{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr166404","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"2 BvR 1664/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1664/04 -\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                     In dem Verfahren\n                                           über\n                               die Verfassungsbeschwerde\n\n1.           des Herrn W... ,\n\n2.           der Frau W... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechstanswälte Dr. Wolf Wildberger und Koll.,\n                   Große Friedberger Strasse 44, 60313 Frankfurt -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2004 – 8 U\n      0236/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                    die Richterin Osterloh\n                                    und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2005 einstimmig beschlossen:\n\n     1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2004 – 8 U 0236/\n        04 – verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1\n        des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n     2. Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen\n        zu erstatten.\n\n                                       Gründe:\n\n                                           I.\n Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch          1\nBeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. In dem Ausgangsverfahren haben sie\ndie Unwirksamkeit ihrer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend\n\n\n                                           1/8\n\ngemacht.\n\n  1. Die Beschwerdeführer schlossen Anfang der 90er-Jahre mit einer Treuhandgesellschaft einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag. Zweck dieses Geschäftsbesorgungsvertrages war, sich an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen; zugleich haben die Beschwerdeführer der Treuhandgesellschaft eine Vollmacht\nzur Vornahme aller hiermit im Zusammenhang stehenden Handlungen erteilt. Zur Finanzierung der Beteiligung schloss die Treuhandgesellschaft auf dieser Grundlage\nfür die Beschwerdeführer mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Bank, einen Darlehensvertrag. Die Treuhandgesellschaft gab gegenüber der Bank ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und erklärte die Unterwerfung unter die sofortige\nZwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde – beide Erklärungen erfolgten im\nNamen der Beschwerdeführer.\n\n Nachdem die Beschwerdeführer im Frühjahr 2002 mit den Darlehenszahlungen in              3\nRückstand gerieten, kündigte die Beklagte den Kredit, verlangte die Zahlung eines\nnoch offen stehenden Betrages von knapp 183.000 € und strebte die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde an.\n\n 2. Um die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, erhoben die Beschwerdeführer Klage gegen die Bank.\n\n Das Landgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus,            5\ndass zwar die Vollmacht der Treuhandgesellschaft wegen eines Verstoßes gegen\nArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) in Verbindung mit\n§ 134 BGB nichtig sei. Indessen greife dennoch die Rechtsscheinhaftung gemäß\n§§ 171 bis 173 BGB. Denn die Vorlage der notariellen Urkunden über den Abschluss\ndes Geschäftsbesorgungsvertrages mit der darin enthaltenen Bevollmächtigung gegenüber der Beklagten erzeuge einen schützenswerten Rechtsschein.\n\n  Die Beschwerdeführer legten Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein. Das         6\nOberlandesgericht bekundete seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO\ndurch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dabei verwies das Oberlandesgericht insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Die Kriterien dieser Rechtsprechung zugrunde gelegt, seien auch in\ndiesem Fall die Voraussetzungen des § 172 BGB erfüllt.\n\n Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verkündete am 14. Juni 2004 ein Urteil in      7\nder Revisionssache II ZR 393/02 (später veröffentlicht in BGHZ 159, 294). In diesem\nUrteil ging es um Rechte eines Kreditnehmers gegenüber einer Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds. Die dazu\nvom Bundesgerichtshof veröffentlichte Pressemitteilung vom selben Tage enthielt\nunter anderem folgende Ausführungen:\n\n(...) der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs [hat] (...) allgemeine Rechtsgrundsätze   8\nfür die Abwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen aufgestellt. (...)\n\n\n\n                                           2/8\n\nDer Senat hat – in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung – angenommen, dass diese Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz\nnichtig ist, falls der Treuhänder – wie üblich – kein Rechtsanwalt ist und keine Erlaubnis zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten hat. Dagegen hat er gegen die\nRechtsprechung anderer Senate zur Heilung dieses Vollmachtsmangels nach\nRechtsscheinsgesichtspunkten Bedenken geäußert. Dabei hat er auf die Besonderheit abgestellt, dass der Treuhänder – wie der Bank bekannt ist – nicht von dem Anleger als seine Vertrauensperson ausgewählt, sondern ihm von den Initiatoren des\nFonds vorgegeben wird. Letztlich konnte der Senat diese Streitfrage aber offen lassen, weil schon die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Heilung des Vollmachtsmangels nach Rechtsscheinsgesichtspunkten nicht erfüllt waren. (...)\n\n  Die Beschwerdeführer wiesen mit Schriftsatz vom 24. Juni 2004 das Oberlandesgericht auf die Pressemitteilung hin und bezogen sich vor allem auf die Passage zu den\nBedenken gegen die Heilung des Vollmachtsmangels. Sie stellten den Antrag, den\nRechtsstreit bis zu der für Mitte bis Ende Juli 2004 erwarteten Veröffentlichung des\nVolltextes der Entscheidung \"auszusetzen\"; zumindest solle kein Beschluss gemäß\n§ 522 Abs. 2 ZPO ergehen.\n\n Am 5. Juli 2004 – vor Veröffentlichung des Volltextes der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (II ZR 393/02) - wies das Oberlandesgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück. Die Beklagte habe sich auf den Gutglaubensschutz gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB berufen können. Das\nOberlandesgericht wies insbesondere auf zwei weitere Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hin. Auf die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht zwar Bezug genommen. Die vom II. Zivilsenat geäußerten Bedenken gegen die Rechtsprechung anderer Zivilsenate zur Heilung des\nVollmachtsmangels fanden aber keine Erwähnung.\n\n  14 Tage später stand durch den Bundesgerichtshof der vollständige Text des Urteils     12\nin der Sache II ZR 393/02 im Internet zur Verfügung. In den Urteilsgründen hat der erkennende II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hervorgehoben, er könne sich der Linie des IV. und XI. Zivilsenats über die Heilung des Vollmachtsmangels für den Fall\neines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation nicht anschließen.\n\n 3. Die Beschwerdeführer rügen mit der Verfassungsbeschwerde im Schwerpunkt              13\ndie Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, der nach § 522 Abs. 3\nZPO unanfechtbar sei, sei ihnen die Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof\nabgeschnitten worden. Anhand der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des\nBundesgerichtshofs habe die Berufung hinreichend Aussicht auf Erfolg gehabt; auch\ndie weiteren Ausschlussgründe des § 522 Abs. 2 ZPO hätten nicht vorgelegen. Die\nVeröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen, sich mit der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichts-\n\n\n\n                                          3/8\n\nhofs vertretenen rechtlichen Sichtweise auseinander zu setzen; einen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor Veröffentlichung der vollständigen Gründe der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu fassen, führe letztlich zur Verweigerung effektiven Rechtsschutzes.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein und die Beklagte\ndes Ausgangsverfahrens.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr             15\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG liegen vor.\n\n 1. Die angefochtene Entscheidung und die zugrunde liegende Verfahrensweise des          16\nOberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Entsprechend hat bereits in einer gleich gelagerten Sache die\n3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom\n26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 - entschieden; die erkennende Kammer des Zweiten\nSenats schließt sich dem an.\n\n  a) Durch die Entscheidung für das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO beeinflusst          17\ndas Gericht die Anfechtbarkeit der Berufungsentscheidung mit Rechtsmitteln. Liegen\ndie Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nach der Überzeugung des Berufungsgerichts vor, weist das Gericht die Berufung im Beschlussverfahren mit der Folge zurück, dass diese Entscheidung nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist, also nicht,\nwie grundsätzlich bei einer Entscheidung im Urteilsverfahren durch Revision\n(§ 542 ff. ZPO) oder durch Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZ-PO), angefochten werden kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003,\nS. 281). Dies begegnet weder aus Gründen der Gewährleistung des gesetzlichen\nRichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) noch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts, ebenda).\n\n b) Auch wenn die Verfassung keinen Instanzenzug garantiert (Beschluss der 3.            18\nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1\nBvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931; vgl. auch BVerfGE 107, 395 <402>), haben die\nGerichte bei Entscheidungen, die für den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Rechtsmitteln von Bedeutung sind, verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Dies folgt aus der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, die auch für zivilrechtliche Streitigkeiten gilt und aus Art. 2 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277\n\n\n                                          4/8\n\n<291 f.>). Hiernach darf auch der Zugang zu den durch die Zivilprozessordnung eröffneten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>). Dem\nträgt die angegriffene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung.\n\n  aa) Der der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2005 zu entnehmende Sachverhalt ist auffallend ähnlich dem, der im Ausgangsverfahren zur Entscheidung anstand. Nach den unmißverständlichen Formulierungen in dieser Pressemitteilung hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die entschiedene\nKonstellation Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des\nBundesgerichtshofs zur Frage der Heilung des Vollmachtsmangels aus Gründen des\nRechtsscheins. Das Oberlandesgericht gedachte ausweislich seines Hinweisbeschlusses gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die Entscheidung auf die Heilung des\nVollmachtsmangels zu stützen, und legte diese Auffassung auch seinem schließlich\nergangenen Zurückweisungsbeschluss zugrunde. Nach dem Inhalt der Pressemitteilung musste sich dem Oberlandesgericht indessen die Möglichkeit aufdrängen, dass\nnach dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Rechtslage anders zu\nbeurteilen sein könnte, als es dies selbst bisher getan hatte (vgl. auch Beschluss der\n3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1\nBvR 1924/04 - a.a.O.).\n\n  Zwar wäre es dem Oberlandesgericht Dresden nicht verwehrt gewesen, von der             20\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, denn die in Art. 97 Abs. 1\nHalbsatz 1 GG geregelte sachliche Unabhängigkeit der Richter gilt grundsätzlich\nauch gegenüber der rechtsprechenden Gewalt selbst. Die Richter dürfen daher von\nden Rechtsauffassungen übergeordneter Gerichte abweichen (BVerfGE 87, 273\n<278>). Nach der bereits aus der Pressemitteilung erkennbaren Divergenz zwischen\nder Rechtsauffassung des II. Zivilsenats und anderer Senate des Bundesgerichtshofs ergab sich in jedem Fall aber die naheliegende Möglichkeit, dass entweder die\nBerufung Aussicht auf Erfolg oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben\nkönnte. Dann aber wären die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 ZPO\nfür einen gemäß Absatz 3 der Norm nicht anfechtbaren Beschluss nicht erfüllt gewesen (vgl. Beschluss 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 - a.a.O.).\n\n  bb) Da die Pressemitteilung den Inhalt der höchstrichterlichen Entscheidung nur        21\nverkürzt beschrieben hat, konnte das Oberlandesgericht anhand dieser Erklärung\nkeine Entscheidung fällen. Daher hätte es die Veröffentlichung des Volltextes abwarten müssen, um zu prüfen, welche Konsequenzen sich für den eigenen Fall ergeben.\nGeradezu aufgedrängt hätte sich in dieser Situation, den Parteien Gelegenheit zur\nStellungnahme dahingehend einzuräumen, auf die Aspekte des neuen Judikats des\nII. Zivilsenats zur Heilung von Vollmachtsmängeln näher einzugehen.\n\n Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist zwar auch die Forderung abzuleiten, strittige           22\nRechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>).\n\n\n\n                                          5/8\n\nFür § 522 Abs. 2 ZPO konkretisiert sich dieser Grundsatz in dem gesetzlich geregelten Gebot, die Berufung bei Vorliegen der Voraussetzungen \"unverzüglich\" zurückzuweisen. Dies durfte hier indes nicht dazu führen, vor Veröffentlichung des Volltextes die Berufung zurückzuweisen. Denn die in der damaligen Situation zu erwartende\nVerzögerung von nur wenigen Wochen wäre immer noch angemessen gewesen, da\nes – wie dargelegt – zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung konkrete Anhaltspunkte gegeben hat, dass die im Ausgangsverfahren relevante Rechtsfrage der Heilung eines Vollmachtsmangels von Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs\nnicht mehr einheitlich beurteilt wird. In einer solchen Lage stellt ein Abwarten auch\nkeine faktische Aussetzung des Verfahrens gemäß den §§ 148 ff. ZPO dar, sondern\nist noch als Zeit der üblichen Entscheidungsfindung anzusehen, ohne dass einer der\nin den §§ 148 ff. ZPO genannten Aussetzungsgründe vorzuliegen hätte.\n\n  cc) Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht in Kenntnis des vollständigen Urteils des II. Zivilsenats zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (in\ndiesem Sinne auch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 - a.a.O.). Die in dem Urteil des II.\nZivilsenats des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze lassen sich unmittelbar\nauf den im Ausgangsverfahren zu entscheidenden Fall anwenden. Legt man das Urteil des II. Zivilsenats zugrunde, wäre die Bank vermutlich nicht wie ein gutgläubiger\nDritter zu behandeln, der im Hinblick auf einen Vertrauenstatbestand schutzwürdig\nwäre. Die Unwirksamkeit der Vollmacht würde daher zur Nichtigkeit sämtlicher Verträge führen. Ob das Oberlandesgericht dieser Schlussfolgerung nach Analyse des\nVolltextes der Entscheidung des II. Zivilsenats gefolgt wäre, ist hier nicht entscheidungserheblich. Ausschlaggebend ist, dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht gekommen ist, ohne sich mit dem Volltext des entsprechenden Urteils zu beschäftigen. Wenn das Oberlandesgericht\ngleichwohl seine abweichende Ansicht nicht aufgeben wollte, hätte es von einer Entscheidung im Beschlusswege absehen müssen, weil, wie ausgeführt, die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Bei der gebotenen Entscheidung\ndurch Urteil hätten die Beschwerdeführer entweder - im Falle der Zulassung (§ 543\nAbs. 2 ZPO) – unmittelbar Revision einlegen oder sich den Zugang zu dieser Instanz\ndurch Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) eröffnen können.\n\n  c) Der Entschluss des Oberlandesgerichts, ohne mündliche Verhandlung vor Veröffentlichung des vollständigen Textes des Urteils des Bundesgerichtshofs zu entscheiden und auf diese Weise eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vermeiden, ist bei objektiver Betrachtung als Ausschluss des Zugangs\nzur Revisionsinstanz zu bewerten (ebenso Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 - a.a.O.).\nMit dem Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes ist dies nicht zu vereinbaren. Ob die\nentscheidenden Richter des Oberlandesgerichts tatsächlich mit dieser Motivation gehandelt haben, spielt keine Rolle. Ebensowenig wie die Feststellung von Willkür einen subjektiven Schuldvorwurf enthält, sondern im objektiven Sinne zu verstehen ist\n\n\n\n                                          6/8\n\nals Feststellung einer Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr\nwerden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 86, 59 <63>),\nkommt es hier für die Verletzung des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz auf die\nsubjektiven Umstände an.\n\n  2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch aus nachträglicher Sicht nicht auszuschließen ist, dass der Rechtsstreit letztlich zu einer für die Beschwerdeführer\ngünstigen Entscheidung führen könnte. Die zwischenzeitliche Entwicklung der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung hat noch nicht zu einer einheitlichen Linie geführt.\n\n 3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist deshalb gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es auf die weiter erhobenen Rügen noch ankommt. Die Sache selbst ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.      27\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  28\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. Juni 2005 - 2 BvR 1664/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1664/04 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050630_2bvr166404.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr166404\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-30/2-bvr-1664-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-30/2-bvr-1664-04","retrieved":"2026-07-10 10:54:00.074235+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-06-30/2-bvr-1664-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-06-30","dockets":["2 BvR 1664/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr166404","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr166404"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.06.2005 – 2 BvR 1664/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-30/2-bvr-1664-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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