{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050713.1bvr100400","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"1 BvR 1004/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1004/00 -\n\n                                     In dem Verfahren\n                                           über\n                               die Verfassungsbeschwerde\nder V... Aktiengesellschaft,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Karl Heinrich Friauf,\n                    Eichenhainallee 17, 51427 Bergisch Gladbach –\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2000 – III ZR 141/99 –,\n\n       b) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 1999 – 6 U\n          3372/98 -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. September 1998 – 3 O\n          2756/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    den Präsidenten Papier,\n                                    die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                    und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung so genannter Folgekosten für      1\ndie Umlegung beziehungsweise bauliche Sicherung von Ferngasleitungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bundesautobahn 4 zwischen Nossen und Dresden.\n\n                                           I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin eines Volkseigenen Betriebs der    2\nDDR (VEB). Dieser legte in den 60er Jahren Gasleitungen im Gebiet der damaligen\nDDR an, welche stellenweise Fernstraßen kreuzten. Im Zuge der Wiedervereinigung\nmachte der Ausbau des Fernstraßennetzes in den neuen Bundesländern eine Verlegung beziehungsweise bauliche Sicherung der Ferngasleitungen im Kreuzungsbereich mit den Bundesfernstraßen erforderlich. Da sich der Bund als Träger der Straßenbaulast und die Beschwerdeführerin nicht darüber einig waren, wer die Kosten für\ndie Maßnahmen in Höhe von DM 54.000 zu tragen hatte, schlossen sie einen Vertrag, in dem sich die Beschwerdeführerin zur Durchführung der Leitungsänderung\n\n\n                                           1/9\n\nund der Bund zur Vorfinanzierung verpflichteten; im Übrigen kamen sie überein, den\nStreit gerichtlich klären zu lassen.\n\n  2. Im Ausgangsverfahren begehrte die Bundesrepublik Deutschland die Rückerstattung der vorgelegten Kosten. Das Landgericht Leipzig verurteilte die Beschwerdeführerin am 30. September 1998 antragsgemäß, die Berufung der Beschwerdeführerin\nwies das Oberlandesgericht Dresden am 24. März 1999 zurück. Mit Urteil vom\n2. März 2000 (BGHZ 144, 29) wies der Bundesgerichtshof die zugelassene Revision\nder Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2\na, 8 und 10 FStrG zurück. Der Beschwerdeführerin sei vor dem Beitritt kein energiewirtschaftliches Mitbenutzungsrecht nach §§ 29 ff., 48 DDR-EnVO 1988 eingeräumt\nworden, welches gemäß § 31 EnVO zur Folge habe, dass die Trägerin der Straßenbaulast die Kosten für die Leitungsverlegung zu tragen habe. Ein solches Recht habe, wie die Auslegung der § 321 Abs. 1 und 4 ZGB/DDR und § 29 Abs. 2 Satz 1 En-VO ergebe, nach DDR-Recht nur durch Vertrag begründet werden können. Ein\nsolches Mitbenutzungsrecht sei auch nicht mit der Erteilung der Standortgenehmigung begründet worden, die nur den Abschluss der Planungsphase durch staatliche\nZustimmung zur Durchführung der Investition dargestellt habe. Dem stehe nicht entgegen, dass Mitnutzungsverträge in der Rechtspraxis der DDR keine Rolle gespielt\nhaben mögen, sondern den Energieversorgern in der Regel straßenrechtliche Sondernutzungsgenehmigungen zur Kreuzung der Fernstraßen gemäß § 13 Abs. 1 Satz\n1 StrVO/DDR erteilt worden seien. Dies sei kein Beleg für die Begründung eines energierechtlichen Nutzungsrechts durch eine Standortgenehmigung, vielmehr dafür,\ndass nach DDR-Recht die Kostentragungspflicht für Leitungsverlegungen nicht nach\nenergierechtlichen, sondern nach straßenrechtlichen Normen zu beurteilen sei. Nach\ndiesen aber fielen die Folgekosten für Leitungsänderungen den Sondernutzern zur\nLast. Dass für Energieversorger etwas anderes gelte, sei weder dem Straßen- noch\ndem Energierecht zu entnehmen. Ein Mitnutzungsrecht für den Energieversorger ergebe sich auch nicht unmittelbar aus der Energieverordnung 1969 und ihren Folgeverordnungen. Ein Vorrang der Energieverordnung vor der Straßenverordnung sei\nweder direkt dem Norminhalt zu entnehmen, noch bestünden Anhaltspunkte dafür,\ndass die Rechtspraxis der DDR entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen davon ausgegangen sei. Nach dem Einigungsvertrag habe das Bundesfernstraßengesetz im Beitrittsgebiet Wirksamkeit erlangt. Da das Recht der Beschwerdeführerin zur Straßennutzung auf einer fortdauernden Sondernutzungsgenehmigung\nnach DDR-Recht beruhe und es keine vertragliche Folgekostenvereinbarung gebe,\nmüsse entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck kommenden\nRechtsgedanken das Versorgungsunternehmen die Kosten für Leitungsänderungen\nübernehmen. Mit den Regelungen des Einigungsvertrages über das Fortbestehen\nvon Mitnutzungsrechten an Grundstücken hätten bestehende Rechtspositionen bewahrt, nicht aber neue geschaffen werden sollen. Gegen dieses Ergebnis bestünden\nauch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n 3. Gegen die Entscheidungen der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs rich-     4\n\n\n\n                                        2/9\n\ntet sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und\nArt. 103 Abs. 1 GG rügt.\n\n  Art. 14 Abs. 1 GG sei zum einen dadurch verletzt, dass ihr Eigentum an den Ferngasleitungen jedenfalls teilweise entschädigungslos entzogen werde, wenn sie die\nKosten für die Verlegung vollumfänglich zu tragen habe. Zum anderen liege eine Verletzung des Eigentumsschutzes in Bezug auf ihr energierechtliches Mitbenutzungsrecht vor, das nach DDR-Recht begründet worden sei und gemäß Anlage II zum Einigungsvertrag mit Bestandsschutz bis zum Jahr 2010 weiter bestehe. Diese\nRechtsposition sei als vermögenswertes subjektiv öffentliches Recht vom Schutz des\nArt. 14 Abs. 1 GG umfasst, werde ihr jedoch im Ergebnis entschädigungslos entzogen. Anlage II, Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 b Satz 1 des Einigungsvertrages schütze nicht nur Mitbenutzungsrechte nach der Energieverordnung der DDR,\nsondern bezwecke, den Energieversorgern den Fortbestand ihrer Leitungsnetze zu\nsichern. Dieser Grundsatz werde ausgehebelt, wenn die Gerichte den Anwendungsbereich auf vertraglich begründete Mitbenutzungsrechte reduzierten. Die in der DDR\nbegründete und bestandene Rechtsposition habe die logische Sekunde des In-Kraft-Tretens der Wiedervereinigung überdauert, sodass Eingriffe in sie an Art. 14 Abs. 1\nGG zu messen seien. Der Eingriff bestehe darin, dass die Gerichte das Mitbenutzungsrecht mit der Verpflichtung zur Übernahme von Folgekosten belastet hätten.\n\n  Außerdem verletzten die Entscheidungen Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber Art. 2       6\nAbs. 1 GG, weil die Ausgestaltung der Mitbenutzungsrechte und der damit verbundenen Folgekosten auf die spezifische gewerbliche Betätigung der Energieversorger\nbezogen sei und damit eine Berufsausübungsregelung darstelle. Der Einigungsvertrag sehe die Fortgeltung bestehender Mitbenutzungsrechte nach der Energieverordnung der DDR vor, eine Korrektur dieser Entscheidung könne sich nicht auf legitime\nGründe des Gemeinwohls stützen. Überdies führe die Folgekostenpflicht zu unverhältnismäßigen Belastungen im Beitrittsgebiet, welche die Existenz der dort tätigen\nEnergieversorgungsunternehmen bedrohe.\n\n Auch verstießen die Entscheidungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zum einen würden             7\nEnergieversorgungsunternehmen im Gebiet der neuen Bundesländer in sachlich\nnicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs würden Energieversorgungsunternehmen, deren Mitbenutzungsrechte\nzufällig auf einem heute noch dokumentierbaren Vertrag beruhen, hinsichtlich der\nFolgekosten begünstigt, obgleich der Einigungsvertrag den unterschiedslosen Fortbestand sämtlicher Mitbenutzungsrechte vorsehe. Zum anderen werde die Beschwerdeführerin im Vergleich zu den in Westdeutschland tätigen Energieversorgungsunternehmen benachteiligt, denn dort entspreche es der Verwaltungspraxis\nder Straßenbaulastträger, gemäß einem Rahmenvertrag mit den Versorgungsunternehmen eine hälftige Teilung der Folgekosten zu vereinbaren.\n\n Schließlich sei die Beschwerdeführerin auch in ihrem Anspruch auf rechtliches Ge-       8\n\n\n\n                                          3/9\n\nhör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, da das Oberlandesgericht Dresden mehreren Beweisangeboten der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei und der Bundesgerichtshof trotz entsprechender Rüge diesen Verstoß in der Revision nicht behoben\nhabe.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein              9\nAnnahmegrund nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen halten\nden Maßstäben der Verfassung stand.\n\n 1. Das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die          10\nEntscheidungen nicht verletzt.\n\n  a) Hinsichtlich des als verletzt gerügten Sacheigentums der Beschwerdeführerin an     11\nden Gasleitungen fehlt es bereits an einem hoheitlichen Eingriff. Die Auferlegung der\nKostentragung für die Verlegung der Leitungen beeinträchtigt nicht das Recht der Beschwerdeführerin, die Leitungen zu nutzen und über sie zu verfügen. Soweit Kosten\nentstanden sind, um die Leitungen vor einer Zerstörung durch den Straßenbau zu sichern, rührte die Gefahr einer Substanzbeeinträchtigung allein daher, dass die Leitungen in einem fremden, im Bundeseigentum stehenden Grundstück verlegt waren.\nDie Straßenbaulastträgerin ist zur Durchführung der die Folgekosten auslösenden\nMaßnahme berechtigt gewesen, die Beschwerdeführerin ihrerseits hat daraufhin die\nÄnderungen an den Leitungen selbst vorgenommen.\n\n b) Auch hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten energierechtlichen Mitbenutzungsrechts verletzen die gerichtlichen Entscheidungen Art. 14\nAbs. 1 GG nicht. Die Überprüfung der Rechtsanwendung des Bundesgerichtshofs\ndurch das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, ob dem\nFachgericht Fehler unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlichen Verkennung der\nBedeutung von Grundrechten, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und materiell von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 79, 292\n<303>; 89, 1 <10>; 97, 89 <96>). Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Annahme, ein\nenergierechtliches Mitbenutzungsrecht sei im Ausgangsfall schon zu DDR-Zeiten\nnicht entstanden und daher auch nicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen,\ndie Bedeutung von Art. 14 GG nicht grundlegend verkannt. Insofern kann hier dahingestellt bleiben, ob ein nach DDR-Recht entstandenes energierechtliches Mitbenutzungsrecht den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt.\n\n aa) Ebenso wie Art. 14 GG für Hoheitsakte, die in der DDR durchgeführt wurden,         13\nnicht galt, weil sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht auf das Gebiet der\nDDR erstreckte und das Grundgesetz für dieses Gebiet auch nicht rückwirkend in\nKraft getreten ist (vgl. BVerfGE 97, 89 <98>), wird die rechtliche Beurteilung eines\nrechtsbegründenden Vorgangs wie die Entstehung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts in der DDR durch die spätere Änderung der Rechtslage nicht berührt\n\n\n                                         4/9\n\n(vgl. BVerfGE 29, 166 <175>). Deshalb kann die Prüfung, ob nach den Vorschriften\nder DDR ein solches Recht entstanden ist, nicht durch Art. 14 GG unmittelbar beeinflusst werden. Allerdings haben die Gerichte bei der Anwendung des Rechts der\nDDR rechtsstaatliche Grundsätze und die grundlegenden Wertungen der Grundrechte zu beachten (vgl. BVerfGE 97, 89 <100>).\n\n bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen ist der Bundesgerichtshof mit          14\nseiner Entscheidung gerecht geworden.\n\n Zutreffend hat er die Frage, ob ein energierechtliches Mitnutzungsrecht vor der Wiedervereinigung entstanden ist, in Anwendung der damals geltenden Vorschriften der\nDDR beurteilt. Nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Kollisionsrechts\nwar das zu diesem Zeitpunkt an dem maßgeblichen Ort geltende Recht anzuwenden,\nohne dass die Frage der Fortgeltung des Rechts eine Rolle spielt (vgl. BVerfGE 88,\n70 <74 f.>). Sein Ergebnis, ein solches Mitbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin\nsei zu DDR-Zeiten nicht entstanden, gibt für einen Verstoß gegen den Wertgehalt\ndes Eigentumsschutzes keinerlei Anhaltspunkte.\n\n 2. Insoweit können die angegriffenen Entscheidungen nur daran gemessen werden,         16\nob sie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzen (vgl. BVerfGE 97, 89 <99>). Dies ist nicht der Fall.\n\n Der Bundesgerichtshof hat die Existenz eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts der Beschwerdeführerin an dem in Rede stehenden Straßengrundstück mangels vertraglicher Grundlage unter verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken mit sachgerechten Erwägungen verneint. Ebenso\nnachvollziehbar hat er der Fortgeltungsregelung in Anlage II des Einigungsvertrages\nkeine ausschlaggebende Bedeutung für seine rechtliche Bewertung eingeräumt.\n\n  a) Der Bundesgerichtshof hat sich vornehmlich auf den Wortlaut der einschlägigen      18\nVorschriften des DDR-Rechts berufen und hieraus auf die vertragliche Natur des energierechtlichen Mitbenutzungsrechts geschlossen. Dass er hierbei die nach Darstellung der Beschwerdeführerin in der DDR herrschende Rechtspraxis, zur Begründung\neines solchen Mitbenutzungsrechts keine vertraglichen Vereinbarungen zu schließen\nund formell zu dokumentieren, sachwidrig außer Acht gelassen hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass nach dem Recht der DDR\nauch die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis als Rechtsgrundlage für die Nutzung von Straßengrundstücken mit Energiefortleitungsanlagen\nin Betracht gekommen ist. Nachvollziehbar ist insofern sein Argument, dass die fehlende Existenz dokumentierter Verträge kein logisch zwingendes Argument gegen\ndie vertragliche Natur der energierechtlichen Mitbenutzungsrechte ist, sondern auch\ndie Schlussfolgerung zulässt, es seien keine Verträge geschlossen worden und damit\nkeine energierechtlichen Mitbenutzungsrechte entstanden.\n\n b) Das Argument der Beschwerdeführerin, energierechtliche Mitbenutzungsrechte          19\nan Straßengrundstücken könnten bereits durch die Erteilung von Standortgenehmi-\n\n\n\n                                         5/9\n\ngungen entstanden sein, hat der Bundesgerichtshof mit dem nicht sachwidrigen Argument verworfen, diese Genehmigungen seien Entscheidungen gewesen, die lediglich die Planungsphase solcher Vorhaben abgeschlossen hätten.\n\n  c) Nachvollziehbar sind auch die Wertungen des Bundesgerichtshofs zur Interpretation der Fortgeltungsregelung für energierechtliche Mitbenutzungsrechte in Anlage II\ndes Einigungsvertrages. Soweit die Beschwerdeführerin dem Bundesgerichtshof entgegenhält, das von ihm postulierte Vertragsprinzip hebele die in Anlage II des Einigungsvertrages niedergelegte Fortgeltungsregelung für energierechtliche Nutzungsrechte aus, mit welcher der ungeschmälerte Fortbestand der Leitungsnetze der\nEnergieversorger bezweckt werde, geht diese Beanstandung fehl. Der Bundesgerichtshof hat sich hiermit befasst und ausgeführt, der Einigungsvertragsgesetzgeber\nhabe lediglich bezweckt, Rechtspositionen der Energieversorger zu erhalten, nicht\naber ihnen Rechtspositionen zu verschaffen, die ihnen nach dem Recht der DDR\nnicht zugestanden hätten. Für Grundflächen außerhalb des Anwendungsbereichs\ndes Straßenrechts komme die Fortgeltungsregelung voll zum Tragen, so dass sie\nnicht ins Leere laufe. Soweit aber straßenrechtliche Sondernutzungen begründet\nworden seien, müsse dem in der DDR geltenden Konkurrenzverhältnis zwischen\nStraßenverordnung und Energieverordnung Rechnung getragen werden. Für Inhaber solcher Sondernutzungsgenehmigungen gelte die Fortgeltungsregelung des\nArt. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages.\n\n  Für die Sachgerechtigkeit dieser Einschätzungen des Bundesgerichtshofs spricht       21\nzum einen die Formulierung in Anlage II, Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 b\ndes Einigungsvertrages, wonach nur bestehende energierechtliche Mitbenutzungsrechte fortbestehen; Hinweise für die Entstehung solcher Rechte oder den Umfang\nihres Bestandes nach den Vorstellungen der Vertragsparteien können diesem Wortlaut nicht entnommen werden. Auch das Fehlen jeglicher schriftlicher Memoranden\nbeider Seiten über den vorgestellten Umfang der energierechtlichen Mitbenutzungsrechte in der DDR spricht gegen einen Willen beider Verhandlungsparteien des Einigungsvertrages, Rechte fortgelten zu lassen, deren Bestand beziehungsweise\nRechtsnatur zumindest fraglich ist. So erscheint nahe liegend, dass jedenfalls die\nbundesdeutsche Seite keine festen Vorstellungen davon hatte, ob und wenn ja in\nwelchem Umfang auf dem Gebiet der DDR tatsächlich energierechtliche Mitbenutzungsrechte auch an Straßengrundstücken bestanden haben. Den Vorstellungen der\nim DDR-Ministerium für Energie und Umwelt bei den Einigungsvertragsverhandlungen mitwirkenden Personen über den Umfang der energierechtlichen Mitbenutzungsrechte kann allenfalls eine Indizwirkung dafür zukommen, dass in der Rechtswirklichkeit der DDR von dem Bestehen energierechtlicher Mitbenutzungsrechte auch an\nStraßengrundstücken ausgegangen wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof nicht für\nausschlaggebend befunden, was unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden\nist.\n\n d) Willkürfrei ist der Bundesgerichtshof auch davon ausgegangen, dass die Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 4 EnVO 1988/90 kein zuvor bestehendes straßen-\n\n\n                                         6/9\n\nrechtliches Sondernutzungsrecht nachträglich dem Energierecht zugeordnet hat. Die\nAuslegung des § 69 Abs. 4 EnVO durch den Bundesgerichtshof, wonach sich die\nVorschrift aus systematischen Gründen und in Ansehung ihres Wortlauts auf vorher\ngeltende Rechtsvorschriften beziehe und nicht auf straßenrechtliche Sondernutzungsrechte, wirft unter Willkürgesichtspunkten keine Bedenken auf. Der Bundesgerichtshof stellt nachvollziehbar darauf ab, dass Geltung und Anwendungsbereich\ndieser straßenrechtlichen Sondernutzungsrechte durch die EnVO 1988/90 keine Einschränkungen erfahren haben.\n\n  e) Schließlich hat sich der Bundesgerichtshof nicht veranlasst sehen müssen, dem      23\nVortrag der Beschwerdeführerin zu folgen, sie habe zumindest einen Anspruch auf\nEinräumung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts gehabt. Es ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung ein solcher Anspruch gehabt haben könnte, wenn das\nRecht, dessen Fortgeltung letztlich geltend gemacht wird, gar nicht erst entstanden\nist.\n\n 3. Die Folgekostenpflicht greift auch nicht in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, der den Erwerbsvorgang als berufsbezogenes Verhalten schützt (vgl. BVerfGE 30, 292 <335>; 32, 311 <317>; 105, 252\n<265>), nicht dagegen einen Anspruch auf die Erhaltung des Geschäftsumfangs und\ndie Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gewährt (vgl. BVerfGE 34, 252 <256>;\n105, 252 <265>). Die Einschränkung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin durch die Folgekostenlast stellt keinen Eingriff mit berufsregelnder\nTendenz dar.\n\n Soweit die Folgekostenpflicht in den Schutzbereich des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift, ist dies im Rahmen der allgemeinen Gesetze geschehen, die das Grundrecht begrenzen und die der Bundesgerichtshof in nicht\nzu beanstandender Weise angewandt und ausgelegt hat.\n\n  4. Schließlich liegt auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor. Insbesondere     26\nwird die Beschwerdeführerin nicht gegenüber in Westdeutschland tätigen Energieversorgern benachteiligt, die die Möglichkeit haben, in Anwendung eines Rahmenvertrags mit der Bundesrepublik Deutschland die hälftige Teilung der Folgekosten zu\nvereinbaren. Eine solche Vereinbarung zu treffen, wäre auch der Beschwerdeführerin möglich gewesen, wobei offen bleiben kann, ob die Bundesrepublik Deutschland\nzum Vertragsschluss aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen wäre. Da Gegenstand des Ausgangsverfahrens die Pflicht zur Rückerstattung der vorfinanzierten\nKosten war, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof der Klägerin des Ausgangsverfahrens das Recht zugestanden hat, vor dem\nHintergrund einer solchen möglichen, aber nicht zustandegekommenen vertraglichen\nVereinbarung die vollen Kosten im Klagewege geltend zu machen.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1           27\nSatz 3 BVerfGG).\n\n\n\n                                         7/9\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                          28\n\n                                  Hohmann-Papier                          Hoffmann-Riem\n                                  Dennhardt\n\n\n\n\n                                       8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n13. Juli 2005 - 1 BvR 1004/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005\n                - 1 BvR 1004/00 - Rn. 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