{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050713.1bvr104105","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"1 BvR 1041/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1041/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\ngegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. Januar 2005 - B 11a/11\n      AL 15/04 BH -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine       1\nNichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten der angestrebten\nRevision.\n\n                                         I.\n 1. Das Sozialgericht wies eine Klage des Beschwerdeführers wegen der Verhängung einer Sperrzeit und der Bemessung von Leistungen des Arbeitsförderungsrechts ab. Dabei bezog es einen zwischenzeitlich ergangenen und den Streitgegenstand betreffenden ablehnenden Überprüfungsbescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X\nnicht in das Verfahren ein, weil es von ihm nichts erfahren hatte. Erst das Landessozialgericht entschied gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 SGG auch\nüber diesen Bescheid. Insoweit wies es die Klage ab, im Übrigen die Berufung zurück. Die Revision ließ es nicht zu.\n\n 2. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundessozialgericht die Bewilligung von        3\nProzesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\nRevision gegen das Berufungsurteil (§ 160 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Er rügte unter anderem die Einbeziehung des Überprüfungsbescheides als Verfahrensfehler (§ 160\nAbs. 2 Nr. 3 SGG).\n\n Das Bundessozialgericht lehnte seinen Antrag durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss ab. Es könne offen bleiben, ob das Landessozial-\n\n\n                                         1/5\n\ngericht den Überprüfungsbescheid nach § 96 Abs. 1 SGG auch gegen den Willen\ndes Beschwerdeführers habe einbeziehen und insoweit die Klage abweisen dürfen.\nDie Prüfung der Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde erstrecke sich nämlich\nauch \"auf den mit dem Rechtsstreit verfolgten Anspruch\" unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung. Im Falle des Beschwerdeführers könne aber eine Revision,\nwürde sie nachträglich zugelassen, nicht zum Erfolg führen. Der Überprüfungsbescheid sei rechtens.\n\n  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Rechts auf effektiven und gleichen Rechtsschutz. Die Ansicht\ndes Bundessozialgerichts, Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde\nsei nur dann zu gewähren, wenn auch die erstrebte spätere Revision Aussicht auf Erfolg habe, überspanne die Anforderungen. Es sei einer Partei auch nicht zumutbar, in\nihrem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde Ausführungen sowohl zu den Zulassungsgründen als auch zu den Revisionsgründen zu machen. Dies müsse einer späteren Revisionsbegründung vorbehalten bleiben.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine          6\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a\nBVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gerichte bei der Anwendung des Prozesskostenhilferechts sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; 92, 122 <124>). Die Verfassungsbeschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG).\n\n 1. Der angegriffene Beschluss des Bundessozialgerichts verletzt nicht das Recht          7\nauf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlichrechtliche Gerichtsbarkeit aus Art 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird.\n\n    a) Dieses Recht gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE\n67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>). Gefordert ist keine völlige Gleichstellung. Der Unbemittelte muss nur einem solchen Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das - endgültige - Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).\n\n   Diesen Anforderungen genügt es, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe              9\ndavon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).\nJedoch überschreiten die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die\nAnforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch\nden Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zu-\n\n\n                                          2/5\n\ngang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>;\nBVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 3190 <3191>). Auch die Gerichte dürfen den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer oder aus Sachgründen nicht gerechtfertigter - also in unverhältnismäßiger - Weise ausschließen\noder erschweren (vgl. BVerfGE 69, 381 <385 f.>).\n\n b) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die       10\nGewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde davon abhängig zu machen, dass auch die beabsichtigte Revision hinreichende Aussicht auf\nErfolg hat. Auch ein bemittelter, vernünftiger Beteiligter würde einen solchen Zulassungsrechtsbehelf nicht erheben, wenn er absähe, dass er mit dem zugelassenen\nHauptrechtsmittel keinen Erfolg haben kann (vgl. BSG, SozR 1750 § 114 Nr. 5, S. 6).\nDer Anspruch auf Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt und der allgemeine\nJustizgewährungsanspruch sind auf die Verwirklichung des materiellen Rechts bezogen.\n\n  Kann ein Prozessbeteiligter letztlich mit seinem Begehren in der Sache keinen Erfolg haben und wird ihm deshalb Prozesskostenhilfe für einen vorgeschalteten, möglicherweise Erfolg versprechenden Rechtsbehelf versagt, so steht dies mit dem\nGrundgesetz in Einklang. Die Ansicht des Bundessozialgerichts schützt den Prozessgegner vor einer nicht angezeigten Verfahrensverlängerung und vermeidbaren Kosten. Sie verhindert auch, dass die Rechtspflege unnötig in Anspruch genommen wird.\nLetztlich schützt sie den Betroffenen selbst, denn sie verhindert, dass er nach einem\nMisserfolg der Revision trotz Bewilligung der Prozesskostenhilfe Kosten tragen muss\n(vgl. § 123 ZPO; vgl. auch HessVGH, NJW 1998, S. 553 <554>).\n\n  c) Aus dem dargestellten Verbot überspannter Anforderungen folgt allerdings, dass     12\ndas Gericht nur die Erfolgsaussichten solcher Rechtsmittel überprüfen kann, über die\nes selbst entscheidet, weil es über die Tatsachenbeurteilung und die Rechtsauffassung anderer Gerichte keine Kenntnis hat. Auch sind die Erfolgsaussichten des weiteren Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, bereits dann zu bejahen, wenn\nder Erfolg des Antragstellers lediglich offen ist (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; vgl.\nBFH, VIII S 4/04 [PKH] vom 4. Mai 2004, JURIS). An den Vortrag dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Im Einzelfall kann es verfassungsrechtlich\nbedenklich sein, ein Prozesskostenhilfegesuch deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller nicht ausreichend zu den Erfolgsaussichten auch des weiteren Rechtsmittels\nvorgetragen hat.\n\n Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss gerecht. Der erkennende           13\nSenat des Bundessozialgerichts wäre selbst zur Entscheidung über die Revision, deren Erfolgsaussichten er geprüft hat, berufen gewesen. Er hat nicht auf einen ungenügenden Vortrag des Beschwerdeführers abgestellt, sondern die beabsichtigte Revision in der Sache geprüft und die Erfolgsaussicht verneint.\n\n 2. Es ist nach keiner Richtung hin ersichtlich, dass das Bundessozialgericht mit dem   14\nhier angegriffenen Beschluss gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Verbot will-\n\n\n                                         3/5\n\nkürlicher Gerichtsentscheidungen (vgl. BVerfGE 83, 82 <84>; 89, 1 <14>) verstoßen\nhat. Seine Entscheidung ist auf eine gesetzliche Grundlage, die Vorschriften der\n§§ 114 ff. ZPO, gestützt. Nach dem Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO kommt es auf\ndie Erfolgsaussichten der \"beabsichtigten Rechtsverfolgung\" an. Hierunter kann ohne Weiteres eine materielle Erfolgsaussicht des Begehrens insgesamt verstanden\nwerden und nicht nur die Erfolgsaussicht des auf die Zulassung der Revision gerichteten Rechtsbehelfs. Es ist auch zumindest gut vertretbar, als \"Rechtszug\" im Sinne\ndes § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO jeweils das gesamte Verfahren in einer Instanz zu verstehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Zulassungsgrund des § 160 Abs. 2\nNr. 3 SGG, auf den sich der Beschwerdeführer berufen hatte, voraussetzt, dass das\nangegriffene Berufungsurteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen\nkann. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, ein solches Beruhen zu verneinen,\nwenn ein Beschwerdeführer trotz eines Verfahrensfehlers letztlich in der Sache nicht\nobsiegen kann.\n\n 3. Im Übrigen wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  16\n\n                Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n13. Juli 2005 - 1 BvR 1041/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005\n                - 1 BvR 1041/05 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050713_1bvr104105.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050713.1bvr104105\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-13/1-bvr-1041-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-13/1-bvr-1041-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:04.106586+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-07-13/1-bvr-1041-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-07-13","dockets":["1 BvR 1041/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050713.1bvr104105","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050713.1bvr104105"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.07.2005 – 1 BvR 1041/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-13/1-bvr-1041-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"SGG/96","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"96","label":"§ 96 SGG","mentions":2},{"id":"SGG/160","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"160","label":"§ 160 SGG","mentions":2},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"SGB 10/44","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"44","label":"§ 44 SGB 10","mentions":1},{"id":"SGG/160a","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"160a","label":"§ 160a SGG","mentions":1},{"id":"ZPO/119","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"119","label":"§ 119 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/123","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"123","label":"§ 123 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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