{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050713_1bvr017505","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050713.1bvr017505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"1 BvR 175/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 175/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis,\n                   Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004\n         - 7 UF 167/04 –,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004\n          - 7 UF 167/04 – (PKH),\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen vom 1. Juni 2004 – 1 F 275/\n          03 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7\n     UF 167/04 – über die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf\n     Gewährung von Prozesskostenhilfe verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem\n     Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen\n     für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Hälfte zu ersetzen.\n\n\n\n\n                                       1/5\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Übertragung der elterlichen Sorge       1\nallein auf den Kindesvater und die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags.\n\n Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige und Mutter des am 6. Januar 1996 geborenen A., der aus der gemeinsamen Ehe der Beschwerdeführerin mit\ndem Kindesvater hervorgegangen ist.\n\n 1. a) Mit Beschluss vom 1. Juni 2004 übertrug das Amtsgericht Kitzingen nach Anhörung des Kindesvaters die elterliche Sorge allein auf diesen. Eine Anhörung der\nBeschwerdeführerin und des Kindes sei nicht möglich gewesen, weil die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Ladungen nicht zu den jeweiligen Terminen erschienen\nund selbst der Versuch einer zwangsweisen Vorführung gescheitert sei. Seit Beginn\ndes Getrenntlebens im Jahr 2001 versuche die Beschwerdeführerin, das Kind dem\nVater zu entfremden und habe dabei bewusst gerichtliche Anordnungen ignoriert. Die\nBeschwerdeführerin verfüge über keinerlei Bindungstoleranz; wie die gerichtlich beauftragte Sachverständige überzeugend ausführe, sei das Kind hierdurch in seiner\nAutonomieentwicklung im hohen Maß bedroht und es bestehe die Gefahr, dass das\nKind in einer symbiotischen, nicht altersgerechten Mutter-Kind-Beziehung verbleibe.\n\n  b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht nach Anhörung des Kindes und der Kindeseltern mit Beschluss vom 9.\nNovember 2004 zurück. Aufgrund der Anhörung des Kindes in der mündlichen Verhandlung sei das Gericht davon überzeugt, dass die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Kindesvater für das Wohl des Kindes am zuträglichsten sei. Da die\nParteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auch eine Vereinbarung über ein Umgangsrecht des Kindes mit der Beschwerdeführerin geschlossen hätten, gehe das Oberlandesgericht davon aus, dass damit der notwendige Kontakt zur Beschwerdeführerin gewährleistet sei. Eine Abänderung der angegriffenen\nEntscheidung sei aus den auch nach Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht erschütterten Gründen des Erstbeschlusses nicht angezeigt.\n\n  c) Mit Beschluss, ebenfalls vom 9. November 2004, versagte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und verwies\nhinsichtlich der Begründung auf die gleichzeitig ergangene Entscheidung in der\nHauptsache.\n\n 2. Gegen die vorgenannten Beschlüsse richtet sich die Verfassungsbeschwerde der      6\nBeschwerdeführerin, mit der sie hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe\neine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG, hinsichtlich der sorge- und\numgangsrechtlichen Entscheidungen die Verletzung ihrer Rechte unter anderem aus\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt.\n\n 3. Auf Antrag hat das Bundesverfassungsgericht der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zu-\n\n\n                                        2/5\n\ngleich ist der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gewährt worden, soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung\nvon Prozesskostenhilfe richtet.\n\n                                          II.\n 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an (vgl.\n§ 93 c BVerfGG).\n\n In diesem Umfang ist sie offensichtlich begründet und verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt\nsich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19\nAbs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>;\nstRspr). Verfassungsrechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung\nvon Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und\nnicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der\nProzesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347\n<357 f.>; stRspr).\n\n  b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung zur Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf seine gleichzeitig ergangene Hauptsacheentscheidung verwiesen und sich damit maßgeblich auf seine eigene Beweisaufnahme und\nmündliche Verhandlung im Hauptsacheverfahren gestützt, deren Ergebnisse zu Beginn des Beschwerdeverfahrens noch nicht festgestanden haben. So hat es in der\nHauptsacheentscheidung ausgeführt, \"aufgrund der Anhörung des Kindes\" von der\nRichtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge überzeugt zu\nsein. Zudem hat das Oberlandesgericht diese Sorgerechtsentscheidung auf eine erst\nin der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2004 getroffene Vereinbarung der\nKindeseltern zum Umgang des Kindes mit der Beschwerdeführerin gestützt, die den\nnotwendigen Umgangskontakt des Kindes zur Beschwerdeführerin gewährleiste.\nDemnach hat das Oberlandesgericht bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein vorgenommen und damit die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip verkannt.\n\n\n                                          3/5\n\n c) Die Entscheidung beruht auf diesem Grundrechtsverstoß, da nicht auszuschließen ist, dass das Oberlandesgericht unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen\nAnforderungen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.\n\n 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die sorgerechtlichen Beschlüsse     13\ndes Amtsgerichts und Oberlandesgerichts wendet, wird sie nicht zur Entscheidung\nangenommen. Von einer Begründung wird abgesehen (vgl. § 93 d Abs. 1 Satz 3\nBVerfGG).\n\n 3. Die Entscheidung über die hälftige Erstattung der notwendigen Auslagen beruht   14\nauf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               15\n\n                                   Hohmann-Papier                                 Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005\n                - 1 BvR 175/05 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050713_1bvr017505.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050713.1bvr017505\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/07/rk20050713_1bvr017505.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-13/1-bvr-175-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/07/rk20050713_1bvr017505.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/07/rk20050713_1bvr017505.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-13/1-bvr-175-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/07/rk20050713_1bvr017505.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:03.113068+00:00"}}