{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050714.1bvr215103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"1 BvR 2151/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2151/03 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn C...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,\n                   Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. September 2003 -\n         21 UF 121/03 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Elze vom 24. Juni 2003 - 8 F 4/02 UG –\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 14. Juli 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 8. September 2003 - 21\n     UF 121/03 – und des Amtsgerichts Elze vom 24. Juni 2003 – 8 F 4/02 UG -\n     verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2\n     Satz 1 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das\n     Amtsgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.\n\n                                    Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung einer Regelung des       1\nUmgangsrechts mit seinem Sohn.\n\n                                       I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist Vater des am 8. September 1999 geborenen D., der      2\naus der nichtehelichen Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist und bei dieser lebt.\n\n\n                                       1/4\n\n 2. Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 wies das Amtsgericht Elze nach mehrfacher Anhörung der Kindeseltern und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den\nAntrag des Beschwerdeführers auf Regelung des Umgangs mit seinem Kind zurück.\n\n  Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 8. September 2003 nach Anhörung der Kindeseltern und nach ergänzender Stellungnahme der Sachverständigen zurück. Entscheidend sei, dass das Verhältnis beider Eltern zueinander derart gespannt sei, dass\njeglicher Kontakt mit dem Beschwerdeführer die Kindesmutter für Außenstehende ersichtlich seelisch aufwühle. Dabei seien diese seelischen Belastungen den Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen zufolge so massiv, dass sie sich\nauf das Kind übertrügen, es verunsicherten und somit für die eigene seelische Entwicklung des Kindes schädlich auswirkten. Da es gegenwärtig nicht absehbar sei,\nwie lange dieser Zustand noch andauern werde, vermöge das Gericht auch keine\nzeitliche Befristung des Umgangsrechts auszusprechen.\n\n  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung        5\nseines Rechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die Gerichte hätten das Elternrecht des Beschwerdeführers unverhältnismäßig eingeschränkt. Das Oberlandesgericht habe\nausdrücklich anerkennen müssen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der\nLage sei, sachgerecht mit dem Kind umzugehen. Die Verantwortung für den unerträglichen Zustand zwischen den Kindeseltern treffe allein die Kindesmutter. Es könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er ohne eigene Schuld oder\nVerantwortung seelische Belastungen bei der Mutter auslöse, welche sich auf das\nKind auswirkten. Die Gerichte hätten veranlassen müssen, dass die Kindesmutter alles tue, um die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht zu schaffen.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist der Niedersächsischen Landesregierung und der           6\nVerfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Während die Niedersächsische Landesregierung Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit\ndes angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts geäußert hat, hat die Kindesmutter die angegriffenen Entscheidungen verteidigt.\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur        7\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG sind gegeben. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer\nin seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG.\n\n 1. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die       8\nelterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1\nGG. Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen\nUmgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern\nüber die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Ent-\n\n\n                                         2/4\n\nscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern\nals auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Eine Einschränkung\noder ein Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils ist nur veranlasst, wenn\nnach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um\neine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl.\nBVerfGE 31, 194 <209 f.>).\n\n 2. Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen mit Art. 6 Abs. 2       9\nGG nicht vereinbar.\n\n  Beide Gerichte haben eine Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers           10\nabgelehnt. Dies kommt in der Wirkung einem Umgangsrechtsausschluss gleich, ohne dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall anhand der Entscheidungsbegründung erkennen kann, für welche Dauer er eine erneute Prüfung des Umgangsrechts begehren kann. Die Beschlüsse stehen dementsprechend nicht mit dem\nGrundgedanken der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein, dass\nin den Fällen, in denen sich die Eltern nicht über die Ausübung des Umgangsrechts\neinigen können, die Gerichte eine \"Entscheidung\" zu treffen haben, die sowohl die\nbeiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt (vgl. BGH, FamRZ 1994, 158 ff.). Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung einer Umgangsregelung zwar mit der Erwägung begründet, es sei nicht absehbar, wann sich die gegenwärtige Situation ändern würde. Diese Begründung ist\njedoch im Hinblick auf die Äußerung der Kindesmutter in der Anhörung vor dem\nOberlandesgericht, sie werde alles tun, um \"ihr\" Kind vor dem Beschwerdeführer zu\nschützen, nicht tragfähig. Überdies rechtfertigt die besagte Begründung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht eine Nichtregelung des Umgangs, sondern\nallenfalls einen befristeten Umgangsausschluss. Die angegriffenen Entscheidungen\ngenügen demnach nicht den inhaltlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG und\nverletzen den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.      11\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 93 d Abs. 1 Satz 3               12\nBVerfGG).\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Juli 2005 - 1 BvR 2151/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2005\n                - 1 BvR 2151/03 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050714_1bvr215103.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050714.1bvr215103\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-14/1-bvr-2151-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-14/1-bvr-2151-03","retrieved":"2026-07-10 10:54:04.530473+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-07-14/1-bvr-2151-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-07-14","dockets":["1 BvR 2151/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050714.1bvr215103","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050714.1bvr215103"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.07.2005 – 1 BvR 2151/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-14/1-bvr-2151-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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