{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050704.2bvr028305","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-07-04","aktenzeichen":"2 BvR 283/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 283/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes dominikanischen und/oder ägyptischen Staatsangehörigen A...,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Prof. Dr. Rainer Hamm und Koll., Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai\n         2005 - 2 Ausl A 43/04 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2005 – 2 Ausl A 43/04 -,\n\n      c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2005 – 2 Ausl A 43/04 –\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2005\n     - 2 Ausl A 43/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\n     Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 25 des Grundgesetzes, soweit in ihm die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig\n     erklärt wird. Er wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die\n     Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                        1/8\n\n  2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  3. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im\n     Verfahren der Verfassungsbeschwerde zur Hälfte zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Auslieferung nach Ägypten zum Zwecke           1\nder Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils.\n\n                                         I.\n  1. Auf Grund eines Ersuchens der ägyptischen Behörden wurde gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2004 die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Ein Kairoer Gericht habe gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Betruges verhängt.\n\n  Auf den Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei die Verurteilung unbekannt, holte      3\ndie Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Informationen ein, nach denen die\nAuslieferung nunmehr auf der Grundlage von drei Strafurteilen erfolgen sollte, zu denen eines mit einer Verurteilung durch das Kairoer Kriminalgericht zu drei Jahren\nFreiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung vom 28. Mai 2002 zählte. Diese Verurteilung stellt inzwischen den einzigen Grund des Auslieferungsersuchens dar, nachdem\nweitere Urteile wegen Betruges und anderer Vermögensdelikte - wohl wegen Verjährung - annulliert und das Auslieferungsersuchen insoweit zurückgenommen worden\nist. Die ägyptischen Behörden verwiesen auf die Möglichkeit der Anfechtung von Abwesenheitsurteilen.\n\n Mit Beschluss vom 2. Juli 2004 ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der         4\nAuslieferungshaft an. Der Zulässigkeit einer Auslieferung stehe zum Zeitpunkt des\nBeschlusses nicht generell entgegen, dass es sich um Abwesenheitsurteile handele.\nDie Mindestrechte der Verteidigung in einem neuen Verfahren könnten mittels einer\nausreichenden Zusicherung des ersuchenden Staates gewahrt werden.\n\n Das Auswärtige Amt wies die ägyptische Botschaft mit Verbalnote vom 9. Juli 2004       5\nauf die Notwendigkeit verschiedener Zusicherungen hin, wirkte aber nicht auf eine\nZusicherung mit dem Inhalt hin, dass die Durchführung eines neuen Strafverfahrens\ngewährleistet werde, in dem sich der Beschwerdeführer effektiv verteidigen könne.\n\n  Mit an das Bundeskriminalamt gerichteter Verbalnote vom 16. September 2004            6\nübersandte die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten die Auslieferungsunterlagen. In dem Auslieferungsersuchen gab die Staatsanwaltschaft die vom Auswärtigen\nAmt geforderten Zusicherungen ab und verwies bezüglich der Durchführung neuer\nStrafverfahren bei Abwesenheitsurteilen ohne Abgabe einer entsprechenden Zusicherung auf Artikel Nr. 395/1 der ägyptischen Strafprozessordnung. In der Verbalnote heißt es zum Inhalt der Vorschrift:\n\nFalls der Verurteilte während seiner Abwesenheitszeit erscheine, oder er vor dem        7\n\n\n\n                                         2/8\n\n\"Strafenverfallen\" gefangen werde, bestimme der Präsident des Berufungsgerichts\nden nächsten Verhandlungstermin, um den Prozess wiederzubetrachten. Das Gericht könne entscheiden, ihn zu entlassen oder präventiv gefangenzusetzen. Das in\nAbwesenheit gegen ihn erlassene Urteil verfalle nur, wenn der Angeklagte bei der\nGerichtsverhandlung erscheine.\n\nIn diesem Fall sei dem Gericht nicht erlaubt, ein strengeres Urteil als das in Abwesenheit des Angeklagten erlassene zu fällen.\n\n  In seinem Beschluss vom 24. September 2004 ordnete das Oberlandesgericht die            9\nförmliche Auslieferungshaft an. Diese erstreckte sich auf das Urteil aus dem Jahr\n2002 wegen Steuerhinterziehung und auf weitere inzwischen erledigte Verfahren.\nDer Auslieferung stehe eine Verurteilung in Abwesenheit nicht entgegen, weil die\nägyptischen Behörden eine völkerrechtlich ausreichende Zusicherung dahingehend\nabgegeben hätten, dass auf Antrag des Verfolgten ein neues Gerichtsverfahren in\nÄgypten stattfinden könnte, in dem seine Verteidigerrechte gewahrt würden.\n\n Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung. Es sei unter anderem unklar, ob das Urteil wegen Steuerhinterziehung überhaupt rechtskräftig sei. Die Garantie einer neuen Hauptverhandlung fehle; eine entsprechende Zusicherung sei nicht abgegeben worden.\n\n  Mit Beschluss vom 12. Januar 2005 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung wegen der im Urteil des Kairoer Kriminalgerichts vom 28. Mai 2002 bezeichneten Straftat für zulässig. Das Recht auf ein neues Strafverfahren werde gewährleistet.\nInsoweit sei unschädlich, dass eine ausdrückliche Zusicherung fehle, da das Auswärtige Amt diese nicht angefordert habe und sich außerdem aus Ausführungen der\nägyptischen Staatsanwaltschaft ergebe, dass ein solches Recht gewährleistet werde.\nDas Urteil sei auch rechtskräftig und vollstreckbar. Die Auslieferungshaft habe wegen\nfortbestehender Fluchtgefahr anzudauern.\n\n In seiner Gegenvorstellung machte der Beschwerdeführer geltend, der Verweis auf         12\ndie angebliche oder tatsächliche Rechtslage sei nicht ausreichend, um die Rechtsschutzfunktion der Zulässigkeitsentscheidung auszufüllen. Es sei eine positive Zusicherung des ägyptischen Staates erforderlich.\n\n Das Oberlandesgericht verwarf mit Beschluss vom 2. Februar 2005 die Gegenvorstellung als unzulässig, führte aber aus, dass der Beschluss nicht auf einer falschen\nTatsachengrundlage ergangen und das rechtliche Gehör gewährt worden sei.\n\n Mit Beschluss vom 9. März 2005 ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der          14\nAuslieferungshaft an.\n\n  Nachdem der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht den Abschluss eines Vergleichs mit den ägyptischen Finanzbehörden bezüglich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung mitgeteilt hatte, beantragte er unter dem 18. April 2005, die Auslieferung\nnunmehr auf dieser Grundlage für unzulässig zu erklären. Aus einem vorgelegten\n\n\n\n                                          3/8\n\nVereinbarungsprotokoll ergebe sich, dass der ägyptische Finanzminister dem Vergleich zugestimmt habe. Nach Art. 191 des Ägyptischen Einkommensteuergesetzes\nsei die Anklage erloschen.\n\n  Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 3. Mai 2005 zurück und         16\nordnete erneut die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Aus einem Telefax von Interpol Kairo ergebe sich, dass die Anklage nach wie vor \"gültig\" sei und das Auslieferungsersuchen aufrechterhalten werde. Der Vergleich habe nach den eingeholten Informationen nicht zur Erledigung des Verfahrens geführt. Es bestehe nach wie vor\nFluchtgefahr, sodass die Fortdauer der Auslieferungshaft begründet sei. Deren Dauer sei auch nicht unverhältnismäßig.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2,       17\nArt. 3, Art. 103 Abs. 1 GG, die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, das\nsich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebe, sowie\neine Verletzung der völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards und eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 EMRK (faires Verfahren). Das Oberlandesgericht habe die\nMaßstäbe fachgerichtlicher Aufklärung nicht eingehalten und seine Prüfungspflichten\nverkannt.\n\n 3. Dem Hessischen Ministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Justiz           18\nwurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n                                          II.\n In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1\nBVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1\nBVerfGG liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde\nmaßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.\nBVerfGE 63, 332 ff.). Die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind, soweit sie die Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung betreffen, unvereinbar mit\ndem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung und verletzen den Beschwerdeführer in seinem\nGrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Zulässigkeitserklärung     20\nin dem Beschluss vom 3. Mai 2005 richtet, zulässig. Der Rechtsweg ist als erschöpft\nim Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG anzusehen. Der Beschwerdeführer rügt\nzwar auch die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG; für einen Verweis auf eine erneute\nfachgerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 33 a StPO in\nVerbindung mit § 77 IRG ist aber kein Raum. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO\nin Verbindung mit § 77 IRG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer beruft sich inhaltlich nicht auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften, durch die sein Recht auf\n\n\n                                          4/8\n\nrechtliches Gehör beeinträchtigt werde, sondern darauf, dass das\nOberlandesgericht eine abweichende Rechtsauffassung vertrete.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet, soweit mit dem angegriffenen           21\nBeschluss vom 3. Mai 2005 die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt worden ist. Der Beschluss entscheidet auf Grundlage der neu vorgebrachten\nTatsachen erneut über die Zulässigkeit und macht sich damit die getroffene Zulässigkeitsentscheidung vom 12. Januar 2005 inhaltlich zu Eigen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 3. Mai 2005 greift der Beschwerdeführer daher nicht nur die Entscheidung über die neu vorgebrachten Tatsachen, sondern die\nZulässigkeitsentscheidung insgesamt an.\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die               22\ndeutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung grundsätzlich\ndie Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines ausländischen Strafurteils, zu dessen Vollstreckung der Verfolgte ausgeliefert werden soll, nicht nachzuprüfen. Sie sind\nindessen nicht an der Prüfung gehindert - und unter Umständen von Verfassungs\nwegen dazu verpflichtet -, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte\nmit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit der öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Hierzu\nkann zumal Anlass bestehen, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl.\nBVerfGE 59, 280 <282 ff.>; 63, 332 <337> m.w.N.).\n\n  Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen             23\ndes Rechtsstaats, die vor allem im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden\ndarf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 <57 f.>; 7, 275 <279>; 9, 89\n<95>; 39, 156 <168>; 46, 202 <210>; 51, 1 <5 f.>; 63, 332 <337>). Daraus ergibt sich\ninsbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und\nauch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen und deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls\nauch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfGE 41, 246 <249>; 46, 202 <210>;\n54, 100 <116>; 63, 332 <337 f.>).\n\n Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum           24\nunverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (vgl. BVerfGE 63,\n\n\n\n                                          5/8\n\n332 <338>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 2 BvR 26/04 -).\n\n  Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe von Verfassungs\nwegen unzulässig, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung\nund des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet\nwar, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung\ndieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu\nverteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332 <338>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW\n1991, S. 1411 m.w.N.).\n\n b) Den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Auslieferung          26\nhat das Oberlandesgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. Es hat nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten\nStrafverfahren wegen Steuerhinterziehung hatte. Es kann aber auch nicht festgestellt\nwerden, dass ihm nachträglich die tatsächlich wirksame Möglichkeit eingeräumt wird,\nsich in einem neuen Verfahren unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen zu verteidigen.\n\n  Der Auslieferungsverkehr mit der Arabischen Republik Ägypten erfolgt auf vertragloser Grundlage. Die Annahme der Gewährleistung eines tatsächlich wirksamen\nRechtsbehelfs gegen ein Abwesenheitsurteil, der zu einem neuen Verfahren führt, in\ndem die Mindestrechte an die Verteidigung gewahrt werden, erfordert entweder gesicherte Erkenntnisse über die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift und deren Anwendung in der Spruchpraxis der Gerichte des ersuchenden Staates oder eine ausreichende diesbezügliche Zusicherung des ersuchenden Staates.\n\n Die vom Oberlandesgericht eingeholte Auskunft über die Möglichkeit eines neuen,        28\nrechtsstaatlichen Verfahrens erschöpft sich in einem Verweis ägyptischer Behörden\nauf die Rechtslage, wie sie sich aus der ägyptischen Strafprozessordnung ergibt.\nAuskünfte über die Auslegung und die Anwendung dieser Vorschrift in der Spruchpraxis ägyptischer Gerichte hat das Oberlandesgericht nicht eingeholt. Aus dem\nWortlaut der Vorschrift ergibt sich nicht, ob das erneute Verfahren die Überprüfung\nder tatsächlichen Grundlagen des Urteils sowie das Vorbringen neuer Beweise gewährleistet.\n\n  Eine ausreichende völkerrechtlich verbindliche Zusicherung über die Gewährleistung eines erneuten Verfahrens, welches die Mindestanforderungen an eine wirksame Verteidigung beinhaltet, liegt der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts\nebenfalls nicht zu Grunde. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass eine ausdrückliche Zusicherung nicht erfolgt sei. Der Hinweis auf die Rechtslage durch die\nägyptische Staatsanwaltschaft ist einer Zusicherung eines Verfahrens mit unter anderem einer erneuten Beweiserhebung nicht vergleichbar. Eine ausreichende Zusi-\n\n\n                                         6/8\n\ncherung liegt nur dann vor, wenn ersichtlich ist, dass der ersuchende Staat sich die\nGewährleistung eines neuen, rechtsstaatlichen Verfahrens bei Abwesenheitsurteilen\nim zwischenstaatlichen Verhältnis völkerrechtlich zurechnen lassen will.\n\n  c) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Fortdauer der Auslieferungshaft richtet, ist sie unbegründet. Die Bewertung der Umstände, die zur Anordnung der Auslieferungshaft und deren Fortdauer führen, ist Aufgabe\nder Fachgerichte. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht in verfassungswidriger Weise eine auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen beruhende Entscheidung getroffen hat. Die Dauer der Auslieferungshaft ist nicht unverhältnismäßig. Die den Beschwerdeführer erwartende Freiheitsstrafe von drei Jahren steht\nnicht außer Verhältnis zur Dauer der Auslieferungshaft. Die fachgerichtliche Würdigung, vorwerfbare Verzögerungen des Auslieferungsverfahrens seien nicht eingetreten, ist nicht zu beanstanden.\n\n  3. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. Januar         31\n2005 richtet, ist sie unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die\nMonatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist eine Gegenvorstellung erhoben, die das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen hat. Die Verfassungsbeschwerdefrist wird durch ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel nicht offen\ngehalten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 -, NVwZ 1998, S. 1174 f.; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n20. Februar 1991 - 2 BvR 1650/90 -; vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - und vom\n3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 -, in JURIS veröffentlicht; Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2001 - 2 BvR\n1879/01 -, NStZ-RR 2002, S. 109). Die Voraussetzungen einer Gehörsrüge nach\n§ 33 a StPO in Verbindung mit § 77 IRG lagen nicht vor.\n\n b) Die fristgemäße Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. Februar             32\n2005 kann nicht zur Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung führen. Die Entscheidung, die Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen, ist verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n  4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3          33\nBVerfGG. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers war nur zum Teil erfolgreich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    34\n\n                 Broß                 Di Fabio             Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Juli 2005 - 2 BvR 283/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2005\n                - 2 BvR 283/05 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050704_2bvr028305.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050704.2bvr028305\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-04/2-bvr-283-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-04/2-bvr-283-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:00.646003+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-07-04/2-bvr-283-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-07-04","dockets":["2 BvR 283/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050704.2bvr028305","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050704.2bvr028305"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.07.2005 – 2 BvR 283/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-07-04/2-bvr-283-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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