{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050713_1bvr019105","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050713.1bvr019105","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"1 BvR 191/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 191/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Drs. D...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -\ngegen a) das Urteil des Bayerischen Landesberufsgerichts für die Heilberufe vom\n         22. November 2004 - LBG-Ä 003/04 -,\n\n       b) das Urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe bei dem Oberlandesgericht München vom 16. Juni 2004 - BG-Ä 5/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Bayerischen Landesberufsgerichts für die Heilberufe vom 22.\n     November 2004 - LBG-Ä 003/04 - und das Urteil des Berufsgerichts für die\n     Heilberufe bei dem Oberlandesgericht München vom 16. Juni 2004 - BG-Ä 5/\n     04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes; die Entscheidungen werden aufgehoben.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in\n     Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                         1/8\n\n                                        Gründe:\n\n                                            I.\n  Der Beschwerdeführer - ein niedergelassener Orthopäde - wendet sich gegen berufsgerichtliche Entscheidungen, durch welche ihm wegen Verstoßes gegen das\nWerbeverbot nach § 27 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns in der Neufassung vom 4. November 2002 (im Folgenden: BO) eine Geldbuße auferlegt worden\nist.\n\n 1. Der Beschwerdeführer betreibt seit März 2002 in den Räumen einer auf Wirbelsäulenorthopädie spezialisierten Privatklinik eine Einzelpraxis ohne Kassenzulassung. Er verfügt über Belegbetten in der Klinik und ist zugleich deren Gesellschafter\nund Geschäftsführer.\n\n Im Herbst 2003 sowie im darauf folgenden Winter erschienen in der Tagespresse               3\nein Zeitungsartikel sowie zwei Werbeanzeigen, die über die ärztliche Tätigkeit des\nBeschwerdeführers berichteten. Den Presseartikel hatte eine Journalistin nach einem Interview mit dem Beschwerdeführer verfasst; vor seiner Veröffentlichung war\nder Artikel von einer für Werbefragen eingestellten Mitarbeiterin des Beschwerdeführers gegengelesen und freigegeben worden. Die Werbeanzeigen hatte der Beschwerdeführer durch eine Werbeagentur erstellen lassen.\n\n In diesen drei Darstellungen des Beschwerdeführers und seiner Tätigkeit hat das             4\nBerufsgericht für die Heilberufe bei dem Oberlandesgericht München (im Folgenden:\nBerufsgericht) einen zumindest fahrlässigen Verstoß des Beschwerdeführers gegen\ndas Werbeverbot nach § 27 Abs. 3 BO gesehen und ihn daher zur Zahlung einer\nGeldbuße von 10.000 € verurteilt.\n\n  Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Beschwerdeführers hat das             5\nBayerische Landesberufsgericht für die Heilberufe (im Folgenden: Landesberufsgericht) als unbegründet verworfen. § 27 Abs. 3 BO verbiete dem Arzt jede berufswidrige, und das heiße jede nach Art oder Form anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Anpreisende Werbung sei gekennzeichnet durch Übertreibungen,\nSuperlative und insbesondere durch die Behauptung einer Alleinstellung mit dem\nZiel, die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und Patienten suggestiv zu beeinflussen. Alle drei Veröffentlichungen verstießen gegen dieses Verbot.\nDabei könne dahinstehen, ob es sich insoweit um Werbung für die Klinik oder den\nBeschwerdeführer selbst handele. Denn auch eine Klinik dürfe die Leistungen der für\nsie tätigen Ärzte nicht anpreisend bewerben.\n\n Das Landesberufsgericht hat insbesondere die folgenden Formulierungen beanstandet: \"... Weil er die unangefochtene Nr. 1 für Bandscheibenvorfälle sei. / ... mit einer sensationellen Erfolgsquote. / Oft sind die Patienten bereits im Rollstuhl oder vom\nKortison schwer gezeichnet, haben lange Leidenswege hinter sich. Wenn sie dann\nam Tag nach der OP gesund und munter auf ihren Beinen stehen, mich glücklich anstrahlen und mit der Assistentin ein Tänzchen wagen, dann sind das bewegende Mo-\n\n\n                                            2/8\n\nmente. / Die sanfteste Bandscheibenoperation der Welt ist ein ärztliches Spitzenprodukt, made in Bogenhausen. / Wann immer der Pionier für minimalinvasive Eingriffe\nbei einem Wirbelsäulenkongress seine Techniken und seine Erfolge schildert, erntet\ner von Fachkollegen stehende Ovationen. Der Applaus gilt dem Gesamtkunstwerk\nzugunsten der Patienten. [Der Beschwerdeführer] ... führt Eingriffe nicht nur mit behutsamen Fingern aus - er hat genial anmutende Operationsprogramme selbst entwickelt und realisiert alltägliche Wunder mit feinen Mini-Instrumenten, die speziell für\nihn hergestellt werden.\"\n\n Diese Textpassagen charakterisierten alle drei Veröffentlichungen als berufswidrige        7\nWerbung, die der Beschwerdeführer in vorwerfbarer Weise jedenfalls geduldet habe.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung              8\nvon Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n Die durch die Berufsgerichte beanstandeten Texte seien nicht als seine eigene berufliche Werbung, sondern vielmehr als Klinikwerbung zu qualifizieren. Selbst wenn\nman aber davon ausginge, dass er als Arzt gegen eigene berufsrechtliche Pflichten\nverstoßen habe, sei die erfolgte Sanktion der Veröffentlichungen mit Art. 12 Abs. 1\nGG nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbiete es das Sachlichkeitsgebot nicht, auch emotional geprägte Aussagen zur eigenen ärztlichen Tätigkeit zu machen, wenn auf diesem Weg der Informationscharakter\nnicht in den Hintergrund gerate. Letzteres sei nur dann der Fall, wenn die Werbung\nselbstanpreisend oder marktschreierisch sei. Diese Attribute träfen aber auf alle drei\nTexte nicht zu. Sie enthielten die einfache, für den Durchschnittsleser nachvollziehbare Aussage, dass bei den von ihm praktizierten endoskopischen Eingriffen an der\nWirbelsäule die üblichen Operationsfolgen wegfielen. Die durch die Gerichte herausgegriffenen Passagen änderten nichts am Sachlichkeitsgehalt der Gesamtaussage.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof sowie die Bundesärztekammer Stellung genommen.\n\n Der Bundesgerichtshof weist auf seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Klinikund Arztwerbung hin; letztlich sei es aber eine Frage des Einzelfalls, ob eine bestimmte Werbung den Belegärzten oder aber der Klinik als Institution zuzuordnen sei.\n\n Die Bundesärztekammer hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Den                 12\nGerichten sei darin zuzustimmen, dass die Zeitungsartikel als anpreisende Werbung\neines niedergelassenen Arztes zu qualifizieren seien. Entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers sei dieses Anpreisen auch nicht als ein Fall von \"Sympathiewerbung\" zulässig. Es handele sich nämlich nicht um Schilderungen aus dem Privatleben des Beschwerdeführers; vielmehr werde durchweg dessen berufliche Tätigkeit\nherausgestellt. Dessen sei sich der Beschwerdeführer auch bewusst gewesen; jedenfalls hätte er von den Grenzen zulässiger Werbung Kenntnis haben müssen.\n\n\n\n\n                                           3/8\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           13\nDurchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1\nBVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen von Berufs- und Landesberufsgericht verletzen den Beschwerdeführer in seiner Berufsausübungsfreiheit\n(Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der\nGrundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer\nDienste fällt (vgl. BVerfGE 94, 372 <389>). Ebenfalls geklärt ist, welche Gemeinwohlbelange der Werbefreiheit der Ärzte Grenzen setzen. Das Werbeverbot für Ärzte soll\ndem Schutz der Bevölkerung dienen; es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt\noder Behandlungen vorsieht (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen\nNotwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Werberechtliche Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen hat das Bundesverfassungsgericht daher mit\nder Maßgabe als verfassungsgemäß angesehen, dass nicht jede, sondern lediglich\ndie berufswidrige Werbung verboten ist (vgl. BVerfGE 85, 248 <257, 260 f.>). Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen,\nmuss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18\n<28>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des            15\nBeschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG).\n\n a) Grundlage der angegriffenen Entscheidungen ist § 27 Abs. 3 BO. Diese Vorschrift ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bedeutung und Reichweite von\nArt. 12 Abs. 1 GG.\n\n b) Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere\nvom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den\nFachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.,\n\n\n                                          4/8\n\n96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n 3. So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des              18\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.\n\n  a) Allerdings ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Berufsgericht die in Frage stehenden Veröffentlichungen nicht als Klinik-, sondern als Arztwerbung qualifiziert und daher an dem für Ärzte geltenden Maßstab des § 27 Abs. 3 BO\ngemessen hat. Die Textverweise vorrangig auf den Beschwerdeführer selbst und seine besonderen persönlichen Leistungen als Arzt lassen diese Auslegung zu.\n\n Dass demgegenüber das Landesberufsgericht offen gelassen hat, ob Klinik- oder             20\nArztwerbung vorliegt, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Werbeprivileg für Kliniken verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, MDR 2000,\nS. 730 <731>). Dies wirkt sich vorliegend jedoch nicht als eigene grundrechtliche Beschwer aus, weil die Werbung ohnehin nach dem strengeren Maßstab des § 27 Abs.\n3 BO beurteilt worden ist.\n\n  b) Gleichwohl werden die Entscheidungen dem Grundrecht des Beschwerdeführers             21\nauf Berufsausübungsfreiheit nicht hinreichend gerecht. Die Gerichte haben in allen\nVeröffentlichungen Fälle berufswidriger, weil anpreisender Werbung gesehen. Sie\nhaben dabei aus den jeweils über mehrere Spalten gehenden Werbetexten einzelne,\nihrer Auffassung nach anreißerische Sätze herausgegriffen und daraus ohne weitergehende Erörterung rückgeschlossen, dass insgesamt die Werbung als unzulässig\nanpreisend zu beurteilen sei. Damit sind die Gerichte dem Sachverhalt nicht in einer\nWeise gerecht geworden, die angesichts seiner grundrechtsbeschränkenden Würdigung angezeigt gewesen wäre.\n\n  aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Wortsinn einzelner Passagen einer Werbung stets grundrechtsfreundlich im Kontext des gesamten Inhalts auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats,\nNJW 2001, S. 3324 <3325>). Der Schluss der Gerichte von den Einzelpassagen auf\nden Gesamtcharakter der Werbung wäre daher verfassungsrechtlich nur dann tragbar, wenn die herausgegriffenen Passagen charakterisierend für die Werbung insgesamt wären. Dies ist indes nicht der Fall. Im Vordergrund aller drei Texte steht die Information potentieller Patienten über die Behandlungs- und Operationsmethoden des\nBeschwerdeführers. Beschrieben wird eine relativ neue Behandlungsmethode, die\nbislang in der Öffentlichkeit wenig bekannt ist und auch nur in wenigen Kliniken praktiziert wird. Besonderes Gewicht liegt dabei auf der Aufklärung der Patienten darüber,\nwelche Vorzüge diese Methode gegenüber den herkömmlichen Operationsmethoden\nhat. Sie unterscheidet sich von den herkömmlichen Operationsmethoden erheblich,\nweil sie einen deutlich geringeren Eingriff in den menschlichen Körper mit sich bringt\nals letztere. Die beanstandeten Texte vermitteln daher in erster Linie Informationen\nüber Inhalt, Bedeutung und Möglichkeiten der praktizierten Behandlung. Sie entsprechen damit nicht nur einem erheblichen und legitimen sachlichen Informationsbedürf-\n\n\n                                           5/8\n\nnis von Patienten. Vielmehr besteht an einer sachlich zutreffenden und dem Laien\nverständlichen Informationswerbung über noch weitgehend unbekannte Operationsmethoden auch ein anerkennenswertes Allgemeininteresse (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734 <2735>). Mit welchen\nvernünftigen Gemeinwohlbelangen sich das Verbot dieser Schilderungen rechtfertigen ließe, ist nicht ersichtlich. Die Texte leisten weder einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes Vorschub noch beeinträchtigen sie das Vertrauen der\nBevölkerung in den ärztlichen Berufsstand.\n\n bb) Die durch die Gerichte aus den Texten herausgegriffenen Passagen verwischen        23\ndiesen - insgesamt zulässigen - Informationsgehalt nicht. Sie treten vielmehr hinter\nder Gesamtaussage zurück. Schon quantitativ machen sie keinen wesentlichen Teil\nder Werbung aus. Aber auch qualitativ lässt sich nichts anderes feststellen.\n\n  Anstoß genommen haben die Gerichte beispielsweise an der Formulierung, dass           24\nfrisch Operierte mit Klinikmitarbeitern \"ein Tänzchen wagten\". Diese Formulierung\nmag für sich ohne sachlichen Gehalt sein. Sie steht jedoch nicht derart im Vordergrund, dass durch sie vom Informationsgehalt der Werbung insgesamt abgelenkt\nwird. Das gilt umso mehr, als sich bei der gebotenen grundrechtsfreundlichen Betrachtung auch dieser Aussage aufgrund des Zusammenhangs mit dem übrigen Text\nein gewisser Informationsgehalt nicht absprechen lässt. Die gewählte Formulierung\nträgt zur weiteren Verdeutlichung dessen bei, was die besondere Errungenschaft der\nbeschriebenen Operationsmethode ausmacht. Sie verdeutlicht den Erfolg der Methode und den schonenden Umgang mit dem Patienten.\n\n  Den Gerichten ist allerdings zuzugeben, dass Formulierungen wie die zuvor genannte den Beschwerdeführer in einem sehr positiven Licht erscheinen lassen. Anders als von der Bundesärztekammer ausgeführt, wird durch sie auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gekennzeichnet. Dieser wird als Arzt dargestellt, der an\nder Stimmungslage der behandelten Patienten Anteil nimmt und sich für den Behandlungserfolg nicht nur medizinisch, sondern auch persönlich interessiert. Insoweit\nist die beschriebene Werbung auch Image- und Sympathiewerbung.\n\n  Die Werbetexte sind jedoch auch mit Blick darauf von Verfassungs wegen nicht zu       26\nbeanstanden. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht bereits herausgestellt,\ndass der Werbeeffekt als solcher nicht zu einem Verbot führen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788 <2790>). Aus der\nWerbewirksamkeit eines Textes folgt noch nicht, dass dieser als \"anreißerisch\" zu\nqualifizieren ist. Der Beschwerdeführer muss daher grundsätzlich sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 2816 <2817 f.>).\n\n  Zum anderen sind Formulierungen wie die hier in Frage stehenden, die den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit kennzeichnen, auch deshalb für den Patienten von Interesse, weil sie dessen emotionale Ebene ansprechen. Gewonnene Sympathie kann zu dem - häufig emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen\n\n\n                                         6/8\n\nArzt und Patient beitragen (vgl. zu diesem Aspekt auch schon BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 3470 <3471>). Es ist daher insgesamt\nnicht ersichtlich, mit welchen Gemeinwohlbelangen sich ein Verbot dieser Passagen\nrechtfertigen ließe.\n\n 4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargestellten Verstoß gegen      28\nArt. 12 Abs. 1 GG; es liegt nahe, dass die Gerichte in den Ausgangsverfahren anders\nentschieden hätten, wenn sie § 27 Abs. 3 BO verfassungskonform ausgelegt hätten.\nDie Entscheidungen sind daher aufzuheben, damit dies nachgeholt werden kann.\n\n 5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG,     29\ndie Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 14 Abs. 1, § 37\nAbs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n               Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005\n                - 1 BvR 191/05 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050713_1bvr019105.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050713.1bvr019105\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/07/rk20050713_1bvr019105.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-13/1-bvr-191-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/07/rk20050713_1bvr019105.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/07/rk20050713_1bvr019105.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-13/1-bvr-191-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/07/rk20050713_1bvr019105.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:03.271736+00:00"}}