrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fehlt. Eine Verletzung seines Elternrechts\nist offensichtlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 52, 303 <327>). Art. 6 Abs. 2 Satz 1\nGG ist eine spezielle Ausprägung des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119\n<135 f.>). Das elterliche Erziehungsrecht endet jedoch anders als das allgemeine Familiengrundrecht mit der Volljährigkeit des Kindes (vgl. BVerfGE 59, 360 <382>; 72,\n122 <137>). Die Tochter des Beschwerdeführers war schon zur Zeit der mündlichen\nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht volljährig. Auf diesen Zeitpunkt kommt es\nhier an, da der Beschwerdeführer ein Verpflichtungsbegehren verfolgt.\n\n  2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat sie keine Aussicht auf Erfolg.\n\n a) Es verletzt nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG,          13\ndass die Ausgangsgerichte ihm weder aus § 46 Abs. 2 BSHG noch aus § 12 Abs. 2\nSGB X einen Anspruch auf Beteiligung am Gesamtplanverfahren zugebilligt haben.\n\n  Allerdings bildete der Beschwerdeführer mit seiner Tochter eine Familie. Art. 6 Abs.    14\n1 GG schützt auch die \"Begegnungsgemeinschaft\" zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, die nicht im selben Haushalt leben (vgl. BVerfGE 80, 81 <90 f.>). Die\n\n\n\n                                          3/6\n\nAusgangsgerichte haben jedoch die Ausstrahlungswirkung, die Art. 6 Abs. 1 GG als\nobjektiver Wertentscheidung für das gesamte die Familie betreffende Recht zukommt\n(vgl. BVerfGE 6, 55 <71 f.>; 24, 119 <135>), im vorliegenden Fall im Ergebnis hinreichend beachtet.\n\n  Unmittelbar haben sie zwar nur auf Art. 6 Abs. 1 GG hingewiesen und dazu ausgeführt, das Familiengrundrecht schütze \"primär\" die Kernfamilie aus Eltern und minderjährigen Kindern; die Tochter des Beschwerdeführers sei aber inzwischen volljährig. Diese Erwägung allein könnte die Verneinung eines Beteiligungsanspruchs\nmöglicherweise nicht tragen, da Art. 6 Abs. 1 GG - anders als Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG\n- auch die Beziehung der Eltern zu volljährigen Kindern schützt. Im Ergebnis liegt jedoch eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht vor. Die Ausgangsgerichte haben\nsich die Ausführungen des Sozialhilfeträgers zu eigen gemacht, gegen den die Klage\nim Ausgangsverfahren gerichtet war. Der Sozialhilfeträger hat die Interessen des Beschwerdeführers und der - damals noch minderjährigen - Tochter umfassend abgewogen. Er hat ausgeführt, der Tochter müsse eine störungsfreie Entwicklung ermöglicht werden. Dieses Interesse der Tochter genießt auf Grund ihres\nPersönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und des Benachteiligungsverbots des Art. 3\nAbs. 1 Satz 2 GG ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz. Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Belange des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt, zumal die Tochter im Ausgangsverfahren volljährig geworden war und sich das Gewicht der Interessen des\nBeschwerdeführers daher abgeschwächt hatte.\n\n b) Auch ein Willkürverstoß ist nicht ersichtlich.                                         16\n\n  aa) Das Bundesverfassungsgericht überprüft Entscheidungen der Fachgerichte               17\nnicht allgemein auf Rechtsfehler. Eine verfassungsrechtliche Grenze der Rechtsanwendung bildet nur das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist eine Gerichtsentscheidung, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden\nErwägungen (vgl. BVerfGE 86, 59 <63>; 89, 1 <14>).\n\n  bb) Ein derartiger Auslegungsfehler ist nicht ersichtlich. Es ist verfassungsrechtlich   18\nvertretbar, § 46 Abs. 2 BSHG so auszulegen, dass die Norm den \"Beteiligten\" kein\nsubjektives Recht auf Mitwirkung einräumt. Da die Norm den Belangen des Behinderten dient, können insbesondere nach Sinn und Zweck Personen als Beteiligte ausgeschlossen werden, deren Mitwirkung diesen Belangen schaden kann. Ebenso wenig\nist die Auslegung des § 12 Abs. 2 SGB X zu beanstanden. Zwar lässt sich die Auffassung vertreten, dem Beschwerdeführer stehe wegen seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 1\nGG (siehe oben unter II 2 a) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufstellung\ndes Gesamtplans zu. Gerade wegen dieses Interesses könnte an eine analoge Anerkennung der Norm gedacht werden, auch wenn der Gesamtplan nicht als Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 8 SGB X anzusehen ist.\nJedoch räumt § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X der zuständigen Behörde ein Ermessen ein.\n\n\n\n                                           4/6\n\nIn diesem Rahmen konnten die Interessen der Tochter, die gegen eine Beteiligung\ndes Beschwerdeführers sprachen, berücksichtigt werden.\n\n 3. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Beiladung der Tochter und Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten sind deshalb abzulehnen.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              21\n\n               Papier               Steiner               Gaier\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Juli 2005 - 1 BvR 817/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2005\n                - 1 BvR 817/05 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050721_1bvr081705.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050721.1bvr081705\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-21/1-bvr-817-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-21/1-bvr-817-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:06.174299+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-07-21/1-bvr-817-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-07-21","dockets":["1 BvR 817/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050721.1bvr081705","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050721.1bvr081705"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005 – 1 BvR 817/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-21/1-bvr-817-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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