{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr177202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"2 BvR 1772/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1772/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Robert Wenzel,\n                    Eppendorfer Weg 105, 20259 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Oktober 2002\n         - Ss 214/02 (I 104) -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. April 2002 - 4 Ns 73/01 -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 14. Juni 2001 - 6 Ls 6 Js\n          35704/00 (21/01) -,\n\n       d) mittelbar: §§ 1 Abs. 1 und 4, 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, 30 Abs. 1 Nr.\n          4, 13 Abs. 1 Satz 3, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) und b), Anlage I, Teil B,\n          Cannabis/Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in\n          der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl I S. 358),\n          geändert zuletzt durch das 3. BtMG-ÄndG vom 28. März 2000 (BGBl I\n          S. 302), zu allerletzt geändert durch die 17. BtMÄndV vom 12. Februar\n          2002 (BGBl I S. 612)\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine        1\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a\nBVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 <202>; 45, 434 <435>;\n56, 22 <27 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist\nauch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf\n\n                                         1/5\n\nErfolg.\n\n                                          I.\n 1. Die Fachgerichte verurteilten den Beschwerdeführer, der aufgrund eines Motorradunfalls einer Schwerbehinderung von 80% unterliegt und an Schmerzen im linken\nArm und Bein leidet, wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe, weil er bei seiner Einreise aus den Niederlanden auf ärztliche\nEmpfehlung 175 ml Haschischöl und insgesamt 107 Gramm Marihuana mit einer\nWirkstoffmenge von 11,9 Gramm Tetrahydrocannabinol mit sich geführt hatte, welche er (als für ihn wirksamstes Mittel) zur Linderung seiner Schmerzen konsumieren\nwollte.\n\n  2. Der Beschwerdeführer meint, die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis, der eine offensichtlich fehlsame Gefahrenprognose des Gesetzgebers zugrunde liege, sei\nzur Erreichung des damit verfolgten Zwecks, die Gesundheit der Bevölkerung zu\nschützen, jedenfalls in Fällen des Gebrauchs des Betäubungsmittels zur medizinischen Heilbehandlung ungeeignet, nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Außerdem hätten die Fachgerichte einen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand\n(§§ 34, 35 StGB) annehmen müssen; auch sei in Fällen der Einfuhr von Cannabis die\nin § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vorgesehene Strafschärfung nicht anwendbar. Ferner\nmacht er zahlreiche weitere, die allgemeine Strafbewehrung des Umgangs mit Cannabis betreffende verfasungsrechtliche Einwände geltend.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.                                     4\n\n  1. Soweit sie sich unmittelbar gegen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes         5\nrichtet, ist die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt.\n\n 2. Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung des Amtsgerichts angreift, fehlt        6\nes an einer Beschwer, weil diese durch die Entscheidung des Landgerichts prozessual überholt ist.\n\n  3. Außerdem ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sie mit der Notwendigkeit einer medizinischen Heilbehandlung begründet.\nDenn insoweit hat er den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde\nnicht beachtet. Danach sind über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Grundrechtsverletzung abzuwenden. Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Strafdrohung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wegen unerlaubter Einfuhr\nvon Cannabis oder Marihuana müssen Beschwerdeführer versuchen, eine Erlaubnis\ngemäß § 3 Abs. 2 BtMG mit der Folge der Straflosigkeit des Besitzes nach § 29 Abs.\n1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zu erlangen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 - 2 BvR 2382/99 -, NJW 2000,\nS. 3126 <3127>).\n\n\n                                          2/5\n\n  Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG für eine medizinisch notwendige Behandlung mit Cannabisprodukten war hier nicht ausgeschlossen, denn auch therapeutische Zwecke können das erforderliche öffentliche Interesse auslösen; die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist ein öffentlicher Zweck,\nder im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen\nkann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 - 2 BvR 2382/99 -, NJW 2000, S. 3126 <3127>). Es war\nhier dem Beschwerdeführer, der insoweit eine ermessensfehlerfreie Entscheidung\nbeanspruchen kann, auch zumutbar, zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis zu stellen.\n\n 4. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG rügt, weil nicht er selbst, sondern allenfalls sein Arzt in der Berufsfreiheit betroffen ist.\n\n                                         III.\n Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.                                  10\n\n 1. Die fachgerichtlichen Entscheidungen haben durch die Anwendung der Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht die Menschenwürde und die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt.\n\n  a) In seiner 1994 ergangenen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, mit dem Konsum von Cannabis seien erhebliche gesundheitliche Gefahren verbunden, zwar umstritten, andererseits aber auch die Auffassung mangelnder Gefährlichkeit von Cannabis ungesichert\nsei (vgl. BVerfGE 90, 145 <177>); es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken für die Gesundheit verbleiben (vgl. BVerfGE 90,\n145 <181>). Die Konzeption des Gesetzgebers, den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten (mit Ausnahme des Konsums selbst) wegen der von der Droge und\ndem Drogenhandel ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit\neiner umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen und zu deren Durchsetzung\nden unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe zu bedrohen, hat das\nBundesverfassungsgericht als zur Erreichung des Zwecks, die Gesundheit sowohl\ndes Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen zu schützen, als geeignet und erforderlich gebilligt (vgl. BVerfGE 90, 145 <182>). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört der Umgang mit Drogen, insbesondere auch das Sichberauschen,\naufgrund seiner vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 90, 145 <171>). Die Strafbewehrung\ndes Erwerbs und Besitzes von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch verstößt\nnicht gegen das Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 90, 145 <187>). Einer im Einzelfall\nunangemessenen Strafverfolgung kann durch die Anwendung der Vorschriften über\nVerfahrenseinstellungen entgegen gewirkt werden (vgl. BVerfGE 90, 145 <189 ff.>).\n\n b) Neue Tatsachen, welche diese Einschätzung erschüttern könnten, hat der Be-          13\n\n\n                                          3/5\n\nschwerdeführer nicht vorgetragen. Eine generelle Ungefährlichkeit des Konsums von\nCannabis behauptet er nicht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Gefahren\ndes Cannabiskonsums mit den Mitteln des Strafrechts zu begegnen, ist weiterhin zu\nrespektieren (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2004 - 2 BvL 8/02 -, NJW 2004, S. 3620 <3621>). Dies\nschließt das grundsätzliche Verbot einer Selbstmedikation durch Cannabisprodukte\nein. Auch insoweit liegt ein (noch) ausreichend gerechtfertigtes Verbot vor, zumal\ndurch den in § 3 Abs. 2 BtMG enthaltenen Befreiungsvorbehalt angemessene Lösungen im Einzelfall möglich sind.\n\n  2. Verfassungsrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber durch   14\n§ 1 Abs. 2 und 4 BtMG die Bundesregierung und den Bundesminister für Gesundheit\nermächtigt hat, im Wege der Rechtsverordnung Stoffe in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz mit der Folge aufzunehmen, dass der unerlaubte Umgang mit ihnen den Straftatbeständen des Betäubungsmittelgesetzes unterfällt (vgl. Beschluss\nder 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1997\n- 2 BvR 509/96 und 2 BvR 511/96 -, NJW 1998, S. 669 <670 f.>).\n\n 3. Die Rechtsanwendung der Fachgerichte zeigt auch im Übrigen keinen Grundrechtsverstoß auf. Insbesondere haben das Landgericht und das Oberlandesgericht\ndas Vorliegen eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstands (§§ 34, 35\nStGB) im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommene Möglichkeit,\neine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zu erhalten, nicht willkürlich verneint.\n\n  Ebenso wenig lässt die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Einfuhr einer nicht    16\ngeringen Menge an Betäubungsmitteln) einen Verfassungsverstoß erkennen. Die\nFachgerichte sind ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die\nCannabisprodukte zu seiner medizinischen Behandlung nach Deutschland gebracht\nhat, und haben diesen Umstand in der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt,\nindem sie einen minder schweren Fall angenommen und eine an der unteren Grenze\ndes Strafrahmens liegende Sanktion festgesetzt haben. Im Übrigen ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, den unerlaubten Besitz von Cannabisprodukten tatbestandlich anders zu behandeln als den Besitz so genannter harter Drogen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.\nMärz 2003 - 2 BvR 511/01 -, NJW 2003, S. 2978).\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1          17\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 18\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. Juni 2005 - 2 BvR 1772/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1772/02 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050630_2bvr177202.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr177202\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-30/2-bvr-1772-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-30/2-bvr-1772-02","retrieved":"2026-07-10 10:54:00.475390+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-06-30/2-bvr-1772-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-06-30","dockets":["2 BvR 1772/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr177202","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr177202"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.06.2005 – 2 BvR 1772/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-30/2-bvr-1772-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/3","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"3","label":"§ 3 BtMG 1981","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BtMG 1981/29","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29","label":"§ 29 BtMG 1981","mentions":3},{"id":"StGB/34","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"34","label":"§ 34 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/35","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"35","label":"§ 35 StGB","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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