{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050705.2bvr049204","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"2 BvR 492/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 492/04 -\n- 2 BVR 493/04 -\n- 2 BVR 494/04 -\n- 2 BVR 495/04 -\n- 2 BVR 496/04 -\n- 2 BVR 497/04 -\n- 2 BVR 498/04 -\n- 2 BVR 499/04 -\n- 2 BVR 500/04 -\n- 2 BVR 501/04 -\n\n                                In den Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\n\n1. der D... GmbH & Co. KG,\n   vertreten durch die D... Beiligungs GmbH,\n   diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer P...,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2003 - IV B 62/\n         02 -,\n\n      b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Februar 2002 - 6 K\n         2638/99 -,\n\n       c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 14.\n          Mai 1999 - 117/162/36000 RB 12 -,\n\n      d) den Bescheid des Finanzamts Fürstenfeldbruck\n         vom 28. Mai 1998 - 162/36000 -\n\n- 2 BVR 492/04 –\n\n2.         des Herrn D...,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2003 - IV B 62/\n         02 -,\n\n      b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Februar 2002 - 6 K\n         2638/99 -,\n\n       c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 14.\n          Mai 1999 - 117/162/36000 RB 12 -,\n\n      d) den Bescheid des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 28. Mai 1998 - 162/\n         36000 -\n\n\n\n                                          1/9\n\n- 2 BVR 493/04 –\n\n3.   des Herrn D..., als Miterbe nach Frau D...,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2003 - IV B 62/\n         02 -,\n\n      b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Februar 2002 - 6 K\n         2638/99 -,\n\n      c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 14.\n         Mai 1999 - 117/162/36000 RB 12 -,\n\n      d) den Bescheid des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 28. Mai 1998 - 162/\n         36000 -\n\n- 2 BVR 494/04 -\n\n4. des Herrn Dr. S... als Nachlassverwalter der am 19. Dezember 1999 verstorbenen Frau D...,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2003 - IV B 62/\n         02 -,\n\n      b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Februar 2002 - 6 K\n         2638/99 -,\n\n      c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 14.\n         Mai 1999 - 117/162/36000 RB 12 -,\n\n      d) den Bescheid des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 28. Mai 1998 - 162/\n         36000 -\n\n- 2 BVR 495/04 –\n\n5.        der Frau W...-D...,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2003 - IV B 62/\n         02 -,\n\n      b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Februar 2002 - 6 K\n         2638/99 -,\n\n      c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 14.\n         Mai 1999 - 117/162/36000 RB 12 -,\n\n      d) den Bescheid des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 28. Mai 1998 - 162/\n         36000 -\n\n\n\n\n                                          2/9\n\n- 2 BVR 496/04 -\n\n6.           der Frau F...,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2003 - IV B 62/\n         02 -,\n\n       b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Februar 2002 - 6 K\n          2638/99 -,\n\n       c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 14.\n          Mai 1999 - 117/162/36000 RB 12 -,\n\n       d) den Bescheid des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 28. Mai 1998 - 162/\n          36000 -\n\n- 2 BVR 497/04 -\n\n7.    der Frau F... als Miterbin nach D...,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2003 - IV B 62/\n         02 -,\n\n       b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Februar 2002 - 6 K\n          2638/99 -,\n\n       c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 14.\n          Mai 1999 - 117/162/36000 RB 12 -,\n\n       d) den Bescheid des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 28. Mai 1998 - 162/\n          36000 -\n\n- 2 BVR 498/04 -\n\n8.   der Frau W...-D..., als Miterbin nach Frau D...,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2003 - IV B 62/\n         02 -,\n\n       b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Februar 2002 - 6 K\n          2638/99 -,\n\n       c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 14.\n          Mai 1999 - 117/162/36000 RB 12 -,\n\n       d) den Bescheid des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 28. Mai 1998 - 162/\n          36000 -\n\n- 2 BVR 499/04 -\n\n\n\n                                              3/9\n\n9.          der Frau M...,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2003 - IV B 62/\n         02 -,\n\n      b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Februar 2002 - 6 K\n         2638/99 -,\n\n      c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 14.\n         Mai 1999 - 117/162/36000 RB 12 -,\n\n      d) den Bescheid des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 28. Mai 1998 - 162/\n         36000 -\n\n- 2 BVR 500/04 –\n\n10.    der Frau M... als Miterbin nach Frau D...,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2003 - IV B 62/\n         02 -,\n\n      b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Februar 2002 - 6 K\n         2638/99 -,\n\n      c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 14.\n         Mai 1999 - 117/162/36000 RB 12 -,\n\n      d) den Bescheid des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 28. Mai 1998 - 162/\n         36000 -\n\n- 2 BVR 501/04 –\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Kay Klöpping und Koll.,\nKPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,\nNikolaus-Dürkopp-Straße 2a, 33602 Bielefeld -\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Juli 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n\n                                          4/9\n\n                                     Gründe:\n Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung zum formellen Bilanzenzusammenhang. Sie machen\ndie Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie von\nArt. 3 Abs. 1 GG geltend.\n\n                                        I.\n  Die Beschwerdeführerin zu 1. ist eine GmbH & Co. KG, die ihren Gewinn im Jahr           2\n1985 durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Ihre Komplementärin ist die D...\nBeteiligungs GmbH. Mit geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1985 vom 28. Mai 1998 stellte das Finanzamt Fürstenfeldbruck gewerbliche Einkünfte der Beschwerdeführerin zu 1. in\nHöhe von 4.979.989,00 DM fest. Dem lag eine Steuerfahndungsprüfung zugrunde,\ndie offen legte, dass das Vorratsvermögen in den dem Streitjahr 1985 vorangegangenen Jahresabschlüssen zu niedrig bewertet worden war. Nach der Rechtsprechung\nzum formellen Bilanzenzusammenhang erhöhte das Finanzamt das Vorratsvermögen zum 31. Dezember 1985 um die gesamten bisher nicht erfassten Mehrbestände\nvon 5.186.463,00 DM auf 10.145.015,00 DM. Den festgestellten Gewinn verteilte es\nauf die Kommanditisten, die Beschwerdeführer zu 2., 5., 6. und 9. sowie die am 19.\nDezember 1999 verstorbene D.... Der Beschwerdeführer zu 4. ist ihr Nachlassverwalter. Die Beschwerdeführer zu 3., 7., 8. und 10. sind ihre Rechtsnachfolger.\n\n  Klage und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg. Mit Beschluss vom              3\n12. Dezember 2003 wies der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück.\n\n  Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin zu 1. trat im fachgerichtlichen Verfahren zugleich als gesetzliche Prozessstandschafterin der Beschwerdeführer zu 2.,\n5., 6. und 9. und nach dem Tod der Kommanditistin D... als Prozessstandschafterin\nihres Nachlassverwalters sowie ihrer Rechtsnachfolger auf.\n\n                                        II.\n  Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die                5\nAnnahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch sind sie zur Durchsetzung\nder in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Die Verfassungsbeschwerden\nsind jedenfalls unbegründet und haben deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n  Die von allen Beschwerdeführern angegriffene Rechtsprechung zum formellen Bilanzenzusammenhang betrifft die Auslegung der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung\nmit § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG und damit die Anwendung einfachen Rechts. Im Steuer-\n\n\n\n                                        5/9\n\nrecht sind die Finanzgerichte im Rahmen und nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigung zur Gesetzesauslegung berechtigt (vgl. BVerfGE 78, 214 <227 ff., 230 ff.>).\nDie Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat\nnur zu gewährleisten, dass dabei die Anforderungen des Grundgesetzes eingehalten\nwerden. Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Fachgerichte bei der Gesetzesauslegung die Grundentscheidung des Gesetzgebers berücksichtigt haben (vgl.\nBVerfGE 96, 375 <394 f.> - zum Zivilrecht).\n\n  Nach diesen Maßstäben begegnen die hier angegriffenen Entscheidungen keinen             7\nverfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung zum formellen Bilanzenzusammenhang müssen Bilanzen für Zwecke der Veranlagung und der Gewinnfeststellung zwar grundsätzlich im Fehlerjahr und in den Folgejahren berichtigt werden. Ist eine solche Berichtigung aber nicht mehr möglich, weil die Feststellungsoder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind, und greift keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide ein, ist die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Diese Regeln gelten nicht ausnahmslos, sondern erfahren Durchbrechungen sowohl unter\nBerücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben als auch dann, wenn der\nfehlerhafte Bilanzansatz (bestandskräftig) in den Vorjahren ohne Auswirkung auf die\nHöhe der festgesetzten Steuern geblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991\nVIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, S. 512, 516; vom 29. August 1996 VIII R\n24/95, BFHE 182, 307 vom 28. April 1998, VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II\n1998, S. 443 sowie BFH-Beschluss vom 30. März 1994 I B 81/93, BFH/NV 1995, S.\n192 jeweils m.w.N.).\n\n In Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG geht die Rechtsprechung zum formellen Bilanzenzusammenhang davon aus, dass auch dem bestandskräftig festgestellten, jedoch fehlerhaft ermittelten Betriebsvermögen zum\nSchluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres die rechtliche Qualität eines Tatbestandsmerkmals für die Gewinnermittlung des Folgejahres zukommt. Damit trägt sie\ndem Prinzip des Bilanzenzusammenhangs, das sowohl in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als\nauch in § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, nach Wortlaut\nund Zweck Rechnung. Der Bilanzenzusammenhang bedeutet die zahlenmäßige\nÜbereinstimmung zwischen der Jahresschlussbilanz eines Wirtschaftsjahres und der\nEröffnungsbilanz des Folgejahres (Bilanzidentität). Dies begründet die Maßgeblichkeit jeder Bilanz sowohl für die Gewinnermittlung der Vergangenheit als auch der Zukunft (sog. Zweischneidigkeit der Bilanz). Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG sowie § 252\nAbs. 1 Nr. 1 HGB vorgegebene Bilanzenzusammenhang soll verhindern, dass beim\nÜbergang vom einen auf das andere Wirtschaftsjahr Änderungen vorgenommen werden können, um Teile des Betriebsvermögens von der Gewinnermittlung auszuschließen. Er bezweckt und bewirkt die fortlaufende und lückenlose Erfassung des\nGewinns als Konsequenz der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Be-\n\n\n\n                                          6/9\n\nsteuerung des von der Gründung bis zur Beendigung erzielten sogenannten Totalgewinns eines Betriebs.\n\n Die Rechtsprechung zum formellen Bilanzenzusammenhang will gewährleisten,                 9\ndass der erzielte Totalgewinn bilanzierender Steuerpflichtiger zutreffend erfasst wird.\nFehlerhafte Gewinnfeststellungen eines Wirtschaftsjahres können danach im Interesse der zutreffenden Erfassung des Totalgewinns auch nach bestandskräftigen Veranlagungen und auch nach Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht zu endgültigen\nGewinnminderungen, sondern lediglich zu temporären Gewinnverlagerungen führen,\nsoweit Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht ausnahmsweise entgegenstehen.\n\n  Auch vor dem Hintergrund der den bilanzierenden Steuerpflichtigen handels- sowie        10\nsteuerrechtlich eingeräumten Spielräume zur Gestaltung ihrer periodisch erklärten\nGewinne – etwa durch Bewertungswahlrechte gemäß § 6 EStG sowie § 252 HGB,\nunterschiedliche Abschreibungsmöglichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2\nEStG sowie §§ 7 ff. EStG und §§ 253 Abs. 2, 254 HGB, die Entscheidungmöglichkeit,\nWirtschaftsgüter dem sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen oder\ndurch die Bildung von Rückstellungen gemäß §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG sowie § 249\nHGB – fungiert die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch die Rechtsprechung\nzum formellen Bilanzenzusammenhang als ein praktisch sehr bedeutsames Korrektiv, um fehlerhafte Periodengewinne im Interesse der zutreffenden Totalgewinnerfassung zu berichtigen. Sie entspricht den Grundregeln der Gewinnbesteuerung. Danach lässt einerseits das Steuerbilanzrecht gewisse Gewinnverlagerungen in\nnachgelagerte Perioden durch niedrige Wertansätze bei den einzelnen Wirtschaftsgütern zu, die zur Bildung stiller Reserven führen, also zu Erhöhungen des Betriebsvermögens, die zunächst nicht von der Gewinnermittlung erfasst werden. Andererseits ist gewährleistet, dass die zunächst in den sogenannten Buchwerten nicht\nerfassten Wertsteigerungen zu späteren Zeitpunkten als Gewinn auszuweisen sind,\nsobald nämlich das betreffende Wirtschaftsgut durch Veräußerung oder Entnahme\naus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Ebenso kommt es zur gewinnwirksamen\nAuflösung stiller Reserven bei der Veräußerung oder der Aufgabe des gesamten Betriebs. Diese nicht periodengerechte steuerliche Erfassung stiller Reserven des Betriebsvermögens zu gegebenenfalls erheblich späteren Zeitpunkten - unabhängig davon, ob und wann dessen Buchwerte fehlerhaft oder korrekt zustandegekommen\nsind - bestätigt, dass das Gesetz der konsequenten Erfassung des Totalgewinns den\nVorrang vor der periodengerechten Abschnittsbesteuerung ausgewiesener Gewinne\nzuweist.\n\n  Ob und inwieweit die aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG wie            11\naus den Grundrechten folgenden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im Einzelfall von Verfassungs wegen zu einem anderen Ergebnis führen\nkönnen, bedarf hier keiner Entscheidung. Weder dem Vortrag der Beschwerdeführer\nnoch den angegriffenen Entscheidungen lässt sich entnehmen, auf welche Vertrauensgrundlage die Beschwerdeführer sich stützen, inwieweit sie sich in ihrem Verhalten auf die Vertrauensbasis eingerichtet haben und inwieweit ein konkreter Vertrau-\n\n\n                                          7/9\n\nensschaden überhaupt entstanden ist.\n\n Auch auf die Frage, ob und wieweit die bereits nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs mit Blick auch auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Erweiterung fähig und bedürftig sind, kommt es vorliegend nicht an, denn jedenfalls\nbestehen gegen die hier angegriffene Nachholung einer korrekten Bewertung vorhandenen Betriebsvermögens keine grundsätzlichen Bedenken. Zudem lassen sich\nbesondere Härten, die durch die gewinnwirksame Aufdeckung stiller Reserven insbesondere auch als Folge des progressiven Einkommensteuertarifs eintreten können,\ngegebenenfalls durch Stundung der Steuerschuld gemäß § 222 AO auffangen.\n\n  Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen berufen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Überschussrechnung ermitteln, ist darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche Behandlung     gegenüber      den    Steuerpflichtigen,  die    ihren    Gewinn     durch\nBetriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ermitteln, Teil eines\nkomplexen Gefüges steuerrechtlicher Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten sind, die, wozu die Beschwerdeführer jedoch nichts vorgetragen haben, in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. So haben, wie erwähnt, bilanzierende Steuerpflichtige insbesondere Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung ihrer\nGewinne in den einzelnen Besteuerungsperioden, die bei der Gewinnermittlung\ndurch Überschussrechnung nicht in vergleichbarem Maß eröffnet sind.\n\n Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 15\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Juli 2005 - 2 BvR 492/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005\n                - 2 BvR 492/04 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050705_2bvr049204.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050705.2bvr049204\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-05/2-bvr-492-04","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-05/2-bvr-492-04","retrieved":"2026-07-10 10:54:00.909469+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-07-05/2-bvr-492-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-07-05","dockets":["2 BvR 492/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050705.2bvr049204","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050705.2bvr049204"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.07.2005 – 2 BvR 492/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-05/2-bvr-492-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"EStG/4","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"4","label":"§ 4 EStG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"HGB/252","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"252","label":"§ 252 HGB","mentions":3},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"EStG/6","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"6","label":"§ 6 EStG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"HGB/249","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"249","label":"§ 249 HGB","mentions":1},{"id":"HGB/254","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"254","label":"§ 254 HGB","mentions":1},{"id":"EStG/5","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"5","label":"§ 5 EStG","mentions":1},{"id":"HGB/253","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"253","label":"§ 253 HGB","mentions":1},{"id":"AO 1977/222","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"222","label":"§ 222 AO 1977","mentions":1},{"id":"EStG/7","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"7","label":"§ 7 EStG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:54:00.909469+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}